Urteilskategorien
Unter diesem Hinweis finden Sie jeweils Kategorien, z.B. "Internet", in die sich die Urteile einordnen lassen. Nach und nach werden weitere Kategorien hinzukommen. Sie haben einen Tipp, eine Frage? Her damit, jetzt gleich: .
Sie können auch rechts einfach ein Suchwort eingeben und den gesuchten Begriff im Urteil mit unserer Suchmaschine finden! Sonst versuchen Sie es doch mal mit dem
WERBERECHTSLEXIKON

Arzt- und Klinikwerbung

Faxwerbung Telefonwerbung allgemein

Fernabsatz

Gewinnspiele

Heilmittelwerberecht

Internet und Werberecht

Kundenkarten

Lexikon

Markenrecht

Preiswerbung

Sonderveranstaltung

Sonstiges

Unlauteres Anlocken

Vergleichende Werbung

Verhalten nach Unterlassungsverfügung

Vorratslücken

 ANZEIGE: Fernabsatzgesetz
in der Praxis
Achtung: Stand 2000! Das Buch zum Fernabsatzgesetz für den Versandhandel (klassisch und e-commerce vom Autor dieser Seiten Rechtsanwalt Rolf Becker in Köln. Das Buch ist für die Praxis geschrieben und gibt Formulierungsbeispiele und Tipps zur Umsetzung des Gesetzes (Stand 2000) auf Websites, Katalogen und sonstigen Werbemitteln.

Bild

Autor Rechtsanwalt
Rolf Becker
Das neue Fernabsatzgesetz
133 Seiten

 Autor und Verantwortlicher
dieser Website
Mehr Informationen zum Autor des Urteilstickers finden Sie unter www.rolfbecker.de.

Besuchen Sie auch die Website der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER - KÖLN© und informieren Sie sich über unser Beratungsangebot www.kanzlei-wbk.de
oder
WIENKE-BECKER.de
Kontakt: WB-K Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln

Tel: 0221 3765 330

Bezeichnung:
Duisburg-Info.de verstößt nicht gegen Namensrecht 
Stichwort:
Domain und Namensrecht bei Gemeinden und Städten 
Aktenzeichen:
LG Duisburg Urteil 34 O 16/01; 
Entscheidung vom:
09.05.2001 
Gericht:
LG Duisburg 
Tenor:
Das Namensrecht einer Stadt genießt im Gegensatz zum Namensrecht einer natürlichen Person nur einen eingeschränkten Schutz. Die Feststellung einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung unterliegt strengen Anforderungen bei Städtenamen 
Sachverhalt:
Es gibt bereits eine ganze Reihe von Entscheidungen, die zunächst einmal grundlegend feststellten, dass auch die Städte als juristische Personen des öffentlichen Rechts ein entsprechendes Namensrecht für sich reklamieren können. In diesen bereits ergangenen Entscheidungen wurde meist den jeweiligen Städten ein Unterlassungsanspruch gegen Dritte zugesprochen, die den Städtenamen im Internet als Domain benutzten. Auf diese Rechtsprechung stützte sich auch die westdeutsche Großstadt Duisburg, als sie gegen die Inhaber der Domain www.duisburg-info.de vorging. Diese Domain hielt ein Stadtplanverlag, der unter der Kennung Informationen über die Stadt Duisburg verbreitete. Dort ging es um Hinweise zum Kulturprogramm, zu ortsansässigen Firmen und zu Einkaufsmöglichkeiten sowie um das Freizeit- und Gastronomieangebot der Stadt. Die Stadt Duisburg selbst bot ihre Informationen unter der Domain www.duisburg.de und www.duisburg-information.de an.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die deutschen Großstädte Stuttgart, Berlin, Hamburg, München, Dresden, Essen und Düsseldorf beispielsweise keine Internetseite mit dem Zusatz „–info“ führten. Die entsprechenden Seiten würden von privaten Anbietern betrieben. Die Stadt Duisburg trug vor, die angesprochenen Verkehrskreise würden in die Irre geführt, da sie unter der angegriffenen Domain Informationen der Stadt selbst erwarten würden. Deshalb sei der Gebrauch der Domain duisburg-info als Bestandteil einer Internetadresse zu unterlassen.

Das Landgericht Düsseldorf lehnte den Anspruch ab. Es sah vor allem nicht die erforderliche Zuordnungsverwirrung, die sich durch den Gebrauch des Namens ergeben muss. Die Adresse selbst würde dem Internetnutzer nicht signalisieren, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde. Auch werde nicht signalisiert, dass die Stadt eine Zustimmung gegeben habe.

