urteilsticker - Urteile aus Wettbewerbsrecht Werberecht Urheberrecht - Rolf Becker

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Gewinnspiel im Versandhandel Gewinnspielwerbung im Versandhandel Gerade im Versandhandel ist bei der Gestaltung von Gewinnspielen sehr viel Aufmerksamkeit nötig. Es darf das Bestellformular nicht einmal mit dem Teilnahmeformular körperlich verbunden werden. Wenn Sie einen Umschlag beifügen, sollten Sie diesen nicht gerade als Bestellkuvert bezeichnen und auch keine Sätze aufnehmen, die sowohl die Bestellung als auch die Teilnahme am Gewinnspiel in einem "Atemzug" ansprechen. Nehmen Sie auch immer den Satz an erkennbarer Stelle auf: "Eine Bestellung ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel und erhöht Ihre Gewinnchancen nicht." Wenn in der Versandhandelswerbung vorab dem Empfänger ein Gewinn angekündigt wird, bei dem zuvor der Empfänger mittels eines "offiziellen Bestellkuverts" am Gewinnspiel teilnehmen kann, indem er zusätzlich ankreuzt, ob er bestellt oder nicht, stellt dies eine unzulässige Kopplung zwischen Gewinnspiel und Bestellung dar.

Reise gewonnen Prozess verloren Irreführende Reisegewinne Einige Reiseveranstalter reiten in letzter Zeit auf dieser lukrativen Welle. Das OLG München hat m.E. erstmals den Charakter solcher angeblicher Gewinne richtig als Laienwerbung eingeordnet. Kaum ein Gewinner hat Lust, sich mit einem Fremden das Zimmer zu teilen. Vorsicht bei jeder Art von Werbung mit angeblichen Gewinnen, die meist als Kaufanreiz und in Verbindung mit einem psychologischen Kaufzwang wirken sollen. Die Rechtsprechung wird immer Wege finden, solche Konstruktionen als wettbewerbswidrig zu enttarnen. Es stellt sich als missbräuchliche Laienwerbung dar, wenn Reiseunternehmen Mitteilungen versenden, nach denen der Empfänger eine Reise im halben Doppelzimmer gewonnen hat und er zur Vermeidung einer Übernachtung mit fremden Dritten Menschen aus seinem Bekanntenkreis zur Mitfahrt gegen Entgelt überzeugen muss.

Bezugnahme auf beigefügte Literatur Haftung für Druckwerke Dritter Im Rahmen der Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel handelt es sich um ein typisches Spannungsfeld, wie hierfür geworben werden kann, ohne mit unzulässigen Wirkungsbehauptungen zu werben. Wenn Sie jetzt auf die Idee kommen, mit beigefügten Artikeln oder Büchern dem Kunden transparent zu machen, welche segensreichen Wirkungen von solchen Mitteln erwartet werden können, dann bleibt es eine unlautere Werbung, auch wenn Sie nur auf Artikel Dritter verweisen. Das Gericht entschied hier, daß sich der Versender solcher Artikel diese zu eigen macht. Der "Trick" funktioniert also nicht. Werden Nahrungsmittel " hier Brottrunk " unter Hinweis auf ein Buch hierüber beworben und wird dieses Buch Interessenten mit einem Schreiben übersandt, aus dem sich ergibt, dass der Versender den Inhalt dieses Buches für richtig hält, so macht sich der Versender den Inhalt des Buches als "erläuternde Broschüre" im Zusammenhang mit der Bewerbung der eigenen Produkte zu eigen.

Vanitiy-Nummern Telefonnummern mit Buchstabenbedeutung Vanity-Nummern stellen nicht erst seit heute eine Möglichkeit besonderer Werbung dar. Bei diesen speziellen Telefonnummern macht man sich zunutze, dass die Tastaturen von Telefonen und Handys auch in der Lage sind, Buchstaben zu generieren. Meist generiert z.B. der Tastendruck auf die Nummer 2 die Buchstaben a, b oder c und der Druck auf die 9 die Buchstaben w, x, y oder z. Damit lassen sich durchaus auch mit Telefonnummern Namen darstellen und umgekehrt. In den vorliegenden Verfahren klagte ein Verlag, der einen bestimmten Titel einer Druckschrift führte, gegen eine Beklagte, die in ihrer Werbung eine Nummer verwandte, deren "Übersetzung" im vorgenannten Sinn genau diesen Titel ergab. Das Gericht schied von vorneherein namensrechtliche Ansprüche, wie sie bei Internetdomains herangezogen werden, aus. Es lehnte letztlich auch einen Unterlassungsanspruch ab, da als Übersetzung der Vanity-Nummer nicht nur eine Buchstabenkombination in Betracht komme, sondern eine Vielzahl von Kombinationen (auf jeder Taste sind mehrere Buchstaben angegeben und damit steht eine Taste/Nummer immer für mehrere Buchstaben). Beide Unternehmen standen auch nicht im Wettbewerb zueinander und der Fall wies die Besonderheit auf, dass die Inhaberin der Vanity-Nummer lediglich die Zahlen benutzte und nicht die Worte, die sich aus den Buchstabenkombinationen ermitteln ließen. Wer hier zum Zuge kommen will, der sollte sich schnell entscheiden. Die Nummern werden von der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation vergeben. Viele Anbieter haben sich auf die Vermittlung dieser Vergabe schon spezialisiert. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 27.10.2000, 11 K 7361/00 (nicht rechtskräftig) gerade entschieden, dass ein vorrangiger Anspruch eines Namens oder Markeninhabers auf eine Nummer nicht besteht. Auch in diesem Urteil wurde darauf verwiesen, dass mit den Zahlenkombinationen mehrere Buchstabenkombinationen ermittelt werden können. Anders sieht das Ganze aus, wenn die Nummer konkret mit einer bestimmten Buchstabenfolge beworben wird und diese Buchstabenfolge markenrechtlich geschützt ist.

Beschreibende Domains doch möglich, brandaktuelle Stahlguss.de Domainrecht Nachdem das OLG Hamburg mit seiner Entscheidung zur Unterlassung der allgemein beschreibenden Domain mitwohnzentrale.de die deutsche Internetwelt verunsichert hatte, bringt das aktuelle Urteil des OLG Braunschweig mehr Klarheit und Entwarnung. Vielfach war Hamburg so verstanden worden, dass jeder, der allgemein beschreibende Domains verwendet, zur Unterlassung verurteilt werden kann. Damit wären Domains, wie auto.de , bank.de, hotel.de usw. höchst gefährlich geworden. Das OLG Braunschweig interpretiert auch das bekannte Urteil mitwohnzentrale.de so, dass auch das Hamburger OLG nicht generell beschreibende Domains verbieten wollte, sondern noch ein weiterer Aspekt hinzutreten muss, damit eine solche Anmeldung wettbewerbswidrig wird. Bei mitwohnzentrale.de hatte eine Gesellschaft, die diesen Dienst betrieb, andere Wettbewerber von der Mitnutzung der Domain ausdrücklich ausgeschlossen. Die Entscheidung liegt dem BGH (Bundesgerichtshof) zur Revision vor. Klarer Unterschied der Fälle: Stahlguss.de wird von einem Provider betrieben, der den Unternehmen der Stahlbranche gegen Entgelt die Möglichkeit zur Werbung gab. Die mit den Suchgewohnheiten der Internetnutzer einhergehende Kanalisierung durch Registrierung rein beschreibender freihaltungsbedürftiger Domainnamen ist für sich nicht wettbewerbswidrig. Beschreibende Domainnamen sind damit nicht ohne weiteres unzulässig. Steht eine solche Website generell den Unternehmen der Branche, die die Domain identifiziert, zur Mitnutzung (auch gegen Entgelt) offen, sind solche Domains nicht zu beanstanden! Wenn Sie eine solche allgemein beschreibende Domain besitzen, sollten Sie zumindest bei Anfragen Linklisten ermöglichen, damit auch Dritte eine faire Chance haben, über die Domain gefunden zu werden.

Die Zeitung im Netz Irreführende Werbung Ein Zeitungsverlag sah es nur ungern, dass sich ein "Internetprodukt" mit der Bezeichnung "Die Zeitung im Netz" schmückte. Nach einer Abmahnung ging man insbesondere für das Unterlassungsbegehren mit der Begründung durch die Instanzen, diese Bezeichnung sei irreführend. Eine relevante Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise denke bei dem Begriff "Zeitung" an ein verkörpertes Druckwerk. Der Begriff "Netz" werde nur von einer Minderheit verstanden. Der 6. Senat des OLG Köln, zuständig für Wettbewerbssachen, teilte diese Auffassung nicht. Ihnen genügte, dass das Internetprodukt, welches sich an den Aachener Regionalraum wandte, redaktionell (wie eine Zeitung eben) bearbeitet wurde. Nach Ansicht der Richter ist außerdem der Begriff "Internet" bzw. der im Zusammenhang stehende Begriff "Netz" fest genug im Bewusstsein der Allgemeinheit verankert. Die Werbung mit der Bezeichnung "Die Zeitung im Netz" für eine Internetzeitung ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Publikation die sachlichen Anforderungen, die an eine Zeitung zu stellen sind, erfüllt. Das Urteil ist durchaus auf andere Begriffe übertragbar. Sie können also Begriffe, die bislang körperliche Erscheinungsformen beschrieben haben, durchaus auch zur Beschreibung in der virtuellen Welt des Internet verwenden und in bloßen Kontext zu dem Begriff "Netz" stellen. Klar wird aber auch: Irreführen darf man im Geschäftsleben auch im Internet nicht. Die Grundstrukturen, die das "körperliche" Produkt in der Vorstellungswelt der Verbraucher kennzeichnen, müssen auch beim virtuellen Produkt wiederzufinden sein.

Schuld abschieben verboten Haftung für Beauftragten Ein Elektrofachmarkt hatte in einer Anzeige für einen Staubsauger mit falscher Watt-Angabe und Ausstattung geworben. Vor dem Druck wies man die Anzeigenleitung auf den Fehler hin und beauftragte die Richtigstellung. Aufgrund eines Fehlers der Zeitung erschien dennoch die "falsche" Anzeige. Das Gericht verglich den Vorgang mit einem Fehler eines eigenen Angestellten. Nach § 13 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) kann sich niemand darauf herausreden, ein Angestellter oder Beauftragter hätte den Fehler begangen. Dies Haftung gilt auch für Fehler, die von einem beauftragten Verlag begangen werden. Eine nicht entschiedene andere Frage ist es übrigens, inwieweit der Verlag für den Schaden haftet, den die Abmahnung verursacht hat. Erscheint eine wettbewerbswidrige Anzeige trotz rechtzeitigem Änderungsverlangen beim Verlag, so haftet der Anzeigenauftraggeber dennoch für die Veröffentlichung. Der Verlag ist wie ein Beauftragter i.S. des § 13 IV UWG anzusehen.

E-Mail-Werbung Unverlangte Werbung Noch immer ist die Basis für E-Mail-Werbung etwas ungeklärt. Dieser Fall ist interessant, weil die Beklagte sich hier auf Datenbankeintragungen des Klägers berief. Sie hatte dem Kläger zunächst eine E-Mail übermittelt, in der sie ihm anbot, beliebig viele Telefonteilnehmer zeitgleich anzurufen. Noch am selben Tage teilte der Kläger der Beklagten per Telefax mit, dass er diese Form der Werbung nicht wünsche. Außerdem forderte er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Etwa 3 Wochen später übermittelte die Beklagte dem Kläger eine weitere umfangreiche E-Mail und trotz Widerspruchs erhielt der Kläger 1 1/2 Monate später eine dritte E-Mail, in der es um Verfahren zur Präsentation einer Homepage ging. Das Gericht stellte fest, dass es eine unzumutbare Belästigung sei, mit zeitlichem und finanziellem Aufwand die von der Beklagten verwandten E-Mails abzurufen und zu löschen. Die Beklagte berief sich auf eine Einwilligung. Diese sei in entsprechenden Datenbankeintragungen zu sehen, in der der Kläger als Redakteur bezeichnet werde. Es habe sich bei ihrer Werbung um Pressemitteilungen gehandelt. Für diese habe der Redakteur sein Einverständnis erteilt. Das Gericht vermochte dem nicht zu folgen. Bei einer Werbung per E-Mail besteht auch dann kein mutmaßliches Einverständnis des Empfängers, wenn der Empfänger in Pressearchiven als Redakteur und/oder als redaktioneller Mitarbeiter in Datenbanken aufgeführt ist. Liegt keine Einwilligung vor, so stellt E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar, die gemäß §§ 823, 1004 BGB zu unterlassen ist. Wieder einmal zeigt sich, dass auch die Angabe einer Telefonnummer oder Telefaxnummer allein nicht zum mutmaßlichen Einverständnis für eine Kontaktaufnahme auf diesen Wegen führt. Dies gilt auch für die Angabe einer E-Mail-Adresse oder für entsprechende Eintragungen in Verzeichnissen. Im Übrigen hatte die Beklagte hier missachtet, dass der Kläger schließlich jedwede Einwilligung bereits mit erstem Schreiben widerrufen hatte. Ein Widerruf sollte immer beachtet werden. Man sollte dafür sorgen, dass man seine CGI-Skripte so programmiert, dass entsprechende E-Mails blockiert werden können.

Derrick.de Domains berühmter Namen Einmal mehr geht es hier um ein interessantes Urteil aus dem Bereich des Domain-Rechts. Gegenstand ist der Name einer sehr bekannten TV-Figur. Gerade jetzt im Jahr 2001 soll ein Zeichentrickfilm herauskommen, "Derrick, der Zeichentrickfilm". Die Fangemeinde ist übergroß. Die Sendungen mit dem alternden Kommissar erreichten jeweils über 8 Mio. Zuschauer und finden auch eine erhebliche Verbreitung im Ausland. Das ZDF hatte sich zudem die Marke "Derrick" schon mit Priorität zum 31.03.1979 (Tag der Anmeldung) schützen lassen. Bereits seit November 1997 hatte sich der Beklagte die Domain www.derrick.de eintragen lassen, zumal er den gleichen Vornamen trug. Gleichfalls benannte er seine Firma so und bot unter der Bezeichnung "Derrick" "Lösungen für das Internet" an. Unser Derrick freute sich über 2000 Zugriffe monatlich. wobei nur 10 Fans der Fernsehserie darunter gewesen sein sollen. Das ZDF berief sich dann nach erfolgloser Abmahnung und Aufforderung, die Domain zu überlassen vor Gericht auf die überragende Bekanntheit der Serie "Derrick", die nicht nur "ein Rentnerprogramm" sei, sondern auch bei Internetnutzern bekannt sei. Der Beklagte berief sich darauf, dass seine Tätigkeiten mit den der angemeldeten Marke keinerlei Berührungspunkte aufweise. Ausweislich von Umfragen bestehe der stetig schwindende Zuschauerkreis von Derrick zumindest 80 % aus Rentnern. Typischen Internetsurfern sei die Serie faktisch nicht bekannt. Das Gericht sah dennoch eine Markenverletzung der eingetragenen Marke "Derrick". Auch ein Anspruch auf Löschung der Domain wurde gewährt. Dabei wurde eine Verwechslungsgefahr zwischen der Sendung von Fernsehprogrammen und den Internetlösungen sogar verneint. Einen Markenverstoß sah das Gericht allerdings deshalb als gegeben an, weil die Bekanntheit als solche verwendet worden sei, praktisch im Rahmen einer "Aufmerksamkeitswerbung". Die Kommerzialisierung der Attraktionskraft und des Werbewertes einer bekannten Marke verwässere deren Unterscheidungskraft. Der Vorname Derrick nutzte hier nichts, da schon streitig ist, ob der Vorname nur in Zusammenhang mit dem Nachnamen geschützt ist. Außerdem muss der Gleichnamige alles Erforderliche und Zumutbare tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, ansonsten handelt es sich um Missbrauch, so das Gericht. Die Verwendung einer bekannten Marke im Rahmen einer Internetdomain erfüllt Namensfunktion und verstößt unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung gegen Markenrecht, wenn die Attraktionskraft und der Werbewert der bekannten Marke als Aufmerksamkeitswerbung genutzt wird. Der gleiche Vorname rechtfertigt nicht die Nutzung der Marke. Einmal mehr zeigt sich , dass man bei der Domainwahl der Finger von den Namen anderer Leute lassen sollte. Dies gilt auch dann, wenn diese Leute real gar nicht existieren, wie unser TV-Kommissar. Häufig sind die Namen dieser Figuren auch markenrechtlich zusätzlich geschützt. Wenn die Figuren berühmt sind, dann genießt die Marke nicht nur Schutz gegen Verwechslung, sondern auch gegen Verwässerung. In der Praxis bedeutet dies das absolute Tabu für fast jegliche Verwendung.

Gefährliche Links Links gelinkt Ein Wettbewerber muss es nicht hinnehmen, dass ein Konkurrent bei seinem werblichen Auftritt im Internet veranlasst, dass durch einen Link auf die Seite des Wettbewerbers ungefragt Werbung für sein Produkt gemacht wird. Zwei Konkurrenzunternehmen aus dem Bereich der Unterhaltungssoftware beharkten sich hier mit unabsehbaren Folgen für die Internetpraxis. Es ging zunächst um einen Titelstreit um den Spieletitel "Bundesliga Manager". Nachdem der Konkurrent diesen Titel für das von ihm vertriebene Produkt verwendet hatte, musste er eine Unterlassungserklärung abgeben. Der jetzt entschiedene Streit entstand, als man auf der Website der amerkanischen Muttergesellschaft der Beklagten folgende Feststellung machte: Gab man dort den Begriff "Bundesligamanager" ein, so wurde man auf eine "de"-Domain der Beklagten in Deutsch geleitet. Die Beklagte unterhielt neben dieser Domain eine weitere "de"-Domain, die aber direkt auf das Angebot der amerikanischen Mutter geleitet war. Dem Gericht machte es keine Probleme, dass sich der eigentliche Link auf der Seite der amerikanischen Mutter befand. Die eigene Domain sei eben so ausgestaltet, dass man nach Eingabe unmittelbar auf die Website der Muttergesellschaft gelange, so dass sich hieraus auch die Verantwortung für alles, was sich auf dieser Website befindet ergibt. Wettbewerber müssen Werbung des Konkurrenten für die eigenen Produkte nicht hinnehmen. Eine Verweisung, die auf der Homepage eines in Wettbewerb stehenden Unternehmens auf die Eingabe des Produktnamens eines Konkurrenzunternehmens erfolgt, stellt sich als unlautere sittenwidrige Werbung im Sinne des § 1 UWG dar. Dies gilt auch dann, wenn die eigene Domain auf die Website der amerikanischen Muttergesellschaft geleitet wird auf der dann ihrerseits in der vorbeschriebenen Weise auf das Konkurrenzprodukt verlinkt wird. Das setzten von Links im Internet ist nach wie vor gefährlich. Viele raten zu umfangreichen Enthaftungserklärungen. Noch problematischer wird der Link unter konkurrierenden Unternehmen. Hier gilt am besten: "Finger weg von Verweisen auf den Konkurrenten oder seine Produkte!"

Luckau.de Domainnamen Genehmigung ---------------------------------------------------- Bei dem vorliegenden Fall verlangte eine amtsangehörige Gemeinde von dem Beklagten die Unterlassung der Benutzung und Verwendung des Domainnamens "Luckau.de" im Internet. Aufmerksam geworden war die Gemeinde durch das Angebot einer Werbeagentur, unter der Domain im Hinblick auf die anstehende Landesgartenschau Werbung zu schalten. Zunächst wurde die Agentur zu einer gütlichen Einigung unter Hinweis darauf aufgefordert, dass die Kommune selbst beabsichtigte, unter dieser Domain eigene Inhalte anzubieten. Das Landgericht Cottbus und das OLG Brandenburg sprachen nunmehr der Gemeinde das Recht auf den Namen zu. Auch hier wurde, wie schon in einer Reihe von entsprechenden Rechtsprechungsbeispielen, § 12 BGB, also das Namensrecht als Begründung herangezogen. Die Werbeagentur und vorher eine Mitarbeiterin, die diese Domain innehatte, konnten keine eigenen Rechte geltend machen. Interessant ist der Fall auch deshalb, weil die Agentur behauptete, anlässlich eines Telefonats mit einem Gemeindemitarbeiter habe die Kommune auf die Domain verzichtet. Das Gericht entschied nunmehr, dass die für eine Kommune geltenden Formvorschriften nicht gewahrt worden seien, wenn dieser Vortrag stimme. Nach § 67 Abs. 2 der brandenburgischen Gemeindeordnung bedürfen Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde, zu denen auch der Verzicht auf Rechte gehört, der Schriftform und der Unterzeichnung durch den Amtsdirektor oder Bürgermeister. Viele Gemeindeordnungen der einzelnen Länder haben ähnliche Vorschriften. Der Domainname einer Gemeinde ist durch das Namensrecht geschützt. Ein Verzicht auf einen solchen Namen bedarf regelmäßig der Schriftform und der Unterzeichnung durch den zuständigen Vertreter, da es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Sehr häufig kommen Anbieter auf die Idee, Domainnamen in Verbindung mit Gemeindenamen anzumelden und hier Werbung für örtliche Unternehmen im Internet anzubieten. Ungern möchte man hier schlafende Hunde wecken und hofft auf stillschweigende Duldung oder gute Beziehungen. Dieses Urteil stellt nunmehr klar, dass der Verzicht auf einen Domainnamen für eine Gemeinde ein formbedürftiges Geschäft darstellt. Wenn Sie also Gemeindenamen in Alleinstellung oder mit Zusätzen wie "Online" u.ä. nutzen wollen, dann holen Sie sich die schriftliche Erlaubnis des zuständigen Vertreters der Gemeinde.

Markenradio Bildmarke schlägt Domain Markenradio Der französische Radiosender fun radio hatte sich eine internationale Wort-Bild-Marke auch für Deutschland eintragen lassen. Der Wortbestandteil "FUN" befindet sich in einem Parallelogramm, in dem auch ein stilisierter Blitz enthalten ist und darunter in einem Dreieck ist das Wort "Radio" enthalten. Das OLG sah die Bildelemente als gängiges, nur schmückendes Beiwerk von ganz untergeordneter Bedeutung an. Die Marke werde durch den Wortbestandteil geprägt und dieser sei für die Dienstleistung eines Radiosenders unterscheidungskräftig. Dies ist schon bemerkenswert, weil Radio für einen Radiosender glatt beschreibend ist und auch FUN im Sinne von Spass durchaus Verwendung im Bereich des Radios findet. Solche beschreibenden Begriffe haben nur selten die notwendige Unterscheidungskraft für eine Marke. Meist behilft man sich hier mit einer zusätzlichen grafischen Gestaltung und meldet statt einer reinen Wortmarke eine Wort-Bild-Marke an. Gerade im Kampf gegen die Verwendung von Internetdomains durch Wettbewerber kann diese Markenform wieder nachteilig sein, weil sie eben durch die Bildbestandteile gekennzeichnet wird. Im vorliegenden Fall gab das OLG auch wegen der zu befürchtenden Verwechslungsgefahr im Bereich der Internetdomain dem Unterlassungsantrag statt. Die Wort-Bild-Marke "FUN radio", eingetragen für die Ausstrahlung von Radioprogrammen begründet einen Unterlassungsanspruch gegen die Kennzeichnung eines Radioprogramms mit "fun fun radio 95.0", der sich auch auf die Unterlassung zur Führung der Internetdomain "funfunradio.de" erstreckt. Es kann sich im Einzelfall gerade bei beschreibenden Domains lohnen, eine Wort-Bild-Marke anzumelden. Besser ist natürlich in den Fällen, in denen eine Eintragbarkeit machbar ist, eine reine Wortmarke. Diese monopolisiert das Wort für Sie, ohne dass es auf Bildgestaltungen ankäme. Hier konnte übrigens der französische Radiosender in das deutsche Geschehen "hineinwirken", obwohl man möglicherweise eine Benutzung der Marke in Deutschland (noch) nicht nachweisen konnte. Wer nämlich eine Marke anmeldet hat meist 5 Jahre Zeit, die Benutzung aufzunehmen.

Meinungsfreiheit und Werbung - Versicherungsvergleich im Internet Meinungsfreiheit versus Wettbewerb Ein Versicherungsmakler hatte auf seiner Website Informationen zu Krankenversicherungstarifen veröffentlicht und sich dabei kritisch über bestimmte Tarife und Versicherer geäußert. Deshalb wurde ihm u. an. untersagt, die Nichtveröffentlichung von Tarifen durch die C. Krankenversicherung AG als "Missbrauch" und "verbraucherfeindlich" und den Tarif AM als "überteuertes Tarifwerk" zu bezeichnen. Der Makler reklamierte für sich das Grundrecht auf Meinungsäußerung, unterlag jedoch vor dem OLG Köln. Das Gericht sah in der Veröffentlichung ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs", da sich auch der Makler um Versicherungsabschlüsse, genau wie die angegriffene Versicherung bemühte. Die Kritik sei geeignet die Position anderer Versicherer zu fördern, diene aber auch dem eigenen Absatz als Versicherungsmakler. Auch das für wettbewerbsrechtliche Ansprüche notwendige Wettbewerbsverhältnis sah das Gericht als gegeben an. Auch Gewerbetreibende verschiedener Branchen können durch bestimmte Handlungen in ein Wettbewerbsverhältnis treten, wenn z.B. die Leistung eines Dritten "schlecht gemacht" wird, um auf das eigene Angebot hinzulenken. Das Grundrecht auf Meinungsäußerung deckt nur solche kritischen Äußerungen, bei denen die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Vordergrund steht und nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, die allenfalls eine nur untergeordnete Bedeutung haben darf. Kritische Äußerungen eines Versicherungsmaklers über einen Krankenversicherer und seine Tarife stellen eine sittenwidrige Werbung dar, wenn sie auf einer für die Tätigkeit des Maklers ansonsten werbenden Seite erfolgt und andere Tarife empfiehlt. Wenn Sie sich kritisch mit Dritten auseinander setzen wollen, dann sollten Sie dies nie im Zusammenhang mit dem eigenen Werbungsumfeld tun. Zwar ist vergleichende Werbung erlaubt, wenn vergleichbare und nachprüfbare Tatsachen (nicht Meinungen und Wertungen) gegenübergestellt werden und auch die freie Meinungsäußerung ist geschützt. Sittenwidrig ist aber die Diskriminierung des Wettbewerbers zu Zwecken des Wettbewerbs. Hätte der Makler seine kritischen Äußerungen auf einer "neutralen" Website gemacht, die beispielsweise dem Verbraucherschutz gewidmet ist, wären die Behauptungen als kritische Wertungen nicht zu verbieten gewesen. Auf der eigenen Werbewebsite sieht dies aber anders aus.

Finger weg von Rolls Royce im Internet Domain-Namen, Reservierung, Grabbing Die Rechtsprechung bei bekannten Marken festigt sich. Auch der Zusatz „boerse“ half hier dem Verletzer natürlich nicht. Mittlerweile kann man von einer gesicherten Rechtsprechung bei Domainnamen im Verhältnis zu Firmennamen und Marken ausgehen, wenn keine Besonderheiten (z.B. Gleichnamigkeit) hinzutreten. Sie bürdet jedem Internetnutzer aber die ausgiebige Recherche auf, bevor er anmeldet. Professionelle Recherchen können schnell mehr als 1.000,-- DM kosten. Und selbst dann ist es noch ratsam einen Anwalt für die Beurteilung einzuschalten. Laut Gericht ergab sich hier Verwechslungsgefahr und es sei das Interesse an der ungestörten Namensführung verletzt. Durch § 12 BGB wird nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch Firmennamen, Firmenabkürzungen, Firmenschlagworte (hier: Rolls Royce als schlagwortartige Kurzbezeichnung der Klägerin) geschützt. Übrigens kam es auch nicht darauf an, dass die Klägerin nur auf Unterlassung und nicht auf Übertragung der Domain klagte. Sie muss sie selbst gar nicht nutzen wollen! Es verstößt gegen § 12 BGB und § 23 MarkenG, wenn als Marken eingetragene Firmennamen im Internet – hier „rollsroyce.de“ und „rollsroyceboerse.de“ und „rolls-royce-boerse.de“- für einen Internetführer reserviert werden. Höchtste Vorsicht bei bekannten Markennamen. Im Zweifel sollten Sie jede Nutzung unterlassen.

Der größte Saftladen, TV für eine Mark Kopplung von Stromlieferung mit Ware Das Urteil ist höchst interessant für die Zeit nach Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung. Der bekannte M.-Markt hatte im Kölner Stadt-Anzeiger in einer Werbebeilage geworben: „Der größte Saftladen. Strom und Sparen: mit M.+A.“ Weiter hieß es: „Wir machen Ihnen ein saftiges Angebot. Saft von A. Laufzeit 24 Monate, Grundgebühr: 9,90 DM/Monat, Verbrauchsgebühr: 0,27 DM/KWh a.“ Am rechten Rand war dann mit Sternchenhinweis aufgeführt: „Preis gilt nur in Verbindung mit dem Abschluss eines P.-Stromvertrages mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten“. Eine Abmahnvereinigung mahnte unter Hinweis auf die Zugabeverordnung und § 1 UWG die Werbung ab. Es handele sich bei dem Angebot eines Fernsehers für eine Mark nur bei Abschluss eines Stromlieferungsvertrages um ein übertriebenes Anlocken und einen Zugabeverstoß. Nur weil der Preis von einer DM für das TV-Gerät so plakativ herausgestellt sei, befasse sich der Kunde mit dem Angebot näher. Außerdem werde der Verkehr gemäss § 3 UWG irregeführt, weil er der Anzeige entnehme, er bekomme das TV-Gerät für nur eine DM ohne weitere Verpflichtung. Der Markt berief sich auf ein zulässiges gekoppeltes Angebot von einander zugehörenden Waren und Dienstleistungen. Die Kunden würden erkennen, dass das Fernsehgerät einen nicht unerheblichen Wert habe und deswegen durch die Leistung im Rahmen des Stromlieferungsvertrages finanziert werden müsse. Eine Zugabe liege nicht vor, weil das TV-Gerät sich als Teil eines Gesamtangebots darstelle und eine Irreführung scheide aus, weil kaum maßgebliche Teile des Verkehrs annehmen würden, ein Fernsehgerät für nur eine DM zu erhalten. Außerdem sei der Sternchenhinweis hinreichend ausgestaltet. Das OLG Köln entschied jetzt, dass der Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG gerechtfertigt sei. Dies ist deshalb interessant, weil auch nach dem Fall der Zugabeverordnung diese Grenze weiter bestehen bleiben wird. Wer im geschäftlichen Verkehr im Übermaß mit Vorteilen für den Kunden so wirbt, dass dieser sich mit den Angeboten der Wettbewerber nicht befasst, sondern seine Kaufentscheidung lediglich danach ausrichtet, in den Besitz des Vorteils zu gelangen, handelt sittenwidrig unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens. Solche Vorteile können auch zusätzliche Waren darstellen, die dem Kunden besonders günstig oder unentgeltlich angeboten werden. Der BGH sprach in einer anderen Entscheidung davon, der Kunde müsse „gleichsam magnetisch“ angezogen werden. Andererseits scheidet eine Anlockwirkung dann aus, wenn die Anlockung von einem Teil eines einheitlichen Angebots ausgeht. Der Schwerpunkt liegt auf „einheitlich“. Ein attraktiver Preis ist nie wettbewerbswidrig. So sah der Bundesgerichtshof in seinen bekannten Entscheidungen über den „Handy-Endpreis“ und „Handy für 0,00 DM“ zwischen Handy und Mobilfunkvertrag ein einheitliches Angebot. Das OLG stellte generell eine sehr hohe Anlockwirkung des Angebots fest. Das TV-Gerät werde für weniger als 1% des Handelspreises abgegeben und die Kunden würden regelmäßig die Stromlieferungskonditionen nicht kennen. So liege es nahe, dass ein Kunde, um sich in den Besitz des TV’s zu bringen, den Stromlieferungsvertrag ohne nähere Prüfung abschließe. Den Schutz eines einheitlichen Angebots sah das OLG Köln nicht für gegeben. Der Umstand, dass zwei Waren oder Dienstleistungen Gegenstand eines gemeinsamen Angebots sind, begründet die Einheitlichkeit noch nicht. Hier kommt es vielmehr auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs, also auf die Anschauung der Kunden an. Beim Mobiltelefon und dem Mobilfunkvertrag hatte der Bundesgerichtshof eine Funktionseinheit zwischen Netzkarten und den Geräten erkannt und festgestellt, dass die Kunden erkennen, dass Handys praktisch nicht verschenkt werden, sondern über den Netzkartenvertrag finanziert werden. Der 6. Zivilsenat lehnte hier jedoch eine Funktionseinheit zwischen Fernsehgerät und Stromliefervertrag ab. Den Hinweis, das Gerät könne ohne Strom nicht bedient werden, wies das Gericht zurück. Strom gehöre zur selbstverständlichen Grundausstattung der Haushalte, über den die Kunden ausnahmslos verfügen würden. Anders als beim Mobilfunkvertrag sei ein gesonderter Bedarf für den Abschluss des Stromlieferungsvertrages nicht zu erkennen. Der Stromliefervertrag, der eine Kündigung des alten Vertrages bedinge, sei eher ein „Wermutstropfen“, den der Erwerber des Geräts zu schlucken habe. Der Umstand, dass der Strommarkt erst vor kurzem liberalisiert worden sei, führe auch dazu, dass der Kunde sich durchaus vorstellen könne, dass das Gerät nicht komplett über den Strompreis finanziert wird, sondern auch teilweise verschenkt wird. Auch der harte Wettbewerb auf dem Strommarkt rechtfertige keine Werbemethode, durch die der Verbraucher in übertriebener Weise angelockt und veranlasst werde, einen langfristigen Belieferungsvertrag einzugehen. Das Angebot eines TV-Gerätes für eine DM gekoppelt mit dem Abschuss eines Stromlieferungsvertrages stellt keine Funktionseinheit dar, wie zwischen Mobilfunkgerät und Mobilfunkvertrag, denn Strom ist regelmäßig bei den Kunden vorhanden. Von einem solchen Angebot geht eine übertriebene Anlockwirkung aus, zumal der Kunde regelmäßig die Konditionen für Stromlieferungen nicht präsent hat. Bei seiner Entscheidung im Februar 2001 war dem 6. Zivilsenat bereits bekannt, dass künftig Zugabeverordnung und Rabattgesetz fallen werden. Die Konzentration des Urteils auf das unlautere Anlocken ist deshalb sehr interessant. Auch wenn es Stimmen gibt, die die Schwelle für ein unlauteres Anlocken nach dem Fall höher ansehen, zeigt dieses Urteil jedoch erste Grenzen auf. Immer dann, wenn Sie Angebote miteinander verbinden und durch den besonders günstigen Teil den Kunden vom „ungünstigen, teuren“ Teil des Angebots ablenken wollen, kann sich das Angebot als wettbewerbswidriges Anlocken bzw. unlauteres Vorspannangebot darstellen. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WB-K Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln; Telefon: 0221/3765-330 mail@rolfbecker.de

Umgekehrte Schnäppchen-Börse Ausnutzen der Spiellust Hier hatte eine der Kaffeegrößen, im Urteil mit T. bezeichnet, im Internet für eine ganz spezielle Schnäppchen-Börse geworben. Der Clou war der täglich fallende Preis für Artikel. Es gab eine begrenzte Anzahl von Nonfood-Artikeln, deren Preis täglich (jeweils zu einem höheren Prozentsatz als am Vortag) reduziert wurde. Die Verkaufsaktion wurde auf 1 Woche begrenzt. Der potentielle Kunde konnte jeweils den einzelnen Artikel sehen, erhielt dazu den ursprünglichen Preis, den Preis "von gestern" und den "Tagespreis". Jeden Tag ging der Preis weiter hinunter. Eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Interessen mahnte dieses Verhalten ab und erstritt eine einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Hamburg, welche in dem nun veröffentlichten Urteil vom OLG Hamburg bestätigt wurde. Das OLG kreidete insbesondere an, dass es nicht nur um geringe Preissenkungen gegangen sei, sondern um solche in der Größenordnung von 10 - 20 % zu Beginn bis hin zu 40 - 52 % am Ende der Aktion. Die Verkaufsaktion habe die Spiellust der Verbraucher nach einer Art einer umgekehrten Versteigerung in sachfremder und dem gemäß unlauterer Weise ausgenutzt. Insbesondere aufgrund der Befristung und dem von Tag zu Tag steigenden Risiko, bei Artikeln des täglichen Bedarfs leer auszugehen, sehe sich der Verbraucher bei der Schnäppchen-Börse einer spekulativen Situation gegenübergestellt. Das Gericht hob hervor, dass es sich um eine Online-Versteigerung gehandelt habe, bei der der Verbraucher sozusagen "auf Knopfdruck" einen Kauf tätigen könne. Offenbar maß das Gericht der Impulskaufsituation eine besondere Bedeutung bei. Auch der durchschnittlich erfahrene, aufmerksame und kritische Durchschnittsverbraucher werde bei einer solchen Situation eine Kaufentscheidung nicht mehr sachlich begründen, sondern sich vom Spielcharakter des Angebots verleiten lassen. Zumindest bestehe die Gefahr. Schon der BGH hatte 1986 eine umgekehrte Versteigerung als mit Spielelementen versehene sittenwidrige Veranstaltung angesehen. Wird mit Preisherabsetzungen dergestalt geworben, dass innerhalb eines befristeten Zeitraumes in täglicher Folge erhebliche Preisreduzierungen vorgenommen werden, so verstößt diese Angebotsstruktur wegen ihrer aleatorischen Anreize gegen § 1 UWG. Das Rabattgesetz war nicht betroffen, da hier der Preis jeden Tag herabgesetzt worden ist. Preisherabsetzungen sind schon jetzt möglich. Allerdings zeigt sich bei dem Urteil, wo auch in Zukunft nach dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung die gesetzlichen Beschränkungen weiter bestehen bleiben.

Amerikan Express und Miles and More - Bonus-Meilen bei Kreditkarten Zugabeverordnung American Express wollte in eine neue Ära starten. So lautete auch der Werbeslogan. Doch auch große Gesellschaften kommen in Konflikt mit der Zugabeverordnung. Die Bonus-Meilen seien besondere Nebenleistungen zum Kreditkartenvertrag. Bonus-Meilen, die nach ihrer Art, Umfang und Zweck einer unzulässigen Wertreklame zuzuordnen seien, könnten nicht mehr als handelsübliche Nebenleistungen angesehen werden. Es stellt eine verbotene Zugabe dar, wenn ein Kreditkartenunternehmen für Kreditkartenumsätze Bonus-Meilen für Vielflieger-Programme von Fluggesellschaften verspricht. Auch hier gilt, dass nach Abschaffung der Zugabeverordnung das Urteil nur noch historischen Wert hat.

Alte Kaufhofkarte Rabattkarte - Kundenkarten mit Mindestumatz Kundenkarten, Rabattgesetz Kundenkartensysteme boomen zur Zeit als das Mittel der Kundenbindung und Neugewinnung. Immer neue Gestaltungen werden der gerichtlichen Prüfung unterzogen. Hier ging es um Rabattkarten. Der Kunden erhält auf seinen Einkauf den grundsätzlich zulässigen Barzahlungsrabatt von maximal 3% gutgeschrieben. Betroffen war die "alte" Kaufhof-Kunden-Karte mit Kreditkartenfunktion. "Schon ab einer Kaufsumme / Umsatz von 5.000,-- DM im Kalenderjahr erhalten Sie am Jahresende 3% Rückvergütung vom Warenwert." Diese Werbung und Gestaltung wurde als Rabattverstoß verboten, da die Kunden dies als Mengenrabatt verstünden. Die Bezahlung mit "Kreditkarte" mit monatlicher Abrechung sei noch als Barzahlung anzusehen. Aber das Rabattgesetz verlange, das der Nachlass von 3% sofort vom Preis abgezogen oder sofort ein Anspruch auf Rückzahlung eingeräumt werde. Die Auszahlung darf dann höchstens von einem Umsatz von 50 DM abhängig gemacht werden. Es half der Hinweis nichts, man verwende die Karte schon 10 Jahre und der Kunde müsse Schufa-Auskünfte und ähnliches quasi als "Gegenleistung" gewähren. Wirbt ein bundesweit verbreitete Warenhauskette für eine Kundenkarte mit einer Rückerstattung von 3% ab einem Wareneinkauf von 5000 DM, so verstößt dies gegen das Rabattgesetz. Mit dem neuen System von Payback hat der Kaufhof reagiert und mittlerweile eine neue Karte herausgebracht. Hier orientiert man sich an der neuesten Rechtsprechung zu den Kundenkarten. Das Urteil ist nach Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung nicht mehr aktuell.

Bonuspunkte für Prämien Prämien für Bonuspunkte schon jetzt zulässig Ein Hamburger Stromanbieter mit großem Marktanteil war im Oktober 1999 mit ihrer H-Card. H-Card "Berechtigte erhielten einen Prämienkatalog mit einer Auswahlmöglichkeit. Entweder erhielt der Kunde "vorab ein Startguthaben" von 2000 - 3000 Punkten je nachdem, welches Strompaket genutzt wurde, welches jährlich in gleicher Höhe erneuert werden sollte und zusätzlich Punkte, wenn er bei einem Kooperationspartner einkaufte (z.B. 100 Punkte bei 50 DM Umsatz). Oder der Kunde entschied sich für die Möglichkeit beim HSV oder beim Deutschen Schauspielhaus (167 Bonuspunkte bei 50 DM Umsatz) Eintrittskarten zu erwerben. Der Prämienkatalog enthielt Waren, die mit Punkten und Zuzahlungen erworben werden konnten (z.B. Maglite Taschenlampe für 4800 Bonuspunkte und DM 29 Zuzahlung). Nachdem das Landgericht Hamburg einer Abmahnvereinigung Recht gab und zur Unterlassung der Ankündigung und Gewährung der Prämien verurteilte, sah das OLG Hamburg dieses "Bonussystem" als zulässig an. Normalerweise sind Bonuspunkte Zugaben, denn bei Gutscheinen (nichts anderes sind solche Punktsysteme) kommt es auf die verbrieften Waren und Dienstleistungen an. Die Prämien waren auch nicht bloße zur Hauptware Strom gehörenden Verbesserungen, Ergänzungen oder Erweiterungen (wie z.B. ein Mobiltelefon zum Mobilfunkvertrag), sondern eigenständige Nebenwaren. Trotzdem verneinte das Gericht eine Verletzung der noch gültigen Zugabeverordnung. Der Trick: Eine Zugabe liegt nicht vor, wenn ein besonderes Entgelt verlangt wird, das aber nicht nur ein geringfügiges Scheinentgelt (unter Gestehungskosten) sein darf. Auch wenn die Zugabeverordnung nicht mehr gelten sollte, sind solche Systeme noch an anderen Grenzen des Wettbewerbsrechts zu messen. So prüfte das Gericht, ob ein unzulässiges Lockangebot in Form eines gekoppelten Vorspannangebotes vorlag, verneinte dies aber. Vorspannangebote sollten den Verkauf der Hauptware durch ihre Preisgünstigkeit fördern. Die billige Nebenware erhält man aber nur in Kopplung mit der Hauptware. Es fehlte aber an der Voraussetzung, dass der Preis der Prämien den Kunden als besonders günstig erschien. Wird für Waren neben erworbenen Bonuspunkten eine angemessene Zuzahlung verlangt und nicht durch Zusätze der Eindruck von besonders günstigen Vorspannangeboten hervorgerufen, so verstößt ein solches System nicht gegen die Zugabeverordnung. Allein aus der Verwendung des Begriffs "Prämien" oder "Zuzahlung" entnimmt der Verkehr nichts über einen höheren Marktwert der Prämien, so dass keine Irreführung über den Wert der Punkte vorliegt. Auch wenn die Zugabeverordnung und das Rabattgesetz mittlerweile gefallen sind, gibt es noch zahlreiche allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Bonussystem, haben jetzt noch mehr Spielraum.

Talerkonten Kundenbindungssystem Das Urteil zeigt, dass es nach wie vor problematisch ist, Kundenbindungssysteme unter Geltung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung zu implementieren. Daran ändert auch das weit verbreitete Payback-System nichts. Der Senat meint mit Blick auf andere Systeme: "Es wird so sein, dass sich das Publikum verbreitet mit rabattrechtlichen Erwägungen nicht aufhält und Nachlässe stillschweigend schon deshalb für zulässig hält, weil sie vom Markt angeboten werden. Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift legalisiert sich jedoch nicht dadurch, dass sie jetzt häufiger geschieht." Bei seiner Konstruktion wurde hier dem Supermarkt insbesondere zum Verhängnis, dass er die Prämien auch im normalen Angebot vertrieben hat. Der Kunde werte die Möglichkeit, Waren verbilligt aus dem Prämienkatalog erwerben zu können, als Sonderpreis, der nach dem geltenden Rabattgesetz verboten ist. Nicht beanstandet wurde die Möglichkeit für Kunden, für 1250 Taler einen More-Miles-Gutschein zur Gutschrift bei Lufthansa Miles & More zu erhalten. Allerdings fehlte es hier dem Senat lediglich an Einzelheiten der Struktur des Lufthansabonusprogramms. Unter Geltung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung ist ein Gutschrift-System eines Supermarktes, bei dem der Kunde mit dem Einkauf sog. "Taler" bei Vorlage einer Karte gutgeschrieben erhält und mit diesen Talern aus einem Prämienheft Artikel des Unternehmens unmittelbar oder gegen Zuzahlung erhalten kann, die auch im normalen Warensortiment erhältlich sind, rechtlich unzulässig. Nach dem Fall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung bestehen völlig neue Möglichkeiten. Vergleiche die Beiträge auf www.versandhandelsrecht.de .

Sonderpreise nur zu bestimmten Zeiten Sonderveranstaltung, zeitlich begrenzte Preisherabsetzung Dieses Urteil ging bei seiner Verkündung durch die Presse. Jetzt wurde es veröffentlicht. " Mittagspreise " seien in der Augenoptikerbranche noch sonst im Einzelhandel üblich. Auch wenn der Optiker durch einen klarstellenden Hinweis klargemacht hätte, daß die Aktion keiner zeitlichen Begrenzung unterlag, wäre damit eine verbotene Sonderveranstaltung doch nicht ausgeräumt gewesen. Das Angebot einer Preissenkung um 25 Prozent zur Mittagszeit habe sensationellen Charakter und werde durch die Übernahme des aus der Gastronomie geläufigen Begriffs der " happy hour " gesteigert. Das Gericht wollte in dem Angebot keine sinnvolle Fortentwicklung erblicken. Es bleibe auch unklar, für wen genau die Preissenkung in welchem Fall gelte. Die Regelung sei auslegungsbedürftig und deshalb nicht sinnvoll. Die Kunden würden verwirrt. Die Ankündigung eines Optikers, eine Preissenkung von Mittwoch bis Freitag zwischen 13 Uhr und 15 Uhr vorzunehmen, stellt eine unzulässige Sonderveranstaltung dar. Hinweis: Das Gericht hat durchaus gesehen, daß es sinnvoll sein kann, bestimmte Zeiten durch entsprechende Preisgestaltungen besser auszulasten. Wenn Sie solche Preisgestaltungen ausprobieren wollen, sollten Sie klar definieren, welcher Kunde genau von der zeitweiligen Preissenkung profitiert. Dann haben sie besser Chancen vor Gericht. Dennoch sind Happy Hour-Angebote auch nach Abschaffung des Rabattgesetzes außerhalb der Gastronomie problematisch.

Tankkarte zulässig - Kundenkarte bei der Tankstelle Tankkarte mit Preisnachlass Auch hier ging es um eine Art Kreditkarte, da zum 1. des Folgemonats abgerechnet wurde. Der Nachlass oder Rabatt betrug 1 Pfennig pro Liter. Dafür musste man voher einen schriftlichen Tankkartenantrag einreichen. Hier sah das Gericht keinen Rabatt, sondern zwei unterschiedliche Normalpreise. Es ging allerdings nur um das eine Produkt "Kraftstoff". Es handele sich um eine sachlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vertragsgestaltung. Dies ergebe sich durch die Einzugsermächtigung. Dies sei eine besondere Leistung für den Verkäufer, die mit einer eigenen Preisgestaltung honoriert werde. Deshalb komme es hier nicht auf das Rabattgesetz an. Erfolgt die Leistungsabwicklung bei einer Tankkarte durch monatlichen Bankeinzug und wird für diese Kunden der Kraftstoffpreis um 1 Pfennig pro Liter gesenkt, so stellt sich dieses Verfahren als derartige Erleichterung für den Tankpächter dar, das es sich um einen neuen Preis für eine wirtschaftlich andere Leistung handelt und das Rabattgesetz nicht greift. Hier sieht man, dass auch schon vor dem Fall des Rabattgesetzes einiges möglich war. Lesen Sie über die Grenzen nach dem Fall die Beiträge auf www.versandhandelsrecht.de .

Europreisangaben Zusätzliche Euro-Preise Das Computerhaus V hatte bereits im Januar 1999 kräftig mit Euro-Preisen geworben. Das OLG Köln hielt die Hervorhebung des Euro-Preises gegenüber dem DM Preis nicht (mehr) für irreführend. Das €-Zeichen sei heute bekannt. Noch das erstinstanzliche Landgericht hatte anders entschieden. Wichtig erschien dem Gericht, dass das €-Zeichen zusätzlich neben dem rot ausgeführten Preis in weißer Schrift auf blauem Grund abgebildet war. Ferner war im Prospekt der Spruch aufgenommen: "Jetzt bei V alles ein Euro". Dies erleichtere dem Kunden die Zuordnung der Preise zur Währung Euro, so das Gericht. Da dem Verbraucher heute die Bedeutung des Zeichens € (Euro) bekannt ist, stellt es keine Irreführung dar, wenn Preise in Prospekten auf der ersten Seite in rot hervorgehoben in Euro angegeben werden und die DM-Preise daneben kleiner in der Farbe schwarz. Dies gilt zumindest dann, wenn das Zeichen € besonders hervorgehoben ist. Wenn Sie in Ihrer Werbung Euro-Preisangaben gegenüber dem DM-Betrag herausstellen wollen, können Sie dies nunmehr tun. Sie sollten allerdings ebenfalls das Währungszeichen € besonders hervorheben, so dass es der flüchtige Betrachter nicht mehr ohne weiteres überliest und glaubt, es handele sich um DM-Beträge. Wenn Sie so vorgehen, kann der DM-Betrag ruhig in einem kleineren Schrifttypus angegeben werden.

Preisempfehlung mit Herstellerpreisen Werbung mit Herstellerpreisempfehlung Das Urteil stellt erstmals klar, dass auch mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung geworben werden darf. Auch eine frühere Preisempfehlung könne durchaus noch eine sachgerechte Orientierungshilfe für die Preisüberlegungen von Verbrauchern sein, beispielsweise beim Erwerb eines Auslaufmodells. Gerade bei Auslaufmodellen hat der Verbraucher ein besonderes Interesse an einem Preisvergleich. Hier ist auch die ehemalige Preisempfehlung noch eine "aktuelle" Orientierungshilfe. Verwenden Sie also eine solche Gegenüberstellung am besten nur bei Auslaufmodellen, die kürzlich zu solchen geworden sind. Die Preissenkung sollte nicht längere Zeit zurückliegen. Beachten Sie außerdem: Die Werbung unter Bezugnahme auf andere Preise kann irreführend sein, wenn die Preisankündigung selbst unklar oder mehrdeutig ist. Der BGH hat jedoch mit diesem Urteil erlaubt: "Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung". Bitte kürzen Sie dies nicht ab. Es ist generell nicht untersagt, eigenen Preisen eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberzustellen. Eine Irreführung ergibt sich dann, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt oder die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt.

Einführungspreisverlängerung Sonderpreise, Einführungspreis, Verlängerung Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Einführungspreise "normal" und zulässig. Nach diesem Urteil ist auch eine Verlängerung der Einführungsphase denkbar, auch wenn Einführungspreise ihrem Gegenstand nach eine zeitliche Beschränkung aufweisen müssen. Eine Verlängerung ist dann möglich, wenn insgesamt der angemessene Zeitraum nicht überschritten wird. Wie lange der sein kann, richtet sich nach der Art der Ware oder Leistung. Hier ging es um eine neue Gestaltung des Immobilienmarktes in einer Zeitung. Acht Wochen hielt der Senat hier für noch angemessen, da dieZeitung nur Mittwochs und Samstags den Markt enthielt und nur die Samstags-Ausgaben "gezählt" wurden. Grundsätzlich zulässige Einführungspreise können so lange verlängert werden, bis die gesamte Geltungsdauer des Preises den angemessenen Zeitraum insgesamt für diese Aktion überschreitet. Wenn Sie Ihre Einführungsphase planen können sie Kapital daraus schlagen. Richten Sie sich unbedingt am üblichen für Ihre Aktion aus, setzen sie aber den "ersten Teil" bewusst kurz an, um ihn dann werbewirksam zu verlängern. Nicht erlaubt wurde übrigens in einem anderen Urteil, dem Einführungspreis spätere höhere Normalpreise gegenüberzustellen.

Falschangaben im Blickfang - Irreführung BGH: LÜGE UND VERSÄUMNIS KEIN UNTERSCHIED In einer Zeitungsbeilage hatte ein Elektrohandelsmarkt für eine Sony Anlage beworben. Dort hieß es zur Sony Mini-Hifi Anlage MHC 501 neben der herausgestellten Preisangabe von 444,-- DM "Preisdifferenz 155 DM". Diese Angabe war in einen Rahmen gestellt und befand sich links neben der Abbildung des Gerätes. Unten in der Anzeige, sozusagen in der Schlusszeile befand sich schließlich der Hinweis: "unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers 699,--". Wie häufig las der Wettbewerber die Anzeige und ihm fiel auf, was Ihnen sicherlich auch schon aufgefallen ist. Da kann was rechnerisch nicht stimmen. Tatsächlich war der verlangte Preis und die Preiseinsparung zutreffen wiedergegeben. Unrichtig war nur die unverbindliche Preisempfehlung. Diese war zu hoch angegeben. Das OLG Hamm schlug sich auf die Seite der Beklagten und meinte, der Fehler sei nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt wesentlich zu beeinflussen. Nur Kunden würden beeinflusst, die den empfohlenen Preis für richtig hielten und die angegebene Ersparnis für falsch. Der Bundesgerichtshof (BGH) war da anderer Meinung. Die Beklagte habe sich einen Vorteil davon versprochen, die Herstellerpreisempfehlung aufzunehmen. Damit sollte der eigene Preis als besonders günstig dargestellt werden. Daran müsse sie sich jetzt festhalten lassen. Und dann hielt der BGH in einem bemerkenswerten Satz fest, was Laien immer schwer fällt im Wettbewerbsrecht nach zu vollziehen. Es kommt eben nicht auf ein Verschulden an. Der BGH: "Das Irreführungsverbot muss in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende, dreiste Lüge zu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Erscheinungsbild von der irrtümlichen Falschangabe nicht unterscheidet." Ein Fehler mag nicht verschuldet sein. Gleichwohl sei er nicht zu rechtfertigen. Unterlassungsanträge sind immer auf die Zukunft gerichtet. Deshalb kann es kaum sein, dass man eine Falschbehauptung so verteidigt, dass man sie künftig wiederholen darf. Schadensersatz wollte der BGH dennoch nicht zusprechen. Die Feststellung der Schadenspflicht hat eine Wahrscheinlichkeit eines Schadens zur Voraussetzung . Der bloße Hinweis auf das Weihnachtsgeschäft, in dem ein Drittel der Jahresumsätze erzielt würden, genügt nicht. Es fehlte an der Darlegung über den Umfang der gemeinsam angesprochenen Kunden und die Auswirkung der Werbeaktion auf die Kunden. Die Angabe einer falschen Herstellerpreisempfehlung ist auch dann irreführend, wenn der Leser aus anderen Angaben entnehmen kann, dass eine der Angaben nicht zutrifft. Der bloße Hinweis auf das Weihnachtsgeschäft reicht nicht zur Begründung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht aus.

Falsche Preisangabe durch Agentur Preise und Verantwortung Dieses Verfahren dreht sich um die Preisangabenverordnung, die nach dem mutmaßlichen Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Sommer weiterhin eine der tragenden Säulen des Unlauterkeitsrechts bilden wird. Hier ging es um eine Kfz-Werbung, die nicht der Preisangabenverordnung entsprach. Der Beklagte hatte mit "7,9 %-effekt. Zins" geworben und mit dieser Abkürzung gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung verstoßen. Dort ist vorgeschrieben, dass bei Krediten als Preise die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen ist. Auf eine entsprechende Abmahnung hin erklärte der Werbende sofort, es handele sich um ein Versehen, man nehme den Verstoß zur Kenntnis und werde ihn abstellen. Dies genügte dem Kläger nicht. Der 6. Senat des OLG Köln stellt jetzt fest, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung als sog. wertneutrale Verordnungsvorschrift nicht in jedem Fall einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies gilt nur dann, wenn der Gewerbetreiber sich bewusst und planmäßig über die Preisangabenverordnung hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann. Der Werbende konnte hier nachweisen, dass er einen korrekten Anzeigenauftrag abgegeben hatte. Die Abkürzung geschah dann beim Verlag. Der Senat hielt ausdrücklich fest, dass es eine Verpflichtung, sich vor Abdruck der Werbeanzeige einen Korrekturabzug vorlegen zu lassen, nicht gebe. Auch der Verlag haftet selbst nicht ohne Weiteres, wie das Gericht unter Hinweis auf entsprechende BGH-Rechtsprechung feststellte. Ein Verlag, welcher nur einen konkreten Einzelauftrag zur Veröffentlichung einer Werbeanzeige entgegen nimmt und ausführt, ohne zugleich als zusätzliche Geschäftsbesorgung Entscheidungen über Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt des Erscheinens zu übernehmen, ist nicht Beauftragter des Anzeigenkunden. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung führt jedenfalls dann nicht zu einem Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden, wenn er auf einem einmaligen Versehen beruht. Jedenfalls bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung lohnt sich häufig eine Verteidigung, wie dieses Beispiel zeigt. Der Hinweis auf ein bloßes Versehen nützt allerdings in den allermeisten übrigen Fällen überhaupt nichts. Grundsätzlich kommt es im Wettbewerbsrecht nicht auf ein Verschulden an. Im vorliegenden Fall ging es auch nicht um ein Verschulden oder das Fehlen eines Verschuldens, sondern nur darum, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift hier planmäßig vorgenommen wurde, also häufiger mit dem Ziel, sich einen Vorsprung vor Wettbewerbern zu verschaffen.

Festpreis zur Bestattung Festpreisgarantiewerbung Auch im Bestattungswesen mehren sich die zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Interessant ist der Fall wegen der hier ausgelobten Festpreisgarantie. Bei Werbung mit Preisgarantien ist Vorsicht geboten. Hier störte den Abmahner und das Gericht der Umstand, daß ein wesentlicher Anteil der anfallenden Kosten nicht in die Garantie einbezogen waren. Da half auch der Hinweis "ohne öffentliche Gebühren" nichts. Das Gericht stellte fest, dass sich die meisten Hörer die Vorstellung machen würden, mit der Festpreisgarantie seien die wesentlichen Kosten einer Beerdigung garantiert und abgegolten. Aus dem Urteil kann entnommen werden, dass bei Werbung mit Festpreisgarantien die variablen Anteile, die dennoch verbleiben und auf die auch hingewiesen werden muß, keinen erheblichen Betrag ausmachen dürfen. Wirbt ein Bestattungsunternehmen in einer Rundfunkwerbung mit einer Festpreisgarantie "Vorsorge-plus mit lebenslanger Preisgarantie" und "Bestattungsvorsorge mit Bankbürgschaft und Festpreisgarantie" und werden von den Gesamtkosten in Höhe von ca. 5.500,00 DM lediglich 3.000,00 DM garantiert, da sich die anderen Beträge auf amtliche Gebühren beziehen, so ist eine solche Werbung irreführend.

Handy Werbung bei Sim-Verriegelung SIM Prepaid-Pakete, also Mobiltelefone mit einem abtelefonierbaren Guthaben im Paket gehen gerade im Weihnachtsgeschäft weg, wie warme Semmeln. Der Käufer schätzt offenbar die fehlende Vertragsbindung. Dennoch haben die Mobilfunkunternehmen natürlich ein Interesse daran, den Kunden zu binden. Dies gilt besonders dann, wenn hochwertige Mobiltelefon den Paketen zugelegt werden. Deshalb kam man schnell auf die Idee, die Geräte und SIM-Karten derart zu programmieren, dass eine Nutzung einer Telefonkarte eines anderen Anbieters nur erfolgen kann, wenn die Sperre mit einem Code entriegelt wird oder eine bestimmte Zeit abgelaufen ist. Im oben entschiedenen Fall hatte der Anbieter im Blickfang in Tageszeitungen für Telefone mit Prepaid-Cards geworben: "KEINE Grundgebühr, Mindestlaufzeit, Vertragsbindung, Anschlussgebühr". Nur im Kleingedruckten konnte der Leser erfahren, dass die Nutzung einer fremden Telefonkarte erst nach 12 bzw. 24 Monaten möglich war oder wenn einmalig ein Betrag von DM 195,-- oder bei einem anderen Paket DM 150,-- gezahlt wurde. Diese Werbung wurde durch alle Instanzen wegen Irreführung verboten. Gerade Ersterwerber ohne technische Vorkenntnisse würden nach Ansicht des OLG Hamburg erwarten, dass man keinerlei Bindung eingehe, wenn damit geworben werde. Der Zwang, die Karte beim gleichen Mobilfunkanbieter aufladen zu lassen stelle nicht nur eine faktische, sondern letztlich eine vertragliche Bindung dar. Die Aufklärung im kleingedruckten "Sternchenfließtext" genüge nicht, zumal der Text nur mit Mühe lesbar sei. Wird ein Mobiltelefon mit der Werbeaussage "Keine Vertragsbindung" beworben, das technisch derart verriegelt ist, dass es nicht mit den Telefonkarten anderer Anbieter funktioniert, so stellt dies eine irreführende Werbung dar. Auch nur faktische Einschränkungen der Benutzbarkeit von Waren müssen dem Kunden mitgeteilt werden. Jedenfalls muss immer überprüft werden, welche Erwartung der Kunde hat, wenn er die Werbung liest. Erlaubt ist eine solche Werbung deshalb dann, wenn das Sternchen und der Text wesentlich größer abgebildet werden, so dass sie " wie der Blickfang der Werbezeile " in das Auge des Betrachters gelangen.

Internet umsonst im Blickfang INTERNET UMSONST Die Beklagte war mit Sprüchen "Free ins Internet mit V. oder "Internet umsonst" für einen kostenlosen Weg ins Internet. Doch ganz so kostenlos war der Weg nicht. Denn nach dem Willen des Providers musste der Nutzer zumindest die Telefongebühren zahlen. Das sei irreführend, so das OLG Hamburg. Auch der nach dem Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehende aufgeklärte Verbraucher erwarte einen absolut kostenlosen Zugang. Viele Verbrauchen würden nicht zwischen dem Zugang zum Internet und der Nutzung unterscheiden. Da versuchte die Beklagte eine Unterlassungserklärung abzugeben, versah diese aber mit der Einschränkung, dass er die Behauptungen verwenden könne, wenn "im selben Zusammenhang ein Hinweis auf den anfallenden Minutenpreis erfolge, insbesondere durch Sternchenhinweis". Dies ließ das OLG Hamburg nicht durchgehen. Bei Blickfangwerbungen könnten Hinweise nur dann durch "Sternchenhinweise" von ihrer Irreführung befreit werden, wenn es sich um nicht eindeutige, insbesondere erkennbar unvollständige oder mehrdeutige Werbeaussagen handele. Auch der Hinweis darauf, dass der abmahnende Wettbewerber das ja selbst genau so mache, half nichts. Im Wettbewerbsrecht bezeichnet man diesen Einwand auf gut deutsch mit "unclean hands". Das hilft aber nicht. Aufklärende Hinweise zu irreführenden Werbeangaben mittels Sternchenhinweisen können bei einer Blickfangwerbung jedenfalls dann wahrgenommen werden, wenn die Werbeangabe selbst erkennbar unvollständig oder mehrdeutig ist. Wenn Sie spielerisch mit einer Headline werben wollen, die bewusst mit dem Irrtum spielt, dann reicht eine Aufklärung nicht in jedem Fall. Gestalten Sie den Slogan so, dass er erkennbar unvollständig oder mehrdeutig ist. Nur dann hat der Leser Veranlassung nach der Sternchenerklärung zu suchen.

Kopplungsangebote und übertriebenes Anlocken Kopplungen, Übertriebenes Anlocken Dieses Urteil, in dem ein Angebot eines Telekom-Vertriebspartners auf den Prüfstand geriet, ist wichtig für alle Bundle-Angebote. AOL war damit nicht einverstanden. Das Angebot sei zu attraktiv und führe zu einem übertriebenen Anlocken schon wegen der Software. Das Gericht meinte, die in der Zusammenstellung enthaltenen Gegenstände seien sinnvolle Ergänzungen des Gesamtangebotes und auf den hohen Preis für die Software werde gar nicht erst hingewiesen. Die Gebrauchsnähe der Gegenstände gab den Ausschlag für die Einstufung als Gesamtangebot. Es muss keine Funktionseinheit sein. Der Kunde erkenne außerdem, dass er zwei Dauerverträge (T-Online und ISDN) mit erheblichen Folgekosten abschließen müsse und es in erster Linie darauf ankomme. Die Kopplung von T-Onlinenutzung , Softwarepaket, ISDN-Telefonanlage und ISDN-Neuanschluss, bei der für die Telefonanlage 149,-- DM gezahlt werden müssen, ist nicht wegen übertriebenem Anlocken wettbewerbswidrig, auch wenn die Software normalerweise 250,-- DM kostet und die Telefonanlage ohne Kopplung für 449,--DM angeboten wird. Achten Sie darauf, das sich die Gegenstände Ihres Gesamtangebotes sinnvoll ergänzen. Es muss nicht so sein, dass der eine Gegenstand nicht ohne den anderen funktioniert. Wenn Sie besonders günstige Preise in Verbindung mit Dauerverträgen angeben, verschleiern Sie nicht die Folgekosten durch allzu reißerisches Herausstellen des Angebots.

Powershopping Rabattverstoß durch Internet Power-Shopping Auch die Grossen im Internet trifft es. Zunehmend klagen Markenartikler gegen das sog. Power-Shopping. Hier werden neue niedrige Preise angegeben, wenn sich genügend Käufer für eine bestimmte Ware finden. Sollten Sie einmal mit dem Gedanken gespielt haben, bei Ihren Waren etwas ähnliches zu machen, klärt Sie das Urteil des OLG Hamburg auf. Die Rechtsprechung ist allerdings noch nicht ganz einheitlich. Teilweise werden die Formen noch erlaubt, teilweise wird das Verbot auf ein unlauteres Zufallsmoment gestützt oder aber auch auf einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Es stellt einen Rabattverstoß und keinen zulässigen Mengenrabatt dar, wenn einem Kunden für den Fall, dass sich mehrere Kunden zum Kauf entschließen, ein niedrigerer Preis eingeräumt wird, da der Rabatt nicht vom Umsatzverhalten des Kunden, sondern von dem anderer Kaufteilnehmer abhängt und damit zufällig ist.

Preisgarantien und ihre Grenzen - Preisgarantie mit Geschenk Preisgarantie und ihre Grenzen Preisgarantien sind grundsätzlich zulässig. Aber man darf es nicht übertreiben. Sie dürfen den Kunden versprechen, dass diese ihr Geld gegen Ware zurückbekommen, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums (14 Tage sind wohl unproblematisch) ein besseres Angebot bekommen. Durch das zusätzliche Versprechen mit dem Champagner wurde die Garantie jedoch sittenwidrig, denn dann würden die Kunden glauben, es lohne sich nicht bei anderen Anbietern nachzuschauen. Denn sonst würde hier nicht ein solches Geschenk gemacht. Das Gericht sah es als unerheblich an, ob man eine solche Flasche schon ab 12 DM bekomme oder ob sie mindestens 30,-- DM koste. Der Kunde ginge schon nicht davon aus, dass das teuerste Geschenk in Rede stehe. Das Geschenk sei jedoch nicht völlig unbedeutend und der Kunde werde verlockt, dem geschaffenen Image ohne weitere Überprüfung zu glauben. Fazit: Versehen Sie ihre Preisgarantie nicht noch zusätzlich mit Anreizen. Sie spricht ohnehin für sich. Eine grundsätzlich zulässige Preisgarantie wird zu einer sittenwidrigen Werbemaßnahme und verstößt damit gegen § 1 UWG, wenn sie zusätzlich zur Kaufpreisrückerstattung mit dem Versprechen verbunden wird, im Fall eines besseren Konkurrenzangebotes erhalte der Kunde eine Flasche Champagner. Dieses Urteil ist auch nach dem Fall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung noch aktuell! Es gibt Anhaltspunkte für Grenzen, die weiter zu beachten sind.

Preisspaltung bei Zeitungsanzeigen - Niedrigere Preise für West-Immobilien? Zulässige Preisspaltung Für die gleiche Leistung darf ein Kaufmann unter Geltung des Rabattgesetzes nicht zwei Preise verlangen. Die Leistung bei einer Anzeige hängt nach der Entscheidung des Gerichts nicht nur vom Abdruck der Anzeige, sondern auch von der Reichweite der Zeitung ab. Ist diese für einen bestimmten Anzeigenbereich geringer, so können hierfür auch andere Preise verlangt werden. Diese Entscheidung läßt sich auch auf andere Bereiche übertragen. Sie sollten in diesen Fällen jedoch nicht von Sonderpreisen o. ä. sprechen, da es auf den Eindruck der Kunden ankommt. Fordert ein Verlag für West-Immobilien-Anzeigen einen geringeren Preis, als für Ost-Immobilien-Anzeigen, weil im letzteren Bereich die Verbreitung und damit auch die Leistung der Zeitung größer ist, handelt es sich nicht um rabattgesetzwidrige Sonderpreise. Nach Abschaffung des Rabattgesetzes ist das Urteil nicht mehr aktuell.

Zahlen Sie doch was Sie wollen Preisangabenverordnung Viele Powershopping-Modelle und auch solche eigentlich sehr interessante Modelle scheitern auch jetzt nach Wegfall von Zugabeverordnung und Rabattgesetz an der Preisangabenverordnung. Zulässig wäre es gewesen, wenn man den Kunden aufgefordert hätte zu zahlen, was er will und in jedem Fall das Geschäft abgeschlossen hätte (so erfolgreich geschehen als Test bei einer Hotelkette). Es verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn für Flugtickets mit der Maßgabe geworben wird, dass der Kunde einen Preis angeben kann, den er zu zahlen bereit ist und es einer Annahme des veranstaltenden Flugunternehmens bedarf, damit der Beförderungsvertrag zustande kommt.

Zeitabstand bei Preissenkungsankündigungen - Haltbarkeitsdauer von Preissenkungen Irreführende Werbung mit Preissenkungen "Grosse Exportoffensive. Viele Designermöbel bis zu 30 % günstiger. Einige italienische Möbelhändler ermäßigen für ausgewählte Modelle kräftig die Preise. Und xy gibt diese Ermäßigung an seine Kunden weiter solange der Vorrat reicht." Diese Werbung erfolgte 6 Monate nach der Möbelmesse, auf der die Preissenkungen erfolgt sein sollten. Dieser Zeitraum war in diesem Fall gerade noch zulässig. Verboten war der Spruch in der Abwandlung: "... Möbelhersteller ermäßigen jetzt ... die Preise." Mit zurückliegenden Preissenkungen darf nicht unbegrenzt lange geworben werden. Wird unter Bezug auf Preissenkungen des Herstellers von Möbeln, die noch andauern, deren Beginn jedoch schon 6 Monate zurückliegt mit eigenen Preissenkungen geworben, liegt darin nicht zwingend eine Irreführung.

Geburtstagswerbung so nicht Geburtstagswerbung mit Ankündigung Der Media Markt war mit dieser Werbeanzeige schon einmal Gegenstand der Rechtsprechung. Jetzt entschied der BGH wieder über die Geschäftsführer Nord und Süd, die gefesselt und geknebelt auf Stühlen sitzend abgebildet waren. Der Abbildung wurde der Spruch zugewiesen: "15 Jahre Media Markt in München.Wir dürfen nicht feiern" Aber Sie!. Unten auf der ersten Seite hieß es dann noch: Das fällt nach deutschem Wettbewerbsrecht leider unter die Kategorie "Unerlaubte Sonderveranstaltung". Erneut hielt der BGH fest: Geburtstagswerbung ja! Sonderangebote ja! Aber keine besondere Verbindung von beiden! Hier wurde die Aufforderung "Aber Sie" und die Abbildung der Sonderangebote zum Verhängnis. Dadurch werde der Eindruck besonderer Kaufvorteile erweckt. Da beschäftigten sich die Richter schon nicht mehr mit Hinweis auf das deutsche Wettbewerbsrecht. Solche Versuche können wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen nicht retten. Eine Werbung mit Jubiläen, die einen Bezug zwischen Feier und Sonderpreisen darstellt wird nicht dadurch zulässig, dass auf ein Verbot im deutschen Wettbewerbsrecht hingewiesen wird.

Grundangaben beim Räumungsverkauf Pflichtangaben Räumungsverkauf, Gestaltung Beim Räumungsverkauf ist immer auch der Grund für den Sonderverkauf "unzweideutig und hinreichend erkennbar" anzugeben. Was dies im einzelnen bedeutet, war bislang unklar. Im vorliegenden Fall hatte der Händler den Räumungsverkauf durch aufgeklebte Buchstaben auf seinem Schaufenster angekündigt. Der Grund für den Räumungsverkauf "wegen Umbau" war in einer kleineren Schrifttype unter der schlagwortartigen Hervorhebung "Räumungsverkauf" angegeben worden. Dies hatte einer Abmahnvereinigung nicht gefallen. Das OLG Köln bietet jetzt mehr Rechtssicherheit durch diese Entscheidung in der Gestaltung. Das Urteil lässt sich sicherlich auch auf andere Formen der Ankündigung übertragen. Wichtig ist, dass der Räumungsgrund, also die Räumungszwangslage für den Kunden und Leser von Anzeigen und Mitteilungen erkennbar wird und nicht leicht überlesen werden kann. Hier sollten Sie ohnehin ein Interesse daran haben, dass der Leser erkennt, dass zum Beispiel bei einem Umbau selbstverständlich der Verkauf später weitergeht. Er sollte nicht glauben, mit der Räumung würde das Geschäft geschlossen. Die Pflichtangabe des Grundes eines Räumungsverkaufs (hier Umbau) kann gegenüber der Räumungsverkaufsankündigung auf einem Schaufenster in wesentlich kleinerer Schrift erfolgen, wenn die Angabe aus einer Entfernung, aus der man die im Schaufenster ausgelegte Ware erkennen kann, ebenfalls lesbar ist.

Sonderverkauf vom LKW - Aktionstage: Lautsprecherboxen vom LKW .. Sonderveranstaltung Es wird zunehmend beliebter den Warenabsatz durch LKW-Verkauf zu beschleuigen. Zulässiger wird es jedoch nicht. Zwar hat der BGH bei Kartoffeln eine sinnvolle Erweiterung der Handelsbräuche in dieser Verkaufsform erblickt. Bei Möbeln, Boxen oder Waschmitteln war dies jedoch nicht der Fall. Kommt neben dem ungewöhnlichen LKW-Verkauf noch eine zeitliche Befristung hinzu ("Aktionstage") und wird übermäßig herausgestellt mit "Wahnsinns-Fabrikpreisen" geworben, findet eine "Unterbrechung des üblichen Geschäftsverkehrs" statt, die den Charakter einer Sonderveranstaltung trägt. Wenn Sie wegen der Einsparungen an Lagerkosten einen LKW-Verkauf riskieren wollen, sollten Sie jedenfalls nicht auf zeitliche Befristungen und Sonderpreise hinweisen Die Ankündigung eines Boxenverkaufs ab LKW vor den Verkaufsfilialen des Geschäftes im Rahmen von zeitlich befristeten Aktiontagen zu "Wahnsinns-Fabrikpreisen" stellt eine nach § 7 UWG unerlaubte Sonderveranstaltung dar.

Versteigerung mit fallenden Preisen Versteigerung mit ständig fallendem Preis Im Internet werden scheinbar die Tore für alle möglichen neuen Angebotsformen geöffnet. Doch auch dort gibt es erste Urteile, die bremsen. Unser Autohändler warb jedenfalls ganz "normal" mit diesem System und wurde gestoppt. Der Kunde erhalte ohne echte Gegenleistung durch bloßes Zuwarten einen Vorteil in Gestalt der Preisreduzierung. Die Attraktivität steigere sich ständig und führe schließlich zu nicht auf sachlichen Überlegungen beruhenden Kaufentschlüssen, so das Gericht. Der Spieltrieb werde ausgenutzt, so dass es dem Gericht auch nicht darauf ankam, ob man hier von einem "verständigen Verbraucher" ausgehen müsse. Es komme auch nicht darauf an, ob der Preis "wie bei einem ähnlichen älteren BGH-Urteil " täglich um 100,-- DM oder wöchentlich um 300,-- DM falle. Eine Autowerbung, bei der der Preis des angebotenen Fahrzeugs mit jeder Woche um 300,-- DM fällt verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Vorsicht also bei neuen Angebotsformen jedenfalls außerhalb des Internets.

Werbekombi im Schlussverkauf richtig werben Pflichtangaben Räumungsverkauf, Gestaltung Der Winterschlussverkauf ist zumindest werbetechnisch schon in greifbarer Nähe. Wenn Sie bald an die Konzeption Ihrer Werbung für den am 25.01. beginnenden Sonderverkauf gehen, sollten Sie die Möglichkeiten nutzen, die Ihnen dieses soeben veröffentlichte Urteil bringt. Danach ist es durchaus erlaubt, schlussverkaufsfähige Waren, wie Textilien zusammen mit nicht schlussverkaufsfähigen Waren, wie Mikrowellen, Lebensmittel etc. zu bewerben. Man darf nur nicht den Fehler der Beklagten dieses Prozesses machen und bei der Prospektgestaltung die Abgrenzung vergessen. Unter der Überschrift "Jetzt tauen wir die Preise auf ... WSV vom 25.01. bis 6.2...." waren eine Steppjacke und 5 weitere Elektroartikel und Lebensmittel mit Preisen abgebildet. Zwar war nur bei der Jacke der frühere durchgestrichene Preis angegeben. Dies reichte den Richtern jedoch nicht zur Abgrenzung. Dem Werbenden ist es erlaubt sowohl nicht schlussverkauffähige, als auch schlussverkaufsfähige Waren in einem Prospekt zu bewerben, wenn eine hinreichend deutliche Trennung zwischen beiden Warengruppen erfolgt. Unzulässig ist die Einbeziehung nicht schlussverkaufsfähiger Waren, wenn die Headline des Prospektes blickfangartig auf den Saisonschlussverkauf Bezug nimmt. Hier hätte man bei einem 2-seitigen Prospekt die eine Seite dem Schlussverkauf und die andere Seite dem normalen Warensortiment widmen können. Mit der dortigen Überschrift: "Nicht nur für unsere saisongebundene Ware lohnt sich Ihr Besuch. Dauerhaft günstige Preise auch im normalen Warenangebot! Vergleichen Sie selbst ....." hätte man dem Leser beispielsweise klar gemacht, dass es an dieser Stelle nicht um Schlussverkaufsware geht.

Werbung vor Schlussverkauf - Günstiger geht’s nicht schon vor Sommerschlussverkauf? Sonderveranstaltung durch Werbung vor Sommerschlussverkauf Spätestens 14 Tage vor einem Sommer- oder Winterschlussverkauf wird es kritisch mit den Sonderangeboten. Es gibt allerdings keinen festen Zeitrahmen auf den man sich absolut verlassen kann. Aber das Urteil zeigt, dass der Spruch "Preissturz ohne Ende" als Überschrift von einer Reihe Textilsonderangebote außerhalb der 14 " Tage-Frist noch gerade ging. Der zweite Spruch wurde als unerlaubte Sonderveranstaltung verboten, weil er innerhalb der 14 Tage in einer Werbebeilage veröffentlicht wurde. Das Berufungsgericht wollte auch die erste Werbeaktion verbieten, weil sie die Erstbegehungsgefahr für einen weiteren Verstoß begründen würde. Dies machte der BGH allerdings nicht mit. Eine Werbung außerhalb der Karenzzeit von 14 Tagen vor einem Schlussverkauf mit dem Spruch " Preissturz ohne Ende!" begründet keine Erstbegehungsgefahr für eine unzulässige Sonderveranstaltungswerbung, auch wenn darauf innerhalb der Karenzzeit eine unzulässige Werbung mit dem Spruch "Günstiger geht’s nicht!" folgt.

Anmeldefähigkeit des Buchstaben Markenanmeldung von Buchstaben Das Bundespatentgericht hatte die Anmeldung des Buchstabens K als Wortmarke für Türen und Fenster aus Metall, Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Geldschränke, Fensterläden aus Metall etc. mit der Begründung abgelehnt, für den Verkehr bestehe kein konkreter Anlass, gerade diesen Buchstaben als betrieblichen Herkunftshinweis aufzufassen. Der BGH hat dem jetzt widersprochen. Auch einzelne Buchstaben lassen sich anmelden, wenn sie nicht in den Waren- und Dienstleistungsbereichen als Abkürzung verstanden werden können. So ließe sich z.B. der Buchstabe D nicht im Warengebiet für Kraftfahrzeuge anmelden, da er als Abkürzung für Diesel steht. Der BGH verwies ausdrücklich auf die Regelungen des § 3 Abs. 1 Markengesetz, nach der von der Markenfähigkeit von Buchstaben auszugehen sei. Dem stünden auch die Prüfungsrichtlinien des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt Nr. 8.3 nicht entgegen. Dort ist ausgeführt, dass Gemeinschaftsmarken, die aus einem oder zwei Buchstaben oder aus Ziffern bestehen, regelmäßig als nicht unterscheidungskräftig zu erachten seien. Der BGH sah hierfür keinen tatsächlichen Hintergrund und entschied anders. Einzelne Buchstaben können dann als Wortmarke angemeldet werden, wenn sie keine beschreibende Bedeutung für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen haben.

Benetton Schockwerbung Benetton Schockwerbung Das Urteil des Bundesverfassungsgericht ist ein weiterer Meilenstein für den Schutz der Werbefreiheit. Wer nun aber glaubt, alles sei möglich geworden, der irrt. Nach wie vor bleiben Rechtgrenzen bestehen, die insbesondere im Jugendschutz und dem Schutz der Menschenwürde begründet sind. Auch dort, wo es um Werbung mit der Angst geht, ist schnell eine Grenze überschritten. So wurde z.B. ein Werbemailing, welches im Kontext mit Konkursen im Brieffenster mit dem Satz "Sind Sie der nächste?" warb, zu Recht verboten. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf. Soweit Meinungsäußerungen Dritter, die den Schutz der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit genießen, in einem Presseorgan veröffentlicht werden, schließt die Pressefreiheit diesen Schutz mit ein: Einem Presseorgan darf die Veröffentlichung einer fremden Meinungsäußerung nicht verboten werden, wenn dem Meinungsträger selbst ihre Äußerung und Verbreitung zu gestatten ist. Der Verlag der Zeitschrift "Stern", wendete sich mit zwei Verfassungsbeschwerden gegen zwei Urteile des Bundesgerichtshofs, durch die ihm die Veröffentlichung von Werbeanzeigen der Firma Benetton wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt wurde. Es ging um drei Anzeigen des Textilunternehmens Benetton. Eine Anzeige zeigt eine auf einem Ölteppich schwimmende ölverschmutzte Ente. Auf einer weiteren waren schwer arbeitende Kinder verschiedener Altersstufen in der Dritten Welt abgebildet. Die dritte Anzeige zeigte einen nackten menschlichen Hintern, auf dem die Zeichen "H.I.V. POSITIVE" aufgestempelt waren. Einziger Worthinweis bildete jeweils der Schriftzug "United Colors of Benetton". Das Bundesverfassungsgericht gab den Verfassungsbeschwerden des "Stern" statt und hob die BGH-Urteile wegen Verletzung der Pressefreiheit jetzt auf. Es folgte damit nicht der Ansicht der deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, nach der die Adressaten der Werbung kraft ihres Selbstbestimmungs- und Verbraucherpersönlichkeitsrechtsrechts bei der Werbung für modische Kleidung mit den Scheußlichkeiten dieser Welt nicht behelligt werden dürfen. Die Anzeigen der Firma Benetton hatten heftige Reaktionen hervorgerufen. Laut Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. hätten sich über das Anzeigenmotiv "H.I.V. POSITIVE" beim Deutschen Werberat 289 Personen beschwert. Dies sei mit Abstand die höchste Zahl von Beschwerden, die den Deutschen Werberat seit seiner Gründung im Jahre 1972 in Bezug auf eine einzelne Werbemaßnahme erreicht hätten. Weitere acht Beanstandungen richteten sich gegen die Abbildung der "ölverschmutzten Ente". Das Bundesverfassungsgericht sah in den Anzeigen die Veranschaulichung allgemeiner Missstände in Form von sprechenden Bildern mit meinungsbildendem Inhalt. Meinungsäußerungen, die dies bezweckten und damit die Aufmerksamkeit des Bürgers auf allgemeine Missstände lenkten, stünden in besonderem Maße unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf "kommerzielle Meinungsäußerungen und reine Wirtschaftswerbung. Einschränkungen der freien Meinungsäußerung, insbesondere kritischer Natur, dürften nur bei hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelangen oder schutzwürdiger Rechte und Interessen Dritter erfolgen. Eine belästigende Wirkung, die grundrechtsbeschränkende Regelungen rechtfertigen könnte, könne nicht schon darin liegen, dass das Publikum auch außerhalb des redaktionellen Teils der Medien durch Bilder mit unangenehmen oder mitleiderregenden Realitäten konfrontiert werde. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers sei kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken dürfe. Grenzen für die Werbung sah das Verfassungsgericht dort gezogen, wo ekelerregende, furchteinflößende oder jugendgefährdende Bilder gezeigt würden oder die Darstellung eine Verletzung der Menschenwürde enthalte. Der Werbekontext als solcher reicht für eine Verletzung menschlicher Achtungsansprüche nicht aus. Werbeanzeigen, die einzelne Personen oder Personengruppen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgrenzen, verächtlich machen, verspotten oder sonst wie herabwürdigen, können somit nach wie vor wettbewerbsrechtlich untersagt werden. Die Anzeige mit dem HIV-Motiv sei jedoch nicht nur in diesem Sinne auszulegen. Man könne sie auch so verstehen, dass auf einen kritikwürdigen Zustand - die Ausgrenzung H.I.V.-Infizierter - in anklagender Tendenz hingewiesen werden soll. Aber auch hier zog das Gericht enge Grenzen. Eine andere Bewertung sei möglich, wenn mit der Anzeige für ein konkretes Produkt geworben würde. In der Verknüpfung mit bestimmten Gebrauchsgegenständen und Dienstleistungen könnte eine lächerlichmachende oder verharmlosende Wirkung entstehen. Der Schriftzug "United Colors of Benetton" allein erzeuge eine solche Wirkung jedoch nicht. Soeben (November 2001) hat der BGH, an den die Sache zur Entscheidung zurückverwiesen wurde, Teile der Werbung erneut verurteilt.

Fahrtkostenerstattung Zugabeverordnung, Fahrtkostenerstattung " Fahren und Fliegen mit einem Ticket ", so warb eine Münchner Reisebürokette. Das OLG München sah hier die durch eine Gesetzesnovelle geschaffene Ausnahme in der Zugabeverordnung als erfüllt an, nach der Fahrtkosten übernommen werden dürfen, die mit dem Besuch des Ortes der Erbringung der Leistung verbunden sind. (§ 1 II d Zugabeverordnung). Es stellt eine zulässige Zugabe dar, wenn ein Reisebüro einem Kunden bei Buchung einer geschäftlichen Flugreise dem Flugticket unentgeltlich eine persönliche Fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr am Abflug- und Ankunftsort für den Abflug- und Ankunftstag beigibt. Nutzen auch Sie diese Möglichkeit, Ihren Kunden etwas zukommen zu lassen. Es gibt nur wenige Möglichkeiten erlaubte Zugabe zu gewähren. Die Fahrtkostenerstattung im angemessenen Rahmen ist eine solche Möglichkeit

Flagge zeigen mit Europa? Irreführende Werbung Ein dänischer Hersteller von Filtern wollte seinem Produkt mit der Europaflagge einen internationalen Touch verleihen. Der Vertrieb erfolgte bis dato jedoch nur in den skandinavischen und deutschsprachigen Ländern. Der geplante Vertrieb reichte dem Gericht nicht aus. Richtig war es in jedem Fall schon die Genehmigung der Europäischen Kommission einzuholen. Sie hat jedoch nur Auflagen bei der Flaggenverwendung, um Verwechslungen mit der Europäischen Union oder dem Europarat vorzubeugen. Dritte können immer noch irregeführt werden. Die Produktwerbung mit der Europaflagge ist auch dann als irreführend zu untersagen, wenn die Europäische Kommission dem Werbenden erklärt hat, sie habe keine Bedenken, das Produkt jedoch nicht in allen wesentlichen europäischen Ländern vertrieben wird.

Geburtstagsgutschein Geschenkgutscheine zum Kundengeburtstag erlaubt Das OLG Koblenz hatte sich mit der Werbemaßnahme eines Versandhändlers zu befassen, der exklusive Weine und Sekte vertreibt. Der verschickte an Kunden, deren Geburtsdatum bekannt war Geschenkgutscheine mit einem Einkaufswert von 20 DM für das eigene Warenangebot. Einen Verstoß gegen die noch gültige Zugabeverordnung schloss das Gericht schon aus, da der Erhalt des Gutscheins unabhängig von einer Bestellung erfolgte. Schon schwieriger war der Ausschluss eines Verstoßes gegen das noch gültige Rabattgesetz. Auch bei Kauf eines Gegenstandes, der mehr als 20 DM koste, fehle es an einer Vorstellung des Kunden, der Verkäufer komme ihm durch Gewährung eines Sonderpreises entgegen. Das konnte man in anderen Urteilen auch schon einmal anders lesen. Wichtiger noch " auch für die Zukunft nach Abschaffung von Zugabeverordnung und Rabattgesetz " war die Feststellung des Gerichts, dass auch ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht vorlag. Zwar ist das Verschenken von Geld oder Waren nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig. Dies ist aber dann der Fall, wenn sich das Geschenk als "übertriebenes Anlocken" des Kunden darstellt. Übertriebenes Anlocken liege vor, wenn dem Kunden eine unentgeltliche Zuwendung gewährt oder in Aussicht gestellt werde, die ihn wegen der starken Reizwirkung in einem solchen Grad zum Abschluss entgeltlicher Verträge unsachlich beinflusse, dass er sich nicht nach seiner Vorstellung über die Preiswürdigkeit und Güte der Ware entschließe, sondern vornehmlich danach wie er in den Genuss des Werbegeschenks kommen könne. Diese Grundsätze gelten auch im Versandhandel. Die Gerichte stellen ab auf Anlass und Zweck der Zuwendung Person des Gebers und Empfängers Art und Weise der Gewährung Wert des Geschenks Intensität und Werbewirkung der Gratisvergabe Branchengewohnheit Dabei genügt ein bloßer Anlockeffekt einer Werbemaßnahme nicht. Die 20 DM beeindruckten das Gericht nicht. Es ging allerdings davon aus, dass der Gutschein nicht zur Neukundengewinnung, sondern nur für schon bekannte Kunden eingesetzt wurde. Dahinter mag der Gedanke stehen, dass diese Kunden bereits das Angebot und den Wert der Waren kennen gelernt haben und eher immun gegen Leistungsfremde Anreize sind. Auch mit der Fallgruppe des psychologischen Kaufzwangs beschäftigte sich das Gericht. Hiervon werden Fälle erfasst, in denen der Kunde durch die unentgeltliche Zuwendung in eine Lage gerät, in der er es als "unanständig oder jedenfalls als peinlich empfinden würde, nichts zu kaufen". Hier ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Versandhandel privilegiert. Der Kunde kann sich regelmäßig zu Hause in aller Ruhe und unbeeinflusst mit dem Angebot beschäftigen. Da ist die Gefahr einer Beeinflussung im Gegensatz zum Ladengeschäft relativ gering. Auch habe der schon bekannte Kunde im Gegensatz zum Neukunden schon Waren bestellt. Ein solcher Kunde werde sich nicht allein aus einem Gefühl der Dankbarkeit oder Peinlichkeit dazu verleiten lassen, eine höherwertige Ware zu bestellen. Die Gewährung eines Kundengeburtstagsgutscheines im Wert von 20 DM im Versandhandel für hochwertige Weine und Spirituosen stellt kein unlauteres Anlocken dar. Ab sofort können Sie sich zumindest im Versandhandel auf dieses Urteil berufen, wenn Sie Ihren Stammkunden Geburtstagsgutscheine zukommen lassen wollen. Vorsicht ist allerdings bei einem Warenangebot des täglichen Bedarfs geboten. Hier könnte ein Mitnahmeeffekt negativ ausgelegt werden. Sorgen Sie in jedem Fall dafür und weisen Sie den Kunden darauf hin, dass es auch Warenangebote gibt, die ohne Zuzahlung durch den Gutschein erhältlich sind. Damit ist der Kunde nicht gezwungen, eine aufgeldpflichtige Bestellung aufzugeben.

Gefällt-Nicht-Garantie Gefällt-Nicht-Garantie Ein Möbelhaus hatte mit einer "Gefällt-Nicht-Garantie" geworben. Unter der fett gedruckten Headline der Anzeige einer Lokalzeitung hieß es im Kleingedruckten: "Sie können ab sofort alle bei uns gekauften (unbenutzten und nicht individuell für Sie bestellten) Möbel und Artikel, die Ihnen wider Erwarten nicht gefallen sollten, innerhalb von 3 Monaten problemlos umtauschen!" Die in den Klammern stehende Einschränkung hinsichtlich der unbenutzten und nicht individuell bestellten Möbel waren nicht fett gedruckt. Da der Käufer beim Möbelhandel besonders der Gefahr eines Fehlkaufs ausgesetzt sei (häufige Bestellung nach Katalog/Ungewissheit der passenden räumlichen Verhältnisse) stellt sich im Möbelhandel ein Umtauschrecht nur als Erweiterung der Hauptleistung durch eine auf den häuslichen Bereich ausgedehnte Besichtigungsmöglichkeit dar. Deshalb handelt es sich nach Ansicht des BGH hier nicht um eine Zugabe, da das Umtauschrecht seine sachliche Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung findet. Hier zeigt sich schon die Tendenz noch vor Abschaffung der Zugabeverordnung des Rabattgesetzes zu einer Lockerung des Werberechts. Nachdem Lands End mit lebenslanger Garantie scheiterte, gibt es mittlerweile einige Urteile zu bestimmten Warengruppen, die befristete Umtauschrechte erlauben. Wenn eine Garantie gewährt wird, dann müssen Sie dieser Garantie auch Folge leisten und sie rechtsverbindlich gegenüber dem Kunden auf Verlangen erklären. Ansonsten handelt es sich um irreführende Werbung. Strenge Regeln gelten für gewöhnlich bei der Gestaltung der Garantiebedingungen. Klein gedruckte Einschränkungen können leicht eine irreführende Werbung darstellen. Im vorliegenden Fall hatte der BGH jedoch noch keine Irreführung darin gesehen, dass einige Einschränkungen nicht, wie der übrige Text, fett gedruckt waren. Es stellt keine verbotene Zugabe dar, wenn ein Möbelhaus ein auf 3 Monate befristetes und eigens bestellte Gegenstände beschränktes Umtauschrecht gewährt. Es wäre erfahrungswidrig anzunehmen, dass trotz gleicher Größe der Buchstaben und des größeren Abstands zwischen fettgedruckten Textinseln ein durchschnittlich informierter und verständiger Leser eine Anzeige dem normal gesetzten Zwischentext mit dem Auge überspringt und dort befindliche weitere Garantieeinschränkungen nicht liest. Wird eine allgemeine "Gefällt-Nicht-Garantie" angekündigt, wäre es irreführend, wenn der Verkäufer nicht bereit ist, das Umtauschrecht rechtsverbindlich auf Wunsch eines Kunden für alle Warengruppen einzuräumen.

Getarnte Direct Mailings Mailinggestaltung Ein Direktwerber möchte sich gerne unmittelbar in die Aufmerksamkeit des potentiellen Kunden schleichen. Deshalb wird immer wieder versucht, Mailings einen privaten Anstrich zu geben. Das Kammergericht Berlin meint jedoch, wer werben will, soll sich auch eindeutig zu erkennen geben. Die Grenze des Zumutbaren sei im entschiedenen Fall jedenfalls deshalb eindeutig überschritten worden, weil nicht nur das Werbeschreiben als Privatbrief getarnt gewesen sei, sondern dieser Eindruck auch noch durch den im Adressfeld sichtbaren Zusatz " persönlich/vertraulich " verstärkt worden sei. Damit beanspruche das Schreiben beim Empfänger eine noch über einen Privatbrief hinausgehende Aufmerksamkeit. Werbesendungen dürfen sich äußerlich nicht als private Lieferungen tarnen. Ein im Adressfeld aufgenommener Zusatz "persönlich/vertraulich " verstärkt den Eindruck eines Privatschreibens. Das Urteil macht klar: Adressfeldzusätze, wie " persönlich/vertraulich " sind auf jeden Fall zu vermeiden

Hand auf 100 Hertz Falschangaben in Anzeigen, Wettbewerbsverstoß auch ohne Verschulden Die Falschangabe im Prospekt "100 Hertz statt tatsächlicher 50 Hertz für ein Fernsehgerät ist auch dann wettbewerbswidrig und führt zur Verpflichtung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wenn den Werbenden kein Verschulden trifft und er Kunden, die sich für das Gerät interessieren, zum gleichen Preis ein 100-Hertz-Gerät anbietet. Dieses Urteil ist ein eindrucksvolles Beispiel dafür, daß es im Wettbewerbsrecht nicht auf ein Verschulden ankommt. Es genügt das Vorliegen einer objektiv irreführenden Werbeangabe. Auch die Wiedergutmachung reichte dem OLG Düsseldorf nicht aus, da die Kunden bereits durch die Anzeige angelockt würden und die Wiedergutmachung auch nicht den Kunden zugute käme, die gar nicht erst das Geschäft aufgesucht hätten. Dem Unternehmen half es auch nichts, zu behaupten, nunmehr würden allein zwei Personen die Werbung immer daraufhin kontrollieren, ob Falschangaben enthalten seien. Eine Wiederholung sei nicht möglich. Schließlich entschied das Gericht, daß es zulässig sei, eine Verallgemeinerung des Verbots dahingehend auszusprechen, daß dem Geschäftsinhaber untersagt wird, mit unrichtigen (übertreibenden) Zahlenangaben zu Leistungs- und Ausstattungsmerkmalen zu werden, die so, wie sie angegeben wurden, nicht zutreffen, wobei das Verbot nicht auf Fernseher beschränkt sei, sondern auf alle Geräte der Unterhaltungselektronik ausgedehnt wird.

Kleinanzeigenraub Unerlaubte Anzeigenkopie Eine gelungene Kleinanzeige aufzusetzen, stellt eine Kunst dar. Mancher stellt bewundernd fest, dass der Konkurrent hier den "Stein der Weisen" gefunden hat und möchte sich an den Erfolg anhängen. Häufig ist es zu beobachten, dass in irreführender Weise Anzeigengestaltungen kopiert werden und damit Kunden vom Konkurrenten "weggelockt" werden sollen. Das OLG Köln hat mit seiner aktuell jetzt veröffentlichten Entscheidung diesem Vorgehen endlich einen Riegel vorgeschoben. Geht eine Anzeige über Banalitäten hinaus (banal zum Beispiel "VW Golf, Bj. 93, 130.000 km, 9.800,00 DM") und stellt in eigenartiger Weise und Reihenfolge das Angebot dar, genießt sie wettbewerbsrechtlichen Schutz. Dem Gericht genügte hier bereits eine Anzeige für Natursteinarbeiten, die lediglich die zwei Steinarten (Marmor und Granit) beinhaltete und die Aufführung des Zuschnitts für fünf aufgezählte Verwendungen. Ansonsten war keine besondere Gestaltung vorgenommen worden. Der Verwender konnte nachweisen, dass er seine Anzeige jedenfalls aktuell regelmäßig schaltete. Eine langjährige Verwendung ist nicht notwendig. Dies reichte dem Gericht, um die Kopie eines Wettbewerbers in der gleichen Rubrik zu untersagen. Die Schaltung einer identischen Kleinanzeige eines Konkurrenten in der gleichen Rubrik eines Anzeigenblattes stellt sich als sittenwidrige Ausnutzung fremder Werbung dar und ist nach § 1 UWG zu untersagen.

Mitnahme von Kundenadressen Verwertung von Kundenanschriften Wie so oft war hier ein Mitarbeiter ausgeschieden und hatte trotz Geheimhaltungsklausel in seinem Vertrag bezüglich der Kundenadressen beim neuen Arbeitgeber ein Mailing mit seinem Bild und seinem Namen an mindestens 200 " 220 Kunden des vormaligen Auftraggebers versandt. Diese Kunden waren vorher noch nicht Kunden des neuen Auftraggebers. Der BGH hob erneut hervor, dass der Umstand, dass ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu seinem früheren Geschäftsherrn tritt, dem Leistungswettbewerb entspricht. Es gibt keinen Anspruch auf Erhaltung des Kundenkreises für den Unternehmer. Verboten wäre es allerdings gemäss § 17 Abs. 2 UWG gewesen, wenn sich der Handelsvertreter unter Verstoss gegen diese Vorschrift Aufzeichnungen aus der von der Klägerin überlassenen Kundenkartei zum Zwecke der Verwertung gemacht hätte. Da die Klägerin in der Berufungserwiderung bestritten hatte, dass sich der Handelsvertreter hunderte von Adressen habe merken können, verwies der BGH zum Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurück. Ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt dann nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis verblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben.

Telefonsex nicht sittenwidrig? Sittenwidrigkeit Einmal mehr ging es in diesem Urteil um die Inanspruchnahme von "Telefondienstleistungen", die unter anderem unter einer 0190-Nummer angeboten wurden. Immer wieder wurde die Frage in der Rechtsprechung, ob Rechtsgeschäfte über "Telefonsex" sittenwidrig sind und damit unwirksam, kontrovers beurteilt. Nach einer Serie von Urteilen, die eine Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit annahm, fanden sich Gerichte, wie das Amtsgericht Offenbach, das Landgericht Krefeld, das OLG Koblenz oder LG Bielefeld und LG Schwerin, die keine generelle Unwirksamkeit angenommen haben. Das OLG Jena hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Vertrag mit dem Telefonanbieter generell unwirksam ist, wenn dieser es auch ermöglicht, Telefongespräche über 1090-Nummern zu vermitteln. Es geht also um die Frage, ob eine eventuelle Sittenwidrigkeit einer angebotenen Leistung auf den gesamten Vertrag mit dem Telefondienstvermittler derart durchschlägt, dass dieser auch unwirksam ist. Das OLG Jena schloss sich der jüngeren Auffassung an, nach der die Telefongespräche nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Die Dienste der Telefongesellschaft, die hier die Gespräche gemittelt habe, seien wertneutrale Hilfsgeschäfte gewesen, die nicht der objektiven Förderung der Ermöglichung von Telefonsex dienen sollten. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verträge im Zusammenhang mit Prostitution nicht grundsätzlich, sondern nur sittenwidrig, wenn sie ausbeuterischen oder freiheitsbeschränkenden Charakter haben. Diesem Gedanken der "Folgenorientierung" ist es zu verdanken, dass auch andere sexuell orientierte Rechtsgeschäfte, etwa im Bereich des Versandhandels oder des Verkaufs in Erotikläden nicht unwirksam sind, weil man sie als sittenwidrig einstufen könnte. Telefonsex - so das OLG Jena - habe weder das "Zur-Schau-Stellen" des Körpers noch den körperlichen Kontakt zum Gegenstand und werde deshalb nicht vom geltenden sittlich-sozialen Unwerturteil über die Prostitution erfasst. Mit dem behutsamen Wandel der Rechtsprechung könne nunmehr auch die reine Vermittlung von Gesprächsverbindungen zu Telefonsexanbietern nicht mehr die Unwirksamkeit des gesamten Telefonvertrages zur Folge haben. Der Vertrag eines Telefonanbieters ist nicht allein deswegen unwirksam, weil der Telefonanbieter auch Gespräche über 0190-Nummern zu Telefonsexanbietern vermittelt. Telefonsex steht erlaubten sexuell orientierten Rechtsgeschäften des Versandhandels und dem Verkauf in Erotikläden näher, als der sittlich zu verurteilenden Prostitution und dürfte deshalb heute nicht mehr sittenwidrig sein. Damit zeigt sich die Rechtsprechung einmal mehr wandlungsfähig und anpassungsfähig. Egal wie man zu dem Telefonsexanbietern stehen mag. Das Durchschlagen der Sittenwidrigkeit des konkreten Vertrages mit dem Telefonsexanbieter auf den generellen Telefonvermittlungsdienst ist nicht mehr zeitgemäß. Interessant ist der Hinweis des Gerichts, man müsse ansonsten auch den Anspruch auf Brief- oder Paketporto abhängig vom Inhalt des Briefs oder des Pakets verneinen, je nachdem, ob die Post hier sittenwidrige Inhalte befördert.

Umweltwerbung Umweltwerbung im Kfz-Bereich Gerade in der Werbung mit besonderer Umweltverträglichkeit reagieren die Gerichte "empfindlich", wenn allzu schnell und unpräzise mit diesem Prädikat geworben wird. Wir auch dieser Fall zeigt, wird eine Werbung mit dem Begriff "umweltfreundlich" immer genau auf die gesamte Ökobilanz hin betrachtet, wenn sich keine präzise Einschränkung auf einen bestimmten Fakt aus der Werbung erkennen lässt. Das Gericht sah hier weder den Hinweis auf den VCD, noch die Erwähnung des Verbrauchs ( 5Liter) und auch nicht den Vergleich nur mit "Benzinern" als Einschränkung an. Der Beklagte versuchte sich mit dem neuen Verbraucherleitbild des EuGH (Europäischer Gerichtshof) zu verteidigen, der zur Beurteilung des Verständnisses von Werbung einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher heranzieht. Auch bei einem solchen Verbraucher sei von einer besonderen Anziehungskraft und Lockwirkung der beanstandeten Werbeaussage auszugehen. "Gerade der informierte, sich mit dem Zeitgeschehen aufmerksam befassende Verbraucher ist in Fragen des Umweltschutzes besonders sensibilisiert und schenkt daher der beanstandeten Werbeaussage erhöhte Beachtung.", so das OLG Karlsruhe. Die Werbeaussage "Laut VCD ist der 5-l-CUORE der umweltfreundlichste Benziner Deutschlands" enthält eine umfassende Anpreisung als umweltfreundlich, die nicht nur im Hinblick auf Verbrauch, sondern auch bezüglich des Schadstoffausstoßes, der Lärmentwicklung und der Herstellung und Entsorgung verstanden wird. Diese einschränkungslose Anpreisung ist irreführend. Wenn Sie mit Umweltfreundlichkeit Ihres Produktes werben wollen, dann sollten Sie immer präzise angeben, in welcher Hinsicht dieses Prädikat zu verstehen ist. Produkte, wie Chemikalien, die per se nicht "freundlich" zur Umwelt sein können, sollten Sie niemals so bezeichnen, sondern eher als weniger umweltschädlich. Allzu leicht gerät man hier in den Bereich der Irreführung.

Anlegen oder Lotto spielen Vergleichende Werbung Hier ist es gutgegangen. Der Lottoschein ist eine sogenannte Benutzungsmarke, die kraft Verkehrsgeltung Markenschutz genießt. 16 Lottogesellschaften wachen über die Nutzung. Der lustig gemeinte Vergleich begründete ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den ungleichen Anbietern. Das Gericht sah keinen großen Unterschied zwischen Lotterie und anderen "Geldanlagen" und stellte sogar "Funktionsidentität" zwischen Samstaglotto und Wirtschaftszeitung fest. Nachdem sich die Werbung weder als herabsetzend noch als Rufausbeutung (trotz denkbarer Lizensierbarkeit des Lottoscheins) darstellte, waren alle Hürden genommen. Denn bei zulässiger vergleichender Werbung kann die fremde Markennutzung keine Ansprüche gewähren. Wirbt eine Wirtschaftszeitschrift mit der Abbildung eines Lottoscheins und dem Spruch: "Zur Geldvermehrung empfehlen wir ein anderes Papier", so ist in dem so begründeten Wettbewerbsverhältnis eine zulässige vergleichende Werbung zu sehen, die nach der EU-Richtlinie 97/55/EG wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften vergleicht und nicht zu Verwechslungen führt. Sie sollten in Ihrer Werbung bei der Nutzung bekannter Symbole also sehr vorsichtig sein. Insbesondere kann jetzt nicht jeder mit dem Lottoschein werben.

Bierernst beim Vergleich Vergleichende Werbung Das Oberlandesgericht aus der schönen Stadt am Rhein hatte ausgerechnet über eine Bierwerbung im Hörfunk zu befinden. Die Werbung präsentierte für zwei Biersorten (identische) akustische Signale im Vergleich. Dazu wurde für die beworbene Biersorte mit ironischem Unterton bemerkt: "Faszinierend dieser Unterschied", "Was für ein Unterschied", "Ein Riesenunterschied", "Unglaublich " dazwischen liegen Welten". Und weiter: "Es heißt ja B. alkoholfrei ist das, das am besten schmeckt". Ein Wettbewerber sah hierin einen unzulässigen Werbevergleich, der seine Produkte diskriminiere. Im letzen Satz liege eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Hintergrund: Vergleichende Werbung ist jetzt auch gesetzlich zugelassen, wenn nachprüfbare Tatsachen verglichen werden und der Wettbewerb nicht diskriminiert wird. Eine Verunglimpfung und Herabsetzung des restlichen Wettbewerbs schloss das Gericht schon wegen des erkennbar scherzhaften Charakters aus. Ein Rückschluss auf die Qualität des Bieres anhand der gleichen Geräusche war erkennbar nicht möglich. Bei der Behauptung , das getestete Bier sei das Beste, rettete aber nur die Verbrauchergewöhnung. Bei Bierwerbung seien die Verbraucher an den Gebrauch von Superlativen gewöhnt. Außerdem gebe es keinen Vorstellung hinsichtlich eines objektiven Maßstabes für die Einordnung des Geschmacks beim Bier. Aussagen in der Werbung, die erkennbar als nicht ernst gemeinte Übertreibungen oder offenkundig scherzhafte Wendungen angeblich vorteilhafte Eigenschaften eines Produktes im Vergleich hervorheben, stellen keine Angabe im Sinne eines Werbevergleichs dar. Meist fehlt es auch an einer relevanten Irreführung. Humor in der Werbung hilft immer, allzu strenge Regeln des Werberechts in etwas milderem Licht anzuwenden. Dennoch ist Humor kein Freibrief. Vergleichende Werbung ist nun schon länger erlaubt und die EU-Richtlinie wurde vor kurzem in das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eingearbeitet. (Siehe www.bundesgesetzblatt.de Bundesgesetzblatt vom 13. September 2000 Nr. 42). Vergleichen sollten Sie aber nur wesentliche und typische nachprüfbare Eigenschaften (also gerade nicht den Geschmack). Insbesondere Preisvergleiche sind erlaubt. Achten Sie darauf, dass die Produkte oder Leistungen vergleichbar sind (gleiche Mengen, gleiche Anwendung ....).

Verwechslungsfähige Kataloge Herkunftstäuschung durch ähnliche Konkurrenzkataloge Auch die Nachahmung von Katalogen kann im Einzelfall einmal wettbewerbswidrig sein. Gern hängt man sich hier an den Leistungserfolg des Wettbewerbers an. Die Rechtsprechung stellt dann insbesondere darauf ab, ob Merkmale des fremden Produkts übernommen werden, die geeignet sind, herkunftsweisend zu wirken und die besondere Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung zu begründen. Merkmale, die allgemein üblich sind oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form benutzt werden, sind zur Kennzeichnung der Herkunft und des besonderen Rufs der Ware allerdings nicht geeignet. Das Gericht zog hier auch den Umstand heran, daß bestimmte Eigenarten der Kataloggestaltung auch von anderen Mitbewerbern in dieser oder ähnlicher Form benutzt wurden. Dies galt für Schriftgrössen, Schriftarten, die Verwendung von bestimmten Sublines und die Platzierung des Titel-Schriftzuges an einer bestimmten Stelle. Auf die Innenseiten der Kataloge kam es dem Gericht weniger an. Der Verkehr orientierte sich maßgeblich am Titel des Kataloges und der Aufmachung der Titelseite. Unterscheiden sich die Kataloge von Wettbewerbern insbesondere im Titel und in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen der Titelseite, die das prägende und eigentümliche des Katalogs ausmachen, liegen keine besonderen wettbewerbsrechtlichen Umstände vor, die die Nachbildung der schützenswerten fremden Leistung wettbewerbswidrig machen.

Werbevergleich Vergleichende Werbung, Eigenschaften Im vorliegenden Fall wurden nachgeordnete Vertreter aufgefordert, die neue Produktpalette an Designerschmuck mit der Produktpalette des Wettbewerbers zu vergleichen. Zwar verlangt die neue europäische Richtlinie zu vergleichenden Werbung, daß nachprüfbar Eigenschaften miteinander verglichen werden müssen. Bei den Vertretern sah das Gericht jedoch ausreichend Sachverstand versammelt, um einen ordnungsgemäßen Vergleich anhand der gesamten Produktpalette durchzuführen. Erneut wurde festgehalten, daß nicht jeder Vergleich diskriminierend ist. Der BGH verlangt besondere Umstände, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Die Aufforderung, die eigene Produktpalette mit der des Wettbewerbers doch einmal zu vergleichen, stellt eine zulässige vergleichende Werbung dar. Dabei müssen die zu vergleichenden Produkte nicht identisch sein. Die Eingrenzung auf eine Warengattung (hier Modeschmuck) reicht aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Werbung nicht an Endverbraucher richtet. Eine vergleichende Werbung ist nur dann als herabsetzend oder verunglimpfend anzusehen, wenn besondere Umstände über die normalen negativen Wirkungen, jeder Vergleich mit sich bringt, hinausgehen.

Werbung und Ehrenwort Vergleichende Werbung Schnell bringt man sich mit einem findigen Text in Schwierigkeiten. Dies zeigt diese Entscheidung. Das Wortspiel schien naheliegend. Unstreitig gaben andere Vertragshändler jedoch auch vernünftige Garantien ab. Damit war die indirekt vergleichende Werbung unwahr und unzulässig. Ob diese Art von Werbung auch zusätzlich herabsetzend und damit unzulässig nach § 1 UWG sein könnte, ließ das Gericht dahinstehen. Deshalb ist auch Vorsicht angebracht, wenn eine solche ähnliche Formulierung der Wahrheit entspricht. Die Behauptung: "Andere geben Ihnen nur Ihr Wort. Wir geben Ihnen lieber die neue EuroPlus Garantie für ein Jahr auf alle mechanischen und elektrischen Teile" in der Werbung für Gebrauchtwagen erweckt beim flüchtigen Durchschnittsleser den irreführenden Eindruck, andere Vertragshändler würden keine wirkliche Garantie, sondern eben nur ihr Wort geben.

Abschieben auf Dritte geht nicht Haftung für Beauftragten Ein Elektrofachmarkt hatte in einer Anzeige für einen Staubsauger mit falscher Watt-Angabe und Ausstattung geworben. Vor dem Druck wies man die Anzeigenleitung auf den Fehler hin und beauftragte die Richtigstellung. Aufgrund eines Fehlers der Zeitung erschien dennoch die "falsche" Anzeige. Das Gericht verglich den Vorgang mit einem Fehler eines eigenen Angestellten. Nach § 13 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) kann sich niemand darauf herausreden, ein Angestellter oder Beauftragter hätte den Fehler begangen. Dies Haftung gilt auch für Fehler, die von einem beauftragten Verlag begangen werden. Eine nicht entschiedene andere Frage ist es übrigens, inwieweit der Verlag für den Schaden haftet, den die Abmahnung verursacht hat. Erscheint eine wettbewerbswidrige Anzeige trotz rechtzeitigem Änderungsverlangen beim Verlag, so haftet der Anzeigenauftraggeber dennoch für die Veröffentlichung. Der Verlag ist wie ein Beauftragter i.S. des § 13 IV UWG anzusehen.

