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Bezeichnung: Duisburg-Info.de verstößt nicht gegen Namensrecht | Stichwort: Domain und Namensrecht bei Gemeinden und Städten | Aktenzeichen: LG Duisburg Urteil 34 O 16/01; | Entscheidung vom: 09.05.2001 | Gericht: LG Duisburg | Tenor: Das Namensrecht einer Stadt genießt im Gegensatz zum Namensrecht einer natürlichen Person nur einen eingeschränkten Schutz. Die Feststellung einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung unterliegt strengen Anforderungen bei Städtenamen | Sachverhalt: Es gibt bereits eine ganze Reihe von Entscheidungen, die zunächst einmal grundlegend feststellten, dass auch die Städte als juristische Personen des öffentlichen Rechts ein entsprechendes Namensrecht für sich reklamieren können. In diesen bereits ergangenen Entscheidungen wurde meist den jeweiligen Städten ein Unterlassungsanspruch gegen Dritte zugesprochen, die den Städtenamen im Internet als Domain benutzten. Auf diese Rechtsprechung stützte sich auch die westdeutsche Großstadt Duisburg, als sie gegen die Inhaber der Domain www.duisburg-info.de vorging. Diese Domain hielt ein Stadtplanverlag, der unter der Kennung Informationen über die Stadt Duisburg verbreitete. Dort ging es um Hinweise zum Kulturprogramm, zu ortsansässigen Firmen und zu Einkaufsmöglichkeiten sowie um das Freizeit- und Gastronomieangebot der Stadt. Die Stadt Duisburg selbst bot ihre Informationen unter der Domain www.duisburg.de und www.duisburg-information.de an.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die deutschen Großstädte Stuttgart, Berlin, Hamburg, München, Dresden, Essen und Düsseldorf beispielsweise keine Internetseite mit dem Zusatz „–info“ führten. Die entsprechenden Seiten würden von privaten Anbietern betrieben. Die Stadt Duisburg trug vor, die angesprochenen Verkehrskreise würden in die Irre geführt, da sie unter der angegriffenen Domain Informationen der Stadt selbst erwarten würden. Deshalb sei der Gebrauch der Domain duisburg-info als Bestandteil einer Internetadresse zu unterlassen.
Das Landgericht Düsseldorf lehnte den Anspruch ab. Es sah vor allem nicht die erforderliche Zuordnungsverwirrung, die sich durch den Gebrauch des Namens ergeben muss. Die Adresse selbst würde dem Internetnutzer nicht signalisieren, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde. Auch werde nicht signalisiert, dass die Stadt eine Zustimmung gegeben habe.
Auch nach diesem Urteil genießt ein Städtename nach wie vor Schutz nach § 12 BGB. Allerdings werde das Recht nicht durch den Persönlichkeitsschutz einer Stadt geprägt, sondern durch deren kommerzielles Interesse. Dies müsse bei der Frage, inwieweit einer Stadt der ausschließliche Namensgebrauch zuzugestehen sei, berücksichtigt werden. Hieraus leitete das Gericht lediglich einen eingeschränkten Schutz ab und forderte strengere Anforderungen an die Feststellung einer Zuordnungsverwirrung. Bei dem Gebrauch eines Städtenamens in Verbindung mit einem Zusatz wie „info“, sei eher nicht von einem Namensgebrauch auszugehen, sondern von der bloßen Verwendung des Wortes als geographischer Hinweis. Der könne jedoch keine Zuordnungsverwirrung oder Identitätsverwirrung auslösen. Im Übrigen sei die Stadt unter www.duisburg.de erreichbar und habe auch eine weitere Domain. Es könne nicht angehen, dass die Stadt insgesamt den Begriff Duisburg für sich monopolisiert, was den Informationsbereich des Internets betrifft. Sie verlange bereits bei einer anderen Kammer die Herausgabe der Domain Info-duisburg.de und es sei denkbar, dass man auch die Verwendung der Seiten Duisburg-informations.de oder Duisburg-infos.de untersagen wolle. Dieses Verhalten liefe darauf hinaus, dass die Klägerin eine Vormachtstellung im Informationsbereich über Duisburg erhielte, indem sie alle benutzerfreundlichen Informationsadressen im Internet für sich in Anspruch nehmen würde.
| Tipp: Hier ergeben sich erste Auflockerungen der bislang strengen Rechtsprechung in Bezug auf die Verwendung von Städtenamen. Auf jeden Fall sollten Sie es auch bei Ihrem Ort, Dorf oder der Gemeinde künftig unterlassen, Domains nach dem Muster www.gemeinde.de zu benutzen. Das Gericht sah aber durchaus Möglichkeiten, durch Zusätze in Form von Kürzeln und Bezeichnungen, Abkürzungen oder gar Anglizismen den engen Spielraum, den das Internet bietet, auch im privaten oder gewerblichen Bereich zu benutzen. Annäherungen zwischen Namensträger und Namensverwender seien zuzulassen.
Das Urteil wurde durch das OLG Düsseldorf (Az. 20 U 76/01 v. 15.01.2002 bestätigt. |
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