Auch nach diesem Urteil genießt ein Städtename nach wie vor Schutz nach § 12 BGB. Allerdings werde das Recht nicht durch den Persönlichkeitsschutz einer Stadt geprägt, sondern durch deren kommerzielles Interesse. Dies müsse bei der Frage, inwieweit einer Stadt der ausschließliche Namensgebrauch zuzugestehen sei, berücksichtigt werden. Hieraus leitete das Gericht lediglich einen eingeschränkten Schutz ab und forderte strengere Anforderungen an die Feststellung einer Zuordnungsverwirrung. Bei dem Gebrauch eines Städtenamens in Verbindung mit einem Zusatz wie „info“, sei eher nicht von einem Namensgebrauch auszugehen, sondern von der bloßen Verwendung des Wortes als geographischer Hinweis. Der könne jedoch keine Zuordnungsverwirrung oder Identitätsverwirrung auslösen. Im Übrigen sei die Stadt unter www.duisburg.de erreichbar und habe auch eine weitere Domain. Es könne nicht angehen, dass die Stadt insgesamt den Begriff Duisburg für sich monopolisiert, was den Informationsbereich des Internets betrifft. Sie verlange bereits bei einer anderen Kammer die Herausgabe der Domain Info-duisburg.de und es sei denkbar, dass man auch die Verwendung der Seiten Duisburg-informations.de oder Duisburg-infos.de untersagen wolle. Dieses Verhalten liefe darauf hinaus, dass die Klägerin eine Vormachtstellung im Informationsbereich über Duisburg erhielte, indem sie alle benutzerfreundlichen Informationsadressen im Internet für sich in Anspruch nehmen würde.
 
Tipp:
Hier ergeben sich erste Auflockerungen der bislang strengen Rechtsprechung in Bezug auf die Verwendung von Städtenamen. Auf jeden Fall sollten Sie es auch bei Ihrem Ort, Dorf oder der Gemeinde künftig unterlassen, Domains nach dem Muster www.gemeinde.de zu benutzen. Das Gericht sah aber durchaus Möglichkeiten, durch Zusätze in Form von Kürzeln und Bezeichnungen, Abkürzungen oder gar Anglizismen den engen Spielraum, den das Internet bietet, auch im privaten oder gewerblichen Bereich zu benutzen. Annäherungen zwischen Namensträger und Namensverwender seien zuzulassen.

Das Urteil wurde durch das OLG Düsseldorf (Az. 20 U 76/01 v. 15.01.2002 bestätigt. 
 
 ANZEIGE Fachbuch
Versandhandels-
management
Für den Versandhandel bestehen noch immer Wachstumsaussichten.
Aber nur wer das
Geschäft professionell
betreibt, hat eine Chance,
sich im Wettbewerb
zu behaupten.
Das Praxiswerk
"Versandhandels-
management"
für Praktiker und Lernende
bringt erstmals einen
Überblick über alle
besonderen rechtlichen
und
betriebswirtschaftlichen
Fragestellungen.

 Info-Services
Besuchen Sie auch den
Rechtsticker!
Dort finden Sie zusätzliche Beiträge zum Werberecht und anderen Rechtsgebieten.

www.Versand
handelsrecht.de
ist ständigen Änderungen unterworfen. Die Seite rund um Recht, Werbung und Verkauf nicht nur für den Versandhandel. Es geht um AGB, Datenschutz, Fernabsatz und und ..
www.arztwerberecht.de, die Seite für Heilberufe und Kliniken ganz speziell zu den Anforderungen an die Werbung in diesem Bereich..

 Fernabsatz-Gesetz
Besuchen Sie die Spezialseite zum Fernabsatzgesetz, das jeden Versandhandel, nicht nur im Internet betrifft in
www.Fernabsatz-
Gesetz.de
.

 Markenanmeldungen
04.09.2010
Werbetreibende, Firmengründer und Internetanbieter verschlafen den Schutz ihres geistigen Eigentums. Lesen Sie hier, wann sich eine Markenanmeldung lohnt und wieviel sie kostet.
Markenanmeldung
oder nutzen Sie die neue Infoseite zur Markenanmeldung www.Markenanmeldung-
Info.de

[ als Startseite festlegen ] [ zu den Favoriten hinzufügen ]

Copyright © 1999 - 2007 Rolf Becker. Alle Rechte vorbehalten.