Abschlusserklärung nach Einstweiliger Verfügung, Wartezeit Abschlusserklärung Wenn Sie einmal eine einstweilige Verfügung erhalten, sollten Sie sich sofort Gedanken machen, ob Sie diese Entscheidung des Gerichts, die in einem sog. vorläufigen Verfahren getroffen wird, als Endgültige anerkennen wollen. Spätestens nach zwei Wochen müssen Sie sich hier ohne weitere Aufforderung gegenüber den Antragsteller erklären. Ansonsten kann dieser eine anwaltliche Aufforderung an Sie absenden, ein sog. Abschlussschreiben abzugeben. Das OLG Hamburg entschied jetzt über den Zeitraum, den sich der Verletzer Zeit lassen kann. Zwei Wochen sind die Regel. Schreiben Sie ggfls. dem Antragsteller, dass Sie die einstweilige Verfügung des Gerichts XY vom (Datum) als endgültig anerkennen und auf sämtliche Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichten Zwei Wochen reichen für den Verletzer aus, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er ein gerichtliches Verbot als endgültig anerkennen will. Die Anwaltskosten für ein danach an den Verletzer gerichtetes sog. Abschlussschreiben hat dieser zu tragen, wenn nicht besondere Umstände zu der Annahme führen, dass die regelmässige Besinnungszeit zu kurz gewesen ist.

Ansprüche aus Marke können Missbrauch sein Markenmissbrauch Jeder kennt sie, die E-Klasse von Mercedes. Vorläufer dieser Bezeichnung war die S-Klasse, die seit mehr als 20 Jahren Bestand hatte. Seit Mitte des Jahres 1993 verwendete die Daimler Benz AG bzw. Daimler Chrysler die angelehnte Bezeichnung "E-Klasse". Am 24.11.1992 ließ ein in Frankreich lebender Anmelder das Zeichen "Classe E" unter anderem für Fahrzeuge in Frankreich anmelden. Mit Antrag vom 19.04.1993 erfolgte die Registrierung mit Schutz für die Schweiz und für Deutschland. Das Kalkül des nunmehr Beklagten, der sich auch als Markenhändler bezeichnet, ging zunächst auf. Daimler Chrysler zahlte im August 1994 für die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an der französischen Marke einen Betrag von DM 150.000,00 und im März 1995 für eine Lizenz an der IR-Marke für die Schweiz einen Betrag von 48.706,33 DM. Als er dann auch eine Lizenz für Deutschland forderte, kam es zum Rechtsstreit. Die Firma Chrysler verklagte den Markeninhaber und beantragte Feststellung, dass diesem keine Ansprüche gegen Daimler Chrysler aus der international registrierten Marke in der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Schon das Landgericht Frankfurt gab dem Begehren statt. Dem folgte auch das OLG Frankfurt und jetzt entschied auch der Bundesgerichtshof in letzter Instanz, dass es sich bei der Eintragung der Marke um einen Markenmissbrauchsfall gehandelt habe. Schon immer war anerkannt, dass eine Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung (hier der Markeninhaberschaft) dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht und daher rechtsmissbräuchlich ist. Damit sind Fälle erfasst worden, bei denen der Anmelder bereits beim Erwerb des Zeichenrechts um die Nutzung im Ausland wusste und er eine Blockadestellung einnehmen wollte. Der BGH hat diese Fallgruppe jetzt erweitert. Eine unzulässige Rechtsausübung soll auch vorliegen, wenn Marken rein zu Spekulationszwecken angemeldet werden. Die Indizien lagen hier vor: Der Beklagte hatte eine Vielzahl von Marken von Waren oder Dienstleistungen angemeldet und er konnte hinsichtlich dieser Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen darlegen. Vor allen Dingen hatte er keine Nutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen (was ausreicht) aufgenommen oder beabsichtigt. Vielmehr waren die Marken allein zu dem Zweck gehortet worden, Dritte, die identische Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Da half es auch nichts darauf hinzuweisen, dass man nach § 25 Abs. 1 Markengesetz 5 Jahre lang Zeit hat, sich zu entscheiden, was man mit der Marke tun möchte. Gerade Werbeagenturen und Markendesigner sind darauf angewiesen, Vorratsmarken anzumelden, um diese dann im Rahmen eines bestehenden oder potentiellen Beratungsdienstverhältnisses zu vermarkten. Solche Absichten sind nicht grundrechtlich rechtsmissbräuchlich, sondern bleiben erlaubt. Da man den inneren Willen eine Marke zu benutzen auch schlecht feststellen kann, bleibt es auch bei der Vermutung dafür, dass ein Benutzungswille besteht. Diese Vermutung ist jetzt allerdings widerlegbar. Hier führte das Gesamtverhalten des Beklagten dazu, dass diese Vermutung widerlegt wurde. Er hatte eben eine Reihe von Marken angemeldet und nie die Benutzung aufgenommen. Er konnte auch keine konkreten Marketingmaßnahmen zur Verwertung dieser Marken nachweisen und überzog andere Firmen mit Unterlassungsansprüchen. Die Geltendmachung von Rechten aus einer Marke ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keine ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen - und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Sie müssen nicht mehr jeder Markenverwendungsunterlassungsforderung nachgeben. Sollten sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung finden, besteht jetzt die Chance sich auch hiergegen zu wehren. Werbeagenturen und Markendesigner haben nichts von dem Urteil zu befürchten. Sie dürfen weiterhin auch Vorratsmarken anmelden.

Keine Befristung der Unterlassungserklärung wegen Messe Keine Befristung von Unterlassungserklärung auch bei Messesachen Auch in 2000 nahen wieder die Messen, so demnächst die CEBIT. In der Werbung für die Messe und auf dem Messegelände nimmt man es nicht immer so genau. Das kann ihr Wettbewerber anders sehen. Da Messen regelmäßig nur wenige Tage dauern ist es gerechtfertigt, mit kürzesten Fristen zu arbeiten. Dann bleibt dem Verletzer natürlich auch nur wenig Zeit, die Berechtigung der Abmahnung zu prüfen. Er kann aber nicht unter Hinweis auf die kurze Frist seine Unterlassungserklärung zunächst einmal befristet abgeben oder dies ankündigen, um dann später in aller Ruhe prüfen zu können. Nur eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung mit angemessener Vertragsstrafe beseitigt die Gefahr der Wiederholung in jedem Fall. Nur wenn maßgebliche und in der Kürze der Zeit nicht zu klärende Fragen zu beantworten gewesen wären und man für den Fall der Beantwortung die Abgabe der Unterlassungserklärung angekündigt hätte, wäre eine Verzögerung in Ordnung gewesen. Auch wenn Messeereignisse zeitlich befristet sind, rechtfertigt dies keine Befristung der Unterlassungserklärung wenn sich aus dem Abmahnverlangen nichts derartiges ergibt. In Messeangelegenheiten kann die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung auch nach Stunden bemessen werden. Fazit: Prüfen Sie Ihren Messeauftritt vor der Messe. Nichts ist schlimmer als der Imageverlust eines "abgedeckten Messestandes".

Kosten einer Schutzschrift können erstattungsfähig sein Schutzschrift, Kostenerstattung Eine Schutzschrift wird bei Gericht hinterlegt, wenn man einen Angriff des Gegners im einstweiligen Verfügungsverfahren fürchtet. Das Gericht kann nämlich ohne mündliche Verhandlung und ohne die Gegenansicht zu hören, eine vorläufige aber dann erst mal gültige Entscheidung treffen. Mit der Schutzschrift will man das Gericht bewegen, entweder den zu erwartenden Antrag gleich zurückzuweisen oder doch zumindest eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Kritisch ist die Frage der Kostenerstattung für die Bemühungen des Anwalts. Mit dem Urteil stellt sich das Kammergericht in eine Reihe von gleichen Urteilen fas aller anderen OLGs. Die Kosten für wettbewerbsrechtliche Schutzschriften können in Höhe einer halben Gebühr erstattungsfähig sein, wenn der Verfügungsantrag auch eingegangen ist oder noch eingeht..

Mehrfachabmahnung können Missbrauch sein Abmahnungsmißbrauch Der BGH hat mit diesem Urteil die Tätigkeit von Anwälten "eingebremst", die unter Missbrauch der Abmahnbefugnis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in massenhafter Weise Abmahnungen mit dem Zweck, Gebühren zu erlangen, verbreiten. Allein im Jahr 1997 hatte hier ein Anwalt etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen und 1998 immer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. Nach seiner Behauptung war der Anwalt mit einem Geschäftspartner in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig. In seinen Abmahnungen beanstandete er im konkreten Fall eine Immobilienanzeige als wettbewerbswidrig, da diese in übertriebener Weise anlocke und gegen die Zugabeverordnung verstoße. Nachdem das OLG München noch dem Anwalt Recht gegeben hatte, sprach der Bundesgerichtshof diesem jetzt die Klagebefugnis ab. Die Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer sah das Gericht zwar noch als eine gewerbliche Leistung gleicher oder verwandter Art im Hinblick auf Immobilienvermakelung. Es sein bei der gebotenen weiten Auslegung auf das Angebot von Immobilien schlechthin abzustellen. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch missbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG. Das Gericht hielt fest, dass ein Wettbewerbsverletzer erheblich belastet werden könne, da ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durchaus von verschiedenen Abmahnungen verfolgt werden kann. § 13 Abs. 5 UWG biete eine Handhabe, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht werde, insbesondere wenn sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Besonderes Indiz der Mehrfachverfolgung war hier die umfangreiche Abmahntätigkeit des Anwalts. Schon aus der Zahl der Abmahntätigkeiten ergebe sich, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu seinem behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden habe. Ein weiteres Indiz sei, dass der Anwalt kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes gehabt haben konnte. Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden diene die Rechtsverfolgung vielmehr keinem anderen Interesse als dem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt. Das UWG gebe dem Gewerbetreibenden nicht die Möglichkeit, unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen als selbsternannte Wettbewerbshüter aufzutreten. Der hauptsächlich in Berlin tätige Anwalt hatte im ländlichen Raum von Rosenheim eine Anzeige abgemahnt. Auch diese örtliche Distanz nahm der BGH zum Anlass, diese als Indiz für eine missbräuchliche Verfolgung zu sehen. Das Gericht ließ offen, ob nicht schon aus der Verbindung der Tätigkeit als Anwalt und Gewerbetreibender ein Verstoß gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 45 Abs. 1 Nr. 4) vorläge und eine Missbräuchlichkeit bereits aus dieser Verbindung begründet werden kann. Die Abmahnung eines Gewerbetreibenden, der gleichzeitig Anwalt ist, ist zumindest dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn er massenhaft (hier: ca. 150 bzw. ca. 35) Abmahnungen in einfach gelagerten Sachverhalten verschickt hat und kein vernünftiges wirtschaftliches Interesse (außer dem Gebühreninteresse) an diesen Abmahnungen feststellbar ist. Solche "Kollegen", die Abmahnungen zum Selbstzweck machen und in bekannter Weise massenhaft Abmahnungen versenden, scheitern immer häufiger vor den Gerichten. Massenhafte Markenrechtsabmahnungen wurden aus diesem Grunde schon zumindest hinsichtlich der Kostenfolge zurückgewiesen, aber auch allgemeine wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von solchen Anwälten, die sich das UWG in eigenen Fällen als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme heranziehen, kann immer besser begegnet werden. Kritisch ist natürlich der Nachweis, dass der Abmahner massenhaft und in einer Vielzahl von Fällen tätig wird. Hier hilft sicherlich die ein oder andere Recherche und Anfrage bei der örtlichen IHK. Dort ist man häufig aufgrund von Beschwerden orientiert.

Missbrauch der Einstweiligen Verfügung - CoShopping auf Italienisch Rechtsmissbrauch Der Tatbestand dieses Urteils liest sich wie ein Wirtschaftskrimi mit Moneten und Millionen. Die Parteien sind Wettbewerber und verkaufen unter ihren jeweiligen Internetadressen Waren. Die Antragstellerin vertreibt die Waren im Rahmen eines Handelsforums für Verkäufer und Käufer und die Antragsgegnerin veräußert die Waren im eigenen Namen unter Nutzung des so genannten CoShopping. Bei diesem System müssen sich bekanntermaßen mehrere Käufer zusammenfinden, um einen besseren Preis für die einzelnen Käufer zu realisieren. Dieses System wurde vielfach als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das noch geltende Rabattgesetz untersagt. Hierauf berief sich auch die Antragstellerin, als sie gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung beantragte, just in dem Moment, als der Börsengang deren Muttergesellschaft anstand. Zuvor hatte es noch ein Telefonat gegeben, in dem der Geschäftsführer der abgemahnten Antragsgegnerin eine "kaufmännische Lösung" anregte. Die einstweilige Verfügung wurde dann aber zunächst nicht zugestellt, sondern es kam zu intensiven Verhandlungen zwischen den Vorstandsmitgliedern der Antragstellerin und dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin sowie beteiligten Anwälten. Die Muttergesellschaft sah sich veranlasst, in ihrem Börsenprospekt auf die Existenz der einstweiligen Verfügung hinzuweisen. In Frankfurt kam es dann am 03.07.2000 zu einem Treffen aller Beteiligten. Da war dann plötzlich die Rede von einem Investment der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin in Höhe von 10 Mio. DM gegen Beteiligungen und wohl auch davon, dass die Antragstellerin auf die PR-Wirkung der einstweiligen Verfügung gegen den großen Wettbewerber angewiesen war, da ihr ein Marketingbudget nicht zur Verfügung stand. Der Inhalt der einzelnen Gespräche ist streitig. Danach gab es jedenfalls einen Brief der Anwälte der Antragstellerin, in dem diese mitteilte, sie stelle sich ein Investment von mindestens DM 10 Mio. vor. Unter Fristsetzung bis zum darauffolgenden Tag 0.00 Uhr sollte die Antragsgegnerin verbindlich erklären, dass sie für den Fall, dass eine Einigung über das Investment nicht zustande kommen sollte, eine Vertragsstrafe von DM 5 Mio. zu zahlen habe. Umgekehrt wollte dann die Antragstellerin, die C. AG darauf verzichten, die beim Landgericht Hamburg erwirkte einstweilige Verfügung gegen die L. GmbH, die Antragsgegnerin, zuzustellen und umzusetzen. Die Antragsgegnerin lehnte die Eingehung der geforderten Verpflichtung unter Hinweis darauf ab, dass sie sich erpresst fühle. Die Antragstellerin stellte dann die einstweilige Verfügung zu. In dem jetzt veröffentlichten Urteil stellt das OLG Hamburg fest, der Unterlassungsanspruch stehe der Antragstellerin nicht zu, denn sie habe ihre Klagebefugnis missbraucht indem sie die einstweilige Verfügung dazu benutzte, den Versuch zu unternehmen, die Antragsgegnerin unter Druck zu setzen, um so von ihr bzw. der Muttergesellschaft nicht zustehende Vermögensvorteile zu erlangen. Das Gericht stellte weiter fest, die Antragstellerin habe die einstweilige Verfügung nur als Vehikel genutzt, um ihre wirtschaftlichen Interessen über den auf die Antragsgegnerin ausgeübten zeitlichen Druck, der sich für die Antragsgegnerin aus dem bevorstehenden Börsengang ergab, durchzusetzen. Nimmt die Antragstellerin einer einstweiligen Verfügung eine Rechtsposition ein, die ihr nicht zusteht und macht sodann die Zustellung der einstweiligen Verfügung von der Durchsetzung der Ansprüche abhängig, handelt sie rechtsmissbräuchlich, unabhängig davon, ob sie die einstweilige Verfügung rechtmäßig erlangt hat. Dieser fast unglaubliche Fall zeigt doch sehr anschaulich, dass das Wettbewerbsrecht ein sehr scharfes Instrument sein kann. Der Einsatz unterliegt aber nun doch gewissen Grenzen. Wer sich unredlich verhält, hat nur selten eine Chance mit der Verteidigung, auch der andere tue dies oder der andere habe unlautere Absichten mit seinen Abmahnungen. Hier war das Maß jedoch eindeutig überschritten.

Rechtspflichten des Unterlassungsschuldners nach Zustellung der Einstweiligen Verfügung Rechtspflichten des Unterlassungsschuldners Auf eine Abmahnung für ein unberechtigtes Verhalten folgt häufig eine gerichtliche einstweilige Anordnung, die zur Unterlassung verpflichtet. Häufig versuchen die Unterlassungsschuldner durch halbherzige Schreiben an den Zeitungsverlag oder halbherzige Anweisungen an die Werbeagentur, beauftragte Schaltungen doch noch durchführen zu lassen. Die Schaltung wird nicht mit dem nötigen Nachdruck untersagt. Man will später lediglich ein Schreiben vorweisen können, welches nachweist, dass man die Abbestellung veranlaßt hat, Dritte diese aber nicht befolgt haben. In ständiger Rechtsprechung verlangen die Wettbewerbssenate des Kammergerichts Berlin (entspricht Oberlandesgericht) hier schon weitaus mehr. Nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist der Verurteilte verpflichtet, alles Erforderliche sowie Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die Einhaltung dieser Anordnung in jedem Fall sicherzustellen. Bei der Einschaltung von Werbeagenturen oder Verlagen zur Schaltung von Anzeigen, muß sie diese dritten Personen über das ergangene gerichtliche Verbot und über die für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Sanktionen unterrichten und sich diese Hinweise schriftlich bestätigen lassen. Zusätzlich ist im Regelfall eine Regreßandrohung, wenn nicht gar für den Wiederholungsfall die Androhung der Kündigung der Geschäftsbeziehung erforderlich, um zu gewährleisten, daß die Anordnungen strikt befolgt werden. Die Einhaltung der Anordnung ist ständig zu kontrollieren. Musteranschreiben: "Gegen uns ist die anliegende einstweilige Verfügung ergangen. Wir haben Sie daher dringlichst aufzufordern, alle von uns veranlaßten Werbemaßnahmen zu stornieren, insbesondere die Schaltungen der Werbeanzeigen in den nächsten beiden Ausgaben nicht vorzunehmen. Anderenfalls droht uns ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, für welches wir Sie in Regreß nehmen müssen. Schlimmstenfalls müssen wir die Geschäftsbeziehung beenden. Bitte bestätigen Sie uns diese Hinweise schriftlich."

Vorratslücken Vorräte bei Werbung Waren die in der Werbung beworben werden, müssen grundsätzlich auch vorrätig gehalten werden. In der oben genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt hier mehr Klarheit geschaffen. Nicht jede Ware muß im Ladenlokal bereit gehalten werden. Werden einzelne Waren hervorgehoben beworben, dann erwartete der Kundenverkehr, daß diese auch vorrätig sind. Verwendet man einen ganzen Katalog, müssen die weniger hervorgehobenen Artikel nicht zwingend präsent gehalten werden. Nicht jede Ware, die in der Werbung abgebildet wird, muß im Ladenlokal vorrätig gehalten werden. Werden wenige Artikel in der Werbung herausgestellt, dann erwarten die Kunden, daß diese vorrätig gehalten werden. Enthält ein Prospekt das ganze aktuelle Sortiment, dann erwarten die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls, daß die hervorgehobenen Waren zur Zeit der Werbung auch vorhanden sind.

Werbung und Vorrat Präsenz des beworbenen Artikels Der BGH hatte endlich einmal Anlass, zur Vorratshaltung Stellung zu nehmen. Am Beispiel des Computers formulierte er die Erwartungen des Kundenverkehrs, solche Geräte, die keine länger dauernde Konfiguration erfordern, jedenfalls grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von einer Woche nach Erscheinen der Werbung zur sofortigen Mitnahme zur Verfügung zu haben. Der BGH ging davon aus, dass die Kunden zumindest am Wochenende solche Angebote miteinander vergleichen (so kam er wohl auf die Woche) und sich dann entscheiden. Hier kam hinzu, dass die Werbung eine längere Gültigkeitsdauer haben sollte. Der Zeitraum der Vorrätighaltung sei bei Werbebeilagen grundsätzlich länger zu bemessen, als bei der Anzeigenwerbung in der Tageszeitung, die nur einen kurzfristigen Aufmerksamkeitswert habe. Je schnelllebiger also Ihr Produkt ist und je schnelllebiger auch die Werbung hierfür angelegt ist, desto kürzer muss die Vorrätighaltung erfolgen. Wird in einer Werbebeilage in wenig auffälliger Weise ein Computer beworben, der jedoch nicht gesondert konfiguriert werden kann, so muß er mindestens in der folgenden Woche erhältlich sein. Ergeben sich Vorratslücken wegen Nachbestellungen nach 12 Tagen, so liegt keine Irreführung vor. Wird eine Erneuerung der Unterhaltungselektronik beworben, die zwar lieferbar ist, jedoch wegen Schwierigkeiten bei der Entwicklung nicht mit allen beworbenen Ausstattungsmerkmalen versehen ist, so ist diese Werbung irreführend. Bei der Werbung für technische Neuerungen ist Vorsicht geboten. Bei dem vorliegenden Produkt ginges um ein Laufwerk, welches bestimmte Video-CD’s abspielen können sollte. Dies war am Schluss nicht der Fall. Die voreilige Werbung hierfür wurde dem Händler zum Verhängnis. Der Hinweis, er habe erst später hiervon erfahren, half nicht.

Selbst ist der Handwerker Raumausstatter, Erbringung der Leistung durch Subunternehmer und Hinweispflicht Handwerksverbände halten nach wie vor ein scharfes Auge auf Angebote im Handwerksbereich, die nicht von in der Handwerksrolle eingetragenen Personen kommen. Raumausstattung ist bevorzugtes Ziel. "Wir polstern und beziehen Sitzmöbel neu auf" oder "wir montieren Jalousien und Markisen / verlegen Fußböden" hatte die Beklagte geworben. Sie selbst war nicht in der Handwerksrolle eingetragen, verteidigte sich aber damit, man schalte örtliche Handwerksunternehmen ein. Es seien im übrigen auch nur unerhebliche Nebenleistungen und man mache wenig Umsatz als sog. Nebenbetrieb. Das Gericht sah es schon als irreführend an, das der Hinweis auf die Subunternehmer fehlte. Es sei den Kunden nicht gleichgültig, von wem die Leistungen erbracht würden. Es stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 3 UWG dar, wenn kein Hinweis darauf erfolgt, dass eine Leistung nicht selbst, sondern durch Subunternehmer erfolgt.

Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie erlaubt Tätigkeitsschwerpunktangaben auf Praxisschild Der Beklagte war Mitglied des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (BDIZ) nach deren Regelwerk er sich im Bereich der Implantologie qualifiziert hatte. Noch das Kölner Landgericht sah in der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie" eine unzulässige Werbung, da die Berufsordnung diese Angabe nicht vorsehe und es sich nicht um eine sachbezogene Werbung handele. Das OLG Köln hielt nun fest, dass in einer solchen Angabe kein Verstoß gegen die Berufsordnung (dort § 20 Abs. 1 BO) vorliege, wonach dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt ist. Insbesondere sei der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen auf dem Praxisschild mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 S.2 Grundgesetz (GG) garantierte Berufsfreiheit nicht unzulässig. Insoweit regele § 18 BO auch nicht abschließend, welche Hinweise auf dem Praxisschild angebracht werden dürfen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Tätigkeitsangaben der Rechtsanwälte gelte entsprechend auch für Zahnärzte. Da der Beklagte auch einen erheblichen Anteil seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Implantologie ausübe und dies auch in der Vergangenheit bereits getan und sich damit einen praktischen Erfahrungsschatz angeeignet habe, erfülle er auch die Erwartungen, die mit der Angabe "Tätigkeitschwerpunkt" verbunden werden. Damit wird der Weg zu entsprechenden Angaben, wie bei den Rechtsanwälten, frei. Dort sind erlaubt "Interessenschwerpunkte" für Kollegen, die noch nicht 2 Jahre tätig sind und deshalb noch keine Praxiserfahrung haben können, wie sie in dem ebenfalls erlaubten Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" zum Ausdruck kommen. Sie sollten also mindestens 2 Jahre praktizieren und am besten Zusatzqualifikationen auf dem Gebiet nachweisen können. Die Werbung eines Zahnarztes auf dem Praxisschild mit der Angabe "Tätigkeitschwerpunkt-Implantologie BDIZ" als Zusatz zur Berufsbezeichnung Zahnarzt ist zulässig, wenn sie zutrifft und keine anpreisenden Zusätze verwendet werden und nicht durch ihre Aufmachung (Größe etc.) besondere Werbewirksamkeit entfaltet. Der Zusatz Tätigkeitsschwerpunkt verhindert eine Irreführung dahingehend, dass der Verkehr "Implantologie" als Gebietsbezeichnung missversteht.

Werbeverbot Zahnarzt (aufgehoben BVerfG) Zahnärztliches Werbeverbot Bei der Miniklinik in Form einer GmbH war der Vater der Geschäftsführer. Der Sohn arbeitete für die GmbH als Vertragszahnarzt. In dem Faltblatt wurde mit Werbesprüchen für eine bestimmte Methode der Zahnbehandlung geworben ("Der Natur ein Stück näher...sicher"; "Implantate " ein guter Weg" etc). Der BGH sah die Rechtslage anders als die Vorinstanzen. Zwar sei der Vertragszahnarzt in dem Faltblatt nicht benannt. Das Faltblatt werbe aber der Sache nach im Wesentlichen gerade für dessen Tätigkeit als Zahnarzt in ambulanter Praxis, da er der einzige Vertragszahnarzt der GmbH sei. Die Werbung komme ihm deshalb auch wirtschaftlich zugute. Er kenne das Faltblatt und dulde zumindest seine Benutzung zu Werbezwecken. Damit ist allen ein Riegel vorgeschoben, die das berufsständische Werbeverbot mittels der Einschaltung Dritter (hier die Klinik-GmbH, die lediglich durch den Vater, zwei Betten und gelegentlich hinzuzuziehendes Personal repräsentiert war) zu umgehen. Wirbt ein Faltblatt einer Zahnklinik mit zwei Betten, bei der Anästhesist und Krankenschwester bei Bedarf hinzugezogen werden, auch mit ambulanten zahnärztlichen Leistungen, so ist sowohl diese Werbung sowohl durch die Trägerin der Zahnklinik zu unterlassen, auch wenn für sie unmittelbar nicht die Werbebeschränkungen gelten. Auch kann der Vertragszahnarzt, der diese Werbung für sich duldet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Achtung: Wurde in 2000 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben!

Neues Urteil zu Newslettern im Internet Unverlangte Werbung Für die Internetwelt ein hartes Urteil, wenn es denn Bestand behält. Klar ist, dass man Newsletter wie sonstige E-Mail-Werbung behandelt und diese nicht einfach versenden darf, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt oder eine solche Einwilligung zumindest aufgrund einer vorherigen laufenden Geschäftsbeziehung vermutet werden kann. Das LG Berlin hat jetzt diese Grundsätze auch auf „check-Mails“ ausgedehnt. Damit steht die gesamte im Internet praktizierte Online-Registrierung für Infodienste rechtlich in Frage. Diese sind abmahngefährdet und stellen leichte Beute für Anwälte dar, die sich hier gerne selbst Arbeit und Umsatz beschaffen. Das Gericht hat ausdrücklich erklärt, dass es weder auf die Form, noch auf die Gestaltung noch auf den Umfang des E-Mails ankomme. Entscheidend sei, dass der Versender damit auf die von ihm angebotene Dienstleistung aufmerksam machen wolle. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich nur um eine Voranfrage handele, ob weitere Informationen gewünscht würden. Auch bei einer sog. „Check-Mail“, die nur auf zuvor erfolgte Registrierung durch den Internetnutzer für einen Internet-Newsletter versand wird und zum Zweck der Überprüfung der Ernsthaftigkeit der vorherigen Registrierung erfolgt, sind die Grundsätze der E-Mail-Werbung anzuwenden. Der Versender trägt dafür, dass der Empfänger sich selbst vorher registrierte, die Darlegungs- und Beweislast und schuldet ansonsten die Unterlassung. Wenn man dies liest, ist guter Rat teuer. Doch dem Urteil ist nicht genau die Gestaltung des Check-Mails zu entnehmen und hier gibt es jedenfalls hoffentlich noch Spielraum. Gestalten Sie ihr Check-Mail so, dass niemand Ihnen den Vorwurf machen kann, das Mail werbe auch für Ihren Dienst. Sprechen Sie also nur allgemein von einem Infodienst, für den die E-Mail-Adresse xy gerade registriert worden sei. Geben Sie keine URL an, sondern verlangen sie die Rückantwort an eine „neutrale“ E-Mail-Adresse (Antwortbutton drücken) zur Aktivierung der Registrierung. Bei einer solch rigiden Gestaltung verliert das Mail jeden werblichen Hintergrund. Ansonsten bleibt nur abzuwarten, ob eine Berufung hier mehr Klarheit bringt.

Center als irreführende Firmenbezeichnung Firmierung im Internet Hier hatte die Firma G. ihrem Namen den Zusatz „Center“ verpasst und in der Werbung auf Flyern und im Internet hierauf hingewiesen. Dies gefiel einem Wettbewerber nicht, der sich zunächst nach Abmahnung das Landgericht Berlin wandte. Doch sowohl dort als auch beim Kammergericht Berlin, das seinem Status nach den Oberlandesgerichten entspricht, wurde die Firma zur Unterlassung des Zusatzes „Center“ verurteilt. Das Gericht sah die Führung dieses Firmenbegriffs als irreführende Werbung im Sinne des § 3 des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) an. Danach ist es u.a. verboten, über die geschäftlichen Verhältnisse irrezuführen. Demnach kommt es darauf an, was die angesprochenen Verkehrskreise unter einem Unternehmen verstehen, dass den Begriff „Center“ in seinem Namen führt. Der Senat war der Auffassung, dass das Unternehmen einen wesentlichen Teil seiner Leistungen von einem einheitlichen Geschäftslokal durch eigene Angestellte zu erbringen habe. Die Antragsgegnerin hatte überwiegend im Internet geworben und hierüber die Kundenbeziehungen hergestellt. Dennoch sah das Gericht als angesprochene Verkehrskreise hier nicht nur die Internetnutzer an. Nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis bezeichnet der Begriff „Center“ (= Mittelpunkt) einen Ort, an dem bestimmte Leistungen erbracht würden. Der Verbraucher erwartet damit, dass zum Beispiel bei einem Copy- oder Küchencenter die Leistungen ebenfalls im wesentlichen konzentriert an einem Ort erbracht würden. Es komme nicht entscheidend darauf an, wie groß das Angebot sei, sondern allein darauf, dass sämtliche Leistungsangebote in einer Hand von einem Ort aus erbracht würden. Auch die Einwirkung des Internet sei noch nicht so weit gediehen, dass sich das Verkehrsverständnis auch auf einen virtuellen Ort beziehen könnte, der z.B. nur durch eine Website repräsentiert werde. Der Antragsgegner hatte wohl kein eigenes Ladenlokal, sondern nur eine solche Website. Zwar wurde eine Briefadresse angegeben, unter der man Informationsmaterial erhalten konnte. Ein Ladenlokal war jedoch nicht vorhanden. Auch der Hinweis auf ein vorhandenes Call-Center, über das Beratungsleistungen erbracht wurden, reichte nicht. Dieses Call-Center war mit Mitarbeitern eines dritten Betreibers besetzt, so dass es sich nicht um die Mitarbeiter des Antragsgegners handelte. Das Gericht rügte, eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu den Mitarbeitern des Antragsgegners sei nicht möglich. Von dem Begriff „Center“ ginge nach den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise auch eine Anlockwirkung aus. Ein lokalisierbarer Geschäftssitz erwecke den Anschein von Solidität und Seriosität, deshalb sei der Irrtum wettbewerbsrechtlich relevant. Ein Unternehmen, das im wesentlichen nur über eine Website existiert und seine Beratungsleistungen über ein Call-Center erbringt, dessen Mitarbeiter nicht bei ihm angestellt sind, wirbt irreführend über seine geschäftlichen Verhältnisse, wenn es in der Firma den Begriff „Center“ führt. Bei den Begriffsgebungen für Ihre Unternehmung können Sie durchaus Phantasie walten lassen. Vorsicht ist allerdings angebracht bei der Verwendung von ganz bestimmten Zusätzen, die häufig auch wunschgemäß beim Kunden ein bestimmtes Vorstellungsbild erwecken sollen. Vorstellungsbild und Wirklichkeit müssen übereinstimmen, ansonsten kann auch der Firmenname irreführende Werbung sein. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WB-K Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln; Telefon: 0221/3765-330 mail@rolfbecker.de

Lotto ohne Ende Domainnamen gegen Markenrechte Sicherlich spielt der eine oder andere von Ihnen gerne einmal Lotto. Der Begriff des Lotto im Sprachgebrauch hat sich schon fast als Synonym durchgesetzt für das bekannte Glücksspiel mit den 6 Zahlen. Aber eben nur fast, wie das LG Köln jetzt meint.... Gerade hiervon wollte zum einen ein Beklagter profitieren, der Spielergemeinschaften unter der Domain "www.freelotto.de" unterhielt, aber auch der Nutzer der Domain "biglotto.de" ver-sprach sich Vorteile. Unter "lotto24.de" wurde ein Annahmeservice für Lottoscheine im Inter-net betrieben. In einer Reihe von drei einzelnen Entscheidungen stellte das Landgericht Köln nun fest, dass sämtliche Domains die Markenrechte der 16 Gesellschafterinnen des Deutschen Lotto- und Totoblocks verletzen. Diese Gesellschafterinnen haben bereits mit Anmeldung vom 02.09.1996 die Wortmarke "Lotto" angemeldet. Das Landgericht hat nunmehr festgestellt, die Marke habe sich zudem durchgesetzt und sei höchst kennzeichnungskräftig. Die von den Beklagten gewählten Zusätze seien nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr auszuschlie-ßen. Außerdem werde der Begriff vom ganz überwiegenden Teil des Publikums spontan mit dem Lotto des Deutschen Lottoblocks gleichgesetzt und eben nicht als ein Hinweis auf ein x-beliebiges, anonymes Lottospiel verstanden. Die Zusätze halfen daher nicht im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr. Die Bezeichnungen "freelotto" oder "biglotto.de" oder "Lotto 24.de" verletzen die Markenrechte der Gesellschafterinnen des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Urteile des LG Köln in den Verfahren 84 O 66/00 vom 18.01.2001, 31 O 716/00 vom 03.01.2001 und 31 O 472/00 vom 21.12.2000. Auch vermeintliche Gattungsbezeichnungen, wie Lotto, können sich überraschenderweise als geschützte Marken herausstellen. Bevor Sie Ihr Geschäftsmodell auf solche bekannten Bezeichnungen stützen und gerade davon profitieren wollen, sollten Sie eine Markenrecherche machen lassen. Die Beispiele zeigen auch, dass Zusätze, wie "big", "24", "free" oder Ähnliches von den Gerichten nicht als unterscheidendes Kennzeichen akzeptiert werden. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/ 3765330 mail@rolfbecker.de

Umtauschrechte erlaubt Unlauteres Anlocken durch Garantien Gerade die kundenfreundlichen Umtauschrechte und Umtauschgarantien wurden in der Ver-gangenheit häufig Opfer der Zugabeverordnung. In letzter Zeit hat jedoch der Bundesge-richtshof hier klare Kehrtwendungen vollzogen. Rückgabegarantien bei Möbeln oder Geräten der Unterhaltungselektronik von 2 Wochen auch bei Gebrauch wurden als vernünftiger Aus-gleich des Auswahlrisikos erlaubt. Bei Textilien war dies bislang noch unklar .... Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des LG Hamburg für den weiten Bereich der Bekleidungs- und Sportartikel. Wie häufig hatte der Kläger in dem Angebot des Kaufhauses einen sittenwidrigen Anlockeffekt erblickt, da die Umtauschgarantie ihrer Ankündigung nach unabhängig von jeglichen objektiven Kriterien und vor allem zeitlich unbegrenzt gewährt wurde. Der Kunde konnte also jederzeit die Artikel umtauschen. Einzige Voraussetzung: Sie durften nicht getragen bzw. nicht benutzt sein. Das Gericht bezweifelte hier, dass das Umtauschrecht hier einen wirtschaftlichen Vorteil beinhalte. Dies sah es besonders deshalb als problematisch an, weil es sich um unbenutzte Ware handelte, die dem Umtauschrecht unterlag. Insgesamt handelte es sich bei der Werbemaßnahme nach Ansicht des Gerichts nicht um ein willkürliches von allen objektiven Kriterien losgelöstes Umtauschrecht. Die Beschränkun-gen auf unbenutzte Waren enthalten ein stark einschränkendes objektives Kriterium. Wirbt ein Kaufhaus mit einer Umtauschgarantie, nach der nicht getragene bzw. nicht benutz-te Artikel gegen Vorlage des Kassenbons ohne zeitliche Begrenzung umgetauscht werden, so verstößt dies weder gegen die noch geltende Zugabeverordnung, noch liegt ein unlaute-res Anlocken vor. Auch schon vor den gesetzlichen Änderungen im Zugaberecht können Sie heute mit Umtauschrechten werben. Das Gericht legte Wert auf die Einschränkung der Nichtbenut-zung! Vorsichtige sollten dies bei Produkten aus dem Bekleidungs- und Sportbereich beach-ten. Ob sich allerdings tatsächlich die Entscheidung im Hinblick auf das zeitlich unbeschränk-te Umtauschrecht halten ließe, darf bezweifelt werden. Der BGH hatte jedenfalls lebenslange Garantien bei einem Zielfernrohr unter Hinweis darauf als wettbewerbswidrig angesehen, dass nach 30 Jahren alle Ansprüche verjähren und hier Rechtsfriede herrschen muss. Des-halb macht eine zeitliche Beschränkung durchaus Sinn. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/ 3765330 mail@rolfbecker.de

Wettbewerbsfalle Preisbezeichnung Unverbindliche Preisempfehlung und die Darstellung Preisgegenüberstellungen sind höchst beliebte Mittel in der Werbung, kommunizieren sie doch dem Kunden in besonderem Maße eines der kaufentscheidendsten Kriterien, nämlich die Preisgünstigkeit des Angebots. Das vorliegende Urteil zeigt, dass bei der Preisbezeich-nung höchste Vorsicht angebracht ist. Ein Einzelhändler für Elektrogeräte hatte in der Beilage der B.-Zeitung mit einer Anzeige für das Philipps-Navigationssystem Carin geworben. Die Preisangabe erfolgte in Orange auf blauem Grund und wurde in gleicher Darstellung erläutert mit: "eUVP** DM 4299,00. Sie haben gespart: DM 1300,00." Am rechten oberen Rand der zeitungsgroßen Beilagenseite fand sich der kleingedruckte und vertikal gedruckte Hinweis "**eUVP = ehemalige Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers". Die vorliegende Preisangabe ging jedoch einem Verbraucherverband zu weit. Dieser war übrigens in die neu eingerichteten Listen beim Bundesverwaltungsamt eingetragen und das Gericht lehnte es ab, die Entscheidung auszusetzen und die Sache dem Bundesverwal-tungsamt zur Überprüfung der Eintragung des Antragstellers vorzulegen, da keine Anhalts-punkte ersichtlich seien, warum der Verband zu Unrecht eingetragen sein sollte. Hier zeich-net sich eine Neuerung in der Rechtsprechung im Hinblick auf die so genannte Aktivlegitima-tion der abmahnenden Vereinigungen ab. Sind solche Vereinigungen in den Listen beim Bundesverwaltungsamt eingetragen, so muss man schon schwerere Geschütze auffahren, um deren Aktivlegitimation, d.h. die Befugnis, die Abmahnung auszusprechen und zu verfol-gen, bezweifeln zu können. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt sahen die Werbung als irreführend an. Die Preisangabe sei blickfangartig herausgestellt. Dies gelte auch für die an-gebliche Ersparnis gegenüber der "eUVP DM 4299,00". Diese Angabe sei allerdings mehr-deutig, denn die meisten Leser würden die Abkürzung als "empfohlener unverbindlicher Preis" verstehen und nicht als ehemalige Preisempfehlung. Dies sei jedoch irreführend, denn mit der Abkürzung solle nicht auf eine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung des Herstel-lers hingewiesen werden, sondern auf eine bereits aufgehobene Preisempfehlung. Auch sol-chen Teilen des angesprochenen Verkehrs, dem die Kürzel "UVP" oder "eUVP" gar nichts sagten, würden sich allein an der Aussage "Sie haben gespart: DM 1300,00" orientieren und diese Aussage dann zwanglos auf einen früher vom Werbenden verlangten Preis beziehen. Mehrdeutige Aussagen sind irreführend Sicherlich gibt es auch Teile von Kunden, die die Angaben richtig verstehen. Ist allerdings eine Werbeaussage mehrdeutig und wird von den Kundengruppen unterschiedlich verstan-den, so ist sie nach ständiger Rechtsprechung auch irreführend. Es geht hier um den Grund-satz von Preiswahrheit und Preisklarheit. Einmal mehr empfiehlt es sich, die Referenzpreise deutlich zu bezeichnen und nicht mit Abkürzungen zu arbeiten. Wird bei einer Preisgegenüberstellung der Referenzpreis als eUVP** gekennzeichnet und ein aufklärender Hinweis vertikal angeordnet mit "**eUVP = ehemalige Unverbindliche Preis-empfehlung des Herstellers" erläutert, wird die Mehrdeutigkeit und damit Irreführung der Ur-sprungsangabe nicht beseitigt. Eine solche Werbung bleibt irreführend. Schreiben Sie bei Preisvergleichen unbedingt "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" aus. Abkürzungen sollten sich im aller engsten Rahmen halten. Am besten verzichten Sie auf solche Abkürzungen. Wer nun meint, die Irreführung sei aufgehoben wor-den, weil die Angabe im vertikalen Druck an der Seite aufgeschlüsselt wird, der irrt ebenfalls. Solche Hinweise können eine Irreführungsgefahr ausschließen, wenn die mit dem Sternchen in Bezug genommenen Aussagen dem Blickfang leicht erkennbar und deutlich lesbar zuge-ordnet sind. Dann muss aber der Sternchenhinweis auch am Blickfang teilhaben oder der Leser muss klar erkennen, dass die Aussage ergänzungsbedürftig ist. Eine vertikale Zuord-nung am Rand sah das OLG Frankfurt hier nicht als ausreichend an, zumal sie in weißer Schrift auf blauem Grund gehalten war und nicht in der gleichen Darstellung, wie die Preis-angabe. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de

Vergleichende Werbung der Bahn verboten Diskriminierende Systemvergleiche Die Lufthansa ist nicht nur von Streiks gebeutelt, sondern auch außerhalb solcher Sonderer-eignisse Ziel eines auf andere Verkehrsmittel spezialisierten Konkurrenten. Hier hatte die Bahn versucht, die lukrative Geschäftsklientel durch die Werbung anzusprechen. Seit einiger Zeit ist die vergleichende Werbung auch in Deutschland erlaubt. Im neu gefassten § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind die Voraussetzungen für die er-laubte vergleichende Werbung geregelt. Hier sah das Gericht allerdings keine Anwendbar-keit dieses neuen § 2, da sich die Werbung nicht auf einen bestimmten Wettbewerber bezie-he. Der Wettbewerber war weder benannt noch erkennbar, denn es konnte sich auch um andere Fluggesellschaften handeln. Das Gericht stellte deshalb auf einen so genannten Systemvergleich ab. Schon vor der No-vellierung der vergleichenden Werbung war es erlaubt, bestimmte Systeme mit ihren Vor- und Nachteilen gegenüber zu stellen. So dürfen bestimmte Fertigungsmethoden anderen Fertigungsmethoden gegenübergestellt werden oder aber auch die Vorteile zur Herstellung verwandter Materialien mit den Nachteilen anderer Materialien verglichen werden. Im vorliegenden Fall rettete jedoch auch der erlaubte Systemvergleich nicht. Das Gericht meinte nämlich, auch ein Systemvergleich sei dann nach § 1 UWG unzulässig, wenn er ge-gen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Solcher Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt vor, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Das OLG Frankfurt sah in der Werbung der Bahn eine pauschale Herabsetzung des Flug-verkehrs und beeinträchtige damit auch die Wettbewerbssituation der klagenden Fluggesell-schaft negativ. Auch die Richter sahen sich unter Hinweis darauf, dass nicht nur Manager von der Werbung angesprochen würden, in der Lage, das Verkehrsverständnis der Werbung zu beurteilen. Man verstehe die Aussage so, dass der Flugverkehr Verspätungen mit sich bringe, man also nicht damit rechnen könne, pünktlich und termingerecht am Zielort anzu-kommen. Damit werde ein Nachteil des Flugverkehrs plakativ angeprangert. Es sei jedoch auch beim Systemvergleich unzulässig, ausschließlich die Nachteile des anderen Systems zu erwähnen und darauf die gesamte Werbeaussage zu stützen, wenn gleichzeitig ver-gleichbare Nachteile des eigenen Systems verschwiegen werden. Es sei genauso zutref-fend, dass auch die Bahn regelmäßig Verspätungen einfahre. Die Bahn komme auch nur deshalb auf eine Pünktlichkeitsquote von 96 %, weil sie Verspätungen bis zu 15 Minuten als pünktlich werte. Diese kulante Betrachtungsweise sei der Werbeaussage nicht zu entneh-men. Auch der humorvolle Touch der Anzeige helfe nicht. Wirbt die Bahn in einer Anzeige mit einem kreisenden Flugzeug und dem Text "Deutsch-lands Manager machen zu viele Überstunden" so handelt es sich um einen unzulässigen Systemvergleich, da sich die Werbeaussage ausschließlich auf die Nachteile des anderen Systems stützt. Wie das Urteil grundsätzlich zeigt, dürfen Sie auch so genannte Systemvergleiche wagen. Wenn Sie dies tun, dann sollten Sie allerdings einen ausgewogenen Vergleich vornehmen und dabei eigene Mängel nicht verschweigen. Die völlig einseitige Ausrichtung einer Werbeaussage auf einem Nachteil des anderen Systems, welchen man selbst auch aufweist, ist wettbewerbswidrig. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de

Vorsicht bei Vergleichspreisen Vergleichende Preiswerbung Im vorliegenden Fall klagte ein Unternehmen der M-Markt-Gruppe gegen ein Filialsystem mit Photogeschäften. In der Filiale in Flensburg warb die Antragsgegnerin für einen Fotoapparat Nikon zum Preis von DM 399,00 und stellte diesem den Preis der M-Markt-Gruppe von DM 798,00 vergleichend gegenüber. Man hatte zuvor dort angerufen und den Preis erfragt. Mitarbeiter, so die Antragsgegnerin, hätten die in der Anzeige genannten Preise mitgeteilt. Die Klägerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Mitteilungen seien falsch gewesen. Man habe zu keinem Zeitpunkt das Gerät zu 798,00 DM angeboten, sondern mindestens einen um 100,00 DM geringeren Preis verlangt. Nach dem Gang durch die Instanzen gab jetzt das OLG Hamburg der M-Markt-Gruppe Recht. Man sah den Preisvergleich als irreführend an. Die Angabe, die Antragsgegnerin habe den Preis von 798,00 DM im maßgebenden Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige verlangt, sei unzutreffend gewesen. Zwar sei in der Anzeige ausdrücklich auf eine telefonische Nachfrage hingewiesen worden. Der verständige, durchschnittlich informierte Verbraucher nach dem Verbraucherleitbild des EuGH erwarte jedoch, dass die Preise auch tatsächlich verlangt worden seien. Darauf komme es den Interessenten an. Bei einem nach § 2 UWG zulässigen Preisvergleich kommt es für den angegebenen Preis des Wettbewerbers nicht darauf an, wie dieser fälschlich bei einer telefonischen Nachfrage mitgeteilt wird, sondern darauf, welcher Preis seitens des Wettbewerbers wirklich verlangt wurde. Auch der Hinweis „für Sie telefoniert und geprüft“ führt beim angesprochenen Publikum nicht zur Erwartungshaltung, es werden nur – auch fälschlich – mitgeteilte Preise miteinander verglichen. In Deutschland ist es schon seit längerem möglich, vergleichende Werbung zu betreiben. Dies gilt insbesondere für den Preisvergleich, den der neue § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich erlaubt. Natürlich ist es so, dass Sie nur wahrheitsgemäß Preise miteinander vergleichen dürfen. Sie müssen den richtigen Preis des Wettbewerbers angeben, den dieser auch verlangt hat. Dieses Urteil stellt nunmehr klar, dass allein die telefonische Auskunft des Wettbewerbers nicht gilt. Hier hatte die Beklagte mit eidesstattlichen Versicherungen gearbeitet, nach denen ihr dieser Preis, der in der Anzeige erschienen ist, genannt worden sei. Dies reicht aber nicht aus, sondern es kommt nach den Aussagen des Gerichts auf den tatsächlich verlangten Preis an. Man hätte also Testkäufer schicken müssen bzw. eidesstattliche Versicherungen von Zeugen vorlegen müssen, die diesen Preis im Ladengeschäft gesehen haben. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de

Einkaufswagen-Chips als Falschgeld? Münzverordnungen Hier ging es um zwei Wettbewerber, die die beliebten Einkaufswagen-Chips herstellen. Sie sind ein begehrtes Werbemittel und finden Platz an Schlüsselanhängern. Als Werbeträger werden sie so immer von den Kunden mitgeführt. Aufgrund ihrer besonderen Formgebung passen sie anstelle von Markstücken in die Einkaufswagenschlösser. Hier wurde ein Kunststoff-Chip vertrieben, der eine runde geometrische Form in der Größe eines ein-DM-Stücks aufwies mit einem Durchmesser von 23,4 mm und einer Stärke von 1,6 mm. Dabei hatte die Herstellerin nicht die Rechnung mit der Medaillen- und Markenverordnung gemacht. Diese Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken dient dazu, Missbräuche mit solchen Stücken bei Münzautomaten, Parkuhren usw. zu vermeiden. Sie bezieht sich nach der aktuellen Entscheidung auch auf Gegenstände aus Kunststoff. Gelegentlich verfolgt die Bundesschuldenverwaltung solche Verstöße. Das Beispiel hier zeigt, dass auch Wettbewerber diese abseitigen Vorschriften schon einmal zum Gegenstand einer Auseinandersetzung machen können. Auch Minister helfen nicht Die Beklagte reklamierte hier, die Einkaufswagen-Chips seien von ihr erfunden worden. Man habe solche Chips in zweistelligen Millionenstückzahlen bis in die jüngste Zeit hinein hergestellt. Selbst der damalige Bundeswirtschaftsminister Möllemann habe mit einer großen Anzahl von Empfehlungsschreiben das Projekt gefördert. Auch die Bundesschuldenverwaltung habe mehrere Ordnungswidrigkeitenverfahren sang- und klanglos eingestellt. Selbst der damalige Bundesfinanzminister Dr. Weigel habe 1998 für sich selbst noch Plastik-Chips bei der Beklagten bestellt. Das Landgericht Nürnberg hatte einen Verstoß gegen die Münzverordnung gesehen, allerdings einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, also gegen § 1 UWG verneint. Dies sah die II. Instanz anders. Der Verstoß lag für die II. Instanz auf der Hand. Die Medaille dürfe keinen Durchmesser von mehr als 19 mm und weniger als 30 mm haben, es sei denn, ihre Stärke hat weniger als 5 % oder mehr als 10 % ihres Durchmessers. Solche Ausnahmetatbestände seien nicht gegeben gewesen. Der Hinweis auf den Kunststoff half nichts. Die Beklagte hätte sich hier nur retten können, wenn sie im Zentrum der Plastikscheibe ein Loch von mindestens 6 mm gelassen hätte. Das Gericht nahm auch einen Wettbewerbsverstoß an. Zwar sei die Regelung der Medaillenverordnung eine wettbewerbsneutrale Vorschrift. Allerdings habe die Beklagte diese Verordnung gekannt und gewusst, dass ihre Chips nicht mit den Vorgaben in Einklang standen. Auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit komme es dagegen nicht an. Nur ausnahmsweise entfällt nämlich der Vorwurf einer Sittenwidrigkeit, wenn der Handelnde die Gesetzeslage nicht kennt und ihm diese Unkenntnis auch nicht angelastet werden kann, weil er sich zum Beispiel auf die Ansicht der Rechtsprechung oder die Verwaltungspraxis stützen kann. Vielmehr konnte hier die Klägerin sogar ein älteres Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG von 1973 vorlegen, in dem es auch um solche Chips gegangen war. Auch die angeblichen Einstellungen stellten sich etwas anders dar und einige Verfahren waren wohl noch offen. Sogenannte Einkaufs-Chips, die Größe und Stärke einer ein-DM-Münze aufweisen, unterfallen auch dann dem Verbot der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken, wenn sie aus Kunststoff sind. Der Hersteller solcher Münzen handelt sittenwidrig nach § 1 UWG, wenn sein planmäßiges Verhalten darauf ausgerichtet ist, auch weiterhin solche Chips herzustellen und zu verbreiten. Werbemittel müssen nicht nur Spaß machen, sondern können im Einzelfall mit kaum bekannten Vorschriften kollidieren. Einmal mehr zeigt dies hier der Verstoß gegen die Medaillen- und Münzverordnung. Sollten Sie dieses Werbemittel demnächst einsetzen wollen, ist ein suchender Blick auf ein Loch in der Mitte der Chips angezeigt. Es ist nämlich durchaus überlegenswert, ob derjenige, der solche Chips werblich einsetzt, nicht ebenfalls von Wettbewerbern in Anspruch genommen werden könnte.

Kasinoabenteuer Reichweite einer Unterlassungsverfügung In dem Prozess ging es um die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung. Dieses Thema beschäftigt all diejenigen, die schon einmal in Konflikt mit entsprechenden gerichtlichen Maßnahmen gekommen sind. Danach stellt sich immer wieder die Frage, welche Handlung man denn nun ohne Gefahr zu laufen, ein Ordnungsgeld zahlen zu müssen, vornehmen kann. Diese Frage berührt die Reichweite der entsprechenden Verfügungen. Das Urteil des LG Hamburg ist insofern nichts Neues, als die sog. Kernbereichstheorie schon immer galt. Hier kann man jedoch sehen, wie weit eine solche Auslegung führen kann. Im konkreten Fall war dem Schuldner verboten worden, im Internet, insbesondere auf einer bestimmten Internet-Seite für das „Casino Treasure“ zu werben, insbesondere auch durch Platzierung eines Hyperlinks auf seine Webseite. Einige Monate später warf die Gläubigerin der einstweiligen Verfügung jetzt dem Schuldner vor, er habe gegen das Unterlassungsverbot verstoßen und beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Der Schuldner hatte nunmehr auf seiner Internet-Seite einen Hyperlink mit der Bezeichnung „Gaming Floor“ angebracht, mit dem man auf die Seite „gamingfloor.com“ gelangte. Dort wiederum war dann ein Link mit der Bezeichnung „Casino Search Engine“ vorhanden. Bei Anklicken dieses Links gelangte man dann auf eine weitere Unterseite und dort kam man dann über einen weiteren Klick zum „William Hill Casino“. Das Gericht stellte fest, dass der Schuldner zwar nicht für das „Casino Treasure“ geworben hatte, sondern für das „William Hill Casino“. Allerdings war das Landgericht der Meinung, dies stelle eine im Kern gleiche Handlung dar, denn der Schuldner habe im Internet lediglich für ein anderes Casino geworben. Sinn und Zweck des Verbotes sei es aber gewesen, das Verbot der Werbung für Casinos, die Glücksspiele im Internet betreiben, zu sichern. Für diese Werbung sei er auch verantwortlich. Das Haftungsprivileg nach dem Teledienstgesetz sah das Gericht nicht als gegeben an. Das Haftungsprivileg des Teledienstgesetzes greife nicht für Werbung, sondern nur für die Provider. Das Gericht gab dem Schuldner zwar zu, dass der Inhaber einer Homepage nicht für jeden Inhalt haftet, dessen Zugang er durch einen Link auf seine Homepage eröffnet. Allerdings sah es den Schuldner hier als wettbewerbsrechtlichen Störer an. Der wettbewerbsrechtliche Störerbegriff geht sehr weit. Dies ist jeder, der unabhängig von der Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrages in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges mitgewirkt hat. Hier genügt fast jede Unterstützung und dieser weiten Auffassung fiel jetzt unser Anbieter zum Opfer. Hier habe der Schuldner auch gezielt den Link auf die Seite „Internationale Spielbanken und Casinos“ gerichtet. Dies sei nicht vergleichbar mit einer Verlinkung der Internet-Seite des Frauenministeriums mit Internet-Seiten, auf denen für Callboys und Cybersex geworben werde. Dort fehle es an jedem Bezug zu diesen Diensten. Die Internet-Seite unseres Schuldners befasste sich allerdings mit Glücksspielen und Casinos, so dass dieser Bezug gegeben war. Das Ordnungsgeld betrug allerdings lediglich 1.000,00 DM. Unter den Kern einer Unterlassungsverfügung fallen nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die vom wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, die also von ihrem Unwertgehalt her gleichwertig sind. Im Zweifel verbietet eine gerichtliche Entscheidung auch ähnliche Handlungen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, sollten Sie einen versierten Anwalt konsultieren, bevor Sie ein empfindliches Ordnungsgeld riskieren.

Buchstabensalat Systemkennzeichen Reichweite Wer kennt sie nicht, die statusneutralen Fahrzeuge der Firma Volvo mit den aktuellen Modellkennzeichnungen, wie z.B. S 80, C 70, V 70 usw. Weitaus bekannter, spätestens nach der Fusion stellen sich die Fahrzeuge der Daimler-Chrysler AG dar, insbesondere natürlich die der deutschen Produktion. Die Fahrzeuge sind nicht nur unter der Kurzbezeichnung "Mercedes" bekannt, sondern die Autofirma reklamierte auch eine Bekanntheit ihres jahr-zehntelang genutzten Seriensystems. Danach werden Modellbezeichnungen durch einen Buchstaben und eine Zahl gekennzeichnet, wie es z.B. bei C 220, S 280, E 300, SL 500 usw. geschieht. Die Daimler-Chrysler AG verfolgte mit ihrer Klage das Ziel, der Firma Volvo insgesamt diese Art der Systemkennzeichnung zu verbieten. Dabei stützte sich die Klägerin entsprechend nicht auf die Verwechslungsfähigkeit einzelner Kennzeichen, sondern auf das System als solches. Bei Mercedes war man der Ansicht, dass Volvo-System täusche über die betriebliche Herkunft der Fahrzeuge und führe bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu Verwechslungen. Jedenfalls aber sah man eine Anlehnung an den guten Ruf der eigenen Produktpalette, den Volvo durch die Annäherung an das eigene System sittenwidrig ausnut-ze. In unserem aktuellen Urteil bescheinigte der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln der Firma Daimler-Chrysler durchaus den Ruf, erstklassige, hochwertige Pkw zu produzieren. Dieser Ruf - so das Gericht - werde aber bei den maßgeblichen Verkehrs-kreisen durch die Fahrzeuge selbst und die mit ihnen in Verbindung gebrachten Wort- und Bildmarken ("Mercedes"/"Stern im Kreis") begründet. Die Systematik der Modellbezeichnun-gen spiele hier eine eher untergeordnete Rolle. Die ganz überwiegend aus der Kombination eines einzelnen Buchstabens mit einer im Dezimalsystem aufsteigenden zweistelligen Zahl gebildeten Bezeichnung der Firma Volvo würden im Übrigen deutlich von den Bezeichnun-gen der Firma Daimler-Chrysler abweichen. Eine Verwechslungsgefahr sah das Gericht da-her nicht. Auch die Anlehnung an den guten Ruf des Bezeichnungssystems der Firma Daimler-Chrysler wollte das Gericht nicht annehmen. Dieser Ruf knüpfe an die Marken an und nicht an das Kennzeichnungssystem. Bei aller Qualität, die den Fahrzeugen mit dem Stern zuge-sprochen wurde, konnte das Gericht ein "Rufgefälle", das geeignet wäre, dem guten Ruf der Fahrzeuge der Firma Daimler-Chrysler AG zu schaden, nicht erkennen. Schließlich verbinde der Käufer mit den Modellen der Firma Volvo den Ruf eines hohen Sicherheitsstandards so-wie technischer Ausgereiftheit. Das gesamte System der Kennzeichnung der selbst hergestellten Kraftfahrzeuge der Firma Volvo begründet nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem entsprechenden System der Firma Daimler-Chrysler. Auch wenn der Rechtsstreit hier von großen Konzernen ausgetragen wird, geht es in rechtlicher Hinsicht um durchaus praxisrelevante Dinge. Im Kampf der Wettbewerber kommt es immer wieder vor, dass erfolgreiche Systeme kopiert werden. Manche Marketingstrategen möchten eine assoziative Anknüpfung beim Kunden hervorrufen und nicht selten werden hierzu Merkmale kopiert oder nachgeahmt. Geht man bei dieser Anlehnung zu weit, können sich wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz ergeben, die hier von Daimler-Chrysler verfolgt wurden. Im konkreten Fall reichte allerdings die Übereinstimmung nicht aus, zumal die schwierige Aufgabe bewältigt werden sollte, das gan-ze System zu untersagen. Im Übrigen können solche Kennzeichnungssysteme natürlich auch andere Produktgruppen und Leistungen betreffen, so dass immer eine gewisse Vor-sicht angebracht erscheint, wenn man sich hier zu sehr in die Kennzeichnungsfelder des Wettbewerbs begibt.

Zwei Mal Einstweilige Verfügung geht nicht Antrag auf Einstweilige Verfügung bei anderem Gericht Im Wesentlichen ging es hier eigentlich um einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, der im Einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt wurde. Viel interessanter ist aber der pro-zessuale Aspekt. Im Wettbewerbsrecht gibt es bei vielen Fallgestaltungen mehrere mögliche Gerichtsstände. Dies führt in der Praxis dazu, dass man schon einmal einen Antrag bei dem einen Gericht zurücknimmt, wenn der Richter Erfolglosigkeit signalisiert und sodann bei ei-nem anderen Gericht einen zweiten Versuch startet. Nach erfolgloser Abmahnung am 17.11.2000 versuchte hier die Antragstellerin zunächst beim Landgericht Hamburg ihr Glück. Sieben Tage später wies das Landgericht Hamburg am 24.11.2000 den Antrag zurück. Die Antragstellerin legt Beschwerde ein und gelangte vor das hanseatische Oberlandesgericht. Im Januar ließ der Senat erkennen, dass man den landgerichtlichen Beschluss nicht aufheben werde und ebenfalls eine Einstweiligen Verfü-gung nicht erlassen könne. Daraufhin nahm die Antragstellerin die Beschwerde zurück. Wenige Tage später versuchte man dann am 12.01.2001 beim Landgericht Frankfurt erneut das Glück und machte das gleiche Unterlassungsbegehren dort geltend. Auch hier entschied das Landgericht, der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Erneut legte die Antragstellerin Beschwerde ein und musste sich nunmehr vom OLG Frankfurt anhören, dass durch das eigene Verhalten die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung der Eilbedürftig-keit der Entscheidung widerlegt worden sei. Das Gericht wies darauf hin, dass die Antrag-stellerin die Möglichkeit gehabt habe, durch die Entscheidung des hanseatischen Oberlan-desgerichts über ihre Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Hamburg Klarheit zwischen den Parteien zu schaffen. Diese Klärung habe man durch die Rücknahme des Eilantrags vereitelt. Das Urteil dreht sich damit um eine Vermutung, die eine erhebliche Praxisbedeutung im Wettbewerbsrecht hat. Grundsätzlich ist in der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen zu unterscheiden zwischen dem bekannten regulären Hauptsacheverfahren und dem so ge-nannten Eilverfahren. Ein Einstweiliges Verfügungsverfahren folgt besonderen Regelungen und dort werden auch nur vorläufige - summarische - Entscheidungen getroffen, die einen einstweiligen Rechtsschutz bringen sollen. Das Eilverfahren hat sich beim Wettbewerbsrecht als der Hauptweg der Rechtsverfolgung herausgestellt. Es kommt dem Bedürfnis der Partei-en zur schnellen Klärung entgegen. Deswegen gibt es auch eine gesetzliche Vermutung da-für, dass Ansprüche, die auf Verletzung des UWG gestützt werden, einer Eilbedürftigkeit unterliegen. Allerdings kann man als Rechtsverfolger und Abmahner diese Eilbedürftigkeit durch eigenes Verhalten widerlegen. Dies gilt immer dann, wenn man sich zuviel Zeit lässt mit der Verfolgung. Schon die Einräumung allzu langer Reaktionsfristen auf die Abmahnung kann hier schädlich sein, ebenfalls wie das Zuwarten mit der Antragstellung zum Einstweili-gen Verfügungsverfahren nach Ablauf solcher Fristen. Selbst die Ausschöpfung von Rechtsmittelfristen wurde hier schon Klägern zum Verhängnis. Das OLG Frankfurt entschied nunmehr, dass schon im Umstand der Rücknahme der Be-schwerde in einem ersten Verfahren eine Widerlegung der Eilbedürftigkeit gesehen werden kann. Ein zweiter Eilantrag im Einstweiligen Verfügungsverfahren ist dann unzulässig, wenn in ei-nem Erstverfahren der entsprechende Antrag wegen Erfolglosigkeit in der zweiten Instanz zurückgenommen wurde, da hierdurch die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt wird. Wenn Sie ein wettbewerbswidriges Verhalten Ihres Wettbewerbers verfolgen, dann sollten Sie zügig handeln. Lassen Sie keine unnötige Zeit vergehen bei der Beauftragung des Anwaltes und auch dieser sollte keine Kunstpausen bei der Verfolgung einlegen. Wann eine Angelegenheit nicht mehr zügig verfolgt wird, unterliegt der Entscheidung der Gerichte. Diese urteilen umso strenger, je weiter man sich von Norden nach Süden in Deutschland bewegt. Am strengsten urteilen hier die Gerichte in München, bei denen zwischen Abmahnung und Eilantrag nur wenige Wochen vergehen dürfen. Grundsätzlich kann übrigens ein und derselbe Gegenstand natürlich nicht mehrfach zum Gegenstand von Ent-scheidungen gemacht werden. Im normalen Hauptsacheverfahren ist der Beklagte ge-schützt, denn nach mündlicher Verhandlung kann die Klage nur noch mit seiner Einwilligung zurückgenommen werden (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Im Eilverfahren besteht hier eine pro-zessuale Lücke. Anders kann das Gericht allerdings entscheiden, wenn entsprechend einer häufigen Praxis der Antragsteller seinen Eilantrag bereits in erster Instanz vor Anhörung des Gegners und vor einer gerichtlichen Entscheidung zurücknimmt und dann zeitnah den glei-chen Antrag beim anderen Gericht stellt. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de.

Online ist kein Name Bedeutungswandel von Kennzeichen Das Urteil beschäftigt sich mit dem Phänomen, dass Worte auch einer Bedeutungswandlung unterliegen. Hier ging es um eine Firma, die in ihrem Namensbestandteil den Begriff "online" trug und diesen Bestandteil bereits seit 1979 verwendete. Die Firma stand für die Veranstal-tung von Seminaren und Symposien, Kongressen und Ausstellungen, vor allem im Bereich der technischen Kommunikation. Bekannterweise schützt das Markengesetz nicht nur die eigentlichen beim Patent- und Markenamt angemeldeten Marken. Im Markengesetz hat auch der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung seine Heimat gefunden. Nach § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5 i.V.m. § 5 Markengesetz kann der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung gegen-über jedem Dritten verlangen, dass dieser die Nutzung desselben Zeichens oder eines ähnli-chen Zeichens im geschäftlichen Verkehr unterlässt, wenn die Nutzung geeignet ist, Ver-wechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Voraussetzung für solche Ansprüche ist jedoch, dass der Name selbst unterscheidungskräf-tig ist, wie die Juristen sagen. Er muss also geeignet sein, wie ein Name zu wirken. Dies gilt nicht für einfache, allgemein genutzte Begriffe, die keine besondere Eigenart aufweisen. Der Duden definiert zwar den Begriff "online" nach den Feststellungen des Gerichts als "in direk-ter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeitend". Das Gericht stellt allerdings fest, dass im Zeitalter des Internets der Begriff "online" allgemeines Sprachgut geworden sei. Man assoziiere mit der Bezeichnung in irgendeiner Form etwas mit technischer Kommunika-tion, namentlich dem Internet und in diesem Zusammenhang auch mit der elektronischen Datenverarbeitung. Niemand käme heute auf den Gedanken, hinter diesem Begriff ein spe-zielles Unternehmen zu vermuten. Im Prozess blieb so unbestritten, dass es im Internet über 1 Mio. Seiten gibt, die den Begriff "online" enthalten. Insgesamt werde der Begriff auf diesen Seiten nahezu 12 Mio. Mal ver-wendet. Dementsprechend gibt es heute auch zahllose Firmen, die diesen Begriffbestandteil in ihrer Firmenbezeichnung führen. Auch wenn die ursprüngliche Unterscheidungskraft ein-mal vor Jahren bestanden hat, weil der Begriff eben nicht derart bekannt und beschreibend verwendet worden ist, so hat er heute seine Wirkungen verloren. Das Gericht sah deshalb keine Ansprüche gegen die eine Beklagte, die auf ihrer Homepage auf eine Firmengruppe 1 & 1 stieß, die sämtlich in ihrem Firmennamen die kennzeichnungskräftige Bezeichnung führ-ten. Das Gericht sah keine Verwechslungsgefahr aufgrund des Umstandes, dass die Beklag-ten in ihrer Internetdomain den Bestandteil "online" führten. Auch eine andere Beklagte im gleichen Fall trug den Bestandteil "online" in ihrem Firmennamen. Aber auch hier sah das Gericht keine Verwechslungsgefahr, da zusätzlich noch die Begriffe "Dialog" und "1 & 1" im Namen geführt würden und im Übrigen die Firma branchenferne Dienstleistungen anbiete. Da half dann auch nicht der Hinweis auf eine Wortbildmarke mit dem Namensbestandteil "online", da die Domains den Bildbestandteil nicht aufgriffen und sie sich mit der Nutzung des Bestandteils "online" eben nicht der Marke derartig näherten, dass hier eine Verwechslungs-gefahr angenommen werden konnte. Der Namensbestandteil "online" hat heute keine kennzeichnungskräftige Bedeutung mehr. Eine Firma mit dem Namensbestandteil "online" kann hieraus und aus einer Marke keine Unterlassungsansprüche gegen Dritte geltend machen, die diesen Begriff neben anderen Kennzeichnungen in der Firma oder in der Internetdomain führen. Nicht jede eingetragene Marke oder alteingesessene Firma kann heute noch den gleichen umfassenden Schutz beanspruchen, wie zur Zeit der Begründung des Schutzes. Das Beispiel zeigt eindrücklich, dass im Laufe der Zeit bestimmte Begriffe ihre Kraft verlieren können und zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de.

Linken Sie mich nicht ! Swabedoo oder wie ich für einen Link hafte Gegenstand des Rechtsstreits war die Klage des Inhabers der Rechte an dem Markenbegriff Swabedoo. Auf der Homepage des Beklagten fand sich in der Rubrik "Fundgrube" ein Link unter der Unterrubrik "Geschichten". Dort wurde die Geschichte der kleinen Leute von Swa-bedoo aufgeführt. Durch Anklicken konnte der Nutzer zu dieser Geschichte gelangen, die er lesen und herunterladen konnte. Das Gericht sah in diesem Link keine Benutzung der Wort-marke Swabedoo, da die Verweisungsadressen die Wortmarke nicht enthielten. Der Kläger argumentierte dann, dass der Beklagte mit der Veröffentlichung der Geschichte das Interes-se der Nutzer seiner Homepage für die Seiten der Anbieter, auf die verwiesen werde und die geschäftlichen Zwecken dienten, wecken wollte. Dadurch fördere er die geschäftlichen Zwe-cke dieser Anbieter. Das OLG Schleswig entschied jetzt für diesen konkreten Fall, dass eine Förderung geschäft-licher Zwecke, die notwendige Voraussetzung für die verfolgten Ansprüche gewesen wäre, nicht bei einem einfachen Link auf einer privaten Homepage vorliegt. Jedenfalls galt dies deshalb hier nicht, weil sich der Inhaber der Homepage die Inhalte, auf die verlinkt wurde, nicht zu eigen gemacht hatte. Das Gericht berief sich hier auf die vielfach in ihrer Auslegung umstrittene Regelung des § 5 Teledienstgesetz (TDG). Dieses Gesetz regelt gesondert die Verantwortlichkeit eines Anbieters für Informationsinhalte. Das OLG Schleswig ging davon aus, dass der private Homepagebetreiber der Anbieter eines Informationsinhaltes sei und der nur dann haftet, wenn er sich die fremden Inhalte zu eigen macht. Hier hatte der Seiten-betreiber die vielfach genutzte Klausel des Urteils des LG Hamburg vom 12.05.1998 ver-wendet, nach der sich die Linksetzer ausdrücklich von den Inhalten der Seiten distanzieren, auf die verlinkt wird. Dies half bei der Entscheidung zusätzlich. Ein Link, der sich auf einer privaten Homepage befindet und auf ein gewerbliches Angebot Dritter verweist, löst jedenfalls dann keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus, wenn sich der Inhaber der Seite die Inhalte auf die verwiesen wird, nicht zu eigen macht. Der Annahme, ein Seitenbetreiber habe sich die verlinkten Seiten zu eigen gemacht, steht eine entgegen-stehende Kommentierung entgegen. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Homepage unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Hamburg vom 12.05.1998 die ausdrückliche Erklärung enthält, dass der Inhaber der Seiten sich von Inhalten der Seiten, auf die er per Link ver-weist, distanziert. Das Urteil ist nicht unbedingt als Durchbruch für die Fragen der Haftungen bei Linksetzungen zu betrachten, da es eine sehr umstrittene Begründung im Zusammenhang mit § 5 Teledienstgesetz heranzieht. Gleichwohl zeigt sich hier, dass die Nutzung der Disc-laimerklausel des LG Hamburg offenbar schon einmal einen Prozess retten kann. Sie sollten deshalb die formelhaften Wendungen, die überall im Internet zu finden sind, auch auf Ihren Seiten verwenden. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de.

Ohne Vergleich gespart Allgemeine Aussagen als Vergleich Zwischen den Telekommunikationsunternehmen tobt der Wettbewerbskampf. Recht häufig hat sich daher das Oberlandesgericht Köln mit den einzelnen Werbemaßnahmen auseinan-der zu setzen, da die Telekom im Gerichtsbezirk in Bonn beheimatet ist. Hier ging es um eine Werbung für den Tarif "AktivPlus" und die Frage, wann eine vergleichende Werbung vorliegt. Der abmahnende Wettbewerber war der Meinung, ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe die Werbung dahingehend, dass man bei der Inanspruchnahme des Tarifs AktivPlus Geld sparen könne, welches man bei anderen Anbie-tern hätte bezahlen müssen. Tatsächlich, so warf der Wettbewerber vor, sei der Tarif im Vergleich mit Tarifen der Konkurrenz nicht während aller Gesprächszeiten am günstigsten. Vielmehr könne man zu keiner Zeit am günstigsten telefonieren. Nach Ansicht des 6. Zivilsenats ist eine vergleichende Werbung begrifflich grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die beanstandete Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen, eine Bezugnahme auf Mitbewerber nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Hervorhebung einzelner Vorzüge in der Regel un-ausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass nicht alle Mitbewerber die gleichen Vorteilen zu bieten haben. Dieser etwas lange Satz ist die Quintessenz aus dem Urteil. Problematisch ist nämlich bei der vergleichenden Werbung, dass es für ihre Annahme nicht darauf ankommt, dass der Wettbewerber oder seine Leistungen namentlich benannt werden. Es genügt, wenn eine indirekte Bezugnahme erkennbar ist. Diese sehr weite Sicht der Dinge wird durch den vor-genannten Satz des OLG eingeschränkt. So genügt für die Annahme der Grundsätze der vergleichenden Werbung nicht jede reflexartige Bezugnahme. Zwar kommt ein Betrachter unwillkürlich zum Vergleich bei der Aussage, man könne sparen. Gleichsam reflexartig wird dabei auch das Angebot des Wettbewerbs vor Augen geführt. Gleichzeitig drängt sich dieser Vergleich dem Betrachter aber nicht zwingend auf. Nun könnte man daran denken, dass die Werbung zumindest deshalb irreführend ist, weil sie ein Sparen suggeriert, das jedenfalls im Vergleich zum Wettbewerb nicht vorliegt. Aber auch ein Irreführen nach § 3 UWG wurde vom OLG Köln hier verneint. Das Gericht sah hinrei-chend in der Werbung deutlich gemacht, dass sich die Aussagen "Clever sparen" und "Spar-tarif" jeweils auf den eigenen Tarif "AktivPlus" der Klägerin bezogen. Auf den Gedanken, im Tarif "AktivPlus" könne der Kunde zu jeder Zeit im Vergleich zu den Konkurrenten der Kläge-rin und damit den call-by-call-Anbietern am günstigsten telefonieren, komme der angespro-chen Verkehr dabei nicht. Die Bewerbung des Telefontarifs mit "Clever sparen", "Spartarif", "Super-Spartarif" und "Jetzt heißt es sparen, sparen, sparen... mit AktivPlus!" in einem Werbefaltblatt stellt keine vergleichende Werbung dar, da kein Mitbewerber oder seine Erzeugnisse oder Dienstleistungen erkennbar gemacht werden. Bei der nach § 2 UWG erlaubten vergleichenden Werbung, die sich mit nachprüfbaren Fakten befassen muss, ist noch vieles unklar. Das vorliegende Urteil steckt den Rahmen ab, indem es überhaupt zur Anwendung der Grundsätze der vergleichenden Werbung kommt. Für die Werbepraxis bedeutet dies, dass die Vorsicht erst dann aufkommen muss, wenn ein stillschweigender Bezug unmittelbar auf Angebote oder Leistungen des Wettbewerbs erfolgt. Der Eigenpreisvergleich, auch wenn er nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, unterfällt noch nicht den engen Voraussetzungen. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de.

Abholpreise Preisbezeichnungen und Irreführung Auch in diesem Fall ging es um den Aspekt der irreführenden Werbung. Hier hatte ein Möbelhaus mit der Abbildung einer Anbauwand geworben. Es handelte sich um ein recht großes Stück von über 2m x 2m, allerdings zum kleinen Preis von unter 400,00 DM. Der Kläger monierte, das Publikum werde irregeführt, denn es müsse ein recht komplexes Möbelstück zu Hause zusammenbauen, ausrichten, schrauben, hämmern und auch leimen. Hierzu müsse es sich einer schwer verständlichen Anbauanleitung bedienen. Diese Tatsachen würden in der Werbung verschwiegen und deshalb sei sie wegen Irreführung des Publikums zu un-terlassen. Das Gericht verneinte in dieser Entscheidung eine Irreführung und stützte im Wesentlichen seine Entscheidung auf zwei Punkte. Zum einen zog es den bekannten "aufmerksam und durchschnittlich informierten" Verbraucher zu Beurteilung heran. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "Lifting-Creme" (EuGH WRP 2000, 289) ist es nicht mehr der flüchtige Verbraucher, der insbesondere bei der Beurteilung von irreführender Werbung zugrunde zu legen ist, sondern der vorgenannte aufmerksame Verbraucher. Dieser Verbrau-cher, so das Gericht, erwarte geradezu, dass er zum Abholpreis Angebotenes sogleich mitnehmen könne. Schon von dem bekanntem Möbelhaus Ikea sei dem Verbraucher die Praxis bekannt, auch relativ sperrige Möbel so in Einzelteile zu zergliedern, dass sie mittels eines normalen Kraftfahrzeugs transportiert werden könnten. Wer sich ein solches Möbelstück kauft, dem ist auch klar, dass er eine alles andere als leicht verständliche Aufbauanleitung verinnerlichen muss und der Zusammenbau kompliziert sein kann. Das Gericht hielt allerdings fest, dass die Grenze zwischen zulässiger Werbung eines Abholmöbels und enttäuschter Verbrauchererwartung allerdings auch dann überschritten sein kann, wenn entweder notwendiges Material fehlt oder das Möbelstück nicht mehr mit Werk-zeug zusammengesetzt werden kann, das sich normalerweise in einem Haushalt findet und zu dem zumindest Kreuz- und Schlitzschraubenzieher, Hammer, Wasserwaage und Zange zählen. Zum notwendigen Material zählte das Gericht Holzdübel, Schrauben, Unterlegschei-ben, Nägel, Holzkeile etc. Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Auch ein teures demoskopisches Sachverständigengutachten wurde nicht eingeholt. Die Richter sahen sich selbst in der Lage, die Frage der Irreführung zu entscheiden. Dies ist fast immer dann der Fall, wenn eine Irreführung bejaht wird. Wird eine Irreführung verneint, ist eher das Sachverständigengutachten die angedachte Regel, es sei denn, die Irreführung ist nach den Grundsätzend der Lebenserfahrung nicht naheliegend. Der aufmerksame und durchschnittlich informierte Verbraucher stellt sich bei der Lektüre einer Werbung für eine Anbauwand von ca. 200 cm x 200 cm, die mit einem "Abholpreis" beworben wird, nicht vor, dass dieses Möbelstück bereits montiert oder jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen vormontiert ist. Das Urteil zeigt, dass man mit Abbildungen und dazugehörigen Aussagen ebenfalls vorsichtig umgehen muss. Ergibt sich eine zu starke Schere zwischen der geschürten Erwartung und der bestehenden Verbrauchererwartung, dann kann es sich um irreführende Werbung handeln. Selbst wenn dem Verbraucher Umstände, wie z.B. hier die Notwendigkeit eines Zusammenbaus, klar sind, kann dennoch eine relevante Täuschung vorliegen, wenn sich ein solcher Zusammenbau beispielsweise als zu kompliziert erweist, weil Materialien oder Werkzeuge fehlen. Wenn Sie also solche Produkte bewerben, sollten Sie darauf ach-ten, dass genügend Hinweise erfolgen. Sie können, um bei dem Beispiel zu bleiben, durch-aus auch komplizierteres Werkzeug voraussetzen, müssten dies dann aber in der Werbung auch deutlich und wahrnehmbar angeben.

Payback unter Beschuss Datenverwendungserlaubnis in AGB Payback ist eines der erfolgreichsten Rabattsysteme, welches noch vor dem Fall von Ra-battgesetzen und Zugabeverordnung gestartet wurde. Innerhalb kürzester Zeit waren mehr als 6 Millionen Teilnehmer zu verzeichnen. Damit gerät Payback automatisch in das Visier der Verbraucherschützer. Richtig verstanden bringt der Fall von Rabattgesetzen und Zuga-beverordndung vor allen Dingen dann etwas, wenn dem Handel die entsprechenden Daten vorliegen, um die besonders guten Kunden zu belohnen. Dies lässt sich am besten im Rah-men von Kundenbindungssystemen realisieren, bei denen der Karteninhaber jeweils zum Kauf die Karte einsetzt und seine Datenspuren hinterlässt. Da ohnehin ein Vertragsverhältnis geschlossen werden muss, bietet es sich zudem an, auch sonstige Werbeformen – wie zum Beispiel das Telefonmarketing – vom Nutzer erlauben zu lassen. Genau diese Absichten verfolgte auch Payback und hatte die entsprechenden Klauseln in den AGB vorgesehen. Diese Klauseln stellte der Verbraucherschutzverein Berlin auf den Prüfstand. Dieser ersten Überprüfung hielten die Klauseln jedenfalls vor dem Landgericht München I nicht stand. Im Einzelnen überprüfte das Gericht folgende Regelung in den AGB: „Meine Zustimmung: Ich bin damit einverstanden, zusätzlichen Informationen und Angebote von A und den Partnerunternehmen zu erhalten. Hier ankreuzen, falls nicht (diese Zeile ist im Originalformular umrandet). Ich bestätige durch meine Unterschrift die Richtigkeit der obi-gen Angaben und erkenne die beiliegenden allgemeinen Teilnahmebedingungen an. (Dann fett) Ich bin einverstanden, dass meine oben stehenden Angaben, sowie meine i.R.d. Programms erhobenen personenbezogenen Umsatz-, Einlöse- und Teilnahmedaten durch A, die jeweiligen Partnerunternehmen und die in diesem Zusammenhang beauftragen Dienstleistungsunternehmen i.R.d. jeweils geltenden Datenschutzgesetze im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze zur Abwicklung des Programms sowie zu Werb- und Marktforschungszwecken verarbeitet und benutzt werden.“ Datum- und Unterschriftszeile Der Verbraucherschutzverein war der Meinung, die Klauseln benachteiligten die Kunden unabgemessen, da das Einverständnis auch telefonische Informationen und Angebote er-fasste. Auch die Möglichkeit dies abzulehnen durch ankreuzen des entsprechenden Kästchens änderte nach Ansicht des Klägers hieran nichts. Im Hinblick auf die Daten erfahre der Teilnehmer nicht, in welchen Fällen und an welche Ad-resse seine Daten weitergebenen werden könnten. Dem Kunden seien die „jeweiligen Partnerunternehmen“ im Zweifel nicht bekannt. Auch die Zwecke der Datenübermittlung sei nicht hinreichend konkretisiert. Seitens Payback wollte man die telefonische Information schon gar nicht vor der Klausel umfasst sehen. Die in einem bestimmten Feld vorgesehene Angabe der Telefonnummer sei als freiwillige Angabe gekennzeichnet. Auch die Datenverarbeitungsklausel sei wirksam. Das gesamte Verfahren wird sich unzweifelhaft durch die Instanzen ziehen und nicht nur die Prozessbeteiligten sind daran interessiert, hier mehr Sicherheit zu erlangen, zumal zwischenzeitlich das Datenschutzgesetz novelliert wurde und Grundaussagen zur Wirkungen zur Fernabsatzrichtlinie vom Bundesgerichtshof zu erhoffen sind, die das Telefonmarketing berühren. Das Landgericht München sah bei der Einverständniserklärung mit dem Erhalt zusätzlicher Informationen ein Verstoß gegen § 9 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 AGBG in Verbindung mit § 1 UWG und verurteilte zur Unterlassung. Auch die telefonische Information war nach Ansicht des Gerichts von dieser Klausel mit abgedeckt. Dies ergeben sich daraus, dass kein besonderes Medium genannt sei, auf dessen Wege die Information erfolgen soll. Auch aus der Angabe der Telefonnummer ergebe sich nichts anderes, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken gegen die guten Sitten verstoße. Nur ein ausdrückliches Einverständnis kann hier die notwendige Erlaubnis geben. Die Herbeiführung eines Einverständnisses durch AGB widerspreche jedoch dem Schutzgedanken des § 1 UWG, zumal dann alle Unternehmen ihre Bedingungen anpassen würden und es zu fortschreitenden Belästigungen kommen könne. Auch die Mög-lichkeit, dass der Kunde hier die Wahl zwischen verschiedenen Alternativen hatte und das in einem Kästchen auch den Widerspruch ankreuzen konnte, ließ das Gericht nicht ausreichen. Eine solche Negativoption reicht schon nach anderweitiger Rechtsprechung nicht aus. Damit verfestigt sich nunmehr die Rechtsprechung, dass die Erlaubnis für ansonsten verbotene Marketingaktionen nur durch gesonderte Unterschrift und eine entsprechende Erlaub-nisklausel wirksam eingeholten werden kann. Von Interesse im Rahmen von Kundenbindungssystemen ist natürlich auch die Meinung zur Datenschutzklausel. Hier sah das Gericht ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kunden auf Grund gewisser Unklarheiten. Zwar enthält die Klausel eine ausdrückliche Einverständniserklärung, die man zur weitergehenden Datenverwendung nach dem Bundes-datenschutzgesetz benötig, sie bezieht sich jedoch hinsichtlich der Reichweite dann wieder auf die „jeweils geltenden Datenschutzgesetze“. Damit werde dem Kunden suggeriert, die Verarbeitung und Nutzung würde nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen und damit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Ihm werde nicht deutlich, dass er durch die Einverständniserklärung alle dem Bundesdatenschutzgesetz unterfallende Schutztatbestände erledige. Außerdem sei nicht hinreichend bestimmt, wer die personenbezogenen Daten außer dem Beklagten erhalten soll. Ob der Hinweis auf „die je-weiligen Partnerunternehmen“ hinreichend bestimmt sei, ließ das Gericht offen. Jedenfalls sei unklar, wer „die in diesem Zusammenhang beauftragten Dienstleistungsunternehmen“ seien. Payback hatte sich auf dem Standpunkt gestellt, dies seien die DV-Unternehmen, die von den jeweiligen Partnerunternehmen allein zur EDV-Bearbeitung herangezogen würden. Klauseln für das sogenannte Permission-Marketing bedürfen einer gesonderten Unterschrift und können nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, jedenfalls wenn es sich um Telefonwerbung handelt. Eine Vertragsklausel, nach der „die jeweiligen Partner-unternehmen“ und „ die in diesem Zusammenhang beauftragten Dienstleistungsunternehmen“ ebenfalls zur Datennutzung berechtigt sind, ist zu unbestimmt. Telefonwerbung wird nach wie vor als besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der geschützten Privatsphäre angesehen und die Anforderungen der Gerichte zur einer Erlaubnisklausel werden auch in Zukunft hart bleiben. Daran wird auch der Gang durch die Instanzen aller Voraussicht nach nichts ändern. Das Landgericht geht hier sehr weit, indem es die Möglichkeit, eine solche Erlaubnis über allgemeine Geschäftsbedingungen einzuho-len, generell ausschießt. Wer an einem Kundenbindungssystem arbeitet, der sollte sehr sorgfältig seine Erlaubnisklausel für die Datenverarbeitung prüfen lassen. Dieser Aspekt wird künftig noch eine größere Rolle als bisher, spielen. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de.

Bedeutungswandel des Begriffs Auktion; Wortnutzung im Internet zulässig Allgeine Begriffe und ihr Verständis im Internet Immer mehr greifen sie um sich, die so genannten Internetauktionen, die sich die Spiellust der Kunden zu eigen machen und sich erfolgreich behaupten. In dem hier anstehenden Ver-fahren wollte der berufsständische Zusammenschluss der in Deutschland tätigen Kunstver-steigerer gegen die Verwendung der Bezeichnungen "Auktion" oder "Versteigerung" für sol-che Verkäufe vorgehen. Der Grund liegt auf der Hand: Die Versteigerer haben ein Interesse daran, diese Begriffe für die eigentlich gesetzlich vorgesehenen Veranstaltungen zu monopolisieren und diesen ihre Besonderheit zu erhalten. Das Oberlandesgericht Frankfurt ging jetzt davon aus, dass der Begriff der Auktion bzw. der Versteigerung einem Bedeutungswandel unterlegen sei. Aufgrund der vielfältigen Aktionen im Internet haben die Begriffe keine eindeutige Grundlage mehr. Selbst juristische Fachauf-sätze würden sich mit "Internetauktionen" befassen, unabhängig davon, ob es sich um Ver-anstaltungen im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung handelte. Die Internetauktionen und die formellen Versteigerungen unterscheiden sich vor allem dadurch, dass den Internetauktionen eine "örtliche Begrenzung" fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man den Raum, den das Internet erfasst, nicht als örtlich beschränkt ansieht. Demgegenüber komme es im Internet allein auf das Höchstgebot zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Beim diffusen Sprach-gebrauch in der Praxis kann nach Ansicht des Gerichts von einer Irreführung nicht mehr ausgegangen werden, weil kein klares Bild des Verbrauchers mehr existiert, das diesen Beg-riffen zugrunde zu legen ist. Den Verkehrskreisen sei bekannt, dass z.B. eine körperliche Besichtigung der Auktionsgegenstände in den Versteigerungsräumen im Internet ebenso wenig möglich sei, wie eine persönliche Anwesenheit bei der Abgabe der Gebote im Aukti-onslokal. Ansonsten sei den Verkehrskreisen auch bekannt, dass es sich nur um eine ver-steigerungsähnliche Verkaufsveranstaltung handeln könne. In jedem Fall müsse sich der Kunde mit den Auktionsbedingungen im Internet oder im Auktionslokal befassen und werde dabei darüber informiert, ob es sich um eine Versteigerung im Rechtssinne handele oder nicht. Der Begriff der Auktion für Veranstaltungen im Internet, bei denen im Zeitpunkt eines Fristablaufs der Bieter mit dem höchsten Gebot den Gegenstand ersteigert, ist nicht deshalb irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil solche Auktionen nicht den Voraussetzungen einer Versteigerung im Sinne von § 34 GewO genügen. In mehreren Entscheidungen haben die Gerichte schon Übertragbarkeit von Begriffen aus dem Alltagsleben in das Internet ohne Irreführungseignung angenommen. Neben der "Zeitung im Netz" liegt nunmehr auch eine Entscheidung für die Begriffe "Auktion" und "Versteigerung" vor. In der Praxis sollte man übrigens beachten, dass solche Versteigerun-gen, die nicht im Sinne des § 34 b GewO durchgeführt werden, dem Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz unterliegen, wenn die Gegenstände zu privaten Zwecken ersteigert werden.

Zeitschriftentitelschutz und Internet Kueche-online Dieser Rechtsstreit ist sehr interessant, da er mehrere problematische Fragen, die häufig im Bereich von Domainstreitigkeiten auftauchen, aufgreift. Hier ging es um eine Klägerin, die die Wort-/Bildmarke "KÜCHEonline" angemeldet hatte. Die Beklagte hatte am 10.06.1997 die Internetdomain www.kuecheonline.de registrieren lassen. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung aus ihrem Markenrecht in Anspruch. Zunächst einmal prüfte das OLG München, ob die Wort-/Bildmarke überhaupt geeignet war, gegenüber einem Wortbestandteil Ansprüche zu entfalten. Das Landgericht hatte die Klage in I. Instanz abgewiesen, weil keine Verwechslungsgefahr bestehe. Zwar seien die beworbenen Waren, also die Küchen, teilweise identisch, jedoch werde der Gesamteindruck der Marke vorliegend durch die bildliche Ausgestaltung in gleicher Weise geprägt, wie durch die Wortbildung. Während der Wortbestandteil KÜCHEonline überwiegend beschreibender Natur sei und deshalb nur schwache Kennzeichnungskraft habe. Das OLG folgte dem nicht. Für die Frage, ob eine Wort-/Bildmarke, die also aus Wortbestandteilen und grafischen Bestandteilen besteht, gegen eine Domain eingesetzt werden kann, kommt es auf das Verhältnis von Bild- und Wortbestandteilen an. Die Farbgebung ist dabei z.B. völlig uninteressant. Auch der Umstand, dass der Wortbestandteil "online" unterstrichen war, interessierte das Gericht nicht. "Lediglich das hochgestellte "O" mit der an den "Klammeraffen" angelehnten Formgestaltung fällt auf, jedoch geht dieses Charakteristikum wiederum in dem Begriff "online" auf, weil es nur hierauf hindeutet und keine weitere eigenständige überschießende Aussagekraft hat", so das Gericht. Hier war also der Bildbestandteil nur sehr untergeordnet ausgeprägt. Sodann stellte das Gericht fest, dass auch der Begriff "KÜCHEonline" durchaus eine Kennzeichnungskraft hat, die zwar nicht so groß wie bei einem Phantasiewort sei, aber sich auch nicht im unteren Bereich befinde. Damit war die Wort-/Bildmarke geeignet zur Verfolgung der Domain zu dienen. Die Beklagte verteidigte sich damit, sie habe eine Internetzeitschrift unter dem Titel begründet und berief sich auf ihr früheres Titelschutzrecht. Insoweit ist das Titelschutzrecht auch im Markengesetz geregelt. Danach können Titel von Druckschriften und vergleichbaren Werken einen gesonderten Schutz genießen. Dies gilt auch für solche Werke, die unter einer Domain veröffentlicht werden. Allerdings stellte sich das OLG München auf den Standpunkt, es müsse sich um ein fertiges Werk handeln, nicht nur um Pläne, Vorbereitungshandlungen oder Ankündigungen. Allein die Registrierung einer Domain reiche nicht aus, um Werktitelschutz zu begründen. Es müsse ein bestehendes Werk benutzt werden. Das Gericht stellte fest, dass es im Titelschutz ansonsten keine Rechtsprechung gebe. Insbesondere sei nicht herauszufinden, ob es im Internet die gleichen Wirkungen gibt wie bei Druckschriften im Hinblick auf eine so genannte Titelschutzanzeige. Verleger können nämlich eine Titelschutzanzeige schalten und damit Rechte für einen Drucktitel in Anspruch nehmen, noch bevor das Werk überhaupt erstellt ist. Dies ist rechtlich anerkannt und dient dazu, dem Verleger Zeit zu geben, in Ruhe unter Nutzung des Titels das Werk vorzubereiten. Irgendwann muss er den Titel allerdings auch in einem konkreten Werk benutzen. Von keiner Seite aus - so das Gericht - werde jedoch allein die Eintragung einer Domain für den Erwerb eines Titelschutzes als ausreichend angesehen. Eine richtige Zeitung oder Vorstufen hiervon im Internet konnte die Beklagte nicht vorweisen. Bei Ansprüchen gegen eine Domainbenutzung, die aus einer Wort-/Bildmarke hergeleitet werden, kommt es auf die Zusammensetzung der grafischen Elemente und des Wortelements an. Der Begriff "KÜCHEonline" ist kein gängiger Begriff der deutschen Sprache und nicht rein beschreibend. Die bloße Eintragung einer Domain reicht für den Erwerb eines Titelschutzrechtes im Internet nicht aus. Das Urteil zeigt, dass es durchaus Sinn macht, auch Wort-/Bildmarken zum Schutz der eigenen Domain anzumelden. Dies ist oft deshalb notwendig, weil der eigentliche Begriffsbestandteil einer Domain eher beschreibend ist und nicht als reine Wortmarke eingetragen werden kann. Das Urteil zeigt weiter, dass die Grundsätze des Titelschutzes nicht ohne Weiteres auf den Internetbereich ausgedehnt werden können und jedenfalls vom OLG München hier die Anforderungen sehr hoch geschraubt werden, bevor ein solcher Schutz entstehen kann. Haben Sie ein redaktionell betreutes "Werk" im Internet, so genießt allerdings der Titel dieses Werk besondere Rechte. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de.

Der "Nominator" Bei dieser Entscheidung hatte sich im frühen Stadium der bekannten TV-Reality-Doku "Big Brother" jemand die Domain "Der Nominator" gesichert, noch bevor die Firma Endemol reagiert hatte. Die Produktionsfirma - auch sonst darauf bedacht, das Internet von Rechtsverletzungen an eigenen Markenbezeichnungen frei zu halten - kam schnell zur Abmahnung und zum Prozess. In diesem Falle behielt jedoch der Domainnutzer sein Recht. Das Landgericht München entschied allerdings nicht als erstes Gericht, dass auch ein Spitzname Schutz genießen kann und dass dieser Schutz bei entsprechender Kennzeichnungskraft mit der Gebrauchnahme des Begriffs als Domain beginnt. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger noch keine hinreichenden Titelschutzrechte geltend machen. Dafür sah er allerdings eine schmarotzerische Ausbeutung des von ihm mittels seiner Sendung geschaffenen Rufs des Begriffs "Der Nominator" als gegeben an. Das Wettbewerbsrecht kennt in mehreren Unterfallgruppen eine unzulässige sittenwidrige Werbung im Sinne des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung an. Allerdings ist die bloße Ausnutzung eines Rufes für sich betrachtet nicht unzulässig. Es muss immer noch ein zusätzliches Moment hinzutreten, das die Sittenwidrigkeit begründet. Das Gericht sah solche Momente hier als nicht feststellbar an. Insbesondere fehlte es den Richtern im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Domain an einem derart überragenden Ruf, also einer Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, dass sich das Kennzeichen wegen Verwässerungsgefahr schützen ließe. Bereits das Landgericht Köln und auch in der von mir mit betreuten II. Instanz vor dem 6. Senat des OLG Köln hatte die Entscheidung gefasst, dass ein Spitzname, hier "Maxem" namensrechtlichen Schutz genießen kann und sich auch gegenüber dem Namensträger des Familiennamens beim Gebrauch als Domain durchsetzen kann ( Urteile LG Köln 14 O 322/99 vom 23.02.2000 und OLG Köln vom 06.07.2000, Az.: 18 U 34/00; BGH Az. XII ZR 236/00) Dieser Fall steht jedoch zurzeit (Stand: Juli 2001) zur Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof an. Auch ein Spitzname oder Künstlername wie "Nominator" kann ein namensartiges Kennzeichen sein und unter den Schutz des § 12 BGB fallen, wenn es originäre Kennzeichnungskraft hat oder Verkehrsgeltung erlangt hat. Eine Rufausbeutung des vom Produzenten einer Fernsehserie geschaffenen Rufes bezüglich des Kennzeichens kommt nur dann in Betracht, wenn der Ruf so überragend ist, dass der Inhaber des Zeichens diesen Ruf auch außerhalb seines eigentlichen Warenbereichs nutzen könnte. Es sieht so aus, als ob sich Nutzer von Domains mit Spitznamen und sonstigen entlehnten Namensbezeichnungen nicht sofort jeder Unterlassungsverfügung beugen müssen. Endgültige Sicherheit dürfte aber erst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall "Maxem" bringen. Möglicherweise lassen sich Rechtsstreitigkeiten unter Hinweis auf die anstehende Entscheidung aussetzen.

Befristung von Telefonkarten Gutscheine, unerlaubte Befristung Schon mehrfach war die Telekom in den Vorinstanzen unterlegen, wenn es um ihren Befris-tungshinweis auf den Telefonkarten ging. Der kleine Satz wurde von sämtlichen Gerichten als Allgemeine Geschäftsbedingung verstanden. Wer also glaubt, Allgemeine Geschäftsbe-dingungen seien nur gleichzusetzen mit umfangreichen Regelwerken, der irrt hier schon einmal. Solche Bedingungen definieren sich dahingehend, dass sie für eine Vielzahl von Fäl-len Regelungen treffen sollen. Dabei kommt es eben nicht auf ihren Umfang an. Wichtiger noch für die Praxis ist jedoch diese Entscheidung in Bezug auf Gutscheine. Die Telefonkarte verbrieft dem Inhaber das Recht, die dort aufgeführten bzw. abgespeicherten Einheiten abzutelefonieren. Dieses Recht hat er gegen Entgelt erworben. Damit handelt es sich letztlich um eine ähnliche Konstruktion, wie bei einem ganz normalen Gutschein. Aus den Urteilen kann man entnehmen, dass Gutscheine, die gegen Entgelt erworben werden und ein Recht verbriefen, keiner zeitlichen Befristung unterliegen dürfen. Der BGH war der Ansicht, die Klausel schränke die mit der Telefonkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht ein. Die Klausel sei auch eindeutig dahingehend zu verstehen, dass ein nicht verbrauchtes Restguthaben verfallen solle. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sah der BGH deshalb nicht. Allerdings stelle die Klausel eine unangemessene Benachteili-gung der Kunden dar und sei deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar. Die Gründe der Telekom für die Befristung, nämlich die Einführung neuer Technologien, die Bekämpfung von Kartenmissbrauch etc. konnten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen, nicht jedoch den ersatzlosen Verfall des Guthabens. Der auf der seit Oktober 1998 auf den Telefonkarten der Telekom AG befindliche Zusatz "Gültig bis ... (Monat/Jahr)" ist gemäß § 9 AGBG unwirksam. Wenn Sie in Zukunft Gutscheine ausgeben, dann müssen Sie differenzieren: Sie können nach wie vor Gutscheine zeitlich befristen, die Sie als kleine Leistungsanrechte praktisch als Zugabe ausgeben. Etwas anderes stellt jedoch ein solcher Gutschein dar, für den der Kunde bezahlt und der ein entsprechendes Leistungsrecht verbrieft. Hier dürfen Sie den Kunden nicht dadurch unangemessen benachteiligen, dass der Anspruch des Gutscheins ab einem bestimmten Zeitpunkt einfach verfällt. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Verträge beträgt prinzipiell 30 Jahre, so dass ein Kunde hier unangemessen benachteiligt wird, wenn seine Leistung früher verfällt. Genau genommen dürfen Sie eine Befristung sogar aufnehmen, dürfen allerdings keinen ersatzlosen Verfall anordnen. Wenn Sie also eine Befristung in diesen Fällen aufnehmen, dann müssen Sie das "Restguthaben" oder die Restleistung dem Kunden erstatten.

Auch Rechtsanwälte können irren anwalt-hanover.de Irreführende Domainbezeichnung Häufig tritt mein Berufsstand in das Rampenlicht der Kritik, wenn es um wettbewerbsrechtli-che Abmahnungen geht. Aber auch Anwälte können Opfer solcher Abmahnaktionen sein und es sollte nie vergessen werden, dass Abmahnungen durchaus ein legitimes Mittel der Auseinandersetzung sind. Im vorliegenden Fall hatten sich Kollegen die oben genannte In-ternet-Domain gesichert. Das OLG Celle zitierte die §§ 43 b BRAO (Bundesrechtsanwalts-ordnung) und § 6 Abs. 1 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte). Danach ist es Rechts-anwälten durchaus erlaubt, über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich zu un-terrichten. Es ist auch heute überhaupt kein Problem mehr, dass Rechtsanwälte ihr Angebot auf einer Homepage im Internet darstellen. Insoweit lässt sich das Urteil recht gut auch auf andere freie Berufsgruppen übertragen. Das Gericht war der Ansicht, dass Verkehrskreise, die den "richtigen" Rechtsanwalt mithilfe des Internets finden wollen, der Gefahr der Irrefüh-rung unterliegen, wenn sie bei Suchmaschinen oder an sonstiger Stelle auf die Domain-Bezeichnung "www.anwalt-hannover.de" stoßen. Bei einem recht beachtlichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Internetbenutzer werde die Vorstellung her-vorgerufen, unter der Domain-Bezeichnung sei die Homepage einer zentralen Stelle mit An-geboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum Hannover aufzurufen. Dafür spreche auch, dass es ähnliche Domains, wie z.B. www.hannover-rechtsanwalt.de, www.rechtsanwaelte-hannover.de oder www.anwalt.de gebe, die zentral zusammengefasste Informationen über Anwälte (in Hannover) aufwiesen. Eine ähnliche Erfahrung musste auch der Domaininhaber von www.rechtsanwaelte.de machen. Das Landgericht München I (Urteil vom 16.11.2000, 7 O 5570/00, nicht rechtskräftig) entschied, diese Domain stelle eine wett-bewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten des klagenden Anwalts dar. Das Gericht stützte sich hier allerdings auf die Kanalisierungsfunktionen, die Gattungs-bezeichnungen eigen sind. Allein mit dieser Begründung dürfte nach dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Gattungsbezeichnungen die Entscheidung nicht mehr zu halten sein. Das Gericht müsste heute noch zusätzlich überprüfen, ob die Domain geeignet ist, ei-nen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Die Kennzeichnung www.anwalt-hannover.de ist irreführend im Sinne des § 3 UWG. Auch wenn der Bundesgerichtshof eine neue Freiheit bei den beliebten Gat-tungsbezeichnungen proklamiert hat, so ist gleichwohl nach wie vor Vorsicht bei der Nutzung angebracht. In jedem Fall müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Sie Gattungsbezeichnungen wählen, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Fehlvorstellung über den zu erwartenden Inhalt der Domain hervorrufen.

Jetzt schlägts Punto EDEKAs Kombiangebot grundsätzlich zulässig Das Angebot hatte Schlagzeilen gemacht und es gibt schon einige teils unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Gerichte. Hier entschied jetzt das OLG Karlsruhe in zweiter Instanz über das Angebotspaket. Die Klägerin, die deutsche Importgesellschaft von Fiat sah in der Werbung eine unzulässige Kopplung, da die Kunden die Preise nicht vergleichen könnten und weil es an einem Gebrauchszusammenhang zwischen den im Paket zusammengestellten Waren gebe. Dem hielt das Gericht entgegen, dass Kombinationsangebote in Paketen grundsätzlich erlaubt sind. Sittenwidrigkeit und Irreführung können dann bei dieser Angebotsform eine Rolle spielen, wenn der Kunde mangels Angaben nicht in der Lage ist, die Einzelpreise festzustellen, um zu vergleichen. In diesen Konstellationen werden die Einzelpreise verschleiert und es wird über die Preiswürdigkeit des gesamten Angebots getäuscht. Im konkreten Fall war der 4. Zivilsenat der Auffassung, ein Preisvergleich sei möglich. Dafür reiche aus, dass der Kunde einen ungefähren Marktüberblick erhalten könne, um das Angebot im Spektrum der bei anderen Händlern erzielbaren Preisspannen einzuordnen. Wichtig war, dass es sich um Markenartikel handelte, die so präzise bezeichnet waren (Typbezeichnung), dass ein Kunde unschwer Vergleichspreise ermitteln konnte. Außerdem war das Gericht der Auffassung, dass ein Kunde bei einer Investition von 24.500 DM nicht blindlings, sondern erst nach reiflicher Überlegung entscheidet. Die Rüge mit dem Gebrauchszusammenhang sah das Gericht hier nicht als entscheidend an. Außerdem könne - etwa bei Familien - durchaus ein Interesse am Kauf der hier zusammengestellten Waren bestehen. Das Angebot einer Supermarktkette für zwei verschiedene Verkaufspakete zu einem Gesamtpreis von jeweils 24.500 DM, die neben einer Berlin-Reise und mehreren technischen Geräten (Paket 1: Motorroller, Drucker, Spiegelreflexkamera, Handy; Paket 2: Digitalkamera, Notebook, Card-Phone) jeweils einen Fiat Punto enthalten ist nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Kopplung wettbewerbswidrig. Jedenfalls bei hochwertigen Paketzusammenstellungen von Markenwaren bietet das Urteil ein Stück mehr Rechtssicherheit für verdeckte Kopplungsangebote. Bei dieser Angebotsform werden die Einzelpreise nicht herausgestellt. Wenn Sie unsicher sind, dann sollten sie eine "offene Kopplung" anbieten, also die Einzelpreise ausweisen. Achten Sie in jedem Fall auf genaue nachvollziehbare Typbezeichungen. Die Werbung wurde übrigens dennoch verboten, denn der Drucker war ein Auslaufmodell und darauf muss man hinweisen und dem Kunden wurde verschwiegen, dass er für den Fiat einen eigenen Vertrag mit dem Händler schließen muss, also einen anderen Schuldner bekommt. Das ist irreführend.

Jubiläumsschnäppchen Mediamarkt-Werbung unzulässig Erneut hat der Mediamarkt die Rechtsprechung um Jubiläumswerbung bereichert. Vorliegend hatte man in einer der bekannten roten Zeitungsbeilagen mit der Überschrift geworben "1 Jahr M. Markt E.". Weiter war auf der Titelseite ein vorgehobenes Angebot für einen Computer und Monitor abgebildet. Die Preise waren mit "nur" gekennzeichnet und der Bezeichnung "M. Markt-Preis". In der Unterzeile hieß es am Ende der Seite "Futter fassen Freunde, die Jubiläumsschnäppchen warten schon". Auch auf den übrigen Seiten waren Sonderangebote angegeben. Der Bundesgerichtshof hatte schon mehrfach Gelegenheit über die Geburtstags- bzw. Jubiläumswerbung des Marktes zu entscheiden. Dabei kristallisierte sich eine völlig neue Rechtsprechung heraus, die die bislang engherzige Sicht erweiterte. Danach ist es einem Unternehmen durch § 7 Abs. 1 UWG nicht verwehrt, auch außerhalb des 25-Jahres-Rhythmus des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu Wettbewerbszwecken auf ein Firmenjubiläum hinzuweisen und dies auch mit der Werbung für die angebotenen Waren zu verbinden. Allerdings ruft die Werbung mit besonderen Angeboten im Zusammenhang mit Hinweisen auf Firmenjubiläen häufig den Eindruck einer verbotenen Sonderveranstaltung, also eines außergewöhnlichen Verkaufs hervor. Dies gilt nach Sicht des Bundesgerichtshofs besonders dann, wenn die besonderen Preise durch ihre Bezeichnungen mit dem Jubiläum "verknüpft" werden und dies besondere Erwartungen hervorruft. (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1997, I ZR 62/95, GRUR 1998, 483f. "Der M-Markt packt aus; BGH, Urteil vom 25.06.1998, I ZR 75/96, GRUR 1998, 1046f. - Geburtstagswerbung III; BGH, Urteil vom 10.07.1997, I ZR 201/95, GRUR 1998, 486f. - Geburtstags-Angebot; BGH, Urteil vom 20.05.1999, I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116f. - Wir dürfen nicht feiern; BGH, Urteil vom 14.11.1996 I ZR 164/94, GRUR 1997, 476f. - Geburtstagswerbung II.) Die Rechtsprechung betrachtet immer die gesamte Werbung. Gewinnen die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund einer Ankündigung den Eindruck, das werbende Unternehmen unterbreche aus Anlass des Firmenjubiläums den gewöhnlichen Verkauf und biete aus diesem Anlass und abweichend von den üblichen Sonderangeboten vorübergehend besondere Kaufvorteile, dann liegt eine nicht erlaubte Sonderveranstaltung vor. Im konkreten Fall war für den Bundesgerichtshof maßgeblich, dass die angegriffene Werbung das Jubiläum als etwas Besonderes blickfangartig oben auf der Vor- und Rückseite der Beilage und weiter auf jeder ungeraden Seite hervorhob. Überall stand: "Die Jubiläumsschnäppchen warten schon". Daraus entnehmen die Leser, dass es sich bei den Preisen um "Jubiläumsschnäppchen" und damit um besondere Angebote aus Anlass des Jubiläums handeln sollte. Zudem waren die Angebote groß herausgestellt und durch den Zusatz mit "nur" als besonders günstig und niedrig hervorgehoben. Außerdem mache der Hinweis "M. Markt-Preis" die Preise zum Blickfang. Bei dieser Gestaltung läge nach Ansicht des BGH die Annahme fern, die Verbraucher verstünden die Preise als die regulären Preise der Beklagten, da in der Branche üblicherweise aggressiv geworben werde. Eine Werbung mit Sonderangeboten, die unter Hinweis auf das einjährige Bestehen mit Aussagen wie "1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon" wirbt, ruft bei angesprochenen Verbrauchern den Eindruck hervor, es handele sich um eine außergewöhnliche, auf die Zeit des Begehens des Jubiläums beschränkte Veranstaltung mit einem aus dem Rahmen des Üblichen fallenden, aus dem gegebenen Anlass im Preis herabgesetzten Angebot und damit um eine unzulässige Sonderveranstaltung. Offenbar funktionieren in werblicher Hinsicht Jubiläumswerbeangebote sehr gut (siehe auch BGH, Urteil vom 06.04.2000, I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 "Neu in Bielefeld II"). Allerdings sollten Sie die Gestaltung Ihrer diesbezüglichen Werbung von einem versierten Anwalt überprüfen lassen. Die unzulässige Verknüpfung der Preisvergünstigungen mit der Jubiläumsfeier kommt häufig aus Sicht der Gerichte durch eine Gesamtschau zustande, deren Bewertungsschritte schwierig nachvollziehbar sind. Auf jeden Fall sollten Sie Hinweise auf "Jubiläumspreise" oder "Geburtstagsschnäppchen" bei den Preisbezeichnungen vermeiden. Sie dürfen feiern. Sie dürfen auch Sonderangebote machen. Sie dürfen nur nicht die Feier mit den Preisen durch die Gestaltung oder durch Bezeichnungen verknüpfen.

Lieferfristen im Versandhandel: 15 Tage zuviel Internetauktionen und Warenpräsenz Gegenstand des Urteils war eigentlich ein Versandhandelsgeschäft im Wege einer "Online-Auktion" über das Internet. Die Grundsätze, die das Landgericht Hamburg hier jedoch für die Rechtzeitigkeit der Lieferung aufstellte, können für den gesamten Versandhandel herangezogen werden. Dabei ergeben sich interessante Erkenntnisse für die Zulässigkeit bestimmter Behauptungen im Hinblick auf die Lieferzeiten. Nach § 2 des neuen Fernabsatzgesetzes muss bei Verbrauchergeschäften ohnehin auf die Lieferzeit hingewiesen werden. Das Urteil hier zeigt nunmehr, dass solche Angaben durchaus eine unzulässige Irreführung darstellen können, wenn Sie nicht konkretisiert erfolgen. Der Kunde hatte hier am 09.05.2000 den Zuschlag für ein hochwertiges Fernsehgerät zum Preis von 3300,00 DM erhalten. Die Antragsgegnerin, die die Versteigerungsplattform stellte, übersandte ihm daraufhin folgende Mitteilung: "Wir werden den Rechnungsbetrag zzgl. Versandkosten gemäß der von Ihnen angegebenen Zahlungsdaten abbuchen. Nach Eingang der Zahlung wird die Auslieferung veranlasst. Die Ware wird Ihnen dann innerhalb der nächsten 15 Werktage an unten stehende Lieferadresse zugestellt". In ihren FAQs (Frequent Asked Questions) war unter dem Stichwort Lieferung die Aussage enthalten: "Wie schnell erhalten Sie Ihre Ware? Wir bemühen uns, Ihnen die Ware schnellstmöglich zuzusenden. Aus Sicherheitsgründen müssen Sie bei der Zahlung per Lastschrift mit einer längeren Wartezeit rechnen. Zahlen Sie mit Kreditkarte, wird Ihnen die Ware innerhalb von sieben Arbeitstagen geliefert." Der Kunde zahlte den Betrag am 12.05.2000 und erhielt das Gerät am 19.06.2000 (erster Zustellungsversuch am 14.06.2000). Im vorliegenden Verfahren war die Antragsstellerin der Auffassung, auch bei einer Internet-Auktion erwarte der Kunde, dass die Ware am Tag der Bezahlung spätestens aber ein oder zwei Tage später ausgeliefert werde. Andere Lieferfristen seien irreführend. Die Antragsgegnerin wehrte sich mit der Behauptung, alle Waren seien bei ihr vorrätig und die verspätete Lieferung sei durch einen computertechnischen Übermittlungsfehler an den Logistik-Partner zustande gekommen. Es seien deshalb die Grundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung zur unverschuldeten Lieferunfähigkeit entwickelt habe. Danach entfällt eine Irreführung über die Vorratsmenge, wenn bei höherer Gewalt oder Schuldlosigkeit des Werbenden die beworbene Ware schon kurz nach dem Erscheinen der entsprechenden Werbeanzeige ausverkauft ist. Der Kunde, der den Versandhandel kenne, erwarte nicht, dass die Ware innerhalb von ein bis zwei Tagen ausgeliefert werde. Demgegenüber war das Gericht der Meinung, dass man durchaus von der Antragsgegnerin verlangen könne es zu unterlassen, Fernsehgeräte zu versteigern, die nicht unverzüglich nach der Bezahlung ausgeliefert werden. In den Angaben in den FAQs war lediglich von einer "längeren Wartezeit" die Rede. Nur bei Kreditkartenzahlungen waren konkrete sieben Tage Lieferzeit angegeben worden. Diese Angaben in Verbindung mit dem Fehlen des erforderlichen Hinweises seien irreführend im Sinne des § 3 UWG. Im Versandhandel seien Lieferfristen von etwa zwei bis fünf Tagen die Regel und zwar ohne dass die Produkte im Voraus bezahlt werden müssten. Die Bezahlung erfolge hier in der Regel erst nach der Lieferung. Auch die Lieferung von Fernsehgeräten erfolge in der Regel innerhalb weniger Tage. Die Verbraucher würden sich zwar nicht unmittelbar an der gesetzlichen Regelung des § 271 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) orientieren, wonach der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann. Die Praxis zeige jedoch die Vereinbarungen regelmäßig kurzer Lieferfristen. Daran würden sich die Kunden orientieren. Im konkreten Fall habe der Kunde erst nach dem Abschluss die Mitteilung bekommen, dass ihm die Ware innerhalb der nächsten 15 Werktage geliefert würde. Diese Frist und auch der erste Zustellversuch nach 21 Werktagen nach der Bezahlung sei angesichts der Verbraucherorientierung an der Versandhandelspraxis zu lang. Soweit durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht wurde, dass die verspätete Lieferung auf ein technisches Problem zurückzuführen sei, sei dies hier nicht relevant. Die Antragsgegnerin habe von vorneherein die Absicht gehabt, die Lieferung erst innerhalb von 15 Werktagen vorzunehmen und damit erst nach einer Frist von nahezu drei Wochen nach der Ersteigerung und zwar unabhängig von technischen Problemen. Die Rechtsprechung zu unverschuldeten Lieferverzögerungen sah das Landgericht nicht als relevant an. Die Antragsgegnerin sei in der Lage gewesen, das Gerät zu liefern. Bei einer Auktion (Präsenzauktion) komme ohnehin eine Lieferunfähigkeit nicht in Betracht, da immer nur präsenter Warenvorrat versteigert werde. Versteigere man während einer Online-Auktion nicht vorhandene Ware, würde man ohnehin den Verkehr über die Vorratsmenge täuschen. Bei einer Auktion ginge der Verkehr nämlich immer davon aus, dass aktuell vorhandener Warenvorrat versteigert wird. Im Versandhandel sind Lieferfristen von wenigen Tagen - etwa von zwei bis fünf Tagen - die Regel. Wird diese Lieferfrist bei bestimmten Produkten wie z.B. Fernsehgeräten, überschritten, so erfolgt ein regelmäßiger Hinweis hierauf. Deshalb stellt es eine unerlaubte Täuschung dar, wenn eine Ware entgegen der Verbrauchererwartung erst nach 21 Werktagen geliefert wird bzw. der Kunde eine Bestätigung zur Lieferung in 15 Werktagen erhält. Bei Internetauktionen geht der Verbraucher von der sofortigen Lieferbarkeit präsenter Waren aus, so dass es eine Täuschung darstellt, wenn nicht präsente Waren versteigert werden. Achten Sie darauf, dass Ihre allgemeinen und nach dem Fernabsatzgesetz geschuldeten Hinweise zur Lieferzeit nicht in der übrigen Kommunikation (hier im Fall die Auftragsbestätigung) anders dargestellt werden. Hier war dem Auktionshaus zum Verhängnis geworden, dass im Grunde kein präziser Hinweis in den FAQs oder allgemeinen Bedingungen zur Lieferzeit erfolgte und dann überraschend für den Käufer in der Bestätigung eine Lieferzeit von 15 Werktagen angekündigt wurde. Diese Lieferzeit wurde dann auch noch überschritten. Dabei geht es in dem Fall nicht um die konkrete Überschreitung, sondern um die überraschende Ankündigung von 15 Werktagen, während vor dem Kauf dem Kunden nur signalisiert war, er müsse mit "einer längeren Wartezeit" rechnen. Prüfen Sie Ihre Lieferaussagen in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen und achten Sie auch auf Hinweise im sonstigen werblichen Text (FAQs).

Lasik-Werbung Laseroperationen Werbung für Behandlungsmethoden Nicht wettbewerbswidrig ist hingegen die Feststellung, daß in einem gewissen Land eine Millionen Augen in einem Jahr mit der Lasermethode operiert werden. Eine solche Werbung verstößt auch nicht von vornherein gegen § 12 Abs.2 HWG. Die Vorschrift soll Verhindern, dass Patienten durch die Werbung veranlasst werden, auf Heilmittel zurückzugreifen, ohne einen Arzt konsultiert zu haben. Dem Widerspricht nicht eine Werbung, die gerade das Aufsuchen eines Arztes bewirbt. Überwiegende Bestätigung von : LG Hannover - 25 O 4175/00 - Urteil vom 23.11.00 Ein Unternehmen, welches sich auf die Behebung von Fehlsichtigkeiten am menschlichen Auge mittels Laseroperationen spezialisiert hat, handelt wettbewerbswidrig, wenn es wie folgt wirbt: a) Dürfen wir Ihnen die Brille abnehmen ? Für immer ? Mit Licht ? In 7 Sekunden/Dioptrie ? b) Mit der Anpreisung eines bestimmten Arztes und seiner Leistungen. c) Mit der Äußerungen von Patienten über deren gute Erfahrungen mit einer durchgeführten Laseroperation.

Schwerpunkt Implantologie Praxisschild Informationswerbung des Arztes Einzelheiten finden Sie auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/2001/7/23 Die Führung des Zusatzes "Schwerpunkt Implantologie" auf Praxisschildern und/oder Briefköpfen ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Arztwerbung auf Briefkopf Ganzheitliche Zahnheilkunde Die Bezeichnung "Ganzheitliche Zahnheilkunde" auf einem Briefkopf stellt die spezielle Ausrichtung der Zahnarztpraxis heraus und ist demnach nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Soweit Patienten mit der Bezeichnung keine Vorstellung verbinden ist dies wettbewerbsrechtlich unerheblich, da mangels Vorstellung eine Irreführung nicht vorliegen kann.

Arztwerbung Praxisschwerpunkte Wettbewerbswidrige Anhäufung der Aufzählung von Tätigkeitsschwerpunkten Ein Zahnarzt, der im Internet für seine Leistungen wirbt, handelt wettbewerbswidrig, soweit er umfangreiche Leistungen und "Praxisschwerpunkte" aufzählt, von denen ein erheblicher Teil zum Standart jeder Zahnarztpraxis gehört. Er handelt darüber hinaus auch wettbewerbswidrig, soweit er durch Aufzählung alternativer Behandlungsmethoden den durchschnittlichen zahnmedizinischen Laien überfordert. Ein Zahnarzt handelt hingegen nicht wettbewerbswidrig, wenn er in seiner Internetseite die Stadt seiner Niederlassung, ein seine Person erläuterndes Portrait und ein Portrait seiner Mitarbeiter publiziert sowie Hinweise zur häuslichen Zahnpflege gibt.

Arztwerbung im Internet Anhäufung von Spezialisierungsangaben Ein Zahnarzt handelt wettbewerbswidrig, soweit er sich in seiner Internetseite als Spezialist in nahezu allen Bereichen der Zahnmedizin ausgibt und darüber hinaus seine Referententätigkeit, seine Mitgliedschaft in "namhaften Fachverbänden", seine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie seine Mitwirkung an Zertifizierungen zu bestimmten Tätigkeitsschwerpunkten darstellt.

Allgemeine Ausführungen zur Arztwerbung und Klinikwerbung Die Möglichkeiten der Werbung sind für Ärzte in Deutschland seit jeher sehr eingeschränkt. Gesetzliche Grund-lagen dieser Einschränkungen sind die jeweiligen „Berufsordnungen für Ärzte“ der Bundesländer, die sich je-doch im wesentlichen gleichen und mit der Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO) eine Regelungs-angleichung haben. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den un-lauteren Wettbewerb (UWG). Grund für diese Einschränkungen ist, dass der Gesetzgeber eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes durch Verwendung kommerzieller Werbemethoden verhindern will. Insbesondere soll verhindert werden, dass sich Kranke, die sich im Zweifel leicht beeinflussen und- oder verunsichern lassen, bei der Entscheidung des Arztbe-suches durch kommerzielle Aspekte der Werbung beeinflussen lassen. Eine klare Definition dessen, was zulässige Werbung ist, lässt sich kaum aufstellen. So macht es zum Beispiel einen deutlichen Unterschied aus, ob ein Krankenhaus wirbt, oder ein niedergelassener Arzt. Des weiteren ist von Bedeutung, ob die Werbung eines Arztes nur an Fachkreise gerichtet ist oder an die Allgemeinheit. Schließ-lich ist zu Unterscheiden nach dem Medium in dem geworben wird. Allgemeine Ausführungen Stand 09.09.2001 Lesen Sie mehr in Arztwerberecht.de

Fax- und Telefonwerbung: Allgemeine Anmerkungen Fax- und Telefonwerbung weiterhin grundsätzlich verboten Bei der Frage der Zulässigkeit von Telefon- E-Mail- und Faxwerbung ist es auch nach der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie im neuen deutschen Fernabsatzgesetz bei der bisheri-gen einschränkenden Rechtslage geblieben. An den Verboten will es nicht rütteln und dort, wo ausnahmsweise Telefonwerbung erlaubt ist, gelten spezielle Informationspflichten. Da-nach muss der Kunde schon zu Beginn des Telefonats über den Auftraggeber und den ge-schäftlichen Zweck informiert werden. Außerdem bekommt der Kunde (wenn er Verbraucher ist) nach dem Telefonat spätestens mit Erhalt der Ware bestimmte, teilweise besonders her-vorgehobenen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger und auch auf einem Wer-be-Fax ist nicht nur die ladungsfähige Anschrift des Unternehmens hervorgehoben an-zugeben. Die Zulässigkeit bestimmter Werbeformen ist nach wie vor problematisch. Schon im Jahre 1972 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Direktübermittlung von Wer-bung zu befassen (Urt. v. 06.10.72 Az. I ZR 54/71, NJW 1972, 43ff.). Ein Bürobedarfshändler hatte sich mit seiner Werbung für Kugelschreiber per Telex ausge-rechnet an (Wettbewerbs-?) Anwälte gewandt, mit denen er nicht in Geschäftsbeziehung stand. Schon damals stellte der BGH die noch heute gültigen entscheidenden Grundsätze für die Werbung per Telekopie auf. Da es am direkten Kontakt des Werbenden zum Adressaten fehle, stehe der Schutz der Individualsphäre im Gegensatz zur Telefonwerbung nicht im Vordergrund. Allerdings habe der Inhaber eines Fernschreibanschlusses ein berechtigtes Interesse daran, die von ihm betriebene Anlage von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die deren bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtige. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass der potentielle Kunde schlechthin damit einverstanden sei, über den Fern-schreiber Werbeschreiben jedweder Art übermittelt zu bekommen. Dagegen spreche die zeitweilige Blockade des Geräts und der Aufwand, mit dem die Schreiben, die sich nicht immer sofort als Werbeschreiben zu erkennen geben, in den Ge-schäftsgang gegeben werden müssten. Zum Fall sah der BGH zwar die Sachbezogenheit des Kugelschreiberangebots an Anwälte gegeben. Es sei jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund mit dem Werbeschreiben die Fernschreibanlage belastet werden musste. Der Materialbedarfsdeckung (Kugelschreiber) komme in der Anwaltspraxis nur untergeordnete Bedeutung zu. Auch eine auf eine verkehrsarme Zeit (Nacht) beschränkte Telex-Werbung sei unzulässig, da bei der zu befürchtenden Ausweitung dieser Werbemethode wegen der unterschiedlichen Ortszeiten der Überseeverkehr mit den Anschlussteilnehmern empfindlich blockiert werden könnte. Auch in seinem aktuelleren Urteil zur Telefaxwerbung vom 25.10.1995 (Az. I ZR 255/93, DB 1996, 573) stützte sich der BGH auf seine damalige Entscheidung mit den dort genannten Anforderungen. Mehr noch als früher hob der BGH darauf ab, dass es wegen den Nachahmungseffekten und den technischen Möglichkeiten des Telefaxmassenversands per Computer schnell zu einer Überhäufung mit Werbung und damit zu unzumutbaren Belästigungen kommen könne. Erstmals stellte der BGH auch auf die Kosten ab, die dem Betreiber des Telefaxanschlusses bzw. Geräts aufgebürdet würden (Papier, Toner, Strom- und Wartungskosten). Telefaxwerbung sei daher nur zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder stillschwei-gend sein Einverständnis erklärt habe oder wenn ein solches Einverständnis vom Absender anhand konkreter Umstände vermutet werden könne. Anhand anderer Rechtsprechung kann jedoch gesagt werden, dass ein zu vermutendes Einverständnis jedenfalls bei bestehender Geschäftsbeziehung eher vorliegt, als bei der An-bahnung eines Erstkontakts (”Kaltaquise”). Weitere Instanzurteile zur Telefaxwerbung LG Hamburg, Urt. v. 10.08.1988, Az. 15 O 250/88 (NJW-RR 1989, 487 ff.) Bei Telefaxwerbung für Übersetzungsleistungen besteht mangels Eilbedürftigkeit kein sach-licher Grund außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen. OLG Hamm, Urt. v. 26.04.1990, Az. 4 U 34/90 (NJW-RR 1991, 160 ff.) Werbung per Telefax ist auch gegenüber Gewerbetreibenden außerhalb bestehender Ge-schäftsbeziehungen regelmäßig nicht zulässig (Computerwerbung). OLG Hamm, Urt. v. 17.05.1990, Az. 4 U 22/90 (NJW-RR 1990, 1324 ff.) Werbung per Telefax ist im gewerblichen Bereich auch dann unzulässig, wenn bürotechni-sche Ausstattung beworben wird (Computer). Ein in Deutschland ansässiger Betrieb haftet auch dann als Störer, wenn von Dritten aus Österreich nach Deutschland für ihn geworben wird und dieses wettbewerbswidrige Verhalten ausgenutzt und/oder trotz Möglichkeit nicht verhindert wird. Kammergericht Berlin, Urt. v. 17.03.1992, Az. 5 U 2417/90 (NJW-RR 1992, 12 ff.) Eine unerbetene Werbung per Telefax außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen ist auch gegenüber Gewerbetreibenden regelmäßig unzulässig (elektronische Bauelemente). OLG München, Beschl. v. 08.02.1993, Az. 29 W 671/93 (NJW-RR 1994, 1054 ff.) Eine Geschäftsanbahnung per Telefax stellt einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebe-trieb dar und hinsichtlich des Faxpapiers eine Eigentumsverletzung (Finanzierungsbera-tung). OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.10.1994, Az. 2 U 108/94 (NJWE-WettbR 1996, 234) Telefaxwerbeschreiben sind unzulässig, wenn keine Geschäftsverbindung besteht und auch sonst mit einem Einverständnis des Empfängers nicht gerechnet werden darf (Computer und Zubehör). OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.10.94, Az. 2 W 67/94 (NJW 1995, 1098 ff.) Telefaxwerbung außerhalb bestehender Geschäftsverbindung ist unzulässig und stellt schon wegen der Auswirkungen bei Nachahmung eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbe-werbs dar (Computersoftware). OLG Koblenz, Urt. v. 19.11.96, Az. 4 U 1314/96 (MD 97, 151 ff.). Telefaxwerbung außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen ist auch dann unzulässig, wenn der Adressat in einem Adressbuch bzw. einer Adressdiskette seinen Anschluss veröf-fentlicht. Hierin liegt allenfalls das Einverständnis Werbung auf dem normalen Postweg zu empfangen. Telefonwerbung I Noch früher als bei der Werbung mit Telekopie hatte der BGH im Jahr 1970 (Urt. v. 19.06.1970, Az. I ZR 115/68, NJW 1970, 1738 ff.) ein Grundsatzurteil zum Telefonmarketing verfasst, welches als die Entscheidung ”Telefonwerbung I” den Startschuss für eine Reihe von Urteilen bis hin zum Urteil ”Telefonwerbung V” und seinen Fortsetzungen bildete. Im ersten Urteil ging es um einen Verlag, der über ein amerikanisches Call-Center anrufen ließ. Nach der Erklärung in welchem Auftrag man anrufe, wurde gefragt, ob der Angerufene Bezieher der Tageszeitung des Auftraggebers sei. Wurde diese Frage bejaht, so wurde le-diglich nach der Meinung über diese Zeitung gefragt. Verneinte der Angerufene die Frage, so wurde ihm ein kostenloses Probeabo angeboten. Gab der Angerufene zu erkennen, dass er mit dem Anruf nicht einverstanden war, so wurde das Gespräch sofort höflich abgebro-chen. Doch auch der Hinweis auf die geschulte Höflichkeit nutzte der Beklagten nichts. Der BGH sah, wie die Vorinstanzen, in den Anrufen ein Eindringen in die schützenswerte Individual-sphäre des Angerufenen und eine unzumutbare Belästigung. Aufgrund der technischen Ei-genart des Telefons sei nicht erkennbar, wer anrufe und auch im Falle eines höflichen Ge-spräches bedürfe es ebenso höflicher Rückfragen bis erkannt werde, wer da zu welchem Zweck anrufe. Je nach Temperament des Angerufenen könne es auch zu emotionalen Re-aktionen kommen, die auch nach Beendigung des Telefonats noch nicht abgeklungen seien und eine gesonderte Art der Belästigung darstellten. Telefonwerbung II In dem Urteil ”Telefonwerbung II” (Urt. v. 08.06.1989, Az. I ZR 178/87 NJW 1989, 2820 ff.) stellte der BGH klar, dass Werbeanrufe an Privatpersonen nur dann zulässig sind, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat. Beste-hende geschäftliche Kontakte sah der BGH nicht als ausreichend an. Telefonwerbung III In dem Urteil ”Telefonwerbung III” (Urt. v. 08.11.1989, Az. I ZR 55/88, NJW-RR 1990, 539) hatte der Kunde selbst mittels einer Postkarte schriftliches Informationsmaterial angefordert, allerdings die Rubrik mit der Angabe der Telefonnummer durchgestrichen. Der BGH stellt fest, dass in der Regel die schriftliche Anforderung von Informationsmaterial kein stillschwei-gendes Einverständnis mit einer telefonischen Kontaktaufnahme darstelle. Erst recht gelte dies dann, wenn der Kunde die Rubrik für die Angabe der Telefonnummer durchgestrichen habe. Telefonwerbung IV Das Urteil ”Telefonwerbung IV” setzte dann die Maßstäbe für das Telefonmarketing mit Gewerbetreibenden (Urt. v. 24.01.91, Az. I ZR 133/89, NJW 1991, 764 ff.). Die beklagte Herstellerin von Kraftfahrzeugen hatte ihren Händlern ein sog. ”Ansprachepro-gramm an Kunden und Interessenten” mit dem hervorgehobenen Hinweis ”Neu mit Telefon-werbung” vorgestellt. Im Frühjahr 1987 riefen Mitarbeiter einer Vertragshändlerin am glei-chen Tag mehrmals bei einer Hamburger Anwaltssozietät an, um jeweils einem anderen Anwalt eine kostenlose Probefahrt anzubieten. Das in der Berufungsinstanz entscheidende Oberlandesgericht Hamburg hatte ebenso, wie im Ergebnis der BGH, die Zulässigkeit der Werbung verneint. Der BGH hob hervor, dass der Gedanke der Belästigung, der im privaten Bereich die tra-gende Rolle spielte, im geschäftlichen Bereich nicht im Vordergrund stehe. Allerdings könne Telefonwerbung im gewerblichen Bereich zu unerwünschten Störungen des Geschäftsab-laufs führen. Daher müsse neben der Sachbezogenheit der Werbung auch ein aus dem Interessenbe-reich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegen, der diese Art der Werbung rechtfer-tige. Ein solcher Grund kann zwar bei Werbung zu Gegenständen des eigentlichen Ge-schäftsgegenstandes des Angerufenen vorliegen, während Werbung zu bloßen Hilfsmitteln der beruflichen Tätigkeit einen solchen Grund weniger bietet. Nach einer solchen Abgren-zung, die das OLG Hamburg vorgenommen hatte, wollte der BGH jedoch ausdrücklich nicht entscheiden. Danach komme es immer auf den Einzelfall an. Telefonwerbung V Im Urteil Telefonwerbung V (Urt. v. 08.12.1994, Az. I ZR 180/92, GRUR 1995, 220 ff.) setzte der BGH seine restriktive Rechtsprechung fort. Er verbot einem Versicherungsunternehmen (Allianz) in Geschäftsverbindung stehende Kunden anzurufen, wenn der Anruf der Versiche-rung eines weiteren Risikos dient. Diese Reihe setzt sich so fort und es sind keine Lockerungen in Sicht. Zur Fax- und Telefonwerbung sind derart viele Urteile erschienen, dass an dieser Stelle ein allgemeiner Beitrag erscheint. Darin finden Sie fast alle Urteile, die hierzu von Bedeutung sind kurz angesprochen.

Schuhmarkt.de Bevorratung von Domainnamen Internet-Agentur unterliegt Titelrecht einer Zeitung Sammeln Sie ebenfalls gute Domains zu Geschäftszwecken? Kennen Sie Institutionen, die solche Domains sammeln? Dieses Urteil betrifft exakt diesen Geschäftszweig. Kläger war hier ein Verlag, der Fachzeitschriften vertreibt. Zu den Produkten gehört auch die Zeitschrift "Schuhmarkt", die seit 102 Jahren monatlich erscheint. Eine Bekanntheit für die Zeitschrift konnte der Verlag allerdings nur für die Schuhbranche nachweisen. Die Beklagte betreibt eine so genannte "Internet-Agentur". Sie hielt die Domain Schuhmarkt.de reserviert. Wählte man diese Domain an, so wurde man auf die Homepage der Beklagten geführt. Dort wurde dann damit geworben, die gewählte Domain sei noch nicht aktiv. Mehr als 2000 Domains stünden zur Verfügung. Diese Domains stünden nur für E-Mail-Adressen, Subdomains und Werbung zur Verfügung. "Sie werden nicht "verkauft!" Gegen die Klageerhebung rügte die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg erfolglos. Das Landgericht verwies auf die seitens der Klägerin geltend gemachten Titelschutzrechte an dem Zeitschriftentitel Schuhmarkt. Diese sind im Markengesetz geregelt. Damit handelte es sich um eine so genannte Kennzeichensache, deren örtliche Zuständigkeit sich nach allgemeinen Vorschriften richtet. Dementsprechend kam hier auch der berühmte Gerichtsstand am Begehungsort der unerlaubten Handlung in Betracht. Danach kann man auch dort klagen, wo sich der Erfolg der verbotenen Handlung ergibt. Da der Zugriff auf eine Domain an jedem beliebigen Ort, an welchem die technischen Empfangsgeräte vorhanden sind, möglich ist, kann man als klagender Wettbewerber jedes Landgericht in Deutschland aufsuchen. Der Hinweis auf die Titelschutzrechte führte die Klägerin allerdings nicht entscheidend weiter. Das Gericht stellte fest, dass für ein Unterlassungsbegehren im Internet schon die Behauptung erforderlich sei, dass der Zeitschriftentitel insgesamt von überragender Bekanntheit bei den gesamten Internetnutzern und nicht nur beim Fachpublikum sei. Schon der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass in die Rechte am Titel einer Druckschrift auch durch die Verwendung eines Firmenzeichens eingegriffen werden kann (BGH GRUR 1991, 331f. - Ärztliche Allgemeine; BGH GRUR 1982, 431 ff. - Point; BGH WRP 1980, 537 f. - Capital Service). Das Landgericht Hamburg folgte dem und erweiterte die Rechtsprechung dahingehend, dass auch durch die Verwendung einer Internetdomain in ein solches Zeitschriftentitelrecht eingegriffen werden kann. Allerdings war es nach Ansicht des LG Hamburg durchaus fraglich, ob der Besucherverkehr tatsächlich einer Verwechslung mit dem Zeitschriftentitel Schuhmarkt und einer Werbe- und Verkaufsplattform mit der entsprechenden Werbeinformation unterliege. Werbeaktivitäten gegenüber einem Endverbraucher seien eine andere Tätigkeit, als die journalistische Information für Mitglieder der Schuhbranche. Das Landgericht ließ diese Frage letztlich offen. Dies ist bedauerlich, da erneut nicht klar wird, ob man hinsichtlich der Verwechslungsgefahr allein auf die Titel abstellen muss, also auf eine Gefahr, die sich schon bei der Nennung des Domain-Namens begründet oder ob die Gefahr erst danach zu beurteilen ist, ob sich eine Verwechslungsmöglichkeit beim Anschauen der Seiten ergibt. Trotzdem kam es zu einer Verurteilung der Internet-Agentur unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Behinderung. Eine solche Behinderung sei auch dann möglich, wenn es nicht zu Verwechslungen komme. Die Reservierung der Domain durch die Beklagte sei nicht durch ein konkretes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsfeld "Schuhhandelsmarkt" motiviert. Das einzige Motiv zur Reservierung der streitgegenständlichen Domain bei 2000 anderen Domain-Namen sei es, die Vielzahl von Begriffen zu monopolisieren, um diese später an Interessenten gegen Entgelt zu vergeben. Dies folgerte die Kammer aus der Tatsache, dass die Beklagte eine Vielzahl von Domain-Namen reserviert hatte. Eine wirtschaftliche Eigenverwertung sei bei einer solchen Vielzahl nicht möglich. Ein Interesse an der Monopolisierung von Gattungsbegriffen sei aber nur dann grundsätzlich anerkennenswert, wenn diese Begriffe nicht bereits mit bestehenden Kennzeichenrechten kollidierten. In diesen Fällen habe man zu respektieren, dass prioritätsältere Kennzeichenrechte, hinter denen ein realer Geschäftsbetrieb stehe, die Tendenz zur Ausweitung auf das neue Medium Internet haben. Demgegenüber sei die Benutzung des reservierten Domain-Namens zu unterlassen und die Reservierung gegenüber der DENIC aufzugeben. Im Gegensatz zur Klägerin stünden ihr für ihre Geschäftszwecke auch einfache Ausweichmöglichkeiten zu, beispielsweise durch die Reservierung "Schuhe-online.de" oder "Schuhdiscount.de". Domainrechtsstreitigkeiten, die sich auf Markenrechtsverletzungen stützen, können bei jedem als Kennzeichen-Streitgericht zuständigen deutschen Landgericht anhängig gemacht werden, da die generelle Abrufbarkeit jedenfalls bundesweite Erstbegehungsgefahr begründet. Die Nutzung einer Domain kann einen Eingriff in ein Zeitschriftentitelrecht darstellen. Die Bevorratung einer allgemein beschreibenden Domain unter vielen (etwa 2000 anderen Domain-Namen) stellt dann eine sittenwidrige Behinderung dar, wenn das leitende Motiv für die Reservierung die Monopolisierung einer Vielzahl von Begriffen ist, um diese später an Interessen gegen Entgelt zu vergeben und dieses Interesse mit einem bereits bestehenden Kennzeichenrecht kollidiert. Wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt, dürfte dies weitreichende Bedeutung für Internet-Agenturen haben. Die Rechtsprechung lässt sich nicht nur auf Zeitschriftentitel, sondern auch auf Firmenrechte übertragen. Obwohl hier das Titelschutzrecht möglicherweise nicht zu Verwechslungen führte und auch eine Verkehrsgeltung nicht behauptet werden konnte, maß das Gericht den Titelschutzinteressen eine höhere Bedeutung zu, als dem Vermarktungsinteresse der Internet-Agentur. Es dürfte spannend werden zu verfolgen, ob sich diese Rechtsprechung weiter durchsetzt.

Fulfillment: Keine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Vertragserfüllendes Unternehmen und Haftung für Versender Eine sehr bemerkenswerte Konstellation lag diesem Urteil zum Versandhandel zugrunde. Es ging um ein Versandhandelsunternehmen in Straßburg und ein Versandhandelsunternehmen in Deutschland. Letzteres wickelte die Vertragserfüllung des Straßburger Unternehmens ab. Dieses Straßburger Unternehmen warb massiv mit Sweapsteaks, also mit einer Gewinnspielwerbung, bei der dem Kunden suggeriert wird, er habe bereits gewonnen. Mit so bezeichneten „zweiten“ und „endgültigen“ „letzten Gewinnbenachrichtigungen“ erhielten die Empfänger eine als feststehend ausgewiesene Bargeldgewinnbenachrichtigung über 50.000,00 DM. Erst im Kleingedruckten auf einer anderen Seite war von einer Gewinnmöglichkeit die Rede. Der "Gewinner" musste das Gewinn-Siegel sodann auf den Bestellschein aufkleben, der einen Mindestbestellwert von 30,00 DM aufwies und auf dem es zudem hieß: "Ja, ich habe bestellt und fordere meinen Gewinn an. WICHTIG: Der Warenversand und unsere Kundenbetreuung erfolgen aus Deutschland". Der klagende Verbraucherschutzverein e.V. suchte hier nicht die Auseinandersetzung mit dem ausländischen Straßburger Unternehmen, sondern mit dem deutschen Fulfillmentpartner. Dieser fördere einen Betrug, zumindest aber die unlautere Werbung des Straßburger Unternehmens und sei deshalb als Störer wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Er müsse es künftig unterlassen an Endverbraucher Waren, die unter solchen Vorzeichen bestellt worden seien, nebst Rechnung zu versenden. Der BGH stellt in seinem Urteil zunächst eindeutig fest, dass sich die Werbung nach deutschem Wettbewerbsrecht richtet und auch als unlauter zu beurteilen ist. Die Werbung spiegele den Lesern vor, dass ihnen ein Gewinn bereits sicher sei. Erst im Kleingedruckten auf völlig anderer Stelle erfahre der Leser von einem denkbaren und möglichen Gewinn. Dies sei irreführend. Auch die Kopplung der Teilnahme von Gewinnspielen mit der Warenbestellung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH sittenwidrig nach § 1 UWG und zu unterlassen. Anders sah der BGH allerdings die im Gerichtsverfahren aufgeworfene Frage, ob die Teilnahme des beklagten Fulfillmentunternehmens an der Abwicklung der Verträge, die aufgrund der beanstandeten Werbung zustande gekommen waren, für sich betrachtet wettbewerbswidrig sind. Auch dies sei nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, da das Verhalten im Inland stattfinde. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die reine Abwicklung von Verträgen, die durch wettbewerbswidrige Mittel veranlasst werden, als solche nicht wettbewerbswidrig sind. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als unlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen sei. Es gehe beim § 1 UWG nicht schlechthin um ein anstößiges Verhalten. Dies könnte man allerdings in der Vertragserfüllung von Verträgen sehen, die auf einer solchen Werbung beruhen. Der BGH forderte vielmehr eine wettbewerbsbezogene Auslegung des Begriffs der Sittenwidrigkeit in § 1 und damit ein Verhalten beim erfüllenden Unternehmen, das für sich betrachtet wettbewerbswidrig sein muss. Anders sei dies nur zu beurteilen, wenn das Verhalten des Straßburger Unternehmens als Betrug zu werten sei und das Verhalten des erfüllenden Unternehmens als Teilnahme hieran. Der BGH sah zwar weitgehend den Tatbestand des Betruges als erfüllt an. Die gesamte Werbung ziele darauf ab, Verbraucher durch Täuschung in den Glauben zu versetzen, sie hätten einen hohen Geldbetrag gewonnen und könnten diesen erhalten, wenn sie nur mit einem Mindestbestellwert von DM 30,00 bestellten. Der Vertragsschluss als solcher stelle allerdings keinen Schaden im Sinne von § 263 StGB dar (Betrugstatbestand), wenn die bestellte Ware für den Getäuschten sinnvoll verwendbar und im Vergleich zum Verkaufspreis nicht minderwertig sei. Etwas Derartiges sei jedoch hier nicht vorgetragen worden. Es sei auch nicht Gegenstand des Verfahrens, dass die Beklagte bewusst einen Beitrag zur unlauteren Werbung des Straßburger Unternehmens geleistet habe, in dem sie die Werbung mit der Vertragsabwicklung im Inland ermöglicht habe. Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluss der Kunde durch wettbewerbswidrige Mittel veranlasst werden konnte, ist als solche grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Dies erfordert bei der Beurteilung einer Vertragsabwicklung die Prüfung, ob auch von dieser selbst eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf den Markt ausgeht. Das Urteil ist höchst bedeutsam für den Versandhandel. Auf den ersten Blick scheint es das erfüllende Unternehmen von jeglicher Störerhaftung frei zu stellen. Damit muss ein erfüllendes Unternehmen jedenfalls nicht mehr riskieren, gleichfalls aufgrund der wettbewerbswidrigen Werbung in Anspruch genommen zu werden. Bei einer genaueren Analyse zeigt sich, dass eine Verurteilung insoweit wahrscheinlich gewesen wäre, wenn der klagende Verein verlangt hätte, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, der Firma in Straßburg dadurch einen werbenden Hinweis auf die Abwicklung von Verträgen in Deutschland zu ermöglichen, dass sie ihre Adresse für die Vertragsabwicklung zur Verfügung stellt, den Warenversand und/oder sonst den Vollzug der Verträge unterstützt. Die Anträge waren hier jedoch anders gestellt und auf einen anderen Sachverhalt gestützt. Damit ist im Fullfillmentbereich jedenfalls dann Vorsicht geboten, wenn bei einer wettbewerbswidrigen Werbung Hilfestellung in Gestalt der Adressen zur Abwicklung erfolgt.

Headhunting Anruf am Arbeitsplatz Neues Urteil erlaubt Anrufe wieder Hier hatte ein europaweit tätiges Unternehmen bzw. deren Tochtergesellschaft geklagt, die in der EDV-Branche besonders mit den ständigen Abwerbeversuchen zu tun haben. Beklagter war ein Personalberater, der sich im Rahmen gezielter Personalaquisition mit der Vermittlung von Führungs- und Fachkräften beschäftigt, also dem sog. "Headhunting". Auch hier ging es um Anrufe, deren Inhalt aber streitig blieb. Der Kläger wollte nach seinem Vortrag seine Gesprächspartnerin nicht abwerben, sondern "nur" von ihr Hinweise über geeignete Personen für den von ihm zu besetzenden Posten eines Geschäftsführers erhalten. Die Klägerin warf dem Beklagten einen Abwebeversuch vor. Schon das LG Mannheim hatte den Vortrag der Klägerin unterstellt, die Klage allerdings abgewiesen. Im Streitfall seien keine unlauteren Mittel eingesetzt worden und auch die verfolgten Zwecke seien nicht verwerflich gewesen. Der Termin vor dem OlG Karlsruhe wurde spannende, als die Klägerin ihre Anträge erweiterte und verlangte dem Beklagten zu verbieten, Mitarbeiter der Klägerin am Arbeitsplatz zum Zweck der Ausforschung an- oder abwerbebereiter Dritter anzurufen oder anrufen zu lassen. Offenbar unter dem Eindruck der durch den erkennenden Senats geäußerten Ansichten hierzu gab der Beklagte eine strafbewerte Unterlassungserklärung ab. Damit ging es im restlichen Prozess "nur" noch um das Anrufen zum Abwerben. Dem Verlangen der Klägerin, Headhunting-Anrufe am Arbeitsplatz generell zu verbieten, wollte das OLG Karlsruhe nicht nachkommen. Das Ausspannen von Mitarbeitern, wie auch das Ausspannen von Kunden sei Teil des normalen Leistungswettbewerbs. Nur bei Anwendung unlauterer Mittel oder bei Verfolgung verwerflicher Zwecke sei dies anders zu sehen. Bekannte Fallgruppen sind hier die unerlaubte Verleitung zum Vertragsbruch oder aber auch nachhaltige und wiederholte Abwerbeversuche über einen geschäftlichen Telefonanschluss (so auch OLG Frankfurt WRP 1977, 728f. ). Ein einziger Anruf könne jedoch nach Ansicht des Senats keinen Verbietungsanspruch auslösen. Insbesondere der Gesichtspunkt des Eindringens in die fremde Betriebsspähre durch Nutzung des geschäftlichen Anschlusses mache die zur Beurteilung stehende erste persönliche Kontaktaufnahme nicht schon zu einem wettbewerbsrechtlich zu missbilligenden Vorgang. Eine telefonische Störung sei nicht so gravierend, wie etwa ein Besuch des Abwerbers am Arbeitsplatz, dem sich der Betroffene weit schwerer entziehen könne. Auch das Abhalten des Arbeitnehmers von der Arbeit für die Dauer des Telefonates und eine Zeit danach, in der sich der Arbeitnehmer mit dem Angebot beschäftige seien in ihren Auswirkungen zu vernachlässigen (anders OLG Stuttgart WRP 2000, 318, 321). Jedenfalls müssten die insoweit berührten Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers zurücktreten. Dem Arbeitgeber stehe nicht das Recht zu, seine Mitarbeiter von jeden äußeren Einflussnahmen und telefonischen Kontaktaufnahmen am Arbeitsplatz abzuschirmen. Ein sogenanntes Headhunting durch Anrufe am Arbeitsplatz ist ohne ein weiteres Hinzutreten besonderer Umstände nicht sittenwidrig. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Anrufe auch den Zweck haben, den angesprochenen Arbeitnehmer als Quelle für potentielle Abwerbekandidaten auszuhorchen. Nur vordergründig scheint es so, als ob mit dem Urteil des OLG Karlruhe jetzt Entspannung bei den Personalberatungen und Enttäuschung bei betroffenen Unternehmen angesagt wäre. Es gibt andere Rechtsprechung zu Abwerbeversuchen. Bei genauer Betrachtung unterscheidet sich diese Rechtsprechung aber nur wenig. Auch zukünftig gilt: Nachhaltige wiederholte Abwerbeversuche über Telefon am Arbeitsplatz sind wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig ist auch das Sourcing, also das Aushorchen nach geeigneten Kandidaten bzw. das Einspannen von Mitarbeitern zur Suche nach Kandidaten. Groben Auswüchsen lässt sich also nach wie vor mit dem Schwert des Wettbewerbsrechts und geeigneter Vorbereitung begegnen.

Verwechlungsfähige Firma ComNet besteht vorerst gegen CompuNet Neben einer Marke ist die Firma häufig das Unterscheidungskriterium für den Marktauftritt. Geradezu existentiell wird es für Firmen, wenn der Wettbewerber hier eine Verwechslungsgefahr reklamiert und die Führung des Firmennamens künftig untersagen lassen möchte. Eine solche Konstellation lag auch in der hier zugrunde liegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Dabei ging der Inhaber der Firma ComNet durch ein Wechselbad der Gefühle, denn das Landgericht verbot die Firma, das OLG Köln verbot sie ebenfalls und erst nach jahrelangem Kampf war jetzt der Bundesgerichtshof der Ansicht, eine Verwechslungsfähigkeit liege (vorerst) nicht vor. Die Klägerin, die CompuNet Computer AG & Co. OHG machte geltend, sie sei Rechtsnachfolgerin der 1985 in K. ansässig gewesenen "CompuNet Computervertriebs-GmbH", die 1992 durch Verschmelzung in der CompuNet Data Service Computervertriebs- und Beteiligungs-GmbH" aufgegangen sei. Die Beklagte war am 01.04.1990 gegründet und am 30.05.1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Damit war die Klägerin hinsichtlich des Firmenbestandteils CompuNet prioritätsälter als die Beklagte. Bei solchen Firmenrechtsstreitigkeiten prüfen die Gerichte zunächst, ob überhaupt der ins Feld geführten Bezeichnung eine Schutzfähigkeit zukommt. Nicht jedes Wort in einer Firma kann für sich Schutz beanspruchen. Es gibt Begriffe, die freihaltungsbedürftig sind oder die von Haus aus keine Kennzeichnungskraft mit sich bringen, wie dies z.B. für das Wort "Aktenordner" der Fall wäre. Gleiches gilt auch für Zusätze, wie Verwaltungsgesellschaft oder eben die Gesellschaftsform "AG" oder "GmbH". Sämtliche Instanzen einschließlich des BGH stellten allerdings fest, dass der Begriff CompuNet zwar aus den Bezeichnungen Computer und Netzwerk zusammen abgeleitet sei. Dies sei auch für die überwiegende Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise leicht erkennbar. Dennoch könne der Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden. Der Begriff erscheine seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Bei einer solchen Konstellation kommt es schon nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im Rechtsverkehr durchgesetzt hat. Die Gerichte prüfen nur die Eignung zu einer solchen Durchsetzungsfähigkeit. Die Bezeichnung "CompuNet" stelle eine willkürliche Kombination zweier Wörter dar, die zwar beide beschreibend auf das Tätigkeitsgebiet der Klägerin hinweisen, die jedoch zu einem neuen Wort zusammengefasst worden seien, welches nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der deutschen Sprache und der in der Computersprache entwickelten Fachsprache fremd sei. Allerdings sei die so genannte Kennzeichnungskraft und damit die Reichweite des Schutzes, den der Begriff entwickeln könne, nur schwach ausgeprägt. Ist die Kennzeichnungskraft eines Firmenbestandteils schwach, so kann nur schwer damit eine ähnliche Bezeichnung untersagt werden, da schon geringe Abweichungen genügen können, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Das Berufungsgericht in Köln wollte diesen Mangel dadurch ausgleichen, dass es feststellte, das Zeichen "CompuNet" sei verkehrsbekannt. Immerhin hatte die CompuNet-Gruppe im Jahre 1994 mit über 20 Geschäftsstellen im Bundesgebiet einen Umsatz von 29 Mio. DM erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung einer kontinuierlichen Geschäftsentwicklung sei auch schon für das Frühjahr 1990 (Gründungszeit von "ComNet") von einer Verkehrsbekanntheit auszugehen. Daraus folge eine mittlere Kennzeichnungskraft der Bezeichnung. Der BGH folgte dem nicht. Erstens seien die Umsatzzahlen bestritten gewesen und das Berufungsgericht hätte sie deshalb dem Urteil nicht ohne Beweisaufnahme zugrunde legen dürfen. Zum anderen sei es nicht richtig, allein aus der Umsatzzahl im Jahr 1994 auf eine Verkehrsbekanntheit zu schließen, da sich keine kontinuierliche Geschäftsentwicklung ergeben habe. Der BGH rügte widersprüchliche Angaben zum Jahresumsatz und fehlende Feststellungen zu den einzelnen Verkehrsbekanntheiten der Unternehmen der CompuNet-Gruppe im Jahre 1990. Sei die Verkehrsbekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Klägerin im Jahre 1990 nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, so sei für die Revision nur von einer geringen Kennzeichnungskraft des Kennzeichens auszugehen. Zur konkreten Verwechslungsgefahr stellte der BGH dann fest, dass es auf den Vergleich rein der Bestandteile "ComNet " und "CompuNet" ankomme, da die restlichen Firmenbestandteile nur beschreibend seien. Maßgeblich sei der klangliche Gesamteindruck und hierbei sei die unterschiedliche mittlere Silbe "pu" für den Ausschluss der Verwechslungsfähigkeit von Bedeutung. Der Einfluss von Silben in der Wortmitte auf den klanglichen Gesamteindruck sei eine Frage des Einzelfalles. Hier präge die mittlere Silbe den klanglichen Gesamteindruck mit. Dies liege an der unterschiedlichen Vokalfolge, der für den klanglichen Gesamteindruck eine besondere Bedeutung zukomme und die hier voneinander abweichen. Der Vokal der zweiten Silbe bei der Klägerin werde lang gesprochen und das Klagekennzeichen weise drei Silben auf, während das Kollisionszeichen nur aus zwei Silben bestehe. Der Beklagte konnte angesichts dieser Entscheidung nur halbwegs erleichtert aufatmen, denn der Streit wurde erneut zum Berufungsgericht zurückverwiesen, damit das OLG Köln nunmehr präzise Feststellungen treffen kann, ob sich das Kennzeichen im Verkehr durchgesetzt hat. Der BGH gab dem OLG jedoch mit auf den Weg, es sei eine "deutliche Steigerung" der von Haus aus nur geringen Kennzeichnungskraft erforderlich. Der Verkehr sei in der Branche an die häufige Verwendung beschreibender Begriffe gewöhnt und achte deshalb auch auf geringfügige Abweichungen bei den Firmenbezeichnungen. Die Firma "CompuNet" erscheint ihrer Art nach geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf ein Unternehmen durchzusetzen. Sie genießt damit Schutz, ohne dass es auf eine besondere Originalität ankäme. Die Firma CompuNet ist jedoch gegenüber der Firma "ComNet" solange nicht verwechslungsfähig, wie keine Verkehrsbekanntheit nachgewiesen worden ist. Firmenrechtsstreitigkeiten sind höchst problematisch, insbesondere wenn sie - wie hier - 10 Jahre nach dem Start des Unternehmens stattfinden und sämtliche Marketingaufwendungen des Unternehmens bedroht sind. Die Kosten können in die Hundertausende gehen. Der sicherste Weg ist die gleichzeitige Anmeldung einer Marke und die sollten Sie nicht ohne Anwalt vornehmen, damit eine ordnungsgemäße Analyse eventuell verwechslungsfähiger Zeichen vorangeht. Dabei sind die Interessen an der Begriffsbildung widerstreitend. Hier rettete den Beklagten der Umstand, dass er sich eher im schwachen beschreibenden Bereich mit dem aus den Begriffen Computer und Netzwerk zusammengesetzten Begriff befand. Die Klägerin hatte das Nachsehen, weil sie sich einen derart schwachen Begriff ausgesucht hatte. Im Wettbewerbsrecht ist der Unterlassungsantrag zur Firmenführung ein scharfes Schwert, das dem Wettbewerber erheblichen Schaden zufügen kann. Er muss fast wie ein neues junges Unternehmen um den Markteintritt kämpfen. Allerdings darf die Gegenseite nicht nachweisen können, dass man über Jahre hinweg seitens der Geschäftsleitung die kollidierende Firma kannte. Dann nämlich wären unter Umständen Ansprüche verwirkt. Im vorliegenden Verfahren konnte dies trotz Zeugenvernehmung nicht nachgewiesen werden.

Finden Sie Ihr Stichwort im Lexikon mit mehr Infos und Urteilen Begriffserklärungen im Lexikon Abmahnung Abmahnvereinigung Abschlusschreiben Abzahlungsgeschäft Abwerben Alleinstellungswerbung Allgemeine Geschäftsbedingungen Alterswerbung Angebot, siehe Sonderangebot Angestellter, Zurechnung von Handlungen Anlocken, übertriebenes Anwaltskosten, siehe Abmahnung Aufbrauchfrist Auslaufmodell Ausspannen, siehe Abwerben B Barzahlungsrabatt, siehe Rabatt Belästigung Beauftragter, siehe Angestellter Berufsbezeichnung Beschaffenheitsangabe Beseitigungsanspruch Bezugnehmende Werbung, siehe Vergleichende Werbung Biowerbung Blickfangwerbung Briefkastenwerbung, siehe Belästigung Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung C Center/Zentrale, siehe Firmenbezeichnung Chiffre-Anzeigen D Datenschutz Discountpreise E EU-Richtlinien Einstweilige Verfügung Einigungsstellenverfahren Endpreis, siehe Preisangabe Erfolgsgarantie, siehe Garantie Eröffnungswerbung Erstbegehungsgefahr F Fabrikpreis, siehe Preisangabe Fachgeschäft, siehe Firmenbezeichnung Fernabsatz Fernabsatzgesetz Firma, siehe Firmenbezeichnung Firmenbezeichnung G Garantie Geburtstagswerbung, siehe Sonderveranstaltung Gefühlsbetonte Werbung Geld-zurück-Garantie, siehe Garantie Geschäftsbezeichnung, siehe Firmenbezeichnung Gesundheitswerbung, siehe Heilmittelwerbung Gewinnspiel Gratis, siehe Zugabe Gratisverlosung, siehe Gewinnspiel Gratiswarenproben Gute Sitten Gutscheine H Happy hour, siehe Sonderangebot Heilmittelwerbung I Inzahlungnahme, siehe Rabatt Irreführende Werbung J Jubiläumswerbung, siehe Sonderveranstaltung Jugendliche K Kaufzwang, siehe Gewinnspiel Kopplungsangebote Kommerzielle Kommunikation Kostenlos, siehe Zugabe Kunden werben Kunden, siehe Laienwerbung Kundenfang L Laienwerbung Lockvogelwerbung Logo Lieferbereitschaft Lieferfähigkeit, siehe Lieferbereitschaft M Markenzeichen Marktverstopfung Medikamente, siehe Heilmittelwerbung Mehrfachabmahnung, siehe Abmahnung Mehrwertsteuer, siehe Werbung mit Selbstverständlichkeiten Meinungsumfrage Mengenrabatt, siehe Rabatt N Nachschieben von Ware Natur, siehe Biowerbung Nettopreis, siehe Preisangabe Newsletter per E-Mail, siehe Belästigende Werbung O Ordnungsgeld, siehe Einstweilige Verfügung Ordnungshaft, siehe Einstweilige Verfügung P Pauschale Abwertung, siehe Vergleichende Werbung Preis, siehe Preisangabe Preisangabe Preisangabenverordnung, siehe Preisangabe Preisausschreiben, siehe Gewinnspiel Preisgarantie, siehe Geld-zurück-Garantie Preisgegenüberstellung, siehe Preisangabe Preisunterbietung Preisvergleiche, siehe Vergleichende Werbung Psychologischer Kaufzwang, siehe Gewinnspiel R Rabatt Räumungsverkauf S Saisonpreis Schadensersatz Schlussverkäufe, siehe Sonderveranstaltung Schutzschrift Schockwerbung, siehe Gefühlsbetonte Werbung Selbstverständlichkeiten, siehe Werbung mit Selbstverständlichkeiten Sonderangebot Sonderpreise Sonderveranstaltung Spitzenstellungswerbung, siehe Alleinstellungswerbung Sportgeräte, siehe Heilmittelwerbung Stammkundenrabatt, siehe Rabatt Standesrecht und Werbung Stiftung Warentest, siehe Testurteil T Telefon/Telefaxwerbung Testpreis Testurteil Titelschutz U Übertriebenes Anlocken, siehe Anlocken Umsonst, siehe Zugabe Umweltwerbung, siehe Biowerbung Unterlassungserklärung Unterwerfungserklärung, siehe Unterlassungserklärung Unverbindliche Preisempfehlung Urheberrecht Urteilsdatum V Verbraucher Verbraucherkreditgesetz Vergleichende Werbung Verjährung Vorspannangebote, siehe Kopplungsangebote W Warenzeichen, siehe Markenzeichen Werbeprämien, siehe Laienwerbung Werbeslogans Werbung mit Selbstverständlichkeiten Wertreklame Widerrufsrecht Wiederholungsgefahr, siehe Abmahnung XYZ Zugabe Nicht alle Begriffe landen Treffer bei den Urteilen. Selbst wenn Sie dort Erfolg haben lohnt sich dennoch ein Besuch beim WERBERECHTS-
LEXIKON.
Dort gibt es eine EXTRASUCHE!Geben Sie dort den Suchbegriff nochmal ein. Unten ein Ausschnitt der Stichworte zu denen das Lexikon Ihnen Erklärungen liefern kann.

Unterlassungserklärungen kündigen! Rabattgesetz und ZugabeVO sind schon 3 Monate entfallen Unterlassungserklärungen kündigen! Frist verstreicht! Seit dem 25. Juli 2001 sind das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung abgeschafft. Früher gehörten Verstöße gegen die beiden Regelungswerke zu den häufigsten Abmahnungsgründen im Wettbewerbsrecht. Viele Betroffene merken nicht, dass es höchste Zeit wird, alte Unterlassungserklärungen zu kündigen. Anders als bei einem Urteil muss eine Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen ausdrücklich gekündigt werden, wenn sie keine Gültigkeit mehr haben soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es hier die Möglichkeit eine solche Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage auszusprechen. Der Haken: die Kündigung muss im Zusammenhang mit dem Wegfall der zugrundeliegenden Regelungen erfolgen und kann zeitlich nicht beliebig lange hinausgeschoben werden. Die Rechtsprechung gewährt nur wenige Monate, so dass es jetzt höchste Zeit wird, nach rund drei Monaten seit der Rechtsänderung die Kündigungen auszusprechen. Viele haben sich verpflichtet, keine höheren Rabatte als drei Prozent zu gewähren oder aber bestimmte Zugaben zu unterlassen. Meisten wurden allerdings die Abmahnungen auf zwei verschiedene Grundlagen gestellt: Zum einen wurde ein Verstoß gegen Rabattgesetz oder Zugabeverordnung reklamiert, zum anderen wurde insbesondere bei Zugabenverstößen ein unlauteres Anlocken und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG festgestellt. Gerade in solchen Fällen ist eine Kündigung angebracht. Dort wo es um reine Rabattverstöße oder reine Zugabenverstöße ging, kommt man nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ohne Kündigungserklärung aus. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg hat hierzu erklärt, dass man nicht mehr auf die Einhaltung solcher Unterlassungserklärungen bestehen wolle. Da es sich bei einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen um einen Vertrag handelt, der dem Abmahner regelmäßig mehr als 10.000 DM bei einem Verstoß zuspricht, sollten Sie sicherheitshalber eine Kündigung aussprechen. Detailfragen können hier sehr schwierig werden, insbesondere wenn die Abmahnungen weiter auf ein unlauteres Anlocken gestützt werden soll. Spätestens beim Auftauchen solcher Schwierigkeiten sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Denken Sie daran, dass sie bei Untätigkeit bis zu 30 Jahre an ein Unterlassungsversprechen gebunden sein können.

Duisburg-Info.de verstößt nicht gegen Namensrecht Domain und Namensrecht bei Gemeinden und Städten Es gibt bereits eine ganze Reihe von Entscheidungen, die zunächst einmal grundlegend feststellten, dass auch die Städte als juristische Personen des öffentlichen Rechts ein entsprechendes Namensrecht für sich reklamieren können. In diesen bereits ergangenen Entscheidungen wurde meist den jeweiligen Städten ein Unterlassungsanspruch gegen Dritte zugesprochen, die den Städtenamen im Internet als Domain benutzten. Auf diese Rechtsprechung stützte sich auch die westdeutsche Großstadt Duisburg, als sie gegen die Inhaber der Domain www.duisburg-info.de vorging. Diese Domain hielt ein Stadtplanverlag, der unter der Kennung Informationen über die Stadt Duisburg verbreitete. Dort ging es um Hinweise zum Kulturprogramm, zu ortsansässigen Firmen und zu Einkaufsmöglichkeiten sowie um das Freizeit- und Gastronomieangebot der Stadt. Die Stadt Duisburg selbst bot ihre Informationen unter der Domain www.duisburg.de und www.duisburg-information.de an. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die deutschen Großstädte Stuttgart, Berlin, Hamburg, München, Dresden, Essen und Düsseldorf beispielsweise keine Internetseite mit dem Zusatz „–info“ führten. Die entsprechenden Seiten würden von privaten Anbietern betrieben. Die Stadt Duisburg trug vor, die angesprochenen Verkehrskreise würden in die Irre geführt, da sie unter der angegriffenen Domain Informationen der Stadt selbst erwarten würden. Deshalb sei der Gebrauch der Domain duisburg-info als Bestandteil einer Internetadresse zu unterlassen. Das Landgericht Düsseldorf lehnte den Anspruch ab. Es sah vor allem nicht die erforderliche Zuordnungsverwirrung, die sich durch den Gebrauch des Namens ergeben muss. Die Adresse selbst würde dem Internetnutzer nicht signalisieren, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde. Auch werde nicht signalisiert, dass die Stadt eine Zustimmung gegeben habe. Auch nach diesem Urteil genießt ein Städtename nach wie vor Schutz nach § 12 BGB. Allerdings werde das Recht nicht durch den Persönlichkeitsschutz einer Stadt geprägt, sondern durch deren kommerzielles Interesse. Dies müsse bei der Frage, inwieweit einer Stadt der ausschließliche Namensgebrauch zuzugestehen sei, berücksichtigt werden. Hieraus leitete das Gericht lediglich einen eingeschränkten Schutz ab und forderte strengere Anforderungen an die Feststellung einer Zuordnungsverwirrung. Bei dem Gebrauch eines Städtenamens in Verbindung mit einem Zusatz wie „info“, sei eher nicht von einem Namensgebrauch auszugehen, sondern von der bloßen Verwendung des Wortes als geographischer Hinweis. Der könne jedoch keine Zuordnungsverwirrung oder Identitätsverwirrung auslösen. Im Übrigen sei die Stadt unter www.duisburg.de erreichbar und habe auch eine weitere Domain. Es könne nicht angehen, dass die Stadt insgesamt den Begriff Duisburg für sich monopolisiert, was den Informationsbereich des Internets betrifft. Sie verlange bereits bei einer anderen Kammer die Herausgabe der Domain Info-duisburg.de und es sei denkbar, dass man auch die Verwendung der Seiten Duisburg-informations.de oder Duisburg-infos.de untersagen wolle. Dieses Verhalten liefe darauf hinaus, dass die Klägerin eine Vormachtstellung im Informationsbereich über Duisburg erhielte, indem sie alle benutzerfreundlichen Informationsadressen im Internet für sich in Anspruch nehmen würde. Das Namensrecht einer Stadt genießt im Gegensatz zum Namensrecht einer natürlichen Person nur einen eingeschränkten Schutz. Die Feststellung einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung unterliegt strengen Anforderungen bei Städtenamen Hier ergeben sich erste Auflockerungen der bislang strengen Rechtsprechung in Bezug auf die Verwendung von Städtenamen. Auf jeden Fall sollten Sie es auch bei Ihrem Ort, Dorf oder der Gemeinde künftig unterlassen, Domains nach dem Muster www.gemeinde.de zu benutzen. Das Gericht sah aber durchaus Möglichkeiten, durch Zusätze in Form von Kürzeln und Bezeichnungen, Abkürzungen oder gar Anglizismen den engen Spielraum, den das Internet bietet, auch im privaten oder gewerblichen Bereich zu benutzen. Annäherungen zwischen Namensträger und Namensverwender seien zuzulassen. Das Urteil wurde durch das OLG Düsseldorf (Az. 20 U 76/01 v. 15.01.2002 bestätigt.

Metatags rechtlich problematisch Bezeichnungen in Metatags rechtlich relevant Hier ging es um eine Steuerberatergesellschaft, die im Internet ihre Homepage betrieb. Das für jeden Leser sichtbare Angebot enthielt keine Besonderheiten. Allerdings hatte man zur Optimierung der Seiten für den Besuch von Suchmaschinenrobotern so genannte Metatags verwendet. Diese Metatags enthalten u.a. besondere Schlüsselworte, die vom Suchroboter aufgenommen werden und nach verschiedenen Kriterien dazu geeignet sind, die Internetseite bei entsprechenden Suchanfragen in den Suchmaschinen an vorderster Stelle der wiedergegebenen Fundstellen zu bringen. Hier hatte man sich entsprechende Ergebnisse davon erhofft, dass in diesen Metatags der Begriff „Testamentsvollstreckung“ aufgeführt wurde. Pech war nur, dass sowohl die Kläger als auch das Landgericht Hamburg die Tätigkeit der Testamentsvollstreckung als Rechtsberatung ansah, die nach dem Rechtsberatungsgesetz nur von Rechtsanwälten erfolgen darf und den Steuerberatern verboten ist. Dieser Nebenstreit soll hier nicht näher vertieft werden. Interessant ist das Urteil vor allen Dingen, weil hier einmal mehr die so genannten Metatags angesprochen werden. Diese beliebten Optimierungswerkzeuge, die auf Suchroboter ausgerichtet sind, sind normalerweise für den Besucher der Homerpage nicht lesbar. Allerdings können Sie auf einer HTML-Seite diese Tags sichtbar machen, indem Sie mit der rechten Maustaste darauf klicken und den Hinweis „Quelltext anzeigen“ anwählen. Das Urteil stellt klar, dass man auch für die Verwendung von Begriffen in diesen Metatags zu haften hat. Zwar sei der Metatag dem Betrachter regelmäßig „verborgen“. Wer aber nach der Leistung „Testamentsvollstreckung“ suche, der werde durch die Verwendung einer Suchmaschine unter anderem auch auf die Homepage der Antragsgegner geführt, weil die Suchmaschine den Metatag lesen könne. Die Verwendung eines Metatags, der ein Angebot signalisiert, das dem Anbieter rechtlich nicht erlaubt ist, ist wettbewerbswidrig. Die Verwendung von Metatags ist wegen ihrer Rechtsqualität noch nicht ganz einheitlich geklärt. Es gibt Urteile, die z.B. in der Verwendung von Markennamen in den Metatags eine Markenverletzung sehen. Andere Urteile erlauben entsprechende Handhabungen. Ich gehe davon aus, dass die Verwendung des Namens eines Konkurrenten, z.B. als den Firmennamen, in jedem Fall Unterlassungsansprüche auslöst. Bei der Verwendung von Markennamen dürfte es darauf ankommen, ob diese rein beschreibend bzw. als Produktangebot eingesetzt werden, weil man dieses Produkt ebenfalls führt oder ob es nur dazu dient, in unlauterer Weise Besucher auf die eigene Seite anzulocken. In jedem Fall muss man der Verwendung von Begriffen in Metatags Rechtsqualität zubilligen. Sollten Sie einmal Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sein, so dürfen Sie nicht vergessen zu überprüfen, ob entsprechende Begriffe auch aus den Metatags im Quelltext entfernt worden sind.

Fernabsatzgesetz Angabepflichten im Internet Links reichen nicht aus Hier ging es um eine Internetseite, auf der im Fernabsatz Büroartikel angeboten wurden. Das Angebot richtete sich auch an private Abnehmer, sodass hier das Fernabsatzgesetz zur Anwendung gelangte. Das OLG Frankfurt entwickelte in seinem Beschluss ganz besondere Anforderungen an die Darstellung des Widerrufsrechts. Hier hatte der Web-Seitenbetreiber nur Links gesetzt, die zu den entsprechenden vom Fernabsatzgesetz geforderten Belehrungen führten. Dies reichte in dem Kläger nicht. Auch das angerufenen Gericht war der Meinung, das ein Link alleine nicht ausreicht. Die Möglichkeit, mit Hilfe entsprechender Links die Anschrift der Antragsgegnerin zu erfahren oder etwas über sein Widerspruchsrecht zu erfahren, sei nicht ausreichend. Damit liegt erstmals ein Urteil in II. Instanz vor, welches sich mit den Angabepflichten im Fernabsatzgesetz befasst. Das Gericht geht hier sehr weit im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Wahrnehmbarkeit der Widerrufsbelehrungen und der sonstigen Angaben gestellt werden. Nach Ansicht des Senats muss der Nutzer zwanghaft die Angaben aufrufen, bevor er bestellt. Dies ist allerdings nur eine mögliche Interpretation einer klaren und verständlichen Information, wie das Fernabsatzgesetz fordert. Es stellte eine Verletzung von § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz dar, wenn der Verbraucher einer Bestellung im Internet nicht klar und verständlich über die Identität und die Anschrift des Verkäufers sowie über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 Fernabsatzgesetz informiert wird. Die Angaben können ihre verbraucherschützende Funktion nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt. Ein Link reicht hierzu nicht aus Praxistipp: Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die Gestaltung vieler Internetshops. Überprüfen Sie unbedingt, in welcher Weise sie ihre Kunden auf die Pflichtangaben nach § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz hinweisen. Ganz besondere Aufmerksamkeit sollten Sie darauf legen, in welcher Weise ihr Kunde von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht erfährt. Wer auf Nummer sicher gehen will, der wird bei der Bestellung einen Ablauf kreieren, der den Kunden Klick für Klick durch die Bestellung führt. Hierbei muss praktisch zwangsweise der Aufruf einer HTML Seite oder eines Popup-Fensters erfolgen, wo der Kunde über die Identität und die Anschriften des Anbieters sowie über das Bestehen eines Widerrufs-oder Rückgaberechts aufgeklärt wird.

Laserzentrum als unzulässige Bezeichnung Arztwerbung mit kosmetischen Leistungen Seit das grundsätzliche Werbeverbot für Ärzte aufgehoben wurde und das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.07.2001 (Implantologie) auch die Werbung von sog. „Zimmerkliniken“ nicht mehr den engen Regeln der ärztlichen Berufsordnungen unterstellt, mehren sich Urteile zu den ärztlichen Werbemöglichkeiten und den Werbemöglichkeiten von sonstigen Heilleistungserbringern. Ein wirtschaftlich interessanter Bereich ergibt sich angesichts knapper Kassen im nicht kurativen kosmetischen und ästhetischen Bereichen. Hier ging es um Hautärzte. Das Urteil stellt klar, dass rein kosmetischen Leistungen auch von den Hautärzten angeboten werden können und insbesondere hierfür auch geworben werden darf. Hier bestehe beim Publikum ein entsprechender Informationsbedarf. Daher sei es gerechtfertigt, dass ein Hautarzt konkret mit der Nennung detaillierter Leistungen aus diesem Bereich werbe. Der Versuch die eigene Firma bzw. die Räumlichkeiten mit dem Glamour und Leistungsfähigkeit einer größeren Einheit in Zusammenhang zu bringen, ist nicht nur bei Ärzten zu beobachten. Hier ist schon Vorsicht bei der Namensgebung der Einrichtung geboten, die schon für sich betrachtet irreführend sein kann. Auch wenn eine Arztpraxis besondere Leistungen in separaten Räumen anbietet, im Übrigen aber einer durchschnittlichen Praxis entspricht, ist das Führen der Bezeichnung „Zentrum“ irreführend und daher unzulässig. Der durchschnittliche Patient verbindet mit dem Begriff „Zentrum“ eine medizinische Einrichtung von beträchtlicher Größe und herausragender Bedeutung. Dieser Erwartung wird eine normale Arztpraxis mit einem erweiterten Leistungsangebot aber nicht gerecht. Die Werbung eines Arztes mit bestimmten ärztlichen und kosmetischen Leistungen (z.B. Schwangerschaftsstreifen- und Cellulitisbehandlung, Gewebsauffüllung, Peelings, Gefäß- und Haarentfernung, Falten- und Narbenbeseitigung) ist erlaubt, da dies eine sachgerechte Patienteninformation darstellt. Wettbewerbswidrig ist die Bezeichnung „Laser-Venen-Zentrum“, wenn die zugehörigen Einrichtungen nur einen Teil der sonst durchschnittlichen Praxisräume ausmachen. Der Patient wird irregeführt, da mit der Bezeichnung „Zentrum“ regelmäßig eine betriebliche Einrichtung von beträchtlicher Größe und deutlich überragender Bedeutung verstanden wird. Kosmetische Leistungen können mit der Aufzählung sämtlicher Leistungsangebote beworben werden. Jedoch darf nicht gleichzeitig anpreisend die Qualität der Leistung besonders herausgestellt werden. Auch darf dem Leser durch die gewählten Formulierungen nicht nahegelegt werden, sich der genannten Behandlung zu unterziehen. Weitere Hinweise finden sie unter www.arztwerberecht.de .

Margarine als Heilmittel Cholesterinsenkende Wirkung und Werbung Vielleicht haben Sie die Werbung im Fernsehen verfolgen können. Dort wurde für die Diät-Margarine „Becel pro aktiv“ geworben. Ein Mann mittleren Alters wurde mit dem Testimonial abgebildet: „Ich konnt´s kaum glauben, aber mein Cholesterin ist deutlich runter gegangen.“ Das Lebensmittelrecht verbietet generell die Werbung mit der angeblichen oder tatsächlichen heilenden oder Krankheiten lindernden Wirkung von Lebensmittelprodukten. Daher griff ein Wettbewerbsverband die TV-Werbung an. Das Unternehmen wies allerdings auf eine Vorgabe der EU-Kommission hin. Diese hatte die Margarine-Hersteller ausdrücklich verpflichtet, wegen eines bestimmten Wirkstoffes, der in der Margarine enthalten ist, darauf hinzuweisen, dass das Erzeugnis für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel senken möchten. Wie aber häufig, so kam auch hier der Einwand deshalb nicht zum Tragen, weil die konkrete Ausgestaltung dieses Hinweises nicht mehr von den Rahmenbedingungen gedeckt war. Das Gericht störte sich daran, dass hier eine besondere Wirkung behauptet wurde, indem von einer „deutlichen“ Senkung die Rede war. Die Werbeaussage für eine Margarine, die mit einer „deutlichen“ Senkung des Cholesterinspiegels wirbt, verstößt auch dann gegen das Lebensmittelgesetz, wenn es grundsätzliche Hinweisgebote nach EU-Recht gibt. Nicht viele Leser werden in die Zwickmühle geraten und ihre Margarine-Werbung umstellen müssen. Das Urteil ist aber durchaus allgemein verwertbar. Häufig finden sich bestimmte Hinweisverpflichtungen und notwendige Angaben nach Spezialgesetzen. Sie sollten solche Hinweise nie dazu nutzen, besondere Produkteigenschaften werblich herauszustellen. Dies kann häufig zum Eigentor führen.

Geburtstagsgutschein 10 DM zuviel Versandhandelswerbung mit Mindestbestellwerten Der Geburtstagsgutschein im Versandhandel gehört schon fast zum klassischen Repertoire des One-Two-One-Marketings. Der Kunde wird individuell und persönlich angesprochen. Der Neidfaktor der anderen Kunden hält sich in Grenzen, denn die Vergünstigung ist an ein be-stimmtes zeitliches Ereignis geknüpft. Dennoch lässt sich die Vergünstigung gut kommuni-zieren und sorgt für eine entsprechende Auffrischung der Bindung sowie für Umsatz. Bislang war die Gewährung von Gutscheinen und somit auch von Geburtstagsgutscheinen schon aus Zugabegesichtspunkten wettbewerbsrechtlich nicht unproblematisch. Insbesondere die Zugabeverordnung machte hier häufig einen Strich durch die Rechnung, wenn es um die Gewährung von Vergünstigungen im Zusammenhang mit einem Kauf ging. Jetzt im Sommer sollen jedoch diese Hemmnisse in Gestalt von Rabattgesetz und Zugabeverordnung nach mehr als 70 Jahren endlich fallen. Wer nun allerdings glaubt, dass sich danach Marketingak-tionen fast schrankenlos verwirklichen lassen, wird durch das aktuelle Urteil des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 (Aktenzeichen 6 U 84/00) wohl eines Besseren be-lehrt. "Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Geburtstag am (...). Zur Feier des Tages für Sie: Ein 10-DM-Geburtstagsgutschein und unser ganz persönliches Geburtstagsgedicht!" So hieß es in einem Mailing eines großen Versandhauses, welches bundesweit Oberbekleidung, Uhren und Schmuck sowie Einrichtungsgegenstände im Versandhandelsweg vertreibt. Auch in Zei-tungsanzeigen hieß es: "Geburtstagsgutschein, persönlich ausgestellt zum ... . Wert Ihres persönlichen W.-Geburtstags-Gutscheins: 10 DM. Lassen Sie Ihren Geburtstagsgutschein nicht verfallen! 10 DM stehen Ihnen jederzeit zur freien Verfügung!" Und weiter hieß es: "Für Ihre Bestellwünsche an W.: Ja, ich bestelle zu den beliebten und vorteilhaften W.-Katalog-Bedingungen ... Mindestbestellwert DM 80,00 ... Bitte innerhalb 14 Tagen einlösen!" Eine Wettbewerbsvereinigung, zu deren Mitgliedern keine Versandhäuser, jedoch eine große Zahl von Gewerbetreibenden über Verbände angehört, klagte auf Unterlassung. Schon der Einwand, der Verband sei nicht klagebefugt, drang nicht durch. Hier genügt bekanntermaßen ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis und da das Versandhaus auch Waren des alltäglichen Bedarfs vertrieb, hielt sich das Gericht hiermit nicht lange auf. Interessanter war dann schon die Frage, ob ein Gutschein im Wert von 10,00 DM ein unzu-lässiges Anlocken im Sinne von § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar-stellen kann und dies insbesondere dann, wenn es immerhin um einen Mindestbestellwert von 80,00 DM geht. Erst kürzlich hatte das Oberlandesgericht Koblenz (Urt. v. 24.10.2000, Az. 4 U 721/00) entschieden, dass ein Gutschein über DM 20,00 kein übertriebenes Anlo-cken darstelle. Dort ging es um einen Versandhandel von Exklusiv-Weinen und Sekt. Das Oberlandesgericht Koblenz stellte auf das europäische Verbraucherleitbild des aufgeklärten und informierten Verbrauchers ab und darauf, dass beim Versandhandel der Käufer regel-mäßig unbeeinflusst zu Hause in Ruhe seine Entscheidungen treffen kann. Dem folgte we-der das Landgericht, noch das Oberlandesgericht Karlsruhe. Ein Geschenkgutschein von DM 10,00 sei insbesondere für die Bezieher kleinerer Einkommen, wie Rentner, Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger, die unstreitig in besonderem Maße zum Kundenkreis der Beklag-ten gehörten, derart anziehend, dass er bei der Wahl der Bezugsquelle für nicht hochpreisige Waren des täglichen Bedarfs häufig ohne weiteres den Ausschlag geben werde. Das Gericht stellte also zum einen auf die Käuferschicht und zum anderen auf die Waren ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe unterscheiden sich die Käufer von Exklusiv-Wein und Exklusiv-Sekt offenbar deutlich von dem Kundenkreis des beklagten Versandhau-ses. Ferner wurde ein Unterschied zwischen exklusiven (d.h. wohl auch teureren) Produkten und Waren des täglichen Bedarfs gemacht, bei denen ein Gutschein eher einen unzulässi-gen Anlockeffekt ausüben kann. Mindestbestellwert zu gering Seltsamerweise half hier auch nicht der Mindestbestellwert, der laut Urteilsgründen "nur 80,00 DM" betrug. Das Gericht sah den Bestellwert offensichtlich für zu niedrig an, um die Anlockwirkung auszuhebeln. An anderer Stelle heißt es, dass in Verbindung mit diesem Min-destbestellwert die Herabsetzung immerhin 12,5 % bewirke. Neue Faustregel also: Gutscheine, die eine Preisreduktion von mehr als 12 % bewirken, stel-len bei Waren des täglichen Bedarfs jedenfalls ein unzulässiges Anlocken im Sinne von § 1 UWG dar? Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig. Das OLG Karlsruhe hat ausdrücklich die Revision unter Hinweis darauf zugelassen, dass die Frage, ob ein Geschenk von DM 20,00 oder weniger im Versandhandel ein übertriebenes Anlocken darstellen kann, von der Recht-sprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet werde. Aufgrund dieser grundsätzlichen Bedeutung wird sich jetzt wohl der Bundesgerichtshof mit der Frage be-schäftigen. Auf die Entscheidung werden wir allerdings noch 1 Jahr warten müssen. Ein Geburtstagsgutschein im Versandhandel über 10 DM stellt ein unlauteres Anlocken dar, wenn der Mindestbestellwert 80 DM beträgt. Bis dahin sollten Sie in Ihrer Werbung folgende Risiken abwägen: Wenn Sie mit Gutscheinen werben wollen (auch und gerade nach Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung), dann sollten Sie Vorsicht bei der Höhe der Vergünstigung walten lassen, wenn es um ein Sorti-ment des alltäglichen Bedarfs geht. Anbieter von Luxuswaren und sonstigen Produkten des gehobenen Bedarfs können sich hier auf das OLG Koblenz stützen. Bei einem breiten Sorti-mentsangebot gilt für Risikobewusste die Überlegung, ob der Mindestbestellwert jedenfalls nicht so hoch gesetzt werden muss, dass der Vorteil deutlich unter 12 % liegt.

Freundschaftwerbung Prämien zu hoch Reisetrolli bei Zeitschriftenabonement Eigentlich hat man sich bereits daran gewöhnt. Bei Abschluss von Abonnements gibt es immer wieder recht interessante Geschenke zu erhalten. Gerne wird auch in diesem Geschäftsbereich die Kommerzialisierung des Freundes- und Bekanntenkreises vorangetrieben. So genannte Freundschaftswerbungen oder Laienwerbungssysteme sind allerorten etabliert. Um ein solches Werbemittel ging es auch bei dem hier in Rede stehenden Angebot. Hier sollte einem Bekannten ein Abonnement einer Zeitschrift vermittelt werden. Dem Freundschaftswerber wurde ein Reisetrolly versprochen. In diesem Zusammenhang ist durchaus bekannt, dass die Geschenke meist an den neuen Abonnenten weitergegeben werden. So hatte auch das Landgericht Köln zunächst nichts gegen diese Werbemaßnahme einzuwenden. Die Entscheidung hielt jedoch nicht lange vor, denn in II. Instanz wurden vom Oberlandesgericht Köln strengere Maßstäbe angelegt. Der Wert eines Geschenks, der nahezu dem Preis des Jahresabonnements entspreche, übe eine derart starke Reizwirkung aus, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Interessenten die Zeitschrift nur im Hinblick auf das Geschenk bestellten. Der Kläger hatte hier dem Gericht die Preise für diese Reisetrollys nähergebracht und damit dafür gesorgt, dass das OLG Köln kurz vor der gültigen Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung ein Verbotsurteil aussprach. Dieses Urteil ist allerdings nicht auf die Zugabeverordnung gestützt. Die Fallgruppe des unlauteren Anlockens gilt auch heute nach wie vor. Das Versprechen gegenüber einem Laien oder Freundschaftswerber für die Vermittlung eines Abonnements einen Reisetrolly zu gewähren, der nahezu dem Preis eines Jahresabonnements entspricht, stellt ein verbotenes unlauteres Anlocken dar. Einmal mehr wird klar, dass selbst in Bereichen, in denen es bestimmte Handelsbräuche zu den Zugaben existieren, immer noch Grenzen gibt, die leicht überschritten werden können. Nach internen Abreden der Verleger überschreiten solche Abonnementzugaben die Grenzen, die die Hälfte des Wertes des Abonnements übersteigen. Solche Abreden sind nicht bindend, können aber für Gerichte als Richtschnur dienen. Achten Sie deshalb insbesondere auch darauf, ob Ihre branchenspezifischen Organisationen entsprechende Werberegeln aufgestellt haben. Im Rahmen der Fallgruppe des unlauteren übertriebenen Anlockens sind diese Richtlinien immer noch maßgeblich.

Arztwerbung: Werblicher Hinweis auf Zertifizierung (DIN EN ISO 9001) Werbung mit Auszeichnungen Die neuen Freiheiten der Arztwerbung haben natürlich auch weiterhin ihre Grenzen. Nicht nur für Ärzte und Werbetreibende, die sich mit deren Marketing beschäftigen, ist dieses Urteil interessant. Es dürfte auch Geltung für Anwälte und Architekten beanspruchen. In der Sache ging es um eine Werbung mit einer ISO – Zertifizierung. Hierbei wird allein eine bestimmte, im Unternehmen festgelegte Verfahrensweise und Organisation zertifiziert. Wenn Sie sich also künftig vornehmen, als Bäcker steinharte und übel riechende Brötchen zu backen, so können sie dies zertifizieren lassen. Es geht hier eben nicht um die Qualität des Produktes, sondern allein um die Qualität des Verfahrens. Dies ist jedoch dem Laien meist nicht bekannt. Deshalb ist die Werbung mit einer Dienstleistungszertifizierung schnell geeignet, Irreführungen herbeizuführen. Ein berechtigtes Interesse der Praxisinhaber, auf ihr organisationsbezogenes Zertifikat hinzuweisen konnte deshalb seitens des Gerichts nur für die Korrespondenz mit Fachkliniken anerkannt werden, da diese Qualifikation dort sachgerecht eingeschätzt werden könne. Für den Patientenverkehr hingegen werde durch den schlichten Hinweis auf das Zertifikat inhaltlich nicht hinreichend deutlich, dass es sich nur um eine Zertifizierung der Organisation und nicht um eine ärztliche Qualifikation handelt. Es sei unter den Patienten nicht hinreichend bekannt, welche inhaltlichen Anforderungen an das Zertifikat gestellt werden. Nicht entscheidend ist hierbei übrigens, dass sich die Ablauforganisation für den Patienten tatsächlich positiv auswirken kann. Der Patient wird annehmen, es handele sich bei der Praxiszertifizierung um eine medizinische Qualifikation. Im Ergebnis ist der einfache Hinweis auf das Zertifikat daher eine irreführende und nicht sachangemessene Information. Der Hinweis auf dem Briefbogen einer Arztpraxis auf eine Praxiszertifizierung (DIN EN ISO 9001), die eine bestimmte Aufbau- und Ablauforganisation betrifft, ist wettbewerbswidrig. Patienten könnten einen solchen Hinweis dahingehend verstehen, dass es sich bei dem Zertifikat um eine besondere ärztliche Qualifikation handelt; daher ist der Hinweis als irreführend zu werten. Ein berechtigtes Informationsinteresse der Patienten kann für eine derartige rein organisatorische Fragen betreffende Zertifizierung nicht anerkannt werden. Vorstehende Entscheidung stützt sich darauf, dass aus der bloßen Angabe der Zertifizierung nicht hinreichend deutlich wird, dass es sich um eine nicht-medizinische Qualifikation handelt. Im Umkehrschluss dürfte das Führen eines derartigen Zertifikats auf dem Briefbogen dann zulässig sein, wenn es in Verbindung mit nachstehendem Hinweis erfolgt: „Die Aufbau- und Ablauforganisation der Praxis ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 seit ...“. Eine Gerichtsentscheidung über diese modifizierte Angabe liegt jedoch noch nicht vor. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de

Angebote mit Sonderrufnummer 0190 Hier ging es um eine Werbung mit einer gebührenpflichtigen 0180-Nummer. Aus den Gründen: "Der Senat verkennt nicht, daß derzeit ohne Durchführung einer Meinungsumfrage keine sicheren Feststellungen darüber getroffen werden können, welche Gedanken sich der Verkehr im allgemeinen hinsichtlich der Gebührenpflichtigkeit eines Anrufs unter einer mit der Vorwahl 0180 beginnenden Sondernummer macht. Zwar weiß jeder, das Anrufe unter ,normalen` Telefonnummern gebührenpflichtig sind, wobei die Höhe der Gebühren von der örtlichen Entfernung zwischen den Fernsprechteilnehmern und von der Tageszeit des Anrufs abhängt. Andererseits stellt die Deutsche Telekom seit einiger Zeit Sondernummern (mit der Vorwahl 0130) zur Verfügung, unter denen kostenfrei angerufen werden kann, wobei in der Werbung von Anschlußinhabern solcher Sondernummern auch häufig auf die Gebührenfreiheit hingewiesen wird. Dies könnte die Fehlvorstellung nahelegen, daß auch andere mit den Vorwahlziffern 01 beginnende, in der Werbung verwendete Sondernummern gebührenfrei angerufen werden können, zumal es allgemein eher dem Regelfall entspricht, daß die Kosten für die Vermittlung von Werbeinformationen vom Werbenden selbst getragen werden. Allein aus dem Umstand, daß - wie die Beklagte durch Vorlage entsprechender Beispielsfälle belegt hat - viele Unternehmen mit gebührenpflichtigen Sondernummern ohne besonderen Hinweis werben, kann nicht auf eine die Irreführungsgefahr ausschließende oder mindernde Verkehrsgewöhnung geschlossen werden. Denn regelmäßig bemerkt auch der getäuschte Anrufer nach dem Anruf nicht, daß sein Gespräch entgegen seiner Vorstellung Gebühren verursacht hat, so daß eine durch die Werbung hervorgerufene Täuschung weiterhin fortbesteht. Aus den genannten Gründen kann nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß den angesprochenen Verkehrskreisen eine Gebührenpflichtigkeit von Anrufen unter 0180-Nummern ohne weiteres geläufig ist. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann es daher auch auf den werblichen Gesamtzusammenhang ankommen, in dem diese Nummern benutzt werden. Im vorliegenden Fall liegt eine Besonderheit darin, daß in der konkret angegriffenen Anzeige gerade die Sondernummer blickfangartig herausgehoben ist und der Hinweis auf die Anrufmöglichkeit bei der Beklagten nicht gewissermaßen am Rande erwähnt wird, sondern zum wichtigen Inhalt der Werbeaussage erhoben wird. Allein die Tatsache, daß ein Unternehmen telefonische Anfragen beantwortet, ist aber eine Selbstverständlichkeit. Daher kann jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil der Anzeigenleser zu der Auffassung gelangen, die Telefonnummer werde deshalb in besonderer Weise hervorgehoben, weil es sich um eine der neuartigen gebührenfreien Sondernummern handele. Der Senat kann diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis aus eigener Sachkunde treffen, da seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rz. 113 zu § 3 UWG m.w.N.). Darüber hinaus kann die beanstandete Anzeige auch bei denjenigen Lesern, die von einer Gebührenpflichtigkeit eines Anrufs ausgehen, irreführende Vorstellungen, nämlich über die Höhe der entsprechenden Gebühren, hervorrufen. Auch bei diesem Teil des angesprochenen Verkehrs kann keine Kenntnis über die Besonderheiten der Tarifgestaltung bei den einzelnen gebührenpflichtigen Sondernummern vorausgesetzt werden. Zwar wird der Anrufer, der um die Gebührenpflichtigkeit weiß, nicht unbedingt davon ausgehen, daß ihm bei einer mit der Ziffer 0 beginnenden Vorwahl der günstigste ,City`-Tarif berechnet wird. Jedenfalls in der Zeit zwischen 9.00 und 18.00 Uhr wird er daher möglicherweise mit der Höhe des Tarifs für Anrufe unter der hier verwendeten 01805-Nummer (15 Sekunden je Tarifeinheit), der leicht unter dem Tarif ,Region 200` bei normalen Telefongesprächen liegt, rechnen. Es kommt jedoch hinzu, daß dieser Tarif durchgängig zu zahlen ist, d. h. daß es anders als bei sonstigen Telefongesprächen keine ,billigeren` Zeitabschnitte gibt. Dies führt dazu, daß jedenfalls zwischen 18.00 und 9.00 Uhr und an Feiertagen Anrufe unter 01805-Nummern erheblich teurer sind als normale Gespräche selbst in den Fernbereich. Diese besondere Verteuerung gegenüber normalen Telefongesprächen ist auch für diejenigen Anrufer, die um die Gebührenpflichtigkeit als solche wissen, nicht ohne weiteres erkennbar. Sie meinen vielmehr, auch hier die günstigeren Zeitabschnitte ausnutzen zu können. Auch diese Feststellung können die Mitglieder des erkennenden Senats aufgrund eigener Sachkunde treffen. Die geschilderte Fehlvorstellung ist vor allem bei solchen Sondernummern von erheblicher Bedeutung, die auch am Wochenende, rund um die Uhr oder jedenfalls noch nach 18.00 Uhr und schon vor 9.00 Uhr angerufen werden können. Diese Voraussetzung ist auch im vorliegenden Fall erfüllt, nachdem sich aus der Anzeige kein Hinweis darauf ergibt, daß Anrufe nur zu bestimmten Zeiten möglich sind. Schließlich wird die Irreführungsgefahr noch dadurch erhöht, daß die Gebühren für einen Anruf unter einer 01805-Nummer jedenfalls deutlich höher sind als diejenigen für einen Anruf unter den sehr ähnlichen Sondernummern mit den Vorwahlen 01802 (eine Tarifeinheit je Verbindung) und 01803 (30 Sekunden je Tarifeinheit). Es ist damit nicht ausgeschlossen, daß zumindest ein gewisser Teil des Verkehrs, der die beiden letztgenannten Tarife kennt, meint, auch die von der Beklagten genannte Nummer gehöre zu diesen Tarifgruppen." Wird in einer Anzeige gerade die Sonderrufnummer blickfangartig herausgehoben, kann jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil der Anzeigenleser zu der Auffassung gelangen, die Telefonnummer werde deshalb in besonderer Weise hervorgehoben, weil es sich um eine der neuartigen gebührenfreien Sondernummern handele. Das Urteil hat neue Aktualität, weil jetzt neue Rufnummern möglich sind, bei denen das Entgelt sogar frei bestimmt werden kann. Irreführungen können nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Kosten klar und deutlich angegeben werden und zwar als Kosten pro Minute oder als Einmalentgelt.

Linkbeseitigung in Suchmaschinen Wie lange hat man Zeit? Hier ging es um ein Verfahren im Rahmen der Bestrafung des Schuldners, nachdem dieser eine Unterlassungsverfügung erhalten hatte. Die Gläubigerin machte ihm einen Monat nach der Entscheidung den Vorwurf, unter seiner neu eingerichteten Domain sei auch vier Wochen nach dem Beschluss noch die gegen das Unterlassungsgebot verstoßende Website aufrufbar gewesen. Hierzu stellte der 6. Zivilsenat fest, dass ein solches Verhalten grundsätzlich ein Ordnungsgeld rechtfertigt. Das OLG reduzierte jedoch das Ordnungsgeld wegen des nicht wiederholten, sondern nur einmaligen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot auf die Hälfte des vom Landgericht für angemessen erachteten Betrages. Dem wiedergegebenen Urteil ist leider die Höhe des Betrages nicht zu entnehmen. Anders sah die Sachlage jedoch hinsichtlich des Vorwurfs aus, die Suchmaschinen „Web.de“, “Alta vista“, „Meta-Ger“ und „Infoseek“ hätten noch vier Wochen nach dem Beschluss zu dem Suchbegriff „Der Prozessfinanzierer“ Einträge aufgewiesen, in denen auf die neuerrichtete Domain verwiesen worden sei. Der Schuldner hatte hierzu vorgetragen, weder er noch der Provider hätten die Möglichkeit, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu nehmen und die dort angezeigten Seiten aus dem Netz zu nehmen. Auch sei es nicht möglich, die Betreiber zur Löschung binnen bestimmter Zeit verbindlich anzuweisen. Die Datenbanken würden nur in unregelmäßigen Abständen aktualisiert und deshalb dauere es einige Zeit, bis bestimmte Einträge gegebenenfalls durch die Suchmaschinenbetreiber gelöscht werden. Dies wurde durch die Gläubigerin nicht bestritten. Bei dieser Sachlage ließ das OLG offen, ob überhaupt die festgestellten Links und Einträge sich noch als objektiver Verstoß gegen das Unterlassungsgebot darstellen. Es sei mit Rücksicht auf den unstreitigen Sachvortrag Sache der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Gläubigerin gewesen, die Maßnahmen vorzutragen, die der Schuldner hätte ergreifen können und müssen, um bei anderweitigem Vorwurf schuldhaften Verhaltens die Löschung der entsprechenden Daten bei den Betreibern der Suchmaschinen binnen Tagesfrist zu erreichen. Die Gläubigerin hatte nämlich erst einen Tag vor ihren Feststellung zu den Links die Bankbürgschaft beigebracht und damit die Vollstreckungsfähigkeit hergestellt. Das Urteil ist wichtig für die Praxis im Bereich der Rechtsverletzungen im Internet. Immer wieder stehen Verurteilte vor der Problematik, die Folgen ihres rechtswidrigen Handelns im Internet zu beiseitigen. Recht einfach ist dies bei einer unmittelbaren Domainverletzung. Hier muss die Domain aufgegeben werden. Nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung oder der sonstigen Herstellung eines vollstreckungsfähigen Titels besteht schon einmal sofort die Möglichkeit, die Seite, auf die die Domain verweist, zu löschen, so dass die Domain „ins Leere führt“. Danach kann dann die Prozedur der Aufgabe der Domain oder einer eventuellen Übertragung zügig, aber in Ruhe durchgeführt werden. Anders sieht es aus mit Suchmaschineneinträgen. Hier ist gut beraten, wer schnellstmöglich alle erreichbaren Suchmaschinen angeht und entweder versucht, die Eintragungen „aufzuheben“ oder anstatt der angegriffenen Seite eine andere Seite einzutragen. Hier schließen sich eine Reihe von Rechtsfragen an, die noch nicht eindeutig entschieden sind. Unklar ist z.B., wie der Sachverhalt zu bewerten ist, wenn trotz Beseitigung entsprechender Hinweise unmittelbar auf der Website die Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Markenzeichens noch immer Einträge bzw. Links aufweisen. Hilfreicherweise hat hier das Gericht festgestellt, dass man Suchmaschinenbetreiber nicht verbindlich anweisen kann, solche Einträge binnen einer bestimmten Zeit zu beseitigen. Der Schuldner wird in jedem Fall gehalten sein, seine Bemühungen nachweisen zu können und er wird diese Bemühungen auch regelmäßig wiederholen müssen. Mehr ist jedoch nicht zu verlangen. Nach Untersagung einer Begriffsnutzung hat der Schuldner die Nutzung zu unterlassen und Bemühungen zu unternehmen, Links zu beseitigen. Der Gläubiger ist darlegungspflichtig und beweispflichtig hinsichtlich der Maßnahmen, die der Schuldner hätte ergreifen können und müssen, um bei anderweitigem Vorwurf schuldhaften Verhaltens die Löschung der entsprechenden Daten bei den Betreibern von Suchmaschinen zu erreichen. Wenn Sie eine Unterlassungsverfügung ereilt, sollen Sie Ihre sofortigen Bemühungen um die Beseitigung der negativen Folgen für den Rechteinhaber regelmäßig dokumentieren. Einen Erfolg bei den Suchmaschinen im eigentlichen Sinne kann man Ihnen jedenfalls binnen einer Frist von Wochen nicht abverlangen. Die Praxis hat übrigens gezeigt, dass auch die Abänderung der HTM-Seitenbezeichnung bei einigen Suchmaschinen (Web.de) immer noch Treffer erzeugt. Ob man hier in rechtlicher Hinsicht so weit gehen muss, vom Schuldner zu verlangen, dass dieser an seiner Domain- und Unterverzeichnisstruktur derartige Veränderungen vornimmt, dass bei Verfolgung der von der Suchmaschine ausgewiesenen Links der Error 405 erscheint, ist zweifelhaft.

FTP Explorer Haftung für Links im Internet Neue Entscheidungen Wieder einmal ging es um den FTP-Explorer bzw. die Marke Explorer. An dieser Stelle soll nicht in das übliche Lamento über die Abmahnserie eingegangen werden, denn das Urteil ist für sich betrachtet interessant genug. Eine Fachhochschule hatte hier neben Angeboten zu Studiengängen und Informationen zu ihrem Fachhochschulbetrieb unter der Subdomain die Rubrik „Interessante Internetprogramme für Windows 95“ angeboten. Dort hieß es: „Dateitransfer: FTP-Explorer. Der FTP-Explorer bietet eine komfortable Bedienungsoberfläche für den Dateitransfer nach dem FTP-Protokoll. Durch Enpacken der Datei ftpx 1009.zip und Aufruf der Setuproutine wird der FTP-Explorer installiert. Die deutsche Spracherweiterung befindet sich in der Datei gerres.zip. Man enpackt sie und speichert ihren Inhalt in dem Verzeichnis, wo der FTP-Explorer installiert worden ist.“ Daran anschließend fand sich ein Link zur Universität Trondheim in Norwegen und zum amerikanischen Softwarehersteller FTPX. Dort konnte man den FTP-Explorer kostenfrei herunterladen. Die unvermeidliche Unterlassungsaufforderung kam und das OLG Braunschweig hatte in zweiter Instanz Gelegenheit, über die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestands des § 5 Abs. 2 TDG (Teledienstgesetz) Ausführungen zu machen. Eine Haftung kommt nach § 5 TDG nur in Betracht, wenn man sich als Diensteanbieter die Inhalte eines Dritten zu eigen macht. Dies sei dann der Fall, wenn man nach der Verkehrsauffassung, also bei den in Betracht kommenden Nutzern, den Eindruck erwecke, man wolle die fremde Leistung als eigene erbringen und demnach auch die Inhalte und Kennzeichnungen billigen und verantworten. Im vorliegenden Fall habe man sich eventuelle Markenrechtsverletzungen nicht zu eigen gemacht. Vielmehr sei zureichende Distanz zu dem fremden Dokument gehalten und dieses erscheine trotz der hergestellten Verbindung nach wie vor als fremde Leistung. Das OLG Braunschweig bezog sich hier auf die Einleitung, in der interessante Internetprogramme vorgestellt würden, und zwar solche, die einen komfortablen Datentransfer erlaubten. Zum Stichwort „Datentransfer“ werde daraufhin der FTP-Explorer genannt. Anschließend werde dieses Programm nicht nach der Art eines eigenen Angebotes, sondern vielmehr nach der Art eines Bezugsquellenhinweises vorgestellt, wobei die über Hyperlink aufgerufene Download-Datei die Fremdherkunft der über die Internetadresse hereingeholten Bildschirmanzeige klar erkennen lasse. Insgesamt ergebe sich der Eindruck einer in publizistische Richtung gehenden Information. Bei dieser Sachlage werde der Hyperlink von Benutzern nur als Hinweis auf eine fremde Quelle zum kostenlosen Bezug verstanden. Vor Eingang der Abmahnung der Kläger habe die Kenntnis gefehlt, dass durch die Kennzeichnung des in Bezug genommenen Softwareprogramms fremde Markenrechte verletzt werden könnten. Auch nach Zugang der Abmahnung dauert die Privilegierung durch § 5 Abs. 2 TDG noch eine kurze Zeit an und zwar für einen „angemessenen Zeitraum“ zur erforderlichen unverzüglichen Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie zur technischen Löschung des Hyperlinks. Dieser Zeitraum sei ein Tag nach Eingang der Abmahnung noch längst nicht verstrichen gewesen. Eine Fachhochschule ist Diensteanbieter nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG. Ein reiner Surface-Link, der lediglich auf die Eingangsseite eines Internetangebotes verweist, stellt keine Zueigenmachung des dortigen Angebots dar. Es unterfällt der Privilegierung des § 2 Abs. 2 TDG. Ein Urteil mehr, welches die Privilegierung des § 5 TDG für Links annimmt. Dies gilt für Sie in Ihrer Praxis jedenfalls dann, wenn Sie sich die Inhalte des Links nicht zu eigen machen. Hier kommt es auf verschiedene Aspekte an, die eine Rolle spielen können. Wie erscheint die gesamte Seite, auf der sich der Link befindet, dem Betrachter? Ist es eine Angebotsseite, die sich als Ihre Leistungen darstellt? Wie erscheint das Fenster für den Betrachter, wenn er den Download ausführt oder dem Link folgt? Gerät er auf die Startseite eines fremden Angebots und wird der Charakter eines fremden Angebots deutlich ersichtlich? Das Urteil liegt auf der Linie von OLG Schleswig vom 19.12.2000, 6 U 51/00 – Swabedoo. Dagegen hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.05.2001 (Az.: 4 U 33/01, rechtskräftig) entschieden, dass der gleiche Link zur FTPX-Corporation auf einer privaten Seite die Markenrechte an Explorer verletze. Das OLG Hamm sah allein in der Linksetzung schon ein „Sich-zu-eigen-machen“. Eine Privilegierung nach § 5 wurde überhaupt nicht diskutiert. Übrigens stellte das Gericht fest, dass die Abmahnung auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei, auch nicht deshalb, weil der Kläger eine Vielzahl von Abmahnungen verfolgt habe. Den Streitwert reduzierte das Gericht allerdings auf 30.000,00 DM. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de

Wackelhunde vor Gericht! Geschmacksmusterfähigkeit von Modellen Eine Herstellerin von Plüschtieren aus Coburg geriet hier in Streit mit einem Designer aus Bielefeld. Dieser hatte einen „Wackelkopfhund“ geschaffen und als Geschmacksmuster eintragen lassen. Bekannt sind die Tiere vom kultigen „Wackeldackel“, der erst vor einiger Zeit wieder in dem Werbespot einer Mineralölfirma auferstand. Hier ging es um eine andere Gestaltung. Der Designer hatte ein Tier kreiert, welches rasseübergreifende Gestalt annahm, also nicht ohne weiteres einer bestimmten Rasse zuordnungsfähig war. Das Tier war als Geschmacksmuster angemeldet worden. Dies störte die Coburger, die offenbar Probleme sahen, ohne Verletzung des Musters selbst ein solches Plüschtier zu produzieren. Immerhin 100.000,00 DM betrug der Streitwert aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Angelegenheit. Die Coburger Hersteller forderten mit der Klage die Löschung des Geschmacksmusters, genauer die Einwilligung des Designers in die Löschung. Der Entwurf sei nicht eintragungsfähig. Außerdem sei nicht der Designer, sondern eine ihrer Modelleurinnen Urheber des Wackelkopfhundes. Das Klagebegehren scheiterte in allen Instanzen. Der Designer behielt sein Geschmacksmuster. Das OLG Hamm sah in der konkreten Gestaltung des rasseübergreifenden Welpen auch die erforderliche Neuheit realisiert. Auch sei der Designer anmeldebefähigt, da er Urheber sei. Zwar waren die Modelle von Dritten nach dessen Zeichnungen gefertigt worden. Dies beeinträchtige jedoch nicht die eigenpersönliche Leistung des Designers. Die Firma habe nicht dargelegt, dass der Gesamteindruck des gefertigten Hundes in erheblicher Weise von den Zeichnungen abweiche. Ein Wackelkopfhund in Gestalt eines rasseübergreifenden Welpen ist etwas Neues im Sinne des Geschmacksmustergesetzes und insoweit schutzfähig. Ein Designer, der die ursprünglichen Zeichnungen erstellt und an Fotos des geschaffenen Modells Korrekturen vornimmt ist Urheber des modellierten Hundes. Sie können Ihre Ideen in besonderen Fällen dem Geschmacksmusterschutz unterstellen. Nach dem Geschmacksmustergesetz werden als Muster und Modelle neue und eigentümliche Erzeugnisse geschützt. Unter Muster sind z.B. auch Tapetenoberflächen oder Oberflächen von textilen Stoffen zu verstehen. Modelle sind die dreidimensionalen Gestaltungen, also auch unser Wackelhund. Natürlich können Sie auch Schmuck oder auch Fahrzeuge etc. schützen lassen. Das Patentamt prüft gar nicht, ob die Voraussetzung der Neuheit und Eigentümlichkeit. Allerdings kann dies dann im Verletzungs- oder Löschungsprozess (wie oben) eine Rolle spielen. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit des Markenschutzes, nach dem Sie Begriffe oder Logos schützen lassen können.

Fernabsatzgesetz: Kein Ausschluss vom Widerrufsrecht für RAM, Motherboard oder Speichermedien Anforderungen an Ausschluss des Widerrufsrechtes Nicht allen ist bekannt, dass seit Mitte letzten Jahres das Fernabsatzgesetz jedem Käufer, der als Verbraucher zu einem privaten Zwecken im Versandhandel oder per Internet oder per Telefon Waren oder Dienstleistungen bezieht, ein Widerrufsrecht gewährt. (Text des Gesetzes unter www.fernabsatz-gesetz.de oder unter www.versandhandelsrecht.de ). Hier hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Internetversender geklagt, der sich im EDV-Bereich bewegte. Der hatte durchaus an das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz gedacht und auch die vorgeschriebene Belehrung für den Verbraucher in seinem Internetauftritt vorgesehen. Dort war zu lesen: "Widerrufsrecht Die Sendung von Software, Datenträgern, Audio- und Videoaufzeichnungen ist ausgeschlossen, wenn das Siegel gebrochen ist. Ebenso sind vom Widerrufsrecht Computer und technische Geräte ausgeschlossen, die im so genannten BTO-Verfahren (Built-to-Order) von uns speziell für sie maßgeschneidert wurden. Ausgeschlossenen ist schließlich der Widerruf bezogen auf Waren, die naturgemäß für die Rückgabe ungeeignet sind. Dies gilt für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien..." Die Wettbewerbszentrale stieß sich an dem Ausschuss der RAM-Bausteine aus dem Widerrufsrecht. Die Händler in diesem Bereich haben hier Probleme, da die Bausteine Tagespreisen unterliegen und damit erhebliche Verluste zu befürchten sind, wenn der Kunde RAM-Bausteine nach Ablauf von zwei Wochen zurücksendet. Ferner scheint es eine Reihe von Kunden zu geben, die das Widerrufsrecht missbrauchen und vertauschte oder beschädigte Bauteile zurücksenden. Hier kommt dem Kunden offenbar zugute, dass nicht auf allen RAM-Bausteinen die Kapazität aufgedruckt ist. Der beklagte Versender wandte zudem ein, dass bei Speichermedien die potenzielle Gefahr der Verseuchung mit Computerviren bestünde und eine aufwändige Testung nicht zumutbar sei. Das Fernabsatzgesetz selbst sieht dem Ausschuss des Widerrufsrechts bei solchen Waren vor, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind. Bislang gibt es noch keine Rechtsprechung dazu, welche Waren dies sein sollen. In der Praxis werden häufig solche Waren hierunter aufgeführt, bei denen nach einer Benutzung die hygienische Bedenken bestehen. Allerdings ist hier zu bemerken, dass dieser Ausschuss dann zu weit geht, wenn die Ware nicht benutzt worden ist. Auch im jetzt entschiedenen Fall sah das OLG Dresden die Ausnahmetatbestände nicht als gegeben an und untersagte die Nutzung. Die streitige Klausel verstoße gegen das gesetzliche Verbot der §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Fernabsatzgesetz. Das Widerrufsrecht sei prinzipiell nicht abdingbar. Allerdings gibt es eben jene besagte Ausnahmen. RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien fielen jedoch nicht hierunter. Das Gericht hielt sich an die wörtliche Auslegung. Die genannten Gegenstände würden durch den Versand nicht unbrauchbar. Man könne sie unendlich oft hin und her senden, ohne dass sie an Wert verlören oder unbrauchbar würden. Das Risiko des Wertverlustes durch Ingebrauchnahme der Waren trage der Versender. Allenfalls bei Motherboards sei darüber nachzudenken, ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, da diese mit einer Software (BIOS) ausgestattet seien. Eine Software sei jedoch nur dann vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn sie entsiegelt werde. Die Klausel über das Widerrufsrecht sehe jedoch diese Voraussetzung beim Motherboard nicht vor. Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz der Ausschuss des Widerrufsrechtes jedenfalls generell unzulässig ist, wenn die Finanzierung des Kaufpreises u. a. durch Vermittlung einer Bank angeboten wird. In diesem Fall bleibt auch dann, wenn dem Verbraucher nach dem Fernabsatzgesetz kein Widerrufsrecht zusteht, das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz bestehen. Das Widerrufsrecht des Fernabsatzgesetzes ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich durch die Rücksendung oder Ingebrauchnahme der Waren das Risiko eines Wertverlustes ergibt. Dieses Risiko muss der Versandhandel tragen. Daher kann das Widerrufsrecht nicht für Motherboards, RAM-Bausteine oder Speichermedien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversenders ausgeschlossen werden. So weit ersichtlich geht hier das OLG Dresden als erstes Oberlandesgericht in die Tiefen der Auslegung des neuen Fernabsatzgesetzes, soweit der Ausschluss des Widerrufsrechtes betroffen ist. Es gibt Kompromisslösungen für das hier geschilderte Problem. Ansonsten muss man abwarten, was die Schuldrechtsreform bringt. Nach dem neuen § 357 Abs. 3 BGB soll eine verschuldensunabhängige Haftung des Verbrauchers für die durch Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung eingeführt werden. Dies würde sicherlich die größte Problemzone des Fernabsatzgesetzes beseitigen.

Preisangabenlinks zulässig? Versteckte Preisbestandteile, die nur über Links einsehbar sind Hier ging es um eine Werbung der T-Online für ihr Flat-Angebot. Unter der Headline „T-Online Flat-Rund um die Uhr für null Pfennig surfen!“ warb man für die kostengünstige Dauereinwahlvariante. Unter der Überschrift war zusätzlich angegeben: „Das Nutzungsentgelt für T-Online und die Telefongebühren sind bei der Einwahl über die Zugangsnummer 0191011 und die Deutsche Telekom AG bereits enthalten. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr.“ Sodann fand der aufmerksame Betrachter einen Link unter dem Wort „Details“ vor. In der Anzeige selbst fanden sich keine weiteren Preisbestandteile, insbesondere nicht der monatliche Grundpreis in Höhe von 79,00 DM. Dieses Detail erfuhr der Internet-Nutzer allerdings dann, wenn er den Link „Details“ anklickte, der ihn auf eine weitere Website führte, auf der unter anderem der Grundpreis von monatlich 79,00 DM aufgeführt war. Der Antragsteller erreichte hier zunächst eine einstweilige Verfügung, die unter dem Gesichtspunkt erlassen wurde, die Werbung verstoße gegen § 3 UWG, sei also irreführend. Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt bestätigte letztlich die Entscheidung, stellte sich jedoch „auf andere Beine“, die für die Praxis durchaus relevant sind. Das OLG sah nämlich einen klaren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Preisangabenverordnung in der Fassung vom 28.07.2000 ist der Anbieter verpflichtet, Angaben wie Preisbestandteile „dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen“. Das Gericht erwähnte zwar auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der eine solche Zuordnung auch durch einen klaren unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen kann, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind (BGH WRP 1999, 90, 93 – Handy für 0,00 DM). Durch den Link sei eine solche Zuordnung jedoch nicht erreicht. Der Kunde könne, selbst wenn er davon ausgehe, dass irgendeine Gebühr anfalle und er nicht für null Pfennig surfen könne, die Art der Gebühr, deren Fälligkeit und vor allem deren Höhe weder in der beanstandeten Werbung noch auf der Website, auf der sich die Werbung befinde, entnehmen. Schon die Bezeichnung des Links unter „Details“ lasse nicht erkennen, ob bei seiner Aktivierung ein Hinweis über eine möglicherweise anfallende Grundgebühr und deren Höhe erfolgt. Die Anforderungen der Preisangabenverordnung sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn bei einem Internet-Angebot für einen Internetzugang geworben wird, bei dem ein pauschaler Monatstarif zu entrichten ist und sich dem Leser die Höhe des Monatstarifs lediglich über einen Link „Details“ erschließt. Einmal mehr erweist sich auch nach Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung und Rabattgesetz die Preisangabenverordnung als fortbestehende wettbewerbsrechtliche Falle für Werbetreibende. Dieses Urteil hier ist besonders interessant für Angebote im Internet. Der Senat stellt klar, dass jedenfalls der Preisangabenverordnung nicht Genüge getan wird, wenn die Preise über Links vermittelt werden, die z.B. nur mit dem nichtssagenden Wort „Details“ gekennzeichnet sind. Der Senat hat ausdrücklich offen gelassen, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen eine Preiswerbung mit Hilfe eines Links erfolgen kann. Hier wird immer die konkrete Gestaltung entscheiden. Für die Praxis kann dies nur bedeuten, dass die Preise entsprechend der Preisangabenverordnung unmittelbar zu dem Produkt oder den Dienstleistungsangaben und den entsprechenden Abbildungen gehören. Auf Links sollten Sie hier verzichten. Wenn Sie weitere Details über Links vermitteln wollen, dann sollten Sie einen entsprechenden ausführlichen Hinweis vorschalten, damit der Kunde erfährt, auf welche weiteren Hinweise und Angaben der Link führt.

Virenchaos Haftung für ordnungsgemässes Viresnscannen Viren sind nicht mehr nur eine lästige Angelegenheit, sondern können erhebliche Schäden verursachen. Trotz der Gefahren nimmt natürlich das elektronische Duplizieren von Inhalten zu. Die erleichterte Handhabung und kostengünstigen Möglichkeiten liegen auf der Hand. Wer heute solche Inhalte zu vervielfältigen hat, der wird Wert darauf legen, dass bei der Verteilung der entsprechenden Datenträger ein aktuelles Virenscanning stattfindet. So geschah es auch in diesem Fall hier: Die Beklagte befasste sich mit der Vervielfältigung von Datenträgern und warb im Internet mit der Spezialisierung auf „digitale Speichermedien in der EDV-Branche“. Sie rühmte sich mit ihren Schwerpunkten, der „Duplizierung, Verpackung, Logistik und Komplettlösungen ... heute zu den größten und vielseitigsten europäischen Anbietern auf der Ebene der neuen Medien“ zu gehören. Die Klägerin hatte der Beklagten Disketten mit Briefvorlagen übermittelt, die von Optiker-Fachgeschäften im Geschäftsverkehr eingesetzt werden sollten. Die Beklagte hatte diese Disketten zu vervielfältigen und an die entsprechenden Kunden zu versenden. In ihrem Angebot bot die Beklagte der Klägerin die Überprüfung der Master-Diskette und ihre 1000-fache Duplizierung zum Preis von 725,00 DM incl. Mehrwertsteuer an. Ferner hieß es, dass „die Überprüfung der Masterdisketten auf Viren mit aktueller Anti-Virus-Software“ eingeschlossen sei. Man ahnt schon, was kommen musste: Nachdem ein Teil der Disketten an die Optiker versandt worden war, kam es bei einigen zu einem Virusbefall der Word-Dateien. Es handelte sich um den Word-Makro-Virus wm97M.classD. Die Beklagte nahm Ersatzlieferungen der Disketten vor und die Klägerin beauftragte eine Firma mit der Erstellung eines Anti-Virus-Programms einschließlich der Entwicklung einer verständlichen Gebrauchsanleitung und sie musste eine Telefon-Rückruf-Aktion bei den Optiker-Fachgeschäften durchführen. Die Klägerin verlangte nun Schadenersatz vor dem Landgericht Hamburg und behauptete, entweder habe die von ihr der Beklagten zur Vervielfältigung überlassene Diskette den Virus enthalten und die Beklagte habe diesen pflichtwidrig nicht entdeckt oder der Virus sei überhaupt erst im Betrieb der Beklagten auf die Diskette geraten. In jedem Fall habe die Beklagte für die sich daraus ergebenden Schäden einzustehen. Der fragliche Virus sei im März 1999 (Zeitpunkt der Aktion) bereits bekannt und mit aktuellen Anti-Virus-Programmen zu bekämpfen gewesen. Insgesamt wurden 18.629,99 DM an Telefonkosten, Virenscannerkosten, Personalaufwendungen etc. eingefordert. Die Beklagte war der Meinung, sie habe mit den von ihr geschuldeten Maßnahmen den Virus nicht erkennen können. Außerdem habe sie ihre Haftung auf Schadensersatz in den vereinbarten Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Das Landgericht Hamburg sprach der Klägerin hier einen Schadenersatz von 11.000,00 DM zu. Dem Grunde nach sah sie die Klage vollständig gerechtfertigt. Die Verpflichtung, die Masterdiskette mit aktueller Anti-Virus-Software zu überprüfen, sei von der Beklagten verletzt worden. Ein hinzu gezogener Sachverständiger hatte festgestellt, dass mindestens das F.secur-Anti-Virus-Programm Version 4.02 im Februar 1999 allgemein zugänglich und als Scanner für den hier interessierenden Virus „ohne Probleme erfolgreich“ gewesen sei. Dieses Programm sei für jedermann kostenfrei bzw. kostengünstig verfügbar und habe der Computerzeitschrift „Chip“ Ausgabe 2/99 als kostenlose Zugabe beigelegen. Das Gericht stellte fest, wer sich verpflichte, eine Virenüberprüfung durchzuführen, der verpflichte sich auch, die neuesten Anti-Virus-Programme einzusetzen, zumal solche, die kostenlos erreichbar gewesen seien. Die Beklagte habe zwar drei der etwa zehn am Markt eingeführten Anti-Viren-Programme eingesetzt. Diese Beschränkung sei jedoch nur dann zu rechtfertigen, wenn die jeweils neueste Version der Anti-Viren-Programme verwendet würden. Dies sei im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht geschehen. Wer die Verpflichtung übernimmt, eine Überprüfung mit aktueller Anti-Virus-Software durchzuführen, verletzt diese Verpflichtung, wenn er nicht zur Überprüfung die neuesten Anti-Virus-Programme einsetzt. Wenn Sie entsprechende Leistungen nachfragen, sind Sie gut beraten, wenn Sie von Ihrem Vertragspartner die Überprüfung auf Viren fordern. Dies sollten Sie schriftlich fixieren. Derjenige, der solche Überprüfungsleistungen zu erbringen hat, wird durch das Urteil ganz klar verpflichtet, Virenscanner der neuesten Generation einzusetzen. Hier macht es nicht unbedingt die Anzahl der eingesetzten Scanner, sondern deren Aktualität. Sie sollten darauf achten, dass es marktgängige Scanner sind, die eine gewisse Akzeptanz haben. Ansonsten riskiert man Schadensersatz, wie dieser Fall hier zeigt. Auch der Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen half der Beklagten hier nichts. Die Haftung für sogenannte Pflichtverletzungen von Kardinalpflichten (Hauptleistungspflichten) lässt sich nicht wirksam in Geschäftsbedingungen beschränken. Die meisten der geltend gemachten Schäden wurden vom Gericht übrigens anerkannt, nicht jedoch eine geltend gemachte Mehrwertsteuer und Ersatz für den Einsatz des Auszubildenden und des Geschäftsführers.

Vermittlung von Telefonsex Vorsprung durch Rechtsbruch Längst hat es sich herumgesprochen, dass unter den bekannten 0190-Nummern Erotik- und so genannte Telefonsexdienste erreichbar sind. Von fast jedem Telefon aus können die zweifelhaften Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies macht offenbar auch gern so mancher Arbeitnehmer, der recht preisgünstig vom Telefon des Arbeitgebers aus telefonieren möchte. Aufgrund der hohen Bekanntheit und der nicht unerheblichen Kosten werden solche „Telefonaktionen“ jedoch schnell aufgedeckt. Anbieter, die weiterhin an diesen lukrativen Tagesumsätzen interessiert sind, suchen deshalb nach Wegen, wie ihre Kunden den Anruf verschleiern können, wie er also auf der Telefonrechnung nicht in der nachprüfbaren eindeutigen Weise auftaucht. Eine Möglichkeit bietet sich hier darin, dass der „Interessent“ eine Telefonvermittlung anruft und sich hier vermitteln lässt. Auf der Telefonrechnung erscheinen nur die Kosten der Telefonvermittlung. Damit die Entgelte hier jedoch ihren „Berechtigten“ finden können, müssen die Anbieter Abreden mit den Telefonauskunftsstellen treffen. Im vorliegenden Fall ging es ebenfalls um eine solche Abrede. Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassen, weil die Genehmigung der Regulierungsbehörde dem Betreiber der Auskunft die Weitervermittlung solcher Dienste nicht erlaube. Der Konkurrent verschaffe sich daher durch die Abreden mit der Telefonauskunftsstelle einen Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch. Er habe aus diesem Gesichtspunkt das unerlaubte Verhalten zu unterlassen. Der 6 Zivilsenat des OLG Köln folgte dem in dem aktuell veröffentlichten Urteil nicht. Es verwies darauf, dass hier allenfalls eine behördliche Erlaubnis fehle, nicht jedoch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei. Die Vereinbarung eines Betreibers einer kostenpflichtigen Telefonauskunft, die sich auf die Verschleierung von so genannten Telefonsexgesprächen durch Weitervermittlung richtet, stellt dann keinen Vorsprung durch Rechtsbruch dar, wenn dem Betreiber der Auskunft die Weitervermittlung solcher Dienste nicht erlaubt ist. Das Urteil ist über den konkreten Sachverhalt hinaus von Interesse. Genannt aus der Praxis des Autors sei z.B. der Versuch eines Konkurrenten, einem Dritten zu untersagen, Straßenverkehrsschilder zu bewerben und in Verkehr zu bringen, die nicht der Straßenverkehrsordnung entsprächen. Dort ging es um einen Hintergrund (gelb), der angeblich so nicht von der Straßenverkehrsordnung erlaubt sei. Tatsächlich fehlten behördliche Genehmigungen. Dem Gesetz selbst war jedoch nicht zu entnehmen, dass solche konkreten Ausgestaltungen verboten sind. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise ein Gerät nur dann in Betrieb genommen werden darf oder in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es eine Zulassung hat, wie dies z.B. bei Telefonanlagen oder bei Geräten etc. der Fall ist. Bei solchen Konstellationen kann man eine Unterlassungsverfügung durchaus auf Rechtsverstöße stützen.

Technologieführerschaft Alleinstellungswerbung Auslegung von Begriffen Hier hatte ein Unternehmen im Bereich des Neuen Marktes seine Unternehmensergebnisse fürs erste Quartal 2000 in einer Pressekonferenz präsentiert. Der Vorstandsvorsitzende hatte sich u.a. wie folgt geäußert: „Das große Interesse an I.E., vor allem auch von global agierenden Konzernen zeigt unsere Technologieführerschaft in der Digital economy.“ Diese Äußerungen wurden zudem auf die Internet-Homepage gestellt. Dies gefiel einer Wettbewerberin nicht und sie versuchte zunächst erfolglos vor dem Landgericht Hamburg eine Untersagung der Äußerungen zu erreichen. Vor dem Landgericht Hamburg fand sie kein Gehör. Jetzt entschied das OLG Hamburg anders. Der Senat sah in der Behauptung eine Alleinstellungsbehauptung, die zutreffen muss. Die Antragstellerin hatte zunächst darzulegen, dass die aufgestellte Behauptung nicht zutrifft. Hier konnte der Wettbewerber durch ein Gutachten des Fraunhofer Instituts zu seinem Produkt durchaus glaubhaft machen, dass die Gegnerin mit ihrem Produkt nicht über einen derartigen technologischen Vorsprung verfügte, dass die aufgestellte Behauptung gerechtfertigt sein konnte. Dem hatte die Antragsgegnerin nichts entgegenzusetzen. Sie verteidigte sich sodann damit, die Äußerungen seien bei der Vorstellung des Geschäftsberichts gefallen und die angesprochenen Verkehrskreise sähen sie als reine Meinungsäußerung an, der mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen sei. Dies erkenne auch der Verkehr. Dem folgte der Senat nicht bei der konkreten Formulierung. Sie sei keine werbende Anpreisung, sondern verkörpere einen sachlichen Bedeutungsgehalt. Das gelte auch dann, wenn der Begriff in einem werblichen Umfeld verwendet werde. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht darauf beschränkt, ihre Software als „Spitzenprodukt“ darzustellen. Die Formulierung sei eine „Überlegenheitsformulierung“, die sich bewusst noch stärker in einen Bereich konkret nachprüfbarer und bewertbarer Fakten begebe. An dem Wahrheitsgehalt der Äußerung habe sie sich messen zu lassen. Eine Werbeangabe, das große Interesse an Produkten zeige die Technologieführerschaft in der „Digital economy“ stellt eine Alleinstellungsbehauptung insbesondere in Bezug auf ein überragendes Innovationspotential in technologischer Hinsicht dar. Dabei handelt es sich nicht um eine vollmundige werbenden Anpreisung, sondern sie verkörpert einen sachlichen Bedeutungserhalt, der einer objektiven, wissenschaftlichen Überprüfung zugänglich ist. Alleinstellungswerbung – dies zeigt das Urteil – ist eine nach wie vor aktuelle Fallgruppe im Wettbewerbsrecht, die hin und wieder zu unangenehmen gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Kein Wettbewerber sieht es gerne, wenn der andere sich im Hinblick auf bestimmte Merkmale an der Spitze wähnt und dies auch nach außen hin kund tut. Vorsichtig sollten Sie immer dann sein, wenn Sie sich als der Größte, der Älteste oder sonst im Hinblick auf Eigenschaften darstellen, mit denen Sie eine Spitzenstellung einnehmen möchten. Ihr Vorsprung gegenüber dem Wettbewerb muss erheblich und schon von einiger Dauer sein. Die Rechtsprechung fordert hier eine gewisse Nachhaltigkeit. Der Angreifer muss beweisen, dass Sie nicht diese Spitzenstellung einnehmen. In der Praxis behilft sich die Rechtsprechung jedoch damit, dass hier konkrete Darlegungen durch den Abmahner erfolgen müssen und Sie haben dann die Aufgabe, im Prozess diese Darlegungen zu erschüttern. Im Zweifelsfall sollten Sie immer eine Spitzengruppenwerbung vornehmen, etwa durch Behauptungen, wie „eines der besten Produkte“ oder „wir gehören zu den führenden Unternehmen“.

Einzelteilräumung: So nicht! Sonderveranstaltung umgehen Hier hatte der Beklagte in der Badischen Zeitung unter der Überschrift „Einzelteil-Räumung“ der Abbildung des Kopfes einer lachenden Frau und verschieden großen Hinweisen mit 30%, 70%, 50% darauf hingewiesen, das man – wie immer- in den Abteilungen reduzierte Preises fände. Beginn der Aktion sollte der 3. Juli sein. Zwei Tag später hieß es in der gleichartigen Anzeige „Es geht weiter“ und „...was Sie raustragen, brauchen wir nicht einpacken!“ Die Wettbewerbszentrale sah hierin die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung nach § 7 UWG. Der Beklagte verwies darauf, es gehe lediglich um Einzelstücke aus den einzelnen Sortimenten und nicht um die gesamten Sortimente oder von wesentlichen Teilen. Dies sei aber Voraussetzung für eine Sonderveranstaltung. Das LG Freiburg sah dennoch eine Werbung als gegeben an, die „außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs“ stattfinde, „der Beschleunigung des Warenabsatzes“ diene und den „Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile „hervorrufe. Das Wort „Räumung“ sei hervorgehoben und präge die Anzeige, aber auch die lachende Frau, die Prozentzahlen und der Satz in der zweiten Anzeige (was Sie raustragen...) seien geeignet, die Vorstellung der Verbraucher im Hinblick auf eine Sonderveranstaltung hervorzurufen. Der Begriff „Räumung“ entfalte bekanntlich eine magnetische Wirkung im Hinblick auf Schnäppchen. Eine Werbemaßnahme, die mit „Einzelteil-Räumung“ überschrieben ist kann durch die übrige Art und Weise der Gestaltung trotz des Hinweises auf die Einzelteile den Eindruck einer unerlaubten Sonderveranstaltung hervorrufen. Das OLG Stuttgart hat in einer ähnlichen Fall keine Sonderveranstaltung angenommen und hierauf hatte der Händler spekuliert. Allerdings hat er „Kleinigkeiten“ verändert: So war hier das Wort „Einzelteil“ nicht hervorgehoben, aber das Wort „Räumung“. Außerdem war im OLG Stuttgart Fall ausdrücklich im weiteren Text präzisiert worden, dass es um Einzelteile gehen sollte. Dies wurde ihm zum Verhängnis. Wenn Sie also Ihre Werbung optimieren wollen, dann sollten Sie bei solchen „grenzgängigen“ Aktionen den Rat eines versierten Anwaltes einholen. Das Beispiel zeigt einmal mehr, wie schnell die Grenzen überschritten sein können.

Soooo .......billig!? Aufklärung von Kunden erlaubt Kritische Aufklärung Unter der Überschrift "Sooooo........ billig! ?" warb hier ein Händler für Unterhaltungselektronik für eine Information, in der er Preisgegenüberstellungen mit durchgestrichenen Preisen ins Visier nahm. Die Kunden wurde aufgefordert solche Angebote nicht kritiklos hinzunehmen. Man solle das Angebot misstrauisch prüfen. "Unseriosität Weicht ein aktuell niedriger Preis stark vom angeblich früheren Preis ab, so sollten Sie nicht nur die Preisdifferenz bewundern. Fragen Sie sich, ob sie in jenem Geschäft ansonsten nicht mit zu hoch angesetzten Preisen über den Tisch gezogen werden!" hieß es da z.B. Ein in der Stadt ansässiger Elektronikgroßmarkt fühlte sich und seine Werbung diskriminiert. Die Verbraucher verstünden den Aushang dahingehend, dass auch der eigene Markt gemeint sei, da man selbst am häufigsten mit Werbemaßnahmen auftrete. Das OLG Zweibrücken gab der Klage auf Unterlassung der Informationsmaßnahme und Feststellung eines Schadensersatzanspruches statt. Jetzt hob der BGH das Urteil auf. Es handele sich nicht um eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 2 Abs. 1 UWG in seiner neuen Fassung. Die Richter sahen keine „Vergleich“. Der sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Werbende in dieser Information über bestimmte Werbemethoden selbst nicht vergleichend einbezogen sei. Zwar reiche eine mittelbare Bezugnahme durchaus aus, nicht jedoch eine noch so fernliegende „nur um zehn Ecken gedachte“ Bezugnahme. Die bloße Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden eines Mitbewerbers sei nicht bereits ein Vergleich., wenn die Aussage so allgemein gehalten sei, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Werbenden nicht aufdränge. Auch eine verbotene pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern konnte der BGH nicht erkennen. Allein Kritik reiche nicht. Sie müsse auch in unangemessener Weise abfällig, abwertende oder unsachlich erscheinen. Ein Aushang, der Werbung mit durchgestrichenen Preisen allgemein kritisiert und Kunden zur misstrauischen Prüfung auffordert, stellt noch keine verbotene kritisierende Werbungen zu Lasten am Ort tätiger Mitbewerber dar. Das Urteil macht all denjenigen Mut, die sich nicht mit bestimmten eingerissenen Sitten in ihrer Branche anfreunden können und vorhaben, die Kunden hierüber aufzuklären. Nicht jede kritische allgemeine Darstellung von Missständen oder – wie hier – die Aufforderung zur misstrauischen Prüfung wird von den Kunden als Diskriminierung verstanden. Allerdings dürfen Sie Ihre Mitbewerber nicht namentlich angreifen oder Ihre eigenen Angebote gleichzeitig rühmen.

Vermittlung von Telefonsex Keine Wettbewerbswidrigkeit bei fehlender Genehmigung Längst hat es sich herumgesprochen, dass unter den bekannten 0190-Nummern Erotik- und so genannte Telefonsexdienste erreichbar sind. Von fast jedem Telefon aus können die zweifelhaften Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies macht offenbar auch gern so mancher Arbeitnehmer, der recht preisgünstig vom Telefon des Arbeitgebers aus telefonieren möchte. Aufgrund der hohen Bekanntheit und der nicht unerheblichen Kosten werden solche „Telefonaktionen“ jedoch schnell aufgedeckt. Anbieter, die weiterhin an diesen lukrativen Tagesumsätzen interessiert sind, suchen deshalb nach Wegen, wie ihre Kunden den Anruf verschleiern können, wie er also auf der Telefonrechnung nicht in der nachprüfbaren eindeutigen Weise auftaucht. Eine Möglichkeit bietet sich hier darin, dass der „Interessent“ eine Telefonvermittlung anruft und sich hier vermitteln lässt. Auf der Telefonrechnung erscheinen nur die Kosten der Telefonvermittlung. Damit die Entgelte hier jedoch ihren „Berechtigten“ finden können, müssen die Anbieter Abreden mit den Telefonauskunftsstellen treffen. Im vorliegenden Fall ging es ebenfalls um eine solche Abrede. Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassen, weil die Genehmigung der Regulierungsbehörde dem Betreiber der Auskunft die Weitervermittlung solcher Dienste nicht erlaube. Der Konkurrent verschaffe sich daher durch die Abreden mit der Telefonauskunftsstelle einen Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch. Er habe aus diesem Gesichtspunkt das unerlaubte Verhalten zu unterlassen. Der 6 Zivilsenat des OLG Köln folgte dem in dem aktuell veröffentlichten Urteil nicht. Es verwies darauf, dass hier allenfalls eine behördliche Erlaubnis fehle, nicht jedoch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei. Die Vereinbarung eines Betreibers einer kostenpflichtigen Telefonauskunft, die sich auf die Verschleierung von so genannten Telefonsexgesprächen durch Weitervermittlung richtet, stellt dann keinen Vorsprung durch Rechtsbruch dar, wenn dem Betreiber der Auskunft die Weitervermittlung solcher Dienste nicht erlaubt ist. Das Urteil ist über den konkreten Sachverhalt hinaus von Interesse. Genannt aus der Praxis des Autors sei z.B. der Versuch eines Konkurrenten, einem Dritten zu untersagen, Straßenverkehrsschilder zu bewerben und in Verkehr zu bringen, die nicht der Straßenverkehrsordnung entsprächen. Dort ging es um einen Hintergrund (gelb), der angeblich so nicht von der Straßenverkehrsordnung erlaubt sei. Tatsächlich fehlten behördliche Genehmigungen. Dem Gesetz selbst war jedoch nicht zu entnehmen, dass solche konkreten Ausgestaltungen verboten sind. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise ein Gerät nur dann in Betrieb genommen werden darf oder in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es eine Zulassung hat, wie dies z.B. bei Telefonanlagen oder bei Geräten etc. der Fall ist. Bei solchen Konstellationen kann man eine Unterlassungsverfügung durchaus auf Rechtsverstöße stützen.

Fehlende Kennzeichnung Verstoß gegen das Teledienstgesetz! Verantwortlich für genügt nicht Die Kennzeichnungsverpflichtungen, die Internetanbieter treffen, werden häufig unterschätzt. So mancher Abmahner bevorzugt Verstöße gegen die entsprechenden Verpflichtungen, da sie einfach und eindeutig feststellbar sind und damit schnellen Erfolg verheißen. Eines der Gesetze, welches eine solche Anbieterkennung fordert, ist das Teledienstegesetz. Es ist kaum bekannt und häufig unbeachtet und stammt aus dem Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S.1870). Hier ist in § 6 zur Anbieterkennzeichnung geregelt: § 6 Anbieterkennzeichnung Diensteanbieter haben für ihre geschäftsmäßigen Angebote anzugeben Namen und Anschrift sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Jeder, der im Internet ein Angebot unterbreitet ist hiervon betroffen. Postfachadressen oder tief im „Html-Dschungel" versteckte Adressen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nunmehr entschied das Oberlandesgericht München, dass diese Regelung auch für juristische Personen gilt, also auch für den hier verklagten Internet-Buchhändler, der in der Rechtsform einer GmbH agierte. Auf der Internetseite hatte man zwar zu einzelnen Angebotsteilen Personen aufgeführt, die " verantwortlich für den Inhalt " waren. Diese Personen seien jedoch nicht die "Vertretungsberechtigten" der GmbH, so das Gericht. Nach dem Urteil müsse zwar nicht unbedingt der gesetzliche Vertreter, also bei einer GmbH der Geschäftsführer benannt werden. Allerdings reiche die Benennung einer verantwortlichen Person nicht aus. Eine Internetseite genügt nicht dem Kennzeichnungsgebot nach dem Teledienstegesetz, wenn lediglich Personen angeführt werden, die "verantwortlich für den Inhalt " sind. Sie sind bestens beraten, wenn sie immer den korrekten Vertreter, wie er gesetzlich vorgesehen ist, benennen. Es gibt nämlich noch andere Vorschriften, die entsprechende Kennungen verlangen. Zu diesen Regelungen gehört zum Beispiel das Fernabsatzgesetz. Dieses Gesetz gilt für alle Fernabsatzverträge, die zwischen Händlern und Verbrauchern geschlossen werden. Internetbestellungen oder Katalogbestellungen sind z. B. hiervon betroffen. Das Gesetz verlangt, das Unternehmen mit kompletter Anschrift zu finden sein müssen. Da § 2 Abs. 3 Fernabsatzgesetz zudem verlangt, dass der Verbraucher über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei dem der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann und eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen auch den Namen des Vertretungsberechtigten, in einer „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ zu unterrichten ist (auf dauerhaftem Datenträger hervorgehoben spätestens mit Warenlieferung), müssen in Ihrer Werbung alle diese Angaben enthalten sein. Bei der Wahl des Platzes müssen Sie allerdings darauf achten, dass die Angaben nicht versteckt werden. Der Verbraucher sollte jederzeit feststellen können, mit wem er den Vertrag abgeschlossen hat und wo er Beanstandungen vorbringen kann. Die Kennzeichnungsverpflichtung ist auch in weiteren Gesetzen niedergelegt. So ist zum Beispiel nach § 37a HGB auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Firma, der Rechtsformzusatz und der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Handelsregisternummer anzugeben. Nach § 37 a Abs. 3 HGB gelten Bestellscheine ausdrücklich als solche Geschäftsbriefe, auch wenn sie keinen bestimmten Adressaten haben (z. B. Beilagenwerbung). Eine Erleichterung bringt Abs. 2 für bestehende Geschäftsbeziehungen, aber dort nur für allgemeine Mitteilungen und Berichte oder Vordrucke. Geschäftsbriefe sind auch (Angebote, Annahmeerklärungen, Mängelrügen, Fristsetzungen, Rechnungen, Quittungen kurz alles, was auch Rechtswirkungen haben soll. Die Form ist egal (also Angaben auch bei Faxen, E-Mail und Telegrammen).

Nettopreiswerbung Auch gemischte Anzeigen unzulässig Immer wieder kollidieren die Bedürfnisse derjenigen Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind mit den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Gern wird im Geschäftsverkehr (B2B) der Nettopreis angegeben, der er allein interessiert. Selbstverständlich versuchen hier auch einige, auf der „Nettopreiswelle“ zu schwimmen und mit den entsprechend niedrigen Preisen in irreführender Weise zu werben. Im vorliegenden Fall ging es um eine Zeitungsanzeige in einer Tageszeitung, in der für gebrauchte Nutzfahrzeuge, wie zum Beispiel ein Mercedes Benz Espania 108 CDI Kombi II mit Nettopreisen beworben wurden. Das OLG Oldenburg hielt jetzt noch einmal fest, dass es für die Festlegung des Adressatenkreises nicht darauf ankomme, ob der Werbende auch privat die Interessen ansprechen wolle. Entscheidend sei vielmehr, welcher Letztverbraucher tatsächlich angesprochen werde. Das Gericht erinnerte an den Grundsatz, dass ein nicht eindeutig auf den Bedarf gewerblicher Letztverbraucher abgestelltes Angebot der Preisangabenverordnung unterfalle. Auch wenn in einer Anzeige verschiedene Angebote erfolgen, von denen sich nur einige eindeutig an gewerbliche Letztverbraucher richten, gilt dieser Grundsatz. In der Anzeige waren zwei von insgesamt sechs beworbenen Fahrzeugen auch für den privaten Endverbraucher von Interesse. Bei einer zusammengefassten Mehrheit von Einzelangeboten kommt es darauf an, ob die Werbung in ihrer gegenständlichen Gesamtheit in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß auch private Letztverbraucher anspricht. Diesen Fall sah das Gericht hier für gegeben an. Wird bei der Werbung in einer Tageszeitung für gebrauchte Nutzfahrzeuge der Preis mit dem Zusatz „+16%“ angegeben, so verstößt dies gegen die Preisangabenverordnung, da die Nutzfahrzeuge auch von Letztverbrauchern für den privaten Gebrauch gekauft werden. Wenn Sie Ihre Preise bewerben, dann sollten Sie Waren und Leistungen, die nicht eindeutig für die gewerblichen Nutzer bestimmt sind, separat bewerben. Tun Sie dies nicht, so müssen Sie den Endpreis incl. Mehrwertsteuer nach der Preisangabenverordnung angeben.

Aquapower, Strom aus Wasserkraft irreführend Irreführende Angaben Die bekannte Werbekampagne wurde hier durch das OLG München aufgrund einer Klage des Verbandes zur Förderung der wirtschaftlichen und fachlichen Interessen der Wasserkraftbetreiber in Süddeutschland gestoppt. Die Werbung war mit vollmundigen Angaben in einer Broschüre angereichert. Unter der Überschrift „Qualität mit Auszeichnung – Wasserkraft von B.!“ wurde behauptet: „Eines steht fest, Stromgewinnung aus Wasserkraft ist ein wichtiger Beitrag zur Umweltschonung. Deshalb setzt B. konsequent auf diese Energiequelle. Zur Zeit produziert B. in 113 Laufwasser-, 3 Pumpspeicherwasserkraftwerken und 1 Speicherkraftwerk. Wir garantieren daher mit Brief und Siegel: AQUAPOWER liefert Ihnen zu 100% Strom aus Wasserkraft – bestätigt und beglaubigt vom international anerkannten TÜV“. Das OLG München sah dies als irreführende Werbung an. Tatsächlich entnehme der Verbraucher, wenn er sich aufgrund der Werbung für Aquapower entscheide, dem Leitungsnetz den gleichen Strommix aus allen möglichen Energiequellen, nämlich u.a. Stein- und Braunkohle, Gas, Wasser, Windkraft und atomarer Kernspaltung, wie er ihn bisher entnommen habe. Darüber bestehe zwischen den Parteien kein Streit. Selbst die Beklagte räumt ein, dass die Werbeaussage wörtlich genommen sachlich unrichtig sei. Allerdings meinte sie, der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher nach dem Leitbild des europäischen Gerichtshofs verstehe die sachlich unzutreffende Aussage richtig. Dem folgte das Gericht nicht. Es sei zwar richtig, dass objektiv unrichtige Angaben nicht stets irreführend seien. Hier würden jedoch erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Aussagen wörtlich nehmen und dies werde durch die Garantie mit „Brief und Siegel“ und „bestätigt und beglaubigt vom international anerkannten TÜV“ bekräftigt. Die Werbeangabe „Aquapower liefert Ihnen zu 100% Strom aus Wasserkraft“ verstößt gegen das Verbot irreführender Werbung, da sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der potentiellen Stromkunden den Eindruck erweckt, aufgrund eines Vertragsabschlusses mit der Beklagten seien Sie künftig in der Lage, dem Netz ausschließlich umweltfreundlich erzeugten Strom zu entnehmen. Hier hatte das werbende Unternehmen übertrieben. Dem ein oder anderen mag zwar klar sein, dass es auch technischer Sicht keinem Anbieter von Strom möglich ist, durchgehend 100% Öko-Strom zu liefern. Hier gibt es Lastspitzen, in denen konventionell erzeugter Strom aus Kohle oder Kernkraft zugeführt wird und auch bei Reparaturen oder bei Eisgang müssen Wasserkraftwerke abgeschaltet werden. Auch bei großer Trockenheit gibt es keine Lieferungen. Zwar hätte die Chance bestanden, dass der Verbraucher dies in einem übertragenen Sinne versteht. Hier war jedoch mit TÜV-Zertifikaten und vollmundigen Aussagen geworben worden. Die Grenze der Irreführung war überschritten.

Wir sind die Auskunft! Keine Preisangabepflicht! Keine Verpflichtung zur Preisangabe in jeder Werbung Hier ging es um die Werbung der Telekom und deren Inlandsauskunftsdienst, der unter der Nummer 11833 erreichbar ist. Der ein oder andere wird die Werbesendungen mit dem Metzger gesehen haben, bei der ein Kunde diesen nach der Postleitzahl von Sankt Peter Ording fragte. Der reagiert mit der Antwort: „geschnitten oder vielleicht am Stück?“ Sodann wird die Nummer „11833“ eingeblendet und aus dem Off sagt der Sprecher „11833. Wir sind die Auskunft. Auch für Postleitzahlen 11833 – die Auskunft der Deutschen Telekom“. In der Klage drehte es sich nunmehr um die Verpflichtung der Telekom, bei jeder dieser Werbungen auch den Preis nach der Preisangabenverordnung anzugeben. Die ersten 30 Sek. kosten hier 97 Pfennig, alle weiteren 3,8 Sekunden 12,1 Pfennig. Auf diesen Preis wies die Beklagte in keinem ihrer zahlreichen Werbespots in Rundfunk und Fernsehen oder in Printmedien hin. Allerdings liegen in den sog. T-Punkt-Shops Preisübersichten aus, in denen der Verbraucher die Kosten der Auskunftsdienstleister entnehmen kann. Das OLG Köln wies jetzt die Anträge auf Verbot der entsprechenden Werbung zurück. Weder nach der Preisangabenverordnung noch nach dem Fernabsatzgesetz ergebe sich die Verpflichtung, in jedem Fall bei einer Werbung im Zusammenhang mit ihrem Auskunftsdienst darüber aufzuklären, wie hoch die Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme einer solchen Dienstleistung seien. Die Erwägungen des Gerichts hierzu sind kompliziert. Im Kern geht das Gericht davon aus, dass ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer und verständiger Verbraucher darüber informiert sei, dass für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte zu zahlen sind. Ein Verbraucher werde auch nicht aufgrund der Ziffernfolge davon ausgehen, dass es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele, für die die allgemein üblichen Telefonentgelte zu zahlen seien. Grundsätzlich verlangt die Preisangabenverordnung in § 1 die Endpreisangabe, wenn jemand etwas „anbietet“. Dabei geht es nicht nur um förmliche Angebote, sondern auch um solche Erklärungen, durch die der Kunde – wenn auch rechtlich noch unverbindlich – tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, ob der angesprochene Verkehr in der werbenden Erklärung eines Kaufmanns bereits das Angebot zum Abschluss eines Vertrages erblickt. Dabei geht es regelmäßig darum, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Immer dann müssen Sie die Preise angeben. Entschieden wurde das zum Beispiel für eine Werbung für Kredite, die lediglich gegen Einsendung einer Werbepostkarte zur Verfügung gestellt werden sollten. Hier waren bereits die Angabepflichten ausgelöst. Das OLG Köln wollte allerdings das vorgenannte Kriterium im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres anwenden. Denn dann habe die Telekom keine Wahl mehr, ob sie ihr Warenangebot nur bewerben wolle oder auch mit einem Preis versehen wolle. Denn die Beklagte könne ihren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben. Defakto sei dann kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte die Rufnummer für den Verbraucher einprägsam und ausschließlich zu Zwecken der Werbung herausstellen könnte, ohne jeweils die aktuellen und häufig wechselnden Tarife in Form einer Preisangabe mitzuteilen. Jede Beschriftung eines Lastwagens müsste dann jeweils geändert werden. Ein Anbieter von telefonischen Auskünften ist nicht bei jeder Werbung verpflichtet, den Preis anzugeben, den er für die Auskunft verlangt. Immer wieder bestehen Unklarheiten, wann die Endpreise anzugeben sind. Grundsätzlich gilt eben, dass die Preise dann anzugeben sind, wenn der Verkehr die Werbeanzeige so versteht, dass er nur noch bestellen oder zugreifen muss, um die Ware zu erwerben. Dann handelt es sich um ein „Angebot“ aus Sicht des Kunden und dann muss auch der Preis genannt werden. Unzulässig ist deshalb die häufige Praxis, teilweise Preise zu nennen und teilweise auf Anfrage zu verweisen.

Keine Kraft im Firmennamen Beschreibende Begriffe Die Klägerin führte den oben angesprochenen Firmennamen schon seit 1994 im Handelsregister und beschäftigte sich mit dem Handel mit EDV, Druckern und sonstigen EDV-Hardware-Artikeln. Der Beklagte wollte künftig das Online-Vertriebsgeschäft mit Computern und Zubehör betreiben und hatte sich bei DENIC die Internet-Domain www. printer-store.de reservieren lassen. Die Klägerin meinte, diese Reservierung verletze ihre älteren Namens- und Firmenrechte. Mit ihrer Klage verfolgte sie einen Unterlassungsanspruch und einen Herausgabeanspruch auf die Domain. Das Landgericht folgte der Begründung und verurteilte die Beklagte entsprechend. In der Berufung wendete sich das Blatt. Im Gegensatz zum Landgericht war der 6. Senat des OLG Köln der Auffassung, dem Firmenbestandteil „printer-store“ komme keine Kennzeichnungskraft zu. Hierzu muss man wissen, dass man nicht mit jedem Firmennamen Rechte geltend machen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um allgemeine Begriffe handelt, die für sich betrachtet nicht geeignet sind, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. Dies gilt häufig für rein beschreibende Begriffe. Führt also jemand das Wort „Aktenordner“ im Firmennamen, so wird er daraus regelmäßig nicht gegen einen dritten Benutzer vorgehen können. Die Klägerin berief sich auch im Berufungsverfahren auf die Benutzung seit 1994, die mit großem Erfolg im Geschäftsverkehr erfolge und darauf, dass dem Firmenbestandteil originäre Kennzeichnungskraft zukomme. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, so habe sich die Beklagte einen Gattungsbegriff als Domain eintragen lassen und behindere dadurch die Klägerin in unlauterer Weise. Dem folgte das OLG Köln nicht. Einem Geschäftsbetrieb, der sich mit dem Handel von Druckern und Druckerzubehör beschäftige, komme unter der Kennzeichnung „printer-store“ keine besonderen Rechte zu. Dies sei nur der Fall, wenn der Firmenbestandteil geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken. Hier sehe der Verkehr aus der Bezeichnung keinen namensmäßigen Hinweis, da er nicht unterscheidungskräftig sei. Er beinhalte lediglich eine beschreibende Angabe. Aus dem Firmennamen Printer-Store ... mbH lassen sich mangels Unterscheidungskraft keine Rechte gegen die www.printerstore.de herleiten. Das Urteil zeigt, dass nicht jede Firma geeignet ist, sich im Kampf um die knappen Domainressourcen durchzusetzen. Dies gilt immer dann, wenn der prägende Bestandteil der Firma selbst lediglich ein beschreibender Begriff ist. Bevor Sie jedoch jetzt wild Domainnamen belegen, sollten Sie sich regelmäßig anwaltlich beraten lassen, da die Tücke im Detail liegt. Übrigens bestätigte das OLG Köln die Rechtsprechung des BGH zur Freiheit, Gattungsnamen als Domains zu belegen. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de

Ironische Preisgegenüberstellung Vergleichende Preiswerbung Die Klägerin hatte ursprünglich in einer Werbeanzeige mit der Überschrift „PC-Sonderaktion – solange der Vorrat reicht!“ für einen Computer zum Preis von DM 1999,00 geworben. Die Beklagte beschloss, sich mit diesem Angebot ironisch auseinander zu setzen und fotokopierte die Anzeige leicht vergrößert. Die Anzeige wurde dann im eigenen Schaufenster ausgestellt und mit der handschriftlichen Anmerkung versehen „Dieser PC wird bei uns normal für DM 1850,00 verkauft!“. Das fand die Klägerin überhaupt nicht komisch und verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, Preisvergleiche herabsetzend oder ironisch vergleichend gegenüber zu stellen. Der Rechtsstreit zog sich durch die Instanzen, bis jetzt, 4 Jahre später, der Bundesgerichtshof über die Angelegenheit zu entscheiden hatte. Das OLG Naumburg hatte keine Ansätze für eine herabsetzende oder verunglimpfende Werbung gesehen. Die kritische Befassung mit der Ware oder der Leistung bestimmter Mitbewerber liege im schutzwürdigen Interesse des Werbenden. Die sich daraus möglicherweise für den betroffenen Mitbewerber ergebenden Nachteile müsse dieser als wettbewerbseigen hinnehmen, wenn die Angaben über seine Waren und Dienstleistungen – wie hier – wahr seien und nicht über das Maß hinausgingen, das nötig sei, um die Vorzüge der eigenen Ware in das richtige Licht zu rücken. Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt diese Ansicht. Im September 2000 war nämlich der neue § 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten, der die erlaubte vergleichende Werbung in Deutschland regelt. Danach verstößt vergleichende Werbung gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 UWG, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Ein Vergleich lag schon deshalb vor, weil über die abgebildete Anzeige der Mitbewerber erkennbar wurde. Allerdings enthalte die Preisgegenüberstellung hier keine abwertenden oder unsachlichen Elemente, so der BGH. Einem kritischen Werbevergleich sei die herabsetzende Wirkung immanent. Werbung erfülle ihren Zweck nur, wenn sie das Angebot des werbenden Unternehmens anpreisend herausstelle. Die darin liegende Abgrenzung gegenüber dem Angebot der Mitbewerber sei hinzunehmen. Besondere Umstände, die deshalb zu einem Werbevergleich hinzutreten müssten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen ließen, seien nicht erkennbar. Allein die Abbildung einer Anzeige eines Wettbewerbers unter Hinweis darauf, dass der Gegenstand „normal“ zu einem niedrigeren Preis im eigenen Geschäft verkauft werde, stellt noch keine herabsetzende oder verunglimpfende Werbung dar. Hier war der Beklagte sehr weit gegangen, als er eine Kopie der Anzeige des Wettbewerbers in sein Schaufenster hing. Allein in dem doppelt unterstrichenen Wort „normal“ in dem Satz, „dieser PC wird bei uns normal für 1850,00 DM verkauft“ sahen die Gerichte hier jedoch noch keine Verunglimpfung. Man entnahm ihm vielmehr die Angabe, man unterbiete dauerhaft den Sonderpreis des Konkurrenten. Die erkennbare leichte Ironie sei jedoch noch keine Herabsetzung. Damit dürfen Sie also in der gebotenen sachlichen Form durchaus an das konkrete Preisangebot Ihres Mitbewerbers im Rahmen einer vergleichenden Werbung anknüpfen. Alle Vorsicht ist jedoch bei einer wertenden Beschreibung geboten. Das Gericht sah hier in dem Begriff „normal“ einen Hinweis auf das dauerhafte preisgünstige Normalangebot und dies rettete den Beklagten.

Keine Vermittlung von Pre-Selection-Verträgen auf der Straße Anreißen von Kunden bleibt verboten In manchen Einkaufszentren und Einkaufsstraßen hat sie Einzug gehalten: Werbung durch Ansprechen von Passanten für Telekommunikationsverträge. Hier ging es um so genannte „Pre-Selection-Verträge“, also Festnetzkommunikationsverträge. Ein großer Anbieter sah sich hier durch den Konkurrenten, die M. GmbH gestört, die über beauftragte Akquisitions-Unternehmen durch Mitarbeiter Besucher entsprechend ansprechen ließ. Die Werber gingen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Einkaufszentren auf Passanten zu und wiesen diese individuell auf die „Möglichkeiten“ eines solchen Vertrages bei M. hin. Die Klägerin sah hierin eine unlautere Werbung unter dem Gesichtspunkt des so genannten Anreißens von Kunden durch „Belästigung“. Dieses Verhalten sei nach § 1 UWG unlauter. Die Angesprochenen würden hierdurch nämlich ohne ihren Willen einer intensiven persönlichen Einwirkung ausgesetzt und in eine Zwangslage gebracht, sich unvorhergesehen mit einem bestimmten Angebot befassen zu müssen. Die meisten hätten jedoch Hemmungen, einen unbequemen Werber einfach abzuweisen. Manche fänden sich nur deshalb zum Vertragsschluss bereit, um weiteren Belästigungen zu entgehen. Die Beklagte war der Meinung, diese Rechtsprechung sei mit den heutigen Lebensverhältnissen nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen. Heute trete der Verbraucher einer solchen Werbung viel selbstbewusster entgegen und wisse sich direkter werblicher Ansprache problemloser zu erwehren, als dies noch vor 30 oder 40 Jahren der Fall gewesen sei. Das OLG Köln bestätigte jetzt jedoch die anhaltende Gültigkeit dieser Fallgruppe und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Das OLG Köln setzte sich zunächst mit dem Antrag auseinander. Das beantragte Verbot richtete sich auf das gezielte und individuelle Ansprechen von Kunden im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Verträgen auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Warenhäusern oder Geschäftspassagen. Dies sei hinreichend bestimmt. Es sei die Werbung nach wie vor zu unterlassen: Anreißen bedeute die Belästigung von Kunden durch aufdringliche Werbung. Zwar sei jede Werbung darauf gerichtet, auf Kunden einzuwirken, sie anzulocken und zu Gunsten des Werbenden zu beeinflussen. Damit sei auch ein gewisses Maß an Belästigung verbunden. Die Grenze sei jedoch dort überschritten, wo ein Grad an Aufdringlichkeit erreicht wird, der dem Umworbenen eine ruhige sachliche Prüfung unmöglich macht. Die Unlauterkeit liegt dabei nicht in der Überrumpelung und ihren Folgen, sondern in der Belästigung an sich. Es geht um die Wahrung der Individualsphäre des Umworbenen und die Freiheit, sich auch mit anderen Dingen zu befassen, als der Werbung. Das gezielte und individuelle Ansprechen von Passanten auf öffentlichen Plätzen, in Warenhäusern und in Geschäftspassagen zum Zweck der Vertragsanbahnung für Pre-Selection-Verträge ist unter dem Gesichtspunkt des Anreißens von Kunden unlauter. Damit wird eine wieder neu aufflammende Form der Werbung letztlich untersagt. Ab sofort läuft jeder Gefahr, wettbewerbsrechtlich verfolgt zu werden, der entsprechend durch gezielte Ansprachen Kunden angehen will. Nicht davon umfasst wäre der Fall, dass etwa ein Propagandist auf einem Podest stehend die Menge der sich bewegenden Passanten über eine große Distanz anspricht. Dieses Verhalten wäre noch erlaubt. Nicht mehr gestattet ist aber schon die gezielte Ansprache in Warenhäusern oder in Geschäftspassagen. Ein Ansprechen bleibt auch dort erlaubt, wo Sie Ihre eigenen Waren anbieten und der Kunde sich erkennbar hierfür interessiert.

Designer Outlet unzulässig bei normalem Handelsgeschäft Irreführung im Firmennamen Ziemlich entgeistert muss der Anbieter der Waren gewesen sein, als er wegen Irreführung belangt wurde. Aber das LG Lübeck hatte bereits eine Meinungsumfrage zum Verbraucherverständnis des Begriffs Designer Outlet eingeholt. Outlet bezeichnet im englischen eine Verkaufsstelle. Der Verbraucher kenne den Begriff meist nur in Verbindung mit „factory outlet“ und halte deshalb den Begriff ebenfalls für die Bezeichnung einer besondern Verkaufsstelle und nicht nur für einen Hinweis auf Ware spezieller Designer. Der Hinweis auf bekannte Designer in Verbindung mit dem Begriff „Designer Outlet“ erweckt beim angesprochenen Publikum die gleiche Erwartung, wie der Begriff „factory outlet“, nämlich eine preisgünstigen Einkauf unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels. Die Nutzung dieses Begriffs im Rahmen eines normalen Handelsgeschäftes, welches solche Waren als Restposten verkauft ist deshalb irreführend. Wenn Sie in besonders innovativer Weise mit fremdsprachigen Begriffen werben wollen, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, wie diese vom angesprochenen Kundenkreis übersetzt und damit verstanden werden. Es kommt bei der Irreführung eben nicht darauf an, wie etwas tatsächlich bei juristischer Analyse oder präziser Übersetzung zu verstehen wäre, sondern allein auf den verständigen (Durchschnitts-) Verbraucher.

C & A 20 % Euroeinführungs-Rabatt = zwei Mal verboten Sonderveranstaltung über wenige Tage C&A hatte ihre Kunden mit einem besonderen Angebot überrascht. „20 % Rabatt bei Karten-zahlung“ bot der Textilfilialist C & A Mode KG aus Düsseldorf allen EC- oder Kreditkarten-zahlern an. Die Aktion sollte vom 02. bis 05. Januar 2002 befristet sein. Das Unternehmen wollte nach eigenen Angaben aus Anlass der Euro-Umstellung in den ersten Tagen Schlan-gen an den Kassen vermeiden und sicherstellen, dass genügend Wechselgeld zur Verfü-gung steht. Gleich zwei Vereinigungen, nämlich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs gingen gerichtlich ge-gen die Aktion vor dem Landgericht Düsseldorf vor. Das Landgericht verbot per einstweiliger Verfügung die Aktion. C & A verkündete sodann, man wolle an der Aktion festhalten. Das Gericht habe die Diskriminierung der Nichtkartenzahler verboten. Dies stellte allerdings of-fenkundig eine Missinterpretation der Rechtsregelungen dar. Jedenfalls erweiterte C & A das Angebot von 20 % Rabatt auf alle Kunden. Doch in einer zweiten Entscheidung, die eben-falls von den Vereinigungen beantragt wurde, untersagte das Landgericht Düsseldorf konse-quenterweise auch diese Aktion. Obwohl das Gesetz für den Verstoß gegen die einstweilige Verfügung jeweils ein Ordnungs-geld in Höhe von bis zu 250.000,00 € anordnet, schränkte das Unternehmen dem Verneh-men nach seine Aktion bis Samstag, den 05. Januar nicht ein. Schon bei der Fortsetzung gegen die erste Entscheidung hatte die Vereinigung zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs einen so genannten Bestrafungsantrag gestellt. Eine bestimmte Geldsumme zu verhängen, wurde nicht beantragt. Aber das Gericht wird aufgefordert, C&A „empfindlich“ zu betrafen. Das Gericht hat hierüber jedoch bislang noch nicht entschieden. Es ist jedoch damit zu rech-nen, dass angesichts der Pressemeldungen, C & A habe mit der Aktion eine erhebliche Ge-schäftsausweitung erfahren, der Ordnungsgeldrahmen annähernd ausgeschöpft wird. Gerade auch die letzte Entscheidung des LG Düsseldorf vom Freitag, dem 04. Januar 2002 ist für ständige Leser des Urteilsticker.de keine wirkliche Überraschung. An dieser Stelle wurde vielfach berichtet, dass zwar Rabattgesetz und Zugabeverordnung gefallen sind. Das UWG enthält jedoch noch zahlreiche Rahmenbedingungen, die eine grenzenlose Auswei-tung von Rabattaktionen und Zugaben verbieten. Zu diesem Regelungskomplex gehört ins-besondere das Sonderveranstaltungsrecht, in welches in den §§ 7 ff. Gesetz gegen den Un-lauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist. Dort werden nicht angemeldete Räumungsverkäufe verboten bzw. so genannte Sonderveranstaltungen. Am leichtesten ist eine Sonderveranstal-tung unter Hinweis auf die erlaubten Aktionen erklärt: Erlaubt sind nämlich der Sommer-schlussverkauf und der Winterschlussverkauf und das „Feiern“ von Geschäftsjubiläen mit besonderen Preisnachlässen innerhalb einer begrenzten Zeit. Dies gilt aber nur, wenn das Jubiläum durch 25 teilbar ist. Mit ihrer Aktion wähnte sich C & A angeblich in Sicherheit. Es wurde darauf verwiesen, man habe nur den Karteninhaber den Rabatt einräumen wollen. Vergessen wurde offenbar, dass man hier einen Preisnachlass von 20 %, also in nicht unerheblicher Höhe, über das gesamte Sortiment ohne Ausnahme verhängte. Aufgrund der kurzen Befristung von nur wenigen Ta-gen stellte sich die gesamte Aktion nicht anders dar, als die anderen Preisnachlässe im Rahmen eines Winterschlussverkaufs. Auch diese kennzeichnen sich dadurch, dass sie für einen befristeten Zeitraum gewährt werden und nahezu das gesamte Sortiment schlussver-kaufsfähiger Waren umfassen. Auch die Reklame mit der Herausstellung der Kaufvorteile, die beim Kunden den Eindruck erwecken, jetzt könne er für eine begrenzte Zeit ein ganz besonderes Schnäppchen machen, entspricht diesen Sonderveranstaltungen. Die Auswei-tung der Aktion auf alle Kunden (also auch alle Barzahler) macht natürlich die Angelegenheit rechtlich nicht zulässiger. Diese Aktion ist auch aus Sicht des Autors in jedem Fall untersa-gungsfähig. Etwas anderes hätte man diskutieren können, wenn C & A die Aktion für die Kar-tenzahler nicht derart eng befristet hätte. Stellen Sie sich beispielsweise vor, C & A hätte in gemäßigter Form an den Kassen Kunden darauf hingewiesen, dass zur Schonung des Wechselgeldbestandes und zur schnelleren Abwicklung Karteninhabern bis auf weiteres ein Rabatt von 10 % eingeräumt wird. Die sachliche Berechtigung für diesen Sonderpreisnach-lass wäre gegeben gewesen. Eine Befristung hätte vordergründig nicht stattgefunden und auch der Kaufvorteil, der sich auf das gesamte Sortiment erstreckt hätte, wäre aus Sicht des Kunden in Grenzen geblieben. Jetzt geht ein Aufschrei durch Presse, Verbände und Verbraucherorganisationen. Dabei ist schon länger bekannt, dass das UWG diese Rechtsrahmenbedingungen nach wie vor auf-weist. Jedoch wird sie sogar vom Handel grundsätzlich begrüßt und auch ein Verbraucher sollte sich überlegen, ob er einen ständigen Schlussverkauf das ganze Jahr über begrüßen würde. Dabei geht nämlich die Preistransparenz vollends verloren. Niemand wird mehr ent-scheiden können, ob es sich um wirkliche Schnäppchen handelt und ob die Sonderaktion, die da angekündigt wird, wirklich Kaufvorteile birgt. Nach dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung beschäftigte sich ein von Bundes-justizministerin Däubler-Gmelin beauftragtes Gutachten Ende August 2001 mit den noch bestehenden Hindernissen im Wettbewerbsrecht. Räumungsverkäufe und Sommer- und Winterschlussverkäufe waren dabei im Fokus. Diese sollen einer Entrümpelungsaktion zum Opfer fallen. Auch gibt es einen Ausschuss, der ein Jahr lang nach Abschaffung des Rabatt-gesetzes den Markt beobachten soll und Vorschläge unterbreiten soll, welche Folgerungen gezogen werden müssen. Jetzt lautete allenthalben das Credo, die strenge Befristung und Beschränkung von Rabattverkäufen in Deutschland sei nicht mehr zeitgemäß. Zu befürchten ist, dass die Politik in populistischer Weise nunmehr in einer Hau-Ruck-Aktion an diesem Recht rüttelt. Die ohnehin recht unklare Rechtslage nach der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung wird dadurch nicht transparenter. Die Gewährung von befristeten besonderen Kaufvorteilen, die das ganze oder nahezu ganze Sortiment betreffen (Abgrenzung im Sonderangebot), ist nach § 7 UWG untersagt. Praxistipp: Einzelne befristete Sonderangebote und Sonderpreise für bestimmte Kundengruppen sind erlaubt. Problematisch wird die Sache erst, wenn Sie erhebliche Preissenkungen über das ganze Sortiment versprechen oder die Fristen zu eng bemessen. Dienstleister sind über-haupt nicht betroffen. SIEHE AUCH BESTÄTIGUNG DURCH OLG DÜSSELDORF ID 193

Literaturen.de Domainsammeln zum Verkauf sittenwidrig Gattungsdomains Bei der Beklagten handelte es sich um einen EDV-Unternehmen für den Verkauf von Hard- und Software. Ferner wurden dort die Erstellung von Internetpräsenzen und vollständigen Web-sites angeboten. Zudem hatte der Beklagte eine Vielzahl von Domainnamen reserviert, u.a. Literaturen.de. Die Klägerin ist ein Verlag, der u.a. auch eine Zeitschrift herausgibt, die den Begriff in ihrem Titel führt. Die Klägerin verlangte die Herausgabe der Domain. Der Beklagte ließ durch seinen Anwalt mitteilen, er sei grundsätzlich mit der Überlassung der Domain einverstanden, forderte aber, „dass der mögliche Kaufpreis ... in sechsstelliger Höhe lauten sollte“. Vor dem Landgericht erhielt jetzt die Klägerin Recht. Die Domain war freizugeben. Das Gericht ging davon aus, dass der Beklagte schon bei der Reservierung der Domain im Jahr 1999 die Absicht gehabt hatte, die Adresse nicht für eigene gewerbliche oder private Zwecke zu nutzen, sondern als Handelsware gegenüber einem derzeit noch nicht bekannten Interessenten. Gerade beschreibende Namen eignen sich nach Ansicht des Gerichts in besonderer Weise zur Kennzeichnung von Dienstleistungen und als Warenoberbegriffe, so dass schon theoretisch mit einer erheblichen Anzahl von Interessenten in Zukunft gerechnet werden könne. Der Beklagte hatte zudem unwidersprochen gelassen, dass er nur mangelnde Erfahrung auf dem Gebiet der Gestaltung von Webseiten aufweise. In dieser speziellen Fallkonstellation ging das Landgericht Düsseldorf davon aus, dass das Verhalten des Beklagten wettbewerbswidrig sei. Er benutze allein die formalrechtliche Stellung als Domaininhaber dazu, Gewinne zu erzielen, deren Höhe nicht mit irgendeiner Leistung in Zusammenhang stünden, sondern allein von der Bedeutung abhänge, die der „Vertragspartner“ der Sache beimesse. Ab dem Zeitpunkt, ab dem er eine sechsstellige Kaufpreisforderung verlangt habe, habe er eine sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung der Klägerin begonnen. Die Domain sei seit Jahren ungenutzt und für eine Nutzung als eigene Literaturplattform seien keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Damit diene die Aufrechterhaltung der Reservierung allein dem sittlich zu missbilligenden Zweck der eigenen Bereicherung für die Aufgabe der Behinderung durch die Beibehaltung einer formalen Rechtsposition. Es ist nach § 826 BGB sittenwidrig, wenn Internetdomains mit beschreibendem Inhalt vorrätig gehalten werden, um ohne sonstige Leistungen diese gegen Entgelt zu überlassen. Das Gericht hat den Streitwert auf 100.000,00 DM, als etwa 50.000,00 € festgesetzt. Allein das Kostenrisiko des Verfahrens in I. Instanz beläuft sich damit auf 9000,00 DM und sollte solche Domaininhaber nachdenklich machen, die im beschriebenen Maße Domains nur zu dem Zweck anhäufen, diese an Dritte zu veräußern. Allerdings bewegt sich das Urteil auf einer schmalen Grenze. Hier kommt sicherlich die Höhe der Forderung (sechsstellig) zum Tragen ohne dass damit irgendeine vernünftige Gegenleistung verbunden wäre und der Umstand, dass die Klägerin jedenfalls aus ihrem Zeitschriftentitel ein gewisses Recht herleiten konnte.

Keine Koexistenz von Unterlassungserklärung und gerichtlichem Titel „Wie bitte?!“ Dieser Rechtsstreit begann bereits im Jahr 1996. Die Beklagte ist eine private Sendeanstalt mit Sitz in Köln, die bis 1999 die Sendereihen „Wir kämpfen für Sie“ und „Wie bitte?!“ ausstrahlte. In diesen Sendungen ging es um den Einsatz für Privatpersonen, die Ansprüche gegen Behörden, Wirtschaftsunternehmen und sonstige Institutionen zu haben glaubten und Schwierigkeiten bei der Durchsetzung hatten. Der Kläger ist ein in Oberhausen ansässiger Rechtsanwalt. Dieser sah das Rechtsberatungsgesetz durch einzelne Folgen verletzt. Daher mahnte er am 22.03.1996 die Beklagte ab. Diese solle eine Unterlassungserklärung letztlich bis zum 01.04. abgeben, wobei streitig ist, ob der Fristablauf bereits am Vormittag sein sollte. Jedenfalls gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung nachmittags ab. Der Rechtsanwalt hatte jedoch vor Eingang dieser Erklärung beim Landgericht Duisburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und die Entscheidung noch am gleichen Tage erhalten und an die Beklagte zugestellt. Fast 2 Jahre nach Abgabe der Unterlassungserklärung, im Februar 1998, widerrief und kündigte die Sendeanstalt diese mit einem Schreiben ohne Begründung und erklärte deren Anfechtung. Der Kläger stützte dennoch seine Klage von 1999 auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 62.000,00 auf die Unterlassungserklärung. Das Oberlandesgericht Köln entschied jetzt, der Unterlassungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Geschäftsgrundlage der Unterlassungserklärung der Beklagten entfallen sei. Dies sei für den Kläger beim Zugang dieser Erklärung auch ohne weiteres erkennbar gewesen. Damit hatte das Oberlandesgericht Veranlassung, sich über den Sinn und Zweck von Unterlassungserklärungen zu äußern. Das Institut der Geschäftsgrundlage entstammt dem Zivilrecht und ist auch im Wettbewerbsrecht anwendbar. Geschäftsgrundlagen eines Vertrages sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, jedoch bei Vertragsschluss bestehenden gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem Eintritt gewisser Umstände. Dies hat bereits der BGH im Jahr 1990 entschieden. Zu diesen Vorstellungen im Wettbewerbsrecht gehörte die Erwartung der Beklagten, mit der Unterlassungserklärung die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zu beenden. Nach den Urteilsgründen verfolgt eine auf eine Abmahnung hin gegebene Unterlassungserklärung das Ziel, die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zu beenden und insbesondere zu verhindern, dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Mit der Unterlassungserklärung nehme der Schuldner die Gelegenheit wahr, einer kosten- und zeitaufwändigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit für ihn voraussichtlich negativem Ausgang zu entgehen. Der 6. Senat hielt jedoch fest, dass es nicht Ziel der Unterwerfungserklärung sei, dem Gläubiger neben einem gerichtlichen Titel einen weiteren schuldrechtlichen Anspruch in Gestalt des Unterlassungsvertrages zu verschaffen. Ist ein Gläubiger bereits im Besitz eines auch nur vorläufigen Titels im Rahmen eines einzelnen Verfügungsverfahrens, so hat der Schuldner keinen Anlass mehr, zusätzlich eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Stellung des Gläubigers noch zu verbessern. Vor diesem Hintergrund sei der Unterlassungsvertrag damals deswegen nicht wirksam zustande gekommen, denn der Anwalt hatte zeitgleich die einstweilige Verfügung zustellen und so wirksam werden lassen und nicht umgehend von sich aus auf die Rechte aus dem Titel verzichtet. Die Unterlassungserklärung verfolgt das Ziel, die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zu beenden und zu verhindern, dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Gibt der Unterlassungsschuldner eine Unterlassungserklärung ab und erwirkt der Gläubiger parallel hierzu eine einstweilige Verfügung, dann entfällt für die Unterlassungserklärung die Geschäftsgrundlage, wenn der Gläubiger nicht umgehend auf seine Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet. Im Wettbewerbsrecht ist die Abwicklung der Ansprüche häufig vom hohen Eilbedürfnis geprägt. Nicht selten kann es passieren, dass sich die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung kreuzen. Hier tun die Parteien gut daran, Klarheit zu verschaffen, welche der Regelungen Gültigkeit haben soll. Auch entspricht es gängiger Praxis, neben der Abmahnung oder sogar schon vorher den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Auch geben Schuldner Unterlassungserklärungen ab, obwohl ihnen bereits eine einstweilige Verfügung zugestellt worden ist. All dies hat taktische Gründe, die mit dem betreuenden Anwalt abgesprochen sind. Das Gericht stellt hier jedoch fest, dass es sich bei diesen taktischen Verhaltensmaßnahmen um andere Fallgestaltungen handelt. „Vorrats- oder Schubladenverfügungen“ dienen dem Zweck, nach erfolglosem Ablauf einer Abmahnfrist den gerichtlichen Titel schnell zuzustellen und schnell wirksam machen zu können. Mit den nachträglichen Unterwerfungserklärungen sollen einstweilige Verfügungen beseitigt werden. Dies kann nach Abgabe der Unterlassungserklärung dann in einem Widerspruchsverfahren oder in einem Aufhebungsverfahren gemäß § 927 ZPO geschehen. Diese Fallkonstellationen lagen hier jedoch nicht vor. Die Schuldnerin wusste nämlich bei der Abgabe der Unterlassungserklärung nichts von der einstweiligen Verfügung. Den Zweck, die Angelegenheit zu erledigen, konnte sie zu diesem Zeitpunkt aber schon nicht mehr erreichen. Damit ist es Sache des Gläubigers zu entscheiden, ob er auf die Rechte der einstweiligen Verfügung verzichtet oder ob er die Unterlassungserklärung annimmt. Dennoch sollten Sie als Unterlassungsgläubiger in dieser Konstellation ebenfalls handeln und Ihre Unterlassungserklärung umgehend anfechten bzw. den Kläger zu einer entsprechenden Erklärung auffordern.

Kleiner Feischling siegt über Frechling Markenrecht in Köln Der Schutz einer eingetragenen Marke ist ein hartes Schwert im Kampf um Märkte und werberechtliche Vorteile. Deshalb empfiehlt es sich natürlich, den Aufwand, den man in eine Werbekampagne und die Bewerbung eines Produkts oder einer Leistung steckt, über die Eintragung einer Marke abzusichern. Hier ging es um ein alkoholisches Getränk, welches nach den Beobachtungen des Verfassers nicht nur im Kölner Raum, insbesondere an Karneval sich einer gewissen Beliebtheit erfreut. Die Marke spielt erfolgreich mit dem Wortspiel, welches sich aus der Verbindung der Feige und dem Feigling ergibt. Das Produkt wird mit einer frechen Werbung beworben. Eine ähnliche Absicht verfolgte auch ein Konkurrent, der die Marke „Frechling“ eintragen ließ. Hiergegen wandte sich unser Hersteller des Wodka-Produktes. Das Oberlandesgericht Köln entschied in einem jetzt veröffentlichten Urteil, dass die sich Marke „Kleiner Feigling“ gegen den „Frechling“ durchsetze. Die Begründung ist bemerkenswert: Das OLG Köln berücksichtigte zunächst einmal die Bekanntheit der Marke Feigling und den Umstand, dass die Waren, für die die Marken eingetragen waren, identisch waren. Hier gilt nämlich, dass mit größter werdendem Abstand der Waren und Branchen die Verwechslungsgefahr von Begriffen abnimmt. Auch seien die Marken im Schriftbild und im Klang recht ähnlich, so der 6. Senat. Die Kölner Richter begründeten die Klangähnlichkeit dann interessanter Weise mit dem Umstand, dass weite Teile der Verbraucher den Wortbestandteil „Feig-„ wie „Feisch-„ aussprechen würden. Dies verringere den Abstand der beiden Marken zusätzlich. Diese Begründung findet sicherlich besonderes Gehör im Köln/Bonner Raum und zeigt einmal mehr, wie komplex die Erwägungen sein können, die bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr für eine Marke eine Rolle spielen können. Die eingetragene Marke „Frechling“, die Fläschchen eines Apfel-Kräuter-Likörs kennzeichnet, begründet eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke „Kleiner Feigling“, die ein Getränk aus Wodka mit Feige kennzeichnet. Praxistipp: Das Urteil zeigt, dass Markeneintragungen nach wie vor Sinn machen. Zusammen mit Anwalts- und Recherchekosten kostet so eine Marke um die 1200 bis 1500 €. Es kommt hier auch darauf an, wie komplex die Recherchen sind bzw. für wie viele Branchen und Produkte und Leistungen Sie die Leistungen schützen wollen. Dabei muss man selbst darauf achten, dass man nicht fremde Marken verletzt. Der Anmelder muss hier Recherchen anstellen. Dabei hatte wohl der Anmelder von Frechling nicht den erforderlichen Wert auf die hiesige Aussprache gelegt.

Zeitschriftentitelschutzanzeige Fristen der Ingebrauchnahme In dieser Entscheidung hat das OLG Hamburg endlich einmal Gelegenheit zu den häufig streitigen Fragen der Fristen Stellung zu nehmen, die bei so genannten Titelschutzanzeigen gelten. Die Titelschutzanzeige ist aus einem Verkehrsbedürfnis heraus von den Verlagen entwickelt worden. Durch die frühzeitige Veröffentlichung soll schnell feststehen, welcher Verlag welche Titel für ein Projekt reklamiert, welches sich in Vorbereitung befindet. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einer Entscheidung von 1989 (GRUR 1989, 760, 761 „Titelschutzanzeige“) von einer „Vorverlegung des wettbewerbsrechtlichen Titelschutzes“ gesprochen. Er hatte angenommen, dass „für die Entstehung des Titelschutzes“ die öffentliche Ankündigung des Werkes unter seinem Titel der tatsächlichen Benutzungsaufnahme durch Erscheinung gleichsteht. Damit gilt: Kommt es bei einem Rechtsstreit darauf an, welcher der Zeitschriftentitel älter ist und sich damit gegen den jüngeren Zeitschriftentitel durchsetzt, so kann hierzu auf den Zeitpunkt der Titelschutzanzeige zurückgegriffen werden. Das OLG Hamburg hatte eine andere Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Titelschutz zu entscheiden. Sie richtete sich darauf, ob schon dann ein Anspruch aus einer Titelschutzanzeige hergestellt werden kann, wenn nur die Titelschutzanzeige existiert, aber die eigentliche Benutzung durch den Titel noch nicht aufgenommen wurde. Das OLG Hamburg stellt jetzt fest, dass allein die Titelschutzanzeige noch keine Benutzung des Titels sei. Damit können allein aufgrund einer solchen Anzeige noch keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Da ohnehin Voraussetzung für eine Vorverlagerung der Priorität einer Titelschutzanzeige der Umstand ist, dass die Werke unter dem Titel auch in „angemessener Zeit“ erscheinen, hatte das Gericht Veranlassung, sich mit den Fristen auseinander zu setzen, die hierfür eingehalten werden müssen. Welcher Zeitraum nämlich angemessen ist, in dem die Werke erscheinen müssen, richtet sich „bei der objektiven Abwägung der beteiligten Interessen vor allem danach, um was für ein Werk es geht“. Vorliegend ging es um die Neuerscheinung von 2 Branchentelefonbüchern für bestimmte Städte (Bremen und Hannover). Solche Branchentelefonbücher erscheinen in der Regel jährlich und benötigen, da sie sich ausschließlich über Anzeigen finanzieren, eine längere Vorlaufzeit als normale Bücher und auch als Zeitungen und Zeitschriften. Zwar könnten die Adressen in kurzer Zeit als aufbereiteter Datensatz erworben werden. Die Akquisition der erforderlichen Zahl von Anzeige benötige aber einen längeren Zeitraum. Dies gelte umso mehr, als es sich um das erstmalige Erscheinen solcher Branchentelefonbücher handele. Hieraus leitete der Senat für die Printversion eines Branchentelefonbuches 12 Monate als angemessenen Zeitraum ab. Für die Internetversion nahm er jedoch nur einen kürzeren Zeitraum von 9 Monaten als einen angemessenen Zeitraum an. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin die Branchentelefonbücher früher ins Internet gestellt habe, als die Printversion auf dem Markt erschienen sei. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Branchentelefonbücher etwa 3 Wochen nach Ablauf der 9-Monats-Frist ins Internet gestellt. Auch die Frist, die nach der Entscheidung am 15.03.2000 für die Printversionen ablief, war mit einem Erscheinungsdatum Anfang August bzw. Ende Dezember 2001 deutlich überschritten. Allein eine Titelschutzanzeige für Zeitschriften begründet noch keine Unterlassungsansprüche. Die Anzeige führt nur dazu, dass die Priorität vorverlagert wird, falls die Nutzung in angemessener Frist aufgenommen wird. Sie führt allein zu einer früheren Priorität. Zur Angemessenheit der Fristen für die Benutzungsaufnahme Nach wie vor kann nur empfohlen werden, sich über Recherchen bei einem Zeitschriftenprojekt zu vergewissern, ob keine entgegenstehenden Titel bereits auf dem Markt sind. Hierzu müssen auch Verzeichnisse und Datenbänke durchforstet werden, die Aussagen über so genannte Titelschutzanzeigen treffen. Für die Priorität kommt es nach wie vor auf solche Titelschutzanzeigen an. Im Übrigen steht nun fest, dass allein aus den Titelschutzanzeigen keine Ansprüche hergeleitet werden können. Man muss schon innerhalb einer angemessenen Frist den Titel auch wirklich auf den Markt bringen. Im Regelfall dürfte hierzu nicht mehr als ein Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung stehen.

Quick Nick, Spitzname und Markenschutz Markenschutz und Namensschutz Nick Lars Heidfeld, der Motorsportler, ist allgemein auch unter dem Namen „Quick Nick“, der schnelle Nick, bekannt. Als dieser Name aufkam, meldete ein Dritter die Wortmarke „Quick Nick“ am 03.09.1999 an. Als Nick Heidfeld hiervon erfuhr, wandte er sich gegen die Verletzung seiner Namensrechte und unter Berufung auf eine selbst am 17.09.1999 angemeldete und am 20.02.2000 eingetragene Marke „Quick Nick“ gegen die Marke des Verletzers. Nick Heidfeld hatte eigentlich erst von der anderweitigen Markeneintragung Kenntnis erlangt, als er seine eigene Marke anmelden wollte und ihm ein so genannter „Widerspruch“ des älteren Markeninhabers auf den Tisch flatterte. Das OLG Hamburg bestätigte jetzt die Eilentscheidung des Landgerichts und gab Nick Heidfeld fast vollumfänglich Recht. Allerdings wurde der Verbotsausspruch nur auf solche Waren beschränkt, die der Antragsgegner für seine Marke im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis benannt hatte und das Gericht verbot dem Antragsgegner auch nicht die Marke „zu den genannten Zwecken zu besitzen“. Doch der Reihe nach: Zunächst einmal hatte das Gericht festzustellen, ob in der Markeneintragung ein unbefugter Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 BGB, der Namensträger schützt, zu sehen ist. Immerhin handelte es sich nicht um den bürgerlichen Namen, sondern um einen Spitznamen. Das Gericht stellte fest, dass auch Spitznamen einer Person unter den Schutz des § 12 BGB fallen können. Dieser Spitzname muss der Person zugeordnet sein. An die Aufnahme der Benutzung eines solchen Spitznamens seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Anders als bei Künstlernamen, entstehe ein Spitzname regelmäßig durch ein Verhalten Dritter im Umfeld einer Person, die ihr diesen zusätzlichen Namen geben. Wenn der Spitzname von dessen Namensträger aufgegriffen und von ihm namens- und/oder kennzeichenmäßig verwendet wird, so ist eine Ingebrauchnahme nach Ansicht des Gerichts gegeben. Nick Heidfeld konnte durch vorgelegte Pressemitteilungen glaubhaft machen, dass er lange vor dem 03.09.1999 vielfach in der Presse und sonst in der Öffentlichkeit mit dem Spitznamen „Quick Nick“ bezeichnet wurde. Der Kölner Express gab ihm diesen Spitznamen schon in einer Meldung vom 27.07.1999. In der Zeitschrift Sport Auto fiel der Name wohl schon im Oktober 1997 und in der Folge in einer Reihe von Zeitschriften. Außerdem versicherten Nick Heidfeld und eine Mitarbeiterin seiner Agentur eidesstattlich, dass der Spitzname schon seit 1997 zunehmend in der Presse und auf Spruchbändern von Fans verwendet worden sei. Außerdem hatte auch Nick Heidfeld selbst den Namen in einem öffentlichen Interview im Juli 1999 ausdrücklich für gut befunden und ihn sich damit nach Ansicht des Gerichts zu eigen gemacht. Das Gericht sah in einer markenmäßigen Verwendung des Spitznamens eine Verletzung des Namensrechts. Zwar liege in seltenen Fällen eine Verletzung bei dem bloßen Gebrauch eines Vornamens vor. Dies gelte nur dann, wenn der Verkehr die Namensverwendung als ein Hinweis auf die Person dessen ansieht, für die der Name geschützt ist. Im vorliegenden Fall habe aber der Verkehr keine Veranlassung, etwa nur von einer rein zufälligen Namensübereinstimmung auszugehen. Unter den Schutz des § 12 BGB fallen grundsätzlich auch Spitznamen einer Person. Die Ingebrauchnahme eines Spitznamens, die vor der Eintragung einer entsprechenden Marke durch einen Dritten liegt, kann einer solchen Markeneintragung entgegenstehen. Die in Wettbewerbsstreitigkeiten bestehende Vermutung der Eilbedürftigkeit gilt entsprechend der früheren Rechtsprechung zu § 16 UWG und zu § 24 WZG auch für Markenrechtsstreitigkeiten. Das Urteil zeigt, dass man auch vermeintlich freie Bezeichnungen nicht einfach per Markeneintragung für sich monopolisieren kann und den eigentlichen Namensträger hierdurch ausschließen kann. Vielmehr kann eine solche Aktion auch teure Nachwirkungen haben, wenn sich der Betroffene wehrt. Interessant ist, dass auch Spitznamen, die Dritte einer Person geben, jedenfalls dann Schutz genießen, wenn man ihn sich zu eigen macht. Das OLG Köln hat dies angesichts einer Domainstreitigkeit bereits für den Namen „Maxem“ entschieden.

Teurer Vergleich Wer hat Ihnen bisher geholfen?.. In dem Rechtsstreit ging es um eine Werbebroschüre. Die Beklagte dürfte es bitter bereut haben, in dieser Broschüre ein Wegweiserkreuz abgebildet zu haben, auf dem sich Namen von Banken, Versicherungen und Bausparkassen befanden. Gleich drei der Genannten klagten in unabhängigen Verfahren. Der vorliegende Rechtsstreit wurde von einem Wettbewerber auf dem Gebiet des Finanz- und Versicherungswesens geführt. Die Klägerin beanstandete den Hinweis: „Wer hat Ihnen bisher geholfen ...“. Früher ging man zur nächstgelegenen Bank, Versicherung oder Bausparkasse. Unzählige Anbieter und noch mehr Produkte stehen zur Wahl. Viele Gespräche. Oft einseitige Angebote und keine Abstimmung auf Ihre persönliche Situation. Wer hat Ihnen das Richtige für Ihre Wünsche und Ziele gezeigt? Heute hilft Ihnen Ihr persönlicher Vermögensberater ...“ Die Klage richtete sich auf Unterlassung dieser Behauptungen, sowie auf Auskunft und Schadenersatz. Das OLG Hamburg wertete den Vergleich nicht nur als so genannten allgemein gehaltenen Systemvergleich, bei dem es darum ging, individuelle Beratungsleistungen mit allgemeinen Hinweisen zu vergleichen. Hier liege ein Vergleich nach § 2 UWG vor. Seit einigen Jahren ist vergleichende Werbung in Deutschland erlaubt. Es ist jedoch verboten bei einem Vergleich den zum Vergleich herangezogenen Partner zu diskriminieren. Im vorliegenden Fall war auf dem Wegkreuz die Klägerin namentlich aufgeführt. Damit seien alle Unternehmen, die dort abgebildet seien, vom Vergleich erkennbar betroffen. Der Annahme einer vergleichenden Werbung stehe auch nicht entgegen, dass auf dem Wegkreuz jeweils mehrere Unternehmen der Gruppen Banken, Bausparkassen und Versicherungen aufgeführt würden und dass aus der Sicht der Leser diese Unternehmen nur als Beispiele erschienen. Selbst wenn die Unternehmen beispielhaft aufgeführt worden seien, ändere dies nichts daran, dass sich der Vergleich jedenfalls erkennbar auf die namentlich aufgeführten Unternehmen beziehe. Außerdem sah das Gericht durch die Werbung selbst dann die Interessen der Klägerin verletzt, wenn deren Name nicht aufgetaucht wäre, da auch ein allgemeiner Systemvergleich mit solchen Behauptungen nicht zulässig gewesen wäre. Die Beklagte hätte zwar grundsätzlich darauf hinweisen dürfen, dass ihre Mitarbeiter bei der beratenden Tätigkeit umfassen ausgerichtet sind, während die von Banken, Versicherungen und Bausparkassen eher geneigt sein könnten, aus ihrer jeweils eigenen geschäftlichen Sicht zu beraten. Allerdings verbietet es das Gesetz, pauschal herabsetzende Vorwürfe zu erheben. Solche herabsetzenden Vorwürfe liegen in der Behauptung, es gebe oft einseitige Angebote und keine Abstimmung auf die persönliche Situation des beratenden Kunden. Der Vorwurf einer unzureichenden Beratung sei sehr schwerwiegend, so das Gericht. Er betreffe den wesentlichen Kern der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin und sei in hohem Maße geeignet, sich nachteilig auf den Wettbewerb auszuwirken. Es stellt einen unlauteren Vergleich dar, wenn in einer Werbung ein Wettbewerber namentlich genannt wird, verbunden mit der Frage „Wer hat Ihnen bisher geholfen...“. Auch wenn Ihnen bekannt ist, dass vergleichende Werbung erlaubt ist, so sollten Sie nicht vergessen, dass hier nur Fakten miteinander verglichen werden dürfen, nur Vergleichbares miteinander verglichen werden darf und insbesondere der Vergleich den Gegner nicht herabsetzen darf. Gerade dann, wenn Sie eine ganze Gruppe von Mitbewerbern in den Vergleich einbeziehen, kann eine solche Werbung sehr sehr teuer werden. Hier sah das Gericht nicht einmal einen Missbrauch in dem Umstand an, dass drei Unternehmen jeweils ein eigenes Klageverfahren angestrengt hatten und zumindest zwei hiervon von den gleichen Anwälten vertreten wurden. Der Senat hatte sogar überlegt, zwei Verfahren zusammenzulegen, dies aber wegen der sich ergebenden prozessualen Unübersichtlichkeit und den möglicherweise unterschiedlichen prozessualen Schicksal einzelner Klagen nicht getan.

Einmal ist Keinmal: E-Mail-Werbung Performance brachte Verfügung „Bringt Besuche und Performance“ lautete der Betreff einer einzigen Werbe-E-Mail, die der Antragsteller hier erhalten hatte. Mit Anwaltsschreiben gab es eine Abmahnung und das Verlangen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Als diese nicht einging, stellte der Verfügungskläger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Grundsätzlich hat ein Verletzter immer zwei Wege zur Verfügung, seine Rechte zu verfolgen. Im Wettbewerbsrecht und auch bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ist es prinzipiell üblich, das so genannte Eilverfahren zu wählen. Die einstweilige Verfügung wird innerhalb weniger Tage nach Antragstellung regelmäßig geprüft und gegebenenfalls erlassen. In den meisten Fällen beendet sie schon den Rechtsstreit, wenn der Gegner nach Erlass der Verfügung und gegebenenfalls nach einer bestätigenden Entscheidung nach mündlicher Verhandlung eine so genannte Abschlusserklärung abgibt. Man kann allerdings auch ein ganz normales Klageverfahren anstrengen. Je nach Landgerichtsbezirk dauert es hier jedoch einige Monate, bis eine Entscheidung vorliegt. In diesem Fall hat das Landgericht Karlsruhe keineswegs die Zusendung von zuvor gestatteten Werbe-E-Mails gebilligt. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass durch die Zusendung das Persönlichkeitsrecht des Empfängers beeinträchtigt wird bzw. sich die Zusendung als Eingriff in den so genannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Wie immer in diesen Fällen wird die Rechtsverletzung mit der belästigenden Wirkung von unverlangter Werbung und der denkbaren Ausbreitung solcher Werbemaßnahmen begründet. Auch der Umstand, dass es sich hier um eine zu gewerblichen Zwecken genutzte E-Mail handelte, vermochte keine Besonderheit zu begründen. Allerdings sah das Landgericht Karlsruhe keine Notwendigkeit, im so genannten Eilverfahren gegen die Rechtsverletzung vorzugehen. Nur in Wettbewerbsangelegenheiten wird die so genannte Eilbedürftigkeit der Rechtsverfolgung vermutet. Hier ging es um eine Persönlichkeitsverletzung, mit der die Eilbedürftigkeit darzulegen ist. Aufgrund des Umstandes, dass es nur um eine einzelne E-Mail ging, lehnte das LG Karlsruhe jedoch eine Eilbedürftigkeit ab. Auch die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail an eine gewerblich genutzte E-Mail-Adresse hat belästigenden Charakter. Sie stellt jedoch keine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Empfängers die Zubilligung von Eilrechtsschutz (einstweilige Verfügung) erforderlich machen würde. Das Urteil ist besonders interessant für den Praktiker. Die Gerichte möchten sich offenbar ihre Kapazitäten für schnelle Entscheidungen freihalten, für wirklich dringliche Fälle. Sollte dieses noch vereinzelte Urteil Schule machen, dürfte es in der Zukunft angezeigt sein, Persönlichkeitsverletzungen, die sich nur aufgrund vereinzelter Rechtsverletzungen ergeben, allein im Hauptsacheklageverfahren zu verfolgen.

Miles & More Prämien locken nicht unlauter an LG Köln aufgehoben! Einmal mehr ging es hier um das Miles & More-Programm der Lufthansa. Eine Wettbewerbsvereinigung hatte hier die Meilen bzw. die hierauf erhältlichen Prämien als unlauteres Anlocken vor dem Landgericht Köln und schließlich vor dem OLG Köln angegriffen. Das Landgericht Köln hatte der Vereinigung noch Recht gegeben und z.B. ein BMW-Fahrertraining als zu große Verlockung angesehen. Ausgelobt waren auch für immerhin 500.000 Meilen die Möglichkeit, sich von einem erfahrenen Koch im eigenen Haus eines exquisites Mehrgängemenü für bis zu 12 Personen zubereiten zu lassen. Nur 70.000 Meilen mussten gesammelt werden, um in den Genuss eines 6-Gänge-Galadiners einschließlich Übernachtung für 2 Personen zu gelangen. Ein Komfort-Telefon der Firma S. war für 65000 Meilen zu haben. Das Landgericht hatte diese Prämien wegen unlauteren Anlockens untersagt. Es hatte hierbei besonderen Wert auf den Umstand gelegt, dass es wahrscheinlich viele Kunden der Lufthansa gebe, deren Arbeitgeber die Flüge bezahlten, allerdings der Fliegende in den Genuss der Meilen und damit auch der Prämien komme. Bei dieser Konstellation sei die Anlockwirkung besonders groß. Das Oberlandesgericht Köln stellte jetzt erneut fest, dass unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens derjenige sittenwidrig und damit gemäß § 1 UWG unlauter handelt, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Übermaß mit Vorteilen für den Kunden wirbt und so bewirkt, dass dieser sich mit den Angeboten der Wettbewerber nicht befasst, sondern seine Entscheidung, die Leistung des einen in Anspruch zu nehmen, die des anderen hingegen nicht, lediglich daran ausrichtet, in den Genuss des angekündigten Vorteils zu kommen. Es stellte allerdings ausdrücklich fest, dass jetzt nach dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung nicht jede Gewährung von Geschenken stets unlauter ist. Unlauter werde ein Anlocken nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten würden. An diese Umstände seien allerdings im Falle der so genannten Wertreklame in aller Regel weniger strenge Anforderungen zu stellen. An der Höhe der Anforderungen für das Anlocken haben sich auch nach dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung nichts geändert. Das Übermaß des Anlockeffekts müsse jedoch so stark sein, dass das von der Werbung angesprochene Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Angebots abgelenkt und in seiner Entschließung maßgeblich von der Erwägung bestimmt werde, die ausgelobte Vergünstigung zu erhalten. Nur dann werde der Wettbewerb verfälscht. Unter diesen Umständen sah der 6. Zivilsenat die Werbung der Lufthansa nicht als unlauter an. Dies lag allerdings an der Zielgruppe. Die Werbung richte sich nicht an das allgemeine Publikum, sondern an solche Personen, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes häufig oder zumindest regelmäßig darauf angewiesen seien, mit einem Linienflugzeug zu fliegen. Dies seien Kaufleute, Mitglieder von Bundes- und obersten Landesbehörden, aber auch Angehörige der freien Berufe wie etwa Rechtsanwälte. Es handele sich regelmäßig um Akademiker oder aber um erfolgsorientierte Kaufleute, die wirtschaftlich denken und sich nicht von einem Angebot blenden ließen, welches sich für sie nicht rechne. Außerdem sahen die Richter für dieses Zielpublikum außer dem Preis noch ganz andere Dinge für maßgebend an, die bei der Auswahl der Fluggesellschaft eine Rolle spielen (Sicherheit, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Zahl der Anschlussflüge etc.). Nach Auffassung des 6. Senats seien die angesprochenen Verkehrskreise durchaus in der Lage, festzustellen, welche Flüge sich als notwendig erweisen, um in den Genuss der angesprochenen Prämien zu geraten. Immerhin muss man 500 Inlandsflüge im Wert von ca. 400.000,00 DM oder rund 35 Transatlantikflüge erster Klasse buchen, um in den Genuss von 500.000 gutgeschriebenen Meilen zu kommen. Selbst dann, wenn ein Vielflieger, der bereits eine große Anzahl von Meilen gesammelt hat und dem nur noch einige tausend Meilen fehlen, um eine besonders attraktiv empfundene Prämie zu erhalten, wird dieser Flieger nach Ansicht der Richter nur die Fluglinie wählen, die ihm letztlich das Erreichen seines Ziels ermöglicht. Dies gelte für den durchschnittlich informierten und einigermaßen wirtschaftlich denkenden Fluggast, der nicht ohne jedwede Abwägung die Beklagte wähle, koste es, was es wolle. Das Versprechen oder die Gewährung von Geschenken ist nicht generell unlauter, sondern nur das im Einzelfall zu beanstandende Übermaß. Für die Unlauterkeit der Hingabe von Geschenken bedarf es stets des Hinzutretens besonderer Umstände, welche die Vergünstigungen im Einzelfall als anstößig erscheinen lassen. Eine zulässige Zugabe setzt nicht voraus, dass die kostenlose Zusatzleistung in irgendeinem Zusammenhang mit der Hauptleistung gebracht werden kann. Auch wenn es sich hier um ein Kundenbindungsprogramm einer Fluggesellschaft handelt, ist das Urteil sehr interessant. Das OLG Köln setzt hier den Startpunkt nach Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung für eine offenere und nicht ganz so strenge Betrachtung des unlauteren Anlockens. Es öffnet damit mehr Wege für Prämien und Bonuspunkte. Im vorliegenden Fall geschieht dies, indem die Richter mehr Schwerpunkt auf die Struktur des mit dem Programm angesprochenen Publikums gelegt haben. Mit dem vom Landgericht als tragend angesehenen Gesichtspunkt, dass die Kunden die Prämien quasi umsonst erhalten, da der Arbeitgeber sie bezahlt, hat sich das Gericht nicht weiter auseinandergesetzt, denn der Vortrag der Abmahnvereinigung hierzu war nur spekulativ und nicht durch Tatsachen untermauert. In solchen Gestaltungen ist eine Falle begründet, die auch einmal zu Ungunsten eines solchen Programms ausschlagen kann. Mehr kann jetzt jedenfalls riskieren, wer sich an Akademiker und Kaufleute richtet. Diese sind offenbar nach Ansicht der Richter nicht so leicht anzulocken.

Nicht jeder Rabatt ist Sonderverkauf Sortimentsweiter Rabatt möglich Nachdem Anfang des Jahres C & A mit seiner sortimentweiten Preisreduktion und den wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen Aufsehen erregt hatte, stoppte nunmehr das OLG Frankfurt entsprechende Abmahnbemühungen eines Wettbewerbsverbandes. Hier hatte ein Händler damit geworben, dass ein grundsätzlich einen Barzahlungsrabatt von 10 % gewähren wollte. Allerdings war die Aktion nicht zeitlich befristet. Hintergrund: Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes dürften Händler heute beliebige Rabatte gewähren. Die Grenze liegt aber dort, wo eine unerlaubte Sonderveranstaltung abgehalten wird, die sich z.B. wie ein Winterschlussverkauf oder wie ein Sommerschlussverkauf oder ein Jubiläumsverkauf ausgestaltet. Kennzeichnend für solche Sonderveranstaltungen ist, dass besondere Kaufvorteile gewährt werden, ein enger zeitlicher Rahmen vorgegeben wird und sich die Kaufvorteile über nahezu das gesamte Sortiment erstrecken. Letzteres Merkmal grenzt die Sonderveranstaltung von einzelnen Sonderangeboten ab. Hier erstreckte sich der angekündigte Preisnachlass ebenfalls auf das gesamte Sortiment. Insoweit war er – wie im C & A-Fall – ausgestaltet. Allerdings hatte der Händler hier keinen Endzeitpunkt genannt. Damit fehlte es an einer Beschleunigung des Warenabsatzes. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs (Sonderveranstaltung) dann in Betracht käme, wenn der Eindruck erweckt würde, der Rabatt könne aus Gründen der Kalkulation nur vorübergehend in dieser Höhe auf das gesamte Sortiment gewährt werden. Dafür seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Wettbewerbsverband wandte ein, es sei keine Branchenübung ersichtlich, die ein solches Verhalten rechtfertige. Das Gericht entgegnete dem, dass man allein mit einer fehlenden Branchenübung das Verbot als Sonderveranstaltung nicht begründen könne, denn während der Geltung des Rabattgesetzes habe sich eine solche Übung nicht entwickeln können. Die Werbebehauptung „Es wird grundsätzlich ein Barzahlungsrabatt von 10 % gewährt“ stellt keinen unerlaubten Sonderverkauf dar. Langsam verfestigt sich die Rechtsprechung und bietet den Händlern mehr Sicherheit, was die Rabattgewährung über das gesamte Sortiment hin betrifft. Folgende Anhaltspunkte scheinen sich herauszukristallisieren: · Sie dürfen einen Rabatt über das gesamte Sortiment gewähren. · Sie dürfen ihn jedoch nicht zeitlich befristen oder den Eindruck einer Befristung hervorrufen. · Vermeiden Sie allzu marktschreierische Ankündigungen des Rabattes und damit eine allzu große Nähe zur werblichen Ankündigung bei Schlussverkäufen. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de

Unlauteres Anlocken durch Friseurgutscheine Einlösung von Gewinnen Dieses Urteil ist interessant, weil es einmal die andere Seite eines Gewinnspiels beleuchtet, nämlich die Gewinnausgabe. Gewinnspiele müssen auch zu Beginn des Jahres 2002 noch abgekoppelt werden von einem Vertragschluss. Aber auch die Gewinnausgabe kann eine psychologische Kaufzwangsituation herbeiführen. Hier hatte ein Friseursalon ein Würfelspiel durchgeführt und als Gewinne Gutscheine über die Dienstleistung „Fönen“ ausgelobt. Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg ging gegen das Gewinnspiel vor und gewann. Das Gericht hielt fest, dass Gewinnspiele zwar nicht schlechthin unzulässig seien. Eine Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich jedoch dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen. Diese Umstände können darin liegen, dass Teilnehmer des Gewinnspiels nach dessen Anlage einem psychischen Kaufzwang ausgesetzt oder sonst in übertriebener Weise angelockt werden. Anerkannt sind Fälle, in denen zur Durchführung des Gewinnspiels das Geschäftslokal des Veranstalters betreten werden muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Geschäftslokal verhältnismäßig überschaubar ist und es zu einem näheren Kontakt mit dem Verkaufspersonal kommt (anders beim anonymen größeren Kaufhaus). Der Kunde muss dann aus der Anonymität heraustreten, um am Gewinnspiel teilzunehmen oder seinen Gewinn herauszuverlangen. Bei dieser Situation ergebe sich ein relativ intensiver Kontakt mit dem Friseurpersonal, nämlich hier bei der Inanspruchnahme der gewonnenen Dienstleistung. Dabei versuche der Kunde, der sich auf die im Gewinngutschein verbriefte Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung in Salon der Beklagten einlasse, die auch heute noch die mit einer gewissen Peinlichkeit verbundene Situation dadurch zu kompensieren, dass er andere entgeltliche Geschäfte, sei es den Kauf von kosmetischen Erzeugnissen oder die Entgegennahme weiterer Dienstleistungen des Friseurbetriebs, anstandshalber noch zusätzlich tätige (vgl. auch BGH vom 18.09.1997, WRP 1998, 162, 163 – Erstcolloration). Wer im Rahmen eines Gewinnspiels einen Gutschein über einen Sachpreis oder eine Dienstleistung herausgibt, der nur im Geschäft eingelöst werden kann, schafft eine unerlaubte psychologische Kaufzwangsituation. Wer bei seiner Rechtsverteidigung vorbehaltlos die ihr angelastete Verhaltensweise in der Sache verteidigt und dadurch das Recht in Anspruch nimmt, in der angegriffenen Weise handeln zu dürfen, begründet eine Erstbegehungsgefahr. Bei Ihrer Gewinnspielstrukturierung sollen Sie in jedem Fall einen erfahrenen Werberechtsanwalt hinzuziehen. Hier lauern heute noch sehr viele Gefahren. Das Gericht ließ hier auch nicht gelten, dass nunmehr Rabattgesetz und Zugabeverordnung abgeschafft seien, denn das Anstößige sei nicht in der Vorteilszuwendung als solcher zu sehen, sondern in der Ausübung des psychischen Kaufzwangs. Auch heute noch sei der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher mit seiner Mündigkeit einem solchen Kaufzwang ausgesetzt. Dies konnte der Senat als Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise selbst entscheiden. Hier war übrigens der Anspruch eigentlich verjährt. Durch sein beharrliches Verteidigen schaffte der Beklagte jedoch eine so genannte Erstbegehungsgefahr. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de

Metatags können Marke verletzten "Playmate" Markenverletzung und Berechtigung Wussten Sie schon, dass die Bezeichnung „Playmate“ im Duden-Fremdwörterbuch auftaucht? Das Landgericht Stuttgart hat den Begriff dort wie folgt definiert gefunden: „Titelähnliche Bezeichnung für diejenigen Frauen, die jeweils in der Mitte des Herrenmagazins „Playboy“ nackt abgebildet sind.“. Die Beklagte war ein solches Playmate und zwar im September 1996. Im besagten Heft des „Playboy“ konnte man sie als „Playmate of the Month“ bewundern. Nunmehr versuchte sie unter Nutzung der beiden untersagten Domains und eines stilisierten „Häschenkopfes“ auf ein eigenes Lifestyle-Magazin im Internet zu verweisen. Die Begriffe „Playmate“ und „Playboy“ tauchten dann auch mit Zusätzen in den so genannten Metatags auf. Und hier ist das Urteil auch interessant. Metatags sind Anweisungen an Suchmaschinenroboter (Spider) zur Indexierung der eigenen Seite in der Suchmaschine. Bei Eintippen der dort genannten Begriffe als Suchwort in die Suchmaschine soll der Hinweis auf die eigene Seite erscheinen. Ob Metatags markenrechtliche Verletzungstatbestände hervorbringen können, ist umstritten. Vor allem in der juristischen Literatur wird vielfach vorgebracht, der Metatag sei mangels Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht zur Markenverletzung geeignet. Andere Gerichte lassen jedoch eine mittelbare Verletzung ausreichen, die durch das Hinführen bei der Nutzung des Begriffs auf die eigene Seite erfolgt. Das Landgericht Stuttgart gab den Playboy-Machern Recht, die über die Marke „Playmate“ im EU-Raum (Gemeinschaftsmarke) und über eine deutsche Marke „Playmate“ verfügten. Auch die Marke „Playmate of the Month“ ist angemeldet. Gleiches gilt natürlich auch für den Playboy und den bekannten Häschenkopf. Die Bezeichnung Playmate solle bei den angesprochenen Verkehrskreisen, überwiegend männliche Leser erotischer Magazine, Assoziationen zu dem Magazin „Playboy“ hervorrufen und tue dies auch. Demgegenüber sei der Bezug zur Person der Beklagten nur mittelbar gegeben und erschließe sich den Lesern erst nach der Lektüre des Magazins im Internet. In erster Linie seien es hier die Assoziationen, die zu einer Verwechslungsgefahr führten (assoziative Verwechslungsgefahr). Aber auch die Domainnamen seien verwechslungsfähig, da sie die prägenden Bestandteile der Marke beinhalteten. Sie würden auch nicht nur beschreibend benutzt, sondern dienten der Hinführung des Internetbesuchers auf die Seiten der Beklagten. Aus den gleichen Gründen wurde auch der Häschenkopf verboten. Hinsichtlich der Metatags ist die Begründung des Landgerichts recht dünn ausgefallen. Auch die Metatags dienten nicht der Beschreibung von Personen, die als Playboy oder Playmate bezeichnet werden könnten, sondern zur Hinführung auf die Seiten. Die Internetdomain „PlaymateMoni96.de“ bzw. „Playmate-Moni96.de“ und die Nutzung des Begriffs Playmate bzw. „Playboy“ verletzen die Rechte an der Marke „Playmate“ bzw. „Playboy“. Damit ist es nach wie vor problematisch, bekannte Marken auch in Metatags zu verwenden. Ob sich das vorliegende Urteil in einer eventuellen nächsten Instanz halten lässt, wird zu prüfen sein. Hier hatte die Verwenderin immerhin konkrete eigene Belange, darauf hinzuweisen, dass sie Playmate des Jahres 1996 war. Das Gericht hat den beschreibenden Charakter dieses Hinweises in Metatags oder in der Domain allerdings abgelehnt. Der Praktiker wird notieren, dass der Unterlassungsantrag darauf gerichtet war, die Begriffe „Playboy“ oder Playmate“ als Metatag im Seitenquellentext im Zusammenhang mit Unterhaltungsdienstleistungen zu verwenden oder verwenden zu lassen, wie dies in dem folgenden Metatag geschieht: (es folgt der komplette Metatag).

Vollziehung nach Urteil II. Instanz Erneute Unterlassungsverfügung nach Aufhebung Manche einstweilige Verfügung ist schon daran gescheitert, dass sie nicht ordnungsgemäß vollzogen wurde. Es ist nämlich beim Wettbewerbsrecht nicht damit getan, dass der Antragsteller bei Gericht eine Entscheidung erstreitet. Er muss selbst dafür sorgen, dass diese ordnungsgemäß dem Gegner zugestellt wird. Anders als in den Hauptsacheverfahren übernimmt dies nämlich nicht das Gericht von Amts wegen. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung erfolgt entweder durch Gerichtsvollzieher oder, falls der Antragsgegner einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der sich auch für das Verfügungsverfahren bestellt hat, durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Seit jeher ist auch klar, dass diese Zustellung wiederholt werden muss, wenn die bestätigende Verfügung einen anderen Inhalt hat, als die ursprünglich erlassene und vollzogene Verfügung. Hält man sich nicht hieran, so verliert die einstweilige Verfügung innerhalb von 4 Wochen nach Erlass ihre Wirksamkeit. Der Antragsgegner kann einen Widerspruch einlegen und allein auf diesen Umstand verweisen. Der vorliegende Fall ist deshalb interessant, weil hier offenbar folgendes geschehen war: Das Landgericht Frankfurt hatte eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners (ohne mündliche Verhandlung) erlassen. Auf den Widerspruch hin hatte das Gericht sodann die eigene Entscheidung aufgehoben und hierüber ein Urteil verfasst. Hiergegen hatte der Antragsteller Berufung vor dem OLG Frankfurt eingelegt. Das OLG war der Ansicht, der Anspruch bestehe doch zu Recht und erließ die einstweilige Verfügung wieder. Der Antragsteller versäumte es nun, diese OLG-Entscheidung erneut im Parteiverfahren zustellen zu lassen. Jetzt beantragte die Antragsgegnerin die Aufhebung der Verfügung nach § 927 ZPO wegen Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO. Obwohl das OLG-Urteil die ganz ursprüngliche erste Entscheidung identisch wiederholt, sah das OLG Frankfurt das Erfordernis einer erneuten Zustellung für gegeben an. Die Abänderung des Aufhebungsurteils durch das Berufungsgericht habe nicht die Wirkung der Wiederherstellung einer bereits bestehenden einstweiligen Verfügung. Vielmehr werde die durch das Urteil der ersten Instanz vollständig aufgehobene Verfügung erst wieder neu erlassen. Daher bedürfe diese Entscheidung einer erneuten fristgerechten Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb. Wird ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren, das den zuvor ergangenen Beschluss aufhebt, im Berufungsverfahren wiederum aufgehoben und die Beschlussverfügung wieder bestätigt, so ist das Urteil des Berufungsgerichts erneut durch die Partei zuzustellen. Erfolgt dies nichts, kann der Unterlassungsgläubiger keine Rechte mehr aus dem Urteil herleiten. Die Beantragung und Verfolgung von einstweiligen Verfügungen durch den Instanzenzug hindurch stellt hohe Anforderungen an die Kenntnis der formalen Regeln des Verfahrens. Auf dem Weg bis zur erfolgreichen Vollstreckung lauern zahlreiche Fallen für den Praktiker. Hierzu gehört auch die Vollziehungsfalle. Häufig wird in Verhandlungen nach Erlass der einstweiligen Verfügung „vergessen“, dass die Verfügung noch formal vollzogen werden muss. Auch bei der formalen Vollziehung sind zahlreiche Fragen zu beantworten, z.B. welche Dokumente genau zuzustellen sind und wie die Zustellungsklausel auszusehen hat.

Warengutschein schon wieder verboten Gutscheine Coupons und unlauteres Anlocken Wieder einmal hat ein Oberlandesgericht nach dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung die Grenzen gerade gerückt, im Rahmen derer Verkaufsförderungsmaßnahmen in Form von Gutscheinen erlaubt sind. Hier ging es um einen Internetversandhandel mit Büroartikeln. Nach eigenen Angaben führt die Beklagte 14000 Büroartikel im Sortiment. Darunter befinden sich auch Billigartikel, wie Kugelschreiber, Briefumschläge usw. Ab einem Bestellwert von DM 100,00 erfolgt die Lieferung versandkostenfrei. Im April 2000, also noch unter Geltung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung, verschickte die Beklagte an ca. 1,5 Mio. Gewerbetreibende Einkaufsgutscheine über DM 30. Diese sollten bei der ersten Bestellung eingelöst werden. Die Gültigkeit des Gutscheins war ganz kurzfristig befristet auf den 19.04.2000. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, begehrte noch ursprünglich eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 1 Zugabeverordnung und berief sich zusätzlich auf § 1 UWG. Das Landgericht verurteilte dann nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens. Die Beklagte erhoffte sich in der Berufung eine Änderung des Urteils, da zwischenzeitlich die Zugabeverordnung aufgehoben worden war. Außerdem wies sie darauf hin, dass sich das Verbraucherleitbild geändert habe. Der Verbraucher lasse sich nicht mehr so leicht verführen. Dies komme auch in der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung zum Ausdruck. Dem folgten die Hamburger Richter nicht. Sie verurteilten die Beklagte, die Einkaufsgutscheine zu versenden und der Ankündigung entsprechend einzulösen. Das Gericht sah § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens als verletzt an. Wenn der Kunde seine Kaufentscheidung nicht mehr nach Güte und der Preiswürdigkeit, sondern danach trifft, wie er in den Genuss des Werbemittels kommt, ist die Werbung wettbewerbswidrig. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung vor und jetzt auch nach dem Fall von Zugabeverordnung und Rabattgesetz. Das Gericht sah Geldgeschenke als besonders verlockend an. Unter solche Geldgeschenke fallen nach dieser Ansicht des OLG Hamburg auch Warengutscheine mit einem bestimmten Geldwert. Einen besonderen Aspekt bildete dabei der Umstand, dass eine Geldzuwendung im Bereich von Massenprodukten im Pfennigpreisbereich, wie sie im Büroartikelbereich vorkommen, durchaus als erheblich anzusehen sei. Außerdem kann man Büroartikel problemlos für längere Zeit bevorraten und diese auch privat benutzen. Auch Gewerbetreibende, die als Kaufleute ihre Kosten niedrig halten, werden nach Ansicht des OLG Hamburg durch ein so offensichtliches „Schnäppchen“ in wettbewerbsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise davon abgehalten, sich mit Konkurrenzanbietern und der Qualität der Ware zu befassen. In Verbindung mit der Versandkostenfreiheit ab einem Bestellwert von DM 100,00 werde gerade für kleine Gewerbetreibende ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, Büroartikel in größerer als benötigter Menge auf Vorrat zu bestellen. Das Gericht räumte auch auf mit Hinweisen in vielen Zeitschriftenaufsätzen, die dafür plädierten, dass nach Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung solche Verkaufsförderungsmaßnahmen jetzt zulässig seien. Schließlich habe der Gesetzgeber in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anwendbar blieben. Ein Internetversandhandel für Büroartikel, der Einkaufsgutscheine im Wert von DM 30,00 an mehr als 1 Million Gewerbetreibende verschickt, verstößt unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG. Einmal mehr bestätigt das Urteil, dass Warengutscheine immer noch engen Grenzen unterliegen. Wer diese überschreitet, riskiert auch die Untersagung der Einlösung derartiger Gutscheine und damit Ärger mit dem Kunden. Das Urteil zeigt ferner, dass man auch im B2B-Geschäft mit einer kritischen Rechtsprechung rechnen muss. Allerdings kommt es nach wie vor immer auf jeden Einzelfall an. So wurde an dieser Stelle bereits berichtet, dass nach Ansicht des OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 14.02.2001 ein Geburtstagsgutschein von 10 DM auch bei einem Mindestbestellwert von 80,00 DM und einem allgemeinen Spektrum von Oberbekleidung, Uhren und Schmuck, sowie Einrichtungsgegenständen zu viel sei, während das OLG Koblenz in einer Entscheidung vom 24.10.2000 ein Kundengeburtstagsgutschein im Wert von 20,00 DM im Versandhandelsbereich für hochwertige Wein- und Spirituosen als noch angemessen ansah. Auch das OLG Hamburg verweist darauf, dass man immer die Höhe der Wertreklame im Verhältnis zum jeweils beworbenen Produkt und den sonstigen marktbezogenen Besonderheiten zu berücksichtigen habe. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de

Weißer geht´s nicht Side by Side Vergleich Übertreibung in der Waschmittelwerbung Wer hätte das gedacht? „Weiß, weißer geht´s nicht!“ Solche Behauptungen ist man tatsächlich aus der TV-Werbung gewöhnt. Zu solchen Aussagen gehört häufig ein so genannter Side-by-side-Vergleich. Dabei werden im Werbespot meist zwei Wäschestapel nebeneinander gestellt und behauptet, bei der Benutzung des beworbenen Produkts erhalte man ein wahrnehmbar besseres Ergebnis, als bei manch anderen Produkten. Diese Behauptung stellte jedenfalls die Antragsgegnerin vorliegend auf. Hier wurden Hemdenstapel gezeigt und die Sachaussagen bezogen sich auf die Waschleistung der „P.-Tabs“. Dem Publikum wurde natürlich ein strahlend weißer Stapel von Hemden auf der einen Seite gezeigt und daneben fand sich ein Stapel mit einem deutlich höheren Grauwert. Solche Werte werden in Waschtests mit einem Weißheitsgrad gemessen, dem so genannten Y-Wert. Der tatsächliche maximale Unterschied betrug 3.1, während der Weißheitsunterschied der Hemden in dem streitgegenständlichen TV-Spot etwa das 6-fache dieses Wertes ausmachte. Das war dann den Richtern zu viel. Zwar rechne der Verbraucher mit gewissen Übertreibungen. Falle die Überzeichnung jedoch so erheblich aus, dass man hiermit nicht mehr rechnen müsse, so liege eine Irreführung vor. Das half es dem Antragsgegner auch nicht, dass er zwanzig Spots dem Gericht vorführte, die einen so genannten Side-by-side-Vergleich darstellten. Das Gericht sah jedoch entweder keine Übertreibung oder mangelnden Sachvortrag zu den Unterschieden. Auch eine vorgelegte Meinungsumfrage führte nicht weiter, denn sie war nicht sachverständigerseits ausgewertet. Die Schlüsse, die die Antragsgegnerin aus dem Umfrageergebnis ziehen wollte, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Die Aktion drohte vielmehr zu einem Eigentor zu werden, da zwar nur 20 Personen von 276 Befragten glaubten, es würden in dem Spot auch andere Produkte überhaupt angesprochen. Von diesen 20 Personen allerdings hielten 16 Personen den Produktvergleich überwiegend für glaubwürdig! Dies schien dem Gericht mehr in Richtung einer Irreführung zu tendieren, als umgekehrt. Auch wenn der Zuschauer wegen der seit Jahren üblichen reklamehaften Anpreisung in der Waschmittelwerbung Übertreibungen in Rechnung stellt, kann eine Überzeichnung eines Weiß-Grau-Kontrastes im TV-Spot so erheblich ausfallen, dass der Verbraucher hiermit nicht mehr zu rechnen braucht. Eine solche Übertreibung stellt eine Irreführung der Verbraucher dar. Selbst in den Bereichen, die bisher vogelfrei schienen, kann man auch schon in dem Bereich einer verbotenen Irreführung geraten. Der Wettbewerbsjurist verwies bislang bei der Irreführung gerne auf übliche Übertreibungen, an die das Publikum gewohnt sei und die deshalb noch keine Irreführung darstellten. Hierbei griff man als Beispiel gerne auf die Waschmittelwerbung zurück. Ausgerechnet hierzu erging jetzt dieses Urteil. Hieraus kann man nur den Schluss ziehen, dass man es mit Übertreibungen nicht übertreiben sollte.

Hohes Ordnungsgeld für den VIAGRA-EXPRESS Verstoss gegen Unterlassungsgebot Immer wieder tauchen Fragen auf, was man denn riskiere, wenn man gegen eine einstweilige Verfügung verstößt. Der Fall C & A erregte Anfang des Jahres Aufsehen, da hier (allerdings infolge mehrerer Anträge) höchst schmerzhafte Ordnungsgelder in Höhe von 500.000,00 € verhängt wurden. Der vorliegende Fall signalisiert da schon eher, was in der Praxis „zu befürchten“ ist. Hier hatte das Landgericht Karlsruhe schon mit Beschluss vom 30.09.1998, der durch Urteil vom 01.12.1998 bestätigt wurde, dem Antragsgegner untersagt, für das Präparat „Viagra“ gegenüber solchen Personen zu werben, die nicht Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker sind und die nicht hiermit erlaubter Weise Handel treiben dürfen und das Präparat „Viagra“ im Wege des Versandhandels zu verkaufen oder am Verkauf mitzuwirken. Zwar hat sich gerade ganz neu in Köln der Bundesverband der Versandapotheker (BV-DVA) begründet, da man sich am runden Tisch dahingehend geeinigt hat, das Versandhandelsverbot für Arzneien zu lockern. Bei Viagra handelt es sich jedoch nach wie vor um ein verschreibungspflichtiges Medikament, für das der Antragsgegner im Internet mit dem Hinweis geworben hatte: „Viagra-Express-Schweiz“ weltweiter Versand über die Schweiz!!! Ein Rezept ist nicht erforderlich!!! Schnell & diskret in max. 7 Tagen!!! Das Landgericht hob bei der Bemessung des Ordnungsgeldes von mehr als 25.000,00 € hervor, dass der Antragsgegner vorsätzlich und wiederholt gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Er habe bereits unmittelbar nach Erlass weiterhin in unerlaubter Weise für das Präparat geworben und selbst nach einer Untersuchungshaft im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen habe er den Versandhandel fortgesetzt. Bei einer derart hartnäckigen Rechtsverletzung komme nur die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsmittels in Betracht. Weiterhin zog das Gericht erschwerend den Umstand heran, dass mit dem rezeptfreien Versand eines verschreibungspflichtigen Präparates eine erhebliche Gesundheitsgefährdung verbunden sei. Wichtiger Nebenaspekt: Der Antragsgegner saß in Untersuchungshaft und hatte noch eine weitere Bestrafung zu gewärtigen. Das Gericht sah sich nicht gehindert, hier eine Strafe mit einer ersatzweisen Haft anzuordnen, falls das Geld nicht beigetrieben werden könnte. Dem Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) lasse sich dadurch Rechnung tragen, dass man das verhängte Ordnungsmittel bei der Strafe anrechne oder indem man gegen die gleichzeitige Vollstreckung vorgehe. Der Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung, die den Versand von Viagra über die Schweiz nach Deutschland untersagt, rechtfertigt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von DM 50.000,00 (ca. 25.000,00 €). Ersatzweise wird Ordnungshaft von jeweils einem Tag pro 500,00 DM Ordnungsgeld verhängt. Tatsächlich lässt sich nach wie vor nicht sagen, wie hoch ein Ordnungsgeld im „Regelfall“ ist. Das Ordnungsgeld wird immer zu berücksichtigen haben, ob vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verfügung verstoßen wurde, ob der Verstoß unmittelbar nach Erlass der Verfügung erfolgte oder erst Jahre später, was ein Versehen eher nahe legt. Erheblich ist auch, wie der Fall C & A zeigt, welche Gewinne durch einen Verstoß ermöglicht werden. „Freiwillige Vertragsstrafen“ in Unterlassungserklärungen belaufen sich regelmäßig auf etwa 5.000,00 € für jeden Verstoß. In diesem Bereich dürfte sich auch die Untergrenze einer Ordnungsgeldverhängung bewegen.

Direkt-Mailing wettbewerbswidrig Umschlaggestaltung Im Bereich des Directmailings gibt es relativ wenige Urteile, die sich mit der Umschlagsgestaltung beschäftigen. Das OLG Bamberg hatte hier die Werbung eines Versenders zu beurteilen, der Lose der Süddeutschen Klassenlotterie vertreibt. Um dem Mailing das Überleben der ersten 20 Sekunden beim Adressaten zu ermöglichen, lassen sich die Kreativen immer wieder neue Möglichkeiten einfallen. Hier trug der Umschlag auf der Vorderseite einen stempelartigen Aufdruck mit dem Inhalt „Geldgewinninformation“ und dem Hinweis „WICHTIGE DOKUMENTE - nur vom Adressat zu öffnen –„ Auf der Rückseite trug das Mailing einen aufgeklebten „Wertpapier-Express“-Schein. Dagegen klagte die Wettbewerbszentrale und trug im Wesentlichen vor, der Beklagte versuche auf diese Weise den ausschließlich werblichen Inhalt der Sendungen zu verschleiern. Ein Empfänger glaube, dass er Geld gewonnen habe und der Umschlag Dokumente enthalte, die ihm die unmittelbare Verfügung über den Gewinn ermöglichen. Mit dem Schein auf der Rückseite werde die Sendung als Wertbrief deklariert, der einer besonderen postalischen Zustellung unterliege. Das Ganze sei ein Täuschungsmanöver. Damit verstoße der Beklagte gegen die §§ 1 und 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es handele sich um irreführende Werbung und um eine unzumutbare Belästigung des Adressaten. Der Beklagte konnte dies natürlich nicht nachvollziehen. Er verteidigte sich damit, dass der Begriff der Wichtigkeit subjektiv geprägt sei. Es könne eben nicht ausgeschlossen werden, dass die zugesandten Informationen für bestimmte Adressaten „wichtig“ seien. Auch die Angabe „Geldgewinn-Information“ sei nicht irreführend. Dieser Formulierung könne man nicht entnehmen, dass sich im Umschlag zwingend eine Nachricht darüber befinde, dass der Adressat etwas gewonnen habe. Auch der nachgemachte „Wertpapier-Express“-Schein auf der Rückseite täusche nicht, denn man könne deutlich erkennen, dass es sich um eine einfache Brief-Sendung handele. Diese Verteidigung fand weder vor dem Landgericht noch vor der Oberlandesgericht Bamberg Gehör. Beide Gerichte sahen in der Umschlaggestaltung des Mailings eine irreführende und belästigende Werbung, die gegen §§ 1 und 3 UWG verstößt. Das OLG Bamberg hielt fest, dass die Aufdrucke den Eindruck erweckten, die Sendung enthalte eine nur den Empfänger betreffende Mitteilung über einen Gewinn und nicht lediglich eine allgemeine Werbung. Dieser Eindruck werde durch den rückseitigen „Wertpapier-Express“-Schein verstärkt. Dieser erwecke den Anschein, die Sendung sei eilbedürftig und so wertvoll, dass er nicht als normale Postsendung versandt werden könne und versichert sein müsse. Dabei sei unerheblich, dass es sich bei dem Aufkleber um ein Fantasieprodukt handele und nicht um die originalgetreue Nachahmung des bei der Post üblichen Formulars für Wertpapiersendungen. Dies sei für eine Vielzahl von Empfängern nicht ohne weiteres erkennbar. Auch wüssten die Mehrzahl der Postkunden nicht, dass Wertpapiersendungen nicht in den Briefkasten eingelegt werden dürfen, sondern persönlich auszuhändigen seien. Entgegen der Ansicht des Beklagten sah das Gericht auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz als gegeben an. Hier reicht es aus, wenn die werbliche Verhaltensweise geeignet ist, die Kaufentscheidung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise irgendwie zu beeinflussen. Dabei ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, der aufgrund ausreichender Informationen in der Lage sein muss, seine Entscheidung auf dem Markt zu treffen, abzustellen. Nach Ansicht des OLG Bamberg reicht es, wenn die Mittel geeignet sind, Kaufinteressenten anzulocken und sie zur Beschäftigung mit dem Angebot geneigter zu machen. Diese Auslegung verstoße auch nicht gegen die Irreführungsrichtlinie 84/450 EWG vom 10.09.1984. Der Senat schloss sich der überwiegenden Meinung an, nach der die Irreführungsrichtlinie nicht daran hindert, Fälle des übertriebenen Anlockens (wie bisher) als wettbewerbswidrig anzusehen. Damit wurde dann auch der letzte Angriff des Antragsgegners abgewiesen, der europäisches Recht verletzt sah. Das Gericht hielt fest, dass die Mitgliedsstaaten entsprechend Artikel 7 der Richtlinie nicht gehindert seien, Bestimmungen aufrecht zu erhalten oder zu lassen, die einen weiter reichenden Schutz der Verbraucher vorsähen. Der Briefumschlag einer Werbesendung, der verschleiert, dass es sich um eine reine Werbesendung handelt, ist irreführend, wenn die irreführenden Angaben dazu geeignet sind, den Empfänger zu bestimmen, sich mit dem Inhalt der Sendung zu beschäftigen. Grundsätzlich ist es natürlich zulässig, einen Mailing-Umschlag unter werbepsychologischen Gesichtspunkten zu gestalten. Seine Grenze fand diese Gestaltungsmöglichkeit aber schon immer dort, wo es um eine bewusste Irreführung des potentiellen Adressaten ging. Der BGH ließ einmal in einem Urteil andeuten, dass ein rein weißer Umschlag schon problematisch sei, da er ein privates Schreiben andeute. Schreiben, die eine behördliche Aufmachung tragen oder gerade den Eindruck einer privaten Mitteilung erwecken wollen, sind jedoch nicht gestattet.

BGH erlaubt werbefinanzierte Telefongespräche unterbrechende Telefonwerbung Das vorgenannte Konzept war bereits einmal Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Berlin. Geklagt hatte hier der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Das Konzept war einfach gestrickt: Einmal zahlen und dann nie wieder. Der Anschlussinhaber zahlte lediglich ein Mal die 38,00 DM und konnte fortan kostenlos im Inland telefonieren. Während des Telefonats gab es jedoch alle 90 Sekunden eine Unterbrechung von 20 Sekunden, die Werbung beinhaltete. Kunden, die sich als „early birds“ innerhalb einer bestimmten Frist bei der Beklagten angemeldet hatten, erhielten die Unterbrechung erst 3 Minuten nach Gesprächsbeginn. Nach der Verurteilung durch das Landgericht Berlin und der Untersagung dieser Art der Werbung wandten sich die Parteien mit einer so genannten Sprungrevision direkt zum Bundesgerichtshof. Die Verbraucherschützer argumentierten, Telefonwerbung gegenüber Privaten sei nur bei ausdrücklich erklärtem Einverständnis nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen. Dieses Einverständnis liege hier beim Angerufenen jedenfalls nicht vor. Er werde vor dem Gespräch auf die Werbeunterbrechung nicht hingewiesen. Aber auch bei dem Hinweis gebe es einen psychischen Druck für den Angerufenen, dem Werbeblock zuzuhören, weil er den Anrufer im Normalfall nicht durch Auflegen brüskieren wolle. Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof jetzt nicht. Doch zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Verbraucherorganisation auch dann klagebefugt ist, wenn sich das Angebot angeblich nur an Gewerbetreibende richtet. Es liege allerdings nicht in der Hand der Beklagten, in welcher Weise ihre Abnehmer das Angebot nutzen. Stelle sich das Angebot auch als Belästigung von Verbrauchern dar, könne es nur generell verboten werden und nicht beschränkt auf Telefonate mit Verbrauchern. Der BGH geht davon aus, dass der Anrufer den Angerufenen regelmäßig bei Beginn des Gesprächs unterrichten wird, dass bald eine Werbeunterbrechung kommt, so dass in der Fortsetzung des Gesprächs das notwendige Einverständnis mit der Werbung zu sehen sei. Auch einen psychischen Druck des Angerufenen, das Gespräch fortzusetzen, tat der BGH mit einem Satz ab. Näher beschäftigten sich die Richter mit dem Argument einer verbotenen Laienwerbung. Dabei macht sich ein Gewerbetreibender die persönlichen Beziehungen des Werbenden zu Dritten für die Kundenwerbung nutzbar (Verwandte, Freunde, Bekannte, Kollegen etc. sollen als Kunden gewonnen werden). Hier fehlte es dem BGH schon an einer unzumutbaren Belästigung der angerufenen Telefonteilnehmer. Diese würden die Werbeunterbrechungen zwar als Störung empfinden. Diese sei aber ähnlich wie eine Rundfunkwerbung einzuordnen, da der Umworbene hier auch nicht im Wege der Direktansprache mit einem aufdringlichen Einzelangebot konfrontiert werde, sondern lediglich einer „Berieselung“ ausgesetzt werde. Das Finanzierungskonzept einer Telefongesellschaft, die Festnetztelefongespräche im Inland gegen Zahlung eines einmaligen Betrages von 38,00 DM kostenlos anbietet und im Übrigen die Kosten durch eingeblendete Werbung während des Telefonats finanziert, führt nicht zu einer Belästigung des Angerufenen und ist auch nicht nach den Grundsätzen der Laienwerbung als unlauter anzusehen. Das Urteil öffnet vielfältige Möglichkeiten der Werbung, die jetzt auch z.B. als Werbung in der Warteschleife von Hotlines ohne weiteres legitimiert ist. Vermeiden muss man allerdings eine direkte Ansprache des Anrufers. Solange die Werbung so strukturiert ist, wie eine Rundfunkwerbung, bestehen nun höchstrichterlich keine Bedenken mehr. Nebenbei hat der BGH übrigens klargestellt, dass die Grundsätze belästigender Telefonwerbung auch nach der Fernabsatzrichtlinie vom 20.05.1997 in Deutschland weiter gelten. Zwar lasse die Richtlinie telefonische Kommunikation mit dem Verbraucher auch ohne vorherige Zustimmung grundsätzlich zu. Das von der Rechtsprechung aus § 1 UWG abgeleitete Verbot unerwünschter Telefonwerbung sei jedoch eine weitergehende Einschränkung, die von der Richtlinie unberührt bleibe.

Große Hürde für Special offers Vorratslücke bei branchenfremden Angeboten Der Kampf mit harten Preisen prägte schon immer das Wettbewerbsgeschehen. Gerne verwendet der Kaufmann für die Aufmerksamkeitswerbung attraktive Artikel, die zu besonders günstigen Preisen angeboten werden. Dies kann auch schon einmal unter Einstandspreis sein, wobei natürlich das Interesse des Anbietenden, die Ware en masse zu veräußern, eher gering ist. Die Frage, die sich hier immer wieder stellt lautet, wie lange man entsprechende Ware vorrätig halten muss. Im vorliegenden Fall ging es um ein Angebot der Lebensmittelkette PLUS. Nachdem ALDI seit einigen Jahren mit ihren PC-Angeboten regelmäßig den Nachfragebedarf großer Käuferschichten befriedigt, wollte man es dort der Konkurrenz nachtun und bot einen Computermonitor mit Aktionspreisen an. Diese waren schnell vergriffen. Eine Verbraucherorganisation nahm sich das Angebot zum Muster und führte einen entsprechenden Prozess durch, der bis vor das Oberlandesgericht Düsseldorf gelangte. Die Richter des OLG entschieden jetzt, dass die Aktionsware für mindestens 3 Tage reichen müsse. Dabei machten die Richter keinen Unterschied daraus, dass es hier um eine branchenfremde Ware ging, die Plus offeriert hatte. Mit dem Angebot wird dem Verbraucher eine gewisse Verfügbarkeit der Ware suggeriert. Die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise richten sich dabei mindestens darauf, dass das Angebotsprodukt am Geltungstag oder in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit mindestens 2 Tage später noch zur Verfügung steht. Ansonsten werden die Verbraucher lediglich von der Werbung angelockt, ohne auf das Angebot zu treffen. Das wird für den Filialisten ALDI größere Schwierigkeiten mitbringen, ist man doch jetzt schon morgendliche Schlangen vor den Öffnungszeiten gewohnt, wenn es wieder einmal den „ALDI-Computer“ zu erwerben gibt. Ein Computermonitor, der mit Aktionspreisen beworben wird, muss auch bei branchenfremden Produkten mindestens 3 Tage ab Verkaufsstart vorrätig sein. Nicht nur im stationären Handel sind die so genannten Vorratslücken Gegenstand ständiger Rechtsprechung geworden. Der BGH hat schon im Februar 1999 entschieden, dass Computer noch in der folgenden Woche nach dem Geltungstag erhältlich sein müssen und das Landgericht Frankfurt hatte am 13.12.2000 entschieden, dass Lieferfristen von 15 Tagen im Versandhandel zu viel sind. Bei Internetauktionen gehe der Verbraucher sogar von einer unmittelbar präsenten Ware aus, so dass es eine Täuschung darstelle, wenn nicht präsente Waren versteigert werden. (LG Hamburg, 315 O 376/00)

Telefonische Werbung auch im gewerblichen Bereich verboten Branchenfernsprechbuch Nachaquise In Deutschland stützt sich eine ganze Branche von Call-Center-Betreibern auf eine vermeintliche Lücke im ansonsten umfassenden Verbot telefonischer Werbeunternehmungen. Das OLG Köln engte jetzt die Möglichkeiten noch weiter ein. Es gibt eine fast unüberschaubare Anzahl von Urteilen, die sich mit der Zulässigkeit von Telefon- und Telefaxwerbung beschäftigen. Unterschieden wird zwischen der Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen und Gewerbetreibenden und sodann noch einmal zwischen solchen Kontaktpartnern, die eine Geschäftsbeziehung zum Anrufer unterhalten oder dies eben nicht tun. Dann, wenn keine Geschäftsbeziehung existiert (Kaltakquise), ist eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezecken in keinem Fall gestattet. Schon immer hat die Rechtsprechung verlangt, dass für jede telefonische Werbung eine Einwilligung vorliegen muss. Der Branche half dann allerdings die Überlegung, dass bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden könne. Mit seinem aktuellen Urteil hatte sich das OLG Köln mit dieser Frage zu beschäftigen. Hier hatte der Herausgeber der Gelben Seiten bestehende Kunden, die mit Grund- oder Standardeinträgen in dem Branchenfernsprechbuch vertreten waren, angerufen. Die Anrufe drehten sich darum, dass die Eingetragenen weitere entgeltliche Zusatzeinträge buchen sollten. Zur Legitimation berief man sich auf die bestehende Geschäftsbeziehung. Hierauf sei auf das mutmaßliche Einverständnis der Angerufenen mit dieser Art der Werbung rückzuschließen. Diese Sichtweise lehnte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln jetzt ab. Die Auftragsbeziehung der Gewerbetreibenden zu den Telefongesellschaften lasse noch nicht den Schluss auf deren Einverständnis mit der telefonischen Werbung zu. Der Verlag hatte sich auch damit verteidigt, man müsse ohnehin eine allgemeine Datenpflege durchführen und frage lediglich anlässlich dieser allgemeinen Datenpflege bei den Kunden nach weiteren Einträgen. Das Gericht entschied, dass auch dieser Anlass nicht die Telefonwerbung legitimiere. Dem Argument, dass andere Akquisemaßnahmen nicht erfolgreich seien, verschlossen sich die Richter natürlich völlig. Dieser Hinweis sei eher als Gegenargument zu werten. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Urteil Telefonwerbung V (Urteil vom 08.12.1994, Aktenzeichen 1 ZR 180/92) der Allianz Versicherung verboten, in Geschäftsverbindung stehende Kunden anzurufen, wenn der Anruf der Versicherung eines weiteren Risikos dient. Auch hier hatte das Gericht allein in der Geschäftsbeziehung im Hinblick auf die eine Versicherung keine mutmaßliche Einwilligung im Hinblick auf die Werbung für andere Versicherungen gesehen. Die telefonische Kontaktaufnahme eines Herausgebers eines Branchenfernsprechbuches mit dem Ziel der Akquirierung entgeltlicher Zusatzeinträge mit Nutzern, die bereits mit einem kostenlosen Grundeintrag vertreten sind, ist nicht zulässig. Zwischenzeitlich aufgehoben durch BGH, Urteil vom 5. 2. 2004 - I ZR 87/02. Telefonwerbung ist damit nach wie vor eine gefährliche Werbemaßnahme, was das Wettbewerbsrecht betrifft. Als erlaubt kann man lediglich eine telefonische Werbung gegenüber Gewerbetreibenden betrachten, die eine eng vertragsbezogene Ausweitung eines bestehenden Geschäftsverhältnisses betrifft. Damit wäre im Versicherungsfall noch der Hinweis auf eine aufgrund von Veränderungen nunmehr drohende Unterversicherung im selben Versicherungszweig möglicherweise gerechtfertigt, nicht eben aber auch eine Werbung im Hinblick auf völlig andere Versicherungsrisiken. Wie eng die Grenzen zu ziehen sind zeigt das aktuelle Urteil, denn letztlich ging es auch hier um die Ausweitung der unentgeltlichen Zusatzeinträge. Die unerbetene Telefonwerbung verletzt das Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb oder aber Persönlichkeitsrechte der Angerufenen und kann unmittelbar zu entgeltpflichtigen Abmahnungen und Untersagungsverfügungen führen.

Gewinnspiel im Versandhandel weiter kritisch Köperliche Trennung von Bestell- und Teilnahmekarte Wer im Internet- oder im klassischen Versandhandel tätig ist, der weiß um den Reiz der Gewinnspiele. Das vorliegende Urteil zeigt einmal mehr, dass auch nach dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung Besonderheiten bei Gewinnspielen zu beachten sind, damit die Werbeaktionen nicht in einer Untersagungsverfügung enden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich verboten, einen Waren- oder Dienstleistungsabsatz mit einem Gewinnspiel zu verkoppeln. Hierbei macht die rechtliche Verkopplung selten Kopfzerbrechen. Eine Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Warenumsatz zu koppeln, also an einen Vertragsschluss, ist schlicht unzulässig. Verboten bleibt daher: „Jeder Käufer eines XY nimmt automatisch an unserem tollen Gewinnspiel teil ...“ Daher schützen sich die Veranstalter häufig durch Sätze, wie „Die Teilnahme am Gewinnspiel ist unabhängig von der Bestellung und erhöht auch nicht die Gewinnchance“. Diese Sätze sind notwendig, um die Bestellung rechtlich von der Teilnahme am Gewinnspiel zu entkoppeln. Schwieriger ist aber die weitere Anforderung der Rechtsprechung, dass auch eine psychologische Verkopplung nicht stattfinden darf. Der Kunde darf sich also nicht gezwungen sehen, wegen der Teilnahme am Gewinnspiel etwas zu kaufen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn der Kunde nur eine Teilnahmekarte auf der Ware vorfindet oder wenn er ein Geschäft aufsuchen muss, um teilzunehmen. Im Versandhandel liegt eine solche Verkopplung vor, wenn Bestell- und Teilnahmekarten nicht getrennt strukturiert sind. Auch im vorliegenden Fall war die Teilnahmekarte für das Gewinnspiel auf der Rückseite der Bestellkarte abgedruckt. Zwar hatte der Veranstalter hier dem Kunden auch eine 0190-Telefonnummer angegeben, bei der es möglich sei, am Gewinnspiel teilzunehmen. Das OLG Hamburg bestätigte jedoch jetzt, dass sich am grundsätzlichen Kopplungsverbot auch nach Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung nichts geändert habe. Insbesondere hätten sich nicht die Grenzen der Unlauterkeit der Verkopplung verschoben. Durch die Abbildung des Teilnahmescheins auf der Rückseite gewinne der Teilnehmer den Eindruck, dass derjenige seine Gewinnchance erhöhe, der die Beteiligung am Gewinnspiel mit einer Bestellung verbinde. Daran ändere auch der Hinweis auf die rechtliche Entkopplung nichts. Das Spiel werde auch in psychologischer Hinsicht nicht durch die Angabe der 0190-Nummer entkoppelt. Dies sei keine gleichwertige Alternative. Ein teures Telefongespräch, dessen Dauer ein Interessent nicht abschätzen könne, sei kein gleichwertiger Ersatz gegenüber der Verwendung der Bestell- und Teilnahmekarte. Wird bei einem Gewinnspiel im Versandhandel der Teilnahmeschein für eine Gratisverlosung auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckt, liegt eine unzulässige Verkopplung zwischen Warenabsatz und Gewinnspiel vor. Für den Versandhandel gilt demnach auch nach aktueller Rechtslage das Gebot der strikten Trennung von Bestellkarte und Gewinnspielteilnahmekarte. Beide Dokumente dürfen nicht körperlich verbunden sein. Es reicht auch nicht aus, wenn Sie eine perforierte Linie zwischen beide Dokumente machen und diese mit einem Scherensymbol o.ä. kennzeichnen. Sorgen Sie dafür, dass die Elemente wirklich körperlich getrennt sind und vermeiden Sie gleichlautende Aufforderungen zur Absendung von Teilnahmekarte und Bestellkarte, um nicht auf andere Weise den Eindruck beim Kunden zu erheben oder zu verstärken, dass eine Bestellung die Gewinnchancen fördert.

Widerrufsbelehrung und Postfachadresse Formale Anforderungen an Belehrungstext im Abo Ein Zeitschriftenvertrieb hatte für seine Abonnements geworben und in der Widerrufsbelehrung eine Postfachadresse angegeben. Die Verbraucherzentrale Berlin ging jetzt in einer Art Musterprozess bis zum Bundesgerichtshof der Frage nach, ob die Angabe einer Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreicht. Mehr..... Das vom Zeitschriftenvertrieb bei dem Abschluss von Zeitschriftenabonnementverträgen verwendete Bestellformular enthielt eine von dem Abonnenten gesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung, in der als Widerrufsempfänger der Beklagte angegeben war. Das von ihm früher benutzte Formular wies allein seine Postfachanschrift, nicht dagegen seine Hausanschrift mit der Angabe der Straße und der Hausnummer aus. Nach der Auffassung der Klägerin verstieß der Beklagte damit sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der Fassung, die bis zum 30. September 2000 gegolten hat (VerbrKrG a.F.). Unter einer Anschrift im Sinne dieser Bestimmung sei die Hausanschrift zu verstehen. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im prozessualen Sinne dar. Die bloße Angabe des Postfachs führe in vielen Fällen dazu, dass der Verbraucher seinen Vertragspartner oder den tatsächlichen Inhaber des Postfachs nicht ermitteln könne, etwa wenn dieser gegenüber der Deutschen Post AG erklärt habe, dass er eine Weitergabe seiner Daten nicht wünsche, oder wenn der Deutschen Post AG - beispielsweise bei nur kurzfristiger Anmietung eines Postfachs unter einem Phantasienamen - diese Daten nicht vorlägen. Die bloße Angabe des Postfachs bewirke zudem, dass der Verbraucher bei einem Widerruf entgegen § 11 Nr. 16 AGBG a.F. eine strengere Form als die Schriftform einhalten müsse, da er gezwungen sei, die Deutsche Post AG für die Beförderung seines Schreibens in Anspruch zu nehmen, und daher vor der letzten Leerung des Briefkastens einen Briefumschlag schreiben und eine Briefmarke kaufen müsse. Schon das Berufungsgericht hatte den Verbraucherschützern nicht Recht gegeben. Dafür, dass die Angabe einer Postanschrift und damit auch eines Postfachs genüge, spreche schon der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht, die sicherstellen solle, dass der Kunde die "für den richtigen Zugang treffende" Adresse sofort, d.h. ohne vorherige Suche in den Vertragsunterlagen zur Hand habe. Entscheidend aber sei, dass es für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs nicht auf dessen Zugang, sondern allein darauf ankomme, dass der Widerrufende die Erklärung rechtzeitig auf den Weg zum Widerrufsempfänger gebracht habe. Der BGH stellte noch einmal unmissverständlich fest, dass die Verwendung von Vertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehren und daher geeignet seien, ihn, da er die Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Die Ausnutzung dieser Rechtsunkenntnis verstoße gegen § 1 UWG (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68, 70 = WRP 1995, 89 - Schlüssel-Funddienst; vgl. auch - zum Sicherungsschein nach § 651k BGB - BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, GRUR 2000, 731, 733 = WRP 2000, 633 - Sicherungsschein) und ist damit abmahnfähig. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der - mittlerweile in den § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 i.V. mit § 491 Abs. 2 und 3, § 355 BGB geregelten - Belehrung der Zeitungs- und Zeitschriftenabonnenten genüge die Angabe einer Postfachanschrift, sei auf der Grundlage der inzwischen geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden. Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Bestimmungen, an deren Stelle diese Vorschrift getreten ist (vgl. zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 1990 § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 [BGBl. I S. 1169] und zur Rechtslage bis zum 1. Oktober 2000 auch § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG vom 16. Januar 1986 [BGBl. I S. 122]), ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen. Das BGH – Urteil klärt eine bislang umstrittene Frage des neuen Rechts und bringt mehr Sicherheit. Allerdings hat der Gesetzgeber schon wieder zugeschlagen und in der Informationspflichten-VO die Regelung aufgenommen, dass derjenige, der nicht das Info-Muster identisch verwendet, die ladungsfähige Anschrift aufnehmen muss ( § 14 in Abschnitt 5 der VO). Prüfen Sie deshalb in Ihren Internetauftritten und Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen, welche Adresse angegeben ist. Reine Postfachadressen ohne Straßenangabe und Hausnummer sollten geändert werden (Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten) oder man verwendet die Musterformulierung identisch.

OLG Hamburg lockert Versandhandelspreisausschreiben Verbindung von Bestellkarte und Teilnehmerkarte erlaubt In einem sehr ausführlich begründeten Urteil zu einem durch ein Versandhandelsunternehmen für Textilien veranstaltetes Gewinnspiel setzte sich der 5.Senat des OLG Hamburg intensiv mit den geltenden Grundsätzen und der vergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Versandhandelspreisausschreiben auseinander. Im Urteil ging es insbesondere um die Verbindung von Bestellschrein und Teilnahmeschein am Gewinnspiel. Hier geht es also um wertvolle Hinweise für die ganz konkrete Ausgestaltung eines solchen Preisausschreibens. Es lohnt sich also hier die konkrete Ausgestaltung anzuschauen. Es ging um ein Werbemailing, das neben einer Gewinnspielankündigung auch einen Warengutschein in Höhe von 10,00 DM enthielt. Hierüber gibt die Entscheidung jedoch nichts her, da beide Parteien den Rechtsstreit insoweit wegen des Wegfalls des Rabattgesetzes für erledigt erklärt hatten. Das Gewinnspiel war wie folgt angekündigt: „Traumcabrio im Wert von DM 100.000,00 zu gewinnen! Mercedes CLK Cabrio 230 Kompressor mit toller Ausstattung. Gleich mitmachen!“ In der rechten unteren Ecke der Seite war dann kleingedruckt ausgeführt: „Teilnahmebedingungen: Die Gewinn-Nummer ist bereits gezogen und hinterlegt. Wenn die Nummer mit Ihrer persönlichen Glücksnummer übereinstimmt, haben Sie gewonnen. Also gleich Wunschfarbe ankreuzen und Glücks-Coupon an B. absenden oder telefonisch durchgeben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Gewinner wird sofort benachrichtigt. Alle Einsender erkennen diese Teilnahmebedingungen an. .... Die Teilnahme ist nicht von einer Bestellung abhängig und Sie haben in jedem Fall die gleiche Gewinnchance. ...“ Die Seite endete mit dem etwas größer gedruckten Satz: „Einfach auf dem Glücksschein mit Ihrer persönlichen Glücksnummer die Wunschfarbe ankreuzen und an B. absenden oder telefonisch mitteilen!“ An diese Seite war die Bestellkarte angeheftet. Von dem Glücks-Coupon wurde sie durch eine andere optische Gestaltung und eine Linie „abgetrennt“, auf der ein Scherensymbol abgebildet war. Auf der Vorderseite des Coupons konnte man die „Wunschfarbe für das Traumauto“ ankreuzen. Auf der Rückseite war die Adresse des jeweiligen Empfängers der Broschüre sowie eine „Glücksnummer“ aufgedruckt. Außerdem stand auf der Rückseite noch zusätzlich: „Wenn ich möchte, kann ich meinen Glücks-Coupon auch separat einsenden“. Der klagende Wettbewerber, der seinerseits Einzelhandelsgeschäfte mit Textilien betreibt, erzielte noch vor dem Landgericht Hamburg einen Erfolg. Das Gewinnspiel wurde verboten. Das Landgericht argumentierte mit den bekannten und hergebrachten Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen zum Versandhandels-Preisausschreiben und Preisausschreiben in den Jahren 1973 und 1976 aufgestellt hatte. Danach reichte es für den Gesamteindruck einer Zusammengehörigkeit von Bestellung und Teilnahme am Gewinnspiel aus, wenn die Bestellkarte und der Teilnahmeschein körperlich verbunden waren. Eine Trennungslinie mit Scherensymbol sollte schon damals nicht ausreichen den Eindruck von Kunden zu widerlegen, ein am Kommerz interessiertes Unternehmen werde Besteller möglicherweise bei der Verlosung bevorzugen. Hinweise, dass man auch separat den Glücks-Coupon einreichen könne oder dass die Teilnahme nicht von einer Bestellung abhängig sei, würden häufig nicht ernst genommen. Dies hatte der BGH in seiner Entscheidung zu den Versandhandels-Preisausschreiben damals so festgestellt. Das OLG Hamburg vermochte sich weder der Vorinstanz, noch den Urteilsgründen des Bundesgerichtshofs anzuschließen. Die Hinweise auf dem Gewinncoupon, dass die Teilnahme nicht von einer Bestellung abhängig sei bzw. der Hinweis auf die separate Einsendemöglichkeit, seien deutlich lesbar und unmissverständlich gewesen. Den Einwand, Verbraucher würden solche Hinweise nicht ernstnehmen, wollte man nicht gelten lassen, da dies einem redlichen Unternehmen kaum eine vernünftige Chance lasse. Sowohl wenn eine solches Unternehmen den Einwand weglasse oder aber auch wenn es ihn verwende, sei man Einwendungen ausgesetzt. Im Ergebnis würde dies darauf hinauslaufen, dass man im Versandhandel keine Preisausschreiben machen könne. Dagegen habe der BGH schon 1975 festgestellt, dass die Beifügung eines Bestellformulars zu einem Preisausschreiben nicht schlechthin wettbewerbswidrig sei. Daher wollten die OLG-Richter aus Hamburg nur in Fällen der vorliegenden Art eine Wettbewerbswidrigkeit sehen, wenn der Hinweis entweder leicht übersehen werden könne oder wenn sonst aus den sonstigen konkreten Umständen die Schlussfolgerung gerechtfertigt sei, der Hinweis sei entweder nicht ernstgemeint oder könne von dem Verkehr zumindest nicht erstgenommen werden. Von Bedeutung sei auch, dass hier die zusätzliche Möglichkeit einer telefonischen Teilnahme eröffnet werde (Kosten 0,21 DM pro Minute). Auch dies sei ein Element, mit dem sich die Beklagte aus der Zone potentiell wettbewerbswidrigen Verhaltens herausbewege und aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ihre Bereitschaft unterstreiche, Teilnahmemöglichkeiten auch unabhängig von einer Warenbestellung zu eröffnen. Bei einem Gewinnspiel im Versandhandel stellt die körperliche Verbindung eines Teilnahme-Coupons für das Gewinnspiel mit der Bestellkarte dann keine unzulässige Verkopplung dar, wenn der Teilnahmeschein separat abtrennbar ist und der Veranstalter einen wahrnehmbaren Hinweis darauf aufnimmt, dass der Teilnehmer auch telefonisch (gegen Gebühren) am Gewinnspiel teilnehmen kann. Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, weil die Entscheidung gegen Grundsätze des BGH verstößt. Der Bundesgerichtshof wird sich also damit auseinander zu setzen haben. Für Mutige: Es ist jetzt erstmals unter Hinweis auf das Urteil die Möglichkeit eröffnet, den Bestellschein körperlich mit dem Teilnahmeschein für das Gewinnspiel zu verknüpfen. Eine Verbindung darf aber nicht so vorgenommen werden, dass die Bestellmöglichkeit etwa auf der Rückseite des Teilnahmescheins für das Gewinnspiel abgedruckt wird. Für diese Fallgestaltung hatte man auch im Urteil des OLG Hamburg eine Wettbewerbswidrigkeit gesehen.

Fette Preisersparnis Preisgegenüberstellung Differenzkosten Schon lange ist bekannt, dass man einen tatsächlich früher verlangten Preis durchstreichen und diesen durchgestrichenen Preis dem jetzigen, meist niedrigeren Preis gegenüberstellen darf. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass es hier um ein Schnäppchen geht. Noch schöner ist es natürlich, wenn man dem Kunden zusätzlich signalisieren kann, wie viel er spart. Bei dieser Aktion tat jedoch der Beklagte unseres Falles des Guten zuviel. Hier ging es um eine Zeitungsbeilage, die bundesweit verbreitet wurde und in der die Beklagte für einen DVD-Player warb. Der DVD-Player RV 20 EG von Panasonic war abgebildet. Gleichzeitig konnte man die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung sehen und der tatsächlich verlangte Preis. Hervorgehoben war die Differenz zwischen beiden Preisformen, also die Ersparnis, die der Kunden haben sollte. Dies gefiel einer Mitbewerberin nicht und es kam zur Abmahnung und dem Gang durch die Instanzen, der jetzt durch das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts beendet wurde. Das Kammergericht hat bei dieser Preisankündigung nicht viel Federlesens mit der Einordnung der Wettbewerbswidrigkeit gemacht. Für die Richter war es glasklar, dass hier der Kunde über die Preisbemessung in die Irre geführt wird. Er läuft leicht Gefahr, zu glauben, die hervorgehobene Differenz sei der eigentlich verlangte Preis. Ein solches Vorgehen ist irreführend. Die Parteien stritten sich dann noch darüber, ob man allgemein verbieten könne, für Artikel des Sortiments mit einem blickfangartig hervorgehobenen Betrag zu werben, soweit es sich nicht um den Endpreis handelt. Hier waren die Richter einsichtig. Zwar sah man eine Wiederholungsgefahr einer solchen Handlungsweise. Allerdings konnte das Verbot nicht auf solche Waren erstreckt werden, deren Hersteller eine unverbindliche Preisempfehlung gar nicht herausgeben. Das charakteristische der konkreten Verletzungsform bestehe hier im Vergleich zwischen den von der Beklagten geforderten Preisen und den unverbindlichen Preisempfehlungen. Außerdem gebe es das von der Klägerin geforderte Gebot, blickfangartig nur Endpreise herauszustellen, so nicht. Es sei allgemein üblich geworden, blickfangartig hervorgehoben auch mit Preisbestandteilen zu werben, insbesondere bei Kopplungsangeboten (Handy-Verträge). Es verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, wenn blickfangmäßig nicht der Preis für das beworbene Produkt, sondern lediglich die Differenz zwischen dem tatsächlich verlangten – viel höheren – Preis und der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hervorgehoben wird. Die Ankündigung im Preisbereich ist immer wieder ein weites Feld für wettbewerbsrechtliche Verstöße. Allzu leicht können solche Preisankündigungen irreführend sein. Sie sollten hier nicht versuchen, den Verbraucher hinters Licht zu führen. Spätestens der Wettbewerber merkt es. Das Gericht hat hier allerdings nicht generell der Möglichkeit einen Riegen vorgeschoben, außer dem Endpreis auch andere Bestandteile hervorzuheben. Es kommt allerdings auf den Einzelfall an.

Verstoß gegen Ladenschlussgesetz Sonntagsöffnung Auch heute noch kann man in Zeiten verlängerter Ladenschlusszeiten mit dem Ladenschlussgesetz in Kollision kommen. Der aktuelle Fall spielt in Berlin. Dort hatte der Senat durch Rechtsverordnung vom 11.01.2000 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 Ladenschlussgesetz Sonderöffnungszeiten an zwei Sonntagen (10.09. und 01.10.) freigegeben. Davon machte die Beklagte hier auch Gebrauch, kam aber dennoch mit dem Gesetz in Konflikt. § 14 Ladenschlussgesetz sieht nämlich vor, dass eine offene Verkaufsstelle an den jeweils vorausgehenden Sonnabenden (Samstagen) ab 14.00 Uhr geschlossen werden muss, wenn sie an Sonntagen zulässigerweise gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlussgesetz geöffnet wird. Der Beklagte verteidigte sich damit, er habe nicht bewusst und planmäßig gehandelt. Vielmehr habe man bei den Öffnungszeiten an den Samstagen vor den Sonntagen zwar bis jeweils 16.00 Uhr die Filialen geöffnet. Dies habe man aber nur getan, um eine dauerhafte Verärgerung von Kunden wegen der für sie nicht vorhersehbaren früheren Schließungen der Filiale habe verhindern wollen. Das Gericht sah es als erforderlich an, dass eine zielgerichtete Absicht bzw. ein zielgerichtetes Handeln zu dem Zweck, sich eine Wettbewerbsvorsprung vor den Mitbewerbern zu verschaffen, notwendig sei. Allerdings müssten hierzu nicht mehrere Verstöße stattgefunden haben. Für die Annahme einer Planmäßigkeit genüge bereits ein einmal nachgewiesener Verstoß, wenn anzunehmen sei, dass das gesetzwidrige Verhalten fortgesetzt wird. Den Gegensatz bildeten nur versehentliche, auf Unachtsamkeit beruhende Verstöße. Den Vortrag der Beklagten, es habe Kundenproteste gegeben, wendete das Kammergericht gegen die Beklagte. Wer den Laden trotz oder wegen der Proteste offen halte, der handele auch vorsätzlich. Ob dies spontan geschehen sei, sei dabei unerheblich. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG, wenn gegen die Bestimmungen bewusst und planmäßig verstoßen wird und damit ein nicht sachlich gerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung erstrebt wird. Vielerorts ist es möglich, Sonntags die Geschäfte geöffnet zu halten. Allerdings knüpft das Ladenschlussgesetz hieran die Verpflichtung, zu anderen Zeiten, nämlich an den Samstagen vorher, statt bis 16.00Uhr lediglich bis 14.00 Uhr zu öffnen. Hier sollen Sie Ihre Kunden rechtzeitig im Rahmen der Werbemaßnahmen über die Verkürzung der Samstagsöffnungszeiten unterrichten. Das Urteil zeigt, dass auch eine spontane Verlängerung trotz Kundenproteste von den Gerichten nicht geduldet wird.

Widerrufsbelehrung Wann und wie hier spezielle zum Haustürwiderruf Das man verpflichtet ist bei Haustürgeschäften und im Fernabsatz oder bei Abzahlungsgeschäften dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen ist mittlerweile bekannt. Klar ist auch, dass der Verbraucher belehrt werden muss. Aber wann zu belehren ist und was man hinzusetzen darf, war bislang unklar. Ein Handwerksbetrieb befasste sich mit der Durchführung von Maler- und Dachdeckerarbeiten. Unangemeldet tauchte 1997 einer der Mitarbeiter des Betriebes einen Hauseigentümer in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine Dachsanierung zu einem Festpreis an. Nach einem netten Gespräch kam es zur Sache und der Kunde unterschrieb ein Auftragsformular. Darauf stand auch eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut: "Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde." Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände bekam Wind von dieser Formulierung und klagte gegen die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2 Abs. 1 des Haustürwiderrufsgesetzes in alter Fassung. Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthaltene Satzteil "Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt .... nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde ..." stelle eine unzulässige, weil im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Belehrung dar und sei zudem geeignet, den Kunden zu verwirren. Keine Angst: Die Ausführungen des BGH sind aktuell, denn angesichts dessen, dass der Anspruch auf Unterlassung generell in die Zukunft gerichtet ist, entscheidet ein Gericht immer nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Recht. Insoweit beurteilte der BGH die Rechtslage aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, die ihrerseits auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen. Das setze voraus, dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben habe oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgebe. Nach Ansicht der Richter ist eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Für Haustürgeschäfte bedeutet dies, dass eine Belehrung jedenfalls (auch) im zeitlichen direkten Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erfolgen muss. Im Fernabsatzrecht spricht das Gesetz zusätzlich davon, dass der Verbraucher „rechtzeitig vor Abschluss“ des Vertrages unterrichtet werden soll. Dennoch dürften die folgenden Überlegungen des BGH für alle Belehrungen gelten: Der BGH stellt fest, dass das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die -- wie vorliegend § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB -- auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Widerrufsrecht ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7 VerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den Schutz der Verbraucher bezweckt. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll laut BGH durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierzu gehört es insbesondere, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die Berechnung nicht im Unklaren zu lassen Im konkreten Fall sah der BGH einen Widerspruch zwischen dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers mit der Belehrung schon vor Abschluss des Vertrages. Denn eine solche vorangehende Belehrung legte der Wortlaut der Belehrungsformulierung nahe. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht und nicht weit vorher erfolgt. Zusätze problematisch: Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Dies verdeutlicht das Urteil jetzt auch nochmals nach dem aktuellen Recht. Hieran habe sich auch durch die Neufassungen nichts geändert. Es komme nunmehr darin zum Ausdruck, dass § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich mache. Allerdings muss man sich nicht mit der bloßen Widerholung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts begnügen. Die Richter meinten hierzu, dass nicht schlechthin jeder Zusatz zur Belehrung ausgeschlossen sei. Ihrem Zweck entsprechend seien Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichten. Mit Blick auf den Zusatz in der Belehrung des Dackdeckerbetriebes, der im Gesetz nicht vorgesehen ist (Beginn erst mit Zugang der Willenserklärung des Betriebes), sah der BGH diese Grundsätze jedoch nicht gewahrt. Die Widerrufsfrist beginne mit der Aushändigung der Vertragsurkunde und nicht erst mit späteren Erklärungen. Die Ergänzung in der Belehrung sei irreführend. Der BGH: „Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.“ Auch ein überflüssiger Zusatz kann nach Ansicht des Senats unzulässig sein, wenn er nicht geeignet ist, die Belehrung zu verdeutlichen. Klar und unzweideutig erfolgte dann noch einmal die Feststellung des BGH, dass die Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung auch einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 1 UWG darstellt. „Ein Vertragsformular, das den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehrt, begründet die Gefahr, dass der die Rechtslage nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewusst und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.; vgl. BGH ZIP 1986, 1279, 1281 = GRUR 1986, 816, 818 -- Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. = ZIP 1993, 361, 362 f. -- Widerrufsbelehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 -- Postfachanschrift, m.w.N.).“ Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es, dass seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung nur vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Die Widerrufsbelehrung darf grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, es sei denn sie verdeutlichen den Inhalt. Klären Sie die notwendigen Belehrungen besonders im Fernabsatz mit Ihrem spezialisierten Anwalt ab. Der Belehrungstext sollte keine unnötigen Zusätze enthalten. Eine Belehrung nur in den AGB bzw. eine Belehrung, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss für den Verbraucher zu lesen ist, genügt nicht den Anforderungen. Sehen Sie also die Belehrung unmittelbar bei der Bestellung vor. Auch wenn manche Formulierungen dies vielleicht glauben machen: Eine vorherige Belehrung ist natürlich nicht verboten oder falsch. Allerdings muss die Belehrung bei der Bestellung wiederholt werden. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de

Gutscheinaktion Kontoguthaben Irreführung durch nicht existierendes Guthaben „Herzlichen Glückwunsch...Ihr Guthaben von 5,65 DM wartet auf Einlösung! Bitte unbedingt bis zum 30.04.2002 geltend machen!“ Wer greift bei einer solchen Werbemitteilung nicht gerne zu? Das OLG Düsseldorf fand diese Verkaufförderungsmaßnahme nicht sehr chic . Mehr.... Gartenbedarf im Versandhandel bot unser Händler an, der diese Idee mit einem Werbeschreiben realisierte. Der Kunde erhielt einen schönen „Kontoauszug“ mit dem „Guthabeninfo der Kundenbuchhaltung“. Natürlich fehlte nicht der Hinweis auf die schönen Katalogangebote. l Der Händler musste im Rahmen des Klageverfahrens einräumen, dass tatsächlich keine Guthaben existierten. Er berief sich allerdings darauf jedem Angeschriebenen so zu behandeln als ob er das Guthaben bei ihm habe. Der Täuschungsaspekt gefiel den Richtern nicht. Da Verbraucher nicht gerne Guthaben verfallen lassen, werden sie besonders durch eine solche Mitteilung angelockt. Die Richter meinten, solche Verbraucher würden eher zu einer Bestellung verleitet, als dies bei einem entsprechenden Gutschein der Fall wäre. Deshalb verfing hier auch der Hinweis auf den relativ geringen Betrag des Vorteils nicht. Selbst wenn man hier angesichts des Sortiments und der Preise für die billigsten Artikel hier noch keine Anlockwirkung bei einem Gutschein gesehen hätte, reichte der Wert für eine negative Beurteilung im Rahmen der Aktion aus. Die Ankündigung eines tatsächlich nicht existierenden Guthabens in Werbeschreiben stellt eine irreführende Verkaufsförderung dar, die geeignet ist, den Verbraucher in unlauterer Weise unangemessen anzulocken, wenn das Guthaben tatsächlich nicht existiert. Geldgutscheine dürfen leider nicht grenzenlos zur Verkaufsförderung eingesetzt werden, da der Kunde unlauter angelockt werden kann. Im Wettbewerbsrecht lässt sich allerdings eine Unwahrheit niemals verteidigen. Deshalb Finger weg von solchen Ideen! Die irreführende Werbung fand denn auch keine Gnade bei den Richtern sowohl des Landgerichts wie auch des Oberlandesgerichts: Den Verbrauchern werde hier vorgetäuscht, es bestünde noch eine Restforderung zu ihren Gunsten. Diese Vorspiegelung eines Restguthabens veranlasse die Kunden eher zu einer Bestellung als die bloße Auslobung eines Werbegeschenks in Geldform. Verbraucher seien erfahrungsgemäß kaum geneigt, ein Guthaben verfallen zu lassen, führt das Oberlandesgericht aus. Durch derartige Werbung werde der Wettbewerb wesentlich zum Nachteil der Verbraucher und der Wettbewerber beeinträchtigt.

Kennzeichnungspflichten im Fernabsatz Kennung unter Kontakt reicht nicht Ein hochinteressantes Urteil wurde jetzt vom Oberlandesgericht Karlsruhe zu Dienstleistungen im Internet gefällt. Hier hatte der Kläger gewerblich Lottospielgemeinschaften organisiert und ein Internetportal betrieben. Lottospieltipps sollten gegen Entgelt an eine Lottospielgesellschaft weitergeleitet werden. Vorgesehen war, dass sich der Internetbenutzer bei der Beklagten registrieren ließ. Dann konnte man Online einen Lottoschein ausfüllen. Auf allen Seiten im Zusammenhang mit der Lottoannahme war in einem Rahmen links unter dem Menuepunkt „Preise, AGB“ der Unterpunkt „AGB“ vorgesehen. Der Link führte zu den AGB der Beklagten. Im Übrigen waren auch bei der Registrierung auf jeder Seite ein Link zu „Kontakt“ vorgesehen. Darunter befand sich eine Seite, auf der der Nutzer über ein Formular eine Anfrage an den Beklagten richten konnte und über einen Rahmen rechts war unter der Überschrift „Impressum“ neben der Firma der Beklagten ihre Anschrift und die Namen ihrer Vorstandsmitglieder aufgeführt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Informationspflicht über die Identität und Anschrift, die das Fernabsatzrecht vorsieht, ist es nach Ansicht des OLG Karlsruhe, dass der Unternehmer den Verbraucher von sich aus klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt getreten ist. Hierzu genüge es nicht, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt werde, sich diese Informationen zu verschaffen. Erforderlich ist es nach Ansicht der Richter zumindest, dass die Informationen wenigstens an einer so herausgehobenen Stelle im Online-Formular angebracht seien, dass der Verbraucher gleichsam zwangsläufig auf sie stoßen müsse. Ob man sogar fordern müsse, dass der Nutzer zum Aufruf der Daten gezwungen werde, könne dahinstehen. Eine solche Ansicht hatte das OLG Frankfurt für die Widerrufsbelehrung vertreten. Jedenfalls sei die Angabe der Identität im Impressum einer durch den Linkkontakt erreichbaren Seite nicht klar und unmissverständlich. Unter der Kennzeichnung „Kontakt“ habe sich zwischenzeitlich ein verfestigter Gebrauch ergeben, nach der man unter einem solchen Link in die Lage versetzt wird, mit der im Internet aufgetretenen Person in Kontakt zu treten. Es bleibe weiten Teilen verborgen, dass man auch dort Informationen über die Firmenanschrift finden könne. Darüber hinaus gebe auch die Überschrift „Impressum“ zu Missverständnissen Anlass, weil im Impressum einer Veröffentlichung die nach dem Presserecht verantwortlichen Personen genannt zu werden pflegten. Das dies die gleiche Person sei, mit der ein Geschäftsbesorgungsvertrag zur Online-Abgabe eines Lottoscheins geschlossen werden könne, sei für die Verbraucher unklar. Das Gericht monierte zudem, dass auch die wesentlichen Merkmale der Dienstleistungen im konkreten Fall nicht verständlich angegeben seien. Zwar müssten nicht alle Einzelheiten angegeben werden. Der Verbraucher müsse aber in die Lage versetzt werden, dass Leistungsangebot des Unternehmers zu bewerten. Hier meinten die Richter, dass dem Verbraucher nicht klar werde, dass er die Wette nicht mit der Beklagten abschloss, sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der Weitergabe der Tipps gegen Zahlung einer Gebühr umfasste. Wichtig: Der Link auf die AGB, in dem dies alles beschrieben war, reichte den Richtern nicht aus. Auch fehlte dem Gericht die Belehrung über das Widerrufsrecht, denn die Vermittlung der Lottozahlen sei noch kein Wettvertrag, der vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. „Im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes, welches im Internet durchgeführt wird, genügt der Unternehmer der Angabeverpflichtung nach der Informationspflichtenverordnung nicht, wenn er seine Identität nur über einen Link „Kontakt“ und dort unter der Überschrift „Impressum“ preisgibt. Der Menüpunkt „Kontakt“ dienst nach verfestigtem Brauch der Kontaktaufnahme; Firmenangaben werden dort nicht erwartet. Zur Angabe der wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung gehört es, dass dem Verbraucher transparent wird, mit wem er einen Vertrag abschließt. Überprüfen Sie unbedingt die Kennzeichnung Ihrer Anschrift in Ihrem Internetauftritt. Es ist zu empfehlen, dass der Kunde die Anschrift bei der Bestellung noch einmal zwangsläufig zu Gesicht bekommt, mit Rechtsform, Straße, Ort und vertretungsberechtigten Mitgliedern. Wenn Sie die Anschrift im Bestellablauf zusätzlich integrieren, sollte darüber stehen „Ihr Vertragspartner“. Dies dürfte die Kennzeichnung ausreichend deutlich machen.

Geschäftsbedingungen und Geltung im Internet auch zur Höhe der Entschädigung bei Fotonutzung Allgemeine Geschäftsbedingungen verändern die geltende Rechtslage meist zu Gunsten des Verwenders. So hatte hier ein Fotograf in seinen Bedingungen für die unberechtigte Verwendung seiner Bilder ein Mindesthonorar in Höhe des Fünffachen des üblichen Nutzungshonorars vorgesehen. Die Bilder erschienen nicht nur wie verabredet in der Zeitschrift, sondern auch im Internet unter T-Online. Das OLG Hamburg hatte damit Veranlassung, darüber zu entscheiden, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen gelten und in welcher Höhe Honorare für Bilder zu zahlen sind, wenn diese unberechtigt im Internet verwendet werden. 44.000,00 DM, also etwa 22.500,00 € klagte der Fotograf gegenüber der Verlegerin ein, die die Internetbilder unerlaubt weitergegeben hatte. Diese räumte den Umstand ein, bot aber für die Nutzung der Bilder im Internet für 4 Tage lediglich 100 DM je Bild. Der Fotograf berief sich auf seine Geschäftsbedingungen, die er per ISDN unmittelbar an das Unternehmen übermittelt habe und die dort vorgesehene Vertragsstraferegelung. Der Verlag bestritt den Zugang der Datei mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verwies auf eine 6 Sekunden lange Lücke im Übertragungsprotokoll. Außerdem bestritt der Verlag, dass die Vertragsstrafeklausel in den AGB enthalten gewesen sei. Der Fotograf verwies auf seine eigene Internetseite, die den Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglichte. Die Entscheidung des OLG Hamburg verweist auf ein grundsätzliches Problem, das sich beim Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt. Das Gesetz verlangt nämlich, dass sie auch einbezogen werden. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn sie nur auf Rechnungen und Lieferscheinen erscheinen. Zum einen ist der Vertrag längst geschlossen, wenn die Rechnung gestellt wird, die Einbeziehung also zu spät. Zum anderen gelangen z.B. Lieferscheine den vertretungsberechtigten Personen, auf die es beim Vertragsschluss ankommt, im allgemeinen nicht zur Kenntnis. Unser Fotograf konnte daher nur auf ein Protokoll zur Übermittlung der Datei mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen. Dieses Protokoll bewies allerdings allenfalls den Umstand, dass eine Datei mit einer bestimmten Größe und einem bestimmten Namen übermittelt worden war, nicht jedoch den präzisen Inhalt der Datei. Der Fotograf konnte sich auch nicht auf seine ständigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verlag berufen, die zwar bestanden. Dort hatte er jedoch nur Belege vorgelegt, die anderweitige AGB-Regelungen enthielten. Ob im Jahr vor dem Bestellung überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen waren, konnte der Fotograf ebenfalls nicht darlegen. Auch sein Verweis auf die Präsenz der AGB im Internet half ihm nicht. Dem Gericht fehlte es an der konkreten Einbeziehungsvereinbarung. Danach muss der Wille des Verwenders zur Einbeziehung bestimmter AGB als Vertragsinhalt erkennbar zum Ausdruck kommen und die Kenntnisnahme muss dem Partner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich und zumutbar sein und der Partner muss sich noch mit der Einbeziehung einverstanden erklären. Allerdings kann dieses Einverständnis auch stillschweigend, also durch bloße Reaktion erfolgen, indem z.B. die Ware entgegen genommen wird. Unter Kaufleuten ist die Einverständniserklärung sogar regelmäßig entbehrlich, wenn der Vertragspartner trotz erkennbarem Hinweis im konkreten Fall und der Möglichkeit, die AGB zur Kenntnis zu nehmen, der Einbeziehung nicht widerspricht. Hier wird klar, dass damit allein die bloße Möglichkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet einzusehen oder herunter zu laden, nicht ausreichen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertrag – wie hier – gar nicht im Internet geschlossen wurde, sondern per Fax-Schreiben bestellt wird. Interessant war dann noch die Entscheidung zur Höhe der Vergütung: Das Gericht zog die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) heran. Es übernahm die Differenzierung zwischen Druckmedien und Online-Nutzung. Bei Online-Nutzung werden die Entgelte nach Zeit berechnet. Als übliches Bildhonorar für eine Woche Online-Verwertung wird in den Empfehlungen ein Betrag von DM 100 pro Bild angegeben. Die Richter bezogen dann noch ein, dass die Bilder mit hohem Aufwand erstellt worden waren (Helikopteranmietung), allerdings diese in den vier Tagen nur 1100 Mal aufgerufen worden waren und es damit noch nicht zu einer eigentlichen Nutzung gekommen war. Deshalb sah man die 100 DM als angemessen an. Wer sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beruft, muss nicht nur den Zugang der Geschäftsbedingungen beweisen sondern auch deren Inhalt. Allein die Zurverfügungstellung von Geschäftsbedingungen im Internet führt nicht zu einer notwendigen konkreten Einbeziehung dieser Regelungen in einen Vertrag, der außerhalb des Internets geschlossen wird. Eine in jedem Einzelfall zu treffende Einbeziehungsvereinbarung zu AGB kann in Sonderfällen bei laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen Kaufleuten entbehrlich sein, wenn es in der Vergangenheit regelmäßig zu Vertragsabschlüssen zwischen den Parteien ist, die stets zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen wurden und bei denen deutlich war, dass der Verwender nur unter diesen Bedingungen Geschäfte abschließen würde. Ein Betrag von 100 DM pro Bild ist bei einer rechtswidrigen Nutzung von Fotomaterial auch dann noch angemessen, wenn das Bild mit Aufwand erstellt wurde, aber die eigentlich beabsichtigte Nutzung noch nicht stattgefunden hat. Im Internet-Geschäftsverkehr selbst sollten Sie eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer so lösen, dass der Nutzer bei der Bestellung zwangsläufig die AGB zur Kenntnis nehmen muss und die Kenntnisnahme auch bestätigen muss (Häkchen in einem Kästchen, sonst geht es nicht weiter). Außerhalb des Internets ist es aus rechtlicher Sicht und den Beweisgründen ideal, wenn der Kunde oder Besteller ausdrücklich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestellt (also Bestellklausel vorsehen, die auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Ort ihres Abdrucks Bezug nimmt plus Unterschrift des Kunden). Gelegentlich wird in der Praxis auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen eine Rahmenvereinbarung mit wechselseitigen Unterschriften geschlossen, die bestimmte Konditionen vorsieht oder aber der Geschäftspartner hat zu bestätigen, dass er Allgemeine Geschäftsbedingungen, die für künftige Geschäfte gelten sollen, erhalten hat.

Die Steinzeit ist vorbei Werbung und unmittelbare Bezugnahme „Hier entsteht ein Haus in Holzrahmen-Bauweise mit Niedrigenergie-Standard“, so warb ein Hersteller von Häusern in ökologischer Holzrahmen-Bauweise. Daran störte sich der Interessenverband der Ziegelindustrie weniger, als an der Überschrift: „Die Steinzeit ist vorbei!“ Dort empfand man diesen Spruch als herabsetzend und irreführend. Die Streitigkeiten entwickelten sich seit Mai 1998 bis hin zur jetzigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Interessenverband der Ziegelindustrie sah einen Verstoß gegen das Verbot sittenwidriger Werbung in § 1 UWG, weil eine pauschale Abwertung der Bauweise mit Ziegelsteinen vorgenommen werde. Der Satz: „Die Steinzeit ist vorbei!“ enthalte zudem die Aussage, dass eine Bauweise mit Steinen im Gegensatz zu derjenigen mit Holz der Vergangenheit angehöre oder zumindest rückläufig sei, was jedoch nicht zutreffe. Auch die anklingende Behauptung, die beworbene Leistung (Niedrigenergie-Standard) könne eher mit einer Holzrahmen-Bauweise erreicht werden, sei nicht zutreffend. Der Haushersteller sah den Sinngehalt seiner Aussage nur in der Darstellung, dass es außer der monolitischen Bauweise noch andere Möglichkeiten gebe, modern und energiesparend zu bauen. Interessant ist die Entscheidung unter dem Aspekt der Möglichkeiten im Rahmen vergleichender Werbung. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ordnete die hier vorliegende Werbung, die keinen Mitbewerber erkennen lässt, nicht als vergleichende Werbung im Sinne von § 2 UWG ein. Unerlässliches Erfordernis eines jeden Werbevergleichs sei es, dass der Werbende einen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen mindestens zwei Wettbewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Tätigkeiten oder sonstigen Verhältnissen herstelle. Dabei reiche zwar eine nur mittelbare Bezugnahme aus. Es genüge jedoch nicht jede noch so fern liegende, „nur um 10 Ecken gedachte“ Bezugnahme. Allein die Anpreisung der eigenen Waren oder Leistungen ist danach in der Regel noch kein Vergleich. Dennoch ist auch bei der eigenen Anpreisung Vorsicht geboten, denn es ist im Rahmen des Verbots sittenwidriger Werbung auch allgemein untersagt, ungenannte Mitbewerber oder deren Leistungen pauschal herabzusetzen. Hierfür hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt. Geprüft wird insbesondere, ob sich Werbeaussagen noch in den Grenzen von sachlich gebotenen Erörterungen halten oder bereits pauschale Abwertungen von fremden Erzeugnissen darstellen. Dabei ist zu bemerken, dass jede Werbung eine gewisse negative Wirkung für die Konkurrenz hat. Deshalb müssen besondere Umstände hinzu treten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Bei ihrer Bewertung sahen die Richter diese Grenzen jedoch noch nicht als überschritten an. Die pauschale Angabe „Die Steinzeit ist vorbei!“ in der Werbung für Holzrahmen-Bauweise macht Mitbewerber des Werbenden weder unmittelbar noch mittelbar erkennbar. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher erkennt den in dem Werbesatz enthaltenen Sprachwitz und das humorvolle Wortspiel und versteht die Aussage allenfalls derart, dass man heute Häuser auch aus anderen Materialien bauen sollte, nicht jedoch als Diskriminierung. Vergleichende Werbung ist in § 2 UWG gesetzlich geregelt und prinzipiell erlaubt. Verglichen werden dürfen jedoch nur nachprüfbare Eigenschaften. Ein Werbevergleich liegt danach auch nur vor, wenn Mitbewerber irgendwie erkennbar gemacht werden. Fehlt es an der Erkennbarkeit, dann dürfen Sie dennoch Ihre Werbung nicht so gestalten, dass Mitbewerber diskriminiert werden. Die Rechtsprechung hat jedoch hier insbesondere bei humorvollen Wortspielen die Grenzen weiter gezogen.

Herabsetzung der Vertragsstrafe Abmahnung und Vertragsstrafenhöhe Niemand erhält gerne eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Doch oft ist es so, dass man sich dem Verlangen, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abzugeben, nicht entziehen kann. Was gilt aber, wenn einem die Vertragsstrafe zu hoch erscheint? Hier hatte das OLG Hamburg über einen solchen Fall zu entscheiden. Unser abgemahnter Beklagter hatte eine berechtigte Abmahnung erhalten. In der Abmahnung hatte der abmahnende Kläger deutlich gemacht, dass er eine Vertragsstrafe von 20.000,-- DM (etwa 10.000,-- €) erwarte, denn die Vertragsstrafe „sollte im vorliegenden Fall mindestens 20.000,-- DM betragen“. Unserem Beklagten war dies zu viel. Er gab eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen über 10.100,-- DM ab. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung vor Gericht, da ihm die Vertragsstrafe nicht ausreichte. Auf Beschwerde des Beklagten hin hatte das OLG Hamburg über die Kosten zu entscheiden. Das OLG Hamburg prüfte natürlich, ob die verlangte Vertragsstrafe von 20.000,-- DM angemessen war. Diese Frage wurde im konkreten Fall bejaht. Die Vertragsstrafe muss immer so hoch bemessen sein, dass sie den Verpflichteten ernsthaft daran hindert, das beanstandete Verhalten zu wiederholen. Üblich sind Vertragsstrafen in Höhe von 5.000,-- € bzw. 5.100,-- €, damit zweifelsfrei in einem Rechtsstreit die Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist. Im Einzelfall kann aber durchaus auch einmal eine höhere Vertragsstrafe angemessen sein, insbesondere weil der Verpflichtete bei einem Verstoß viel mehr Gewinn einstreichen könnte und deshalb ein Verstoß sich gleichwohl noch lohnen würde. So war es hier. In diesen Fällen hat der Abmahner auch keine Pflicht mehr, sich noch einmal bemerkbar zu machen, wenn die Vertragsstrafe auf eine unangemessen niedrige Höhe herabgesetzt wird. Er darf sofort klagen. Ergibt sich aus dem Abmahnschreiben das Verlangen einer angemessenen Mindestvertragsstrafe und setzt der Abgemahnte die Strafe herab, so gibt er Veranlassung für eine gerichtliche Verfolgung und hat damit die Kosten zu tragen. Generell ist es Sache des Unterlassungsverpflichteten und nicht die des Abmahners eine Unterlassungserklärung so zu formulieren und zu fassen, dass die Wiederholungsgefahr mit dieser Unterlassungserklärung ausgeräumt wird. Damit die Wiederholungsgefahr überhaupt ausgeräumt wird, muss eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe abgesichert werden. Bei der Höhe sollten Sie nur in seltenen Fällen Veränderungen vornehmen. Orientieren Sie sich an der üblichen Höhe von 5.100,-- €.

Zuzüglich Versandkosten reicht nicht Angabepflichten im Versandhandel Jüngst erst wurde die Preisangabenverordnung in § 1 Absatz 2 dahingehend geändert, dass nunmehr auch angegeben werden muss, ob Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn diese anfallen, so ist nach dem Gesetzeswortlaut deren Höhe anzugeben. Diese Verpflichtung ist allerdings nicht neu. Schon das aktuelle Fernabsatzrecht forderte immer die Angabe der Versand- und Lieferkosten. Ein Urteil des Landgericht Frankfurt vom 13. Februar 2002, welches gerade veröffentlicht wurde, beschäftigt sich mit dieser Angabepflicht. Der Rechtsstreit betrifft den Herausgeber der F.A.Z., der auch einen Buchverlag betreibt. Für in diesem Buchverlag erschienene Werke warb die Antragsgegnerin in den Ausgaben der F.A.Z. vom 13. und 14.11. sowie vom 08.12.2001 mit der Bestellklausel: „Ich/Wir bestelle/n zur Lieferung gegen Rechnung (zzgl. Versandkosten) an unten stehende Adresse.“ Die Wettbewerbszentrale, die zu den Abonnenten der F.A.Z. gehört, nahm die Anzeigen zum Anlass, die Antragsgegnerin noch im Jahr 2001 wegen Verstoß gegen das damals noch gültige Fernabsatzgesetz in Anspruch zu nehmen. Im fortlaufenden Rechtsstreit wurden die Ansprüche auf die seit 01.01.2002 gültigen §§ 312 c Absatz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Neue Informationspflichtenverordnung (es ging auch noch um die Widerrufsbelehrung) gestützt. Unsere Antragsgegnerin gab eine Unterlassungserklärung im Hinblick auf die fehlende Widerrufsbelehrung ab. Einen Verstoß wegen einer unterlassenen Angabe der Versandkosten sah man nicht ein. Mit Beschluss vom 11.01.2002 erging dann folgerichtig eine Einstweilige Verfügung des Landgericht Frankfurt, in der es der Antragsgegnerin untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz die Bestellung von Büchern zu bewerben, ohne gleichzeitig anfallende Versandkosten in konkret zu bezifferter Höhe anzugeben und/oder auf das Bestehen eines Widerrufsrechts/Rückgaberechts hinzuweisen. Daraufhin wandte sich die Antragsgegnerin mit Teilwiderspruch gegen das Verbot der Werbung ohne Hinweis auf konkret anfallende Versandkosten. Bei der Widerrufsbelehrung hatte man wohl eingesehen, dass die eigene abgegebene Unterlassungserklärung zu eng gefasst worden war. Jedenfalls hatte das Gericht noch einmal durch Urteil über die Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Angabe der Versandkosten stehen, zu entscheiden. Die Herrschaften vom F.A.Z. Buchversand gaben zur Verteidigung an, die Angabe der Versandkosten sei nicht möglich, da sich diese nach dem Umfang der jeweiligen Bestellung und danach richten, wohin die jeweilige Bestellung versand werden solle. Es sei zwar möglich, die Versandkosten zu pauschalisieren. Zu einer solchen pauschalen Versandkostenberechnung könne sie aber nicht gezwungen werden. Das Landgericht Frankfurt zeigte sich diesen Argumenten gegenüber nicht als aufgeschlossen. In einer allerdings kurzen Begründung stellte die Kammer fest, die Angabe „zuzüglich Versandkosten“ genüge nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Fernabsatzgesetz bzw. der Vorschriften § 312 c Absatz 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 7 Informationspflichtenverordnung. Nach diesen Vorschriften sei gefordert, dass gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages in einer mit dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel geeigneten Weise klar und verständlich mitgeteilt werden. Diese Formulierung – so das Gericht – sei eindeutig und lasse eine Auslegung nicht zu. Gefordert sei eine umfassende Information über die konkrete Höhe der zusätzlich anfallenden Versandkosten. Auch die Berufung der Antragstellerin auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.1996 (Aktenzeichen I ZR 162/94) half nach Ansicht der Richter nicht. Dort hatte der BGH entschieden, dass im Versandhandel die Versandkosten grundsätzlich nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden und daher in aller Regel kein auf den Endpreis im Sinne der Preisangabenverordnung anzurechnender Preisbestandteil seien. In diesem Urteil hatte eine Abmahnvereinigung für eine Münzversandanzeige gefordert, die Versandkosten in den Endpreis mit einzurechnen. Der Verkehr, so die BGH-Richter, wisse, dass die Höhe der Versand- und Versicherungskosten in der Regel von der Anzahl der bestellten Münzen abhänge, die Gewicht und Unfang der gesamten Sendung bestimme. Es müsse sich mithin nicht zwingend um feststehende Kosten handeln, die man überhaupt in den Endpreis einrechnen könne. Der BGH bezweifelte lediglich, dass ein Unterlassen einer zusätzlichen Angabe „zuzüglich Versandkosten“ nach der damaligen Rechtslage überhaupt ausreicht oder ob sich nicht eine Täuschung des Verbrauchers ergibt, der glaubt, er erhalte die Münzen ohne Versandkosten. Das Landgericht Frankfurt ließ diese Rechtsprechung schon deshalb unberücksichtigt, weil sie vor dem Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes ergangen sei. Die Richter sahen deutlich, dass die von ihnen vorgenommene Auslegung zu den von der Beklagten geschilderten Einschränkungen bei der Abrechnung der in jedem Einzelfall anfallenden Versandkosten führe. Dies sei jedoch als Wille des Gesetzgebers hinzunehmen. Die Angabe „zzgl. Versandkosten“ ohne die konkrete Angabe der Höhe der entstehenden Versandkosten reicht nicht aus, um die Angabepflichten der InformationspflichtenVerordnung zu erfüllen. Das Unterlassen der Angabe der Höhe stellt einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Die Frankfurter Richter gehen davon aus, dass man entweder in der Lage ist, die Versandkosten pauschal anzugeben (z.B. durch die Angabe der Höhe der anteiligen Versand- und Lieferkosten). Dies scheint durch die jetzt nach dieser Entscheidung ergangene Fassung der Preisangabenverordnung auch noch bestätigt zu werden, denn dort wird konkret die Angabe der Höhe gefordert. Für die Praxis heißt dies, entweder ganz auf die sichere Seite zu gehen und nur noch mit anteiligen Versand- und Lieferkosten zu arbeiten oder aber jedenfalls den Kunden auf eine tabellenartige Aufstellung zu verweisen, die bei unterschiedlichen Mengen oder sonstigen variablen Parametern die Auswirkung auf die Versandkosten durch Beispielrechnungen und weitere Angaben transparent macht.

C & A Urteile bestätigt Ordnungsgeld herabgesetzt C&A hatte ihre Kunden Anfang des Jahres mit einem besonderen Angebot überrascht und erntete dafür eine Bestrafung von 1 Mio. Euro. Jetzt stand die Verurteilung auf dem Prüfstand des OLG Düsseldorf. Mehr… „20 % Rabatt bei Kartenzahlung“ bot der Textilfilialist C & A Mode KG aus Düsseldorf allen EC- oder Kreditkarten-zahlern an. Die Aktion war vom 02. bis 05. Januar 2002 befristet sein. Das Unternehmen wollte nach eigenen Angaben aus Anlass der Euro-Umstellung in den ersten Tagen Schlangen an den Kassen vermeiden und sicherstellen, dass genügend Wechselgeld zur Verfügung steht. Gleich zwei Vereinigungen, nämlich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs gingen gerichtlich gegen die Aktion vor dem Landgericht Düsseldorf vor. Das Landgericht verbot per einstweiliger Verfügung die Aktion. C & A verkündete sodann, man wolle an der Aktion festhalten. Jedenfalls erweiterte C & A das Angebot von 20 % Rabatt auf alle Kunden. Doch in einer zweiten Entscheidung, die ebenfalls von den Vereinigungen beantragt wurde, untersagte das Landgericht Düsseldorf konsequenterweise auch diese Aktion. Als C & A die Aktionen fortsetzte reagierten die Richter streng und verurteilten das Unternehmen zu einem Ordnungsgeld in der Gesamthöhe von 1 Mio. Euro. Das OLG Düsseldorf setzte jetzt die Ordnungsgeldstrafe deutlich herab, verlangte aber auch noch insgesamt 400.000 Euro für die Verstöße. Denn das die Aktion des Bekleidungsunternehmens gegen den auch nach der Abschaffung des Rabattgesetzes noch existierenden § 7 UWG verstößt, das bestätigten die Richter. Zwar liegt die Urteilsbegründung noch nicht vor. Es zeichnet sich jedoch ab, dass hier auch die II. Instanz den Argumenten des LG Düsseldorf folgte. Das gesamte Erscheinungsbild der Aktion stellte sich für das Publikum als Unterbrechung des gewöhnlichen Verkaufs dar und versprach erhebliche Kaufvorteile allerdings nur für kürzeste Zeit. Das ist aber eine unerlaubte Sonderveranstaltung. Am leichtesten ist eine Sonderveranstaltung unter Hinweis auf die erlaubten Aktionen erklärt: Erlaubt sind nämlich der Sommerschlussverkauf und der Winterschlussverkauf und das „Feiern“ von Geschäftsjubiläen mit besonderen Preisnachlässen innerhalb einer begrenzten Zeit. Dies gilt aber nur, wenn das Jubiläum durch 25 teilbar ist. Die Ausweitung der Aktion auf alle Kunden (also auch alle Barzahler) machte natürlich die Angelegenheit rechtlich nicht zulässiger. Etwas anderes hätte man diskutieren können, wenn C & A die Aktion für die Kartenzahler nicht derart eng befristet hätte. Stellen Sie sich beispielsweise vor, C & A hätte in gemäßigter Form an den Kassen Kunden darauf hingewiesen, dass zur Schonung des Wechselgeldbestandes und zur schnelleren Abwicklung Karteninhabern bis auf weiteres ein Rabatt von 10 % eingeräumt wird. Die sachliche Berechtigung für diesen Sonderpreisnachlass wäre gegeben gewesen. Eine Befristung hätte vordergründig nicht stattgefunden und auch der Kaufvorteil, der sich auf das gesamte Sortiment erstreckt hätte, wäre aus Sicht des Kunden in Grenzen geblieben. Eine zeitlich auf fünf Tage begrenzte Rabattaktion im Bekleidungseinzelhandel, bei der Kartenzahler 20% Rabatt erhalten, ist auch angesichts der besonderen Schwierigkeiten der Bargeldreservierung anlässlich der Euroumstellung als unerlaubte Sonderveranstaltung einzustufen. Gleiches gilt für einen befristeten Rabatt auf die gesamte Ware für alle Kunden. Nach dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung beschäftigte sich ein von der ehemaligen Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin beauftragtes Gutachten Ende August 2001 mit den noch bestehenden Hindernissen im Wettbewerbsrecht. Räumungsverkäufe und Sommer- und Winterschlussverkäufe waren dabei im Fokus. Diese sollen einer Entrümpelungsaktion zum Opfer fallen. Jetzt bestätigte die Verbraucherschutzministerin Künast der Pressen, dass das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) hier reformiert werden soll. Das Urteil wird dieses Reformvorhaben wohl vorantreiben. C & A überlegt derweil in Revision zum Bundesgerichtshof zu gehen. Ob dies wirklich bis Mitte 2003 umgesetzt sein wird und wie, das muss sich zeigen. Bis dahin bleiben Verstöße teuer!

Internetauktion und Widerrufsrecht Kein Ausschluss im Normalfall Eine der vielen rechtlichen Fragen, die sich um das Fernabsatzgesetz drehen, das seit 01.01.2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden ist, beschäftigt sich mit dem Widerrufsrecht bei Internetversteigerungen. Gilt es dort oder gilt es nicht? Jetzt endlich gibt es zumindest mal ein Urteil eines Landgerichts. Es dürfte jetzt doch allgemein bekannt sein, dass im Fernabsatz, wo sich Verkäufer und Verbraucher nicht begegnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht für den Verbraucher existiert. Das kann er binnen 2 Wochen nach Erhalt der Ware geltend machen und falls der Händler nicht belehrt auch ewig. Voraussetzung ist neben einem Fernabsatzgeschäft nur, dass der Verkäufer Händler ist und der Käufer zu privaten Zwecken erwirbt. Probleme ergaben sich bei Internetversteigerungen, denn in § 312 d Absatz 4 BGB lautet: § 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden. Ziffer 5 nimmt also bestimmte Versteigerungen, nämlich die, die in § 156 BGB geregelt sind, vom Widerrufsrecht aus. Das sind solche Versteigerungen, bei dem ein Auktionator den Zuschlag erteilt. Bei diesen Geschäften ist es systemfremd, wenn man sich doch noch einmal vom Vertrag lösen können soll. Der Streit ging jetzt jedoch darum, ob Internetversteigerungen je nach den Bedingungen, die die Veranstalter im Einzelnen im Kleingedruckten für die Teilnehmer bereit halten, echte Versteigerungen im Sinne der Ausnahme sind oder nicht. Dieses Urteil dürfte sehr weitreichende Folgen für die Versteigerungen im Internet haben. Immer mehr Händler nutzen nämlich die Plattformen auch, um dem lästigen und teuren Widerrufsrecht im Fernabsatz zu entgehen. Da wurde gerne auf die oben zitierte Ausnahme verwiesen, die laut LG Hof aber hier nicht greifen soll. Im Einzelnen kann es noch Unterschiede geben. Daher ist immer ein Blick auf die Allgemeinen Nutzungsbedingungen angezeigt. Bei einer Internetversteigerung kommt dann ein Kaufvertrag zustande, wenn der Käufer durch sein Höchstgebot und der Verkäufer durch die im Freischalten der Angebotsseite liegende Erklärung, er nehme bereits jetzt das höchste Gebot an, die notwendigen Erklärungen abgeben. Ist die Internetversteigerung so gestaltet, dann fehlt es an einem Zuschlag im Sinne von § 156 BGB, so dass ein Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht nicht ausgeschlossen ist. Vergleichen Sie als Verbraucher also immer die aktuellen Bedingungen der Versteigerungsplattform und bedenken Sie, dass es bislang jedenfalls noch kaum Rechtsprechung gibt. Händlern kann man nur raten zur Sicherheit davon auszugehen, dass das Widerrufsrecht auch bei Versteigerungen Anwendung findet. Sie müssen daher über das Recht belehren. Dann hat der Kunde immerhin nur 2 Wochen nach Warenerhalt Zeit zu widerrufen. Belehren Sie nicht oder nicht ordnungsgemäß, dann kann der Kunde zeitlich unbeschränkt widerrufen. Ganz klar ist, dass es ein Widerrufsrecht bei einer „Sofort Kaufen“ Option gibt, wo der Kunde ohnehin einen „normalen“ Kaufvertrag abschließt. Klären Sie mit ihrem Anwalt, ob die Plattform durch die Struktur, die sie zur Verfügung stellt, es Ihnen überhaupt ermöglicht, die Verbrauchschutzanforderungen im ecommerce einzuhalten. Sonst riskieren Sie auch Abmahnungen.

Surfen am Arbeitsplatz Verbot rechtfertigt fristlose Kündigung ohne Abmahnung Es ist eine Sache, wenn ein Arbeitnehmer hin und wieder am Arbeitsplatz surft und sich erwischen lässt. Eine andere Geschichte ist es, wenn sich herausstellt, dass der Download so einige Megabyte an pornografischem Material aufwies.... 1 ¾ Jahre war unser internetinteressierte Freund bei seiner Firma beschäftigt. Der laut Urteil noch junge Mann ohne Unterhaltsverpflichtung hatte im Juli 2000 die betriebsinternen „Richtlinien über den Einsatz von Informationstechnologie“ unterschrieben. Dort konnte er lesen, dass der Arbeitgeber privates Surfen nicht duldete. Dennoch surfte er munter drauf los und wurde erwischt. Ein Check seines Arbeitsplatzcomputers ergab eine erstaunliche Ausbeute: „Erhebliche Mengen pornografischen Bildmaterials“ kamen laut Urteil zum Vorschein. Der Arbeitgeber quittierte dies mit der fristlosen Kündigung. Der aufklärungsbedürftige Surfer klagte auf Weiterbeschäftigung und verwies auf den privaten Charakter der gespeicherten Daten. Diese dürften nicht gegen ihn verwendet werden. Der Fall ging durch die Instanzen und jetzt bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Hannover den Rauswurf: Die Kammer machte deutlich, dass sie hier ausreichende Gründe für eine Kündigung sah. Das Fehlverhalten selbst war unstreitig. Der Kläger hatte also nicht bestritten im Internet gesurft zu sein und die Downloads zu verantworten. Der Arbeitgeber konnte auch nachweisen, dass der Kläger die Richtlinien unterschrieben hatte, in denen das private Surfen klar untersagt war. Eine Notwendigkeit für eine vorherige Abmahnung sah die Kammer aus diesem Grunde und weil es sich um einen Verstoß im Vertrauensbereich gehandelt habe, nicht. Auch die notwendige Interessenabwägung ging zu Lasten des Gekündigten, denn er war jung und hatte keine Verpflichtungen gegenüber einer Familie oder Kindern. Der wehrte sich allerdings gegen die Verwertung der „privaten“ Daten auf dem Computer. Das Gericht lehnte ein Verwertungsverbot ab, zudem der Sachverhalt ja unstreitig sei. Außerdem habe es sich um einen nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten EDV-Gerätes gehandelt. Das Surfen im Internet mit einem Computer, der allein für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wurde sowie der Download von pornografischen Bildern in nicht unerheblicher Menge rechtfertigen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung, wenn seitens des Arbeitgebers vorher hinreichend deutlich gemacht wurde, dass eine private Nutzung auf keinen Fall geduldet wird. Arbeitgeber sollten Ihren Arbeitnehmern immer klar machen, welche Erwartung und Gestattung mit der zur Verfügungstellung von Arbeitsmitteln verknüpft wird. Eine solche „Richtlinie“ kann sich über die Rahmenbedingungen für die private Telefon- und Telefaxnutzung, über die Nutzung von Kopierern, über die Möglichkeit sich Post und Versandhandelsware an den Arbeitsplatz schicken zu lassen, bis hin zur Nutzung von Internetzugängen und privaten Mails erstrecken. Machen Sie deutlich, was erlaubt ist, was vorher erfragt werden muss und was verboten ist. Machen Sie deutlich, ob es eine Privatsphäre auf dem Computer gibt oder nicht. Machen Sie schließlich deutlich, welche Konsequenzen dem Arbeitnehmer drohen und lassen Sie sich die Kenntnisnahme abzeichnen.

verona.tv Schutz des Vornamens in der Domain Nachdem Dieter Bohlen zur Zeit „Nichts als die Wahrheit“ verbreitet, hat sich seine Ex-Frau Verona Feldbusch unwahrhaftigen Dingen zuzuwenden. Da hatte jemand die Domain verona.tv angemeldet, die dann auf www.seitensprung.de weiterführte. Frau Feldbusch zog in Hamburg vor Gericht. Sie lies vortragen, sie gehöre zu den bekanntesten Persönlichkeiten Deutschlands. Diese Auffassung konnte der 3 Senat des OLG Hamburg zwar nicht teilen. Dennoch ließen die Richter keinen Zweifel daran, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hatte, auch wenn er den Namen nicht mehr nutzen wollte. Das Gericht war auch nach Erledigung des Rechtstreits der Auffassung, dass sich bei Fortsetzung des Rechtsstreites herausgestellt hätte, dass Frau Feldbusch jedenfalls allein unter ihrem Vornamen vor allem im Zusammenhang mit dem Fernsehen (TV) den deutschen Verbrauchern weithin bekannt sei. Jedenfalls werde der Verbraucher nicht an die italienische Stadt Verona denken und bei der Top-Level-Domain „tv“ nicht an das Inselreich Tuvalu, dem diese TLD eigentlich zugeordnet ist. Die Verbindung des Namens Verona mit der TLD „tv“ führt dazu, dass die meisten Internetnutzer die Domain „verona.tv“ mit dem Namen von Verona Feldbusch verbinden, so dass diese Domain die Rechte von ihr verletzt. Neben einem Schmunzeln, das die Beschlussbegründung dem ein oder anderen sicherlich entlockt, zeigt die Entscheidung aber auch die Gefahr auf, in der man sich schon bei einer leichten Anlehnung an bekannte Marken und Namen begeben kann. Auch Vornamen können derart prägend sein, dass man hier Rechte verletzen kann. Zu diesem Themenkomplex gibt es bereits mehrere Urteile, z.B. auch zu „Quick Nick“, „Derrick“ oder „Boris“.

Kennzeichnungspflicht im Internet Nicht jeder Verstoß zählt Die Kennzeichnungsverpflichtungen sind vielfältig. Man kennt sie aus den handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur Gestaltung von Briefpapier und Bestellformularen und dem Fernabsatzrecht. Speziell für bestimmte Internetangebote regelt das Teledienstegesetz Angabepflichten. Hier hatte ein Anbieter konkreten Bestellmöglichkeiten vorgesehen aber nicht über seine Art der juristischen Person aufgeklärt und auch keine Angaben über den Vertretungsberechtigten gemacht. Die Richter fanden ohne weiteres einen Verstoß gegen die Angabepflichten nach § 6 TDG vor. Die Vorschrift lautet: Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Allerdings reichte der Verstoß allein nicht, um eine Abmahnung bzw. einen Unterlassungsanspruch zu begründen, da ein solcher Verstoß nicht ohne weiteres sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist. Das Gesetz schütze nicht wichtige Gemeinschaftsgüter und sei keine sog. wertbezogene Norm. Deshalb bedürfe es besonderer Feststellungen weiterer Unlauterkeitsmerkmale. Die fand das Gericht dann aber in der Überlegung, dass die fehlende Angabe schon für sich betrachtet geeignet sei, die Wettbewerbsposition zu verbessern, denn insbesondere Kunden mit Mängelansprüchen hätten Schwierigkeiten, ihre Ansprüche durchzusetzen, wenn der Anbieter teilweise anonym bleibe. Das gesetzwidrige Verhalten sei auch auf Widerholung ausgerichtet bei einer andauernden Präsentation. Ferner hatte das Gericht festgestellt, dass der Gegner erst gar nicht informiert hatte und dann nach Erhalt der Abmahnung nur unzureichend. Die Pflicht zur Angabe der Identität und Anschrift dient dazu, dass sich ein Kunde ein Bild vom Anbieter machen kann und ist Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Ein Anbieter von Waren im Internet verletzt daher bewusst und planmäßig die Informationspflicht des § 6 Teledienstegesetz und damit § 1 UWG, wenn er die eigene Präsentation kennt und nicht nur ein einmaliges Versehen vorliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Angebote mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit handelt. Nach einigen sich widersprechenden Urteilen in der I. Instanz bringt dieses Urteil jetzt mehr Rechtssicherheit durch eine differenzierte Betrachtung. Klar wird, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Kennzeichnungsverpflichtung gleich zu Abmahnansprüchen führen muss. Jedenfalls solche Anbieter können aufatmen, die keine konkreten Bestellmöglichkeiten vorsehen, da das Gericht erkennen ließ, dass hierbei zwar ein Verstoß festzustellen ist, aber keine Unterlassungsansprüche gegeben sind.

Insolvenzverwalter dürfen auch nicht alles Konkurswarenverkauf Mit der Aktion eines „Konkurs-Waren-Verkaufs“ war der Insolvenzverwalter eines Möbelhandels. Allgemein ist es verboten einen Konkurs-Waren-Verkauf anzukündigen. Dies darf allenfalls ein Insolvenzverwalter und der wähnte sich hier daher im Recht. Er hatte geplant das Unternehmen fortzuführen und eigens hierzu neue Ware erworben, die zunächst an vorhandenen Standorten verkauft werden sollten. Später sollten an einem eigens hierzu errichteten Standort die Restbestände optimal verwertet werden. Unter diesen Umständen wollten die Richter des 14. Zivilsenates des OLG Dresden die Aktion nicht gestatten. Der Insolvenzverwalter berief sich insbesondere darauf, dass es ihm schließlich rechtlich gestattet sei, Waren neu zu beschaffen. Damit drang er jedoch bei den Richtern nicht durch. Durch die Bezeichnung „Konkurs-Waren-Verkauf“ wird der Eindruck besonderer Kaufvorteile hervorgerufen und lockt die Kunden an. Da der Konkurs als außergewöhnliches Ereignis außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs angesehen wird, handelt es sich bei der Ankündigung grundsätzlich um eine ansonsten verbotene Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 UWG. Allerdings sind derartige Veranstaltungen im Hinblick auf die Aufgabe des Insolvenzverwalters zur beschleunigten Verwertung der Masse grundsätzlich erlaubt. Den Richtern ging dies jedoch im konkreten Fall zu weit, da die Ausnahme nur gerechtfertigt sei, wenn sich der Zweck auf die Liquidation des Unternehmens beschränke. Hier hatte der Insolvenzverwalter jedoch auch neue Ware erworben und wollte das Unternehmen für die optimale Verwertung zunächst fortführen. Selbstredend sah das OLG Dresden in der Ankündigung auch eine relevante Irrführung, denn die Kaufvorteile bezögen sich nicht auf die nachgeschobenen, also nachgekaufte Ware. Ein Konkurswarenverkauf durch einen Insolvenzverwalter ist dann unzulässig, wenn das Unternehmen mit neuen Waren fortgeführt werden soll. Der Begriff Konkurswarenverkauf ist zudem irreführend, wenn es sich auch um neu beschaffte Waren (hier Möbel) handelt. Auf wenn in 2003 die Sonderveranstaltungsregelungen fallen sollten, wird es immer noch Fallgestaltungen geben, die nicht erlaubt sind. Das obige Beispiel zeigt anschaulich, dass Irreführungen jedweder Art auch künftig mit Sicherheit verboten sein werden. Ferner machen die Richter klar, dass eine rechtliche Möglichkeit noch lange nicht bedeutet, dass man diese auch in jeder Werbeform ausschöpfen kann.

Erlaubter Schlussverkauf Nicht schlussverkaufsfähige Waren im Schlussverkauf Hier ging es zwar um eine Werbung in der Sommerschlussverkaufszeit. Die Entscheidungen hierzu sind aber ohne weiteres auch auf Winterschlussverkäufe wie dem anstehenden übertragbar. Die arg gebeutelte Möbelbranche wirbt bekannter Maßen aggressiv. Hier ging es um den Slogan „Keine SSV-Ware- Trotzdem bis zu 50 %, 60 %, 70 % reduziert. Ein Konkurrent beanstandete diesen Slogan, der sich in einem 12-seitigen Werbeprospekt zum Sommerschlussverkauf befand. Der Prospekt war mit der Schlagzeile „SSV Massenverkauf“ überschrieben. Auf vier Seiten im Inneren des Prospekts fanden sich unter der angegriffenen Zeile Angebote für Schlafsofas und andere Waren. Das aber sind keine schlussverkaufsfähigen Waren. Der Wettbewerber meinte, mit der Werbung werde insgesamt der Eindruck erweckt, erhebliche Teile des Sortiments würden zu herabgesetzten Preisen angeboten. Dies komme daher, dass sich die Preisreduzierungen nicht ausdrücklich auf die abgebildeten Waren bezogen hätten. Aber auch die schlussverkaufstypische Aufmachung der Preisreduzierungen signalisiere eine Unterbrechung des gewöhnlichen Verkaufs bezüglich der dort ausgewiesenen Waren. Deshalb liege bezüglich dieser Waren auf den 4 Prospektseiten ein unzulässiger Sonderverkauf von nicht schlussverkaufsfähigen Waren trotz Sommerschlussverkaufszeit vor. Die Beklagte verteidigte sich damit, die Kunden würden die Angebote als zulässige einzelne Sonderangebote ansehen. Schon das Landgericht folgte dieser Argumentation. Die OLG Richter meinten: Das Recht schließe es nicht aus, eine Sonderangebotswerbung für nicht schlussverkaufsfähige Waren während eines Schlussverkaufs zu platzieren. Allerdings müssten die angesprochenen Verkehrskreise erkennen können, dass die Preiswürdigkeit ihren Grund nicht in der Durchführung des Saisonschlussverkaufs habe. Das OLG Köln setzt damit eine differenzierende Rechtsprechung zu Einzelangeboten innerhalb des Schlussverkaufs fort. Die Werbung für einzelne Sonderangebote ist auch im Rahmen einer Schlussverkaufswerbung zulässig, wenn sich durch die Gestaltung eine genügende Abgrenzung ergibt. Wer eine solche Werbung platziert, der spielt natürlich bei Fortgeltung des Sonderveranstaltungsverbotes (soll in 2003 aufgehoben werden) mit dem Feuer. Die Richter werteten hier neben der klaren Überschrift im Slogan positiv, dass auf den einzelnen Sommerschlussverkaufsseiten jeweils „SSV-Massenverkauf“ gestanden habe, dass es sich um einzelne, wenn auch um viele einzelne Waren gehandelt habe und nicht ein gesamtes Sortiment betroffen gewesen sei. Diese Waren seien nur ein Teil der Sortimente (Geschirr, Glas- und Haushaltwaren, Lampen, Betten und Schlafsofas) gewesen. Diese Sortimente seien auch nur wieder ein Teil des gesamten Sortiments der Beklagten (Küchen, Wohnzimmer, Kinder- und Jugendzimmer, Büromöbel u.s.w.) und damit fehlte es an einem weiteren Merkmal einer Sonderveranstaltung.

Muss man Suchmaschineneinträge beseitigen? Verhalten nach Unterlassungsverfügung Vielleicht haben Sie auch schon einmal unachtsamer Weise die Markenrechte oder Firmenrechte eines Dritten in Ihrem Internetauftritt verletzt. Auch in den Metatags kann das teuer werden. Es folgt eine Abmahnung und Unterlassungserklärung oder eine gerichtliche Verfügung. Was ist jetzt zu unternehmen?... Mehr... Auch in dem aktuelle entschiedenen Fall des OLG Hamburg ging es um einen vergleichbaren Sachverhalt. Nach einer Rechtsverletzung folgte eine Einstweilige Verfügung mit dem Unterlassungsgebot die Kennzeichnung „A“ nicht mehr zu verwenden, insbesondere auch nicht in den Metatags. Der Gläubiger der Einstweiligen Verfügung stellte diese am 30.03.2001 zu und prüfte am 30.09.2001 über die Suchmaschine Meta-Ger die Eingabe des Begriffs „A“ ab. Es fand sich ein Hinweis, gefunden von Infoseek auf die Seite unseres Schuldners (www.s....com/s100). Schon gab es den Antrag an das Gericht, jetzt ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen. Bekanntlich bekommt man mit der Einstweiligen Verfügung die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro. Auch wenn die Höhe in solchen Fällen nicht gleich derart ausgeschöpft wird, sind diese Zahlungen mehr als lästig. Unser Schuldner hatte allerdings noch am Tag der Zustellung der Einstweiligen Verfügung die betroffene Seite vollständig aus dem Internet entfernt und gelöscht. Denkbar sei, so ihr Vortrag vor den Richtern des OLG Hamburg, dass sich die Seite noch auf einen Dritten Server im Internet befunden habe, der von ihr nicht beeinflusst werden konnte. Bei Rechtsverletzungen im Internet drückt das Problem schon lange. Selbst wenn man die Seite löscht, bleiben Suchmaschineneinträge noch länger bestehen, da es dauert, bis diese aktualisiert werden. Einige Suchmaschinen haben Archiv-Speicher, so dass die rechtsverletzende Seite noch eine Weile bis zur Aktualisierung zu sehen ist. Was muss der Schuldner alles unternehmen, um dies zu unterbinden? Der Senat war der Ansicht, die Gläubigerin habe gegenüber der Verteidigung des Schuldners nicht genügend vorgetragen. Derjenige, der das Ordnungsgeld beantragt, der müsse auch darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Verstoß vorliegen. Eine Vermutung, das der Schuldner die Seite entgegen seinem Vorbringen nicht gelöscht habe, gebe es nicht, auch nicht aufgrund des Umstandes, dass sich die Seite tatsächlich noch im Internet gefunden habe. Auch soweit die Seite sich noch bei Dritten befunden habe, ergäben sich daraus keine besonderen Pflichten. Nach vollständiger Löschung seiner Seite darf sich der Schuldner grundsätzlich auf eine regelmäßige Aktualisierung der Datenbanken der Suchmaschinen verlassen und muss nicht damit rechnen, dass eine von ihm bereits gelöschte Seite sich für längere Zeit weiterhin im Speicher eines dritten Servers befindet und von dort noch aufgerufen werden kann. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss er nicht nach verbotenen Verwendungen suchen oder die Betreiber von Suchmaschinen anschreiben. Dieses sehr praxisfreundliche Urteil sollten Sie nicht zum Anlass nehmen, eine Einstweilige Verfügung oder ein Vertragsstrafeversprechen nicht mehr ernst zu nehmen. Ideal ist es, wenn Sie die gesamte Seite löschen können. Es kommt auf den Einzelfall an, ob man sogar ein gesamtes Unterverzeichnis beseitigen muss, beispielsweise, wenn die Rechtsverletzung sich auch aus dem Namen des Verzeichnisses ergibt. Ich würde in jedem Fall empfehlen, sofort die entsprechenden Adressen bei den größten 10 oder 20 Suchmaschinen neu anzumelden bzw. Änderungen anzumelden, damit die verletzenden Einträge schnell verschwinden. Protokollieren Sie dies und ziehen Sie einen Zeugen hinzu.

Tiefpreisgarantie hält, was andere versprechen Vergleich ohne direkten Bezug zum Mitbewerber Haben Sie auch den Werbeslogan der bekannten Elektronik-Kette gelesen oder gehört? „Die M. M. Tiefpreisgarantie hält, was andere versprechen“. Was andere versprechen und also nicht halten? Darf man so werben? Ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange stellte sich diese Frage ebenfalls und nahm als Ergebnis die Antragsgegnerin des nachfolgenden Verfahrens auf Unterlassung in Anspruch. Komplett lautete die Werbung: „Die M. M. Tiefpreisgarantie hält, was andere versprechen.: Trotz überragender Auswahl die tiefsten Preise der Region. Und sollten Sie trotzdem eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung woanders günstiger sehen, erstatten wir den Differenzbetrag. Garantiert!“ Der Verein hielt diesen Claim für pauschal herabsetzend gegenüber den Wettbewerbern der Region. Das angerufene Landgericht folgte dieser Auffassung und verurteilte den Markt zur Unterlassung. Erst jetzt in der Berufungsinstanz hob das OLG Hamburg diese Entscheidung wieder auf. Natürlich handelte es sich hier grundsätzlich um vergleichende Werbung, allerdings nicht um die Spezialregelungen in § 2 UWG, da dort vorausgesetzt wird, dass die Mitbewerber erkennbar sind. Damit ist man aber nicht aus dem Schneider, denn auch eine allgemeine Bezugnahme auf Mitbewerber darf nicht unlauter sein. Hierzu muss man die Erklärungen und Werbesprüche auslegen. Dabei gehen die Richter von einem Verständnis aus, wie es durch die angesprochenen Verkehrskreise, also die Kunden entwickelt wird. Der Senat sah schon, dass der Spruch auch die Bedeutung enthält, dass die Konkurrenz ihre Versprechen im Gegensatz zum M.-Markt nicht einhält. „Ein solches Verständnis mag zwar durchklingen und vielleicht sogar durch die Antragsgegnerin beabsichtigt sein. Es stellt aber nach Auffassung des Senats nicht die einzige Deutungsmöglichkeit dar.“ Die Richter der II. Instanz sahen auch die Möglichkeit, dass dies offen bleibe und sich der Kunde lieber gleich zur Antragsgegnerin begeben solle, weil dort die Tiefspreisgarantie eingehalten werde. Die Formulierung "Die M. M. Tiefpreisgarantie hält, was andere versprechen.“ ist mehrdeutig und lässt auch offen, ob Mitbewerber ihre Garantien einhalten. Dies überschreitet noch nicht die Grenze zu einer unseriösen Verunglimpfung. Auch die OLG Richter sahen in der Werbung schon eine offensiv-aggressive Wettbewerbsstrategie, die aber noch nicht die Grenzen übersteige, denn der Verbraucher sei zunehmend an solche Werbung gewöhnt. Aber schon das Wörtchen „nur“ kann eine ganz andere Beurteilung ergeben, wenn Sie es als vorletztes Wort einsetzen: „..hält, was andere nur versprechen.“ Der Grat ist schmal, der hier beschritten wird und wenn Sie ebenfalls in das Geschäft mit der aggressiven Werbung einsteigen wollen, dann sollten Sie sich juristisch absichern.

Las Kanzlern Urheberrecht an Songtexten „Was Du heute kannst versprechen, darfst Du morgen wieder brechen..“ Mutmaßlich zu einigem Ärger des aktuellen Bundeskanzlers Schröder pfeift ganz Deutschland auf die plötzlich so notwendigen Steuererhöhungen mit der Melodie des bekannten Ketchup Song und den neuen Texten zum Steuersong von .. Ja von wem eigentlich? Das war Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem LG Köln. Unter anderen war an diesem Verfahren natürlich der Interpret dieses Songs beteiligt, der als Imitator des Bundeskanzlers Gerhard Schröder Erfolge feiert. Bereits zuvor hatte er mehrere Singles mit Textbeiträgen zu aktuellen politischen Themen unter Verwendung vorbestehender Kompositionen Dritter veröffentlicht. Dabei wurden urheberrechtliche Bearbeitungsgenehmigungen von den jeweiligen Rechteinhabern erworben. Auf der Klägerseite befand sich ein privater Radiosender aus dem rheinischen Raum, die sich gegen die Nutzung des Steuersongs wandte und die Plattenfirma auf Unterlassung in Anspruch nahm. Auch dieser Sender hatte einen Mitarbeiter, der sich auf die Imitation des Spitzenpolitikers verstand und der seit dem 30.09.2002 einen Text mit der imitierten Stimme über den Sender verbreitete. Auch in diesem Text ging es um die leidigen Steuererhöhungen. Als man seitens des Senders eine CD produzieren wollte gab es keine Genehmigung von den Rechteinhabern des Ketchup-Songs, denn die hatte bereits der Produzent der Gegenseite für die CD „Die Gerd Show, Der Steuersong“ erhalten. Es folgte die Abmahnung mit Einstweiliger Verfügung. Textstellen, Handlungsgerüst, Motiv und Inhalt seien völlig identisch, nur die Formulierungen seien verändert worden. Der „Gerd Show-Interpret“ wehrte sich mit der Behauptung, er habe schon vor der Wahl einen entsprechenden Text mit ähnlichen Inhalten vorgetragen. Erste Ausstrahlungen seien bereits am 06. und 08.09.2002 erfolgt. Das LG Köln musste jetzt darüber entscheiden, ob der Song überhaupt urheberrechtsschutzfähig ist. Pikanter Weise schloss das Gericht eine zufällige Parallelschöpfung aufgrund der Ähnlichkeiten aus. Aufgrund der Tatsache, dass nach dem derzeitigen Stand des Vortrags der Parteien eine der verschiedenen Textfassungen im Internet auf der Gerd Show Homepage veröffentlich war, bevor sie in dem Lokalsender erstmals erschien, sah das Gericht den Vortrag des Klägers als „erschüttert“ an. Bei dem Steuersong liegt eine persönlich geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz vor, so dass Bearbeitungen nur mit Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden dürfen. Einstweilige Verfügungen im Urheberrecht sind nur ausnahmsweise statthaft, da es um Klärung besonders schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen geht und im Fall des Erlasses ein erheblicher Eingriff erfolgt. Das Urteil signalisiert zwei Dinge, die allgemein interessant sind. Wer sich mit Texten und anderen geistigen Entwürfen beschäftigt, der kann sich nicht auf formelle Eintragungen stützen und muss Sorge dafür tragen, dass er eines Tages nachweisen kann, wann genau mit welchem „Inhalt“ er sein Werk erstmals geschaffen hatte. Da hilft eine Hinterlegung bei Notaren oder Anwälten. Die schnelle wettbewerbsrechtliche Einstweilige Verfügung steht im Urheberrecht nur ausnahmsweise zur Verfügung.

Harry Potter hat „schulfrei“ Möglichkeiten der Verwendung von Literatur im Unterricht Unbestreitbar fesseln die Abenteuer des jungen Zauberhelden mit der Narbe und der Nickelbrille Millionen Leser aller Altersklassen. Da liegt der Gedanke nicht fern, diese Geschichten zum Gegenstand des Unterrichts in der Schule zu machen. Ein Verlag der hierzu Unterrichtsmaterialien erstellte, sties damit allerdings auf den erbitterten Widerstand von Time Warner. Diese trugen nicht nur ihre Rechtsinhaberschaft vor, sondern verwiesen auf zahlreiche Markeneintragungen, wie z.B. auf die Marke „Harry Potter“. Es könne nicht angehen, dass sich Texte ausschließlich mit der Romanfigur befassen. Dies stelle auch bei Behandlung im Unterricht eine Rechtsverletzung dar. Der beklagte Verlag verwies auf die freie Bearbeitung nach § 24 Urheberrechtsgesetz und fing sich zunächst eine Einstweilige Verfügung. Jetzt stoppte das LG Berlin jedoch den Versuch des amerikanischen Medienkonzerns einem deutschen Schulbuchverlag zu verbieten Lehrerhandbücher, die sich ausschließlich mit Harry Potter befassen, zu vermarkten. Unterrichtsmaterialien, die sich ausschließlich mit einem Werk des Autors in Form der Sekundärliteratur beschäftigen verletzten durch ihre Bezüge nicht die Rechte des Autors, sondern sind insoweit freie Bearbeitung nach § 24 Urheberrechtsgesetz. Soweit hierbei im Text auftauchende Begriffe dem markenrechtlichen Schutz unterliegen, ist die Nutzung eine bloße beschreibende und damit keine unerlaubte Markennutzung. Time Warner war bereits vor dem Start des ersten Harry Potter Films bei einer Einstweiligen Verfügung vor dem LG Köln gegen einen Kaufmann gescheitert, der einen kleinen zaubernden Jüngling mit Brille auf Bettwäsche abgebildet hatte. Das LG Köln hatte Beschreibung der Figur des Harry Potter selbst keinen Urheberrechtschutz zugesprochen, so dass Abbildungen insoweit keine Verletzung darstellen konnten. Die interessante Frage, ob eine Rufausbeutung vorlag, wurden dann vom angerufenen OLG Köln nicht mehr entschieden, da man die Anträge zurückzog. Generell illustriert dies jedoch die umfassenden Bemühungen des Konzerns rechtlich lückenlos die gesamten Vermarktungsmöglichkeiten zu kontrollieren.

Winnetou wird gelöscht Markenlöschung Der Bundesgerichtshof setzte jetzt den Schlusspunkt unter ein Löschungsverfahren, welches sich mit der Markenanmeldung „Winnetou“ für die Waren „Druckereierzeugnisse“ und die Dienstleistung „Filmproduktion“, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften“ beschäftigte. Der Markenanmelder sah sich einem Löschungsantrag eines Wettbewerbers ausgesetzt. Dieser war der Auffassung, dass der bekannte Name des edlen Indianers aus der Feder von Karl May im Interesse von Mitbewerbern nicht für ein Unternehmen monopolisiert werden dürfe. Anders sah es allerdings nach Ansicht des Gerichts für die Kennzeichnung von Schuhen oder Beherbergungsstätten aus. Hierfür konnte das Gericht keine beschreibende Wirkung des Begriffs feststellen. Hintergrund der Argumentation ist der Umstand, dass Begriffe nur dann als Marke eingetragen werden können, wenn sie auch unterscheidungskräftig sind. Allgemein beschreibende Begriffe wie „Aktenordner“ für Akten etc. sind nicht monopolisierbar. Bei Winnetou handelt es sich nunmehr um einen Begriff, der sich einer ungemeinen Bekanntheit in Deutschland erfreut. Viele Leser aus allen Generationen verbinden mit dem Namen einen bestimmten Typus eines edlen Menschen, eines Indianerhäuptlings ohne Fehl und Tadel. Dies meinte auch das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und klagte auf Löschung gegen die Bamberger Karl May Verwaltungs- und Vertriebs GmbH. Hintergrund war eine Forderung der GmbH gegenüber dem ZDF auf Zahlung von Lizenzkosten für die Ausstrahlung des Films „Winnetous Rückkehr“. Nachdem das Markenamt die Löschung der Marke angeordnet hatte, reichte die Markeninhaberin Beschwerde ein, die jedoch nun auch der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Erfolg blieb: Der Name „Winnetou“ steht im allgemeinen Bewusstsein als Bezeichnung für einen „edlen Indianerhäuptling“. Er ist damit allenfalls geeignet, außerhalb von Druckereierzeugnissen, Filmproduktionen und der Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften einen Kennzeichnungsschutz zu entfalten. Wer sich im Markenregister umschaut, der wird neben zwei weiteren Einträgen der unterlegenen Partei noch mindestens acht weitere Marken finden, die aus dem Begriff Winnetou gebildet werden uns sich im Süßwarenbereich bis hin zum Geflügel bewegen. Diese Marken sind selbstverständlich von der Entscheidung nicht berührt und wohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch weiterhin schutzfähig. Damit zeigt sich einmal mehr, dass Markenanmeldungen im Bereich der Druckschriften besonderen Regelungen unterliegen, was ihren bloßen inhaltsbeschreibenden Charakter betrifft.

Urlaubstip.de oder Urlaubstipp.de Rechtsschreibreform und Domainschutz Es hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass allgemein beschreibende Domains keinen besonderen Schutz mehr genießen. So hat der BGH für die Domain www.mitwohnzentrale.de entschieden, dass dem Inhaber der Domain nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er blockiere bzw. kanalisiere die Kundenströme. Im vorliegenden Fall ging es um die Domain Urlaubstip.de. Unter dieser Domain bietet der Kläger eine Werbeplattform für Urlaubsunterkünfte in Deutschland an. Nachdem die Rechtschreibreform zugeschlagen hat, wäre die korrekte Rechtschreibung Urlaubstipp.de und dies machte sich der Beklagte in unserem Fall zunutze. Auch dort sollten Urlaubstipps angeboten werden. Der Kläger sah sich jetzt an der Nutzung seiner Domain in der korrekten Schreibweise gehindert und klagte. Das angerufene Landgericht Düsseldorf hatte zunächst festzustellen, ob es sich bei der Bezeichnung Urlaubstip.de um ein nach § 5 Abs. 2 Markengesetz geschütztes Unternehmenskennzeichen des Klägers handelte. Voraussetzung ist, dass sich solche Unternehmenskennzeichen, also die Firma, im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens herausgebildet hat und hierzu geeignet ist. Diese Voraussetzung sah das Gericht nicht als erfüllt an. Dem Begriff „Urlaubstip“ fehle es an der Fähigkeit des Zeichens, Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu unterscheiden. Damit war die erforderliche Kennzeichnungskraft angesprochen. Der Begriff „Urlaubstip“ sei vielmehr bloß beschreibend, denn aus der Sicht des Verbrauchers sei unter der Domain jedenfalls eine Seite zu erwarten, die Informationen, Hinweise und Tipps allgemein zum Thema Urlaub enthalte. Damit konnte der Kläger nur noch durchdringen, wenn seiner Domain eine im Verkehr erworbene bestimmte Verkehrsgeltung zugesprochen werden konnte. Dies versuchte er auch zu belegen. Er trug vor, seine Webseite bei den Suchmaschinen Google und Yahoo erscheine jeweils an erster Stelle der angebotenen Links, wenn man die Suchanfrage „Urlaub in Deutschland“ eingebe. Die Richter mochten also dem Vortrag des Domaininhabers nicht folgen, dass aus der Positionierung der Domain bei entsprechender Suchabfrage der Bekanntheitsgrad der Bezeichnung folgt. Der Kläger berief sich darauf, dass die Suchmaschinen ihre Suchergebnisse nach der Häufigkeit der Zugriffe sowie nach der Anzahl und Wertigkeit der Seiten ordneten. Die Richter vermissten allerdings bereits konkrete Zahlen, wie häufig die Seite angewählt werde. Der Begriff Urlaubstip als Domain ist nicht geeignet, Waren- oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu unterscheiden, soweit es allgemein um Information, Hinweise und Tipps zum Thema Urlaub geht. Der Vortrag, eine Domain erscheine bei den Suchmaschinen Google und Yahoo bei bestimmter Abfrage an erster Stelle, ist nicht geeignet, eine Verkehrsgeltung zu belegen. Auch der Vortrag, derzeit verbreiteten ca. eintausend Anbieter unter der Domain ihrer Angebote ist ohne Vergleichsmaßstab kein geeigneter Vortrag zur Belegung einer Verkehrsgeltung. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass sich die Tendenz zur Lockerung des Schutzes im Bereich der beschreibenden Domains weiter fortsetzt. Rein beschreibende Domains, die sich allein aus dem Internetauftritt generieren, genießen hierbei nur noch einen fast nicht mehr vorhandenen Schutz. Allenfalls dann, wenn der Inhaber noch auf Titelschutzgesichtspunkte zurückgreifen kann, weil beispielsweise eine Zeitschrift mit gleichem Namen in seiner Verantwortung erscheint, sieht dies etwas anders aus. Das Gericht hatte hier allerdings keinen Anlass zu prüfen, ob der Beklagte hier unter bloßen Blockadegesichtspunkten und aus Berufsausbeutungsgesichtspunkten doch noch verpflichtet gewesen wäre, da es dem Kläger nicht gelang, seine entsprechende Bedeutsamkeit am Markt vorzutragen. Hinweise auf Trefferquoten bei Google etc. sind hierfür jedenfalls nicht geeignet.

Vorratslücken, erlaubte Computerwerbung Computer nicht lieferbar Vermeidungstrategie Den meisten Händlern ist mittlerweile klar, dass die hervorgehobene Bewerbung bestimmter Sonderpreisartikel sie dazu verpflichtet, diese Artikel auch für den Kunden vorrätig zu halten. Trifft der Kunde schon in den ersten Tagen auf so genannte Vorratslücken, wird dem Händler Irreführung und damit wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen. Wie man sich hiervor schützen kann, zeigt das aktuelle Urteil des BGH zu einer Computerwerbung. Es ging um einen Rechtsstreit zwischen zwei Wettbewerbern auf dem Gebiet des Handels mit EDV- Hard- und Software nebst Zubehör. Der Streit entzündete sich an einer Beilagenwerbung vom 07.05.1998 in Form eines Prospekts. Dort wurde insbesondere ein preisgünstiger Personalcomputer angeboten. Der Beklagte war auch hier am Tag des Erscheinens der Werbung schon nicht mehr in der Lage, die Computer-Anlage zu verkaufen, da der dazugehörige Bildschirm nicht vorrätig war. Dieser war aber im Paket mit angeboten worden. Entsprechend den bisherigen Grundsätzen zu Vorratslücken-Rechtsprechung verlangte der Kläger vom Beklagten Unterlassung der entsprechenden Werbung. Er warf dem Beklagten vor, sein Vertriebssystem sei geradezu darauf angelegt, beworbene Artikel nicht vorrätig zu haben, um so die mit einer ausreichenden Bevorratung der einzelnen Filialen verbundenen erheblichen Kosten zu sparen. Jedenfalls treffe den Beklagten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Der Beklagte sah kein Verschulden und argumentierte insbesondere, dass eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise ausgeschlossen gewesen sei. Er hatte nämlich auf dem Prospekt unten in der Schlusszeile wie folgt geworben: „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend.“ Hierauf bezog er sich und meinte, die Verbraucher seien hinreichend und zutreffend informiert gewesen. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten trotz dieser Argumentation. Der Bundesgerichtshof grenzte seine Entscheidung bewusst zur bekannten Entscheidung „Computerwerbung I“ ab. Er stellte fest, dass der Hinweis hier bei ähnlichem Sachverhalt an der gleichen Stelle platziert war und auch nicht wesentlich größer gedruckt gewesen sei. Er sei allerdings leicht lesbar und falle sofort ins Auge. Zudem sei der Hinweis deutlich prägnanter gefasst. Dabei war es entscheidend, dass der Hinweis gleich zu Beginn die Mitnahmegarantie ausschloss. Die Aufklärung am Fuß einer Werbeanzeige durch den Hinweis „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleiche bestellen. Wir liefern umgehend“, ist potentiell geeignet, Irreführungen der Kunden über den Vorrat des darüber beworbenen Angebots auszuschließen. Ein von der Blickfangwerbung deutlich abgesetzter und zu diesem auch farblich nicht gehörender Text der Fußzeile ist, sofern leicht lesbar und aufgrund der Abweichung ins Auge fallend, regelmäßig geeignet, vom durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Auswahl konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbraucher wahrgenommen zu werden. In der anwaltlichen Beratungspraxis wird schon immer darauf hingewiesen, dass man der Haftung für Vorratslücken entgehen kann. Der Hinweis – so zeigt auch dieses Urteil – muss nur deutlich und prägnant sein. Vorsichtige Zeitgenossen sollten ihn identisch in die eigene Werbung jeweils übernehmen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die drucktechnische Gestaltung (Farbunterlegungen, die ansonsten nicht vorkommen) hinreichende Aufmerksamkeit für den Hinweis hervorruft. Der Hinweis muss schließlich gegen die blickfangartig herausgestellten Werbebotschaften ankämpfen.

Bier für den Regenwald gefühlsbetonte Werbung Längst ist hoffentlich ein gutes Stück Regenwald durch die Initiative von Krombacher geschützt. Das bekannte Gesicht von Moderator Günther Jauch, der hier die Werbung des Unternehmens glaubhaft vertrat, steht wieder für andere Inhalte. Nach einer ersten Entscheidung des Landgerichts Siegen hatte die Werbung, die dem Käufer mit jedem Kauf einer Kiste Bier einen Beitrag für den Umweltschutz im Regenwald versprach, wettbewerbswidrigen Charakter. Jetzt entschied das OLG Hamm in zweiter Instanz. Die Richter des 4. Senats folgten zunächst nicht der Ansicht des Landgerichts, wonach die beanstandete Werbekampagne aus dem Gesichtspunkt des psychischen Kaufzwanges als unlauter eingestuft wurde. Diese Fallgruppe passte hier nach Ansicht der Richter nicht. Sie sei entwickelt worden für Vergünstigungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen in solchen Fällen, in denen sich der Kunde im unmittelbaren Kontakt mit dem Verkäufer genötigt fühle, zusätzlich auch eine Ware entgeltlich zu erwerben. Dies könne hier schon deshalb nicht der Fall sein, weil beim Betrachten der Fernsehwerbung der Kaufentschluss noch in der Zukunft liege und die Wahrnehmung des Einlegeblatts im Bierkasten erst nach dem Kauf stattfinde. Einschlägig sei hierfür mehr die Fallgruppe der gefühlsbetonten Werbung, die zugleich an das Mitleid, die Hilfsbereitschaft oder die soziale Verantwortlichkeit des Umworbenen appelliere. Hier folgten die Richter einer Umkehr in der juristischen Behandlung solcher Fälle, die sich nunmehr wohl abzeichnet. Wurde früher in solchen Appellen an die Umweltverantwortung oder an Mitleid bei gleichzeitiger Verkopplung mit dem Warenabsatz eine Verfälschung des Leistungswettbewerbs gesehen, wird heute mehr die Betonung auf die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz gelegt und auch die Berufsfreiheit herangezogen und sodann im Rahmen einer Abwägung festgestellt, ob eine Werbemaßnahme den Leistungswettbewerb in nicht mehr hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Allerdings waren die Richter der Ansicht, dass die Werbekampagne nicht transparent genug sei, der Verbraucher Gefahr laufe, enttäuscht zu werden und dass daher die Werbung gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße. Die Richter vermissten insbesondere eine Aufklärung der Brauerei über die tatsächlich gewährte Hilfe. Es bleibe der Spekulation des Kunden unterworfen, auf welchem Weg die Versprechungen, die ursprünglich sogar auf einen hundertjährigen Schutz prognostiziert waren, tatsächlich geleistet würden. Hinweise aus dem Internetauftritt der Brauerei darauf, dass konkrete Maßnahmen besprochen worden seien, wofür die Mittel aus dem Regenwaldprojekt eingesetzt werden sollten (Verstärkung von Patrouillen, um Wilderei und illegalen Holzschlag zu reduzieren; Förderung des Ökotourismus) reichten dem Gericht genau so wenig, wie Versicherungen des WWF, ein bestimmter Betrag reiche für den Schutz auf der Basis der jährlichen Betriebskosten für das Schutzprojekt des WWF. Letztlich blieben nach Ansicht der Richter solche Schutzmassnahmen hinter den verheißenden Maßnahmen zurück. Es verbleibe vielmehr nur eine allgemeine finanzielle Unterstützung unterschiedlicher Maßnahmen zum Schutz des Regenwaldes. Eine Werbung die unter Appell an Mitleid, Hilfsbereitschaft oder soziale Verantwortung Vergünstigungen an den Warenabsatz koppelt, ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn hierdurch der Leistungswettbewerb insbesondere dadurch beeinträchtigt wird, dass sie den Kunden tatsächlich von Konkurrenzangeboten ablenkt. Eine Sponsoringleistung, die lediglich 1 qm Regenwald für den Kauf eines Kasten Bier verspricht, lässt die notwendige Transparenz, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit des Schutzes vermissen.

„Die Hunde sind los“ Internetwerbung Wettspiele Roulette, Pferdewetten und andere Glücksspiele sind in Deutschland streng reglementiert. Dabei versuchen immer wieder Firmen eine Möglichkeit zu finden, dennoch an den lukrativen deutschen Markt zu kommen. Das Internet bietet hierfür jedenfalls technisch die richtige Basis. Das OLG Hamburg hatte jetzt über die Zulässigkeit von Verlinkungen und Bannerwerbung für Hundewetten zu entscheiden.Auf der Internetseite www.p.w.-online.de präsentierte sich die Beklagte unseres Verfahrens als behördlich konzessionierter Buchmacher nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Angeboten wurde die Möglichkeit, Wetten für Pferderennen abzugeben. So weit so gut. Allerdings warb die Beklagte auf ihrer Website auch im oberen Bereich mit einem Banner, welches abwechselnd die Schriftzüge „Die Hunde sind los“ und „Hundewetten bei E. Sportwetten Ltd.“ zeigte. Außerdem gab es einen Button „Hundewetten“, bei dessen Anklicken man auf eine in deutscher Sprache gehaltene Website www.E.-online.com der E. Sportwetten Ltd., London kam. Natürlich gab es keine behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Wohl daher wurde der Besucher darauf hingewiesen, dass „die Wettannahme aus rechtlichen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolge.“ Die Klägerin berief sich auf die strafrechtlichen Verbotsnormen der §§ 284, 287 StGB, die das unerlaubte Glücksspiel ohne Genehmigung unter Strafe stellen. Durch die Verlinkung mache sich die Beklagte das Wettangebot der Londoner Gesellschaft (die ihre eigene Tochter war) zu eigen. Der Hinweis auf den Ort der Wettannahme zeige, dass sich die Beklagte zudem der Problematik einer im Inland fehlenden Glücksspielerlaubnis bewusst sei und damit vorsätzlich handele. Die Beklagte wehrte sich damit, sie vermittle die Sportwetten lediglich über den Link zu dem englischen Unternehmen und veranstalte die Sportwetten selbst nicht. Für dieses Vermitteln sei keine Gewerbeerlaubnis erforderlich. Dem folgten die Hamburger Richter nicht ganz. Das Gericht sah im ausländischen Sitz des eigentlichen Veranstalters keine Rechtfertigung, insbesondere nicht nach dem Herkunftslandprinzip, da gerade Glücksspiele und Gewinnspiele mit einem geldwert darstellenden Einsatz hiervon ausgenommen sind. Ferner sahen die Richter auch sonstige Haftungsprivilegierungen nach dem Teledienstegesetz bei dem werbenden Unternehmen nicht als gegeben an und stellten fest, dass die Beurteilung des auf den deutschen Markt ausgerichteten Glücksspielangebots uneingeschränkt dem nationalen deutschen Recht unterliege. Es gilt auch hier das Marktortprinzip. Das ist der Ort, an dem durch das Verhalten im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll. Danach war das Angebot der Londoner Gesellschaft ein nicht zugelassenes Glücksspiel in Deutschland. Durch die Bewerbung dieses in Deutschland nicht zugelassenen Glücksspiels sei die Beklagte jedenfalls als Mitstörerin verantwortlich. Sie haben das Schalten des Werbebanners zu unterlassen. Die Darstellung eines Werbebanners mit einer Verlinkung auf ein in Deutschland nicht erlaubtes Glücksspiel stellt eine Werbung für ein unerlaubtes Glücksspiel dar, für das der Werbende als Mitstörer haftet. Die Sprachfassung in deutsch ist ein Indiz für die gezielte Ansprache deutscher Besucher und die Durchführung des Glücksspiels in Deutschland. Schon mit Urteil vom 10.01.2002 hatte das hanseatische Oberlandesgericht in einem ähnlichen Fall eine Werbung für nicht erlaubte Glücksspiele untersagt. Damit ist ein weiteres Mal einer lukrativen Geschäftsidee der Weg abgeschnitten. Allerdings sahen die Richter in dem Werbebanner der Beklagten hier nicht gleichzeitig ein „Anbieten“ von Glücksspielen. Die Aufstellung und Zugänglichmachung eines Spielplans als Vertragsangebot werde nicht von der Beklagten, sondern von der englischen Tochtergesellschaft durchgeführt. Damit entfiele immerhin eine strafrechtliche Verantwortung, nicht allerdings die wettbewerbsrechtliche Verantwortung.

Kostenersatz bei unberechtigter Abmahnung Abmahnkosten Eine berechtigte Abmahnung kann ein teurer Spass sein. Der Abmahnende ist meist berechtigt einen Rechtsanwalt einzuschalten und der rechnet auf der Basis des Streitwertes, der meist in einer Größenordnung von 30.000 Euro und mehr liegt ab. Da kommen schnell einige hundert Euro zusammen. Wer unberechtigt abgemahnt wird, der hat jedoch die gleichen Kosten. Das OLG Hamburg hatte sich jüngst mit einer Klage auf Ersatz solcher Kosten zu befassen. Hier hatten die Parteien technische Unterlagen ausgetauscht über patentgeschützte Gegenstände und der potentielle Käufer hatte diese an ein Ingenieurbüro zur Optimierung der Technik weitergegeben. Als die Verkäufer davon erfuhren mahnten Sie die Beteiligten alle ab. Bei einem Streitwert von 5 Mio. DM kamen Anwalts- und Patentkosten von rund 41.000 DM (21.000 Euro) zusammen. Die Abgemahnten schalteten ihrerseits Anwälte ein, um die Abmahnungen prüfen zu lassen. Für deren Tätigkeit gilt natürlich der gleiche Streitwert und in unserem Verfahren klagte man die 41.000 DM ein. Zur Begründung wurde angeführt, die Abmahnungen seien nicht berechtigt gewesen. Die Beklagten waren ganz anderer Meinung. Der eigentliche Prozeß um den Streitgegenstand lief bei einem anderen Gericht und war noch nicht entschieden. Die Richter zogen Parallelen zu BGH Entscheidungen im Markenrecht. Ebenso wenig wie das unberechtigte Verlangen, eine Markenanmeldung zurückzunehmen, sie auch die unberechtigte Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes als schadensersatzpflichtige Handlung anzusehen. Vielmehr sei anerkannt, dass die Beeinträchtigungen in der Regel zumutbar seien. Dies gelte auch bei dem hier in der Abmahnung liegenden Vorwurf des Geheimnisverrats und der Vorlagenfreibeuterei. Zwar kann eine unberechtigte Abmahnung – auch wenn es nicht um eine sogenannte Schutzrechtsverwarnung bei Patentverletzungen oder ähnlichem geht – gegen § 1 UWG verstoßen (unlautere Behinderung). Die Abmahnung muss sich dann aber konkret als sittenwidrig darstellen. Hierfür reicht das Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für einen Wettbewerbsverstoß nach Ansicht der Hamburger Richter nicht aus. Auch einen Anspruch aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 678 BGB sahen der Senat nicht. Nimmt jemand ein Geschäft zugunsten eines Dritter wahr und verursacht dabei Kosten, so muss diese der Dritte zahlen. Hiermit begründet man auch den Kostenerstattungsanspruch bei der Abmahnung. Konnte er jedoch erkennen, dass die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprechen konnte (objektiv!), dann wäre er wiederum seinerseits schadensersatzpflichtig. Aber auch hier reichen bloße Zweifel an einem Anspruch auf Abmahnung nicht aus. Dafür sind Gerichtsverfahren da, um solche Rechtszweifel zu klären. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien vernünftiger Weise befürchten dürfen, dass in der Weitergabe von Informationen ein Geheimnisbruch gelegen hätte. Es komme daher nicht darauf an, ob tatsächlich Geheimnisse verraten worden seien. Die Kosten einer unberechtigten Abmahnung sind nur unter ganz engen Voraussetzungen in Sonderfällen zu erstatten. Allenfalls wenn nach Lage des Falles vernünftige Überlegungen es nicht mehr rechtfertigen, eine Ungewissheit gegenüber einem Mitbewerber zu klären, kann die Meinungsfreiheit zurückstehen und ein Anspruch aus § 678 BGB ausgelöst sein. Der Versuch die Kosten der Rechtsverteidigung im außergerichtlichen Bereich bei einer unberechtigten Abmahnung zu erstreiten ist fast immer zum Scheitern verurteilt. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass allenfalls in Fällen, in denen zu Unrecht ein Herstellungs- oder Vertriebsstopp aufgrund eingetragener Patente verlangt wird (unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) eine Chance besteht. Deshalb bei einer Abmahnung seinerseits an den Kosten der Einschaltung eines eigenen Anwalts zu sparen kann aber noch teurer werden.

OTTO find ich gut.... Was ist mit einer Marke, die nicht mehr benutzt wird? Viele hunderttausend Marken werden im Jahr im EU-Raum angemeldet. Der Anmelder hat dann fünf Jahre Zeit, die Marken auch wirklich, wie eingetragen, zu benutzen. Nutzt er die Marken nicht oder nicht für alle Klassen, in denen sie eingetragen ist, so kann jedermann verlangen, dass die Marke gelöscht wird. Dies bekam auch der OTTO-Versand zu spüren. Hier hatte ein Patentanwalt aus Landshut vom Konzern die Löschung von nicht weniger als 27 Marken verlangt. Die Motivation lag wohl aller Wahrscheinlichkeit darin, dass der Patentanwalt seinem Mandanten die Marke OTTOMOBIL u.a. für Kraftfahrzeuge empfohlen hatte. OTTO klagte daraufhin erfolgreich auf Unterlassung und hatte wenig später Ärger in Form der Löschungsklagen auf dem Tisch. Der Patentanwalt hatte fleißig recherchiert und eben 27 Markeneintragungen aufgefunden, die sich außerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist befanden und tatsächlich nicht so genutzt wurden. Außerdem hatte er wohl noch gegen weitere 100 Marken ebenfalls Löschungsantrag gestellt. Der Versender sah hierin Rechtsmissbrauch. Die Verfahren sollten nur dazu dienen, die Klage zu „OTTOMOBIL“ zurück zu ziehen, also als Druckmittel. Der Kläger bestritt die Absicht des Drucks. Darauf kam es auch gar nicht an, denn die Löschungsklage ist Popularklage. Jedermann darf sie erheben, egal ob er selbst Markeninhaber ist oder nicht oder ob er ein sonstiges Interesse nachweisen kann. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass das Markenregister richtig ist und von löschungsreifen Marken freigehalten wird. Weder die Richter des Landgerichts noch des OLG Hamburg konnten eine Missbrauchsabsicht feststellen. Der anderweitige Prozess genüge nicht. Auch die Bemühungen um die Löschung von weiteren 100 Marken seien nur konsequent. Es wurde dann geprüft, ob die Marken tatsächlich benutzt wurden, was der Löschungskläger grundsätzlich darlegen und beweisen muss. Allerdings gibt es Beweiserleichterungen, denn der Markeninhaber muss Produkte benennen, mit denen er unter der angegriffenen Marke am Markt tätig ist. Die Marke „Schlag nach bei OTTO“ fand so ebenso ihr jähes Ende (Katalog ist Verkaufshilfe und nicht die Ware) wie „YF Otto Versand“, eine Wort-/Bildmarke. Bei letzterer konnte OTTO ebenfalls keine Nutzung des konkret eingetragenen Logos bei Kleidung nachweisen. Das Schicksal der Löschung erlitten auch „OTTO News“, „OTTO FOR YOU“ oder „TWEN CLUB OTTO VERSAND“ und andere. Selbst vor einer Markeneintragung „OTTO find ich gut..“ machten die Richter nicht halt, da ihnen für die Benutzung von Warenklassen eine Nutzung im Katalog nicht ausreichte und der Aufdruck auf Werbe-T-Shirts zwar Kleidung berührt, aber es bei Werbeartikeln nur um einen Firmenhinweis geht, der die Nutzung nicht ersetzt. Allerdings ließ der Senat die Revision zum BGH zu. (OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2002, Az. 5 U 152/01) Die Nutzung einer Marke, die in Warenklassen angemeldet ist in Versandhauskatalogen reicht nicht immer aus, um eine Marke aufrecht zu erhalten. Wenn dieses Urteil Schule macht, dann wird künftig das Markenregister um einige Einträge „leichter“ werden.

Kostenersatz für Schutzschrift Wann muss Gegner Kosten ersetzen? Nach einer Abmahnung, der nicht nachgekommen wird, droht häufig eine einstweilige Verfügung. Diese ergeht vielfach ohne mündliche Verhandlung und überrascht den Abgemahnten. Die Praxis hat daher als Abwehrinstrument die Schutzschrift entwickelt.Bei der Schutzschrift wird der mögliche Einwand gegen die in der Abmahnung entwickelten Gründe praktisch wie in einer vorweg genommenen Klageerwiderung dargelegt. Es werden die Gründe aufgeführt, die dem Richter signalisieren sollen, warum er die beantragte einstweilige Verfügung nicht nach der einseitigen Sicht des Antragstellers erlassen soll. Regelmäßig werden die Schutzschriften noch vor Einreichung eines einstweiligen Verfügungsantrages zur Verteidigung bei Gericht hinterlegt. Wenn sie ihren Zweck erfüllen, lehnt der Richter den Erlass der einstweiligen Verfügung ab oder er bestimmt zumindest einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Der BGH hatte jetzt Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, wie es um die Kosten einer Schutzschrift bestellt ist. Siehe Tenor. Amtlicher Leitsatz: Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten. Bislang war dies bereits vielfach vertreten worden. Der höchst richterliche Beschluss bringt jedoch jetzt Klarheit. Allerdings stellen die Anträge, die rein vorsorglich in einer solchen Schutzschrift gestellt werden, keine Sachanträge dar, die eine volle Gebühr rechtfertigen. Damit ist nur eine halbe Gebühr ersatzfähig, wenn die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird.

Widerrufsrecht bei Bestellung nach Kundenwunsch Wann ist die Ausnahme bei Kundenspezifikation gegeben? Einmal mehr hat der Bundesgerichtshof mit seiner aktuellen Entscheidung, die am 19. März 2003 verkündet wurde, weitere offene Fragestellungen im Bereich des Fernabsatzrechts beantwortet. In der Sache ging es um die Möglichkeit des Widerrufs einer Notebook-Bestellung, wobei das Gerät nach Wahl des Bestellers mit Zusatzkomponenten versehen war (Car-Adapter, 2. Akku, externe Festplatte, ISDN-Karte, TV-Modul und CD-Brenner). Wann ist eine Sache nach Kundenspezifikation zusammengestellt?.... Hintergrund des Rechtsstreits bildete der alte § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz, der heute wortidentisch in § 312 d Abs. 4 BGB Fortgeltung beansprucht. Danach besteht das Widerrufsrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Der Händler hatte hier dem Besteller und Kläger entgegen gehalten, ein Widerrufsrecht bestehe aufgrund der individuellen Konfiguration des Notebooks nicht. Die Richter entschieden im Urteil vom 19. März 2003 (Aktenzeichen: VIII ZR 295/01). Die Vorinstanz, das OLG Frankfurt, hatte bereits die Berufung des beklagten Händlers zurückgewiesen und den Versender verurteilt, an den Kläger 10.377,99 DM, also den gezahlten Preis für das Notebook und dessen Zusatzausstattung zuzüglich der Versendungs- und Rücksendekosten zu zahlen. Das Urteil lässt sich natürlich auf andere Branchen durchaus übertragen. Die Richter sehen als Ziel des Fernabsatzgesetzes den Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems und lehnen sich hiermit an die Gesetzesbegründung zu den deutschen Regelungen sowie an die Erwägungsgründe zur Fernabsatzrichtlinie an. Eine besondere Gefahr wird darin gesehen, dass der Kunde die Ware in der Regel beim Fernabsatz nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann und er hierdurch der Gefahr von Fehlentscheidungen unterliege. Das Widerrufsrecht soll diesen Gefahren begegnen. Es sollte jedoch nach der Gesetzesbegründung dann ausgeschlossen sein, wenn „die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist“. Der Ausschluss des Widerrufsrechts kommt nach Ansicht der Richter deshalb nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme von auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die gerade damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Allgemeine Nachteile, die mit der Rücknahme der Ware stets verbunden sind, reichen nicht aus. Die Richter entwickelten dann Kriterien, bei deren Vorliegen eine Zumutbarkeit für den Händler ausgeschlossen werden kann. Hierzu zählt insbesondere der Umstand, dass sich der vom Kunden veranlasste Anfertigungsprozess der Ware nicht ohne weiteres rückgängig machen lässt. Hierbei geht es um Einbußen an Substanz und Funktionsfähigkeit der Bestandteile. Bei dem besagten Notebook war es ohne weiteres einfach möglich, die vom Kunden zusätzlich „hinzu konfigurierten“ Bauteile wieder voneinander zu lösen. Selbst wenn eine Rückgewinnung der Einzelteile nicht mehr zumutbar ist, liegt nur dann eine das Widerrufsrecht ausschließende Spezifikation vor, wenn der Kunde die Sache derart individualisiert hat durch seine Konfigurationen bzw. Anforderungen, dass diese für den Unternehmer im Fall ihrer Rücknahme deshalb wirtschaftlich wertlos ist, also wenn ihre besondere Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen abgesetzt werden kann. Deutlich wird damit letztlich, dass insbesondere Streckengeschäfte ebenso wenig eine Ausnahme vom Widerrufsrecht erfahren, wie „Besorgungsgeschäfte“; bei denen der Händler die Ware speziell auf Anforderung des Kunden beschafft. Hier sollte er sich durch eine eigene Regressmöglichkeit gegenüber dem Lieferanten schützen. Amtlicher Leitsatz: a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft. Bedauerlicherweise hatte der BGH keinerlei Veranlassung, über die Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten beim Widerruf eigens zu urteilen, denn die Parteien hatten die Kostenerstattungspflicht des Versandhändlers auch bezüglich der Hinsendekosten offenbar unstreitig gestellt. Damit bleibt es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt in der Vorinstanz. Diese hatte entschieden, dass auch die Versandkosten für die Lieferung des Notebooks zu erstatten waren. Aus der Sicht des Verbrauchers handele es sich bei den Versandkosten ebenfalls um seine Leistungen an den Unternehmer, weshalb sie ihm gemäß § 346 BGB zurück zu erstatten seien. Soweit er seinerseits als Leistung des Versandhändlers die Übersendung an sich erhalten habe, wäre er gemäß § 346 BGB zur Rückgabe durch Bereithalten der Ware zur Abholung, höchstens aber zur kostenlosen Rücksendung verpflichtet, so die Richter des OLG Frankfurt. Die Rücksendekosten müsse allerdings der Händler laut Gesetz tragen. Damit ist als weitere Position zu Lasten des Versandhandels eine anderweitige Ansicht hinsichtlich der Erstattung der Hinsendekosten kaum noch haltbar. Im Widerrufsfall oder im Fall der Ausübung eines vom Händler gewährten Rücktrittsrechtes hat der Händler damit sämtliche geleisteten Zahlungen ohne Abzug zu erstatten. Dies schließt das Entgelt für die Ware, die Kosten für die Hin- und Rücksendung, aber auch für Versicherungen etc. ein, soweit diese Leistungen vom Kunden gefordert wurden. Wenn an diesem Ergebnis ein Zweifel gewesen wäre, hätte der BGH sicherlich einen Satz hierzu fallen lassen. Für die Branche heißt es damit von einem weiteren wirtschaftlich vorteilhaften Standpunkt Abschied zu nehmen. Auch die Hinsendekosten gehören dem Kunden.

Payback-Nachlass Reichweite einer Unterlassungserklärung Schon im Januar 2001 hatte unsere Beklagte, die in verschiedenen Großstädten der Bundesrepublik Deutschland große Sportgeschäfte als Tochtergesellschaft der K. AG betreibt, einen zwanzigprozentigen Rabatt auf alle Artikel angekündigt. Diese Ankündigung erfolgte zu Zeiten, in denen das Rabattgesetz noch galt. Nach einigen Auseinandersetzungen gab man eine Erlassungserklärung ab, die dann in einem ganz anderen Zusammenhang neue Bedeutung erlangen sollte. „Wir laden Sie ein, am ... in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr. In unserer S. erhalten Sie auf alle Artikel zusätzlich 20 %“. Dies sollte die Beklagte künftig unterlassen. Monate später wurde eine an Payback-Mitglieder gerichtete Werbung versandt. Dort warb die Beklagte für den am 14.10.2001 stattfindenden verkaufsoffenen Sonntag für die Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr und kündigte einen fünfzehnprozentigen Rabatt an. Prompt wollte die Klägerin, ein Fachverband des Sportartikeleinzelhandels die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5164,05 € zuzüglich 5 % Zinsen durchsetzen. Das angerufene Landgericht folgte der Rechtsauffassung und verurteilte die Beklagte. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln sahen jedoch keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Im konkreten Fall hatte die Beklagte lediglich mit 15 % Rabatt geworben und nicht mit 20 %. Hierin sahen die Richter noch keine erhebliche Abweichung und hätten die Zahlung einer Unterlassungsstrafe hierauf noch gestützt. Entscheidend war, dass nur jeder vierte Bundesbürger nach dem Sachvortrag des Kläger Inhaber einer Payback-Karte sei. Dann mache es aber einen qualitativen Unterschied aus, ob die Beklagten allen Endverbrauchern gegenüber und damit potentiell jedermann die Gewährung eines Preisnachlasses von 20 % innerhalb bestimmter Zeit ankündige, oder ob sie lediglich einem Viertel ihrer Kunden verspreche, beim Kauf von Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraumes 15 % Preisnachlass zu gewähren. Der Inhalt einer ihrer sachlichen Reichweite nach umstrittenen vertraglichen Unterlassungsvereinbarung ist durchaus Auslegung zu ermitteln. Dabei sind Inhalt des Abmahnschreibens und die die Abmahnung veranlassende Handlung als Anhaltspunkte heranzuziehen. Eine Werbung, die sich an einen speziellen Kundenkreis (Payback-Kundenkarteninhaber) richtet, stellt qualitativ etwas Anderes dar, als eine Werbung an einen unbestimmten Kundenkreis und wird daher von einem entsprechenden Unterlassungsversprechen nicht erfasst. Das Urteil ist nur schwer nachvollziehbar und die Richter stellten auch „gewisse Bedenken“ bei der angegriffenen Werbung fest. Hier war aber nur darüber zur urteilen, ob die Werbung dem vertraglich zu unterlassenen Verhalten entsprach oder hiervon nicht unerheblich abwich. Immerhin scheinen die Kölner Richter jetzt der Ansicht zu sein, dass es einen erheblichen Unterschied macht, ob man ein zu unterlassendes Verhalten bundesweit einem unbestimmten Empfängerkreis ankündigt (Anzeigenwerbung) oder ob man sie gegenüber einem bestimmten Empfängerkreis (Mailing) vermittelt. Entscheidend erscheint die Arbeit, die der Anwalt bei der Abgabe der Unterlassungserklärung im Begleitschreiben entwickelt hatte. Vertragsstrafeklagen sind häufig mit Auslegungsfragen belastet und zur Auslegung sind sämtliche schriftlichen Äußerungen der Parteien heranzuziehen, die im Rahmen der Unterlassungserklärung, also des Abschlusses des Vertrages, eine Rolle spielten.

Mitsubishi – kein Markenunterlassungsanspruch gegen Händler Reicheweite des Markenrechts beim Händler Die nach eigener Behauptung ausschließlich autorisierte Importgesellschaft der Mitsubishi Corporation, Tokio klagte in diesem Fall gegen einen Händler, der mit Automobilen verschiedener Hersteller handelte. Über den Ausstellungsräumen seines Autohauses hatte er an der Fassade Tafeln mit Hinweisen auf verschiedene Fabrikate angebracht. Unter anderem verwendete er auch in roter Beschriftung das Mitsubishi-Logo der „drei Diamanten“ und die Wortmarke „Mitsubishi“. Mitsubishi klagte auf Unterlassung. Auch wollte man Auskunft über den Umfang der Nutzung der Marke und letztlich Schadensersatz mit der Begründung, dass der Beklagte mit seinem Verhalten die Markenrechte von Mitsubishi verletze. Konkret wurde verlangt, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, Kraftfahrzeuge der Marke „Mitsubishi“ als Neufahrzeuge anzubieten, zu veräußern und/oder zu bewerben, ohne Mitsubishi-Vertragshändlerin zu sein. Der Bundesgerichtshof folgte dem Oberlandesgericht und wies die Klage ab. Insbesondere sahen die Richter keine Begründung aus dem Markenrecht, warum die Beklagte hier nicht Kraftfahrzeuge der Marke Mitsubishi anbieten können sollte, ohne Vertragshändlerin zu sein. Auch eine Irreführung des Publikums wurde durch die Gerichte nicht angenommen. Insbesondere konnte auf Grund der konkreten Verwendung der Zeichen niemand annehmen, dass die Beklagte tatsächlich eine Vertragshändlerin von Mitsubishi war. Insbesondere gab es in der Werbung Hinweise auf „Vermittlung aller europäischen Marken“ bzw. „EU-Vermittlung“ und die verwendeten Markenzeichen standen auf Tafeln neben den Markenzeichen vieler anderer Hersteller. Daraus wurde nach Ansicht der Richter deutlich, dass die Beklagte mit allen gängigen Markenfabrikaten handelte. Die Richter hoben sogar ausdrücklich hervor, dass die konkret von der Klägerin angegriffenen Verwendungsweisen der Mitsubishimarken als Wort- oder Bildzeichen nicht mehr Markenverletzungssachverhalte seien. Vielmehr habe es sich um durch § 24 Abs. 1 Markengesetz gestattete Verwendungen der Marken der Klägerin gehandelt. Danach hat nämlich der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Das Markenrecht gewährt keinen Anspruch, den Handel mit einer entsprechend gekennzeichneten Ware allgemein zu verbieten. Der Hinweistext „Vermittlung aller europäischen Marken“ enthält für die angesprochenen Verkehrskreise den hinreichenden Hinweis auf die Tatsache, dass mit allen möglichen Markenfabrikaten gehandelt wird und sich der Händler nicht als autorisierter Vertragshändler geriert. Es häufen sich Fälle - nicht nur im Automobilbereich –, wo Markeninhaber versuchen, den Vertrieb ihrer Marken über bestimmte Händlervertriebsnetze zu kontrollieren. Das Markenrecht kann hier aber ein scharfes Schwert bieten. Insbesondere kann ein Markeninhaber damit kontrollieren, ob außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebrachte Waren im europäischen Wirtschaftsraum, also auch in Deutschland, vertrieben werden dürfen. Damit erschöpft sich aber auch das Markenrecht. Gelangt eine Ware in Deutschland oder im EU-Raum in den freien Warenverkehr, dann darf man auch unter Nutzung des Markenzeichens den Verkauf bewerben.

Kann man einzelne Buchstaben als Marken anmelden? Buchstabe Z für Tabakwaren Wer eine Marke anmeldet, der beabsichtigt, diese Marke für sich zu monopolisieren. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Markenformen. In der Praxis am häufigsten vorkommend ist die Wortmarke, bei der ein bestimmter Begriff geschützt wird und die Wort/Bildmarke, bei der ein Logo geschützt wird, das auch Worte beinhalten kann. Das Markenamt hat bei der Anmeldung zu prüfen, ob der angemeldete Begriff überhaupt geeignet ist, eine Kennzeichnung der in Anspruch genommenen Waren vorzunehmen, also ob er die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt. Ferner darf der Begriff nicht nur beschreibend sein (Aktenordner für Aktenordner). Nunmehr zum zweitenmal hat der Bundesgerichtshof es sogar zugelassen, einzelne Buchstaben als Marken anzumelden. Nachdem der BGH in seinem Beschluss vom 15.06.2000 (1 ZB 4/98, GRUR 2001, 161) bereits den Buchstaben „K“ im Bereich für Schlösser für anmeldungsfähig hielt, erlaubte er jetzt die Anmeldung des Buchstabens „Z“ für „Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel, soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer“. Schon das Bundespatentgericht stellte fest, das der Buchstabe Z nicht als Sortierungsangabe für Tabake verwendet werde und auch sonst keine warenbeschreibende Sachaussage enthalte. Dies wurde vom BGH jetzt bestätigt. Damit ist erneut der Weg frei gemacht worden, auch einzelne Buchstaben für bestimmte Warengruppen zu monopolisieren. Die Richter hoben noch einmal hervor, dass die Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Rechtsprechung lässt zunehmend jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft gelten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Einzelbuchstaben im Allgemeinen oder der in Rede stehende Buchstabe „Z“ in Großschreibung abstrakt – also unabhängig von den konkreten Waren und Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht – generell nicht geeignet sind, als Hinweise auf die betriebliche Herkunft zu dienen. Wenn Sie prüfen, ob Sie eine Marke anmelden möchten, stellen Sie sich die Frage, ob Ihrem Begriff für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder ob es sich um ein sonst gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, so dass es vom angesprochenen Verkehr nicht mehr als Unterscheidungsmittel verstanden wird. So wäre es sicherlich gefährlich, wollte man den Buchstaben Z für Parkzonen (Z = Zone) etc. monopolisieren. Denn nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Dabei ist die Eintragung auch dann versagen, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann und eine derartige zukünftige Verwendung vernünftiger Weise zu erwarten ist. Damit sind natürlich auch „PS“ oder „KW“ im Bereich von Kfz oder Motoren blockiert. Generell steht allerdings der Monopolisierung eines Zeichens der Weg offen.

0800 Nummer irreführend Irreführende Telefonnummer Die Vorwahl mit der „0800“ erfreut sich als kundenfreundliches Marketinginstrument zunehmender Beliebtheit. Bei diesen Nummern trägt der Inhaber der Telefonnummer die ganzen Kosten und der Kunde kann gebührenfrei telefonieren. Das man sich hier nicht jede Telefonnummer aussuchen darf, erfuhr ein schlitzohriger Taxiunternehmer... Mehr.... Der hatte nämlich eine Nummer ausgewählt, die nach der Vorwahl identisch mit der einer seit Jahren ansässigen und im Wettbewerb stehenden Taxizentrale stand. („0.... – 36 90 00 zu 0800-0369000“). Kunden der Taxizentrale landeten also bei unserem Taxiunternehmer und lösten hierbei Fahraufträge aus. Grundsätzlich kann man sich natürlich, soweit noch nicht belegt, bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jede Nummer aussuchen. Im konkreten Fall fand die Taxizentrale die Wahl jedoch nicht lustig und beantragte eine Einstweilige Verfügung. Die Richter hoben hervor, dass der Antragsgegner über eine eigene Telefonnummer zu erreichen war und dieser erst vor kurzem die identische Rufnummer beantragt hatte. Für die Wahl der Nummer des Konkurrenten habe keine objektive Veranlassung bestanden. Daher werde gezielt der Zweck verfolgt, den Wettbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Hier sei die Auswahl erfolgt, um gezielt Kunden abzufangen. Dies verstoße gegen §§ 1004 , 823 BGB und stelle auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsgegnerin dar. Wählt ein direkter Wettbewerber im Rahmen einer 0800-Nummer eine nachgeschaltete Ziffernfolge, die mit der Telefonnummer eines ortsnahen Konkurrenten ohne Vorwahl identisch ist, dann ist hierin eine gezielte Behinderung zu sehen, die wegen ihrer wettbewerbswidrigkeit zu unterlassen ist. Das Urteil zeigt, dass nicht nur Domains oder Firmennamen wettbewerbsrechtliche Probleme machen können. Es gibt auch bereits Urteile zu sog. Vanity-Nummern, bei denen die Zahlen bestimmten Buchstaben entsprechen und beispielsweise der Firmenname eine Telefonnummer ergibt. Auch hier darf man sich nicht einfach an den Wettbewerb anlehnen.

Ab wann greift Unterlassungserklärung Auf Abgabezeitpunkt kommt es an Abmahnungen sind sattsam bekannt und auch der Umstand, dass man durch Unterlassungserklärungen den Streit beendet. Die für die Praxis wichtige Frage, wann diese wirken, hatte jetzt das OLG Köln zu entscheiden. Einmal mehr stritten sich vor dem 6 . Zivilsenat zwei Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche, die Internetzugänge anbieten. Die Werbung des einen enthielt die so nicht zutreffende Angabe, der angebotene DSL-Zugang weise eine Übertragungsgeschwindigkeit von 1024 Kbit/sec auf. Dies führte zur Abmahnung. Die Beklagte gab dann am 05.07.2001 eine selbst formulierte Unterlassungserklärung ab. Dabei änderte sie die Höhe der Vertragsstrafe von 11.000 DM auf 10.100 DM ab und sah Aufbrauchfristen vor. Die Kläger hatten auf telefonische Nachfrage zunächst noch keine Entscheidung über die Annahme der modifizierten Unterlassungserklärung getroffen, nahmen diese dann aber schließlich am 11.07.2001 an. Bereits am 07/08.07.2001 erschien jedoch eine Anzeige der Beklagten, in der die Werbung wiederholt wurde. Jetzt verlangte die Klägerin die Vertragsstrafe. Die Beklagte meinte, der Unterlassungsvertrag sei erst mit der Annahme am 11.07.2001 zustande gekommen. Für Verstöße, die vor dieser Zeit lagen, müsse sie nicht zahlen. Die Richter des OLG Köln sahen dies anders. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der mit Zugang der Annahmeerklärung zustande gekommene Vertrag die strafbewehrte Verpflichtung der Beklagten enthielt, bereits vom Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung an diese zu befolgen. Zwar sei gerade aufgrund der Änderungen bei der Vertragsstrafe die abgegebene Erklärung erst als erneutes Angebot auf Abschluss des Vertrages anzusehen und daher der Vertrag erst mit der Annahme zustande gekommen. Eine Auslegung dieses Vertrages ergebe aber, dass die Unterlassungsverpflichtung mit der Abgabe einzuhalten gewesen sei. Der Unterlassungsschuldner verspricht regelmäßig mit der Abgabe der Unterlassungserklärung das sofortige Unterlassen der beanstandeten Handlung, sofern keine zeitlichen Einschränkungen in die Erklärung aufgenommen wurden. Verstöße, die nach Abgabe der Erklärung, jedoch vor Annahme des Vertrages liegen, lösen die versprochene Vertragsstrafe aus. Wer nun besonders schlau sein möchte und künftig das Unterlassungsversprechen von der Bedingung abhängig machen möchte, dass der Vertrag angenommen wird, läuft Gefahr, dass seine Unterlassungserklärung nicht ernsthaft die Wiederholungsgefahr (für die Zwischenzeit) ausräumt. Jeder der eine Unterlassungserklärung abgibt sollte sich klar darüber sein, das er das Unterlassungsversprechen ab sofort einhalten muss.

20 % und mehr Sonderveranstaltungsverbot Reichlich Verwirrung herrscht nach dem Fall des Rabattgesetzes über die Möglichkeiten der Ankündigung von prozentualen Preisnachlässen. „Ab sofort 20 %“ oder „20 % auf alles ...“ sind typische Ankündigungen. Untypischer ist schon ein eintägiger Rabatt von 5 % auf das gesamte Sortiment als Spar-WM-Rabatt. Alle drei Fälle wurden entschieden .... Mehr.... Das Landgericht Leipzig war in seinem Urteil vom 11.10.2002 (Az.: 2 HK O 6034/02, rechtskräftig, WRP 2003, 290) der Ansicht, dass die zeitlich nicht befristete Ankündigung „ab sofort 20 % Nachlass für jeden“ keine unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 UWG darstellt. Der Gesetzgeber beabsichtigt, diese Vorschrift, die Sonderveranstaltungen außerhalb der Schlussverkaufszeiten verbieten, abzuschaffen. Hiermit ist jedoch erst ab 01.01.2004 zu rechnen. Bis dahin versuchen Händler in Zeiten nachlassender Kaufbereitschaft natürlich entsprechende Anreize zu setzen. Die Richter des LG Leipzig sahen aufgrund einer großen Anzahl gleicher Verkaufsaktionen des Handels eine Art Verbrauchergewöhnung und nahmen an, dass niemand mehr hier eine Unterbrechung des regelmäßigen Verkaufsverhaltens in einer solchen Ankündigung sieht. Damit liegt man auf der Linie anderer Gerichte, die ohne zeitliche Beschränkung entsprechende Nachlassankündigungen jetzt zulassen. Dies galt für den vorliegenden Fall auch trotz des Umstandes, dass sich der Nachlass auf das gesamte Sortiment eines größeren Bekleidungshauses bezog. Bei der Entscheidung „Spar-WM-Rabatt“ des Landgerichts Bochum (Urteil vom 23.05.2002, Az.: 14 O 26/02, rechtskräftig, WRP 2003, 289) ging es dagegen um einen Möbeleinzelhandel. Dort wurden allerdings nur im Geschäft Handzettel verteilt, die 5 % Rabatt auf das gesamte Sortiment ankündigten. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles sahen hier die Richter noch nicht den Grad einer Sonderveranstaltung erreicht. „20 % auf alles* – heute und morgen. Freitag bis 20 Uhr, Samstag bis 16 Uhr - super-günstig einkaufen ohne K´aufregung.“ bot ein Kaufhaus in einer Zeitungsanzeige an. Die Anzeige war ferner mit einem Coupon versehen, den der Kunde für den Preisnachlass benötigte. In einem Sternchenhinweis war dann aufgeführt, dass der Kunde 20 Artikel seiner Wahl mit dem Coupon erwerben könne. Mit dieser Gestaltung hatte man wieder die Elemente eines erheblichen Preisnachlasses, allerdings zeitlich beschränkt. Um dies zu „entkrampfen“ war es zwar dem Kunden möglich prinzipiell das gesamte Sortiment unter dem Aspekt des Preisnachlasses zu betrachten, allerdings sollte er maximal 20 Artikel seiner Wahl erwerben können. Diese interessante Gestaltung war nunmehr Gegenstand einer Entscheidung des OLG Köln (siehe Tenor). Die Richter hoben hervor, dass nach der nach wie vor in Kraft stehenden Bestimmung des § 7 UWG eine unzulässige Sonderveranstaltung nur, aber auch immer dann vorliegt, wenn eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorruft. Dies war zwischen den Parteien auch letztlich nicht mehr streitig. Allerdings war man seitens des Kaufhauses der Meinung, dass damit keine Verkaufsveranstaltung beworben worden sei, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Sinne der Vorschrift liege. Außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegt eine Verkaufsveranstaltung, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise wie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebes wirkt, also nicht mehr als üblicher, regelmäßiger Geschäftsverkehr erscheint, sondern den Eindruck des Einmaligen, Unwiederholbaren entstehen lässt. Das wiederum beurteilen die Richter regelmäßig nach dem Gesamterscheinungsbild der Verkaufsaktion. Hierbei betrachteten die Richter vor allen Dingen die oben zitierte Ankündigung, in der das Kaufhaus hier das Werbeschlagwort „Kaufregung“ der Konkurrenz aufgegriffen hatte. Diese Zeilen vermittelten den Eindruck, die Antragsgegnerin habe die Preise für ihr gesamtes Sortiment um 20 % gesenkt. Die Anzeige war farblich hervorgehoben und insgesamt entnehme ihr der Verbraucher nicht, die Antragsgegnerin biete ihnen von ihr ausgesuchte rabattierte Ware an. Vielmehr sah es nach Ansicht der Richter so aus, als ob die Verkaufsaktion etwas Außergewöhnliches und Einmaliges biete. Branchenüblich seien allenfalls solche Werbungen geworden, mit denen auf einen oder einzelne Artikel ein relativ hoher Rabattsatz angekündigt wurde, oder die alle Waren einbezogen, einen Rabattsatz von 20 % aber nicht annähernd erreicht hätten. Auch der Sternchenhinweis mit den 20 Artikeln half hier den Kaufhausbetreibern nicht. Entscheidend war für die Richter die Anzahl der Produkte, die hier erworben werden konnten. Es widerspreche jedweder Lebenserfahrung, dass ein Durchschnittsverbraucher und potentieller Kunde der Antragsgegnerin innerhalb des beworbenen Verkaufszeitraums und damit innerhalb von 2 Tagen mehr als 20 Kaufhausartikel kaufen könnte. Die Richter nahmen dabei die Lebensmittelabteilung aus. Es mache also keinen Unterschied, ob die Antragsgegnerin die Gewährung eines zwanzigprozentigen Rabattes auf alle Ware ankündige oder aber den Kauf solchermaßen reduzierter Waren auf 20 Artikel beschränke. Wird dem Kunden verbunden mit der Ankündigung „20% auf alles“ für 2 Tage ein Rabatt eingeräumt, den er im Rahmen des Sortiments eines Kaufhauses für bis zu 20 Artikel seiner Wahl erhält, so diese Beschränkung nicht geeignet, den Eindruck einer Sonderveranstaltung zu beseitigen. Die Urteile zeigen deutlich, dass die Ankündigung eines Preisnachlasses ohne zeitliche Beschränkung heute in den Bereich des Zulässigen geraten ist. ohne dass eine Aufhebung der Sonderveranstaltungsregelungen z.Zt. beschlossen ist. Problematisch sind zeitliche Beschränkungen, die regelmäßig den Warenabsatz beschleunigen sollten. Die hierbei insbesondere über das Payback-System eingeführte Begrenzung der Anzahl der Artikel nach freier Wahl des Kunden funktioniert nur dann, wenn die Anzahl der Artikel nicht allzu sehr ausgeweitet wird. Insbesondere da, wo es dem Kunden nicht möglich sei, seinen in dem Zeitraum anfallenden Bedarf zu decken.

Abmahnungsmissbrauch Abmahnung zur Einkunftserzielung Natürlich sind Abmahnungen ärgerlich. Dies gilt ganz besonders für Fälle, in denen man den Eindruck hat, dass die Abmahnung allein dazu dient, neue Einnahmequellen zu erschließen. Das OLG Stuttgart hatte mit einem solchen Fall zu tun..... Mehr.... Hier ging es um ein in Berlin ansässiges Unternehmen, welches sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetikartikeln beschäftigte. Für das Jahr 2002 wurde ein Umsatz von ca. 200.000,00 € erwartet. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin war von Beruf Rechtsanwalt und hatte die nach der Kosmetikverordnung für Kosmetikartikel vorgeschriebene Hinweispflicht auf den Produkten auf die in den Produkten enthaltenen Inhaltsstoffe für das Unternehmen als Einnahmequelle entdeckt. Eigentlich war er als Liquidator für das Unternehmen bestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit führte er jedoch Testkäufe im gesamten Bundesgebiet durch, um die Einhaltung der Hinweispflichten zu überprüfen. Bei diesen Testkäufen fand man in Stuttgart bei der Beklagten Kosmetikartikel des Herstellers B. (Nagellack und Lipgloss), die ohne die erforderlichen Hinweise angeboten wurden. Anders, als sich die Klägerin erhoffte, gestaltete sich das Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart. Die Richter kamen nämlich zu der Überzeugung, es seien die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs nach gemäß § 13 Abs. 5 UWG gegeben und daher sei die Klägerin unabhängig vom Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zur Geltendmachung des auf einen Verstoß gegen die Kosmetikverordnung gestützten Unterlassungsanspruches nicht befugt. Damit haben wir hier einen der seltenen Fälle, in denen die Vorschrift greift. Die Richter gingen nach den gesamten Umständen davon aus, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nicht der Verhinderung eigener wirtschaftlicher Nachteile, sondern vorwiegend der Erzielung von Einkünften der Abmahntätigkeit diente. Dabei half, dass die Beklagte – wie auch immer – herausgefunden hatte, dass der auf das Jahr 2002 entfallende Gesamtumsatz von 200.000,00 € durch die bei einem Streitwert von 10.000,00 € zugrunde gelegte Abmahntätigkeit von Mitte 2001 bis April 2002 in 149 Fällen erreicht oder gar übertroffen worden sei. Außerdem war es wohl so, dass die Verfügungsklägerin weitgehend über bestehende Kundenbeziehungen und nicht über das Internet ihre Umsätze tätigte, so dass die Richter keine Behinderung im Wettbewerb in Berlin durch die fehlende Kennzeichnung in Stuttgart erkennen konnten. Als ein Motiv für die Verfolgung von Verstößen gegen die Kosmetikverordnung durch Einzelhandelsgeschäfte im gesamten Bundesgebiet sahen die Richter daher lediglich noch die Erzielung von Gebühreneinkünften an. Negativ schlug auch zu Buche, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten bereit war, gegen Entgelt auf die Vollstreckung aus den erlangten Titeln und die Verfolgung von Verstößen aus Vertragsstrafeversprechen zu verzichten. Übersteigt der Umsatz aus bundesweiter Abmahntätigkeit einen im wesentlich auf einem lokalen Einzelumsatz beruhenden Umsatz, gibt der Abmahner ferner durch entsprechende Angebote zu erkennen, dass es ihm auf die Gebühren und nicht auf die Vollstreckung von Unterlassungstiteln ankommt und handelt es sich bei der Geschäftsführung des Abmahnenden um einen Rechtsanwalt, der ursprünglich mit der Liquidation des Unternehmens beauftragt war, stellt sich eine bundesweit ausgerichtete Abmahntätigkeit als missbräuchlich dar.

Mitnahme des Kundenstamms Kundenadresslisten unerlaubte Verwertung Der Kundenstamm eines Unternehmens ist Bestandteil seines wirtschaftlichen Wertes. Er sichert die Geschäftstätigkeit, mit ihm stehen und fallen Umsatzzahlen und Erträge. So mancher Unternehmer ist daher der Ansicht, er genieße rechtlichen Schutz auf seine Kunden - doch das ist grundsätzlich ein Irrtum. Wie ein Mitarbeiter dennoch in Haftung genommen wurde, zeigt das nachfolgende Urteil des BGH. In einer freien Wirtschaft besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Erhalt von Kundenbeziehungen. Schließlich müssen alle Gewerbetreibende die Möglichkeit haben, den Kreis ihrer Kunden zu erweitern. Das geht meist auf Kosten der Wettbewerber. Solange man die „üblichen Gepflogenheiten“ einhält, darf man sich also durchaus um die Kunden der Mitbewerber bemühen und versuchen, diese abzuwerben. Ein Sonderfall liegt dann vor, wenn ein Mitarbeiter sich selbstständig machen möchte oder zur Konkurrenz wechselt. Natürlich wird er die Kunden, die er bisher betreut hat mit – bzw. übernehmen wollen. Das war lange Zeit auch ohne weiteres möglich, denn auch in einem solchen Fall gilt: kein Anspruch auf Erhaltung der Kundenbeziehung. Unzulässig war eine Mitnahme der Daten nur dann, wenn der Mitarbeiter  ganze Kundenlisten des Unternehmens kopierte  auf illegale Weise wie durch den Einbruch in Sicherheitssysteme an die Karteien gelangte war. Solche Vorgehensweisen bleiben auch weiterhin verboten. Der BGH hat jetzt den Schutzbereich erweitert. In dem betreffenden Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter eines Wein-, Sekt- und Spirituosenhändlers den Arbeitgeber gewechselt. Das neue Unternehmen lud wenig später zu einer Veranstaltung ein. Etwa 220 Blanko-Einladungen versah der Mitarbeiter mit Kundenadressen seines vorherigen Arbeitgebers. Dieser klagte auf Unterlassung. Er gab an, die Kundendaten stammten aus einer Kartei mit 1.500 Adressen, die das Unternehmen dem Außendienstler zu Beginn seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellt habe. Der frühere Mitarbeiter behauptete jedoch, er habe die Kundenliste vor seinem Ausscheiden ordnungsgemäß zurückgegeben und auch keine Abschriften gemacht. Die Kundendaten habe er mit Hilfe des Telefonbuchs aus dem Gedächtnis rekonstruiert. Außerdem habe er sich bei Kundengesprächen Notizen gemacht, die er später noch zur Verfügung hatte. Die Richter untersagten als Tathandlung auch die Auswertung von Unterlagen, die der Mitarbeiter mitgenommen hat. Die Grenzen der Möglichkeiten für Ex-Mitarbeiter werden damit enger. Als Ausrede bleibt fast nur noch die Reproduktion der Adressen aus dem Gedächtnis. "Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden.“ Sie sollten als Inhaber von Adresslisten in jedem Fall dafür Sorge tragen, dass auf diese Listen nicht jeder Mitarbeiter Zugriff hat. Keinesfalls sollte man sich die Listen ohne weiteres komplett oder in Großteilen ausdrucken können. In jedem Fall ist es ratsam Testadressen einzuschleusen. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Wienke & Becker, Köln, mail@rolfbecker.de , Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330.

Private Rechtsberatung Ist private Hilfe erlaubt? Rechtsberatungsgesetz Verstoß Das Rechtsberatungsgesetz erlaubt es nur ganz bestimmten Berufen (vor allem natürlich Rechtsanwälten), die Rechtsangelegenheiten Dritter zu besorgen. Selbst Gerichte und Richter dürfen nicht beraten. Da nahezu alle Wirtschaftsbereiche von Rechtsfragen durchdrungen sind, gibt es hier Ausnahmen in engen Zusammenhängen mit dem Beruf, wie z.B. im Versicherungsbereich. Ist daher auch private Hilfe nicht möglich? Mehr.... Das OLG Köln hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Schwester der Ehefrau des Beklagten bat diesen während einer Familienfeier um Hilfe in einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit. Sie hatte bereits ein Schreiben gefertigt. Dieses Schreiben sollte, wohl um mehr Nachhaltigkeit zu erzeugen, unter dem Briefkopf einer Beratungsgesellschaft abgeschickt werden, die auf die Ehefrau des Beklagten angemeldet war. Das Schreiben wurde dann im Rahmen der familiären Hilfe unter dem 28.12.2001 auf dem Briefpapier der Beratungsgesellschaft „V. Beratung“ abgeschickt. Der Beklagte unterschrieb. Wie so häufig sollte der „Bote der schlechten Nachricht“ geköpft werden. Jedenfalls folgte eine Abmahnung wegen unerlaubter Rechtsberatung und Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 Rechtsberatungsgesetz (RberG). Bei dieser Sachlage wollten die Richter keine Verurteilung bestätigen.Hinzu kam, dass Inhaberin der V.Beratung nicht der Beklagte, sondern dessen Frau war. Der Beklagte hatte nur unterschrieben, weil seine Frau verhindert war. Eine ohne Erlaubnis ausgeübte rechtsbesorgende Tätigkeit ist nur dann unzulässig, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt. Geschäftsmäßigkeit setzt eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit voraus, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird, z,B. wegen verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen. Die einmalige verwandtschaftliche Hilfe stellt daher auch dann keine geschäftsmäßige Rechtsbesorgung dar, wenn sie auf Briefkopf eines Unternehmens erfolgt. Das Urteil zeigt zwei Dinge: Mit Vorsicht ist der Versuch anzusehen, anstatt hierzu berufener Rechtsanwälte Gestaltungserklärungen abzugeben (Kündigungen z.B.) oder Verträge auszuverhandeln oder in einen Streit zu vermitteln. Die unerbetene Störung wird von der Gegenseite häufig mit dem Rechtsberatungsgesetz pariert. Das Urteil zeigt aber auch, dass im Rahmen von verwandtschaftlichen Beziehungen und auch unter Freunden (wenn nachweisbar!), eine einmalige Hilfestellung durchaus erlaubt ist.

Konturlose Farbmarke Wann geniessen Farbmarken Schutz? Wussten Sie, dass man auch eine Farbe als Marke schützen lassen kann? Das geht tatsächlich und zwar losgelöst von einer bestimmten Kontur. Da denkt man gleich an die Farbe „magenta“ und den Telekommunikationsbereich. Das OLG Köln hatte sich jetzt mit dem Umfang zu beschäftigen, in dem eine solche Marke die Farbe tatsächlich monopolisieren kann.. Eine Konkurrentin der Telekom hatte einen Prospekt in Verkehr gebracht, der auf dem Titelblatt eine große magentafarbene „0“ aufwies. Außerdem verwendete Sie ein Wort-/Bildzeichen „S“, in dem sich zwei magentafarbene Dreiecke befanden. Die besondere Problematik bei konturlosen Farbmarken liegt darin begründet, dass einer Farbe an sich keine herkunftsweisende Funktion zukommt. Grundsätzlich verbindet niemand eine Farbe mit einer bestimmten Leistung oder einer Ware eines bestimmten Unternehmens. Farben werden als frei benutzbar angesehen. Sie hat eine Designfunktion und kann natürlich werblich unterstützen. Eine klare Hinweisfunktion, wie einer Wort- oder Bildmarke fehlt allerdings grundsätzlich. Wann also liegt bei einer geschützten Farbmarke eine Verletzung vor? Die Richter des VI. Zivilsenats des OLG Köln stellten jetzt Grundsätze auf.Diese Grundsätze brachten die Richter dazu, die Nutzungen der Konkurrentin als Markenverletzung zu untersagen. Dies, obwohl hier keine durchgehende Nutzung der Farbe im Prospekt vorlag, sondern nur an den beschriebenen Stellen. Allerdings konnte man hier gerade die Farbe „magenta“ aufgrund der jahrelangen Nutzung der Telekom nicht nur eine dekorative Funktion, sondern schon als markenmäßige Benutzung ansehen. Wird eine konturlose Farbe so durchgehend in einer Broschüre verwendet, dass sie ersichtlich als Identitätskennzeichen des Unternehmens dienen soll, liegt eine markenmäßige Verwendung vor. Auch bei einer nicht durchgehenden Verwendung der Farbe kann eine markenmäßige Verwendung angenommen werden, wenn die Farbe so intensiv genutzt worden ist, insbesondere durch jahrelange plakative Benutzung in bestimmten Dienstleistungsbereichen und der Verkehr hierdurch die Farbe als Hinweis auf den Nutzer auffasst. Der Markeninhaber kann bereits gegen die Entstehung einer solchen Vorstellung im Verkehr durch Geltendmachung seiner Rechte verhindern. Je häufiger man als Verletzter oder als Markeninhaber eine markenrechtlich geschützte Farbe in der Werbung verwendet, desto eher ist hierin eine Markenverletzung zu sehen. Gerade bei Nutzungen durch große Firmen (Telekommunikationsbereich, Energieversorger, Tankstellenketten) ist aufgrund der großen Werbeanstrengungen regelmäßig damit zu rechnen, dass geschützte Farben in den bestimmten Waren- und Dienstleistungsbereichen tabu sind. Lehnen Sie sich auch bei kleineren Konkurrenten besser nicht an dessen „Farbschema“ bei der Gestaltung ihrer Werbung an. Lassen Sie in jedem Fall prüfen, ob ein Farbmarkenschutz exsistiert.

Gewinnspiel gekoppelt an Leistung Kopplungsverbot der Teilnahme mit Vertrag Gewinnspiele dürfen nicht mit dem Warenabsatz gekoppelt werden. Die Einräumung von Gewinnchancen nur an Erwerber bestimmter Waren ist damit tabu. Dieses Dogma wurde jetzt vom OLG München etwas aufgebrochen. Einmal mehr war Kläger die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Auf der Beklagtenseite stand ein Internet-Radio, bei dem sich registrierte Benutzer in ein Musikprogramm einwählen konnten (maximal 1.000 Nutzer). Diese konnten auch eine Pausenfunktion nutzen, das heißt, das Programm kann beliebig unterbrochen und an gleicher Stelle wieder fortgesetzt werden. Es können auch einzelne Titel übersprungen werden. Ein Nutzer kann sich aus einem Angebot von über 14.000 Titeln ein eigenes Programm zusammenstellen, das zum Hören heruntergeladen werden kann. Es gibt auch einen Karaoke-Kanal und die Möglichkeit, Grußkarten im Internet zu versenden. Einfache Nutzer hatten nur die Möglichkeit, einzelne der angebotenen insgesamt 25 Kanäle zu nutzen. Sogenannte unlimited-user konnten gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 3 Euro eine uneingeschränkte Nutungsmöglichkeit erwerben. Die Klage drehte sich nunmehr um ein Gewinnspiel, an dem nur diese unlimited-user teilnehmen konnten. In diesem Umstand sah die Wettbewerbszentrale eine unlautere Verkopplung von Gewinnspiel und Vertragsschluss und verlangte die Untersagung. Die Beklagte verwies darauf, dass die anspruchsvollen Fragen bei dem Quiz aus dem Bereich der Musik nicht ohne gewisse Vorkenntnisse gelöst werden konnten. Das Angebot habe sich vorliegend an Nutzer gerichtet, die ihre Entscheidung bereits getroffen hätten. Eine unlautere Kundengewinnung durch die Warenkopplung liege nicht vor. Insbesondere stelle das streitgegenständliche Wissensspiel eine besondere Ausstattung ihres Angebots dar. Das Gericht stellte erneut fest, dass die Kopplung des Absatzes mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zumindest dann unzulässig ist, wenn sich ein psychischer Kaufzwang ergibt oder eine Irreführung des Publikums über Gewinnchancen in Rede steht. Die Werbung sei auch geeignet, bisherige einfache Nutzer oder sonstige Interessenten dazu zu veranlassen, sich als unlimited-user bei der Beklagten registrieren zu lassen. Allerdings sei das Gewinnspiel zum Inhalt der von der Beklagten angebotenen Leistung zu rechnen. Das Gewinnspiel war derart ausgestaltet, dass sich die Teilnehmer als Monatsbeste für die Endrunde qualifizieren konnten und diese Qualifikation einen Bestandteil des Programms darstellte. Insoweit sei dies nicht anders zu beurteilen, als die bei den in Rundfunk und Fernsehen weit verbreiteten Gewinnspiele. Diese bestimmten die Attraktivität der angebotenen Leistungen mit, so dass die damit verbundene Anlockwirkung und folglich die Entschließung, sich als unlimited-user registrieren zu lassen, für sich genommen nicht als sittenwidrig qualifiziert werden könne. Ein Gewinnspiel darf dann mit der Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung gekoppelt werden, wenn es sich als Bestandteil des Leistungsangebots präsentiert und nicht nur ein neben dem Leistungsangebot stehendes Gewinnspiel darstellt. Das Urteil schließt sich an eine BGH-Entscheidung („Gewinnspiele im Radio“) an und öffnet weiter die Türen für Gewinnspiele in den Medien allgemein. Damit ist jedoch nicht jede Verkopplung plötzlich zulässig. Besonderes Charakteristika dieser erlaubten Verkopplungen war der Umstand, dass die Gewinnspiele letztlich zum Bestandteil des Leistungsangebotes „Unterhaltung“ gemacht wurden und damit untrennbar mit den Leistungen zusammenhingen. Momentan ist nicht erkennbar, wie dieser Umstand auf sonstige Leistungsangebote übertragen werden kann. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Wienke & Becker, Köln, mail@rolfbecker.de, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765-330.

„Würfeln um Rabatt“ Unlauteres Anlocken „Würfel um deinen Rabatt“, so wurden die Kunden des Bekleidungsgeschäfts aufgefordert, sich ihren Rabatt selbst zu erwürfeln. Auf einem roten Tablett neben der Kasse stand ein Würfelbecher mit zwei Würfeln hierzu bereit. Die Prozentpunktzahl des Rabattes entsprach der Summe der gewürfelten Zahlen. Es folgte, was folgen musste: eine Abmahnung schien das Spiel zu verderben. Ein Verband von Gewerbetreibenden zog dazu auch vor das Landgericht Dortmund und ließ die Aktion durch eine einstweilige Verfügung verbieten. Jetzt hatten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hierüber in II. Instanz zu entscheiden. Die Richter prüften die Zulässigkeit der Werbemaßnahme unter dem Gesichtspunkt eines so genannten aleatorischen (vom Zufall abhängig) Anreizes. Sollte nämlich der Kunde durch seinen Spieltrieb unter Streben nach dem Gewinn einem solchen Reiz ausgesetzt sein, dass seine freie Entschließung zum Kauf der Ware gerade bei diesem Händler beeinflusst würde, dann läge ein Fall des unlauteren Anlockens vor. Die Richter des Oberlandesgerichts sahen diese Grenze bei einem maximalen Rabatt von 12 % noch nicht als überschritten an. Ein solcher Rabatt entfalte noch keine besondere Anlockwirkung. Auch ein psychischer Kaufzwang, ein anderer Aspekt aus dem Unlauterkeitsrecht, werde noch nicht ausgeübt. Dies wäre der Fall, wenn der Kunde sich gezwungen sähe, um eine Gewinnspielteilnahme zu rechtfertigen, eine Kleinigkeit kaufen zu müssen. Schließlich wurde auch die Möglichkeit eines illegalen Glücksspiels verneint, da kein Einsatz zu leisten sei. Die Ausgestaltung eines Spiels, bei dem sich Kunden beim Erwerb von Bekleidung einen Rabatt von maximal 12 % erwürfeln können, stellt noch kein unlauteres Anlocken dar. Die Urteilsbegründung liegt zum Zeitpunkt dieses Berichts noch nicht in Details vor. Den veröffentlichten Begründungsansätzen ist noch nicht zu entnehmen, wie sich das Gericht zu der Problematik stellt, dass zwar keine psychische Verkopplung, aber eine rechtliche Verkopplung zwischen der Gewinnspielteilnahme und dem Kauf stattfindet. Denn hier können nur Käufer der Ware an dem Gewinnspiel teilnehmen, so dass man rechtlich und faktisch gezwungen ist, Ware zu kaufen, um in den Genuss des Gewinnspielvorteils zu kommen. Dieser rechtliche Kaufzwang war bislang ebenso wenig erlaubt, wie schon der psychische Kaufzwang. Ansonsten lässt das Urteil viele Möglichkeiten offen, auch in den Distanzhandel übertragen zu werden. So könnte sich beispielsweise ein Kunde seinen Rabattsatz „errubbeln“.

7 Wochen 12 % Rabatt Befristete Rabattaktionen ohne Sonderveranstaltung Jetzt, wo es absehbar wird, dass mit der UWG-Novelle die Beschränkungen des Sonderveranstaltungsrechts endgültig fallen und Rabatte über ganze Sortimente zulässig sein werden, tauchen vermehrt Urteile auf, die diese Lockerung praktisch schon vorweg nehmen. Schon jetzt können Sie hiervon profitieren. Das Landgericht Landau in der Pfalz hatte über die Werbeaktion eines Möbeleinrichtungshauses zu urteilen. Dort wurde in der Tageszeitung am 31.10.2002 angekündigt: „Jetzt kaufen – clever sparen!“ „Unser Weihnachtsgeschenk auf alles, was Sie noch vor Weihnachten erhalten: 12 % Barzahlungsrabatt auf alles (außer auf Werbe- und bereits reduzierte Ware)“. Die Wettbewerbszentrale forderte die Unterlassung dieser Veranstaltung als verbotene Sonderveranstaltung und errang auch zunächst eine einstweilige Verfügung. Im Widerspruchsverfahren änderten die Richter jedoch ihre Meinung. Problematisch ist nach der vermehrt auftauchenden Rechtsprechung schon nicht mehr allein die Gewährung eines unbefristeten Rabatts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rabatt sich in Grenzen hält. Die Gerichte scheinen hierbei Rabatte zwischen 5 und 15 % noch nicht als ungewöhnlich anzusehen. Häufig ist die Feststellung zu finden, dass sich das Publikum an solche Rabattaktionen gewöhnt habe. Sicherlich wird hier auch noch auf einzelne Branchen abzustellen sein. Im Möbelhandel sind möglicherweise höhere Rabatte gang und gäbe als in anderen Bereichen. Gleichwohl dürfte ein 12-prozentiger Rabatt in nahezu sämtlichen Geschäftsbereichen nicht mehr auf ein absolut außergewöhnliches Angebot hinweisen. Problematisch wird es nach der noch geltenden Rechtslage dann, wenn die Rabattangebote zusätzlich befristet werden. Tages- oder auch nur kurze Wochenfristen (entsprechend den Sommer- oder Winterschlussverkaufszeiträumen) führen auch jetzt noch zur Untersagung von solchen Aktionen. Im vorliegenden Fall war zwar keine ausdrückliche Frist angegeben. Durch die Formulierung war jedoch für den Leser klar, dass die Aktion vom Erscheinungstag, dem 31.10. bis zum Weihnachtsfest gelten sollte, also für einen Zeitraum von rund 7 Wochen. Die Richter folgten dem Argument der Beklagten, dass ein Kaufdruck auf den Verbraucher bei einer solchen langfristigen Ankündigung nicht entstehen könne. Eine Rabattaktion, bei der ein Rabatt in Höhe von 12 % über einen Zeitraum von 7 Wochen gewährt wird, stellt noch keine unerlaubte Sonderveranstaltung dar. Auch wenn eine einzige landgerichtliche Entscheidung hier lediglich eine beginnende Tendenz verstärkt, kann der Tipp an risikobewusstere Naturen gehen, bei mäßigen Rabattaktionen durchaus auch mit zeitlichen Befristungen zu arbeiten. Dabei wären nach jetziger Sicht der Dinge sicherlich zwei Wochen als Frist zu kurz gewählt, während 7 Wochen dem Gericht ausreichten. Die kritische Grenze dürfte bei etwa 4 bis 6 Wochen verlassen werden. Bei ausreichender Frist und mäßiger Höhe des Rabatts steht damit auch einer ausdrücklich zeitlich befristeten Rabattaktion nichts mehr im Wege.

Würfel deinen Rabatt Unlauteres Anlocken Es ist immer wieder interessant, auf welche Verkaufsförderungsaktionen der Handel kommt. Ein Dortmunder Bekleidungsgeschäft musste sich jetzt vor Gericht verantworten, weil es die Kunden um ihren Rabatt würfeln ließ. Mehr finden Sie hier Würfel deinen Rabatt

Reichweitenvergleich Grafische Darstellungen in vergleichender Werbung Im aktuell veröffentlichten Urteil des OLG München ging es um eine vergleichende Werbung im kressreport, einem Fachinformationsdienst, der sich primär an Medien- und Werbefachleute wendet. Ein Nachrichtenmagazin mit dem abgekürzten Namen „F.“ und eine wöchentlich erscheinende Illustrierte „S.“ gerieten in den Clinch, weil „S“ in einer grafisch ausgestalteten Anzeige für ihre Reichweiten warb. Dort hatte man nämlich Hunde in unterschiedlicher Größe bei den jeweiligen Reichweitezahlen abgebildet. So blickte in der vergleichenden Darstellung eine der Zeitschrift „S.“ zugeordnete Dogge mitleidig auf die viel kleineren Hunde der Konkurrenz herab. Das fand die „F.“ nicht witzig und begehrte Unterlassung. Während das Landgericht noch der „F.“ Recht gab, führte die Berufung vor dem OLG München zum Erfolg fürdie „S.“. Obwohl der Hund der „S.“ durch seine Größe gegenüber dem Hund, der neben der Reichweiteangabe für den „F.“ abgebildet war, auf einen größeren Abstand schließen lies, als er sich tatsächlich in den Zahlen ausdrückte, sahen die Richter im Gegensatz zur ersten Instanz keine Irreführung (§ 3 UWG) gegeben. Die korrekten Zahlen seien hinreichend deutlich lesbar und als solches korrekt im oberen Teil der Anzeige abgebildet gewesen und auf diese Zahlen sei durch Verbindungslinien hingewiesen worden. Die bildliche Darstellung soll mit ihrer Persiflage gängiger Diagrammdarstellungen die Aufmerksamkeit des Lesers wecken und ihn letztlich verleiten, sich mit der Kernaussage, den Zahlen näher zu beschäftigen. Ein etwaiger Irrtum durch die Größenverhältnisse bei den Hundeabbildungen werde dann durch die korrekten Zahlen korrigiert. Die Richter sahen auch keine unlauteren herabsetzenden Vergleich (§§ 1, 2 UWG) in der Darstellung. Grundsätzlich ist jedem Vergleich eine gewisse Herabsetzung immanent und hinzunehmen. Die speziell angesprochenen Verkehrskreise erkennen nach Ansicht der Richter die Ironie. Wird die vergleichende Darstellung von Reichweitenzahlen in einer Anzeige durch grafische Elemente illustriert, die ihrerseits durch die Abbildungsgröße nicht den wahren Abstand der Vergleichsteilnehmer signalisieren, dann ist dies jedenfalls dann nicht irreführend, herabsetzend oder verunglimpfend, wenn die Darstellung durch die Angabe korrekter Zahlen hinreichend deutliche lesbar relativiert wird und sich die Anzeige an Medien- und Werbefachleute wendet. Auch wenn hier der Vergleich noch einmal gut ging, sollten Sie in der Praxis sehr vorsichtig mit solch spaßigen Illustrationen sein. Erlaubt ist ein sachlicher Vergleich mit Fakten. Dabei darf auch durch die grafische Darstellung nicht irregeführt werden, in dem die Illustration nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt und etwas auf eine größeren Abstand zum Mitbewerber hinweist. Wären hier „normale Verbraucher“ in einem für den allgemeinen Leser bestimmten Objekt angesprochen gewesen, so hätte die Entscheidung schon anders ausgesehen.

Mehrfache Vertragsstrafe Keine Vertragsstrafe für schon erfolgte Auslieferungen Unterlassungserklärungen sind ein probates Mittel, eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zu beenden. Dies gilt auch für Urheberrechtsverletzungen. Gleichwohl können sie bei späteren Mehrfachverletzungen sehr teuer werden. Der BGH hat jetzt das Risiko etwas eingeengt. Ein Werbefotograf klagte auf letztlich 80.000 DM Vertragsstrafe. Der Beklagte hatte als Werbeverein für die Stadt B. einen Gastronomieführer herausgegeben und hierin ein Foto von einem Hotel abgedruckt, an dem der Fotograf die Rechte besaß, da er diese nur für eine Ansichtskartennutzung übertragen hatte. Auf die Abmahnung des Fotografen gab man eine Unterlassungserklärung ab, in der man sich verpflichtete, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Genehmigung des Klägers zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 10.000 DM versprochen. Schon zwei Tage später schickte der Fotograf seinen Sohn auf Einkaufstour und der konnte nach dem Vortrag des Fotografen in 11 Fällen den Gastronomieführer noch erwerben. Die Klage auf Vertragsstrafe erstreckte sich nun auf einen Teil dieser Fälle. Das Landgericht wies die Klage insgesamt ab. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah immerhin vier Verstöße und verurteilte zur Zahlung von 40.000 DM. Die Richter des OLG sahen nach Auslegung der Unterlassungserklärung auch eine Verpflichtung des Verbandes, in den Grenzen des Zumutbaren sicher zu stellen, dass bereits an seine Mitglieder ausgelieferte Exemplare des Führers nicht weiter verteilt werden. Die Beklagte habe es an der erforderlichen Intensität fehlen lassen. Die Beklagte berief sich auf eine Rückrufaktion bei ihren Mitgliedern. Allerdings gab es noch ein weiteres Unternehmen, welches ebenfalls ausgeliefert hatte und nicht alle Mitglieder folgten dem Rückruf. Da jedoch eine gewisse Vorbereitungs- und Anlaufzeit zuzubilligen sei. Deshalb nahmen die Richter Verkäufe, die sich 2 bis 3 Wochen und später noch realisieren ließen, als Verstoß an, frühere jedoch nicht. Der Hinweis der Beklagten, sie sehe sich überhaupt nicht zum Rückruf verpflichtet, wurde erst in letzter Instanz durch den BGH erhört. Die BGH Richter schauten sich genau den Wortlaut an und angesichts der Höhe der Vertragsstrafe kam man zu einer engen Auslegung am Wortlaut. Unter den gegebenen Umständen sei es eine sehr hohe Vertragsstrafe gewesen, da es sich um eine sehr schlichte Aufnahme des Hotels gehandelt habe, die zu anderen also zu Werbezwecken des Bestellers kaum verwertbar gewesen sei. Je höher aber eine Vertragsstrafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs sei, umso eher sei eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsvertrages geboten. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für die Vertragsauslegung, so dass es auf den Wortlaut und dem diesem zu entnehmenden objektiven Parteiwillen ankommt. Die Verpflichtung einer Unterlassung einer Verbreitung und Vervielfältigung verpflichtet danach nur zur Unterlassung eigener neuer Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen. Gegen eine Erweiterung der Verpflichtung hin zur Verhinderung der Verbreitung bereits ausgelieferter Exemplare spricht die eingegangene Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Bei einer Abmahnung muss immer ein späterer Verstoß mit ins Auge gefasst werden, wenn es um die Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung geht. Denken Sie notfalls an Aufbrauch- oder Umstellungsfristen. Passen Sie die Höhe des Vertragsstrafe der Bedeutung des zu sichernden Anspruchs an und akzeptieren Sie nicht immer die standardmäßigen 5.100 Euro, wobei allerdings mit begründungslosen Herabsetzungen ebenfalls vorsichtig umgegangen werden sollte.

Design geklaut? Nachahmung von Produkten Es ist ein alter Hut, dass Ideen nach deutschem Recht für sich betrachtet nicht schützbar sind. Konnte man auch kein Patent erlangen oder ein sonstiges formelles Schutzrecht, dann kommt in solchen Fällen allenfalls noch das Wettbewerbsrecht zum tragen. Hier geht es meist um eine unlautere Rufausbeutung oder um eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung. „Ergänzender Leistungsschutz§ nennen das die juristischen Fachleute. In unserem Fall sah der Kläger in der Brille des Konkurrenten eine nahezu identische Nachahmung der von ihm in Verkehr gebrachten Korrektionsbrille. Er berief sich auf die besondere Eigenart der Brille, die sich auch durch die Designpreise manifestierte und legte auch Umsatzzahlen vor. Die Beklagte bestritt schon die wettbewerbliche Eigenart des Design und sah keine Merkmale, die eine Herkunftshinweisfunktion haben könnten. Eine typische Konstellation, bei der hier die Richter des OLG Köln zu entscheiden hatten. Der Senat verwies auf den Grundsatz und das Prinzip der Nachahmungsfreiheit im Wettbewerbsrecht. Danach ist die Übernahme einer nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtschutz (Patente, Geschmacksmuster etc.) stehende Gestaltungsform als solche nicht wettbewerbswidrig. Allerdings kann auch eine Nachahmung wettbewerbswidrig sein, wenn das übernommene bzw. nachgeahmte Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei gilt die Regel, dass je eher eine wettbewerbliche Eigenart vorliegt und je höher der Grad der Übernahme festzustellen ist, desto eher führen Umstände zu einer Sittenwidrigkeit. Bei Brillen geht es neben der reinen Korrekturfunktion auch in erster Linie um Design. Die Richter konnten nunmehr allgemein gültige Feststellungen darüber treffen, welche Rolle Designpreise spielen. Generell sprechen nach Meinung des OLG vergebene Designauszeichnungen dafür, dass es sich bei der Gestaltung eines Produkts in seiner Gesamtwirkung um eine solche handelt, die sich von der gewöhnlichen Formgebung vergleichbarer Produkte spürbar abhebt und von Haus aus daher jedenfalls in durchschnittlichem Maß geeignet ist, betriebliche Herkunftsvorstellungen bei Käufern auszulösen. Dies gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn die Designpreise in den Herstellerkreisen gar nicht bekannt sind, denn auch bei solchen Preisen könne es profunde und fachkundige Juroren geben. Allerdings sind solche Verweise auf Designpreise nicht dafür geeignet, eine mehr als durchschnittliche Eigenart von vornherein zu beweisen. Sie haben nur eine Indizwirkung und geben keinen Anhaltspunkt für ein konkretes Maß, in dem der verbreitete Gestaltungsstandard überragt wird. Eine erhöhte Gestaltungswirkung und damit ein Vorteil für den Kläger könnte sich aus einer bestimmten Bekanntheit ergeben. Eine hohe Bekanntheit eines Produkts kann durchaus eine einprägsamere Hinweisfunktion in Bezug auf die betriebliche Herkunft verleihen. Allerdings reichten hier den Richtern die Umsatzzahlen bzw. Stückzahlen (70.467 Stück) noch nicht aus. Bei Brillen entscheiden nach Ansicht der Richter die Kunden vor allem erst nach designbewusster und genauer Begutachtung. Dabei werden auch geringfügige Gestaltungsunterschiede wahrgenommen. Da die Kunden hier aber daran gewöhnt sind, dass ein Hersteller auch verschiedene Gestaltungsformen anbietet, achten sie laut Feststellung der Kölner Richter vor allem auch auf den Markenaufdruck. Dieser Umstand kam hier dem Beklagte zugute. Die Richter erkannten natürlich auch, dass Brillengestelle auch aufgrund einer flüchtigen Wahrnehmung (etwa bei Passanten), als interessant erkannt und verwechselt werden können. Allerdings seien es eher weniger und damit unbeachtliche Kreise, die hier einer Verwechslung letztlich unterliegen. Amtliche Leitsätze: 1. Wettbewerbliche Eigenart kann auch einer (Korrektions-)Brille zukommen. Erlangt sie Designer-Preise, spricht das regelmäßig für eine Gestaltung, die - herkunftshinweisend - über die gängige Formsprache hinausragt. 2. Bei Produkten (hier: Brillen), mit denen sich das Publikum vor der Kaufentscheidung intensiv befasst und diese erst nach designbewusster und genauer Begutachtung erwirbt, scheidet eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine solche im weiteren Sinne auch bei unverkennbarer Ähnlichkeit des beanstandeten Modells mit dem Klagemodell aus, wenn darauf die jeweiligen Hersteller benannt sind. Eine möglicherweise in Bezug auf bestimmte Käuferkreise in Betracht kommende geringfügige unmittelbare Verwechslungsgefahr ist bei nur engem gestalterischem Spielraum in der Regel als unvermeidbar hinzunehmen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte das nach den Umständen des Falles Erforderliche und Zumutbare getan, um der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegen zu wirken. Hier ging es um einen designerischen Bereich, in dem gerade eine gewisse Schlichtheit den Anspruch wiedergibt. Diese Schlichtheit lässt generell keine Schnörkel und Ergänzungen zu, so dass ein Designer nur wenig Spielraum hat, um sich von einem anderen Produkt abzuheben, wenn er ebenfalls schlicht bleiben möchte. Daher genügen dem Gericht in solchen Fällen nur geringe Veränderungen, damit der nötige Abstand hergestellt wird. Hinzu kommt, dass bei einer Brille die Form als Grundform im wesentlichen vorgegeben ist. Hier reichte das aufgebrachte Markenzeichen denn auch neben geringfügigen Abweichungen aus, um den genügenden Abstand einzuhalten. Es ist also durchaus erlaubt, im Wettbewerb die Produkte eines Wettbewerbers nachzuahmen. Allerdings muss man vermeiden, mit dem Wettbewerbsprodukt verwechselt zu werden. Welche Anstrengungen man dabei zu unternehmen hat, hängt von dem Produkt, der Branche und der wettbewerblichen Eigenart ab.

Marktbeobachtungen nach wie vor nicht notwendig Eilbedürftigkeit bei Einstweiligen Verfügungen Wenn Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt werden, dann wird die notwendige Dringlichkeit für ein solches Verfahren gesetzlich vermutet. Allerdings kann man allein deswegen ein Verfahren verlieren, weil man zu lange nach Kenntnis des Verstoßes mit der Rechtsverfolgung zugewartet hat. Das OLG Köln hatte jetzt nach Änderung der Rechtslage (Schuldrechtsreform) zu entscheiden, ob der Verletzte nach neuer Rechtslage den Markt ständig beobachten muss. Die Antragstellerin ist Herstellerin des bekannten Weinbrands „A.U.“. Früher hatte sie über Jahrzehnte Pralinen u.a. in Flaschenform hergestellt und vertrieben, die mit Weinbrand gefüllt waren. 1996 veräußerte sie ihren Geschäftsbereich Schokoladen an die Antragsgegnerin und schloss mit deren Muttergesellschaft einen Markenlizenzvertrag. Die Parteien stritten sich vor dem Land- und Oberlandesgericht Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren um ein Vertriebsverbot. Die Antragstellerin begehrte Unterlassung des Vertriebs von Pralinen in Flaschenform, die nicht mit dem Weinbrand „A.U.“, sondern mit Eierlikör der Marke „V.“. gefüllt sind. Das Landgericht sah die erforderliche Dringlichkeit nicht mehr als gegeben an. Die Richter des Oberlandesgerichts waren in diesem Punkt anderer Meinung. Verjährungsregelungen gegeben. Nach § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB beginnt die Verjährung schon dann, wenn der Gläubiger grob fahrlässig den Verstoß nicht zur Kenntnis nimmt. Hieraus wollte die Antragsgegnerin herleiten, dass jedenfalls ein vertraglich gebundener Partner dazu verpflichtet ist, den Markt zu beobachten. Hätte hier die Antragstellerin den Markt ständig beobachtet, so wäre ihr schon weitaus früher der Verstoß gegen die Lizenzvereinbarung aufgefallen, so dass die jetzige Geltendmachung der Rechte sich nicht mehr als dringlich darstellt. Die Richter betonten jedoch, die Verjährungsvorschrift sei nicht speziell für den gewerblichen Rechtsschutz entwickelt worden, sondern für das gesamte Zivilrecht eingeführt. Auch als Vertragspartner war sie nach Ansicht der Richter mangels konkreter Anhaltspunkte nicht dazu verpflichtet, darauf zu achten, ob die Antragsgegnerin über ihre vertraglichen Rechte in der Praxis nicht hinausging. Auch der Umstand, dass beide Parteien im Wettbewerb zueinander standen, brachte nach Ansicht des OLG Köln keine Verpflichtung, die ausgestellten Produkte der Antragsgegnerin auf der Messe in Augenschein zu nehmen. Der Umstand, dass der Verletzer im Vorjahr bei einer Fachmesse den Messestand des Verletzten besuchte reicht nicht aus, um ihm eine Kenntnis von Verletzungsumständen nachzuweisen, die sich auf der Messe im Folgejahr bei einem Besuch ergeben hätten. Auch bei bestehenden Vertragsbeziehungen besteht keine Marktbeobachtungspflicht zur Vermeidung eines Dringlichkeitsverlustes. Dieses Urteil stellt wesentliche Weichen für die Frage der Dringlichkeit in der rechtliche n Auseinandersetzung im Wettbewerbsrecht nach der Schuldrechtsreform. Nähme man nämlich eine ständige Marktbeobachtungspflicht an, so würde häufig die Durchsetzung von Ansprüchen im schnellen einstweiligen Verfügungsverfahren an der fehlenden Dringlichkeit scheitern. Das sollte den Einzelnen natürlich nicht daran hindern, die wünschenswerte Marktbeobachtung des Wettbewerbs dennoch vorzunehmen. Dabei ist und bleibt es Sache des Verletzten und Angegriffenen zu beweisen, dass bereits eine frühere Kenntnis des Verletzten bestanden hat, die sich auf die Dringlichkeit schädlich auswirkt.

Zahlen für Kundenschutzklausel bei Subunternehmern Nachvertragliche Wettbewerbsverbote „Der Subunternehmer räumt der Firma x Mandantenschutz gemäß Projekteinzelauftrag ein.“ Eine solche Klausel haben Sie vielleicht schon einmal gesehen oder selbst abgeschlossen. Der BGH hat sich jetzt mit den Rechtsfolgen beschäftigt. Typisch war auch hier die Konstellation. Die Firma C & L hatte von der Post AG einen lukrativen Auftrag ergattert. Einführung von SAP-Programmen. Zur Unterstützung der eigenen Mitarbeiter wurde der Kläger als Subunternehmer verpflichtet. C & L wollte sich natürlich hinsichtlich des Kunden absichern. Wer hat es schon gerne, wenn der Partner sich den Endkunden schnappt? Tatsächlich passierte folgendes: Die Post AG verlängerte den Teilbereich des Vertrages nicht mehr C & L, in dem der Subunternehmer arbeitete und schloss unmittelbar einen Vertrag mit einem neuen Unternehmen. Das war von der Ehefrau des Klägers gegründet und geführt. Einziger Mitarbeiter war unser ehemaliger Subunternehmer, der jetzige Kläger. Zur Klage kam es, als dieser seine Restzahlungsansprüche einklagte. Gegen diese hatte C & L mit Vertragsstrafeansprüchen und Schadensersatzforderungen wegen Bruch der Kundenschutzklausel aufgerechnet. Ergänzend hieß es hierzu im Vertrag: "Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Tz. 10 dieses Vertrages sowie für den Fall des schuldhaften oder grob fahrlässigen Vertragsbruchs unterwirft sich der Subunternehmer (Kläger) einer Vertragsstrafe der im Projekteinzelauftrag bezeichneten Höhe. Die Geltendmachung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten." Der BGH prüfte nun, ob eine solche Klausel ohne Karenzentschädigung, also ohne, dass eine Ausgleichszahlung für den Subunternehmer vorgesehen ist, wirksam ist. Die Richter entscheiden im amtlichen Leitsatz zugunsten des Subunternehmers. Trotz der formalen Selbständigkeit des Klägers als Subunternehmer sahen die Richter im Verhältnis zur Beklagten C & L eine Abhängigkeit, die ein besonderes Schutzbedürfnis begründe, wie es zum Handlungsgehilfen im Gesetz in den Vorschriften der §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) vorgesehen ist. § 74 HGB: (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. (2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Die BGH-Richter sahen die gleichartige Abhängigkeit in folgenden Umständen begründet: Zwar konnte der Kläger Zeit und Ort seiner Arbeit frei bestimmen und wurde stundenweise bezahlt. Die Arbeit lastete ihn während der drei Jahre jedoch derart aus, dass er nicht in Lage gewesen wäre, Aufträge Dritter tatsächlich anzunehmen. Auch fachlichen Weisungen war er nicht wie ein Angestellter unterworfen. Er war jedoch in die Betriebsorganisation der Post eingebunden. Seine Tätigkeit stellte sich somit kaum anders dar, als die eines Arbeitnehmers mit gleitender Arbeitszeit. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Postbereich hatte er sich dort ein spezielles "Know-how" erworben, welches sein wesentliches wirtschaftliches Potential darstellte. Da halfen auch vertragliche Regelungen nichts, nach denen das Wettbewerbsverbot nur auf 12 Monate beschränkt war und nur für diesen Geschäftspartner bzw. sogar nur für die örtliche Niederlassung galt. Die Richter gingen nämlich davon aus, dass der Kläger aufgrund seines Spezialwissens nicht in anderen Unternehmensbereichen einsetzbar gewesen wäre. Der Umstand, dass im Vertragsverhältnis der Parteien eine Karenzentschädigung nicht vorgesehen war, bewirkte von Gesetzes wegen, daß das Wettbewerbsverbot nicht verbindlich geworden ist (§ 74 Abs. 2 HGB; vgl. auch § 75d HGB), so die Richter. Eine weitere Prüfung, ob die entsprechenden Vertragsklauseln auch einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG (jetzt: nach §§ 307 bis 309 BGB n.F.) standhalten, kam es damit nicht mehr an. Folge der Unwirksamkeit der Klausel: Der Kläger hatte weder die Vertragsstrafe ausgelöst und auch mit der Tätigkeit nicht gegen die Schutzklausel verstoßen. Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der §§ 74 ff HGB sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden. Es gibt gerade im EDV-Bereich immer wieder versuche, die eigenen Kunden bei Einschaltung Dritter zu schützen. Der BGH hat klar gemacht, dass er „billigen“ Klauseln ohne Karenzentschädigung in allen Fällen eine Abfuhr erteilt, in denen der eingeschaltete Dritte letztlich nur ein abhängiger Vertragspartner ist, der nur formell auf dem Papier seine Selbständigkeit hat. Dies gilt wohl auch dann, wenn die Abhängigkeit in einer Ein-Mann-GmbH verschleiert wird.

Vorratslücke im Versandhandel Lieferverzögerung im Streckengeschäft Jeder möchte Geld verdienen und da bietet sich das Internet geradezu an. Und mit den modernen Komunikationsmitteln kann man sich auch die Lagerhaltungskosten sparen und Bestellungen im Streckengeschäft erledigen. Kunde bestellt, dann wird Eigenbestellung ausgelöst und es wird direkt an den Kunden gliefert. Zulässig? Klar, aber die Werbung muss Rahmenbedingungen beachten. Das OLG Hamburg hatte sich mit einem entsprechenden Fall zu beschäftigen. Hier beklagten sich zwei Händler in der Unterhaltungselektronik-Branche. Es ging um das Angebot eines Plasma-TV der neuesten Generation für rund 8.700 Euro, knapp 2000 Euro unter der unverbindlichen Preisempfehlung. Ein attraktives Angebot dachten die Kunden und bestellten. Doch der Händler konnte nicht gleich liefern. Über Wochen und Monate wurde der Kunde vertröstet. Dennoch behielt die Antragsgegnerin ihr Angebot bei. Der Wettbewerber sah hierin ein irreführendes Angebot, mahnte ab und klagte. Die Berufungsrichter des OLG Hamburg stimmten der ersten Instanz zu und verurteilten unseren Händler. Anhand des vorgelegten e-Mail-Wechsels mit dem bestellenden Kunden konnten der Senat feststellen, dass der Händler im Zeitpunkt der Werbung, dass sie nicht über eine Ware der angebotenen Art verfügen konnte, da ihr Lieferant selbst den Verspätungstermin nicht eingehalten hatte. Zudem musste ihm klar sein, dass er zunächst die noch offene Bestellung hätte beliefern müssen. Auf ein Verschulden an der Liefersituation kam es dabei nicht mehr an. Denn nachdem der Händler seinen gegenüber dem Kunden schon nachgeschobenen Liefertermin nicht mehr halten konnte, durfte er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Internet noch vorbehaltlos gegenüber Dritten anbieten. Der Händler verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Vorratshaltung, bei der im konkreten Fall der Umstand eine Rolle gespielt hatte, dass die Ware hervorgehoben beworben worden war. Das OLG Hamburg stellte klar, dass sich die Beurteilung einer schematischen Betrachtung entziehe. Mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall werde ein kontinuierliches uneingeschränktes Angebot über mehrere Wochen, in dem ein konkurrenzlos niedriger Preis gefordert wurde auch von den Verkehrskreisen als Zusage einer uneingeschränkten Lieferfähigkeit verstanden, auch wenn es nicht hervorgehoben beworben werde. Ganz daneben war der Verteidigungshinweis auf das Widerrufsrecht im Fernabsatz. Dadurch bleibe doch der Irrtum des Verbrauchers folgenlos. Das sei zusätzlicher Verbraucherschutz, so die Richter, und nicht dazu gedacht, Irreführungswerbung zu legitimieren. Bewirbt ein Händler, dessen Lieferant eine Lieferverzögerung von 15 Tagen angekündigt hat auch dann noch ein Produkt ohne Einschränkung weiter, wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird, setzt er sich dem Vorwurf einer Irreführung über den Warenvorrat bzw. die Lieferfähigkeit aus. Verzichtet der Händler im Distanzgeschäft – zulässigerweise – auf eine eigene Warenvorratshaltung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem vorbehaltlosen Angebot die fragliche Ware in einem entsprechend der Verkehrserwartung angemessenen kurzen Zeitraum zur Auslieferung bringen kann. Dies gilt bei einem attraktiven Angebot auch dann, wenn es nicht hervorgehoben beworben wird. Das Widerrufsrecht im Fernabsatz ist nicht dazu gedacht, irreführende Maßnahmen nachträglich zu legitimieren. Der BGH hat vor einiger Zeit einen Fall entschieden, der zeigt, wie der Händler vorgehen kann: „Die Aufklärung am Fuß einer Werbeanzeige durch den Hinweis „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend“, ist potentiell geeignet, Irreführungen der Kunden über den Vorrat des darüber beworbenen Angebots auszuschließen.“ BGH I ZR 50/00, In der anwaltlichen Beratungspraxis wird schon immer darauf hingewiesen, dass man der Haftung für Vorratslücken entgehen kann. Der Hinweis – so zeigt auch dieses Urteil – muss nur deutlich und prägnant sein. Vorsichtige Zeitgenossen sollten ihn identisch in die eigene Werbung jeweils übernehmen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die drucktechnische Gestaltung bzw. Html-Gestaltung (Farbunterlegungen, die ansonsten nicht vorkommen) hinreichende Aufmerksamkeit für den Hinweis hervorruft. Der Hinweis muss schließlich gegen die blickfangartig herausgestellten Werbebotschaften ankämpfen. Auch wenn ein solcher Hinweis nicht werbewirksam ist, muss er erfolgen. Im vorliegenden Fall hätte dem Händler beispielsweise geholfen, wenn er angegeben hätte. „Bei dem angebotenen Produkt gibt es zur Zeit Lieferschwierigkeiten, so dass ein Liefertermin nicht benannt werden kann. Nach einer Bestellung informieren wir Sie jedoch umgehend bei Eintritt der Lieferfähigkeit.“ Eine Irreführung scheidet dann aus. Übrigens: Ein Hinweis in den AGB dürfte nicht ausreichen, da der Irrtum des Kunden regelmäßig schon vor der Kenntnisnahme der AGB eintritt und entsprechende Liefervorbehaltsklauseln kaum auf die konkrete Bestellung bezogen werden dürften. Im Kataloggeschäft heißt das auch schon einmal, dass man ein Hinweisblatt beifügen muss, wenn sich kurz vor Katalogauslieferung herausstellt, dass bestimmte Produkte nicht geliefert werden können. Damit kommt man Abmahnungen und Ärger beim Kunden zuvor. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Wienke & Becker, Köln, mail@rolfbecker.de, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765-330.

Adressangaben im Fernabsatz Identitätsangaben in der Werbung Die Verlagsgruppe Milchstraße, die insbesondere mit ihrem Flaggschiff „TV Spielfilm“ am Markt wahrgenommen wird, machte unlängst Bekanntschaft mit den restriktiven Regelungen des Fernabsatzrechts. Bei der Bewerbung ihres Filmkalenders, der im Rahmen der Zeitschrift „CINEMA“ jährlich erscheint, hatte man weder im Heft noch im Internet auf das Widerrufsrecht im Fernabsatzgesetz hingewiesen. Ferner beklagte die Klägerin die fehlenden Angaben zur Anschrift und Identität des vertragsschließenden Unternehmens. Nachdem das Landgericht eine einstweilige Verfügung erließ und diese auch auf Widerspruch aufrechterhielt, wandte sich der Verlag mit seiner Berufung an das Hanseatische Oberlandesgericht. Über den Umstand der fehlenden Widerrufsbelehrung wurde dort schon nicht mehr großartig diskutiert. Es ist eindeutig, dass die Filmkalenderangebote sich an Verbraucher richten. Der Absatz im Rahmen einer Versandbestellung, sei er über ein bedrucktes Heft oder über das Internet beworben, stellt sich als Fernabsatzvertrag dar, so dass eine Widerrufsbelehrung zwingend erforderlich ist. Allerdings hatte der Verlag in der Widerrufsbelehrung als Rücksendeanschrift „CINEMA-Leserservice“ Postfach 301, 77649 Offenburg“ angegeben. Ferner hatte er nach Erlass der einstweiligen Verfügung zusätzlich in der Anzeige angegeben „Dies ist ein Angebot der K.V. GmbH, M.-Straße 1, 20148 Hamburg“. Der Hinweis war in einem sehr kleinen Schriftgrad und zudem quergestellt um 90° versetzt am oberen rechten Seitenrand neben der Abbildung einer weiblichen Person vorgenommen worden. Im Verfahren berief sich der Verlag auf die Entscheidung des BGH zur „Postfachanschrift“ (BGH WRP 02, 832 – Postfachanschrift). Das OLG Hamburg verwies jedoch auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage. Im Gegensatz zur älteren Rechtslage, bei der das Gesetz noch die Angabe des Namens und der Anschrift des Anbieters verlangte, wurde jetzt ausdrücklich in § 1 Abs. 1 BGB-Info V auf den sich § 312 BGB bezieht, die noch weitergehende Benennung der „Identität“ sowie der „ladungsfähigen Anschrift“ verlangt. Die Richter des OLG stellten fest, dass mit dieser sprachlich abweichenden Fassung auch inhaltliche Unterschiede begründet wurden. Die Regelung diene der gerichtlichen Anspruchsverfolgung. Deshalb fordere die ladungsfähige Anschrift die Angabe des tatsächlichen Wohnorts, also derjenigen Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen sei. Deshalb genüge die Angabe eines Postfachs nicht. Außerdem muss natürlich die komplette korrekte Firma genannt werden. Eine Angabe, wie „CINEMA-Leserservice“ reicht nicht aus. Für die Praxis interessant sind die zusätzlichen Ausführungen der Richter zur Wahrnehmbarkeit der später ergänzend gemachten Angaben in der um 90° versetzten Form. Erneut zeigt sich für die juristische Praxis, dass solche quergedruckten Angaben nur in den seltensten Fällen von den Gerichten akzeptiert werden. Hier kommt nämlich hinzu, dass § 312 c Abs. 1 BGB es erfordert, dass über die verlangten Angaben „klar und verständlich informiert wird“. Nach den Feststellungen des Gerichts setzt dieses Tatbestandsmerkmal nicht nur voraus, dass die erforderlichen Angaben irgendeiner Form in der Anzeige erscheinen. Gefordert sei vielmehr, dass sie dem Verbraucher in Darstellung, Formulierung und inhaltlicher Ausgestaltung deutlich und zweifelsfrei zur Kenntnis gelangen. In einem Fernabsatzangebot ist nach neuer Rechtslage die Identität und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters anzugeben. Da die Adressangabenverpflichtung der prozessualen Rechtsverfolgung dient, reicht eine Postfachanschrift nicht aus. Kalender unterliegen nicht der Widerrufsausnahme von § 312d Abs. 4 Nr. 3, die nur für Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte gilt. Auch der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher hat keine Veranlassung, an weiteren Stellen einer Anzeige nach zusätzlichen Informationen zu suchen, insbesondere ein Heft um 90° zu wenden, um nach in winzigen Schriftgrößen gedruckten Angaben zu suchen. Dies gilt auch dann, wenn er erkennt, dass die Angaben in der Widerrufsbelehrung unvollständig sind. Vergessen Sie bei der erforderlichen Widerrufsbelehrung nach dem Fernabsatzrecht nicht die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Hierzu gehört die vollständige Firmenangabe nebst Straßenanschrift. Wenn Sie eine andere Rücksendeanschrift angeben wollen, können Sie dies auch tun. Sie sollten nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung, vielleicht am Schluss, konkret angeben beispielsweise: „Dies ist ein Angebot der xy-GmbH, x-Straße 7, 50968 Köln“.

Werbung in Stellenanzeigen II Führungsposition "führender Anbieter" Das Alleinstellungswerbung wahr sein muss, ist mittlerweile bekannt. Der größte Markt am Platz muss der größte sein. In der Unterhaltungselektronik, deren Marktverhalten durch häufige wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen geprägt ist, war jetzt Gegenstand eine Spitzenstellungsberühmung, die sich in einer Jobanzeige befand. Die Klägerin gehörte einer großen Kette an, die Märkte für Unterhaltungselektronik betreibt. Die Beklagte vertreibt Unterhaltungselektronik über das Internet. Auf ihrer Internetseite waren unter der Rubrik „Jobs“ Stellenangebote veröffentlicht. Eingangs der Seite stellte man sich wie folgt vor: „E. ist ein erfolgreiches Unternehmen im Sektor consumer electronics. Unser stetiges Wachstum, das durch anhaltende technologische Innovationen geprägt wird, hat uns in Deutschland zu einem der führenden Anbieter für homeelectronics verholfen“. Nach eigenen Angaben plante die Beklagte einen Jahresumsatz von 30 Mio. DM und hatte im ersten Halbjahr ihres Geschäftsjahres vom 01.04.2001 bis 31.03.2002 einen Umsatz von 10 Mio. DM erzielt. Der Kläger sah, dass hier keine Alleinstellungswerbung anstand. Er bestritt jedoch auch die Wahrheit der Spitzenstellungsberühmung. Er trug hierzu vor, dass die Beklagte schon deshalb kein „führender Anbieter“ sei, weil sie mit den von ihr genannten Umsätzen weniger Umsatz erwirtschafte als der kleinste Markt, der aus über 200 Märkten bestehenden Unternehmensgruppe. Vor dem Landgericht kam der kleine Wettbewerber noch einmal davon, denn das Landgericht ging davon aus, dass es sich um eine Berühmung nur für den Bereich des Internets gehandelt habe. Die Richter des OLG Hamburg kamen jedoch zu einer Verurteilung wegen irreführender Werbung. Auch eine Selbstdarstellung auf der Seite „Jobangebote“ im Internet dient zu Zwecken des Wettbewerbs, da sie auf die Vorbereitung künftigen Wettbewerbs gerichtet sind. Welche Bemessungsfaktoren mit der Inanspruchnahme einer „führenden Position“ behauptet werden (Umsatz, Größe und Qualität des Sortiments, Zahl der Mitarbeiter usw.) hängt vom Einzelfall ab. Bei einem Online-Handelsunternehmen für Elektronikprodukte müssen jedenfalls signifikanter Anteil des Verkehrs bei der Inanspruchnahme einer führenden Position eine Spitzengruppenstellung auch hinsichtlich des Umsatzes erwarten. OLG Hamburg 5 U 168/02, Urteil vom 24.04.2003, MD 9/03, 863. Das OLG teilte schon nicht die Ansicht des Landgerichts, dass sich die Angabe nur auf das Internet beziehe. Entscheidend sei der angegriffene Text selbst, der eine entsprechende Einschränkung nicht enthalte. Zudem sei es so, dass der stationäre Verkauf und der Online-Verkauf von Verbrauchsgütern wie Technikprodukten für viele Verbraucher schon gleichberechtigte Alternativen seien, so dass eine Zusammenfassung beider Verkaufsschienen in einer Werbebehauptung durchaus möglich erscheine. Bei der Bewertung der Spitzengruppenstellung bzw. der Wahrheit der Aussagen, maßen die Richter dem Umsatz hier eine entscheidende Bedeutung zu. Wenn schon der kleinste der über 200 Media- und Saturnmärkte mehr Umsatz mache, als die Beklagte, könne die Beklagte nicht mehr behaupten, dass sie eine führende Stellung einnehme. Die unrichtige Berühmung sei auch relevant im Wettbewerb, so die Richter. Es würden Stellungssuchende auch als Verbraucher angesprochen und außerdem würden Besucher auch aus Neugier die Seite „Jobangebote“ anklicken, um sich über die Beklagte als Unternehmen zu informieren. Gerade weil der Online-Anbieter anonymer bleibe als das stationäre Verkaufsgeschäft, gebe es auch ein größeres Interesse an solchen Informationen, über die Angaben im Impressum hinaus. Auch eine Selbstdarstellung auf der Seite „Jobangebote“ im Internet dient zu Zwecken des Wettbewerbs, da sie auf die Vorbereitung künftigen Wettbewerbs gerichtet sind. Welche Bemessungsfaktoren mit der Inanspruchnahme einer „führenden Position“ behauptet werden (Umsatz, Größe und Qualität des Sortiments, Zahl der Mitarbeiter usw.) hängt vom Einzelfall ab. Bei einem Online-Handelsunternehmen für Elektronikprodukte müssen jedenfalls signifikanter Anteil des Verkehrs bei der Inanspruchnahme einer führenden Position eine Spitzengruppenstellung auch hinsichtlich des Umsatzes erwarten. Grundsätzlich ist zu raten, dass man sich bei Werbebehauptungen im Bereich von Superlativen (der Beste, der Größte etc.) sehr zurückhalten sollte. Statt einer Alleinstellungsberühmung ist es immer rechtlich weniger riskant, nur eine Spitzenstellungsberühmung vorzunehmen, sich also als Teil einer Spitzengruppe darzustellen. Allerdings muss auch diese Angabe eine tatsächliche wahrheitsgemäße Basis haben.

Welche Frist gilt beim Abschlussschreiben? Kostenfolgen Viele haben bereits realisiert, dass die einstweilige Verfügung die häufigste Form der Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist. Weil es sich hierbei allerdings dennoch um eine vorläufige Regelung handelt, gelten Besonderheiten, die häufig Quelle von unnötigen weiteren Kosten sind. Dies gilt regelmäßig für das so genannte Abschlussschreiben. Mit einem Abschlussschreiben verzichtet nämlich der Verletzter, der eine einstweilige Verfügung erhalten hat, auf sämtliche Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung und erkennt die ihrer formalen Natur nach nur vorläufige Regelung als endgültige Regelung an. Es ist anerkannt, dass der Verletzte regelmäßig ein Interesse daran hat, möglichst schnell herauszufinden, ob mit der einstweiligen Verfügung der Rechtsstreit endgültig beendet ist. Theoretisch kann nämlich der Verletzte ohne das hierfür eine Frist besteht, jederzeit Widerspruch gegen die Verfügung einlegen. Problematisch ist jetzt immer die Frage, wie lange ein Verletzter warten muss, bevor er von sich aus den Verletzer auffordert, die Abschlusserklärung abzugeben. Erfolgt nämlich eine solche Aufforderung durch einen Anwalt, so werden weitere Gebühren für die Aufforderung fällig. Die Fristen, die beim Warten einzuhalten sind, sind gesetzlich jedoch nicht geregelt. Dies liegt daran, dass das Abschlussschreiben eine Entwicklung aus der Praxis ist. Viele Stimmen vertreten die Ansicht, man müsse dem Verletzer die gleiche Zeit einräumen, wie sie eine Berufungsfrist vorsieht, also etwa 4 Wochen. Bei den Gerichten pendelt sich jedoch mehr eine gefährliche Zweiwochenfrist ein. Aktuell hatte das OLG Frankfurt über diese Frage zu entscheiden. Die Richter des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt brachten mit ihrem Urteil nur den Umstand zum Ausdruck, dass es eben keine festgelegten Fristen gibt. Daher bestimmt sich die Dauer der Wartefrist regelmäßig nach den Interessen der Beteiligten. Der Verletzte hat regelmäßig das Interesse bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unnötigen Zeitverlust zu vermeiden. Allerdings ist es eben so, dass er bereits durch den Erlass der einstweiligen Verfügung zumindest vorläufig seine Ansprüche gesichert hat. Deshalb ist ein Zuwarten von 2 Wochen durchaus regelmäßig zumutbar. Diese Frist kann sogar einmal länger sein, wenn der Schuldner die Bereitschaft zum Einlenken bereits signalisiert hat. Im aktuell entschiedenen Fall hatte der Schuldner eine Erklärung abgegeben, die das Erfordernis einer Abschlusserklärung nur deshalb nicht erfüllte, weil die Erklärung nicht den Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhaltete. Hierauf wiesen die Kläger den Beklagten jedoch nicht hin, sondern verlangten ihrerseits eine vollständige Abschlusserklärung und fügten Kostennoten bei. Obwohl die Abschlusserklärung dann insgesamt 2 ½ Wochen nach der einstweiligen Verfügung abgegeben wurde, sah das OLG Frankfurt bei dieser Sachlage die eingehaltene Frist noch als ausreichend an, da zuvor bereits der ernsthafte Wille zur Abgabe der Erklärung zum Ausdruck gekommen sei. Hier hätte der Kläger noch warten können. Die Dauer der Wartefristen bei der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht kann, wenn es den Umständen nach angemessen ist, 2 Wochen betragen. Sie kann dann, wenn mit der Abgabe einer Abschlusserklärung in absehbarer Zeit ohnehin nicht zu rechnen ist, die Zweiwochenfrist auch unterschreiten. Im Einzelfall kann sie auch länger sein. Ein häufiges Versehen in der anwaltlichen Beratung liegt darin begründet, dass nach dem Erhalt einer einstweiligen Verfügung keine Frist für die Abschlusserklärung notiert wird. Das Urteil zeigt, dass dies sehr fahrlässig sein kann, weil eben trotz fehlender gesetzlicher Regelung in der Praxis eine Frist gilt. Wenn es zeitliche Umstände nicht erlauben, innerhalb der Frist die Prüfung zur Fortführung des Verfahrens abzuschließen, sollte man dies dem Gegner spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Verfügung mitteilen und ein Datum angeben (nicht länger als 4 Wochen nach Zustellung) bis wann man die Abschlusserklärung ggf. abgeben wird. Manchmal bedarf es noch der Akteneinsicht oder ähnlicher Vorgänge, auf die man noch verweisen kann.

„nimm2.com": Haftung des konnektierenden Providers Verletzungen der eigenen Marke durch fremde Domainregistrierungen sind lästig, aber rechtlich schon weitgehend geklärt. Ein rechtlich interessantes Feld ist noch die Störerhaftung von Registrierungsstellen und Internet-Service-Providern. Es kommt immer in den Fokus, wenn der eigentliche Verletzer im Ausland schwer haftbar gemacht werden kann. Das OLG Hamburg entschied jetzt zur Haftung des Service-Providers. Die Klägerinnen waren Unternehmen der S.-XXX-Gruppe, einer der führenden Unternehmensgruppen im Süßwarenbereich. Die Klägerin zu 2) vertreibt die Bonbons "nimm 2", die Klägerin zu 1) ist ihre Muttergesellschaft. Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der deutschen Wortbildmarken "nimm 2" (eingetragen am 19. Dezember 1996 u. a. für "Zuckerwaren") und eingetragen am 16. Juli 1964 für "Bonbons". Die Beklagte ist ein Internet-Service-Provider. Sie betreibt entgeltlich u. a. sog. Domain- Name-Server, die die für die Teilnahme am Internet erforderliche Zuordnung (Konnektierung) des jeweiligen Domain-Namens (der frei wählbaren Buchstabenkombination als Internetadresse) und der dazu gehörigen sog. IP-Nummer (Internet ProtocolNumber) herstellen. Die Internet-Domain "www.nimm2.com" hatte die Firma F.-O.-x für sich bei der InterNIC/NETWORK SOLUTION registrieren lassen. Die Domain wurde von der Beklagten über zwei ihrer Domain-Name-Server konnektiert, so dass unter dieser Domain die (deutschsprachige) Homepage der in Malaysia ansässigen Firma F.-O.-X aufgerufen werden konnte. Eingeschaltet war noch ein malaysischer Subprovider AM.-XX. Bereits während dieses Rechtsstreits in erster Instanz hatte die außerdem angerufene Schiedsstelle der WIPO (World Intellectual Property Organisation), Genf, am 1. August 2000 entschieden, dass die Internet-Domain "www.nimm2.com" auf die Klägerin zu 1) zu übertragen sei, so dass es vorliegend letztlich nur noch um die Kosten ging. In diesem Zuge hatten sich die OLG Richter mit der Haftung des beklagten Providers zu beschäftigen. Die Klägerinnen beriefen sich auf ihr Markenrecht. Die Beklagte verletze die Rechte an den bekannten (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) Klagemarken und handele unlauter. Domains könnten neben der Adressfunktion auch eine Kennzeichnungsfunktion haben (BGH NJW-WettR 1999, 133 - cyberspace.de); das sei der Fall, wenn der Internetbenutzer auf Grund der Kennzeichnungskraft des Domain-Namens die Domain einem bestimmten Produkt zuordne und deshalb annehmen müsse, hinter der Domain stehe der Hersteller des Produkts. Die Beklagte hafte als Störerin, da ihre Konnektierung die Nutzung der Domain "www.nimm2.com" erst ermöglicht habe. Die Beklagte berief sich darauf, dass sie aufgrund der Vielzahl der Fälle einzelne Rechtsverletzungen nicht überprüfen könne. Sie sei Mitglied des "Deutschen Network Information Centers" (im folgenden: DENIC), der in Deutschland für die Vergabe und Verwaltung von Domain-Namen zentralen Registrierungsstelle. Die Konnektierung sei nicht nur Voraussetzung für die Speicherung und Erreichbarkeit einer Domain. Ohne Konnektierung werde die Domain-Name bei den Registrierungsstellen (z. B. der DENIC oder der InterNIC/NETWORK SOLUTIONS) grundsätzlich nicht registriert. Wegen der technischen Kapazitäten werde die Konnektierung nicht von der Registrierungsstelle, sondern von Internet-Providern (wie von ihr, der Beklagten) bereitgestellt. Das Verwalten und Registrieren eines Domain-Namens für einen Dritten sei mit dem Eintragen einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt vergleichbar und demgemäss nicht als ein Benutzen der Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG anzusehen. Schon der BGH hatte dies hinsichtlich der Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" durch die zuständige DENIC entschieden. (BGH WRP 2001, 1305 - ambiente.de). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Registrierungsstelle, sondern auch für die konnektierenden Provider, deren Tätigkeit sich im Ergebnis lediglich als eine Zuarbeit ohne Außenwirkung für die Registrierungsstelle darstelle. Die gefährliche Störerhaftung war nach Ansicht des Senats einzuschränken. Nach den Grundsätzen zur Haftung des Störers (§ 1004 BGB) kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Verletzung beigetragen hat (BGH GRUR 2002, 618 - Meißner Dekor). So ist u. a. Störer, wer Verstöße eigenverantwortlich handelnder Dritter unterstützt oder nicht verhindert, sofern er die rechtliche Möglichkeit hat, die Handlungen Dritter zu verhindern (für das Wettbewerbsrecht: BGH GRUR 1999, 504 - Implantatbehandlungen, WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci). Diese Grundsätze gelten auch im Markenrecht (BGH GRUR 1986, 248 - Sporthosen; BGH a. a. O. - Meißner Dekor). Die Bejahung einer einschränkungslosen Störerhaftung führe zwangsläufig zu Prüfungspflichten, die in Zweifelsfällen unzumutbar sein könnten (zum UWG: BGH GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb; zum Kennzeichenrecht: BGH GRUR 1994, 841 - Suchwort). Eingeschränkte Prüfungspflichten gelten dort, wo der Störungszustand für den als Störer Inanspruchgenommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist. Demgemäss – so die Richter - würde es einen Domain-Name-Server-Betreiber unzumutbar überfordern, wenn er aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung gehalten wäre, in der Phase der ursprünglichen Konnektierung die betreffenden Domain-Namen auf etwaige Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen. Dies gelte auch für offenkundige Rechtsverletzungen. Argument: Auch bei der Domainanmeldung von berühmten Marken kann es ja sein, dass der Anmelder vom Markeninhaber autorisiert ist. Das der Registrierung einer Domain vorgehende Konnektierung stellt keine Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG dar. Eine Störerhaftung des Providers scheidet auch bei offenkundigen Rechtsverletzungen aus, weil es diesem aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht zumutbar ist, die Anmeldung auf einzelne Rechtsverletzungen zu prüfen. Die Rechtsprechung zur Störerhaftung entwickelt sich praxisgerecht weiter. Überall dort, wo Massengeschäfte eine Einzelfallprüfung nicht mehr möglich machen und automatisierte Abläufe greifen, kann man aufatmen. Trifft allerdings die Abmahnung oder ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung ein, dann tut man gut daran, sofort zu reagieren.

Freunde werben Freunde Unerlaubte Bonussysteme und Haftung für Mailmöglichkeit Auch das unverlangte Zusenden gekennzeichneter E-Mail-Werbung verstößt gegen § 1 UWG, wenn durch die Versendung eines E-Mail-Formulars an Bekannte des Werbers die persönlichen Beziehungen des Werbers zu Dritten für die Kundenwerbung nutzbar gemacht werden sollen (sog. Laienwerbung) und zudem durch das Inaussichtstellen einer prozentualen Provision, die von der schneeballartigen Verbreitung des Produkts abhängig ist, versucht wird, weitere Kunden zu werben (sog. progressive Kundenwerbung). Laienwerbung durch e-Mail. Im Internet eine beliebte Methode, die jedoch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten belästigenden eMail-Werbung abgemahnt werden kann. In unserem Fall hatte der Anbieter unter der Domain fairad.de den Anmeldern seines Dienstes Geld versprochen, die sich registrieren ließen und dann (gegen Entgelt) Werbung zu dulden hatten. Es gab auch eine „Freunde werben Freunde“ – Aktion. Dabei sollte der Werber an bis zu 5 weiteren geworbenen „Freunden“ prozentual mitverdienen, wenn diese ebenfalls am System teilnahmen. Damit gleich die Möglichkeit für eine ordentliche Verbreitung bestand, gab es ein eMail-Formular, mit dem der Kunde schnell 10 vorformulierte eMails an Freunde schicken konnte. Einer der Empfänger war nicht begeistert und hatte eigentlich auch nichts mit dem Werbenden zu tun. Abmahnung, Klage, aber nicht gegen den Kunden, sondern gegen den Anbieter, der diese Mailmöglichkeit zur Verfügung stellte. Der verteidigte sich damit, dass er ja gar nicht geworben habe, sondern eben sein Kunde. Er sei deshalb auch nicht verantwortlich. Damit hielten sich die Richter nicht lange auf. Der Anbieter sei als Mitstörer verantwortlich. Sie habe willentlich und kausal an der Verbreitung der eMails mitgewirkt. Aber auch das Werbesystem geriet unter die Räder der Justiz. Es sei unlauter, verdeckt die privaten Beziehungen von Laienwerbern nutzbar zu machen. Die Rechtsprechung legt zunehmend strenge Maßstäbe an die Zulässigkeit von Laienwerbung an. Sie ist nicht generell verboten, wird aber schnell durch einzelne Aspekte unzulässig. Hier bestand einer dieser Aspekte in dem belästigenden Charakter der Werbeemails. Hinzu kam aber auch der Aspekt einer unerlaubten progressiven Kundenwerbung. Bei dieser Art Werbung erhält der Kunde die gleichen oder ähnliche Vorteile für geworbene Kunden, die er bei eigenem Konsumverhalten erhält. Auch hier gab es Provisionen bis zu 10 % am Umsatz geworbener Kunden zu verdienen. Die Höhe stieg mit der Weiterverbreitung, wobei geworbene Kunden wieder ihrerseits Kunden werben sollten. Dieser Schneeballeffekt ist wettbewerbsrechtlich unerwünscht. Bis über 1.000 € sollte man so verdienen können. Ein eindeutiges Indiz für die Absicht der Kommerzialisierung der Privatkontakte der Kunden. Für unaufgeforderte eMail-Werbung ist auch der Anbieter, der von der Werbung profitiert verantwortlich, selbst wenn er lediglich die Mailmöglichkeit geschaffen hat. Freundschaftswerbesysteme, die auf dem Einsatz unaufgeforderter Werbeemails beruhen und den Werbenden in einem Bonussystem an weiteren Werbeerfolgen beteiligen, sind unlauter. Prüfen Sie Ihre Webauftritte. Haben Sie so ein praktisches Werbemittel eingebaut, wie „einfach weiterempfehlen...“? Das sollten Sie sicherheitshalber abstellen. Auch wenn die Werbung nicht von Ihnen ausgelöst wird, haften Sie für die Belästigung als Mitstörer, wie bei eigener unzulässiger eMail-Werbung. Hier hilft übrigens auch nicht, wenn aus dem eMail-Betreff eindeutig hervorgeht, dass es sich um Werbung handelt. Die Kölner Richter ließen diese Verteidigung nicht gelten! Der Nachahmungseffekt sei zu groß. Auch sollte man die Finger von progressiven Werbemodellen lassen. Eine Prämie für eine Kundenwerbung ist in Ordnung. Nicht aber die Beteiligung an weiteren Werbeerfolgen dieser geworbenen Kunden.

E-Mail-Datenbank geschützt Klau im Internet unerlaubtes Kopieren Ärgerlich, wenn man feststellen muss, dass jemand die eigene Website ausgelesen hat, auf der sich viele Kontaktadressen befinden. Gut, wenn man unter den Adressen „Blindadressen“ eingebaut hat. Der Kläger betreibt eine Website, auf der sich Dolmetscher unter Angabe ihrer eMail-Adressen um Aufträge bewerben konnten. Diese wurden in eine Datenbank aufgenommen. An einem schönen Tage erhielt er ein unaufgefordertes Werbeemail von einem Anbieter, wo sich Interessenten um Dolmetscher bemühen konnten. Dumm, dass sich die eMail an eine „Blindadresse“ richtete. Offenbar war die Datenbank des Klägers ausgelesen worden, denn auch andere Blindadressen waren betroffen. Die Richter des LG Düsseldorf sahen in der eMail-Datenbank eine geschützte Datenbank nach dem Urheberrechtsgesetz. Das Gericht konnte feststellen, dass die Merkmale für den Schutz vorlagen. Es handelte sich um eine umfangreiche Datenbank, die auch auf einer wesentlichen Investition beruhte. Dies schloss das Gericht aus dem Ergebnis der Datenbankschöpfung und der Entstehungsgeschichte. Auch das Wettbewerbsverhältnis wurde bejaht, so dass auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vorlag. Für den Verletzer hielt dann das Urheberrechtsgesetz noch § 97 bereit, nach dem er zum Schadensersatz verpflichtet ist. Deshalb gab das Gericht auch dem Antrag statt und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, den dieser durch das beanstandete Verhalten erlitten habe und noch erleide. Die Vervielfältigung einer eMail-Datenbank durch Auslesen zum Zweck der Nutzung von Adressen in der eMail-Werbung verstößt gegen § 87b UrhRG und gegen § 1 UWG. Das Internet verleitet mit seinen technischen Möglichkeiten zum schnellen Klau mit der Maus. Oft sieht das Gesetz einen Schutz für solche Inhalte vor, so dass solche Maßnahmen nicht nur wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Ihre eigenen Investitionen können Sie schützen. Es gibt Programme, die z.B. versteckte Merkmale in Bildern anbringen. Wie der Fall zeigt, geht es auch einfacher mit Blindadressen, dort wo sie sich einsetzen lassen. Mit solchen Kontrolladressen kann man auch allgemein seine Kundendatenbank gegen Missbrauch schützen und es gibt sogar Firmen, die den Einsatz Ihrer Kundenadressen absichern und überwachen. Nutzen Sie diese Absicherungsmöglichkeiten und prüfen Sie, ob hier im Missbrauchsfall für Sie Nachweise möglich sind.

Haftung von Werbeagenturen für Wettbewerbsrecht Haftung für Kosten bei wettbewerbswidriger Werbung Das OLG Düsseldorf hatte sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil mit der in der täglichen Werbepraxis wichtigen Frage der Haftung für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von ihr entwickelter Werbemaßnahmen zu beschäftigen.... Weiter Hier ging es um Werbemailings, für die Klägerin, die Getränkeautomaten und Befüllungsprodukte vertreibt. Die Parteien vereinbarten für einen Einzelpreis pro Mailing von 15.000 DM bzw. Komplettpreis für drei Mailings 36.550 DM folgendes: "Inhalt der Agenturleistung ist die Ideenfindung/Brainstorming zur Entwicklung kreativer Ansätze, Interne Arbeitsgespräche zur Besprechung des weiteren Vorgehens sowie Auswahl der optimalen Gestaltungsvorschläge, gemeinsame Briefing-/und Abstimmungsgespräche mit dem Kunden, Entwicklung von geeigneten Response-Elemente und Mechanismen, Auswahl geeigneten Bildmaterials zu Entwicklung und Visualisierung von Kreativkonzepten als Grundlage einer Präsentation, Layoutscans von entsprechendem Bildmaterial und Erstellung von Farblaserdrucken sowie Entwicklung eines Handmusters, die Präsentation selbst sowie die Ausführung einer Korrektur. Diese Kosten beinhalten noch keine Umsetzung der durch die Agentur vorgestellten Mailing-Vorschläge durch Druck, Fotomaterial/Nutzungsrechte, Litho, Bildbearbeitung etc.. Die Realisierung erfolgt direkt über die Partner und Lieferanten der K......... AG. Die Klägerin nahm aber nicht alle Leitungen ab, sondern nur die ansonsten fertigen Mailingentwürfe entgegen, zahlte für die Teilleistungen 20.000 DM und setzte die Mailings später ein. Etwa zwei Monate nach der Abrechnung flatterte eine Abmahnung ins Haus. Die Klägerin informierte die Werbeagentur und gab an, man werde eine Unterlassungserklärung abgeben, wenn die Beklagte die Kosten trage. Die lehnte ab, denn die Klägerin sei selber schuld, wenn sie die Werbung ohne Agentur umsetze um Kosten zu sparen. Das Mailing sei auch in Ordnung. Es erging dann zunächst eine einstweilige Verfügung, die die Klägerin mit Widerspruch angriff und die noch einmal durch Urteil des LG Hamburg bestätigt wurde. Nach Rechtskraft des Urteils stand die Wettbewerbswidrigkeit also fest. In unserem dann bis zum OLG Düsseldorf geführten Rechtsstreit verlangte die Klägerin (nur) Erstattung der Verfahrenskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren. Die Beklagte meinte, es sei Aufgabe der Klägerin gewesen, die rechtliche Zulässigkeit des Mailings unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der Werbevertrag mit ihr sei beendet worden, bevor eine Rechtsprüfung habe durchgeführt werden können. Darauf habe sie die Klägerin hingewiesen. Damit seien ihre Vorschläge nur zum internen Gebrauch gewesen. Im übrigen seien die der Klägerin entstandenen Kosten schuldhaft zu hoch, § 254 BGB, weil die Klägerin ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg hätte zurücknehmen müssen. Zu einer rechtlichen Prüfung sei sie auch sonst nicht verpflichtet. Die Richter ließen im konkreten Fall Hinweise auf „Ideenstadium“, „Entwürfe“ angesichts der erfolgten Zahlungen und der ausgehändigten Handmuster nicht gelten. Schon ein solches Handmuster ist nach Auffassung des Gerichts nur dann mangelfrei, wenn die dort vorgeschlagene Werbemaßnahme - die die Klägerin hier unstreitig nicht verändert hatte - den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes entspricht und wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Das Gericht entschied zwar nach dem Rechtszustand vor der Schuldrechtsreform. Nach jetzigem Stand gilt jedoch insoweit eher eine schärfere Haftung. Ein Hinweis auf die fehlende Rechtsprüfung ersetzt nicht die Pflicht, ein mangelfreies Werk abzugeben. Wenn also eine Agentur eine Konzeption aushändigt, muss sie rechtmäßig sein, es sei denn die Vertragsparteien vereinbaren von Anfang an, dass der Besteller die Rechtsprüfung übernimmt. Ist keine anderweitige Abrede getroffen, schuldet eine Werbeagentur auch die Rechtsmäßigkeit der von ihr konzipierten Werbung. Eine Werbeleistung, die wettbewerbswidrig ist, ist fehlerhaft, weil der Wettbewerbsverstoß den Wert oder die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert; denn wettbewerbswidrige Werbung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar. Der bloße Hinweis einer Werbeagentur, die von ihr erstellte Werbemaßnahme sei nicht auf ihre Zulässigkeit geprüft worden, lässt den Sachmangel einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme nicht entfallen. Ob unter diesem Aspekt AGB Klauseln von Agenturen Bestand haben, die eine Rechtsprüfung nur bei ausdrücklicher Beauftragung durch den Kunden vorsehen, darf man bezweifeln. Das Risiko für die Agentur ist erheblich. So gab es z.B. einige Abmahnwellen bei Internetshopgestaltungen wegen fehlender Rechtskonformität des Bestellablaufs oder nicht zureichender Wahrnehmbarkeit von Impressum oder sonstigen Rechtshinweisen und und .... Hier hatte der Kunde auch noch richtig gehandelt und die Agentur bei der Abmahnung bereits informiert und am Klageverfahren beteiligt. Deshalb verurteilte das OLG Düsseldorf auch zum kompletten Ersatz der Kosten. Die Agentur hätte ja schon die Kosten für die Abmahnung übernehmen können oder für die Rücknahme des Widerspruchs sorgen können. Der Klägerin könnte insoweit ein Mitverschulden nur dann vorgeworfen werden, wenn ihr der Wettbewerbsverstoß bekannt war oder er ihr hätte bekannt sein müssen (vgl. BGH GRUR 1974, 284, 287). Daneben ist natürlich auch die eigentliche Gebrauchstauglichkeit der Werbung betroffen, so dass es auch um die Zahlungen für die Leistung selbst gehen kann. Natürlich sollte man sich als Werbetreibender nicht allein auf die Rechtskenntnisse der Agentur verlassen. Zumindest eine zusätzlich anwaltliche Beratung von spezialisierten Kollegen sollte in jedem Fall vereinbart werden.

Kein Druck bei „haushaltsüblichen Mengen“ Werbung und Vorratsmenge Jeder der Sonderangebote bewirbt muss damit rechnen, dass die Nachfrage für den Artikel größer ist als gewöhnlich. Bestellt der Kunde vergeblich oder kommt er gar umsonst, kennt die Rechtsprechung kein Pardon. Der BGH hat jetzt mit einer aktuell veröffentlichten Entscheidung erneut Wege aus dem Irreführungsvorwurf gewiesen. Den meisten Händlern ist mittlerweile klar, dass die hervorgehobene Bewerbung bestimmter Sonderpreisartikel sie dazu verpflichtet, diese Artikel auch in ausreichender Menge für den Kunden vorrätig zu halten. Trifft der Kunde schon in den ersten Tagen auf so genannte Vorratslücken, wird dem Händler Irreführung und damit wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen. Im aktuell entschiedenen Verfahren hatte ein Markt der SATURN-Gruppe ein Kopplungsangebot von Sony Playstation und Mobilfunkgerät mit Vertragsbindung zum Preis von 1 DM beworben.. In der Zeitungswerbung hieß es „Ohne Handycap zum High-Score? Das gibt’s doch gar nicht! Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht.“ Der BGH erlaubte nicht nur die Kopplung der sachverschiedenen Gegenstände (Playstation mit Mobilfunkgerät und Vertrag) entsprechend seiner Rechtsprechung Kopplungsangebot I (BGHZ 151,84, 86), nach der die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist. Schon in einem früheren Urteil hatte der BGH Wege gewiesen, wie man falschen Vorstellungen über die Verfügbarkeit der Ware entgehen kann: Die Aufklärung am Fuß einer Werbeanzeige durch den Hinweis „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend“, ist potentiell geeignet, Irreführungen der Kunden über den Vorrat des darüber beworbenen Angebots auszuschließen. Ein von der Blickfangwerbung deutlich abgesetzter und zu diesem auch farblich nicht gehörender Text der Fußzeile ist, sofern leicht lesbar und aufgrund der Abweichung ins Auge fallend, regelmäßig geeignet, vom durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Auswahl konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbraucher wahrgenommen zu werden. BGH I ZR 50/00, 24.10.2002 Die Angabe „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht.“ stellt keinen unlauteren zeitlichen Druck auf den Kunden dar. Vielmehr folgt der Händler damit dem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen. In der anwaltlichen Beratung hatten spezialisierte Anwälte schon immer auf die Möglichkeiten hingewiesen, der Haftung für die Vorratslückenrechtsprechung durch Hinweise zu entgehen. Der Hinweis – so zeigt auch dieses Urteil – muss nur deutlich und prägnant sein. Vorsichtige Zeitgenossen sollten ihn identisch in die eigene Werbung jeweils übernehmen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die drucktechnische Gestaltung (Farbunterlegungen, die ansonsten nicht vorkommen) hinreichende Aufmerksamkeit für den Hinweis hervorruft. Der Hinweis muss schließlich gegen die blickfangartig herausgestellten Werbebotschaften ankämpfen.

UVP, Fehler bei der Preisgegenüberstellung Fehler bei Preisauszeichnung vermeiden Wer seine Preise dem Publikum als besonders günstig darstellen will, der benötigt eine Referenz, also einen Anhaltspunkt, der dem Leser den besonderen Vorteil des Angebots deutlich macht. Das aktuell veröffentlichte Urteil des Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) zeigt Ihnen, wie Sie eine Preiswerbung gestalten müssen, bei der es um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Referenzpreis gehen soll. Noch immer besteht Zurückhaltung bei der Preisgegenüberstellung, wenn es um die Preise des Wettbewerbers geht. Offenbar ist es noch nicht zu den Händlern vorgedrungen, dass es erlaubt ist, die eigenen Preise für die gleiche Ware denen des namentlich genannten Wettbewerbers gegenüberzustellen. Viel leichter erscheint die Heranziehung der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. „UVP Euro 76,--„ und „empfohlener Verkaufspreis Euro xx“ und „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers Euro xx“ lautete die Werbung. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers kommt aus dem Kartellrecht, das prinzipiell Preisabsprachen verbietet. Erlaubt ist allerdings gem. § 23 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), das der Hersteller eine Preisempfehlung abgibt, wenn diese ausdrücklich als „unverbindlich“ gekennzeichnet ist. Preisempfehlung muss als Orientierungshilfe geeignet sein: Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt für eine Preisgegenüberstellung mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zunächst, dass es sich überhaupt um eine solche Empfehlung nach § 23 GWB handelt. Dafür muss sich die Herstellerpreisempfehlung als „ein auf ernsthafter Kalkulation basierender angemessener Verbraucherpreis“ darstellen. Nur dann kann diese Empfehlung als Orientierungshilfe für Preisüberlegungen der angesprochenen Verbraucherkreise wirken. BGH-Grundsätze für Gegenüberstellungspreis § Der gegenübergestellte Preis muss ein auf ernsthafter Kalkulation basierender angemessener Verbraucherpreis sein. Liegt diese Voraussetzung vor, dann stellt die Bezugnahme nur dann eine Irreführung dar, wenn dem Verbraucher nicht klar wird, dass die Preisempfehlung eigentlich unverbindlich ist oder § wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt. (siehe BGH GRUR 1980, 108ff. – „unter empf. Preis“ und BGH GRUR 2000, 436f. – „ehemalige Herstellerpreisempfehlung“ und zuletzt in BGH WRP 2003, 509f. – Preisempfehlung für Sondermodelle“) Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte die vorstehenden BGH – Grundsätze für die Beurteilung zu beachten. Schon das Landgericht hatte in I. Instanz die Kennzeichnung „UVP“ als irreführend beurteilt. Dem schloss sich das OLG an. Die Abkürzung „UVP“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch nicht immer als solche für „unverbindliche Preisempfehlung“ verstanden. Die Abkürzung sei zum einen ungebräuchlich und zum anderen ungewöhnlich. Außerdem erkläre sich die Abkürzung auch nicht von selbst. Eigentlich müsste sie nämlich nach den Sprachgewohnheiten eher „u.P.“ oder „uPE“ lauten. Die Abkürzung des Begriffs „unverbindlich“ mit den beiden Großbuchstaben „UV“ sei eher ungewöhnlich. Die beiden anderen Formulierungen hatte die ersten Instanz noch durchgehen lassen. Beim OLG Köln scheiterten aber auch die Formulierungen „empfohlener Verkaufspreis“ und „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“, da bei beiden Formulierungen nicht klar erkennbar werde, dass die Empfehlungen unverbindlich sind. Bei der ersten Formulierung wird nicht einmal klar, wer der Empfehlende ist (Großhändler, Konzernzentrale oder eben der Hersteller). Das Weglassen des Begriffs „unverbindlich“ bei den Formulierungen könnten solche Verbraucher vermissen, die grundsätzlich die Begrifflichkeit „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ kennen und hieraus ableiten, es handele sich um eine verbindliche Empfehlung. Allein aus dem Begriff „Empfehlung“ ergibt sich die Verbindlichkeit nämlich nicht. Die Kennzeichnung eines gegenübergestellten Preises mit „UVP“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ ist irreführend. 1. Wenn Sie eine Preisgegenüberstellung vornehmen, achten Sie darauf, dass 2. Der Gegenüberstellungspreis klar bezeichnet ist. 3. Vermeiden Sie unbestimmte Begriffe, wie „vorher“ oder „früher“. Unklarheiten werden als Irreführung ausgelegt. 4. Wenn Sie die „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ nehmen, schreiben Sie den Begriff am besten ganz aus. Die Preisempfehlung muss natürlich stimmen. Sie muss aktuell sein. 5. Bei Auslaufmodellen ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

Fristverlängerung bei Abmahnung 7 Tagefrist ist angemessen Die Antragsgegnerin warb in einer Zeitschrift für einen Schmuckanhänger mit der Bezeichnung „Tibetanischer Heilschmuck“ und Original Lama Gangchen Heilschmuck“. In der Anzeige war zudem von erstaunlichen Erfolgen die Rede und es wurde "Schutz gegen Angst und Depressionen“ versprochen. Es erfolgt eine anwaltliche Abmahnung durch einen Wettbewerbsverein mit Schreiben vom 16.5.2003. Darin wurden die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 23.05. 2003 (sieben Tage seit der Absendung) verlangt. Das Schreiben ging bei der Antragsgegnerin am 19.05. 2003 (Montags) ein. Diese leitete die Abmahnung an ihrem Rechtsanwalt zu Prüfung weiter. Der schrieb noch am gleichen Tag (19.05.) an die Gegenseite, er werde sich bis zum 26.5.2003 (Montag) erklären. Die Frist bis zum 23.5. (Freitag) sei zu kurz. Die Gegenseite schrieb dann am 21.5.2003 (Mittwoch) zurück und bat dennoch die Frist zum 23.05. 2003 zu beachten. Wie angekündigt, antwortete der Rechtsanwalt des Abgemahnten erst am 26.5.2003 per Fax und gab ein Unterlassungserklärung für seinen Mandanten ab. Das Original des Schreibens erreichte die Gegenseite am 28.5.2003. Offenbar hatte zwischenzeitlich die Gegenseite bereits einen Verfügungsantrag eingereicht. Nach Eingang der Abmahnung erklärte man das Verfahren für erledigt und es ging noch um die Kosten. Dabei kommt es darauf an, ob die Erhebung der Klage veranlasst worden ist. Dies hängt wiederum damit zusammen, ob die Unterlassungserklärung rechtzeitig abgegeben wurde. Das zunächst entscheidende Landgerichte hielt es für zumutbar, dass die Abmahnvereinigung über das Wochenende hinaus hätte zuwarten müssen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurden deshalb der Abmahnvereinigung auferlegt. Diese legte Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart gilt jetzt fest, dass bei der Zuweisung nicht immer nur anders mutmaßliche Gewinnen oder verlieren des angestrengten Prozesses ankommt, wenn dieser erledigt wird. Vielmehr können die Kosten im Einzelfall trotz ursprünglich begründeten Antrag auch dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dieser keinen Anlass zu Klage hatte. Allerdings sahen die OLG Richter im vorliegenden Fall keine Ausnahme. Die atmen Vereinigungen haben nämlich im Abmahnschreiben vom 16.5.2003 eine angemessene Frist gesetzt. Eine Angemessenheit ist anzunehmen, wenn dem Abgemahnten einen nach Lage des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verletzten ausreichende Bedenkzeit verbleibt, um die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls auch anwaltlichen Rat einzuholen. Unter Bezugnahme auf diese Definition hielten die OLG Richter fest, dass unter normalen Verhältnissen dafür eine Frist von einer Woche ausreichend sei. Die vorliegende seitens der Wettbewerbsereinigung gewährte Frist von sieben Tagen sei deshalb angemessen gewesen. Der gerügte Wettbewerbsverstoß seien tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinesfalls als komplex zu bewerten. Deshalb habe der Antragsgegnerin keine längere Überprüfungs- und Bedenkzeit eingeräumt werden müssen. Bei einer angemessenen Fristsetzung kann ein Abgemahnten nur aus bestimmten, von ihm im Ersuchen konkret anzugebenden Gründen eine Fristverlängerung verlangen, wobei der Abmahner dem Verlangen entsprechen muss, wenn dies die Umstände des Einzelfalles gebieten. Natürlich war die Werbung wettbewerbswidrig, weil sie gegen § 12 Heilmittelwerbegesetz verstieß. Es ist schon unzulässig gegenüber Laien mit Heilmitteln zu werben, die sich gegen Depressionen richten. Außerdem darf nicht mit wissenschaftlich nicht nachprüfbaren Wirkungen zur Heilung geworben werden. Eine Frist bei einer Abmahnung von 7 Tagen ab Absendung der Abmahnung ist bei normalen Postlaufzeiten von bis zu drei Tagen angemessen. Einem Fristverlängerungsverlangen muss ein Abmahnender nur entsprechen, wenn er über die Gründe konkret unterrichtet wurde und diese Gründe eine Verlängerung gebieten, damit dem Verletzer ausreichend Bedenkzeit verbleibt um die Rechtslage zu prüfen und anwaltlichen Rat einzuholen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten und eine Fristverlängerung benötigen, dann sollten Sie folgende Tipps beherzigen: · Auch wenn häufig Abmahnschreiben den Satz beinhalten, eine Fristverlängerung könne nicht gewährt werden, besteht generell eine regelmäßige Bereitschaft, kurze Verlängerungen zu genehmigen. · Wenden Sie sich direkt an die Gegenseite oder faxen sie zumindest. · Geben Sie die richtigen Daten (Az.) an, sonst tragen sie das Risiko, dass das Schreiben nicht ankommt. · Geben Sie immer eine klare und nachvollziehbare Begründung an, warum Sie eine Fristverlängerung benötigen. (Auslandsaufenthalt der Geschäftsführung etc.). · Geben Sie am besten an, bis wann konkrete Sie sich verbindlich melden wollen. · Bedenken Sie, dass die Rechtsprechung sieben Tage ab Absendung bei einer üblichen Postlaufzeit von bis zu drei Tagen für angemessen hält. Eine Fristverlängerung montags zu verlangen, wenn man noch bis freitags Zeit hat, ist relativ zwecklos ohne besondere Begründung. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Wienke & Becker, Köln, mail@rolfbecker.de , Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330.

eBay haftet bei Markenverletzung Haftungsprivileg und Unterlassungsanspruch Wer kennt sie nicht, die Rolex-Uhren mit dem Rolex-Schriftzug und der Krone. Sie signalisieren und Wohlstand und Reichtum. Daher erfreuen sich auch Nachahmungen besonderer Beliebtheit. Immer wieder kann man solche Nachahmungen bei ebay ersteigern. Der BGH hatte jetzt zu entscheiden, wann bei der Werbung mit Marken einem Markenverletzung vorliegt und ob ebay hierfür haftet. Es ging um zahlreiche Angebote zur Versteigerung, bei denen überhaupt nicht verschwiegen wurde, dass es sich um Nachahmungen handelte. „ROLEX Submariner Autom. Edelreplika blau Rolex Edelreplika dem schwerer Ausführung... Komplett gemarkt keine billige China –ware!“ hieß es beispielsweise in den Anzeigen. Die Inhaberin der Markenrechte von Rolex wandte sich nunmehr unmittelbar gegen ebay und verlangte die Untersagung, Uhren, die nicht von Rolex stammen, den Verkehr zu bringen, zu bewerben und/oder anbieten, in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online Aktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwirken. Das OLG Köln verneinte eine Haftung von ebay. Die Richter bezweifelten dort schon, ob bei einer Werbung, bei der klar ersichtlich ist, dass es sich nicht um die Originalware handelt, überhaupt eine Verwechslungsgefahr begründet wird. Sie ließen diese Frage jedoch offen, da jedenfalls ebay selbst die Marken nicht benutze. Ebay nehme keinen Einfluss auf den Angebotstext. Der Text von ebay betreffe allein den äußeren Ablauf der Auktionen und die Rubrikenbezeichnungen für die Angaben des Versteigerers (Mindestpreis, aktuelles Höchstgebot etc.). Auch für eine so genannte Störerhaftung fehle es an der willentlichen Mitwirkung. Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Ebay seien nicht nur verpflichtet die konkreten Angebote gefälschter Uhren nach den Hinweisen der Markeninhaber zu löschen. Sie sei darüber hinaus aufgrund der ihr bekannt gewordenen Fälschungsfälle gehalten, Vorsorge zu treffen, damit keine weiteren Angebote ins Internet gestellt werden, die erkennbar die Marken der Kl. verletzten. Dieser Spruch trifft nicht nur ebay hart, sondern auch andere Anbieter, die eine Plattform für Dienstleistungen und Warenaustausch bieten. Die BGH-Richter legen den Diensteanbietern besondere Pflichten auf, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Praxis muss zeigen, welche Vorsorgemaßnahmen im einzelnen als ausreichend angesehen werden können. Faktisch muss der Anbieter wohl insbesondere die technischen Möglichkeiten einsetzen, die es ihm ermöglichen, solche Angebote auszufiltern. Zwar sah und sieht das Teledienstegesetz (früher in § 5 Abs. 1 bis 3) in §§ 8,11 TDG ein so genanntes Haftungsprivileg für den Diensteanbieter vor. Dieses Haftungsprivileg erfasse jedoch den hier geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung markenrechtlicher Verletzungshandlungen nicht. Bei dem Haftungsprivileg gehe es nur um strafrechtliche Privilegierung und Schadensersatzansprüche. Außerdem sei ebay auch als Störer zu qualifizieren. Dadurch, dass die Bekl. den Anbietern ihre Plattform für Franz Versteigerungen zur Verfügung gestellt habe und dort Angebote veröffentlicht worden seien, durch die die Markenrechte der Klägerinnen verletzt wurden, habe die Bekl. zwar selbst keine Markenverletzung begangen. Allerdings handle es sich bei den Angeboten um klare Markenverletzung. Auch derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion Erwerber, um sie mit Gewinnen weiterzuveräußern, handle im geschäftlichen Verkehr. Besondere Anforderungen an dieses Merkmal seien nicht zu stellen. Auch die häufigen Käuferbewertungen deuten auf ein geschäftliches Handeln hin. Auch die Nutzung der identischen Zeichen stelle eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Markengesetz dar. Denn es komme nicht auf die konkrete Verwechslungsmöglichkeit an, sondern nur auf eine abstrakte Verwechslungsgefahr beider Zeichen. Störer ist schon derjenige, der in irgendeiner Weise willentlichen und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Allerdings setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Wie weit solche Prüfungspflichten gehen, bestimmt sich wiederum nach der Zumutbarkeit im Rahmen der einzelnen Umstände. Ebay verdient aufgrund des Systems auch am Verkauf von Piraterieware ihre Provision. Unter diesen Umständen sahen die Richtern für das Interesse an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht, wie beispielsweise bei dem Interesse der Registrierung stelle für Domainnamen (DENIC) an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe. Eine Markenverletzung zum Beispiel bei einer Versteigerung setzt nicht voraus, dass es aufgrund der Beschreibung der Ware zu einer konkreten Verletzung kommen kann. Es reicht eine abstrakte Verwechslungsgefahr. Bei Versteigerungen handelt schon derjenige im geschäftlichen Verkehr, der beispielsweise Waren ersteigert, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen. Ein Plattformbetreiber (hier ebay) haftet ungeachtet des Haftungsprivilegs nach dem Teledienstegesetz für künftiges unterlassen. Er ist verpflichtet alles Zumutbare zu unternehmen, um künftige Verstöße zu verhindern. Wenn Sie bei eBay und Co Ihre Angebote einstellen, dann achten Sie darauf, dass Sie keine Markenrechte Dritter verletzen. "Sieht aus wie ROLEX" oder ähnliche Bezugnahmen auf Marken sollten Sie vermeiden. Markeninhaber sehen es auch nicht gerne, wenn Waren, die nicht für die EU bestimmt sind, hier zu Billigstpreisen angeboten werden. Haben Sie aber redlich eine Originalware in der EU gekauft, dann dürfen Sie auch mit der Marke werben. Die Markenrechte des Herstellers sind erschöpft.

500 DM Gutschein für Autokauf Unlauteres Anlocken Die Rechtsprechung zur Gewährung besonderer Vergünstigungen in Form von Gutscheinen und Zugaben ist in Bewegung. Der Bundesgerichtshof lässt immer mehr verkaufsfördernde Maßnahmen zu und beanstandet diese nicht mehr. Im jüngsten Urteil ging es um einen 500 DM Gutschein. Ein Fahrschulbetreiber warb in einer Anzeige vom 09. Mai 2001 wie folgt: „Seit diesem Jahr arbeitet die Fahrschule S. mit Opel Astra vom Autohaus H. Der gute Ruf vor allem im Service sowie der gute Kontakt zum Kunden veranlassten ihn zu diesem Schritt. Um für die Fahrschüler den Fahranfang noch weiter zu erleichtern, werden die Schüler nicht nur mit der neusten Generation von Opel Astra-Fahrzeugen geschult, sondern jeder erhält zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von DM 500 für den Fahrzeugkauf beim Autohaus H.“ Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sah hierin ein übertriebenes Anlocken des Verbrauchers. Sie beantragte das Verbot, Fahrschülern, die eine Prüfung bestanden haben, einen Gutschein in Höhe von 500 DM für ein Autohaus zu versprechen und /oder diesen Schülern einen solchen Gutschein auszuhändigen. Formelhaft wiederholten die Richter in der Urteilsbegründung den Satz, dass eine Werbung erst dann wettbewerbswidrig sei, wenn der Einsatz des Werbemittels dazu führe, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, dass ein Vertragsschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Vergünstigung bestimmt wird mit der Folge, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt. Dieser Satz findet sich in einer Reihe von jüngeren Urteilen. Er wird fast immer mit der anschließenden Feststellung begleitet, dass diese Voraussetzung in diesem Streitfall nicht angenommen werden könne; so auch hier. Die Richter stellten zwar einen hohen Anreiz zum Vertragsabschluss fest, gerade weil es auch um jüngere Menschen im Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren gehen dürfte. Allerdings würden auch solche Fahrschulinteressenten dieser Altersgruppe die maßgeblichen Kriterien wie die Höhe der Grundgebühr, Preis einer einzelnen Fahrstunde, Dauer und Effektivität der Ausbildung im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Gutschein nicht völlig in den Hintergrund treten lassen. Vielmehr wisse der Kunde, dass er für den erfolgreichen Abschluss einer Fahrprüfung Kosten zwischen 1.000 € und 2.000 € aufwenden müsse. Hinzu komme, dass der Gutschein nicht den Aufwand für die Fahrschule vermindere, sondern nur den Erwerb eines Fahrzeuges vergünstige. Hierzu müsse der Kunde aber eine eigene Kaufentscheidung zusätzlich treffen. Der Bundesgerichtshof lehnte auch Verstöße gegen § 19 Absatz 1 Fahrlehrergesetz ab. Dort geht es um die Art und Weise der Preisangaben bei Fahrschulen. Da hier jedoch keine Preise genannt waren, schied eine Verletzung der Vorschrift aus. Auch Preisverschleierungsgesichtspunkte oder Marktstörungsgesichtspunkte ließen die Richter nicht gelten. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Wettbewerbs. Es müssen zusätzliche, besondere Umstände vorliegen, um einen Vorwurf der Sittenwidrigkeit bzw. Unlauterkeit zu rechtfertigen. Ein Gutschein für 500 DM zum Erwerb eines Fahzeuges, den eine Fahrschule gewährt, erfüllt diese Anforderungen noch nicht. Erneut hat der Bundesgerichtshof die Rahmenbedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen erleichtert und bleibt damit auf seiner lockernden Linie. Für die Praxis bedeutet dies mehr Mut bei Finanzierbarkeit von solchen Maßnahmen. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Wienke & Becker, Köln, mail@rolfbecker.de , Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330.

Unbestimmte Preiswerbung Irreführung bei unklaren Bezugsangaben Bei der Werbung mit Preisen, deren Bezeichnungen und bei Hinweisen auf Bezugspreise schaut die Rechtsprechung ganz genau hin. Für den Käufer ist der Preis nun einmal eine der entscheidendsten Faktoren. Das Kammergericht Berlin hatte sich jetzt mit der Werbung eines Möbelhändlers zu beschäftigen, der mit Einsparungen von bis zu 35 % warb. Es ging um eine Zeitschriftenanzeige, in der eine Möbeleinzelhändlerin damit warb, besondere Einkaufsbedingungen für Designermöbel zu haben. Damit könne sie eine „Preis-Nachhilfe“ geben und bezog sich auf „Europas Top-Designer“ und „Design-Elite“. Der Antragsteller mahnte diese Werbung als irreführend ab und begehrte ihrer Untersagung „wenn aus der Anzeige nicht klar ersichtlich wird, auf welchen Bezugspreis sich die Prozentangabe beziehen soll“. Weder das Kammergericht noch das in I. Instanz zur Entscheidung angerufene Landgericht folgten diesem Antrag. Die Werbung war zulässig. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass mehrdeutige Preisaussagen irreführend sein können. Deshalb versuchte das Gericht festzustellen, welchen Bezug die Preisangabe „bis zu 35 % sparen“ hier hatte. Es sei fernliegend, dass die Möbeleinzelhändlerin hier eine Gegenüberstellung mit eigenen vormals geforderten Preisen vorgenommen habe. Aufgrund der Berufung auf die günstigen Konditionen und Europas Top-Designer etc., kamen als Bezugspunkt in erster Linie die Möbelhersteller und deren Preiskalkulation in den unverbindlichen Preisempfehlungen in Betracht. Daneben vergleiche sich die Einzelhändlerin auch mit anderen Möbeleinzelhändlern, die sich hinsichtlich der Designermöbel an diesen Preisempfehlungen orientieren und deren Kalkulation mangels besonderer Einkaufsbedingungen ungünstiger sein sollen. Die Konsumenten würden sich bei der Ankündigung von „Barpreisen“ in erster Linie an den Preisen der Konkurrenz orientieren und hier einen Vergleichsbezug suchen. Bezugnehmende, nicht eindeutige Preisangaben sind nur dann irreführend und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG zu beanstanden, wenn sie zumindest in einer – erheblichen – Deutungsvariante unwahr sind. Preisangaben, die nicht irreführend sind, können dann unlauter sein, wenn eine Angabe in einer Preiswerbung zu inhaltslos ist, um eine konkrete irreführende Vorstellung auszulösen, sie aber doch undurchsichtige, diffuse Vorstellungen einer Preiswürdigkeit erweckt. Der Antragsteller hatte hier nicht nur Schwierigkeiten nachzuweisen, dass die Ersparnis nicht zutraf. Er konnte zwar ein Möbelstück benennen, bei dem sich nur eine Ersparnis von 22 % errechnete. Dies sei jedoch von der Wendung „bis zu“ noch gedeckt. Die im zweiten Teil des Urteilstenors angesprochene diffuse Preiswerbung konnten die Richter hier auch nicht feststellen. Erkennbar unbestimmte Anpreisungen („erhebliche Verbilligung“) seien grundsätzlich zulässig. Die vorliegende Werbeangabe sei nicht so diffus, dass sie einer Überprüfung entzogen wäre. Der Gesamtzusammenhang der Werbeanzeige ergebe eine Beschränkung auf im wesentlichen zwei Deutungsmöglichkeiten, die einer tatsächlichen Überprüfung zugänglich seien.

Angabepflicht Versandkosten und Umsatzsteuer Mehrwertsteuerangaben im Versandhandel Die PreisangabenVO verlangt, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile - wozu in richtlinienkonformer Auslegung auch Umsatzsteuer und Versandkosten gehören - entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Auf seinen Internetseiten warb ein Versandhändler für verschiedene Produkte und Sonderaktionen. Soweit eine Preisangabe neben den Artikeln stand, war nicht angegeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Auch fand sich keine Angabe, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfielen. Aber neben jedem Angebot befand sich eine Schaltfläche "Klick hier" und "Anklicken", über die weitere Informationen über die verschiedenen Angebote erlangt werden konnten. Dort jedoch gab es ebenfalls keine Angaben über die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten. Diese Angaben konnten auf einer separaten Unterseite "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und auf weiteren separaten Serviceseiten abgerufen werden. Außerdem erfuhr der Kunde die Umsatzsteuer und die Versandkosten im Warenkorb bei der Bestellung. Diese Konstellation ist häufig zu finden. Viele Internethändler aber auch Katalogversender begnügen sich damit, die Versandkosten auf einer gesonderten Seite aufzuführen und Mehrwertsteuerangaben fehlen häufig ganz. Wenn überhaupt, dann wird der Umstand, dass Versandkosten erhoben werden oder ob Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist in den Versandbedingungen (AGB) aufgeführt. So meinte auch der Beklagte, für den Preis der Ware, zu dem die Versandkosten nicht gehörten, genüge es nach § 4 Abs. 4 PAngV, wenn neben der Werbung auf dem Bildschirm ein Link zu einem gesonderten Preisverzeichnis angebracht sei. Entsprechendes gelte für die Umsatzsteuer und die Versandkosten. Es sei auch eine leichte Erkennbarkeit hinsichtlich Umsatzsteuer und Versandkosten zu bejahen, denn es werde auf jeder des Internetauftritts am oberen Bildrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen, aus denen sich die erforderlichen Informationen ergäben. Rechtsgrundlagen und Hintergründe Versteckt im neuen UWG wurden seit dem 08.07.2004 auch Änderungen in der PreisangabenVO vorgenommen. In § 20 Abs. 9 UWG finden sich allein neun Änderungen dieser in der Praxis wichtigen Vorschrift, die seitdem gelten. Bekannt ist § 1 Abs. 2 PreisangabenVO: 2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, 1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der aktuelle Zusatz (§ 20 Abs. 9 Nr. 1 b UWG Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst) lautet: „Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“ (Der kursive Text ist neu. Satz 1 galt schon zuvor!) § 1 Abs.6 PAngV verlangt , dass die "Angaben nach dieser Verordnung" dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind. 6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. Vor diesem Hintergrund ließen die Richter des 5. Zivilsenats die Angaben des Beklagten nicht ausreichen. Das Urteil Die PreisangabenVO verlangt, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile - wozu in richtlinienkonformer Auslegung auch Umsatzsteuer und Versandkosten gehören - entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Der Umstand, dass die Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, die sich ihrerseits über einen Link am oberen Bildrand abrufen lassen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Die Information des Kunden über Umsatzsteuer und Versandkosten im Warenkorb ist zu spät, da bereits zuvor für die Ware geworben wird. (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg , Urteil vom 12.08.2004, 5 U 187/03) Das Gericht entschied auch gleich nach dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dass die Verletzungen unlauter seien (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Auch die teilweise Neufassung von § 1 Abs. 2 PreisangabenVO zusammen mit dem neuen UWG rechtfertige in Hinblick auf die Angabe der Versandkosten keine andere Beurteilung des vorliegenden Falls. Wichtigster Anhaltspunkt sei § 1 Abs. 6 PreisangabenVO. Dieser verlange, dass die "Angaben nach dieser Verordnung" dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar seien. Das Gericht sah aber gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Internets durchaus Möglichkeiten, zur Erhaltung der Übersichtlichkeit Links zu verwenden, wenn es sich um sogenannte sprechende Links handelt. Aber auch davon hatte der Verletzer im entschiedenen Fall keinen Gebrauch gemacht. Es sei nicht einmal ein allgemeiner Hinweis "Versandkosten" auf der Seite mit den mit Preisen beworbenen Artikeln zu finden. Die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" , auf die am oberen Bildschirm hingewiesen werde, lassen allenfalls vermuten, dass sich darin diese Angaben finden könnten, aber eindeutig und unmissverständlich wie z.B. ein "sprechender Link" seien diese Seitentitel nicht. Sie seien auch nicht räumlich den einzelnen Artikeln zugeordnet bzw. es werde nicht unmittelbar bei den Artikeln auf diese Seiten hingewiesen. Auch der in der Praxis weit verbreitete Usus, die Angaben im Warenkorb vorzunehmen fand keine Gnade vor den Augen der Richter. Dies sei zu spät, da die Anforderungen nach der PreisangabenVO bereits bei der "Werbung unter Angabe von Preisen" zu erfüllen sind. Die PreisangabenVO verlangt, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile - wozu in richtlinienkonformer Auslegung auch Umsatzsteuer und Versandkosten gehören - entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befinden oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Praxistipp: Prüfen Sie Ihr Shop-Angebot einmal mehr oder lassen Sie es von spezialisierten Anwälten checken. Es dürfte nicht lange dauern, bis die Freunde der Abmahngilde die Entscheidung für sich entdecken. Die Kosten von 800 Euro und mehr für eine Abmahnung dürften dabei Motivation genug sein. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Wienke & Becker, Köln, mail@rolfbecker.de , Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330.

Buchpreisbindung und Zahlungsziele Zahlungsziele Bekanntlich dürfen Buchpreise von Seiten der Händler nicht beliebig festgesetzt werden, da sie der Buchpreisbindung unterliegen. Das bedeutet, dass wer Bücher verlegt oder importiert nach § 5 Buchpreisbindungsgesetz verpflichtet ist, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen. An diesen Preis sind die Buchhändler dann in der Regel mindestens 18 Monate gebunden. Durch die Einräumung eines Zahlungsziels ohne Kreditzuschlag verstoßen die Händler ebenso gegen die Verpflichtung aus dem Buchpreisbindungsgesetz wie durch die direkte Absenkung des Buchpreises selbst, denn der gebundene Preis ist der sofort zu entrichtende Preis. Wird im Fall eines Verkaufs durch Einräumung eines Zahlungsziels kein Teilzahlungszuschlag erhoben, erarbeiten sich die Händler einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern und handeln damit wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Buchhandlungen bzw. Versandhändler dürfen aber die Versandkosten übernehmen. (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 Preisbindungsgesetz). Auch der Versuch der Rechtfertigung der eingeräumten Zahlungsziele mit verspäteten und fehlerhaften Lieferungen und der üblichen Reklamationen, weswegen es in der Regel erst zu einer endgültigen Abwicklung des Geschäfts mehrere Wochen nach der Bestellung komme und die Berufung auf die Unwirtschaftlichkeit von Teilrechnungen vermochten im zugrundeliegenden Fall die Richter nicht zu einer anderen Entscheidung zu bewegen. Es blieb dabei. Der gebundene Preis ist der sofort zu entrichtende Preis und jegliches Abweichung in Form von Zahlungszielen bedarf eines Ausgleichs durch einen entsprechenden Kreditzuschlag. Die Buchpreisbindung kann von Seiten der Händler auch nicht dadurch umgangen werden, dass sie ihren Kunden Zahlungsziele ohne Kreditzuschlag einräumen. Es bleibt also dabei, die Buchpreisbindung kann bei Büchern nicht umgangen werden, auch nicht durch die Einräumung von Zahlungszielen ohne Kreditzuschläge. Eine denkbare Möglichkeit wäre allein das Zahlungsziel nur dann einzuräumen, wenn zusätzlich der Kauf mindestens eines weiteren, nicht der Buchpreisbindung unterliegenden Produktes erfolgt. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn der Buchpreisbindung unterliegen nicht nur Bücher selbst, sondern auch Produkte, die geeignet sind die Bücher zu reproduzieren oder zu substituieren, d.h. beispielsweise eine inhaltlich mit dem Buch übereinstimmende CD oder DVD nicht jedoch eine CD mit Multimediaunterstützung, die ein Buch nicht nur ersetzt, sondern ein eigenständiges Produkt darstellt. Erlaubt bleibt die Übernahme von Versandkosten.

Rechtsmißbrauch durch Hauptsacheverfahren Mißbrauch bei Abmahnungen Auf den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß folgt die Abmahnung. Nicht jeder ist sofort der Meinung des Abmahnenden und möchte die Rechtsfragen vor Gericht klären lassen. Allerdings sind gerichtliche Streitigkeiten teuer. Die Risiken können sich verdoppeln, wenn der Gegner gleich ein Hauptsacheverfahren in Gang setzt. Das OLG Nürnberg hatte einen solchen Fall unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu beurteilen. Üblicherweise werden Wettbewerbssachen im so genannten Eilverfahren verfolgt. Beim einstweiligen Verfügungsverfahren geht es im Gegensatz zum normalen Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) gewöhnlich sehr zügig voran. Meist entscheidet das Gericht vorläufig allein aufgrund des Vortrages des Antragstellers. Der muss den Sachverhalt nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen, z.B. mit eidesstattlichen Versicherungen, Urkunden, Bildschirmausdrucken etc. Wenn der Gegner die Beschlussverfügung per Zustellung erhält, kann er ohne Fristen beachten zu müssen Widerspruch einlegen. Dann kommt es zur mündlichen Verhandlung und das Gericht entscheidet durch Urteil, ob es an seinem Beschluss festhält oder ihn aufhebt. Der Unterlegene kann dagegen wieder mit der Berufung vorgehen. Der einzige Nachteil im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Umstand, dass Gerichte nur eine vorläufige Regelung treffen. Meist ist diese aber auch die geeignete dauerhafte Reglung und deshalb kommt es in der Praxis häufig vor, dass man diese vorläufige Entscheidung als endgültige Regelung anerkennt. Soweit so gut. In unserem Fall hatte der Abmahner eine einstweilige Verfügung erwirkt, gegen die der Gegner Widerspruch erhob. Darauf hin erhob der Abmahner zusätzlich eine Hauptsacheklage. Im Verfügungsverfahren kam es zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Im Berufungsverfahren erhielt aber dann wieder der Abmahner Recht. Dieser Verfügungstitel des OLG Nürnberg wurde vom Beklagten als endgültige Regelung anerkannt. Das Hauptsacheverfahren wurde dann für erledigt erklärt, denn man hatte sich ja im einstweiligen Verfügungsverfahren geeinigt. Aber es ging noch um die Kosten für Gericht und beide Anwälte. Hätte der Kläger warten müssen, bis das einstweilige Verfügungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde? Durfte er das Risiko verdoppelt durch schnelle Einreichung der parallelen Hauptsachklage? Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht legten dem Kläger die Kosten zur Last. Die Richter sahen keinen Grund für die vorzeitige Erhebung der Hauptsacheklage. Dem Kläger sei es ohne die zeitliche Verzögerung seines Rechtsstreites befürchten zu müssen zuzumuten, den Abschluss des Verfügungsverfahrens abzuwarten. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht zu bewegen war, die vorläufige Entscheidung als endgültige anzuerkennen. Die Erhebung einer Hauptsacheklage vor rechtskräftigem Abschluss des Verfügungsverfahrens ist jedenfalls dann regelmäßig missbräuchlich, wenn der Kläger keine Verjährung zu fürchten hat oder sonst keinen Rechtsnachteil zu fürchten hat. Das Gericht hat ähnlich wie das OLG Düsseldorf GRUR 1991, 479) in der vorzeitigen Erhebung einer Hauptsacheklage einen Missbrauch gesehen. Damit reduziert sich künftig das finanzielle Risiko einer Wettbewerbsauseinandersetzung auf ein erträgliches Maß. Als Antragsgegner sollten Sie keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass sie die vorläufigen Entscheidungen sowieso nicht anerkennen wollen.

Vertragsstrafe keine wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung Noch vor der UWG – Reform hatte ein Händler eine Werbung wiederholt, für die er eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. „50 % auf alle Waren, Wegen Geschäftsaufgabe 50% billiger“ hatte er im Schaufenster geworben, ohne den Räumungsverkauf anzumelden. Das ist heute auch nicht mehr notwendig. Zahlen musste er dennoch. Die Wettbewerbszentrale forderte die vereinbarte Vertragsstrafe. Der Beklagte wandte ein, seine Handlung sei nicht wettbewerbswidrig. Das interessierte aber das Gericht überhaupt nicht mehr. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, der beendet den Streit über die Zulässigkeit des abgemahnten Verhaltens durch Vertrag. Selbständiges Schuldversprechen nennen die Juristen das Vertragsstrafeversprechen. Bei solchen Verträgen können keine Einwendungen aus dem ursprünglichen Grund für das Schuldversprechen hergeleitet werden. Es kommt also später nicht darauf an, ob das Verhalten, das man künftig zu unterlassen verspricht, tatsächlich wettbewerbswidrig war. Die Vertragsstrafe fällt an. Auf eine Vertragsstrafeforderung kann der Verletzer grundsätzlich nicht einwenden, seine Handlung sei nicht wettbewerbswidrig. Auch die Eignung den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen ist nicht mehr zu fordern. Das Urteil zeigt, wie gefährlich Unterlassungserklärungen werden können. Dies gilt besonders dann, wenn sie zu weit gefasst werden und Ihnen unter Umständen auch solche Handlungen verbieten, die eigentlich erlaubt sind. Deshalb sind Sie gut beraten, wenn Sie auch in klaren Fällen anwaltlichen Rat eines Spezialisten einholen. Häufig lässt sich mit dem prüfenden Anwalt vereinbaren, dass die Prüfung nicht noch mal soviel kostet, wie die anwaltliche Abmahnung des Gegners. Außerdem sollte man sorgfältig seine Werbung untersuchen, damit man nicht sofort eine Vertragsstrafe los wird.

Mitarbeiter-Information nach einstweiliger Verfügung Organisationsverschulden bei Verstoß Wer gegen eine Unterlassungsverfügung verstößt, der riskiert die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht, wenn es der Gegner beantragt. Zwar fließt das Geld anders als bei der Vertragsstrafe nicht an den Gegner, sondern an den Staat. Teuer werden kann es bei maximalen Ordnungsgeldern bis zu 500.000 Euro aber schon. Da ist es natürlich wichtig , sorgfältig alles zu tun, was eine Haftung vermeidet. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes setzt Verschulden voraus. Da reicht es schon, wenn der Unterlassungsschuldner fahrlässig handelt. Häufiger Fall: Ein nicht informierter Mitarbeiter sorgt für einen Verstoß. Mehr als informieren kann ein Chef nicht. Trägt er ein Verschulden? Das kommt darauf an, wie er informiert hat. Denn die Juristen kennen das Organisationsverschulden. Für die Annahme eines Verschuldens der Geschäftsführung reicht es nämlich aus, wenn die Zuwiderhandlung auf das schuldhafte Unterlassen von Anordnungen, Überwachungen und andere Maßnahmen zurückzuführen ist. In einem aktuell entschiedenen Fall waren einem Händler bestimmte AGB-Klauseln untersagt worden. Ein Mitarbeiter verwendete aber dennoch die alten Exemplare. Das OLG Köln hielt fest, dass an die Maßnahmen, die der Schuldner der Unterlassungsverpflichtung zur Verhinderung einer Wiederholung durch Servicepartner oder auch eigene Mitarbeiter zu treffen hat, strenge Anforderungen zu stellen sind. Es reicht nicht aus, Dritte oder das eigene Personal durch geeignete Maßnahmen von dem bestehenden Verbot zu unterrichten, sondern der Schuldner muss auch dessen Beachtung sicherstellen. Die Unterrichtung und Auforderung an Mitarbeiter und Dritte hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Damit reicht also die bloße Information der Mitarbeiter nicht aus! Das Gericht verlangte, dass entsprechend auf die Mitarbeiter eingewirkt werden müsse. Man müsse ihnen unmissverständlich und mit dem nötigen Nachdruck deutlich vor Augen führen, dass ein gerichtliches Verbot einzuhalten ist und welche Konsequenzen ein Verstoß mit sich bringt. Mündliche Hinweise finden da schon gar keine Gnade vor den Augen der Richter. Am besten lassen Sie sich den Erhalt der Belehrung von jedem Mitarbeiter quittieren. Wenn es um Anzeigen geht, sollte der Verlag Ihnen z.B. schriftlich bestätigen, dass er Ihre Aufforderung eine bestimmte Anzeige zu stoppen erhalten hat. Im entschiedenen Fall kostete das die Schuldnerin 10.000 Euro. Die können Sie durch geeignete Maßnahmen sparen. • Sorgen Sie bei jeder Verfügung und bei jeder Unterlassungserklärung dafür, dass die Mitarbeiter, die mit dem Gegenstand zu tun haben schriftlich in Kenntnis über das Verbot und die Folgen eines Verstoßes gesetzt werden. • Scheuen Sie sich auch nicht darauf hinzuweisen, dass Mitarbeiter mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie nicht sorgfältig das Verbot beachten.

Abmahnungsmißbrauch Massenabmahnung Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein scharfes Schwert. Ein Wettbewerber beauftragt einen Anwalt mit der Prüfung der Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Konkurrenten. Stellt der Anwalt diese fest, wird er damit beauftragt den Gegner darauf hinzuweisen (=Abmahnung) und dafür zu sorgen, dass der Gegner verspricht, dieses Verhalten künftig nicht zu wiederholen (= Unterlassungserklärung). In der Unterlassungserklärung verspricht der Abgemahnte die Zahlung eines Betrages an den Wettbewerber für den Fall der Wiederholung (=Vertragsstrafeversprechen). Die Aufwendungen, die der Wettbewerber für seinen Rechtsanwalt für die Prüfung und Abmahnung hat, muss der Abgemahnte ebenfalls ersetzen. Diese Kosten einer anwaltlichen Abmahnung betragen meist über 800 Euro (Abmahnvereinigungen arbeiten „billiger“). Auf dieses Entgelt aus sind jedoch manche „Abmahngespanne“. Da findet sich häufig ein Gespann von Rechtsanwalt und einem Gewerbetreibenden. Der Gewerbetreibende gibt den Auftraggeber und der Anwalt mimt den Interessenvertreter und dann wird ohne Rücksicht auf tatsächlich vorhandene wettbewerbliche Interessen seriell abgemahnt, denn es geht nicht um die Unterlassungserklärung sondern ums Geld. Die Abmahngebühr teilt man sich nämlich häufig brüderlich. Es ist klar, dass der Anwalt damit standeswidrig handelt und Berufsrecht verletzt (Beschluss der Rechtsanwaltskammer Berlin vom November 2000). Klar ist auch, dass selbst das Wettbewerbsrecht ein solches Verhalten nicht erlaubt. So lautet § 8 des neuen Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb (UWG) (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Es ist nicht gleich Missbrauch, wenn ein Wettbewerber seine schärfsten Konkurrenten abmahnt und daher gleich 3, 4 oder auch 10 Abmahnungen versenden lässt. Wird es aber mehr, dann wird die Rechtsprechung misstrauisch. Allein im Jahr 1997 hatte hier ein Anwalt etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen und 1998 immer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. Nach seiner Behauptung war der Anwalt mit einem Geschäftspartner in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig. In seinen Abmahnungen beanstandete er im konkreten Fall eine Immobilienanzeige als wettbewerbswidrig, da diese in übertriebener Weise anlocke und gegen die Zugabeverordnung verstoße. Nachdem das OLG München noch dem Anwalt Recht gegeben hatte, sprach der Bundesgerichtshof diesem jetzt die Klagebefugnis ab. Die Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer sah das Gericht zwar noch als eine gewerbliche Leistung gleicher oder verwandter Art im Hinblick auf Immobilienvermakelung. Es sein bei der gebotenen weiten Auslegung auf das Angebot von Immobilien schlechthin abzustellen. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch missbräuchlich. Das Gericht hielt fest, dass ein Wettbewerbsverletzer erheblich belastet werden könne, da ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durchaus von verschiedenen Abmahnungen verfolgt werden kann. § 13 Abs. 5 UWG biete eine Handhabe, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht werde, insbesondere wenn sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Besonderes Indiz der Mehrfachverfolgung war hier die umfangreiche Abmahntätigkeit des Anwalts. Schon aus der Zahl der Abmahntätigkeiten ergebe sich, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu seinem behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden habe. Ein weiteres Indiz sei, dass der Anwalt kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes gehabt haben konnte. Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden diene die Rechtsverfolgung vielmehr keinem anderen Interesse als dem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt. Das UWG gebe dem Gewerbetreibenden nicht die Möglichkeit, unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen als selbsternannte Wettbewerbshüter aufzutreten. Der hauptsächlich in Berlin tätige Anwalt hatte im ländlichen Raum von Rosenheim eine Anzeige abgemahnt. Auch diese örtliche Distanz nahm der BGH zum Anlass, diese als Indiz für eine missbräuchliche Verfolgung zu sehen. Damit liegt jedenfalls ein Missbrauch vor, wenn • Ein Recht zweckentfremdet wird. • Das ist der Fall, wenn die Erzielung von Einnahmen beherrschende Motivation der Rechtsverfolgung ist. • Die beherrschende Motivation der Einnahmeerzielung wird deutlich, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit sowohl das wirtschaftliche Bedürfnis nach Regelung übersteigt, als auch die finanziellen Möglichkeiten des Abmahnenden die Abmahnungen zu finanzieren nicht mehr im wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Umfang der Abmahntätigkeit steht. Bei diesen Kriterien kommt dem Umfang der Abmahntätigkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Die Abmahnung eines Gewerbetreibenden, der gleichzeitig Anwalt ist, ist zumindest dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn er massenhaft (hier: ca. 150 bzw. ca. 35) Abmahnungen in einfach gelagerten Sachverhalten verschickt hat und kein vernünftiges wirtschaftliches Interesse (außer dem Gebühreninteresse) an diesen Abmahnungen feststellbar ist. Wie findet man Leidensgenossen? Was tun? Es gibt Projekte, wie insbesondere die www.abmahnwelle.de . Dort kann man Abmahnungen registrieren lassen und erfährt, ob der Abmahner schon in der gleichen Sache tätig ist. Die Abgemahnten sollten sich dann organisieren und sich auf einen Rechtsanwalt einigen. Die unvermeidbaren Kosten können hierdurch entscheidend gesenkt werden. Häufig landen bei Massenabmahnungen bei spezialisierten Anwälten auch gleich mehrere Betroffene. Dies geschah z.B. beim Autor Anfang Dezember gleich zwei Mal mit Abmahnern aus Kaiserslautern und Hannover.

E-Mail Werbung mit Einwilligung Dauer der Einwilligung Bekanntlich darf man Werbe-Emails nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen versenden, da der Gesetzgeber diese Art der Werbung grundsätzlich als belästigend einstuft. Unter dem Begriff SPAM hat diese preisgünstige und erfolgreiche Form der Direktwerbung zweifelhafte Berühmtheit erlangt. Das LG Berlin hatte sich jetzt mit der Frage zu beschäftigen, wie lange man sich auf eine Einwilligung des Empfängers in solcher Form Werbung zu erhalten berufen darf. Klar ist nämlich, dass eine ausdrückliche Einwilligung in jedem Fall eine gültige Erlaubnis für diese Art der Werbung darstellt. Häufig wird die Einwilligung auf Bestellkarten oder Antwortelementen unmittelbar bei der Unterschrift eingeholt. Der Kunde muss die Einwilligung meist ausdrücklich ankreuzen. Allgemeine Erlaubnisklauseln in AGB oder die bloße Angabe der E-Mailadresse reicht hierfür nicht aus. Im entschiedenen Fall berief sich der Werbe-Email-Sender auf eine 2 Jahre zurückliegende Erteilung einer Einwilligung. Das Landgericht (LG) Berlin lies dies nicht mehr gelten. Damit hat das LG Berlin zunächst einmal eine allerdings sehr weite Grenze hinsichtlich der Verwendung von Einwilligungen gezogen. Im entschiedenen Fall war ohnehin streitig, ob eine solche Einwilligung überhaupt erteilt worden war. Ob auch nicht schon bei kürzeren Zeitabständen die Wirkung der Einwilligung nachlässt, bleibt offen. Wird eine Einwilligung für den Erhalt von Werbung in Form von E-Mails erteilt und hiervon erst mehr als 2 Jahre später Gebrauch gemacht, so ist die Werbung jedenfalls von dieser Einwilligung nicht mehr gedeckt. Der Werbende ist gehalten, sich in jedem Fall zunächst noch einmal (auf zulässigem Weg) zu erkundigen, ob weiterhin ein Interesse an der Zusendung besteht. Sie sollten als Werbetreibender in jedem Fall in der EDV selektieren können, welche Grundlagen für die Verwendung von E-Mail-Adressen im Bestand gelten. In welchen Zeitraum fällt die Speicherung? Welche Hinweise wurden nachweisbar dem Kunden bei der Speicherung gemacht? Das neue UWG erlaubt nämlich Werbemails an eigene Kunden zur gleichen Warengruppe, wenn 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Dies steht in § 7 Abs. 3 UWG. Wie lange man mit der Adresse dann werben darf, insbesondere ob der Kunde noch (aktiver) Kunde sein muss, steht nicht im Gesetz. Am besten ist es, wenn Sie bei der Einwilligung ähnlich wie bei einem Abonnement gleich den Zeitraum mit angeben, für den der Kunde die Einwilligung erteilt. Dieser sollte aus allgemeinen Erwägungen, die eben auch für Abos gelten allerdings eine Zeit von 2 Jahren nicht überschreiten. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WIENKE & BECKER – KÖLN®, mail@rolfbecker.de , Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330.

Gewinnspielzusage Haftung für Gewinnversprechen Durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000 wurde der § 661a BGB eingeführt, der auch die Schuldrechtsreform „überlebte“. „Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.“ Da hat der Gesetzgeber eine hohe Hürde für Unternehmer geschaffen, die Gewinnspiele veranstalten. Jedenfalls ist größte Vorsicht bei der Gewinnauslobung angebracht. Es gibt eine Reihe von Verurteilungen auf dieser Basis. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass die Nutzer solch teils zweifelhafter Werbemethoden auf ausländische Gesellschaften auswichen, die bei entsprechenden Prozessen plötzlich Insolvenz anmelden. Der Kläger steht dann noch mit seinen Kosten da. Vorliegend ging es um einen „Einlöse-Scheck“ über einen „Jackpot-Gewinn von 60.000 DM“ wie immer mit der Aufforderung verbunden, den Gewinn doch abzurufen. Eine Zahlung erfolgte natürlich nicht. In allen Instanzen wurde die Haftung des Geschäftsführers abgelehnt. Ein Geschäftsführer ist nach den Entscheidungen weder als Unternehmer noch als Versender der Gewinnmitteilung i. S. d. § 661a BGB anzusehen. Es fehlt an einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit, denn der Geschäftsführer ist Angestellter des Unternehmens. Somit liege eine Unternehmereigenschaft i. S. d. § 14 BGB nicht vor. Amtlicher Leitsatz: Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s. a. r. l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung. Damit wurde eine sicherlich wirksame inovative Möglichkeit genommen, diese Art unerwünschter Werbung zu verfolgen. Hier ist letztlich der Gesetzgeber gefragt, Verbesserungen einzuführen. In der Praxis geht der Kläger ein erhebliches Kostenrisiko ein, wenn er auf Gewinnzusagen gegenüber dubiosen Versendern mit Auslandssitz klagt.

Deutschland zahlt die Umsatzsteuer?! Irreführende Werbung Nach Weihnachten, wenn die Gutscheine eingelöst sind, kommt traditionell die saure Gurkenzeit für den Einzelhandel. Gleich zum neuen Jahr 2005 warb daher die Media-Markt-Kette mit großem Werbedruck für eine Sonderveranstaltung: „Am 3.1. zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer”. Jetzt gibt es Abmahnungen und Ärger mit Wettbewerbszentrale und den Verbraucherschützern vom vzbv. Waren „unsaubere Tricks“ im Spiel? Der Vorwurf in der Abmahnung vom Bundesverband Verbraucherzentralen (vzbv) geht in Richtung irreführender Mondpreiswerbung. Die Mediamarktkette wies die Vorwürfe entschieden zurück. Verbraucher hatten sich beschwert, die Märkte hätten im Vorfeld den Preis für einige Produkte hochgesetzt. Damit würde einem Käufer ein vormaliger Preis signalisiert, der so jedenfalls nicht oder nicht ernsthaft zuvor gefordert wurde (Mondpreis). In jedem Fall wird der Verbraucher bei einer solchen Handhabung über die angebliche Ersparnis in die Irre geführt. Der neue § 4 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt hierzu vor: „Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.“ Tatsächlich ist es natürlich so, dass gerade im Bereich der Computerelektronik die Preise täglichen Schwankungen unterliegen und der Händler nicht schlecht beraten ist, sich die Wettbewerber täglich anzuschauen und auf deren Preisgestaltung flexibel zu reagieren. Wenn allerdings die Vorwürfe zutreffen, dann hätte beispielsweise der Media-Markt in Homburg kurz vor Silvester einen digitalen Camcorder für 299 Euro angeboten und das gleiche Gerät dann am 03.01. mit 349 Euro beworben. Nach Abzug der ausgelobten 16 Prozent Rabatt (Deutschland zahlt keine Umsatzsteuer) hätte der Kunde nur weniger als 6 Euro eingespart. Bei einer solchen deutlich höher gewesen sei als an den Tagen zuvor. Die Wettbewerbszentrale hat den Media Markt Oldenburg abmahnt. Dieser zeichnet für den Online-Auftritt unter www.mediamarkt.de verantwortlich. Dort war wohl ausdrücklich mit 16 Prozent Rabatt geworben worden. Der Verbraucher sei damit nach Angaben der Zentrale irregeführt worden, weil eine Preisreduzierung in Höhe des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes nur knapp 14 Prozent vom Bruttopreis ausmache. Der Anteil von 16 Prozent Mehrwertsteuer wird auf den Nettopreis erhoben, so dass sich ein kleiner Unterschied bei der Berechnung ergibt. Der Media Markt hat dem entgegengehalten, man habe tatsächlich 16 % abgezogen. Damit wäre der Vorwurf wohl vom Tisch auch wenn die Wettbewerbszentrale moniert, die Gegenseite müsse sich „widersprüchliche Werbeaussagen entgegenhalten lassen, die dem Gebot der Transparenz bei der Bewerbung von Rabatten widersprechen.” Nur Beitrag Die Aktion zeigt in jedem Fall zwei Dinge: Zum einen ist eine solche Sonderveranstaltung mit dem richtigen Werbespruch (Claim) höchst erfolgreich und werbewirksam. Teilweise konnten sich die Märkte vor dem Andrang der Verbraucher kaum retten. Außerdem sind solche Sonderveranstaltungen mit Preisherabsetzungen seit dem Inkrafttreten des neuen UWG am 08.07.2004 auch zulässig. Zum anderen aber müssen Sie sich bei der Konzeption noch immer an die allgemeinen Regeln des Irreführungsverbots halten. Klar ist, dass Manipulationen am (angeblich ehemaligen) Preis unzulässig sind und täuschen. Aber auch unfreiwillig kann man in Problembereiche geraten, wie die komplizierten Betrachtungen bei der Prozentrechnung es zeigen. Von 116 Euro beträgt die Umsatzsteuer (116 / 1,16 =) 16 Euro. Aber 16 % von 116 Euro sind 18,56 Euro. Wenn man den Werbespruch Deutschland zahlt keine Umsatzssteuer wörtlich nimmt, dann hätte man eine Reduzierung von 16 Euro zu erwarten. Wenn an gleicher oder anderer Stelle dann beispielsweise geworben wird mit: „Sie sparen 16%!“, dann ist das Täuschung, da dann der Kunde eine Ersparnis von 18,56 Euro erwartet. Selbst bei dem Werbespruch könnte man argumentieren, der nicht so mathematiksichere Bundesbürger rechne auch überwiegend (falsch) und erwarte eine Ersparnis von 16 %. Am besten arbeiten Sie bei unklaren Angaben mit Rechenbeispielen für den Kunden. Die lassen sich auch werblich bei Einzelangeboten herausstellen.

Gewinnspielkopplung Warenabsatz und Teilnahme am Gewinnspiel Tolle Werbung, wenn dem Kunden versprochen wird, dass jeder 1000. Kassenbon storniert wird, der betreffende Kunde also die gekaufte Ware nicht bezahlen muss. So warb eine bekannte bundesweit agierende Kaufhauskette in der Zeit vom 10. – 18.10.2003 auf Plakaten und in Anzeigen. Jetzt hatte das OLG Hamburg über die Zulässigkeit der Aktion zu entscheiden. Jeder Gewinner der Aktion sollte zudem an einer Ausspielung teilnehmen, die ihm weitere Einkaufsgutscheine im Wert von 10.000 Euro bringen konnten. Die Kaufhauskette rechnete mit 2000 Gewinnern bundesweit täglich. Ständige Leser meiner Beiträge ahnen schon, was kam. Eine Abmahnung einer Vereinigung, die monierte, hier werde verbotener Weise der Warenabsatz mit einem Gewinnspiel gekoppelt. Die Kaufhauskette argumentierte, allein eine Kopplung von Warenabsatz und Gewinnchance reiche nicht aus. Es müsse noch ein Unlauterkeitsmoment hinzutreten, also der Kunde müsste verleitet werden, seine Kaufentscheidung im Hinblick auf sachfremde Motive (nämlich den Gewinn) zu treffen. Das Käuferverhalten sei auch „normal“ geblieben. Diese Verteidigung scheiterte sowohl vor dem Landgericht Hamburg als auch in II. Instanz. Die Richter verwiesen auf § 4 Nr. 6 des neuen UWG. Danach handelt unlauter, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden. Es sei ausreichend, wenn zwischen Gewinnspiel und Warenerwerb eine Verkopplung in irgendeiner Form vorliege, sei es rechtlich oder faktisch. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kunde etwas von der Ware verschiedenes gewinnen kann oder eben die (kostenlose) Ware bzw. den Kaufpreis selbst. Der Senat sah auch die im Gesetz vorgesehene Ausnahme (gedacht für Gewinnspiele im Pay-TV oder Pay-Radio oder für Preisrätsel in Zeitschriften) nicht als gegeben an. Zwar sei der Warenkauf Voraussetzung für die Teilnahme. Dies sei aber keine „naturgemäße“ Verbindung. Das Gewinnspiel ist anders als bei dem Zeitschriftenpreisrätsel kein integraler Bestandteil der Ware, gehört also nicht zu seinem Inhalt. Vielmehr ist der Erwerb der Ware nur Bedingung für die Teilnahme. Außerdem sahen die Richter keine weiteren Voraussetzungen für eine Verurteilung. Insbesondere könne man dem Gesetz nicht entnehmen, dass noch sachfremde Beeinflussung des Kunden hinzutreten muss. Der Gesetzgeber geht offenbar bei einer Verkopplung allgemein von dieser Gefahr aus. Die Veranstaltung eines Gewinnspiels, welches die Käufer von Waren in einem bestimmten Zeitraum vorsieht stellt eine unzulässige Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel dar. Die Auslobung eines Gewinners unter dem jeweils 1000. Käufer enthält das Zufallselement einer auf einen Geldgewinn gerichteten Lotterie, denn entscheidend ist der vom Käufer nicht weiter zu beeinflussende Umstand, wann er den getätigten Kauf an der Kasse bezahlt hat und wann der Zentralrechner diesen Kauf registriert. Fachleute hatten schon bei der Aktion ihre Zweifel an der Zulässigkeit. Aber es gehört zum Recht jeden Händlers, innovative Werbeformen auch an der Grenze der Zulässigkeit zu testen. Mit dem Urteil (die Revision wurde nicht zuglassen) ist auch auf der Basis des neune UWG eine wünschenswerte Rechtssicherheit geschaffen. Für den Praktiker bedeutet dies das weiter geltende Verbot Gewinnspiele zu konzipieren, die nur Käufer als Teilnehmer zulassen. Das Gesetz spricht aber nur von Gewinnspielen gegenüber Verbrauchern. Im B2B scheint damit eine Kopplung ohne weiteres möglich. Aber das Schweigen des Gesetzes ist hier noch nicht mit der ausdrücklichen Erlaubnis gleichzusetzen. Hier wird man abwarten müssen.

Abmahnung Begründungspflicht Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist bekanntlich eine von der Praxis entwickelte und mittlerweile im Gesetz (§ 12 UWG) vorgesehene Maßnahme, um einen Streit über ein wettbewerbliches Verhalten durch einen Unterlassungsvertrag (friedlich) zu beenden. Diesen Zweck der außergerichtlichen Streitbeilegung kann eine Abmahnung nur erfüllen, wenn sie konkret genug ist. Häufig wird in Abmahnungen eine Verletzung vorgeworfen, ohne dass präzise angegeben wird, auf welche Werbung konkret sich der Vorwurf bezieht. Allerdings muss eine Abmahnung nicht in jedem Fall detaillierte Angaben enthalten. Die Schilderung der zu Grunde liegenden Verletzungshandlung ist also nicht in allen Einzelheiten notwendig. Nach der Rechtssprechung soll die Abmahnung den Verletzer nur davor schützen, dass er verklagt wird, bevor er Gelegenheit erhält, das beanstandete Verhalten abzustellen. Daher reicht es aus, wenn der Abgemahnte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung von einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat. Details, wie z.B. die Antwort auf die Fragen „wann, wo, gegenüber wem“ sind dann nicht notwendig. Für eine Abmahnung reicht es aus, wenn der Abgemahnte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung von einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat. Details, wie z.B. die Antwort auf die Fragen „wann, wo, gegenüber wem“ sind dann nicht notwendig. Es ist insbesondere ein Unterschied, ob der Abgemahnte viele verschiedene Werbemedien verwendet und deshalb schwer erkennen kann, was gemeint ist oder ob es beispielsweise schon einmal eine Auseinandersetzung um den nahezu gleichen Gegenstand ging und man sich daher auch denken kann, was präzise gemeint ist. Natürlich muss der Abmahner auch keine Hinweise geben, wie der Abgemahnte das Verhalten abstellen kann. Das OLG Hamburg hat auch nicht beanstandet, dass der Antragsteller erst abmahnte, nachdem er sogar zwei verschiedene Einstweilige Verfügungen erlangt hatte. Dies hatte er jedoch nicht zugestellt (Schubladenverfügung), sondern erst noch einmal kurz und bündig abgemahnt.

Fernabsatzvertrag trotz Einschaltung von Boten Postidentverfahren und Auswirkungen auf Widerruf Ein Fernabsatzvertrag mit Widerrufsrecht für den Kunden liegt bekanntlich vor, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Der BGH hat jetzt entschieden, welche Auswirkungen es hat, wenn in die Abwicklung ein Bote eingeschaltet wird. Die Händlerin bewarb hier durch Anzeigen ein "Multimedia-Paket", mit dem sie ein Mobiltelefon zusammen mit einem sogenannten Kartenvertrag anbot. In der Anzeige fand sich eine kurze Beschreibung des angebotenen Mobiltelefons und die Mitteilung seines Werts. Außerdem waren in der Anzeige unter anderem die Anschluss- und Grundgebühren, die einzelnen Tarife für Telefonate in das deutsche Festnetz und in das gleiche Mobilfunknetz, der Rahmen für die Verbindungspreise in andere Mobilfunknetze sowie die 24 Monate betragende Laufzeit des Kartenvertrags angegeben. Ferner war in der Annonce die Nummer einer "Bestell-Hotline" aufgeführt, bei der das beworbene Leistungspaket angefordert werden konnte. Auf entsprechenden Anruf eines Interessenten bereitet die Händlerin einen schriftlichen Vertrag vor, dem sie auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügte. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielten die Unterlagen nicht. Das Vertragsformular wurde zusammen mit dem Mobilfunkgerät und der dazu gehörenden Chipkarte versendet. Dabei bediente sich die Händlerin des Postident 2-Verfahrens der Deutschen Post AG. Der Postzusteller identifiziert dabei anhand eines Ausweises den Kunden, holt dessen Unterschrift unter das Vertragsformular der Händlerin ein, händigt die Sendung aus und benachrichtigt anschließend die Händlerin hiervon. Diese schaltete sodann den Anschluss frei. Ein Verbraucherschutzverband reklamierte das fehlende Widerrufsrecht. Die Händlerin sah gar kein Fernabsatzgeschäft, weil ja ein direkter Kontakt vor dem Vertragsschluss mit dem eingesetzten Boten entstehe. Damit sei keine ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gegeben. Das Berufungsgericht hatte einen Vertragsschluss des Kunden schon in der Bestellung gesehen, da bereits alle Angaben in der Anzeige standen. Der Bundesgerichtshof folgte dem jedoch nicht. Hiergegen spreche, daß die Bestellung des Kunden bei der Hotline aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht mit dem für das Vorliegen eines Vertragsangebots (§ 145 BGB) erforderlichen Rechtsbindungswillen abgegeben werden dürfte. Dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher sei bewusst, dass es sich bei einem auf mindestens 24 Monate Laufzeit angelegten Telefondienstleistungsvertrag um ein Rechtsverhältnis handelt, dem typischerweise ein detaillierter Vertrag zugrunde liegt, dessen Bedingungen in der Anzeige nicht erschöpfend aufgeführt sein könnten. Daher stelle sich ein Kunde darauf ein, von dem Anbieter noch ein Vertragsformular mit weiteren Regelungen zu erhalten. Auch sahen die Richter in der Zusendung des Mobilfunkgeräts und der Vertragsunterlagen gerade keine stillschweigende Annahme einer eventuellen Bestellung, da ja der übersandte Vertrag gerade signalisiert, dass man noch eine Erklärung zu den vielen kleingedruckten Zusatzbedingungen erwartet (Unterschrift), die in einer Anzeige natürlich noch nicht enthalten sein können. Der Vertragsschluss kam also nach höchstrichterlicher Sicht erst durch die Unterschrift des Kunden zu Hause zustande, die er dem Postmitarbeiter überreichte. Trotz dieser Einschaltung eines Boten sah der BGH einen Vertragsschluss „ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien“. Der Bote von der Post sei zwar jemand, der dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber trete, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben könne und solle. Anders als beispielsweise ein echter Vertreter gibt es keine Verhandlungen oder Vertragsinhaltsbesprechungen. Deshalb gebietet es der Schutzzweck der Fernabsatzvorschriften den tatsächlich stattfindenden Kontakt des Postboten im Rahmen des Vertragsschlusses nicht zu werten. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG über den Postident-Service umfasst der Postident 2-Dienst lediglich die Identifikation natürlicher Personen anhand des Personalausweises oder Reisepasses, die Erfassung der Ausweisnummer, die Einholung von zwei eigenhändigen Unterschriften des Empfängers zu den vom Auftraggeber definierten Zwecken und die Aushändigung von Unterlagen an den Empfänger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 der AGB). Zum Leistungsumfang gehört hingegen nicht die Abgabe von Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur für den Auftraggeber gegenüber dem Empfänger der Sendung. Die Informationsdefizite des Verbrauchers kann daher der Postbote nicht beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluss durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten nicht notwendig persönlich gegenüber steht. Die Angabe der "Bestell-Hotline" in Zusammenhang mit einem in personeller und sächlicher Hinsicht ein eingespieltem Verfahren zum Abschluss und der Ausführung des Vertrages im Postweg stellt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystems dar. Auch wenn wesentliche Grundangaben für einen Vertragsschluss bereits in einer Anzeige enthalten sind, kommt ein Vertragschluss durch Zusendung von Waren und Unterlagen noch nicht zustande, wenn die Unterlagen zusätzliche Vertragsbedingungen enthalten und die Erwartung erkennbar wird, dass der Kunde diese noch bestätigen soll. Das Versandgeschäft hat zwei Defizite, die über die Regelungen zum Fernabsatzgeschäft ausgeglichen werden sollen. Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen, und er kann sich an keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen. Die Einschaltung eines Boten zu einem Vertragsabschluss, der im Fernabsatz angebahnt wird, hindert nur dann die Feststellung eines Vertragsschlusses unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn der Bote in der Lage und bestimmt ist, dem Verbraucher Auskünfte zum Vertrag zu geben. Das Urteil bringt Klarheit in viel diskutierte Fragen der Einschaltung von weiteren Personen im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzgeschäften. Das Widerrufsrecht im Fernabsatz wird damit weiter untermauert. Der BGH hat klare Vorgaben für denjenigen gemacht, der durch Einschaltung von persönlichen Kontakten am Widerrufsrecht vorbeikommen will. Übrigens gilt ansonsten das Haustürwiderrufsrecht. Übrigens macht es laut Urteil keinen Unterschied, ob dem Kunden im Telefonat das Verfahren vorher erklärt wird und er also weiß, dass der Vertrag erst zu Hause zustande kommt. Die spannende Frage, wann eine Abholung der Ware des Kunden im Ladengeschäft ein Fernabsatzvertrag ausschließt ist damit noch nicht ganz beantwortet. Es wird darauf ankommen, ob der Vertrag schon vorher geschlossen war. Bei einem Mobilfunkvertrag, bei dem der Kunde analog der oben geschilderten Verfahren erst im Laden unterschreibt, dürfte kein Widerrufsrecht mehr bestehen, da das Ladenpersonal durchaus auf Fragen reagieren kann.

Fremde Marken in der Werbung Ersatzteilwerbung Ein Hersteller von Aluminiumrädern für Fahrzeuge wollte seine Produkte in der Werbung ins rechte Licht rücken. Deshalb bildete er sie dort ab, wo sie hingehören: Am Fahrzeug. „Wir machen Mode fürs Auto.“ Allerdings handelte es sich dabei um ein edles Gefährt mit Namen Porsche. Die Porsche AG fand dies nicht witzig und klagte bis zum Bundesgerichtshof. Bekanntlich ist ein Porsche-Fahrzeug mit einem Wappen geschmückt. Dieses Porsche-Wappen ist für die Porsche AG als Marke eingetragen und zwar für Automobile und Zubehör. Porscheeigene Felgen zieren sich auch damit. Auf der Anzeige, die in einem Werbeprospekt und im Porsche Club Magazin erschien, war auf dem Fahrzeug das Wappen zu erkennen. Porsche reklamierte also eine Markenverletzung und verlangte Unterlassung und Schadensersatz. Vor Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart hatte man ordentlichen Erfolg. Der Bundesgerichtshof schaute jetzt näher hin. Einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stehe die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG entgegen, so die Richter. Diese Vorschrift ist immens wichtig für das Ersatzteilgeschäft. Sie lautet: § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, 2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder 3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der BGH stellte fest, dass der Zubehörhändler das fremde Zeichen - soweit es überhaupt als solches wahrgenommen werde - als Hinweis auf die Bestimmung, nicht als Hinweis auf die Herkunft ihrer Aluminiumräder benutzt habe. Diese sehr weit gehende Einschätzung stützten die Richter auf den besonderen Zweck der eigens für den Sportwagen hergestellten Räder. Sie schmücken in erster Linie das Fahrzeug. Die Darstellung des Fahrzeuges als Ganzes mit den Rädern sei notwendig, „weil der ästhetische Eindruck, auf den es den Käufern solcher Räder in erster Linie ankommt, in vollem Umfang nur vermittelt werden kann, wenn die Räder nicht isoliert und auch nicht nur im Ausschnitt des Radkastens gezeigt werden.“ Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten war nach Ansicht der Richter nicht gegeben. Für diese Fragen ist darauf abzustellen, ob derjenige, der sich auf eine privilegierte Benutzung beruft, alles getan hat, um den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht zuwiderzuhandeln. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Verwechslung oder Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise dann entstünde, wenn der Verkehr die beworbenen Aluminiumräder dem Hersteller des abgebildeten Fahrzeugs zurechnete. In den Anzeigen wurde schon aufgrund der Namensnennung des Herstellers für den Betrachter deutlich, dass es sich um ein Angebot der Beklagten und nicht von Porsche selbst handelte. Das Gericht sah auch keinen Anhaltspunkt dazu, dass die Beklagte ein Lizenznehmer oder Zulieferer von Porsche ist. Der Durchschnittsverbraucher wisse, dass Automobilhersteller ihre Fahrzeuge mit Aluminiumrädern ausstatten und dass auch im Zubehörhandel der Vertragswerkstätten Aluminiumräder angeboten würden. Nur bei Erstausstattungen und bei von Vertragswerkstätten angebotenen Produkten gingen die Kunden davon aus, dass es sich um eine von Porsche besonders geprüfte und gebilligte Baureihe handele. Auch eine Rufausbeutung durch die Abbildung des erkennbaren Fahrzeugs und Ausnutzung der bekannten Marke sahen die Richter nicht. Es sei zwar auch nicht auszuschließen, dass das Produkt der Beklagten davon profitiert, in dem Prospekt und in der Anzeige als Zubehör eines Sportwagens von hohem Prestigewert abgebildet zu sein. Dies sei jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise geschehen. In der bloßen Bezugnahme auf die Waren eines Mitbewerbers, auch wenn sie mit dem Ziel einer Anlehnung an den guten Ruf erfolgt, liegt keine vergleichende Werbung, weil keine Kaufalternativen gegenübergestellt werden. Eine anlehnende Bezugnahme auf ein fremdes Produkt ist jedenfalls dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hierfür im Einzelfall ein hinreichender Anlass besteht und Art und Maß der Angaben im Rahmen einer zutreffenden Darstellung liegen. In der Werbung für Ersatzteile oder Zubehör darf auf die Hauptware Bezug genommen werden, wenn dies zur Aufklärung des Publikums über die bestimmungsgemäße Verwendung des Ersatzteils oder Zubehörs sachlich geboten ist. Hält sich die Bezugnahme in diesen Grenzen, ist eine darin zwangsläufig liegende Anlehnung an den Ruf und den Verkaufserfolg des fremden Herstellers hinzunehmen. Der BGH hat damit mehr Klarheit bei der Verwendung fremder Marken und bekannter Waren (Kühlergrill Rolls Royce als Bildhintergrund etc.) geschaffen. Grundsätzlich sollten Sie sich davor hüten, sich an den guten Ruf einer fremden Marke in der eigenen Werbung anzulehnen. Anders sieht es für den Zubehörhandel aus. Ist es für eine ästhetische Beurteilung notwendig und werden Herkunftstäuschungen z.B. durch klare Hinweise vermieden, muss sich der Händler nicht auf Detailausschnitte beschränken, die möglichst nichts von der fremden Marke oder Produkt zeigen. Ein ähnliches Urteil ist auch zur Wiederverwendung und Umetikettierung von CO2 Gaszylindern ergangen (BGH I ZR 44/02, Urt. V. 24.06.04 MD 2/05, 134). Auch Mobiltelefone mit SIM-Lock dürfen nach ihrem erstmaligen Inverkehrbringen freigeschaltet werden, ohne dass eine Markenverletzung vorliegt (BGH I ZR 13/02, Urteil vom 09.06.04).

Mondpreiswerbung Zeitdauer der Preiswerbung Die Herstellerin von Navigationsgeräten wollte einem Händler eine bestimmte Form der Preisgegenüberstellung verbieten. Ob der günstige Preis des Händlers der tatsächliche Grund für die Klage war, ist unbekannt. Jedenfalls bereichert das erlangte Urteil die Rechtsprechung zur Preisgegenüberstellung und zur Frage, wie lange man einen Preis denn vorher gefordert haben muss. Der Beklagte bewarb ein Navigationsgerät AVIC-X 1 mit einem roten Preis von € 2.290,--, wobei links von diesem ein ebenfalls im Prospekt mit roter Farbe gedruckter, aber durchgestrichener Preis von € 2.499,-- angegeben war. Der Prospekt war im Ladenlokal ausgelegt. Die Klägerin war der Ansicht, dass der durchgestrichene Preis näher und klarstellend hätte bezeichnet werden müssen. Der Verkehr gehe davon aus, dass es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handele. Tatsächlich sei es diese jedoch nicht gewesen. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich um seinen zuvor geforderten Preis gehandelt habe. Diesen Preis habe er auch für mehr als 4 Wochen gefordert. Außerdem handele die Herstellerin rechtsmissbräuchlich, da sie Händler der A.Gruppe mit einer Flut von Abmahnungen überzogen und für diese unter Zugrundelegung eines Streitwertes von € 250.000 Ersatz der Kosten verlangt habe. Die A. Händler seien jedoch Kleinstunternehmer mit ausschließlich örtlicher Bedeutung. Hier siegte David gegen Goliath. Weder Landgericht noch das Thüringer OLG sahen einen Wettbewerbsverstoß. Kunden würden den Preis nicht als Herstellerpreisempfehlung ansehen, sonder als vormaligen Preis ansehen. Die Klägerin hatte angeführt, dass niemand bei so vielen Angeboten im Prospekt und einer solch kleinen Verkaufsfläche glauben könne, alle durchgestrichenen Preise seien vorher gefordert worden. Vielmehr ginge man dabei von den Herstellerpreisempfehlungen aus, zumal neben jedem Preis die Typbezeichnung des Herstellers gestanden habe. Die Eilbedürftigkeit sah das OLG noch als gegeben an. Es komme dafür nicht darauf an, wann die Klägerin allgemein von dem für viele Händler gedruckten Prospekt Kenntnis erlangt habe, sondern wann sie wusste, dass er mit dem Firmenstempel des Händlers versehen war, also von ihm genutzt wurde. Ein Zuwarten nach Kenntnis von 1 Monat reicht nach Ansicht des Senats (noch) nicht aus, um die Dringlichkeitsvermutung für einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht zu widerlegen. Richtig ist allerdings, dass irreführend handelt, wer Preisangaben mehrdeutig macht. Kommen einer Preisangabe also mehrere Bedeutungen zu (oft entschieden für mehrdeutige Abkürzungen eUVP etc.), dann handelt man wettbewerbswidrig. Spannend waren die Ausführungen des Gerichts zur Zeitspanne, in der man den alten Preis gefordert haben muss. Bei Navigationsgeräten sahen die Richter aufgrund der zügigen Abfolge von neuen Geräten am Markt, die zudem jeweils häufig billiger sind, einen notwendigen Druck relativ schnell Preisanpassungen vorzunehmen. Dies gilt erst recht bei Waren, die ohne Zwischenhändlerspannen online angeboten werden. Der Zeitraum, in dem ein gegenübergestellter Preis vorher gefordert werden muss ist bei Navigationsgeräten mit 1 Monat nicht unangemessen kurz. Eine schematische Betrachtung gibt es nicht. Es kommt auf die Ware, das Marktumfeld und die Aufeinanderfolge von Modellen an. Der Zeitraum ist regelmäßig bei hochwertigen Produkten länger bemessen als bei rasch veraltenden technischen Produkten, bei denen hoher Wettbewerbsdruck herrscht. Thüringer OLG , Urteil vom 24.11.2004, Az. 2 U 751/04, MD 2/05, S. 257f. Ohne jede Angabe versteht der Kunde aber regelmäßig einen durchgestrichenen Preis als solchen, den der Händler zuvor gefordert hat (so auch OLG Frankfurt a.M. OLG Report 2002, 290f. und OLG Stuttgart WRP 1996, 791ff.). Stimmt dies nicht, dann ist man als Händler gefordert, klare Angaben zu machen, worauf sich der Preis bezieht. Übrigens hatte die Herstellerin mehrfach Testkäufe versucht und der Händler konnte nicht liefern. Das LG meinte dazu, es sei keineswegs unüblich, dass auch hochwertige elektrische Geräte beim Fachhandel gekauft würden, ohne dass sie unmittelbar zur Verfügung stünden.

Druck bei hohen Retouren? Druckausübung bei Widerrufsrecht Darf ein Versandhändler Druck auf seine Kunden ausüben, die zuviel vom gesetzlichen Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch machen? Diese Frage hatte jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht in zweiter Instanz zu entscheiden. Der bekannte Otto-Versand hatte es auf eine Auseinandersetzung mit der sächsischen Verbraucherzentrale ankommen lassen. Es geht um den retourenauffälligen Kunden. Immerhin macht ein Kunde, der eine Bestellung widerruft von seinem Recht als Verbraucher im Fernabsatz Gebrauch. Häufig Retouren verursachen jedoch überproportionale Kosten für den Versandhandel. Da liegt es nahe, den Kunden darauf hinzuweisen. Ein Versandhändler, der dem Verbraucher Konsequenzen, etwa die Beendigung der Geschäftsbeziehung androht, hält ihn damit jedoch davon ab, seine Rechte geltend zu machen. Bislang konnte der Versandhandel nur die Geschäftsbeziehung einfach abbrechen – am besten ohne Begründung. Denn es herrscht Vertragsfreiheit. Niemand kann – mit Ausnahme öffentlicher Versorgung – zu einem Vertragsschluss mit einem bestimmten Kunden gezwungen werden. Otto hatte die Kunden aufgefordert, beider nächsten Bestellung wirklich nur solche Artikel zu bestellen, die er auch behalten wolle. Ansonsten drohe der Abbruch der Geschäftsbeziehung. Das brachte auch Otto den Vorwurf sittenwidriger Druckausübung seitens der Verbraucherschützer der sächsischen Verbraucherzentrale ein. Die Richter des OLG wiesen aber die Unterlassungsklage der sächsischen Verbraucherzentrale jetzt zurück (Aktenzeichen: 5 U 22/04). Das Schreiben sei an Dauerrücksender gerichtet und stelle das mildeste Mittel dar, diese auf die Folgen aufmerksam zu machen. Ein Händler darf maßvoll darauf hinweisen, dass er die Geschäftsbeziehung abbricht, wenn der Kunde weiterhin auffallend häufig retourniert. Die detaillierte Urteilsbegründung steht im Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags noch aus. Allerdings stellt das Urteil eine echte Erleichterung dar. Für die Praxis wird es dennoch immer ein grenzgängiges Instrument bleiben. Wichtig ist es in jedem Fall, nicht allgemein den Verbraucher mit Konsequenzen zu bedrohen. Es empfiehlt sich, das Instrument nur bei auffälligen Kunden einzusetzen. Aber auch hier ist ein freundlicher, vorsichtiger Sprachgebrauch zu empfehlen. Es ist zulässig den Kunden sachlich darauf aufmerksam zu machen, dass er überdurchschnittlich häufig vom gesetzlichen Recht Gebrauch macht. Es ist sicherlich auch zulässig darauf hinzuweisen, dass er damit überdurchschnittlich hohe Kosten verursacht. Bei der Androhung der Konsequenz sollte man vorsichtig von der „Möglichkeit“ eines Geschäftsabbruchs sprechen. Als zulässig angesehen wurde offensichtlich die Handlungsaufforderung künftig nur solche Artikel zu bestellen, die der Kunde auch wirklich behalten möchte. Problematisch bleiben „vorbeugende“ Hinweise ohne konkrete Veranlassung in AGB oder anderen allgemeinen Versandhinweisen, da Sie die Wirkung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung unlauter schwächen können und auch veranlassungsbezogene Hinweise, die die Konsequenzen allzu sehr drohend hervorheben. Keinesfalls dürfen Sie generell das Recht des Kunden auf Widerruf im Fernabsatz direkt oder indirekt negieren. Insoweit empfiehlt es sich sogar, dieses Recht zu betonen.

Telefonwerbung im neuen UWG Anruf bei Rufumleitung Steine statt Brot erhielt ein Weinhändler, der austesten wollte, wie weit man heute unter Geltung des neuen UWG in der Telefonwerbung gehen kann. Er gewann die Berufung, nachdem die Verbraucherzentrale Bundesverband beim Landgericht obsiegt hatte. Die Konstellation war etwas ungewöhnlich. Der Weinhändler hatte nach seiner Darstellung einen Blumenladen angerufen. Die angerufene Zeugin beteuerte, sie habe sich in ihrer Privatwohnung aufgehalten. Bekanntlich differenzierte man nach der alten aber auch nach der neuen Rechtslage beim Telefonmarkting nach dem Ziel der Werbung. Privatpersonen, also Verbraucher im herkömmlichen Sinn dürfen nur angerufen werden, wenn deren ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Bei Anrufen gegenüber Gewerbetreibenden kann noch die mutmaßlich vorliegende Einwilligung ausreichen. Möglicherweise –so der Vortrag des Weinhändlers – war die Rufnummer im Rahmen der Möglichkeiten des ISDN umgeleitet. Dies räumte man von Klägerseite ein. Der Klageantrag des Verbraucherverbandes hatte sich darauf gerichtet, Anrufe bei Verbrauchern zu unterlassen. Einen Verbraucher hatte der Werbeanruf an den gewerblichen Anschluss aber nur aufgrund der Rufumleitung erreicht. Damit gingen Sachverhalt und Klageantrag auseinander. Das OLG Köln konnte dem Begehren des Verbraucherverbandes nicht Recht geben und wies die Klage ab. Die Freude über das Urteil dürfte nicht lange gewährt haben, denn der Senat machte in den Urteilsgründen deutlich, dass der werbende Anruf für Wein auch im Gewerbebetrieb unlauter und damit unzulässig gewesen wäre. Auch im gewerblichen Bereich können telefonische Werbemaßnahmen wegen der ihnen innewohnenden Möglichkeit, die berufliche Tätigkeit des Angerufenen zu stören, wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Hieran hat auch das neue Gesetz nichts geändert. Da es keine ausdrückliche Einwilligung der Blumenhändlerin gab, kam es auf die Frage an, ob diese ein sachliches Interesse an dem Telefonanruf gehabt haben könnte. Den Ansatz einer Idee, nach der Blumengeschäfte an Weinlieferungen zur Weitergabe als Kundenpräsent interessiert sein könnten, wies der Senat als „lebensfremd und fern liegend“ zurück. Unabhängig davon hätte selbst die Bejahung wohl nicht gereicht, da die Gerichte zusätzlich ein Interesse gerade an der Präsentation über das Medium Telefon fordern. Die Abgrenzung, ob ein Anruf gegenüber Verbrauchern als Privatpersonen erfolgt ist oder gegenüber „sonstigen Marktteilnehmern“ und damit auch Gewerbetreibenden ist nicht nach dem Inhalt der jeweiligen Werbung zu treffen. Das Gesetz (§ 7 UWG) unterscheidet vielmehr ausdrücklich zwischen Anrufen bei Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern. Entscheidend ist damit unter welcher Rufnummer der Anruf erfolgt. Wer das beliebte und erfolgreiche Marketing per Telefonwerbung betreibt, lebt nach wie vor sehr riskant. Immerhin trägt der Werbende nicht das Risiko, das Telefonnummern in den privaten Bereich temporär umgeleitet werden. Anders kann es aber übrigens aussehen, wenn veraltetes Datenmaterial bei den Telefonnummern genutzt wird und ein gewerblicher Anschluss zwischenzeitlich einem privaten Teilnehmer gehört

Rügefristen AGB und Mängelrügefristen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dazu da, die Rechtslage zugunsten des Verwenders abzuändern. Damit dies nicht allzu einseitig geschieht, gibt es gesetzliche Regelungen, die bestimmte Klauseln und allzu benachteiligende Regelungen verbieten. Was ist mit Klauseln, die verlangen, dass der Kunde einen offensichtlichen Fehler der Ware innerhalb einer bestimmten Frist meldet? Kann ein Konkurrent fehlerhafte AGB-Klauseln abmahnen? In einem aktuellen Fall stritten sich zwei Computerhändler. Unter Ziffer 6 „Gewährleistung“ sah der eine Händler folgende Klausel vor: „…Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden…“ Dies fand ein Wettbewerber nicht in Ordung und klagte. Doch in erster Instanz wurde sein Antrag zurückgewiesen. Doch das Kammergericht Berlin hatte ein Einsehen. Diese konkrete Klausel verstößt nach Ansicht der Richter gegen §§ 309 Nr. 8 b) ee) und 307 Abs. 1 BGB. Zwar können nach Ansicht dieses Gerichts Ausschlussfristen für die Anzeige von Mängeln im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam vereinbart werden. Aber man muss zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln unterscheiden. Nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB ist in AGB unwirksam „eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen .. der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist“. Mit dieser Frist ist die Verjährung gemeint. Man darf also für nicht offensichtliche (oder eben versteckte) Mängel keine Rügefrist in AGB verlangen. Aber auch im Hinblick auf offensichtliche Mängel waren die Richter nicht mit der Klausel zufrieden. Denn eine Prüfungsfrist von weniger als einer Woche sei unangemessen, so die Richter. Das sei besonders dann der Fall, wenn die Rüge auch noch innerhalb einer Woche zugegangen sein müsse, denn dann kann der Käufer die Wochenfrist nicht vollständig nutzen. Der Bundesgerichtshof verlangt wenigstens eine „volle Woche“ (BGH NJW 1998, 3119). Auch das LG Hamburg (Urt. v. 05.09.2003 - Az.: 324 O 224/03) hatte einen vergleichbaren Fall zu einer Rügepflicht-Klausel in Shop-AGB zu entscheiden: "Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von xxx, der die Artikel anliefert.“ Eine solche Regelung weicht von den zwingenden Vorgaben des § 475 Abs.1 BGB ab und sei daher rechtswidrig (§ 307 Abs.1 BGB). Der Verbraucher musste hier sogar „sofort“ rügen. Da half auch die Einkleidung in eine Bitte nichts. Denn bei AGB gilt der Grundsatz der „kundenfeindlichsten Auslegung“. Da werden auch Bitten zu Pflichten und in AGB erwartet der Kunde auch im Zweifel verbindliche Regelungen und wird in jedem Fall glauben, sich hieran halten zu müssen. Zwar können Ausschlussfristen für die Anzeige von Mängeln im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam vereinbart werden. Aber man muss zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln unterscheiden. Eine Prüfungsfrist von weniger als einer Woche ist auch bei offensichtlichen Mängeln unangemessen. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Rüge auch noch innerhalb einer Woche zugegangen sein muss. Machen Sie nicht den Fehler und kopieren Sie einfach die AGB Ihres Wettbewerbers. Nach meinen Erfahrungen sind leider die meisten AGB mit Fehlern gespickt. Neu ist auch die Klärung des Gerichts, wonach Wettbewerber nach § 4 Nr. 11 UWG solche unwirksamen Klauseln abmahnen dürfen. Da kann das Kopieren richtig teuer werden. AGB sollte man sich vom Fachmann angepasst herstellen lassen und einmal im Jahr überprüfen lassen. Der versierte Rechtsberater nutzt die AGB auch, um Pflichthinweise unterzubringen und den Kunden an die Hand zu nehmen, damit es beim Händler möglichst wenig Aufwand gibt. Eine Abmahnung kostet ganz schnell mindestens 800 Euro und mehr. Da sind Aufwendungen von etwa 850,-- bis 1500 Euro netto je nach Umfang und Haftungsrisiko für den Anwalt im Standardfall gut investiert.

Sonderveranstaltungen nach Kalender Transparenzgebot nach neuen UWG Das Verbot der Sonderveranstaltung ist mit dem neuen UWG gefallen. Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb enthält hierzu einfach keine (verbietenden) Regelungen mehr. Damit sind Verkaufsförderungsaktionen keine Grenzen mehr gesetzt. Oder doch? In den Regelbeispielen des § 4 UWG findet sich unter der Nr. 4 die Regelung, dass unlauter handelt, wer „bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt“. Das OLG Brandenburg zog jetzt diese Transparenzregelung heran, als es um die Beurteilung einer Einzelhandelswerbemaßnahme ging. Dort wurde im Rahmen einer „Eröffnungsaktion“ Preisvorteile i. H. v. 15 % und Gutscheine im Wert von bis zu 350 € mit der Angabe „Nur 14 Tage gültig!“ angekündigt. Generell hatten die Richter nichts gegen die 15% einzuwenden, denn Sonderveranstaltungen (wie früher der Sommerschlussverkauf) sind ja jetzt erlaubt. Aber dem Senat fehlten konkrete Angaben zu den genauen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Preisvorteile. Insbesondere die Zeitangabe war den Richtern zu wage. Die Ankündigung befand sich in einem Prospekt, der einer Tageszeitung beigelegt war. Beilagen würden meist getrennt von der jeweiligen Zeitung gelesen und aufbewahrt. Außerdem sei nicht erkennbar, ob die Frist bei einer Zeitung, die am 8.10. verteilt würde, bereits an diesem oder erst am nächsten Tag zu laufen beginne. Sonderverkaufsaktionen müssen sich in ihrer Dauer nach dem Kalender bestimmen lassen. OLG Brandenburg, Urteil v. 16.11.2004, Az. 6 U 38/04, rechtskräftig, NJW-RR 2005, 552. Wenn Sie solche Veranstaltungen ankündigen, arbeiten Sie nicht mit Zeiträumen, sondern geben Sie konkret den Beginn und das Ende der Aktion mit Datum an. Der Kunde sollte auch lesen können, wie er in den Genuss von Gutscheinen kommt (z.B.: „Zu jedem Kauf eines Gartenmöbelsets „Toscana“ erhalten Sie einen Einkaufsgutschein von 100 Euro.“) Statt der „Preisvorteile i.H.v. 15%“ sollten Sie präzise angeben, welche Preise (alle Artikel? Bestimmte Sortimente?) hier rabattiert werden. Der Anbieter hatte auch eine „Renovierungs-Zuschuss-Aktion“ beworben. Hier sollte es bis zu 1000 € Zuschuss geben, ohne dass die Kunden so richtig erfuhren, wie sie diesen Zuschuss erhalten konnten. Auch diese Aktion sei intransparent. Es fehlten die präzisen Kriterien für die Berechnung des Preisnachlasses. Das der Kunde näheres in den Geschäftsräumen erfahren konnte, reichte den Richtern nicht aus. Dies laufe dem Zweck des Transparenzgebotes zuwider.

Verbraucherschutz für Existenzgründer? Unternehmerhandeln im Vorfeld der Geschäftsaufnahme Das Gesetz definiert, wann jemand schützenden Regelungen unterfällt, die der Gesetzgeber für Verbraucher geschaffen hat. Die Regelungen in §§ 13 (Verbraucher) und 14 (Unternehmer) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellen dabei vor allem auf den Zweck des geschäftlichen Handelns und weniger auf den Status der Person ab. Jemand, der gerade erst in die Selbständigkeit startet, hat meist jedoch noch keine Erfahrung und ist deshalb immer noch schutzbedürftig, wie ein Verbraucher. Deshalb war es bislang nicht klar, ob ein Existenzgründer den Schutz des Verbrauchers genießen kann oder ob ihn die harten Realitäten der für Unternehmer geltenden Rechtsrahmenbedingungen treffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt, dass Existenzgründer mit den gleichen Maßstäben, wie erfahrene Unternehmer gemessen werden. Anderes gilt nur in den Fällen, in denen das Gesetz einen besonderen Schutz anordnet, wie z.B. in § 507 BGB. Diese Regelung bestimmt, dass die Vorschriften über Verbraucherdarlehen auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis zur Höhe von 50.000 €. Im Umkehrschluss entnahm der BGH dieser Regelung jetzt, dass „der Gesetzgeber den Existenzgründer grundsätzlich nicht als Verbraucher ansieht“. Denn sonst bedürfte es dieser Regelung ja nicht. Die Richter sahen keinen Anlass, einen Gründer zu schützen, der sich für eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit entschieden hat. Wer sich in den unternehmerischen Geschäftsverkehr begibt, der muss mit dessen Regeln leben. „Er gibt dem Rechtsverkehr zu erkennen, dass er sich nunmehr dem Recht für Unternehmer unterwerfen und dieses seinerseits auch in Anspruch nehmen will.“, so ein zustimmendes harsches Zitat des Senats in seinem Urteil. Der BGH sieht sich hier ganz in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu vergleichbaren europarechtlichen Vorschriften. Im entschiedenen Fall hatte eine junge Ärztin einen Praxisanteil gekauft. Als der andere Gesellschafter ausschied, ging es um die Frage, ob der Schiedsvertrag im Gesellschaftsvertrag wirksam geschlossen war. Wäre die Ärztin bei ihrem Handeln beim Kauf der Anteile als Verbraucher einzustufen gewesen, hätte die Schiedsabrede in einen gesonderten Vertrag gehört. Immerhin hatte sie erst nach dem Kauf mit ihrer Tätigkeit als Ärztin begonnen. Der BGH sah schon die Vorbereitungshandlung nicht mehr unter dem Verbraucherschutz. Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (so genannte Existenzgründung) geschlossen wird. Damit dürften auch Ich-AGs bei eBay & Co wenig Hoffnung auf eine milde Betrachtung bei der Bewertung ihrer Tätigkeit haben. Wann präzise hier ein unternehmerisches Handeln vorliegt, ist mit dem Urteil allerdings immer noch nicht geklärt. Klar ist aber schon jetzt, dass schon Vorbereitungshandlungen, wie etwa der Wareneinkauf, keinen besonderen Schutz genießen.

BGH: Online-Bestellung ist sofort zu liefern Liferzeit im Internetshop Wer im Internet bestellt, will meist auch schnell beliefert werden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schafft nun mehr Klarheit. Der BGH hatte in diesem aktuellen Verfahren Veranlassung, seine Rechtsprechung zur Lieferzeit auch nach dem neuen UWG (Gesetz zum unlauteren Wettbewerb) zu bestätigen und auf den eCommerce zu übertragen. Wichtiger noch sind generelle Erkenntnisse zum Verbraucherverhalten auf Websites, die man sich bei der Onlineshop-Gestaltung zu Nutze machen kann. Zwei Haushaltsgeräte-Versender stritten sich über die Instanzen über die Angabe von Lieferzeiten für eine Kaffeemaschine Jura IMPRESSA. Unstreitig galt eine Lieferfrist von drei bis vier Wochen für das Produkt. Der Kunde fand diese Angabe auch nach dem Vortrag der Beklagten jedoch erst, wenn er einen Link anklickte, der zu vertiefenden Informationen zum auf der Startseite beworbenen Produkt führte. Schon das Berufungsgericht hatte grundsätzlich festgehalten, dass eine fehlende Vorratsmenge bzw. Lieferfähigkeit geeignet ist, den Verbraucher irre zu führen. Auch der BGH stimmte dem zu. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG sei es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung stehe. Das sind genau die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären Handel im Rahmen des § 3 UWG alter Fassung entwickelt hatte. Für den Versandhandel will der BGH diese Grundsätze übernehmen, aber in noch verschärfter Form. "Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann." Den Versandhändler sieht der BGH auch nicht unangemessen belastet. Die Lösung für die Praxis: Der Versandhändler kann auf eine abweichende Lieferfrist hinweisen. Dies könne durch „geeignete Zusätze“ geschehen, mit denen der Händler auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinweisen könne, so der BGH. Der BGH spricht in seinem Urteil von einem "unmissverständlichen Hinweis", falls eine sofortige Lieferbarkeit nicht gewährleistet ist. Lieferhinweise zwingend Damit werden für jeden Artikel, den der Händler nicht auf Lager hat, gesonderte Hinweise für die Lieferung fällig. Die Lieferzeit ist ohnehin eine der Informationen, über die ein Versender als zwingende Angabe dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung nach der Informationspflichtenverordnung zu informieren hat. Hinweise auf der Startseite nicht zwingend Für den Praktiker stellt sich sofort die Frage, wo ein entsprechender Hinweis hingehört. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass eine Irreführung schon dann vorliegt, wenn der Hinweis auf die Lieferfrist nicht auf der Eingangsseite beim ersten Anteasern des Angebots gegeben wird. Der Versender hatte hier eingewandt, er habe die Lieferzeitangaben dem Kunden auf der eigentlichen Produktseite offeriert, auf die dieser mittels eines Links geleitet wurde. Der Bundesgerichtshof zeigte sich jetzt zumindest in diesem Punkt händlerfreundlich. Er stellte einmal mehr auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers ab, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Jemand, der aktiv eine Händlerseite aufgesucht habe, verfüge erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis (gemeint ist ein Link) zu erkennen. Wenn diese Links nur klar genug als solche erkennbar sind und zu erkennen geben, was der Verbraucher dahinter findet, lässt die Rechtsprechung die Gewährung von Informationen auch auf solchen Seiten genügen. Dies dürfte auch dann gelten, wenn der Kunde eigentlich schon aufgrund der kurzen Werbehinweise auf der Start- oder Angebotsseite in der Lage ist, die Ware in den Warenkorb zu legen. Praxistipp: Angesichts dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist jetzt klar, dass ein Versandhändler hinsichtlich der Lieferzeiten auf Sofortlieferung zu organisieren hat. Kann er das nicht, besteht eine aktive Aufklärungspflicht gegenüber dem Verbraucher. Diese Aufklärung kann als Lieferzeitangabe auf der Produktseite erfolgen, wenn bei Angeboten auf der Startseite oder anderen listenartigen Kurzangeboten dem Kunden deutlich wird, dass er per Link weitere Informationen zum Produkt erhalten kann. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WIENKE & BECKER- KÖLN® Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Praxistipp: Angesichts dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist jetzt klar, dass ein Versandhändler hinsichtlich der Lieferzeiten auf Sofortlieferung zu organisieren hat. Kann er das nicht, besteht eine aktive Aufklärungspflicht gegenüber dem Verbraucher. Diese Aufklärung kann als Lieferzeitangabe auf der Produktseite erfolgen, wenn bei Angeboten auf der Startseite oder anderen listenartigen Kurzangeboten dem Kunden deutlich wird, dass er per Link weitere Informationen zum Produkt erhalten kann. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WIENKE & BECKER- KÖLN®

Deutliche Belehrung beim Widerrufsrecht Rückgaberecht und Widerrufsrecht klar und verständlich Widerrufsrecht und Rückgaberecht gehören so langsam zum Kenntnisinventar der Versandhändler im Internet und im klassischen Versandhandel. Allerdings sind den Händlern noch längst nicht alle Details bekannt, die sich z.B. um die gestalterischen Anforderungen des Gesetzgebers bei der Belehrung ranken. Eine Wettbewerbsvereinigung aus Hamburg, die sich dem lauteren Wettbewerb verschrieben hat, mahnt Händler ab, die angeblich nicht in einer „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht belehren. Hierzu hat die Vereinigung auch eine einstweilige Verfügung vor dem LG Berlin erstritten. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Weiter Das LG Berlin untersagte einem Händler bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbraucher im Internet für Bestellungen von Tee auf dem Versandweg zu werben, ohne in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form über das dem Verbraucher eingeräumte Rückgaberecht zu belehren, insbesondere dieses ohne hervorgehobene und deutliche Gestaltung lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. LG Berlin 16 O 318/06, Beschluss v. 18.04.2006, Streitwert 10.000,-- Euro Die rechtlichen Hintergründe sind kompliziert. Grundsätzlich sind Belehrungspflichten in mindestens zwei Zeitabschnitten zu betrachten. Zum einen gibt es die Informations- und Belehrungsverpflichtungen vor Abgabe der Verbraucherbestellung und zum anderen die Pflicht des Händlers, bestimmte Informationen und Belehrungen in Textform dem Verbraucher zu übermitteln. Während die erstgenannten Infos „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung“, also der Bestellung des Verbrauchers erfolgen müssen, hat man für die Textforminformationen gem. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 folgenden gesetzlichen Zeitpunkt: bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Richtig weist das Gericht in seiner Begründung zunächst einmal darauf hin, dass „nach § 312 c Abs. 1 Satz 2“ der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die Informationen nach § 1 Abs. 1 BGB-InfoV in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen hat. Genauer verlangt das Gesetz eine Information „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich“. Im Tenor verlangten die Berliner Richter auf Antrag der Wettbewerbsvereinigung aber etwas ganz anderes: Die im Tenor des Beschlusses verwendete Vorgabe zur Mitteilung in einer „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ findet sich nur in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV und betrifft nur die in Textform später zu übermittelnden Informationen. Die Begründung der Richter erscheint daher so nicht haltbar, wenn es im Beschluss weiter heißt, dass der Internetauftritt der Antragsgegnerin auch dann nicht genügt, „wenn sie den Kunden unmittelbar vor Abgabe der Bestellung unter Verweis auf die AGB auf das 14-tägige Rückgaberecht hinweist, denn sie erteilt die Pflichtinformationen über dieses Recht einschließlich der Bedingungen und Einzelheiten seiner Ausübung dadurch nicht in der gebotenen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form.“ Man darf sich allerdings keiner Illusion darüber hingeben, dass die Unterschiede zwischen „klar und verständlichen“ und der „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ bei der Beurteilung der reinen Gestaltungsanforderung nicht sehr hoch sind. Dennoch verlangt das Gesetz bei der Information vor der Bestellung eben keine Hervorhebung. Ob gestalterisch eine Information „klar“ erfolgt ist, beurteilt sich in jedem Fall erst nach Betrachtung des Einzelfalls. Allerdings lässt sich nach meiner Meinung die Aussage nicht halten, wonach generell Belehrungen ohne gestalterische Hervorhebung in AGB nicht ausreichen sollen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Hinweis auf die Belehrungen selbst ausreichend „klar“ gegenüber dem Verbraucher erfolgen. Meist erfolgt ein solcher Hinweis im Warenkorb. Dabei werden die AGB einbezogen und der Verbraucher hat meist eben auch zu akzeptieren, dass er die AGB anerkennt und auf die dort in § x befindliche Widerrufsbelehrung hingewiesen wird. Erfolgt dies mit einer nicht vorangekreuzten Checkbox, so reicht dies meiner Meinung nach aus. Ein Internetauftritt des Händlers genügt auch dann nicht den Gestaltungsanforderungen, wenn er den Kunden unmittelbar vor Abgabe der Bestellung unter Verweis auf die AGB auf das 14-tägige Rückgaberecht hinweist. Praxistipp Wer eine ähnliche Abmahnung erhalten hat, sollte dem Unterlassungsbegehren zumindest mit dem o.g. Tenor nicht nachgeben und sich von Spezialisten beraten lassen. Ansonsten ist es der sicherste Weg, wenn man Belehrungen innerhalb von AGB immer hervorhebt.

Telefonwerbung gewerblich Ausdehnung bei bestehender Geschäftsbeziehung Die Gelben Seiten beziehungsweise die Werbung für die Erweiterung eines kostenlosen Eintrags per Telefon war Gegenstand eines Verfahrens unter Wettbewerbern, welches zunächst vom OLG Köln zu Lasten des für die Telefoneinträge werbenden Verlages entschieden wurde. Dieser hatte nämlich für die in den Gelben Seiten häufigen gewerblichen Einträge bei solchen Partnern angerufen, die bereits kostenfreie Einträge in den Gelben Seiten hatten und nachgefragt, ob man einen erweiterten kostenpflichtigen Eintrag wünsche. Die Kölner Richter hatten unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des BGH geurteilt, Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich mit dem Ziel, neue Kunden zu gewinnen, sei grundsätzlich gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Belästigung unzulässig, solange der angerufene weder ausdrücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt habe und ein solches vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächliche Umstände auch nicht vermutet werden könne. Es müsse ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegen, der diese Art der Werbung rechtfertige. Zwar gebe es häufig solche Gründe bei bestehender Geschäftsverbindung. Allein das Bestehen einer Geschäftsverbindung reiche jedoch nicht aus. In der Revisionsentscheidung stellten die Richter des Bundesgerichtshofs jetzt klar, dass es zwar zutreffend sei, dass auch im gewerblichen Bereich telefonische Werbemaßnahmen wettbewerbsrechtlich unzulässig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhalten, rechne allerdings mit Anrufen potenzieller Geschäftspartner und solcher Personen, die zu ihm mit Blick auf seine Geschäftstätigkeit auch in deren eigenem Interesse in Verbindung zu treten wünschten. Anders als im privaten Bereich - so die Richter - ist die telefonische Bewerbung im geschäftlichen Bereich nicht nur dann zulässig, in der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat. Anrufe an gewerbliche Teilnehmer sind auch dann zulässig, wenn aufgrund konkreter tatsächliche Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann (BGHZ 113, 282, 284 f., - Telefonwerbung IV; BGH, Urteil vom 25.1.2001, - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181,1182 = WRP 2001,1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren). Im Gegensatz zum Berufungsgericht sahen die BGH-Richter in der sich aus dem kostenlosen Standardeintrag herleitenden Geschäftsbeziehung einen hinreichenden Grund, der die Annahme rechtfertige, der Gewerbetreibende werde bereit sein, auch eine telefonische Werbemaßnahmen für entgeltliche Erweiterungen oder Zusätze dieses Standardeintrag hinzunehmen. Die Werbemaßnahme ziele auf eine Erweiterungen oder andersartige Gestaltung des bestehenden Eintrags ab. Außerdem erfolgte die Werbung für die entgeltliche Änderung des Eintrags im Zusammenhang mit einem Telefonanruf, mit dem der Inhalt des bisherigen Standardeintrag des für eine Neuauflage der Telefonverzeichnis überprüft werden solte. Dabei kann nach Ansicht des BGH offen bleiben, ob der Verkaufszweck der primäre Zweck des Anrufs gewesen ist oder der Überprüfungszweck. Neu und interessant waren die Feststellungen des BGH zur Notwendigkeit eines Telefonanrufs selbst. Zwar gilt nach wie vor, dass der Angerufene sein Einverständnis nicht nur mit dem Inhalt des Telefonats, sondern auch auf die Art der Werbung erstrecken muss. Er muss mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein (BGHZ 113, 282, 285 - Telefonwerbung IV). Dies bedeute aber nicht - so die Richter -, dass ein die Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich rechtfertigender Grund nur dann vorliegt, wenn im Anschlussinhaber gerade an einer telefonischen Werbung gelegen ist, weil er diese gegenüber einer schriftlichen als vorzugswürdig erachtet. Auf den konkreten Fall bezogen meinten die Richter, dass bei der Korrektur der Daten auf telefonischen Weg eine Überprüfung auf etwaige Änderungen von Rufnummer, Namen und Anschrift in einem Maße gewährleistet sei, dass die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses des Telefonkunden rechtfertige. Auch die denkbaren klärungsbedürftigen Gestaltungsfragen (Schrifttype, Fettdruck oder Umrandung) könnten zwar für die angesprochenen Kunden Anlass sein, sich vor dem endgültigen Geschäftsabschluss ein schriftliches Angebot vorlegen zu lassen. Das mutmaßliche sachliche Interesse wird jedoch nicht ausgeschlossen. Ein mutmaßliches Einverständnis des anzurufenden Gewerbetreibenden kann auch dann anzunehmen sein, wenn die telefonische Werbemaßnahme zwar gegenüber der schriftlichen Werbung keine Vorzüge aufweist oder ihr sogar einzelne Vorteile fehlen, sie aber gleichwohl seinen Interessen noch in einem solchen Maße entspricht, dass die damit verbundenen Belästigungen als hinnehmbar erscheinen. Der BGH hat eines der Problemkriterien bei einer Telefonwerbung im gewerblichen Bereich gelockert. Künftig schließt allein der Umstand, dass die im Rahmen der Telefonwerbung erweiterten Tatsachen sich besser auf schriftlichen Weg klären lassen (Stichwort Gestaltungsfragen) das mutmaßliche Einverständnis gerade mit einer Telefonwerbung nicht aus. Wichtig für die Zulässigkeit war hier auch, dass bei dem Telefonanruf gleichzeitig eine Überprüfung bestehender Daten erfolgte. Allerdings betonten die Richter auch die Einzelfallbezogenheit ihrer Entscheidung. Eine Nachahmung durch Dritte sei nicht zu befürchten. Dennoch lassen sich meines Erachtens vergleichbare Fälle auch außerhalb der Telefonbuchbranche finden, die von der Entscheidung profitieren können.

Eine Anzeige , 7 Verfügungen kein Missbrauch? Mißbrauch Eilbedürftigkeit Aufteilung Die Parteien dieses Rechtsstreites haben sich bereits ordentlich verharkt. Auf seiner Homepage „informierte“ der Antragsgegner die Öffentlichkeit über die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten und gab Stellungnahmen dazu ab. Gleich 6 verschiedene wettbewerbswidrige Aussagen entdeckte der Antragssteller und strengte 7 einstweilige Verfügungsverfahren an. Jede Aussage wurde einzeln angegriffen und die gesamte Darstellung in einem gesonderten Verfahren. Das LG Frankfurt konnte nicht nachvollziehen, warum gleich sieben kostenträchtige Verfahren angestrengt worden waren und erließ nur eine Verfügung in einem Fall, verbot damit aber die ganze Anzeige. Die restlichen sechs Anträge wurden wegen Rechtsmissbrauch abgelehnt. Dagegen wandte sich der Antragssteller mit einer Beschwerde. Die Richter des OLG Frankfurt wollten sich der Missbrauchsrechtsprechung nicht ohne weiteres anschließen. Sie konzentrierten sich vielmehr auf einen anderen Aspekt: Die Eilbedürftigkeit. Es darf nämlich nicht in allen Fällen das schnelle zusammengefasste Verfügungsverfahren verwendet werden. Die Sache muss eilbedürftig sein. In Wettbewerbssachen wird diese Eilbedürftigkeit allerdings widerlegbar vermutet (§ 12 II UWG). Ein Antragsteller, der durch sein Verhalten zeigt, dass es ihm nicht eilig ist, kann diese Vermutung sozusagen selbst widerlegen. Wer also zu lange mit dem Verfügungsantrag wartet, schadet sich selbst. Deshalb gibt es im Wettbewerbsrecht auch die kurzen Fristen in den Abmahnungen. Die Richter des OLG Frankfurt sahen jetzt auch in der Erhebung der verschiedenen Verfahren eine Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit. Allerdings zeigte man Verständnis dafür, dass es Fälle gebe, in denen die Aufspaltung sinnvoll sein könne. Dies sei der Fall, wenn die Begleitumstände nacheinander bekannt werden. Die Möglichkeit besteht auch, wenn ein Teilbereich einfach und schnell glaubhaft gemacht werden kann, während andere Bereiche noch aufgeklärt werden müssen. Auch bei großen Unterschieden im Streitstoff von verschiedenen Ansprüchen kann eine Aufspaltung angezeigt sein. Auch ein anwaltliches Versehen kann ein angeschlossenes Verfahren rechtfertigen, wenn etwa versehentlich der Verbotsumfang zu eng gewählt wurde. Hier hatte der Antragsteller jedoch schon die erste Verfügung mit der Wettbewerbswidrigkeit aller sechs Aussagen begründet und damit gezeigt, dass die Aussagen auch gleich isoliert in einem Verfahren hätten angegriffen werden können. Die Eilbedürftigkeit im wettbewerbsrechtlichen Verfahren ist widerlegt, wenn mehrere Verstöße, die auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen, isoliert in mehreren Verfügungsverfahren angegriffen werden, nachdem unmittelbar zuvor die Gesamtheit der Verstöße zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht wurden. Lassen Sie immer genau prüfen, wenn Ihr Angreifer Verletzungshandlungen Stück für Stück abmahnt und Sie dadurch mit vermehrten Prozesskosten belastet. Allerdings liegt nicht immer bei mehreren Abmahnungen gleich ein Missbrauch vor. Der Verletzte ist nicht verpflichtet, gleich z.B. einen gesamten Webauftritt komplett zu untersuchen.

Anbieterkennzeichnung und Informationen im Internet Impressum und Kontakt über 2 Links reichen dem BGH In einem Internetauftritt "Das Online-Magazin für Arzt und Patient waren die Angaben zum Anbieter über eine links auf der Seite angeordnete Navigationsleiste zu erreichen. Dort stand "Kontakt". Klickte man darauf, kam man zu einem weiteren Link auf "Impressum". Der Kläger beantragte es zu unterlassen Zeitschriften und Bücher über das Portal anzubieten, anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Namen, ihrer Anschrift (Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nur indirekt über den Link "Kontakt" und dort über den weiteren Link "Impressum" zur Verfügung gestellt werden. Der BGH hielt jetzt in einem sehr hilfreichen Urteil diese Handhabung für ausreichend transparent. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung sei es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweise, mit wem er in ge- schäftlichen Kontakt trete. Die erforderlichen Informationen müssten deshalb leicht erkennbar sein. Man kann sie auf der Startseite unterbringen. Macht man dies nicht, dann können auch weiterführende Links mit eindeutigen Bezeichnungen gewählt werden, die "verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen." Die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" reichen aus. 417). Die Angaben müssen jedoch ohne langes Suchen auffindbar sein. Auch der Umstand, dass der Besucher hier 2 Schritte benötigte, um zu den Informationen zu gelangen, störte den BGH nicht. Dies erfordere regelmäßig kein langes Suchen. Hier war zudem der Link Kontakt auch deutlich abgesetzt. Zur Frage, ob das Ganze noch übersichtlich ist, wenn sich hinter Kontakt noch mehrere Links - außer dem zum Impressum - befinden, nahm der BGH aus formalen Gründen keine Stellung. Eine solche Gestaltung kann allerdings nach OLG München die Transparenz gefährden (vgl. OLG München, MMR 2004, 321, 322). a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind. b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Der BGH hat zudem klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Hinweispflichten bei Fernabsatzgeschäften in der Informationspflichtenverordnung wettbewerbswidrig sein kann und Abmahnungen auslösen kann. Die Anbieterkennzeichnung muss allerdings nicht noch einmal im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im laufenden Bestellvorgang auftauchen. Damit gibt der BGH zu erkennen, dass er weitgehend die Gepflogenheiten im Internet mit Links zu arbeiten anerkennt und keinen zusätzlichen Formalismus fordert. Die Entscheidung wird sicher bei der Beurteilung anderer Transparenzfragen von erheblicher Bedeutung sein und es über den direkten Inhalt hinaus dem Händler etwas leichter machen, den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen. Wenn Sie auf entsprechende Abmahnungen Unterlassungserklärungen abgegeben haben, lassen Sie jetzt prüfen, ob man diese kündigen kann.

Neues TMG: Gesetze werden zusammengefasst Elektronischen Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) In Zukunft wird nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden. Diese waren bisher im Teledienstegesetz (TDG) des Bundes und im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) der Länder geregelt. Das Gesetz regelt den Rundfunk, Live-Streaming und Webcasting sowie die Internet-Telefonie nicht als Telemediendienst. Sämtliche Online-Angebote (Waren und Dienstleistungen) mit Bestellmöglichkeiten unterliegen aber ebenso dem neuen Gesetz, wie zeitversetztes Video on Demand, Weblogs, Internet-Suchmaschinen oder die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen per E-Mail. Das Gesetz regelt Informationspflichten gegenüber Verfolgungsbehörden und greift Spam jetzt ausdrücklich an. Das Kernstück bildet das neue Telemediengesetz (TMG). Dort sind vom Herkunftslandprinzip (das immer noch für Verbraucherverträge nicht gilt) bis hin zur Impressumspflicht (jetzt § 5 TMG) bis hin zu allgemeinen Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation (also Werbung, jetzt § 6 TMG) viele Regelungen enthalten, die man aus dem Teledienstegesetz kannte. Das TMG enthält die Haftungsregelungen für die Durchleitung von Informationen und die Regelungen, die bislang im Teledienstedatenschutzgesetz ihre Heimat hatten. Wer in seinem Impressum bislang auf „Angaben gem. § 6 TDG“ oder „gem. § 10 Mediendienstestaatsvertrag“ verwiesen hat, kann dies einfach weglassen oder auf § 5 TMG verweisen. Futter für Abmahnungen ergibt sich aus dem neuen § 6 Abs. 2 TMG: (2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Prüfen Sie also Ihre Newsletter daraufhin, ob der Absender verschleiert wird und was Sie in den Betreff schreiben. Am besten enthält der Betreff den Inhalt „Werbung“, wenn Sie – auch – Werbung versenden. Wird aber aus dem Absender (z.B. werbenewsletter@firma-xy.de ) schon erkennbar, dass dort Werbung kommt, muss man im Betreff nicht mehr derart deutliche Hinweise aufnehmen. Insgesamt gibt es bereits viele Stimmen, die das Gesetz als vertane Chance ansehen, bei der Regelungen einmal mehr am Internetnutzer vorbei getroffen wurden. Neues Gesetz über Register mit E-Mail Angabepflichten Still und leise brachte das neue Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (EHUG) aktualisierte Hinweispflichten. Es geht um Anforderungen für die Ausgestaltung Ihrer geschäftlichen E-Mails. Achtung: Die Angabepflichten gelten schon seit 01.01.2007. Neue Such- und Veröffentlichungsmöglichkeiten Das Gesetz reformiert die amtlichen Register und bringt sie in das elektronische Zeitalter. Bei diesen Registern kann sich jedermann über ein Unternehmen, seine Rechtsform, den Sitz, seine vertretungsberechtigten Geschäftsführer und Abschlüsse usw. informieren, soweit das Unternehmen registerpflichtig ist. Der Ärger über bislang lang dauernde Auskünfte soll vorbei sein. Versuchen Sie es selbst unter www.unternehmensregister.de. Dort ist das neue zentrale Unternehmensregister online erreichbar. Der Abruf eines Handelsregisterauszug einer GmbH für 4,50 EUR funktionierte ohne weiteres. Es geht darum, dass alle deutschen Handels, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister seit Jahresbeginn über Internet erreichbar sein sollen. Auch Eintragungsunterlagen können künftig elektronisch an das zuständige Amtsgericht übermittelt werden. Beabsichtigt ist eine komplette Umstellung auf elektronische Anmeldung für 2009. Auch gesetzliche vorgeschriebene Bekanntmachungen erfolgen dann auch nur noch über das Internet. Dort finden Sie die Veröffentlichungsentgelte (2,5 ct pro Zeichen mit weiterer Preissenkung bei Anlieferung in Excel=10% bzw. Word/rtf=40%, mindestens aber 20 EUR, jew. Zzgl. MwSt.). Für die Speicherung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses eines Unternehmens wird künftig nicht mehr das Amtsgericht, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit sollen die Amtsgerichte weiter entlastet werden. Neue Angabepflichten in Geschäftskommunikation Versteckt in kleinen Änderungshinweisen bestehender Regelungen bringt das Gesetz die Klarstellung zu Angabepflichten, die Sie bei Ihrer geschäftlichen Korrespondenz auch in e-Mails beachten müssen. Es geht um die Geschäftsbriefangaben (Name des Unternehmens, Registernummer, Registergericht, Rechtsform etc.). Das Gesetz stellt klar, dass die Angaben in Geschäftsbriefen jeglicher Art („gleichviel welcher Form“) aufgenommen werden müssen und damit auch in E-Mails. Die entsprechenden bislang geltenden gesetzlichen Regelungen zu Angaben in den Geschäftspapieren wurden geändert. Es geht z.B. um § 37a im Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1 S. 1 im Aktiengesetz und § 35a Abs. 1 S. 1 im GmbH-Gesetz. Diese Vorschriften regeln, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in „Geschäftsbriefen“ bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen hat. Damit gelten die Angabepflichten in jedem Fall für Einzelkaufleuten (§ 37a HGB), Personenhandelsgesellschaften wie z.B. KG, OHG oder GmbH & Co. KG (§§ 125a, 177 a HGB), natürlich für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 35a GmbHG), Aktiengesellschaften (§ 80 AktG) und auch für Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 PartGG, § 125a HGB) und für Genossenschaften (§ 25a GenossenschaftsG). Einzelunternehmer oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht unmittelbar hiervon betroffen. Aber es gibt viele Vorschriften, die Angabepflichten vorsehen, z.B. § 15b Gewerbeordnung. § 15b GewO Namensangabe im Schriftverkehr (1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. 2Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. 3Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden. Am 24.01.2007 wurde das Elektronischen Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG) verabschiedet. Am 01.03.2007 ist es in Kraft getreten. Das Gesetz reformiert die unterschiedlichsten Regelungen. Nicht nur eMails sind betroffen Prüfen Sie in diesem Zusammenhang noch einmal alle Ihre „Geschäftsdokumente“. Es geht um alle Kommunikation, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist und um Bestellscheine (Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Rügeschreiben, Quittungen und Bestell- und Lieferscheine; genau genommen gehören dazu auch die Warenkörbe, da eben auch elektronische Dokumente umfasst sein sollen und ein „Einkaufwarenkorb“ nichts anderes ist, als ein Bestellschein in elektronischer Form). Ganz so neu ist dies eigentlich nicht. Schon zuvor gab es viele Stimmen, die entsprechende Angabepflichten auch in eMails und anderen elektronischen Dokumenten gesehen haben. Viele sehen die Änderungen deshalb jetzt nur als Klarstellung. Lesen Sie zu den Angabepflichten bei eBay z.B. den Aufsatz des Autors von 2003: „Wir glauben, dass die Menschen gut sind.“ (http://www.jurpc.de/aufsatz/20030115.htm). Deutlich lesbar Auch für Ihre eMails gilt: Die Angaben müssen deutlich lesbar sein. Damit dürften mangels Kompatibilität Übermittlungen in Form von angehängten elektronischen Visitenkarten eher nicht ausreichen. Packen Sie also Ihre Angaben als Text in das eMail. Vorteil: Es gibt keine Formatprobleme, wie sie bei Anhängen, aber auch bei Grafiken auftreten können. Durchgesetzt im Layout hat sich bei eMails eine Signatur am Ende der Mitteilung. Nach dem freundlichen Gruß kommen noch einmal die notwendigen Angaben zum Unternehmen. Vorteil durch diese Platzierung: Für Textformmitteilungen muss der Empfänger erkennen können, von wem die Mitteilung stammt und sie muss mit einer Art Unterschrift enden. Die Angaben zur Firma bzw. zum Inhaber stellen diesen Abschluss dar.

Opt Out bei Telefonwerbung zulässig Einwilligungserklärung für SMS, E-Mail und Telefon Das OLG München hatte Gelegenheit, sich mit einer Werbeeinwilligungsklausel im Rahmen eines großen Kundenbindungs- und Rabattsystems mit mehr als 30 Mio. Teilnehmern zu beschäftigen. Die im Urteil gewählte Abkürzung „P“ bzw. „P-Karte“ und die Daten verweisen auf Payback. Hier hatten Verbraucherschützer schon in der Vergangenheit versucht, die Klauseln des Systems wegen Unangemessenheit anzugreifen. Das Urteil bringt hervorragende Erörterungen für die Gestaltung von Einwilligungsklauseln. Gerade hier gibt es erhebliche Rechtsunsicherheiten, z.B. im Hinblick auf die Einwilligung zur Telefonwerbung. Dort ist allein klar, dass eine Einwilligung im Rahmen von AGB alleine nicht reicht. Vorliegend ging es um die Klausel: „Einwilligung in Werbung und Marktforschung: Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen/Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggf. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail Newsletter) sowie zu Zwecken der Markforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden.“ Rechts neben der Klausel befand sich ein Kästchen mit dem Text „□Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.“ Der Kunde musste also eigens seine Einwilligung verweigern. Eine solche „Opt-Out“-Lösung („Ankreuzlösung“) sahen die Richter des OLG München als gesetzeskonform an. Zunächst einmal stellte das Gericht klar, dass die Adressdaten von Kunden in gewissem Umfang nach § 28, § 29 BDSG auch ohne Einwilligung für Werbe- und Marktforschungszwecke genutzt werden dürfen. Allerdings war hier die Nutzung weiterer Daten zum Einkaufsverhalten angesprochen und schon eine Telefonnummer gehört nicht mehr zum sog. Listenprivileg. Für eine weitergehende Einwilligung verlangt das BDSG nach Ansicht der Richter nicht, dass ausdrücklich ein „Opt-in“ vorgesehen sein muss. Das OLG München prüfte vor allem die Einhaltung des § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). § 4a Einwilligung (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. (2) …(Forschung) (3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Zwar muss danach die Entscheidung des Kunden auf einer freien Willensentscheidung beruhen. Einen Zwang sahen die Richter jedoch nicht, „weil der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Einwilligung durch Ankreuzen nicht zu erteilen.“ Ein den situationsadäquat aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher werde die Klausel auch nicht ungelesen akzeptieren. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass das Gesetz gerade auch eine Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen erfolgen könne. Dann müssen sie nur hervorgehoben sein. In der gesetzlichen Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG wird implizit vorausgesetzt, dass eine vorformulierte Einwilligung nicht nur in Gestalt einer so genannten Opt-in-Klausel, bei der die Möglichkeit besteht, „ja“ oder „nein“ anzukreuzen, zulässig ist, sondern auch in Gestalt einer Opt-out-Klausel. Genügt sie im Übrigen den inhaltlichen Anforderungen, so kann eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nicht festgestellt werden. Die Rechtsprechung immerhin eines Oberlandesgerichts eröffnet damit neue Freiräume bei der Gestaltung von Gewinnspielen oder Kundenbindungssystemen im Hinblick auf die häufig erstrebte Einwilligung für weitergehende Werbeformen. Da die eMail-Werbung hier ausdrücklich angesprochen war und diese gesetzestechnisch wie die Telefonwerbung behandelt wird, lässt das Urteil Rückschlüsse auf Gestaltungsmöglichkeiten bei Einwilligungsklauseln für Telefonwerbung zu. Dort sind allerdings noch eine Reihe von inhaltlichen Anforderungen zu beachten. Das Urteil ist nicht ohne weiteres für Internetwerbung und dort eingeholte Einwilligungen anwendbar. Abgesehen von der erforderlichen Schriftform des § 4a BDSG (der also letztlich eine Unterschrift verlangt), gibt es im Online-Bereich Sondervorschriften für elektronische Einwilligungen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 MDStV; ferner § 94 Nr. 1 TKG) (ab März zu finden im neuen TMG). Diese verlangen, dass Einwilligungen nur durch „eine eindeutige und bewusste Handlung“ erfolgen können. Hier muss es also beim Opt-in bleiben. Vorangekreuzte Einwilligungskästchen sind ebenfalls tabu. Sehen Sie hier also klare Einwilligungshandlungen vor.

Widerrufsrecht bei eBay, KG Berlin die II. Widerrufsbelehrung Muster unwirksam Mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az. 5 W 295/06) schlägt das Kammergericht Berlin erneut in einem für die Praxis wichtigen Rechtsbereich zu. In diesem zweiten Beschluss wird die vom Gericht vor kurzem begründete Rechtsmeinung erneut bestätig, wonach bei eBay-Händlerangeboten eine Widerrufsfrist von 1 Monat gilt. Das Gesetz sieht im Normalfall lediglich 2 Wochen Widerrufsfrist für den Verbraucher vor. An dieser Stelle wurde schon anlässlich der Entscheidung des KG Berlin vom 18.7.2006 (danach auch das OLG Hamburg) empfohlen, bei eBay zur Vermeidung von Auseinandersetzungen durch Abmahnungen grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 1 Monat vorzusehen. Grund für die Sondersituation bei eBay ist bekanntlich das gesetzliche Erfordernis, wonach die Widerrufsbelehrung noch einmal dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform erteilt werden muss. Die Berliner und Hamburger Richter sehen in der reinen HTML-Form der eBay-Angebote diese Textform nicht gewahrt. Im Beschluss heißt es dazu: “Textform” erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in “Textform” mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (Senat NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2006, 675, 676).“ Da der Vertragsschluss nach den Regeln bei eBay aber schon mit dem Klick des Kunden auf „Sofort-Kaufen“ oder mit dem Höchstgebot in letzter Sekunde bei Versteigerungsangeboten zustande kommt, bleibt dem Händler in den meisten Fällen keine Möglichkeit, kurz vor Vertragsschluss noch einmal die Belehrung in Textform, z.B. per Email oder Fax an den Kunden zu senden. Wird eine Belehrung aber erst nach Vertragsschluss erteilt, so sieht das Gesetz eine zwingende Frist von 1 Monat vor (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Vorsicht bei der Fristbenennung: 1 Monat ist rechtlich etwas anderes als 4 Wochen! Das können Sie gerade bei Frist im Februar mit seinen 28/29 Tagen sehr schön nachvollziehen. Es gab schon Abmahnungen, weil nur eine 4 Wochenfrist gewährt wurde. eBay hätte es einfach in der Hand diese noch vor Klärung durch den Bundesgerichtshof als strittig anzusehende Frage einfach zu klären. Ein Bieter müsste nur durch entsprechenden Ablauf der Auktion „gezwungen“ werden, die AGB des Händlers zu speichern oder zu drucken oder an ein eMail an sich auszulösen. eBay will aber nach eigenem Bekunden das „Kauferlebnis“ nicht beeinträchtigen und lässt den Händler lieber die Sache ausbaden. „Ausbaden“ heißt in diesem Zusammenhang, dass der Händler bei eBay den Wettbewerbsnachteil einer Monatsfrist in Kauf nehmen muss, will er sich nicht mit Abmahnungen herumschlagen und dabei zumindest bis vor das KG Berlin und das OLG Hamburg verlieren. Denn diese Gerichte sehen die Verweigerung einer Monatsfrist in der Belehrung als wettbewerbswidrig an. Andere Meinungen (z.B. die des OLG Schleswig) kann ein Abmahner durch Wahl des Klagegerichtsstandes einfach umgehen. Amtliches Widerrufsbelehrungsmuster untauglich Man könnte die Entscheidung als Wiederholung der bekannten Monatsfrist abhaken, wären da nicht hochinteressante Ausführungen zur Eignung des in der BGB-Informationspflichten für Händler bereitgestellten Musters für die Widerrufsbelehrung. In der Entscheidung heißt es: „Auch insoweit hilft es dem Antragsgegner entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, dass die Belehrung sich an besagtem Muster orientiert. Denn dieses Muster gilt - wie ausgeführt - nur für Belehrungen in Textform. Der Wortlaut des Musters ist - wie der Fall zeigt - in mehrfacher Hinsicht von vornherein ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in Textform mitgeteilt, sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden.“ Die Entscheidung besagt also, dass das amtliche Muster nur dann überhaupt eingesetzt werden kann, wenn man es in Textform (eMail, Fax etc.) benutzt. Eigentlich hatten es gerade erst die Händler so richtig wahrgenommen, dass es ein Muster des Gesetzgebers gibt und in der BGB-InformationspflichtenVO steht auch noch, „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden.“ Daher verwenden viele Händler das amtliche Muster in ihren Internetshops zur Unterrichtung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht und senden es dann noch einmal meist per eMail zu. Das Muster hat den Vorteil, dass bei seiner Verwendung nach dem Text der Verordnung den Anforderungen des Gesetzes an eine Belehrung über das Widerrufsrecht genügt wird. Dieses Privileg (Abmahnsicherheit) galt bislang für die zweite Belehrung nur dann, wenn sie in Textform erfolgt. Jetzt also sieht immerhin ein OLG in Deutschland das Privileg nicht mehr als gegeben an, wenn der Händler das Muster für die Unterrichtung des Verbrauchers vor Vertragsschluss im Shop verwendet. Die Bundesregierung hat schon zu den ersten OLG Entscheidungen wissen lassen, dass man keinen Handlungsbedarf sieht. Vom Gesetzgeber ist also keine Hilfe zu erwarten. Eine bei eBay eingestellte Widerufserklärung genügt nicht der Textform gem. § 126b BGB. Wir haben ein eigenes Muster nur für unsere Mandanten entwickelt und fühlen uns durch die weitere Rechtsprechungsentwicklung bestätigt, dass amtliche Muster nicht mehr zu empfehlen. Damit liegt nicht automatisch jeder falsch, der noch auf das amtliche Muster baut, aber uns erscheint das Risiko jetzt immer größer. Das Rückgaberecht, welches der Händler statt des Widerrufsrechts dem Kunden einräumen kann, empfehlen wir für eBay-Angebote ebenfall schon länger nicht mehr. Hier gibt es ähnliche Probleme. Damit sollte man sich als Händler generell auch nach anderen Möglichkeiten und Plattformen umsehen, denn der Wettbewerb steht nicht still.

Händler sind für Afiliates verantwortlich Störerhaftung Afiliates, also Werbehelfer im Internet werden gerne und erfolgreich eingesetzt. Sie schaffen auf ihren Seiten Links auf die Angebote des Händlers (Merchant) und sorgen damit für Umsatz. Der wird dann anteilig vergütet und beide profitieren. Doch was gilt, wenn der Afiliate wettbewerbswidrig handelt? Im vorliegenden Fall ging es um Markenverletzungen, die der Afiliate begangen hatte. Ein Online-Shop, der Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrradbekleidung anbietet, ließ sein Angebot von einem Afiliate bewerben. Dieser sorgte dafür, dass die Bezeichnung „s.“ oder „s. c.“ bei Eingabe des Begriffs „s. c.“ als Suchbegriff bei Google eine Internetseite angezeigt wurde, die mit dem Online-Shop des beklagten Händlers verlinkt war. Die Begriffe waren markenrechtlich für den Kläger geschützt. Der nahm den Fahrradhändler und nicht den Afiliate in Anspruch. Der für Wettbewerbsfragen zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln war der Meinung, dass es schon die Lebenserfahrung auf Manipulation verweise, wenn man bei den Begriffen von 1.510.000 Treffern an die 8. Stelle gelangt. Da bei diesen Treffern auch die Markenbegriffe zu lesen waren, musste sich das OLG Köln nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob Metatags auch Markenverletzungen darstellen können, wenn sie nur die Suchmaschine wahrnimmt (zustimmend mittlerweile der Bundesgerichtshof). „Die Bekl. haftet für die Markenverletzung als Betriebsinhaber gem. § 14 Abs. 7 MarkenG, weil die Verletzungshandlung in ihrem geschäftlichen Betrieb von einem Beauftragten begangen worden ist.“, so die Richter. Der Auftraggeber einer Werbung solle sich nicht verstecken können. Daher sei der Begriff des „Beauftragten“, für den er haftet, weit auszulegen. Beauftragter in diesem Sinne ist, wer ohne Mitarbeiter zu sein, im oder für das Unternehmen eines anderen auf Grund eines vertraglichen oder anderen Verhältnisses tätig ist. Das kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein. Erforderlich ist für eine Haftung laut BGH, dass der Dritte in die Betriebsorganisation dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt und andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender Einfluss auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei zählen zur Betriebsorganisation auch solche Bereiche, die man auf Dritte auslagert (Einkauf, Vertrieb, Werbung). Es geht nur darum, ob die ausgelagerte Tätigkeit eigentlich zur eigenen Aufgabe gehört. Nun sehen bestimmte Programmanbieter von Afiliate-Systemen ausdrücklich vor, dass der Vertrag nicht zwischen dem Händler und dem Afiliate zustande komme, sondern nur zwischen Programmbetreiber und Händler. Damit gäbe es keine Verbindung zwischen Händler und Afiliate. Dies sei aber nur eine Regelung zur rechtlichen und finanziellen Abwicklung des Partnerprogramms. Die Richter ließen auch das Argument der schwierigen Überwachung nicht gelten. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, eine regelmäßige Überprüfung der 6000 Mitglieder im W.- Partnerprogramm sei ihr nicht zumutbar, und eine ex-ante-Überprüfungspflicht (also vorherige) müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodells führen. Die Richter dazu: „Wer über 6.000 Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen.“ Ein Händler haftet für die Handlungen und Unterlassungen eines eingeschalteten Afiliates, wenn der Afiliate im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses es übernommen hat, für den Händler zu werben. Dies gilt auch dann, wenn dem Afiliate in inhaltlicher Hinsicht gewisse Vorgaben gemacht werden, insbesondere ihre inhaltliche Gestaltungsfreiheit nicht so weit geht, andere Links zu setzen, als vorgegeben. Es bleibt schwierig in Sachen Haftung für Werbehelfer. Man kann nur raten, klare Vereinbarungen mit Haftungsübernahmen und Freistellungen mit den einzelnen Werbehelfern zu treffen.

eBay: 6 Urteile sorgen für Zündstoff Widerrufsbelehrung und Widerrufsfrist Damit erfolgt die Belehrung immer nachvertraglich und hat somit 1 Monat Frist aufzuweisen. Dagegen lassen sich gute Argumente führen, die aber nur über eine Auslegung des gesetzgeberischen Willens zu den alten 2 Wochen kommen. Der Wortlaut spricht erst einmal für die Urteile. Nach Umstellung auf 1 Monat droht mehr Ärger Denkt man die Begründungen der Richter in beiden Verfahren konsequent zu Ende, dann gibt es ein weiteres Problem mit der Belehrung zum Schadensersatz und wie man als Verbraucher den Schadensersatz vermeiden kann. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Verbraucher, der eine Sache innerhalb der Widerrufsfrist in Gebrauch nimmt (und nicht nur prüft) dem Händler wenigsten Wertersatz leisten. Das gilt aber laut dieser Regelung auch nur dann, wenn „er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.“ Da ist sie wieder, die Textform, die man bei eBay jedenfalls vor Vertragsschluss nicht einhalten kann. Daraus ergibt sich – die Urteile konsequent zu Ende gedacht – folgendes Horrorszenario: Abmahnung wegen irreführender Werbung droht Verwendet der Händler die Musterwiderrufsbelehrung, dann belehrt er auch den Kunden darüber, dass dieser in den o.g. Fällen Wertersatz leisten muss. Diese Belehrung ist aber falsch, wenn man mit KG Berlin und OLG Hamburg unterstellt, dass eben Textform bei eBay nicht rechtzeitig im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erreicht werden kann. Wer Falsches Behauptet, der wirbt irreführend und kann abgemahnt werden. Ersatz ade, auch wenn Ware „in Fetzen“ zurückkommt Wer nun die Passage zum Wertersatz bei eBay streicht, der riskiert aber noch zwei weitere Nachteile: Ohne entsprechende Belehrung in Textform gibt es dem Wortlaut der Regelung nach (eben jenes § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB) keinen Schadensersatz vom Kunden. Konsequenz: Alle Kunden bei eBay könnten mit der Ware theoretisch machen was sie wollen. Senden sie die Lieferung auch in Fetzen zurück, der Händler schaut in die Röhre. Widerrufsbelehrung insgesamt falsch Außerdem riskiert der Händler, der am Wortlaut der Musterbelehrung etwas ändert oder etwas weglässt, den Schutz des § 14 BGB-InfopflichtVO. Danach gilt die Belehrung als ordnungsgemäß wenn der Mustertext verwendet wird. Das LG Halle hatte bekanntlich schon den Mustertext als irreführend, weil unklar und unrichtig gegeißelt (vgl. LG Halle, Urteil vom 13. 5. 2005 - 1 S 28/05). Nach einem Urteil des LG Stuttgart, (Urteil vom 30.09.2005, Az.: 38 O 79/05 KfH) sind schon kleine Änderungen an der Musterbelehrung schädlich und die auszugsweise Nutzung reicht nicht aus, damit man sich das gesetzliche Privileg verdient, alles richtig zu machen. Licht am Ende des Tunnels Wir haben zwei Verfahren, die allerdings nur im vorläufigen Rechtsschutz, dennoch sehr ernst zu nehmend bei eBay keine Chance sehen, rechtzeitig vor oder bei Vertragschluss in Textform zu informieren. Licht im Dunkel bringt jetzt einzig das LG Flensburg, welches in einem Verfügungsverfahren mit Urteil vom 23.08.2006 (Az. 6 O 107/06) entschieden hat, das das Belehrungsmuster trotz seiner „inhaltlich vagen Informationen“ die Belehrungsvorausetzungen für den Schadensersatz erfüllt. Die Textform im Rahmen von eBay-Angeboten sieht das Gericht bei Downloadbarkeit eingehalten, zumal die Angebote bei eBay nicht abänderbar sind. Dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers sei bei Ausdruckbarkeit oder Speicherbarkeit ohne Aufwand hinreichend Rechnung getragen. Ferner hat das LG Münster in einer Entscheidung vom 02.08.2006 (Aktenzeichen 24 O 96/06) entschieden, dass das Muster bei eBay auch trotz der falschen Belehrung zum Fristbeginn wirksam sei, da die VO in der das Muster steht „Gesetzesrang“ erhalten hat. eBay-Ausstieg oder „Schultern einziehen“ Der Anwalt muss zum sichersten Weg raten. Dieser wäre angesichts von zwei OLG Entscheidungen der Ausstieg aus eBay (nicht eBay express), bis es endlich eine Klarstellung durch den BGH oder den Gesetzgeber gibt. Das Justizministerium sieht dem Vernehmen nach „keinen Handlungsbedarf“. Das halte ich für einen Skandal. Wer genügend Geld in der Kriegskasse hat, der zieht die Schultern ein, verwendet die Musterbelehrung mit 1 Monat Widerrufsfrist und versucht sich ansonsten unter Hinweis auf Flensburg gegen Abmahner zu Wehr zu setzen, in der Hoffnung, das diese nicht den fliegenden Gerichtsstand Hamburg oder Berlin wählen. Zudem muss man hoffen, dass die Musterbelehrung insgesamt hält. Ansonsten drohen im Extremfall egal ob Shop oder eBay Widerrufe ohne Ende und ohne Schadensersatzanspruch des Händlers. Eine andere Variante ist der Verzicht auf Schadensersatz und die Erstellung einer vollständigen Belehrung mit allen Voraussetzungen für den Fristbeginn. Der Autor hat eine solche Belehrung erstellt. Ich bin trotz Bemühen um Knappheit bei rund 6.000 (!) Zeichen statt bisheriger ca 1800 Zeichen angelangt. Ein Monat Widerrufsfrist bei eBay-Angeboten statt der bekannten 2 Wochen ist schon fast ein alter Hut seit dem letzten Newsletter. Die Entscheidung des Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006, Az: 5 W 156/06), hierzu ist bekannt. Knapp drei Wochen später entschied ebenfalls in II. Instanz im Rahmen eines Eilverfahrens das OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06) auch zugunsten einer Widerrufsfrist von 1 Monat. Auch hier folgt die Begründung dem Verweis auf § 355 Abs. 2 BGB: Erfolgt die erforderliche Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Da bei eBay der Vertrag schon mit dem Klick auf das Angebot (bei Sofort-Kaufen) bzw. mit dem Höchstgebot bei Zeitablauf im Rahmen der Auktion zustande kommt, ist es dem Händler schlicht faktisch nicht möglich, in Textform dem Kunden eine Belehrung zukommen zu lassen, bevor der Vertrag geschlossen ist. Was Not tut ist eine klar gesetzlich verankerte Belehrung, die dem Verbraucher deutlich macht, dass der Fristbeginn im Wesentlichen davon abhängt, dass er eine Belehrung in Textform und die Ware erhalten hat und dies nicht ausschließt, dass die Frist nicht doch noch läuft. Die Textformregelungen müssen dahingehend präzisiert werden, dass es ausreicht, wenn die Belehrungen zumindest vor einer Warenzusendung übermittelt werden. Übrigens bin ich der Meinung, dass bei 90 % aller Angebote die Widerrufsfrist mangels zutreffender Informationen etc. nicht läuft; aber das ist ein anderes traumatisierendes Thema für Händler.

Adressenhandel mit Telefonwerbekunden wettbewerbswidrig Einwilligungserklärung für SMS, E-Mail und Telefon Telefonwerbung ist heute ein notwendiger Baustein für jede Neuaquisebemühung eines Unternehmens im Direktmarketing. Dies muss mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen verwundern, denn nach § 7 UWG sind bestimmte Werbeformen unlauter, weil belästigend. Das Gesetz zählt hierzu ausdrücklich beispielhaft auf „wenn gegenüber Verbrauchern mit Telefonanrufen ohne deren Einwilligung geworben wird“ (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. UWG). Das bedeutet heute, dass Outbound-Aktionen im Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern nur erfolgen dürfen, wenn deren vorherige Einwilligung vorliegt. Neu ist die Erkenntnis, dass man im Wege des Adressenhandels eine solche Einwilligung nie wirksam erlangen kann (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2006, Az. 4 U 78/06). Einwilligungserklärung muss auf klarer Basis ermittelt werden Eine so genannte mutmaßliche Einwilligung eines Verbrauchers reichte noch nie aus. Zwar ließen und lassen die Gerichte neben einer ausdrücklichen Erklärung des Verbrauchers auch eine sog. konkludente Erklärung ausreichen. In der Praxis sind die Grenzen hier jedoch eng gesetzt. Im Urteil des OLG Hamm heißt es zu einer solchen stillschweigenden Einwilligung: „Ob eine solche Einwilligung vorliegt und welchen Umfang sie hat, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH GRUR 1995, 220 –Telefonwerbung V). Die Auslegung hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Es kommt dabei darauf an, ob aus der objektiven Sicht des Anrufers bei verständiger Würdigung des Verhaltens des Anzurufenden auf eine tatsächliche Einwilligung geschlossen werden kann, weil eine mutmaßliche Einwilligung hier ja gerade nicht genügt. Dem Anrufer muss deshalb eine Erklärung des Anzurufenden vorliegen, aus der er schließen darf, dieser sei mit dem Anruf zu dem betreffenden Zweck einverstanden…“ All dies ist eigentlich nicht furchtbar neu. Dennoch erschüttert es die Marketing-Experten immer wieder, dass die Rechtsprechung hier auch zuschlägt, denn faktisch halten sich nur wenige präzise an die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Haftung auch für Werbung Dritter Dem Urteil lag aber eine weitere besondere Konstellation zugrunde. Soweit es sich aus der Begründung und der Pressemitteilung entnehmen lässt, waren hier Verbraucher im Namen der W-GmbH angerufen worden und zwar durch eine Beauftragte, die C-GmbH. Die W-GmbH hatte offensichtlich die Adressen von der Telefongesellschaft „E“. Die W-GmbH war nach Feststellungen des Gerichts wiederum auf Grund eines vertraglichen Verhältnisses auch im Interesse und für das Unternehmen der Beklagten tätig, der die Erfolge unstreitig zugute kamen. Die hiesige Beklagte hatte daher eingewandt, sie habe gar nicht selbst telefoniert. Aber dieser Einwand wurde vom Wettbewerbssenat des OLG Hamm schnell relativiert. Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet der Unternehmer nicht nur für eigene Werbemaßnahmen, sondern auch für die Telefonwerbung von Beauftragten im Sinne dieser Vorschrift. „Als solche Beauftragte ist sicher die C GmbH anzusehen, die auf Rechnung der Beklagten Werbung für deren Dienstleistungen betrieben hat… Die Beklagte haftet aber auch für das Werbeverhalten der eigenständigen Firma W GmbH. Denn diese ist auf Grund eines vertraglichen Verhältnisses auch im Interesse und für das Unternehmen der Beklagten tätig.“ Einwilligung für Dritte nicht in AGB möglich Nachdem dies geklärt war, ging es nur noch darum, ob mit der Beklagten die Erkärungen in den AGB der Telefongesellschaft als Grundlage für eine konkludente Einwilligung herangezogen werden durfte. Hier erteilte der Wettbewerbssenat gerade dem Adressenhandel im Bereich Telefonmarketing eine klare Absage. Im Rahmen der AGB des Telefonunternehmens „E“ hatten die Verbraucher unter Nr. 5 der vorformulierten Auftragsbedingungen des Handyservices erklärt, sie seien damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Die Einverständniserklärung in den AGB sei schon aus Rechtsgründen unwirksam gewesen, so die Richter. Dies sei der Fall, „wenn die Einwilligung wie hier an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspricht.“ Aber nicht nur die Unterbringung in den AGB erregte das Missfallen. Auch ein vorformuliertes Einverständnis mit der Werbung für andere Vertragsschlüsse mit Drittanbietern benachteilige den Kunden unangemessen. Es werde „dann für den Verbraucher angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt.“ Bei vorformulierten Einwilligungserklärungen zur Weitergabe der Adresse an unbenannte Dritte, wird es für den Verbraucher angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt. Solche Einwilligungen sind unwirksam. Das Urteil macht deutlich, dass man auch für Werbung Dritter haftet, wenn man von ihr profitiert und dies auch so gewollt ist. Der Verweis auf Dritte fruchtet also nichts. Die Richter werfen es schon vor, wenn man im Rahmen von Werbeverträgen „die Frage auch nach den einzelnen Erfordernissen der Einwilligung im Verhältnis zu den für sie Werbenden nicht ausdrücklich angesprochen hat.“ Aber auch dies hätte hier letztlich nichts genutzt: Dem Adressenhandel mit Telefonadressen ist mit dem Urteil praktisch ein Riegel vorgeschoben. Schon früher hat der BGH (vor Geltung des neuen UWG) entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligung eines Verbrauchers in künftige Telefonwerbung generell eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt (vgl. BGH WRP 1999, 847, 851 –Private Vorsorge bei Arbeitslosigkeit). Das OLG lässt dies unter der Geltung des neuen UWG noch ausdrücklich offen. Allerdings ist der Begründung zu entnehmen, dass vorformulierte Klauseln, die auch Werbeanrufe Dritter ermöglichen sollen, aufgrund der Möglichkeiten des Adressenhandels immer als benachteiligend und damit als unwirksam angesehen werden sollen. (ähnlich auch BGH GRUR 2000, 818, 820 –Telefonwerbung VI). Folgt man dem Urteil, so ist die Anmietung von Verbraucher-Adressen zum Zweck des Telefonmarketings obsolet geworden. Es gibt keine wirksamen Klauseln, die Anrufe Dritter legitimieren. Der Entscheidung kann man auch entnehmen, dass in solchen Fällen wettbewerbsrechtlich mit Abmahnungen wohl nicht nur gegen den Werbenden, sondern auch gegen den Vermieter der Adressen vorgegangen werden kann. Dieser dürfte ebenfalls als Störer haften.

Deutliche Belehrung beim Widerrufsrecht Transparenzanforderungen bei der Einbeziehung Widerrufsrecht und Rückgaberecht gehören so langsam zum Kenntnisinventar der Versandhändler im Internet und im klassischen Versandhandel. Allerdings sind den Händlern noch längst nicht alle Details bekannt, die sich z.B. um die gestalterischen Anforderungen des Gesetzgebers bei der Belehrung ranken. Eine Wettbewerbsvereinigung aus Hamburg, die sich dem lauteren Wettbewerb verschrieben hat, mahnt Händler ab, die angeblich nicht in einer „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht belehren. Hierzu hat die Vereinigung auch eine einstweilige Verfügung vor dem LG Berlin erstritten. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Die rechtlichen Hintergründe sind kompliziert. Grundsätzlich sind Belehrungspflichten in mindestens zwei Zeitabschnitten zu betrachten. Zum einen gibt es die Informations- und Belehrungsverpflichtungen vor Abgabe der Verbraucherbestellung und zum anderen die Pflicht des Händlers, bestimmte Informationen und Belehrungen in Textform dem Verbraucher zu übermitteln. Während die erstgenannten Infos „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung“, also der Bestellung des Verbrauchers erfolgen müssen, hat man für die Textforminformationen gem. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 folgenden gesetzlichen Zeitpunkt: bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. Richtig weist das Gericht in seiner Begründung zunächst einmal darauf hin, dass „nach § 312 c Abs. 1 Satz 2“ der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die Informationen nach § 1 Abs. 1 BGB-InfoV in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen hat. Genauer verlangt das Gesetz eine Information „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich“. Im Tenor verlangten die Berliner Richter auf Antrag der Wettbewerbsvereinigung aber etwas ganz anderes: Die im Tenor des Beschlusses verwendete Vorgabe zur Mitteilung in einer „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ findet sich nur in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV und betrifft nur die in Textform später zu übermittelnden Informationen. Die Begründung der Richter erscheint daher so nicht haltbar, wenn es im Beschluss weiter heißt, dass der Internetauftritt der Antragsgegnerin auch dann nicht genügt, „wenn sie den Kunden unmittelbar vor Abgabe der Bestellung unter Verweis auf die AGB auf das 14-tägige Rückgaberecht hinweist, denn sie erteilt die Pflichtinformationen über dieses Recht einschließlich der Bedingungen und Einzelheiten seiner Ausübung dadurch nicht in der gebotenen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form.“ Man darf sich allerdings keiner Illusion darüber hingeben, dass die Unterschiede zwischen „klar und verständlichen“ und der „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form“ bei der Beurteilung der reinen Gestaltungsanforderung nicht sehr hoch sind. Dennoch verlangt das Gesetz bei der Information vor der Bestellung eben keine Hervorhebung. Ob gestalterisch eine Information „klar“ erfolgt ist, beurteilt sich in jedem Fall erst nach Betrachtung des Einzelfalls. Allerdings lässt sich nach meiner Meinung die Aussage nicht halten, wonach generell Belehrungen ohne gestalterische Hervorhebung in AGB nicht ausreichen sollen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Hinweis auf die Belehrungen selbst ausreichend „klar“ gegenüber dem Verbraucher erfolgen. Meist erfolgt ein solcher Hinweis im Warenkorb. Dabei werden die AGB einbezogen und der Verbraucher hat meist eben auch zu akzeptieren, dass er die AGB anerkennt und auf die dort in § x befindliche Widerrufsbelehrung hingewiesen wird. Erfolgt dies mit einer nicht vorangekreuzten Checkbox, so reicht dies meiner Meinung nach aus. Das LG Berlin untersagte einem Händler bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbraucher im Internet für Bestellungen von Tee auf dem Versandweg zu werben, ohne in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form über das dem Verbraucher eingeräumte Rückgaberecht zu belehren, insbesondere dieses ohne hervorgehobene und deutliche Gestaltung lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Wer eine ähnliche Abmahnung erhalten hat, sollte dem Unterlassungsbegehren zumindest mit dem o.g. Tenor nicht nachgeben und sich von Spezialisten beraten lassen. Ansonsten ist es der sicherste Weg, wenn man Belehrungen innerhalb von AGB immer hervorhebt.

Kein Gewährleistungsausschluss für Versteigerungen ebay Gewährleistungsrechte Verbrauchsgüterkauf Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Ausnahme des Widerrufsrechts bei Versteigerungen zu Gunsten der Verbraucher befasst hat, musste er sich jetzt mit einer weniger beachteten Ausnahme für Versteigerungen befassen, die es unter anderem erlaubt, die Gewährleistungshaftung auszuschließen. In § 474 BGB wird der sog. Verbrauchsgüterkauf definiert. Für diesen besonderen Kauf, bei dem der Käufer immer Verbraucher sein muss und der Verkäufer Unternehmer, gelten besondere Regelungen. Diese besonderen Regelungen dürfen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgeändert werden. Deshalb haften Händler immer dem Verbraucher auf eine Gewährleistung von zwei Jahren und dürfen bei gebrauchten Waren die Gewährleistung höchstens auf ein Jahr beschränken. Auch Rügepflichten bei Transportschäden oder für sonstige Gewährleistungen sind durch diese Regeln nicht erlaubt und im Zweifel unwirksam. Diese besonderen Regeln gelten für den Kauf von beweglichen Sachen, also nicht für Grundstückskaufverträge. In Satz zwei der Vorschrift wird aber eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der besonderen Verbrauchsgüterkaufvorschriften gemacht. Es heißt im Gesetz: „Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.“ Ein Händler veranstaltete frei zugängliche Versteigerungen. Die Waren wurden in einem Katalog beworben. In den Auktionsbedingungen gab es einen Haftungsausschluss. Der lautete: „Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Gewissen vorgenommen. Sie beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen im Sinne des § 459 BGB. Alle Versteigerungsgegenstände können vor der Auktion … in unseren Geschäftsräumen besichtigt werden. … Die Versteigerung der Lose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden. …" Hiergegen klagte ein Käufer, der einen „Hirschfänger“ ersteigert hatte und behauptete, dieser sei kein Originalstück aus der Kaiserzeit von Wilhelm dem II. Das Berufungsgericht sah den Gewährleistungsausschluss als wirksam an und wies die Klage auf Rückzahlung des Geldes ab. Der BGH hatte jetzt die Streitfrage zu entscheiden, was man unter einer „öffentlichen Versteigerung“ zu verstehen hat. Nachdem er schon die Anwendbarkeit der Ausnahme vom Widerrufsrecht für Versteigerungen bei eBay-Käufen verworfen hatte und den Verbrauchern dort ein Widerrufsrecht zusprach, entschied er auch jetzt zu Gunsten der Verbraucher. Demnach reicht nicht aus, dass ein Verbraucher persönlich an einer Versteigerung teilnehmen kann. Vielmehr gilt die gesetzliche Definition der öffentlichen Versteigerung in § 383 Abs. 3 BGB. Danach muss die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher, durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer, auch durch einen gemäß § 34b Abs. 5 GewO allgemein öffentlich bestellten Versteigerer öffentlich erfolgen. BGH Urteil vom 9. 11. 2005, Az. VIII ZR 116/ 05 Der Senat bezog sich auf Sinn und Zweck der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer soll dem Verbraucher gegenüber grundsätzlich für die Vertragsmäßigkeit der Kaufsache haften. Ausnahmen seien nur hinnehmbar in Fällen, in denen die öffentliche Hand etwas verkaufe oder durch eine Person des Versteigerers besondere Gewähr für den Ablauf der Versteigerung geboten werde. Auch der Gesetzgeber hatte bei der Ausnahme besondere Fälle im Blick. Es sollten beispielsweise bei den jährlich stattfindenden Koffer- und Fundsachenversteigerungen der Verkehrsbetriebe Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden können. Eine Internetversteigerung ist keine öffentliche Versteigerung i.S.des § 383 Abs. 3 BGB. Gewährleistungsansprüche können daher nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Über die speziellen Wirkungen für öffentlich zugängliche private Versteigerungen hinaus macht das Urteil auch eines klar: Ein Händler, der im Internet, beispielsweise auf eBay seine Waren versteigert, kann sich auch nicht auf diese Ausnahme berufen. Es ist ohnehin mehr als zweifelhaft, ob Internetversteigerungen im Sinne dieser Ausnahme für Verbraucher „persönlich“ zugänglich sind. Hier geht wohl mehr um die Anwesenheit in Person. In jedem Fall aber fehlt es an einer besonderen Person, wie sie ein öffentlich bestellter Versteigerer mit seiner besonderen Sachkunde darstellt. Damit gilt in jedem Fall auch bei eBay & Co: Ein Gewährleistungsausschluss oder eine Verringerung der Gewährleistungszeit ist für einen Händler gegenüber Verbrauchern auch bei Versteigerungen nicht möglich. Bei gebrauchten Waren darf man maximal auf 1 Jahr verkürzen.

Realistische „Unverbindliche Preisempfehlung“ Mondpreise Preisvergleich Die „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ ist ein beliebter Bezugspreis in der Preiswerbung. Sie signalisiert bei Angabe des Händlerpreises dem Kunden regelmäßig saftige Preisersparnisse. Die Werbung mit diesen Preisempfehlungen steckt jedoch voller Stolperfallen. Damit sie mit einem solchen Bezugspreis überhaupt werben dürfen, muss es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers geben. Dann mache ich mir eben eine, denkt sich der ein oder andere. Dies geht jedoch nicht. Unverbindliche Preisempfehlungen dürfen nur für Markenwaren ausgesprochen werden. Markenwaren sind nach allgemeiner Definition solche Waren, die in gleichbleibender oder verbesserter Güte unter einer Marke vertrieben werden (Kraftfahrzeuge, Elektrogeräte, HiFi-Geräte etc.). Schmuckwaren beispielsweise fallen nicht unter diese Voraussetzungen. Außerdem kann nur der Hersteller oder der Importeur einer solchen Markenware die unverbindliche Preisempfehlung aussprechen. Sie kommt aus dem Kartellrecht. Deshalb dürfen solche Preisempfehlungen nicht mit Druck verbunden werden und die Preisempfehlung muss ausdrücklich als „unverbindlich“ bezeichnet werden. Für den Kunden muss in der Werbung klar werden, auf welchen Preis sich der Vergleich mit dem eigenen Preis des Händlers bezieht. Abkürzungen sind hier hoch gefährlich. „empf. VK“, „u.v.P“, „e UVP“, „uvp“ und „UVP“ wurden schon als wettbewerbswidrig beurteilt. Die Preisempfehlung muss auch aktuell zutreffen. Achtung bei Gütern der Unterhaltungselektronik oder Digitalkameras etc. Dort werden häufig die Preisempfehlungen angepasst. Wer damit wirbt, muss auch bei zigtausend Angeboten in jedem Angebot eine aktuelle Preisempfehlung aufweisen und diese dauernd kontrollieren. Selbst mit der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers dürfen Sie werben. Aber auch hier gilt, dass für das Publikum klar sein muss, dass es sich um eine nicht mehr bestehende und unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gehandelt hat, mit der Sie Ihren Preis vergleichen. Das selbst eine zutreffende Preisempfehlung problematisch sein kann, zeigt das jüngst Urteil des LG Hamburg (vom 27.09.2005, Az. 312 O 655/05). Die Antragsgegnerin vertrieb dort Geräte der Car-Audio-Unterhaltungselektronik und trat hier auch als Herstellerin unter einer Eigenmarke auf. Auch diese Geräte bewarb sie unter der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) bzw. ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen. Dies wurde ihr durch eine einstweilige Verfügung verboten. Sie wandte im Widerspruchsverfahren dagegen ein, sie sei eine reine Großhändlerin und damit kein Alleinvertreiber der Ware. Die Markenprodukte würden von zahlreichen, ihr angeschlossenen Händlern angeboten. Das LG Hamburg bestätigte das Verbot. Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ist irreführend, wenn diese Preisempfehlung keine Aussicht darauf hat, von der überwiegenden Anzahl der Einzelhändler befolgt zu werden, da der Verkehr damit den ungefähren Marktpreis verbindet. Es ist richtig, dass der UVP Richtpreischarakter für die Kunden aufweist. Da man nicht mit unwahren Angaben werben darf, muss dieser Richtpreischarakter auch im Zeitpunkt der Werbung vorliegen. Auch das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 02. März 2001 (6 U 208/99) entschieden, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers, die ihren Charakter als Richtpreis für den Verbraucher verliert, weil sie den auf dem Markt verlangten Preis in einer Weise übersteigt, die sie nur noch als Phantasiegröße ausweist, nur noch irreführend ist. Hier hatte die „Großhändlerin“ in der Gemeinschaftswerbung den „UVP“ jeweils angegeben und für alle angeschlossenen Händler gleichzeitig unterboten. Damit bestand keine Chance einer Befolgung und damit fehlte es am Richtpreischarakter.

Ersatzlieferung im Distanzhandel Verfügbarkeitsklauseln in AGB Ersatzlieferung Weiter hieß es: „Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; wir verpflichten uns gleichzeitig, Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten." Häufig geschieht es, dass die begehrte Ware nicht mehr vorrätig ist, das Modell ausgelaufen ist und ein Nachfolgemodell ist auf dem Markt. Nicht nur die Nachfrage, sondern auch lange Laufzeiten der Kataloge führen häufiger dazu, dass der bestellte Artikel nicht mehr lieferbar ist. Kunden reagieren auf Ersatzlieferungen häufig positiv. Der Umsatz ist gerettet. Der Gesetzgeber verlangt sogar, dass ein Händler den Verbraucher vor Abgabe der Bestellung über einen Liefervorbehalt unterrichten muss (§ 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV). BGH erklärt Klausel für unwirksam Die Richter waren der Meinung, die Klausel enthielte einen unzulässigen Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB. Nach dieser Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. (BGH, Urteil vom 21. September 2005, Az. VIII ZR 284/04) Man soll in AGB nicht einfach dem Kunden eine andere, als die bestellte Ware als rechtlich einwandfreie Lieferung „aufdrücken“ können. Da hilft auch die verbale Einschränkung „qualitativ und preislich gleichwertig“ nichts. Auch die häufig eingesetzte Formulierung „höherwertigere Ware“ rettet eine solche Klausel nicht. An anderer Stelle z.B. zu Mobilfunkgeräten hat der BGH bereits darauf hingewiesen, dass viele Kunden z.B. Wert auf gleiche Bedienbarkeit und Design legen. Im Urteil verweisen die Richter auf das Beispiel, statt nicht lieferbarer brauner nach der Klausel auch qualitativ und preislich entsprechende schwarze Schuhe liefern zu können. Auch Formulierungen, die die Zumutbarkeit für den Kunden aufnehmen („soweit zumutbar“), sind problematisch. Die Leistungsänderung muss unausweichlich sein. Zudem verlangt der BGH eine Fassung der Klausel, „die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht…“. Der Kunde soll also erkennen können, was ihm im Zweifel ersatzweise geliefert wird. Im Universalversand ist die Aufgabe eine solche Klausel zu fassen kaum lösbar. Schon in den Begründungen zur Unterrichtungspflicht hat der Gesetzgeber festgehalten, dass „der Fall einer zulässigen vertraglichen Ersetzungsvereinbarung .. in der Praxis nicht häufig vorkommen“ wird. Im Angesicht der Rechtsprechung klingt dies fast zynisch. Klausel weglassen und einfach zusenden? Eine prickelnde Lösung, aber unzulässig und gefährlich: Nach § 241a BGB begründen unbestellte Leistungen keinerlei Rechtsanspruch gegen den Kunden. Der Händler ist im Zweifel die Lieferung ohne Entschädigung los. Allerdings liegt nach Abs. 3 der Vorschrift eine unbestellte Leistung nicht vor, „wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.“ Schön, also braucht man doch wieder einen Hinweis. Rettung neues Angebot? Das Urteil lässt erkennen, dass die Unwirksamkeit deshalb festgestellt werden musste, weil der Händler mit der Klausel den Vertragsinhalt eines abgeschlossenen Vertrages ändern konnte. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich der Händler vor Vertragsschluss nur das Recht ausbedungen hätte, dem Kunden durch Zusendung einer anderen Ware vor Zustandekommen des ersten Vertrages ein neues Angebot zu machen. Wer jetzt aufatmet, kennt die Tücken des Vertragsschlusses im Versandhandel, insbesondere im eCommerce, nicht. Der Vertragsschluss kommt auch nach den insoweit vorsichtigen Feststellungen des BGH zustande, wenn der Händler auf das Angebot des Kunden die Ware zusendet. Ist es eine andere Sache, steht dies nach § 434 Abs. 3 BGB einem Mangel gleich, also z.B. der Zusendung einer defekten Ware. Hier könnte ebenfalls schon ein Vertrag geschlossen sein. Häufig werden mehrere Artikel bestellt und nur ein Teil der bestellten Ware übersendet. Dem Kunden wird die Lieferung der restlichen Ware für einen späteren Zeitpunkt ankündigt. Hier wäre ein Vertrag in jedem Fall schon geschlossen. Im Internet ist eine Bestelleingangsbestätigung verpflichtend. Wenn diese nicht rechtlich einwandfrei – wie häufig – formuliert ist, dann ist der Vertrag schon mit deren Eingang beim Kunden geschlossen. Wer jetzt also einfach kursierende anderweitige Formulierungen verwendet, z.B. „Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, unterbreiten wir Ihnen durch Zusendung eines qualitativ und preislich gleichwertigen Artikels ein neues Angebot…“, der realisiert nach meinen Beobachtungen der Praxis viel zuwenig. Der gesamte Bestellprozess und die Formulierungen in Eingangsbestätigungen, Teillieferungsanzeigen etc. müssen im Hinblick auf den Vertragsschluss angepasst werden. Der Bundesgerichtshof hat eine sehr häufig genutzte Klausel in Versandhandelsbedingungen für unwirksam erklärt. Sie lautete: "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu" Der Einsatz von Ersatzlieferungklauseln bleibt sehr riskant. Die Alternative besteht in der Kundenkommunikation. Ist ein Artikel nicht lieferbar, so weist man darauf hin und fragt nach, ob man einen Ersatzartikel liefern kann oder nicht und ob die restliche Bestellung aufrecht erhalten bleibt. Streichen Sie alle Klauseln aus Ihren AGB, die wörtlich oder sinngemäß Ihnen eine Ersatzlieferungsmöglichkeit für den Fall der Nichtlieferbarkeit enthalten, wie z.B.: "Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, unterbreiten wir Ihnen durch Zusendung eines qualitativ und preislich gleichwertigen Artikels ein neues Angebot. "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."

BGH: Erstes Urteil Versandkosten und Rücksendegutschrift Ort der Information zur Lieferung und Preis Geklagt hatte die vzbv, Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein großes Versandhaus. Es ging um Internetangebote. Dort verwendete der Versandhändler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die beiden Klausel: "Vertragsabschluss / Versandkosten / Mindestbestellwert / Transportschäden „.. Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem Einkaufswert ab 180,- EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50 EUR pro Bestellung berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder sperrige Artikel wird ein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen Versandkostenbeteiligung erhoben. ... Diese AGB wurden wie folgt in den Bestellprozess eingebunden: Bei Aufruf der Seite "Bestellung starten" im Internet erschien unter der Überschrift "Bitte starten Sie Ihre Bestellung" zunächst der Hinweis "Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Beklagten, der einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt. Darunter befanden sich die Schaltfläche (Button) "Bestellung starten", durch deren Anklicken die Bestellung durchgeführt werden konnte. Unterhalb der Schaltfläche hieß es: "Hier finden Sie wichtige Verbraucherinformationen: • … • Versandkosten • … • AGB (inkl. Vertragsschlusszeitpunkt)", wobei die Begriffe jeweils einen Link auf die entsprechenden Informationen bildeten. Vor Absenden der Bestellung erscheint dann als letzte Seite eine "Bestell-Übersicht", die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner Bestellung dient. Unter der Auflistung der im Warenkorb befindlichen Artikel mit deren Nummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen Einzelpreises und des Gesamtpreises befindet sich die Angabe "Bestellwert (ohne Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten)". Nach einem weiteren Hinweis und Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bestellung abgeschickt oder deren Inhalt noch einmal geändert werden. Die Verbraucherschutzseite reklamierte, diese Art der Versandkostenangabe reiche nicht aus. Der Versender solle gezwungen sein, die Versandkosten auch noch einmal auf der Bestellübersicht kurz vor Absendung der Bestellung auszuweisen. Dem erteilte der BGH jetzt eine Absage, ohne allerdings umfassend zu den Angabepflichten der Versandkosten Stellung zu nehmen. Keine gesetzlichen Vorgaben zur Klarheit und Verständlichkeit Der BGH räumte zunächst einmal das Feld für eine eigene Entscheidung frei. Weder aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) noch aus der diese Vorschriften in deutsches Recht umsetzenden Bestimmung des § 2 Abs. 2 FernAbsG oder der Nachfolgeregelung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich, welche Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der geforderten Informationen zu stellen sind. Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 FernAbsG verhalte sich hierzu nicht eindeutig (BT-Drucks. 14/2658, S. 38). Ein Händler sei aber „auf keinen Fall“ verpflichtet, die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der Höhe nach noch einmal auf der Bestellzusammenfassungsseite auszuweisen. Der BGH blieb bei seiner alten Differenzierung zwischen Endpreis und weiteren Versandkosten, die zwei verschiedene Paar Schuhe bilden: „Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung - bezogen auf das einzelne Stück - abnehmende Belastung darstellen, und dass dies dem Letztverbraucher auch allgemein bekannt ist. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (BGH, Urteil vom 14. November 1996 - I ZR 162/94, NJW 1997, 1782 unter II 2). Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären.“ Wer die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten in seinen AGB – wie die beklagte Händlerin – angibt, der muss diese Angaben nicht noch einmal gerade auf der Seite "Bestell-Übersicht" wiederholen. Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten rechne, sei dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt sei. Eine solche Information muss nicht notwendiger Weise auf der letzten Seite vor Abgabe der Bestellung auftauchen. Der BGH lies zwar offen, ob eine solche Seite notwendiger Weise im Lauf des Bestellvorgangs passiert werden muss oder verlinkt („hinreichend aussagefähiger Link“) werden kann. Es ist jedoch klar zu empfehlen, dass die Information beim Bestellvorgang passiert wird, wobei nach meiner Meinung ein „sprechender Link“ ausreicht. Auch eine Irreführung lehnten die Richter ab. Zwar hieß es auf der letzten Seite „Bestell-Übersicht“ und die Versandkosten fehlten dort. Die Angabe eines "Gesamtpreises" einerseits und eines "Bestellwertes" andererseits beeinflussen aus Sicht der Richter die Vorstellung des Verbrauchers von den auf ihn entfallenden Versandkosten nicht. Der durchschnittliche Verbraucher gehe nicht von enthaltenen Versandkosten aus. „Dem durchschnittlichen Verbraucher erschließt sich ohne weiteres, dass zusätzliche Kosten zum Bestellwert für ihn entstehen können, wenn er die dahinter stehenden Leistungen in Anspruch nimmt…. Dass ein Versandunternehmen hierauf (auf Versandkosten) im Einzelfall ohne erkennbaren Anlass verzichten sollte, ist fernliegend.“ Viele Fragen bleiben offen Keine Entscheidung trafen die Richter über den Streit, in welcher Form die von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geforderten Informationen beim Internet-Warenhandel zu erteilen sind, insbesondere ob sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können oder jedenfalls hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen, ob sie so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise passieren muss, oder ob es ausreicht, wenn ihm durch einen Link die Möglichkeit der Information geboten wird und gegebenenfalls wo und wie ein solcher Link zu platzieren ist. Der vzbv hatte hierzu einen zu engen Antrag gestellt, wonach es nur um die Angabe auf der letzten Seite ging. Rücksendeklausel Der Händler hatte mit der Anschlussrevision eine weitere Klausel zur Behandlung der dem Kunden zu erstattenden Beträge verteidigt, die jedoch keine Gnade vor den Augen der Richter fand: Rückgaberecht .. Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck...." Nach dem Transparenzgebot müsse die Klauselfassung der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werde. Ein Kunde könne aber glauben, dass er nur im Falle einer Nachnahmesendung sein Geld direkt erhalte. Dies erschwert ihm zumindest die Ausübung des hier eingeräumten Rückgaberechts unangemessen für die anderen Fälle. Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden- "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen. Der BGH vermeidet klare Festlegungen, wo und wie genau der Versandhändler seine Informationen im Internetangebot anbringen muss. Er erteilt aber gleichzeitig all jenen eine Absage, die „weiße Schimmel“, also die Wiederholung von Informationen zum Postulat der Transparenz machen wollen. Weitere Klarheit wird erst ein zweites für 2006 erwartetes Urteil zu den Versandkosten bringen. Auch danach gleicht die Einhaltung der Informationspflichten einem Gang über vermintes Gelände und damit der Rat hierzu Sache eines Fachmanns

Unerlaubte SMS-Werbung Angabepflichten bei SMS Werbung Der Verbraucherzentrale Bundesverband nahm sich einmal mehr sog. Premium-SMS-Dienste an. Dabei können per SMS Dienstleistungen über das Mobilfunkgerät abgerufen und über die Mobilfunkrechnung abgerechnet werden. Es ging zwar um einen Flirt-Chat, das Urteil des LG Hannover lies jedoch keine Flirt-Gefühle für den Betreiber aufkommen. Bei dem streitigen Dienstleistungsangebot übersendet der Nutzer an eine von der Beklagten mitgeteilten Kurzwahlnummer eine SMS (Short Message Service), um mit einem „Flirtwilligen“ SMS-Botschaften auszutauschen. Das Entgelt für diesen Dienst war höher, als die normalerweise bei einer SMS anfallenden Kosten. Für ihren Dienst warb der Betreiber seinerseits mit SMS, die lt. Vortrag des Bundesverbandes auch Minderjährige erreichten. Am 21.1.2004 soll die damals 12-jährige Zeugin A. unaufgefordert eine SMS von der Beklagten erhalten haben. Dort wurde sie mit der Mitteilung „Warum meldest Du Dich nicht mehr - hast Du mich etwa vergessen?“ aufgefordert, an die von der Beklagten genutzte Kurzwahlnummer eine Antwort-SMS zu senden. Von den Kosten konnte die Empfängerin nichts lesen. Erst nach dem Scrollen von Zeilen, die nur Leerzeichen aufwiesen, ergab sich am Ende des SMS-Textfelds auf dem Handydisplay die Preisangabe EUR 1,99/SMS. Die Zeugin verschickte insgesamt 60 SMS an die Kurzwahl; da auch in keiner der Antwort-SMS des angeblichen Flirtpartners auf die Kosten i.H.v. EUR 1,99/SMS hingewiesen wurde. Erst nach Erreichen eines Schwellenwertes von EUR 100,- erhielt die junge Kundin eine Warnung. Zunächst beharrte der Anbieter darauf, er versende die Werbung nur nach Anmeldung. Im Termin konnte man dann zu dem Ob und Wie einer Anmeldung der Zeugin nichts mehr vortragen. Es sei auch möglich SMS mit beliebig wählbarer Absenderkennung zu versenden und sich so anzumelden. Damit hätte sich auch ein Dritter für die minderjährige Kundin ausgeben können. Damit hatte sie aber schon eingeräumt, Verbraucher unaufgefordert und ohne deren vorheriges Einverständnis zu gewerblichen Zwecken SMS zugesandt zu haben, bzw. dieses in Kauf genommen. Auch ein Hinweis auf die Zusendung einer ersten Anmeldebestätigung per SMS fruchtete nichts. SMS gehen nämlich „verloren“, wenn sie innerhalb einer vom Versender angegebenen Dauer den Empfänger nicht erreichen, etwa, weil dieser sein Mobilfunkgerät mehr als 1 Woche nicht einschaltet. Das LG Hannover ging sogar regelmäßig von einem Verlust bei einem Ausschalten von mehr als 48 Stunden aus. Da die Folge-SMS auch keine Preisangaben enthielten, bestand ebenso die in Kauf genommene Möglichkeit, dass ein Unbeteiligter ohne eigene Anmeldung und Einwilligung SMS erhalten konnte. Dieses Vorgehen war jedoch eindeutig wettbewerbswidrig. Schon das LG Berlin hatte in seinem Urteil vom 14.1.2003 (15 O 420/02) festgehalten, dass unverlangte SMS – Werbung wie unverlangte Telefonanrufe oder Faxsendungen zu behandeln sind. Auch die Richter des LG Hannover bestätigten dies in dem aktuellen Urteil (LG Hannover, Urteil vom 21.6.2005 - 14 O 158/04 (rechtskräftig)). Zudem besagt jetzt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzweifelhaft, dass eine unzumutbare Belästigung anzunehmen ist, wenn eine Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post erfolgt, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Interessante Nebenaspekte für diesen elektronischen Vertriebsweg hat das LG Hannover leider nur gestreift. Dies gilt z.B. für Darstellungsprobleme bei SMS in Mobilfunkgeräten und den Schwierigkeiten, hinreichend transparente Preisangaben nach der PreisangabenVO zu machen. Auf die Frage, ob im konkreten Fall die Preisangabe erst nach sechsmaligem Herunterscrollen auf dem Handy-Display erschienen war, kam es nicht mehr an. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Darstellung einer SMS je nach Handy-Modell und je nach vom Benutzer eingestellter Schriftgröße unterschiedlich sei, sodass es durchaus sein könne, dass eine entsprechende Preisangabe erst nach mehrmaligem Herunterscrollen sichtbar werde. Allerdings sei der Beklagten dieses Problem ja bewusst, sodass sie sich bei der Verpflichtung zur Preisangabe darauf einstellen müsse. Nach der Verordnung müssen sich Preisangaben in unmittelbarer Umgebung zum Angebot befinden, eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar/gut wahrnehmbar sein und das gilt auch für SMS-Angebote (vgl. § 1 Nr. 6 PreisangabenVO; s.a. § 312b BGB i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 Abs. 1, Nr. 7 BGB-InfoV). So wäre es der Beklagten unbenommen gewesen, statt am Ende einer SMS schon zu Beginn auf die Kosten hinzuweisen. Damit ergibt sich das Problem unterschiedlicher Darstellungen nicht. Auch die Angaben bei der Werbung in Druckanzeigen und im Internet für solche Dienste müssen transparent sein (vgl. LG München I, Urteil vom 17.6.2003 - 22 O 9966/03 (rechtskräftig)) Unaufgeforderte SMS-Werbung ohne ausdrückliches oder stillschweigende Einwilligung des Verbrauchers ist wettbewerbswidrig. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusendung ohne eine solche Einwilligung in Kauf genommen wird. Preisangaben auf Mobilfunkgeräten, die erst nach mehrmaligem Scrollen wahrgenommen werden können, sind nicht ausreichend transparent im Sinne der PreisangabenVO. Erst Mitte Juni hatte der Bundestag ein Gesetz "zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften" mit umfassenden Hinweispflichten über die Kosten von Mehrwertdiensten verabschiedet. Hier waren neben Warnhinweisen bei Abo-Diensten mit mehr als 20 Euro Kosten pro Monat auch Preisansagen bei Diensten über 2 Euro vorgesehen. SMS-Dienste ab 1 Euro hätte der Besteller erst im sog. Handshake-Verfahren (Bestätigung des Erhalts einer Information) bestätigen müssen. Automatische Rückrufbitten zu Mehrwertdiensten sollten verboten werden. Das Gesetz scheiterte jedoch vorerst im Vermittlungsausschuss im September gescheitert. Allerdings zeigen Gerichtsurteile im Einzelfall, dass auch solche Dienste keine andere Behandlung erfahren, als sonstige elektronische Angebote. Auf die Besonderheiten der Geräte muss sich der Anbieter einstellen.

Preisangaben bei Bildschirmangeboten MwSt und Versandkostenangaben Die „Fa. MM Chemnitz-Süd“ warb im Jahr 2003 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- und erhielt eine Abmahnung und Verurteilung. Hier wurde möglicherweise ein weiterer Grund für eine rege „Hinweistätigkeit“ in Form von kostenpflichtigen Abmahnungen gesetzt, die zur Zeit von einer bekannten Elektro- und Unterhaltungselektronikmarktkette ausgeht, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Konkret ging es um Preiszusatzangaben, die nach der Preisangabenverordnung verpflichtend sind. Der Hinweis zu der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Preisangaben war bei MM.de am unteren Ende der Seite angegeben. Von dieser Seite verzweigten weiterführende Links auf Unterseiten. Ein Link führt u.a. über den Button "Online-Shop" auf die Seite shop.mm.de (Anlagen 2 + 3). Dort wurde das auf der Eingangsseite beworbene 18-Zoll-TFT-Display ebenfalls zum Preis von € 399.- zum Kauf angeboten. Auf dieser Seite fand sich ein Hinweis "+ € 6.- Versandkosten" unmittelbar unterhalb der Preisangabe. Am Fuß der Bildschirmseite wurde darauf hingewiesen: "Die gesetzl. MwSt. und sonstige Preisbestandteile sind in den Preisangaben enthalten." Einige Monate später wurde auf den genannten Internetseiten in entsprechender Weise ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.- angeboten. Zu diesem Zeitpunkt war der „MM Heppenheim“verantwortlich für den Inhalt der Internetseite www.mm.de. Ein Wettbewerber mochte diese Gestaltung nicht hinnehmen und sah hierin einen wettbewerbswidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Die Darstellung auf der Internetseite shop.mm.de fanden die Richter des OLG Hamburg allerdings ebenfalls nicht rechtskonform. Bei den Angeboten auf dieser Shop-Seite handelte es sich auch ohne weiteres um Werbung bzw. Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages. Darüber stritten die Parteien auch nicht. Allerdings findet auf solche Angebote ohne weiteres § 1 Abs. 6 PAngV unmittelbare Anwendung. Die Beklagte hatte zwar die Versandkosten unmittelbar beim Preis angegeben (Hinweis "+ € 6.- Versandkosten" unmittelbar unterhalb der Preisangabe). Der nach der PAngV zwingende Hinweis, ob im Preis Umsatzsteuer enthalten ist, war jedoch nur unten in der Fußzeile der Seite aufgeführt. Der Satz "Die gesetzl. MwSt. und sonstige Preisbestandteile sind in den Preisangaben enthalten." oberhalb von weiterführenden Links wie "AGB", "Impressum", "Kontakt" reichte im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte räumliche Nähe zum Angebot und der Einzelpreisangabe nicht aus. Das OLG Hamburg geht davon aus, dass § 4 Abs. 4 der PAngV anzuwenden ist. Danach gilt: „Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.“ Umsatzsteuer als Preisbestandteil des Endpreises und Versandkosten als wesentlicher Kostenfaktor im Fernabsatz sollen transparent und deutlich erkennbar für den Kunden angegeben werden. Ihm soll durch die PAngV der Preisvergleich zwischen Konkurrenten so einfach wie möglich gemacht werden. Deshalb sind in jedem Fall für jede Zahlungsart und jedes Lieferland die Versandkosten klar der Höhe nach anzugeben. Es gibt bekanntlich nur die Erleichterung, dass per Link beim Preis auf eine Versandkostenaufstellung geleitet werden kann. Da auch Angebote denkbar sind, bei denen die Umsatzsteuer nicht enthalten ist, soll auf diesen Umstand ebenfalls hingewiesen werden. Früher war dies sogar einmal wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten, heute ist der Händler zur Angabe verpflichtet. Der V. Senat des OLG Hamburg entnimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung der Preisangabenverordnung in der zuletzt am 08.07.04 geänderten Fassung die Verpflichtung des Händlers, „bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderte Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, … in räumlichem Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem Einzelpreis anzugeben.“ Der Senat lies in diesem Urteil offen, ob der Hinweis wirklich neben jedem Preis immer wieder auftauchen muss oder ob ein allgemeiner Hinweis auch einmal ausreichen kann. Mandanten, die dies wagen, machen es meist aus dem Grund, dass das Shopsystem andere Gestaltungen nicht zulässt. Solche Zwischenlösungen sollten unbedingt mit dem anwaltlich versierten Berater abgestimmt werden. Die Richter sahen die verklagte Gesellschaft für Verstöße auf der dem Shop „vorgelagerten“ allgemeinen Informationsseite www.mm.de nicht als verantwortlich an, da hier das Gesamtangebot des stationären Handels zentral beworben wurde. Daher hatte der Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht darüber zu entscheiden, ob die Preisangaben nicht nur bei dem konkreten Vertragsangebot, sondern bereits bei der vorgelagerten Bewerbung von Artikeln im Internet erforderlich sind. Das Landgericht hatte dies in erster Instanz noch abgelehnt. Das OLG Hamburg lies jedoch in einem orbiter dictum keinerlei Zweifel daran, dass eine dahingehende Verpflichtung „der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23.12.04, 5 U 17/04; Urteil vom 03.02.05, 5 U 128/04)“ entspricht. Wenn Sie diese Rechtsprechung nicht kennen und noch nicht umgesetzt haben, wird es höchste Zeit, den Shop einer rechtlichen Prüfung durch spezialisierte Anwälte unterziehen zu lassen. Bei Abmahnungen großer Wettbewerber können leicht Streitwerte von 100.000 Euro und mehr angegeben werden. Zudem zeigt die Erfahrung des Autors, dass technische Umstellungen hierzu im Shop sehr komplex sein können und unter der Drohung einer bereits erfolgten Abmahnung oft nichts übrig bleibt, als den gesamten Shop vorübergehend zu schließen und die Umsatzausfälle hinzunehmen. Bei dieser Gelegenheit können meist noch andere Gründe für kostenpflichtige freundliche Hinweise des Wettbewerbs beseitigt werden. Der BGH wird am 6.6.2007 über das Thema entscheiden.

Neuwertigkeit von Widerrufsware Retourenware wieder anbieten als neu Wer als Kunde auf seinem im Onlinehandel neu erworbenen Handy Zugangsdaten für VoIP und POP3 Zugänge Dritter findet, mag geneigt sein, dieses nicht mehr als neu zu akzeptieren und eine Kaufpreisminderung gegenüber dem Händler durchzusetzen zu wollen. Dies müssen Sie als Händler aber nicht unbedingt mitmachen, entschied zumindest das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) durch Urteil vom 26.11.2007, Az: 5 C 350/07. Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer von einem Händler ein „neues Handy“, welches zuvor offenbar einmal verkauft und im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgegeben worden war. Auf diesem neu erworbenen Handy fand der Käufer im Speicher Daten für VoIP und POP3 e-Mail Zugänge, was ihn dazu veranlasste, diese offenbar doch nicht neu sondern seiner Ansicht nach gebrauchte Ware im Kaufpreis um 100,00 EUR zu mindern. Diese Klage auf Kaufpreisminderung hat das AG Rotenburg allerdings abgewiesen. Begründung: In einer Prüfung im Rahmen des Widerrufsrechts, wie diese auch im Laden möglich gewesen wäre, liege keine Ingebrauchnahme, so dass die Eigenschaft als „neu“ nicht verloren gehe. Allein aus der Eingabe der Daten könne, so das Gericht, nicht gefolgert werden, dass der Gegenstand tatsächlich in Gebrauch genommen worden sei. Schließlich habe der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht dargetan, dass eine sinnvolle Prüfung der entsprechenden Funktionen ohne Dateneingabe möglich gewesen wäre, oder dass sonst Auffälligkeiten, z.B. Kratzer an dem Handy gefunden worden wäre. Eine Prüfung im Rahmen des Widerrufsrechts im Fernabsatz stellt auch dann keine Ingebrauchnahme der Ware dar, wenn bei einem Mobilfunkgerät Daten eingegeben wurden (Zugangsdaten VoiP, POP3, so dass diese nach Rücksendung vom Händler als neu verkauft werden kann. Ein Minderungsrecht des Käufers liegt nicht vor. Damit bleibt es aber auch nach einem solchen Urteil letztlich für Sie als Händler schwierig die Entscheidung zu treffen, ob der entsprechende Käufer eigentumsähnlich nutzen, das heißt in Gebrauch nehmen wollte, oder das Gerät nur, wie im Ladengeschäft, prüfen wollte, was sich letztlich nur an dem inneren Willen des Kunden zu prüfen oder in Gebrauch zu nehmen, festmachen lässt und damit eine Einzelfallentscheidung bleibt. Die entscheidende Willensrichtung dürfte im Prozess jedenfalls schwer nachweisbar sein. Damit bleiben als Anhaltspunkte letztlich die Gebrauchsspuren an einem retournierten Gegenstand, an denen sich sowohl die Frage des Wertersatzes von dem widerrufenden Kunden als auch die Frage, ob das Gerät danach zum Neupreis verkauft werden darf, entscheiden muss. Denn in einem solchen Fall, in dem der Händler das Gerät als neuwertig verkaufen darf, bedeutet das im Umkehrschluss natürlich auch, dass ihm gegenüber dem widerrufenden Kunden kein Wertersatzanspruch zusteht.

BGH: Solange der Vorrat reicht Vorratslücken bei Zugaben Das Dilemma jedes Händlers: Angebote und Zugabeartikel setzen Kaufanreize, bringen aber nicht den Gewinn. Die Folge: Die Angebotsware oder der Zugabeartikel wird nur beschränkt angeboten. Das kann aber seine Tücken haben, weil grundsätzlich der Kunde davon ausgeht, dass er das versprochene Angebot auch noch erhalten kann. Ist es schneller vergriffen, als dies der Kunde erwarten durfte, wird schnell der Vorwurf des Lockvogelangebotes und damit auch der Irreführung erhoben. Es drohen Abmahnungen. Die Rettung: Der Händler macht dem Kunden deutlich, dass die Ware nur begrenzt vorhanden ist. Ein Parfümeriehändler inserierte daher im Kölner Stadtanzeiger: "Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 €, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk.* *solange der Vorrat reicht" Dieser Zusatz wiederum rief eine andere Kölner Institution auf den Plan in Gesalt des Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Der wollte nicht nur die Abmahngebühr von 176,56 € sondern verlangte Unterlassung mit der Begründung, die Angabe der Vorratsmenge habe gefehlt. Damit seien die Bedingungen für die Inanspruchnahme bei Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht angegeben. Verspricht nämlich der Händler Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke, so hat er nach § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben. Doch schon in I. Instanz mochte das LG Köln dem nicht folgen. Die Vorschrift verlange nicht die Angabe der Vorratsmenge. Diese Angabe sei "sinnlos", da sie dem Verbraucher doch nicht helfe zu entscheiden, ob es sich lohne, am Abend des ersten Tages der Werbeaktion das Ladenlokal noch aufzusuchen oder nicht. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) stimmte dem jetzt zu (BGH Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 224/06). Die Richter sahen keinen Anlass den Zusatz "solange der Vorrat reicht" auch noch mit weiteren Hinweisen zu präzisieren. Die mengenmäßige Beschränkung einer Zugabe sei durchaus eine Bedingung im Sinne der Vorschrift, auch wenn es sich nicht um einen Umstand handelt, den nur der Verbraucher im Sinne des Wortes "Bedingung" erfüllen kann. Nach dem BGH geht es vielmehr um alle Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen. Allerdings geht das Verständnis des Begriffes jetzt nicht soweit, dass etwa auch die Öffnungszeit des Ladens anzugeben wäre. Dass man die Zugabe nur während der Ladenöffnungszeit erhalten kann, erwarte der Verbraucher, so die Richter. Hier liegt aber auch die Lösung für die Angabepflichten: Grundsätzlich erwartet der Verbraucher die Zugabe zu erhalten. Daher müsse er für seine Entscheidung sich näher mit dem Angebot zu befassen wissen, ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die Hauptware vorhanden sei. Die Angabe "solange der Vorrat reicht" sei in Fällen, in denen eben diese Menge geringer ist notwendig, aber auch ausreichend. Der Verbraucher erfährt damit, dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie die Hauptware verfügbar ist. Der Zusatz "Solange der Vorrat reicht" ist ausreichend, um Fehlvorstellungen der Verbraucher über die gegenüber der Hauptware geringere Menge einer Zugabe zu unterrichten. Der BGH hat bereits in 2003 (Urteil v. 11.12.2003, Az. I ZR 83/01) entschieden, dass die Angabe „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht." Ausreicht, den Kunden zu informieren und sie übe auch keinen Druck auf ihn aus. Gleiches gilt auch für die Aufklärung am Fuß einer Werbeanzeige durch den Hinweis „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend“. (BGH Urt. v. 24.10.2002, Az. I ZR 50/00). Solche Angaben sind jedenfalls dann, wenn sie genügend wahrnehmbar angebracht sind, geeignet Irreführungen der Kunden auszuschließen. Eine Warnung hält das Urteil dennoch bereit: Im Einzelfall kann der Hinweis "solange der Vorrat reicht" auch irreführend sein. Dies gilt dann, wenn die bereit gehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht. In solchen Fällen hat der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionsfrist nach der "üblichen" Kenntnisnahme der Werbung keine realistische Chance die Zugabe zu ergattern.

Ausschluss vom Widerrufsrecht für benutzte Kosmetik Rücknahme von Kosmetik in unbenutztem Zustand Der Antragsgegner hat im Fernabsatz über die Plattform eBay Kosmetikartikel gegenüber Verbrauchern angeboten. Im Rahmen der Widerrufsbelehrung in den AGB hatte er folgenden Zusatz aufgenommen: „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.“ Er berief sich dabei auf die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB, wonach solche Waren vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, welche „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können“. Anders als die I. Instanz wollten die Kölner Senatsrichter diesen Ausschluss nicht gelten lassen. Sie rügten zunächst die unklare Formulierung des Ausschlusses in den AGB. Es sei für den Verbraucher nicht erkennbar, ab wann bei Kosmetikprodukten das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll. Gelte dies erst bei Entnahme von Creme oder schon mit dem Öffnen der Tube? Soll die noch in der Tube befindliche Creme „in einem unbenutzten Zustand“ sein und insoweit noch ein Widerrufsrecht bestehen? Der Senat äußerte sich dazu folgendermaßen: Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen, wie er der beanstandeten Klausel mangels näherer Anhaltspunkte entnommen werden muss, gehe über die mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzte Regelung der Fernabsatzrichtlinie hinaus. Die Ausnahmevorschrift dürfe nicht in ein allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs für den Unternehmer wegen erheblicher Verschlechterung der zurückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden. Das im Fernabsatz in der Regel mit Nachteilen verbundene Rücknahmerisiko sei grundsätzlich dem Händler zugewiesen. Das OLG Köln verweist in dem Beschluss weiter auf die grundsätzliche Möglichkeit des Unternehmers Wertersatz für das verbrauchte Kosmetikum zu verlangen. Es scheint jedoch noch weiter zu gehen, wenn es offen lässt, ob in den Fällen, in denen ein Verbraucher den Duft oder die Hautverträglichkeit nur durch Öffnen der Primärverpackung „prüfen“ könne ein wertersatzpflichtiger Gebrauch vorliege. Dies würde bedeuten, dass in den Fällen, in denen der Versandhändler keinen Testprobenbezug anbietet, ein „Ausprobieren“ einer Hautcreme auch ohne Wertersatz möglich sei. Eine bei einem Fernabsatzgeschäft in den AGB aufgenommene Widerrufsbelehrung, nach welcher Kosmetik nur in unbenutztem Zustand zurückgenommen wird, genügt den von Unternehmnern zu beachtenden Anforderungen an eine fehlerfreie Belehrung nicht. Sie ist geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Der vollständige Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) ist wettbewerbswidrig. Wenn sich ein Händler auf einen Ausschluss vom Widerrufsrecht berufen will, muss er den Verbraucher darüber informieren. Die im Gesetz vorgesehenen Tatbestände, für welche ein Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann, sind eng auszulegen und leider unklar gefasst. Der Beschluss des OLG Köln zeigt, dass generell formulierte Ausschlüsse mit aller Vorsicht zu genießen sind. Solchen Ausschlüssen kann leicht die erforderliche Präzisierung fehlen. Im Ergebnis kommt es deshalb bei einer Regelung zum den Ausschluss des Widerrufsrechts in den AGB auf jedes Detail der Formulierung an. Eine solche wird nur dann eine Bestandschance haben, wenn sie mit spezialisierten Anwälten erarbeitet wurde.

Hinsendekosten sind beim Widerruf eines Fernabsatzvertrages zu erstatten Kostenerstattung beim Widerruf Über Jahre bereits ging der Streit darüber, ob ein Händler dem Verbraucher bei dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages neben den Rücksendekosten auch die Hinsendekosten erstatten muss, obwohl diese praktisch verbraucht sind. Die Verbraucherzentrale NRW hatte diese Frage auf den Instanzenweg gegen den Heine-Versand gebracht. Dieser stellte seinen Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 pro Bestellung in Rechnung, auch nach einem Widerruf. Alle bislang befassten Gerichte (LG Karlsruhe, Az.: 10 O 794/05, OLG Karlsruhe Az. 15 U 226/06) sahen eine Erstattungspflicht des Händlers. Der BGH (Az. VIII ZR 268/07) sah europarechtliche Fragen der Fernabsatzrichtlinie berührt und legte die Frage dem EuGH vor. Schon die Stellungnahme des Generalanwaltes ließ nichts Gutes ahnen. Der EuGH stellte fest, dass die Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Mit der Richtlinie solle gewährleistet werden, dass das festgelegte Widerrufsrecht mehr als ein bloß formales Recht ist. Der Verbraucher solle daher nicht von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werden. Eine Belastung mit den Hinsendekosten liefe dieser Zielsetzung zuwider, so die Richter. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der EuGH das Gleichgewicht gestört sieht, weil dem Verbraucher grundsätzlich nach der Richtlinie jedenfalls die Rücksendkosten auferlegt werden können. Dumm nur, dass der deutsche Gesetzgeber diese Auferlegung nur in Ausnahmefällen (40-Euro Klausel) gestattet. Deutsche Händler sind damit gegenüber ihren Kollegen im EU-Ausland (bis auf Finnland) fast durchweg im Nachteil. Dort hat der Verbraucher regelmäßig die direkten Kosten der Rücksendung zu tragen oder sie können ihm (z.B. in AGB) auferlegt werden. Der EuGH entschied, dass der Verkäufer dem Verbraucher bei einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag die Kosten der Zusendung der Ware nicht auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Eine nationale Regelung, nach welcher der Lieferer in einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt, verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Jetzt wird offenbar, dass man bei der Gestaltung mit der 40-Euro-Regelung, mit welcher dem Verbraucher nur in bestimmten Fällen die Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürfen, von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Es wurde sozusagen „am falschen Ende“ geregelt. Gedacht war offenbar, dass die Hinsendekosten nicht erstattet werden müssen, dafür aber die Rücksendekosten. Die Hinsendekosten sind jedoch nach dem aktuellen EuGH-Urteil tabu. Übrigens: Unter den in der Richtlinie aufgeführten Begriff „geleistete Zahlungen" fassten die Richter überhaupt alle geleisteten Zahlungen. Das dürfte bedeuten, dass von der Erstattungspflicht dann auch Kosten für Zahlungsarten, wie z.B. Nachnahmekosten umfasst sind.

Kein Wertersatz des Händlers für befülltes Wasserbett Wertersatz bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages Im Jahr 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265,00 EUR. Das Angebot des Händlers, der Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Verbraucher per E-Mail übersandt worden. Der Text der E-Mail enthielt neben einer Widerrufsbelehrung den folgenden Hinweis: "Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist." Nachdem das Bett gegen Barzahlung geliefert wurde, baute der Käufer dieses auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Im Folgenden übte der Käufer sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbettes erstattete der Verkäufer lediglich einen Betrag von 258,00 EUR und machte geltend, dass das Bett - mit Ausnahme der Heizung im Wert der erstatteten 258,00 EUR - nicht mehr verkäuflich sei. Die Vorinstanzen hatten den Händler zur Erstattung des einbehaltenen Wertersatzes verurteilt. Der BGH hat diese Urteile nun bestätigt. Trotz eines möglicherweise eingetretenen Wertverlustes habe der Händler den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten. „Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.“ Dem Verbraucher solle grundsätzlich die Gelegenheit haben, die in Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen könne. Dies schließe die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, auch wenn dies zu einer Wertminderung der Ware führe. Ein Händler hat keinen Anspruch auf Wertersatz, wenn ein Verbraucher ein Wasserbett im Internet bestellt, dieses mit Wasser befüllt und sodann den Vertrag widerruft. Bislang wurde zu diesem Urteil erst eine Pressemitteilung des BGH veröffentlicht. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werden wir weiter darüber berichten.

Werbung mit der Aussage „Meine Nr. 1“ ist keine Alleinstellungswerbung Zulässigkeit von Werbesolgans Das OLG Bremen hatte über die Zulässigkeit einer Zeitungsannonce zu entscheiden, bei welcher im Blickfang eine lächelnde Frau ihre Augen auf einen Werbetext richtete, der – ebenfalls vom Blickfang umfasst – unter anderem lautete: “Meine Nr. 1!”. Das Gericht entschied, dass hierin nicht unbedingt eine unzulässige Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung enthalten sei. Der Slogan „Meine Nr. 1!″ verstoße nicht gegen Irreführungsverbote nach § 5 UWG. Er enthalte keine unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben. Es fehle hier schon an der Äußerung eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen bezieht und inhaltlich nachprüfbar ist. Die Aussage „Meine Nr. 1″erhalte durch die Einfügung des Possessivpronomens eine subjektive Färbung und werde damit zu einem Werturteil. Allerdings könne - neben der Verwendung von Superlativen, Komparativen und dergleichen - gerade auch die Bezeichnung eines Produkts als „Nr. 1″ eine Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung darstellen. Bei der hier von der Klägerin beanstandeten Werbung bestehe aber die Besonderheit, dass die Aussage „Nr. 1″ nicht etwa in allgemeiner, verabsolutierender Form als eine Werbeangabe der Beklagten aufgestellt wird. Vielmehr werde diese in subjektivierender, Distanz herstellender Weise einer anonymen jungen Frau zugeordnet. Der durchschnittliche Kunde werde diese Aussage daher nicht so verstehen, dass das werbende Unternehmen die Botschaft vermitteln wolle, die alleinige Nr.1 am Markt zu sein.Die konkrete Werbeaussage wurde daher nicht als unlauter angesehen. Der Slogan „Meine Nr. 1″ verstößt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbote. Er enthält keine unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben. Wird eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt (z.B. bei einer Aussage, das Unternehmen sei das „größte“, „erste“ oder „älteste“, oder die Ware sei die „beste“, „unerreichbar“, „einzigartig“), so liegt hierin die Berühmung einer Alleinstellung, mit welcher nur dann geworben werden darf, wenn sie auch tatsächlich zutrifft. Nur bei einer erkennbar subjektiven Einfärbung der Werbeaussage liegt keine Anmaßung einer Allein- oder Spitzenstellung vor. Bei einer Werbung kommt es daher auf die konkrete Formulierung an.

Anbieterkennzeichnung auf Baustellenseiten nicht erforderlich Impressumspflicht auf Webseiten Die Beklagte betrieb eine Werbeagentur und unterhielt dabei auch eine Internet-Präsenz. Unter der Internet-Adresse der Beklagten war jedoch nur eine Wartungsseite abrufbar. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage »alles für die Marke« und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit gründlich überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin mit der Begründung ab, sie halte keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Anbieterkennzeichnung bereit. Das Gericht hatte nun über die Berechtigung dieser Abmahnung zu entscheiden. Die Richter wiesen die Klage ab. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung vorzuhalten. Ein Verstoß gegen wettbewerblich geschützte Positionen der Klägerin aus §§ 4 Nr.11, 5 TMG liege nicht vor. Nach § 5 Abs.1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in der Vorschrift unter § 5 Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 TMG näher bezeichneten Informationen (u.a. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Handelsregisternummer) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das Gericht entschied, dass der streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten dieser Vorschrift jedoch nicht unterfalle. Die vorgehaltene Wartungsseite stelle keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten dar. Auf der Webseite der Beklagten werde der Besucher nur darauf hingewiesen, dass die Seite derzeit überarbeitet werde. Im Übrigen wurden Nutzer auf einen späteren Besuch verwiesen. Damit habe der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen gehabt. Denn die Beklagte habe keine konkreten Leistungen beworben. Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 55 Rundfunk-Staatsvertrag (RStV), da dieser ausweislich seiner Bezeichnung und der Präambel nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk treffe. Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte war weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Impressumsangabe war daher auf der streitgegenständlichen Baustellenseite der Beklagten nicht erforderlich, die Abmahnung war nicht berechtigt. Für Bausgtellenseiten, welche keinen Inhalt bereithalten und auf denen keinerlei geschäftliche Betätigung erfolgt, besteht keine Impressumspflicht nach § 5 TMG. Solange sich eine Webseite noch im Aufbau befindet (Baustelle, under construction….) und noch keine Inhalte eingestellt sind, ist eine Anbieterkennzeichnung noch nicht erforderlich. Spätestens aber, wenn sich auf der Webseite konkrete Angaben zum Leistungsangebot des Anbieters finden und auf der Seite eine geschäftliche Betätigung erfolgt, ist die Angabe eines Impressums verpflichtend.

Neues Verbraucherschutzrecht in Belgien Eine wichtige Änderung betrifft die Widerrufsfrist. Hatten belgische Verbraucher bislang sieben Werktage Zeit den Widerruf zu erklären, gelten jetzt auch in Belgien die in Deutschland bekannten 14 Kalendertage. Auch das bislang in Belgien im Fernabsatz geltende Verbot, vor Ablauf der Widerrufsfrist Zahlungen zu verlangen, wurde aufgegeben. Händler dürfen demnach nun auch dann Vorkasse verlangen, wenn sie belgische Konsumenten aktiv beliefern. Bestehen bleibt allerdingt die erforderliche Standardklausel zum Widerrufsrecht. Die im Gesetz wörtlich vorgegebene Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher in französischer Sprache zu übermitteln. Fehlt dies, gilt die Ware als unverlangt zugesendet. Folge ist, dass der Verbraucher die Ware weder bezahlen noch zurücksenden muss. Im Mai 2010 ist in Belgien das Gesetz über die Handelspraktiken und den Verbraucherschutz ein neues Verbraucherschutzrecht (loi relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur/ Wet betreffende marktpraktijken en consumentenbescherming) in Kraft getreten und ersetzt das bisherige Verbraucherschutzgesetz. Wenn Sie sich als Unternehmer mit ihrem Online-Shop auch an Verbraucher in Belgien richten, müssen Sie die dort geltenden Verbraucherschutzvorschriften einhalten. Sofern eine entsprechende Belehrung in französischer Sprache unterbleibt, kann sich der belgische Verbraucher darauf berufen, die Ware sei unverlangt zugesendet, mit der Folge dass er sie weder bezahlen noch zurücksenden muss. Dieses Risiko sollten Sie einkalkulieren.

Verbot von Werbung mit Paparazzi-Fotos! Werbung mit Prominenten Das Hanseatische OLG hatte über die Berechtigung eines Anspruchs auf Zahlung von Lizenzgebühren zu entscheiden. Die Beklagte war Verlegerin der Wochenzeitung „Bild am Sonntag“. Sie veröffentlichte ein Foto, welches den prominenten Kläger zeigte, wie er auf seiner Jacht sitzend die „Bild am Sonntag“ liest. Dieses Bild wurde von einer Wortberichterstattung begleitet, in welcher die Lektüre der „Bild am Sonntag“ durch den Kläger im Vordergrund stand. Die Vorinstanz hatte dem Unterlassungsbegehren des Klägers bereits weit überwiegend stattgegeben. Das OLG Hamburg daher nur noch über den Antrag auf Zahlung einer Lizenzgebühr entscheiden. Das Gericht führte aus, dass die Veröffentlichung den Kläger in seiner Privatsphäre sowie seinem Recht am eigenen Bild verletze. Der Kläger sei in einer offensichtlich privaten Situation, in der er davon ausgehen durfte, unbeobachtet zu sein, der Öffentlichkeit präsentiert worden. Die Beklagte habe mit ihrer Berichterstattung auch in die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen. Sie habe einen Vorteil erlangt, welcher darin zu sehen sei, dass der Kläger unentgeltlich als Werbeträger für die „Bild am Sonntag“ fungiert habe. Für diesen widerrechtlichen Einsatz des Fotos oder eines Namens zu Zwecken der Werbung zu Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen führen können. Schadensersatz wegen Bereicherung Das Hanseatische OLG ging in hier sogar noch darüber hinaus, indem es dem Kläger auch in Bezug auf den redaktionellen Beitrag Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche zusprach. Zwar werde für redaktionelle Berichterstattungen üblicherweise kein Honorar gezahlt, so dass entsprechende Ansprüche in der Regel nicht in Betracht kommen. Im Einzelfall könne aber auch ein redaktioneller Beitrag, welcher inhaltlich ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige für ein Produkt (hier das Presseerzeugnis selbst) hat, und in dem eine bekannte Person ohne deren Einwilligung intensiv für Werbezwecke vereinnahmt wird, dem Werbenden einen Vermögensvorteil verschaffen, welcher im Rahmen des Bereicherungs- und Schadensersatzes herauszugeben ist. Dies nahm das Gericht im vorliegenden Fall an. Der Kläger werde in dem Beitrag werblich vereinnahmt. Durch das unmittelbare Nebeneinander des Klägers und der Ware werde das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen. Das Hanseatische OLG sprach dem Kläger im konkreten Fall ein Anspruch auf Zahlung von 50.000,00 EUR zu. Eine prominente Person muss es nicht hinnehmen, dass sie in Urlaub auf seiner privaten Jacht fotografiert und dieses Bild sodann in einer Tageszeitung abgelichtet wird. Wird ein Paparazzi-Foto einer prominenten Person im Rahmen einer Berichterstattung zu werblichen Zwecken verwendet, steht dem abgebildeten Prominenten neben einem Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühren zu. Wer in einer Werbung widerrechtlich Fotos oder Namen einer prominenten Person einsetzt, muss befürchten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Gleiches gilt für die Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrages, welcher inhaltlich ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige hat. Auch bei der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrages, in dem eine bekannte Person ohne deren Einwilligung intensiv für Werbezwecke vereinnahmt wird, besteht daher die Gefahr nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Zahlung einer nicht unerheblichen fiktiven Lizenzgebühr erfolgreich in Anspruch genommen zu werden. Das gilt übrigens auch für tote Promis (Albert Einstein, Marilyn Monroe usw.).

Zur Wettbewerbswidrigkeit einer nicht eindeutig als „Anzeige“ gekennzeichneten Zeitschriftenwerbung Kennzeichnung von Zeitschriftenwerbung In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer Werbung der Deutschen Bahn in der Zeitschrift Wirtschaftswoche. Über die Titel- und der Zeitschrift wurde ein halbseitiges Vorschaltblatt („Flappe“) eingefügt. Auf der Vorderseite – die Titelseite halb verdeckend – war die Flappe entsprechend dem Titelblatt der Zeitschrift gestaltet. Zusätzlich war jedoch die Aussage „Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!“ und „Das sehen Sie genauso? Dann drehen Sie diese Zeitschrift um. Eine Kennzeichnung als „Anzeige“ erfolgte auf der Vorderseite nicht. Auf der Rückseite der Ausgabe befand sich eine eindeutig als Werbung erkennbare Anzeige der Deutschen Bahn. Der BGH urteilte, dass es sich bei dieser Werbung nicht um eine unzulässige sogenannte getarnte Werbung handele. Von einer solchen sei auszugehen, bei einem vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, wenn sich dieser Zusammenhang nicht eindeutig aus dem Inhalt oder der Art der optischen Darstellung ergebe. Die auf der Rückseite der Zeitschrift abgedruckte Werbung war jedoch eindeutig als solche zu erkennen. Einer Kennzeichnung bedurfte es insofern nicht. Der auf der Vorderseite des Vorblatts befindliche Text erwecke zwar den Eindruck, er sei dem redaktionellen Inhalt der Zeitschrift zuzurechnen. Das beworbene Unternehmen oder Produkt sei aus dem Text jedoch nicht erkennbar. Insofern fehle der Vorderseite der Flappe bei isolierter Betrachtung der Werbecharakter für ein bestimmtes Produkt oder Unternehmen. Ohne ein Zusammenwirken mit der Werbung der Deutschen Bahn auf der Rückseite der Zeitschrift könne der Text auf der Vorderseite nicht verkaufsfördernd wirken. Sofern der Leser jedoch der Aufforderung auf der Vorderseite nachkomme, und die Zeitschrift umdrehe, nehme er beide Seiten als einheitliche Werbemaßnahme war. In diesem Fall erkenne er die Zugehörigkeit des Textes der Vorderseite zu der Werbung der auf der Rückseite und halte sie nicht für eine neutrale Aussage. Eine Kennzeichnung dieser Seite als „Anzeige“ war daher, so der BGH, entbehrlich. Der BGH entscheid mit Urteil vom 01.07.2010, dass die Werbung auf einer Zeitschriften-Flappe nicht als Anzeige gekennzeichnet werden muss, sofern der werbende Charakter eindeutig erkennbar wird. Grundsätzlich sind redaktioneller Inhalt und Werbung streng voneinander zu trennen. Denn Verbraucher messen redaktionellen oder fachlichen Äußerungen in der Regel mehr Bedeutung zu, als Werbeaussagen eines Unternehmens, weil sie diese als Ergebnis unabhängiger, objektiver und nur der Wahrheit verpflichteter Forschung und Prüfung ansehen. Sofern dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird, muss diese daher grundsätzlich z.B. mit der Bezeichnung „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Ist eine Werbung nicht eindeutige als solche zu erkennen, liegt eine unzulässige wettbewerbswidrige Täuschung vor. Ein Verstoß gegen das Verbot getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung jedoch dann nicht vor, wenn der Werbecharakter des Textes auf der ersten Seite zwar nicht eindeutig, nach dem Inhalt der gesamten Werbung jedoch eindeutig erkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite, deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt. Ob eine Werbeanzeige eindeutig als solche erkennbar ist, so dass eine Kennzeichnung ausnahmsweise entbehrlich ist oder nicht, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls. Sollten Sie sich bei der Einschätzung nicht sicher sein, lassen Sie dies von einem Anwalt bewerten.

Ewiges Widerrufsrecht bei falscher Belehrung Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Wertersatz In dem von dem AG Hamburg-Wandsbek zu entscheidenden Fall, hatte der Beklagte am 20.12.2009 die Mitgliedschaft bei der Klägerin bestellt. Die Klägerin nahm diese Bestellung noch am gleichen Tag per Kaufbestätigungsmail an. Dadurch war zunächst ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Klägerin machte nur gegenüber dem Beklagten Mitgliedsbeiträge in Höhe von 518,70 € (13 x 39,90 €) geltend. Mit Schriftsatz vom 17.11.2011, also etwa zwei Jahre nach Vertragsschluss, erklärte der Beklagte jedoch den Widerruf seiner Vertragserklärung. Zu Recht, wie das AG Hamburg-Wandsbek ausführte. Die Widerrufsfrist betrug bei dem streitgegenständlichen Vertrag 14 Tage, da der Beklagte bei Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (§ 355 Abs. 2 BGB). Allerdings, so das Gericht, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, da die Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht den Anforderungen der §§ 360 Abs. 1 Ziffer 4, 312 d Abs. 2 BGB entsprochen habe. In der Widerrufsbelehrung der Klägerin sei folgender Passus enthalten gewesen: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 BGB Infoverordnung." Tatsächlich beginne die Widerrufsfrist bei Dienstleistungen jedoch gemäß § 312 d Abs. 2 BGB frühestens mit Vertragsschluss. Dies ergebe sich aus der Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht. Das Widerrufsrecht sei auch nicht erloschen, so dass der Beklagte auch 2 Jahre nach Vertragsschluss wirksam den Widerruf erklären konnte. Auch Wertersatz sprach das Gericht der Klägerin nicht zu. Hierfür sei nicht nur Voraussetzung gewesen, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, sondern auch, dass er ausdrücklich zugestimmt habe, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Dass der Beklagte diese ausdrückliche Zustimmung erteilt wurde, habe die Klägerin nicht dargelegt. Mehr dazu auch unter: http://versandhandelsrecht.de/internetrecht/2012/widerruf-auch-nach-2-jahren-bei-falscher-belehrung.php Die einem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zustehende Widerrufsfrist von in der Regel 14 Tagen beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt wurde. Ein Händler kann trotz einem wirksamen Widerruf nur unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz verlangen. So ist bei Verträgen über eine Dienstleistung (z.B. Nutzung von Online-Portal) erforderlich, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Wird eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, hat dies gegebenenfalls ein ewig bestehendes Widerrufsrecht zur Folge und kann zudem auch abgemahnt werden. Die genaue Formulierung einer Widerrufsbelehrung sollte daher mit größter Sorgfalt vorgenommen werden.