Urteilskategorien
Unter diesem Hinweis finden Sie jeweils Kategorien, z.B. "Internet", in die sich die Urteile einordnen lassen. Nach und nach werden weitere Kategorien hinzukommen. Sie haben einen Tipp, eine Frage? Her damit, jetzt gleich: .
Sie können auch rechts einfach ein Suchwort eingeben und den gesuchten Begriff im Urteil mit unserer Suchmaschine finden! Sonst versuchen Sie es doch mal mit dem
WERBERECHTSLEXIKON

Arzt- und Klinikwerbung

Faxwerbung Telefonwerbung allgemein

Fernabsatz

Gewinnspiele

Heilmittelwerberecht

Internet und Werberecht

Kundenkarten

Lexikon

Markenrecht

Preiswerbung

Sonderveranstaltung

Sonstiges

Unlauteres Anlocken

Vergleichende Werbung

Verhalten nach Unterlassungsverfügung

Vorratslücken

 ANZEIGE: Fernabsatzgesetz
in der Praxis
Achtung: Stand 2000! Das Buch zum Fernabsatzgesetz für den Versandhandel (klassisch und e-commerce vom Autor dieser Seiten Rechtsanwalt Rolf Becker in Köln. Das Buch ist für die Praxis geschrieben und gibt Formulierungsbeispiele und Tipps zur Umsetzung des Gesetzes (Stand 2000) auf Websites, Katalogen und sonstigen Werbemitteln.

Bild

Autor Rechtsanwalt
Rolf Becker
Das neue Fernabsatzgesetz
133 Seiten

 Autor und Verantwortlicher
dieser Website
Mehr Informationen zum Autor des Urteilstickers finden Sie unter www.rolfbecker.de.

Besuchen Sie auch die Website der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER - KÖLN© und informieren Sie sich über unser Beratungsangebot www.kanzlei-wbk.de
oder
WIENKE-BECKER.de
Kontakt: WB-K Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln

Tel: 0221 3765 330

ID:
76 
Bezeichnung:
Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie erlaubt 
Stichwort:
Tätigkeitsschwerpunktangaben auf Praxisschild 
Aktenzeichen:
OLG Köln 
Entscheidung vom:
07.04.2000 
Gericht:
OLG Köln, 6 U 167/99 
Tenor:
Die Werbung eines Zahnarztes auf dem Praxisschild mit der Angabe "Tätigkeitschwerpunkt-Implantologie BDIZ" als Zusatz zur Berufsbezeichnung Zahnarzt ist zulässig, wenn sie zutrifft und keine anpreisenden Zusätze verwendet werden und nicht durch ihre Aufmachung (Größe etc.) besondere Werbewirksamkeit entfaltet. Der Zusatz Tätigkeitsschwerpunkt verhindert eine Irreführung dahingehend, dass der Verkehr "Implantologie" als Gebietsbezeichnung missversteht.
 
Sachverhalt:
Der Beklagte war Mitglied des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (BDIZ) nach deren Regelwerk er sich im Bereich der Implantologie qualifiziert hatte. Noch das Kölner Landgericht sah in der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie" eine unzulässige Werbung, da die Berufsordnung diese Angabe nicht vorsehe und es sich nicht um eine sachbezogene Werbung handele. Das OLG Köln hielt nun fest, dass in einer solchen Angabe kein Verstoß gegen die Berufsordnung (dort § 20 Abs. 1 BO) vorliege, wonach dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt ist. Insbesondere sei der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen auf dem Praxisschild mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 S.2 Grundgesetz (GG) garantierte Berufsfreiheit nicht unzulässig. Insoweit regele § 18 BO auch nicht abschließend, welche Hinweise auf dem Praxisschild angebracht werden dürfen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Tätigkeitsangaben der Rechtsanwälte gelte entsprechend auch für Zahnärzte. Da der Beklagte auch einen erheblichen Anteil seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Implantologie ausübe und dies auch in der Vergangenheit bereits getan und sich damit einen praktischen Erfahrungsschatz angeeignet habe, erfülle er auch die Erwartungen, die mit der Angabe "Tätigkeitschwerpunkt" verbunden werden.
Damit wird der Weg zu entsprechenden Angaben, wie bei den Rechtsanwälten, frei. Dort sind erlaubt "Interessenschwerpunkte" für Kollegen, die noch nicht 2 Jahre tätig sind und deshalb noch keine Praxiserfahrung haben können, wie sie in dem ebenfalls erlaubten Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" zum Ausdruck kommen. Sie sollten also mindestens 2 Jahre praktizieren und am besten Zusatzqualifikationen auf dem Gebiet nachweisen können.
 
Tipp:
 
 
 ANZEIGE Fachbuch
Versandhandels-
management
Für den Versandhandel bestehen noch immer Wachstumsaussichten.
Aber nur wer das
Geschäft professionell
betreibt, hat eine Chance,
sich im Wettbewerb
zu behaupten.
Das Praxiswerk
"Versandhandels-
management"
für Praktiker und Lernende
bringt erstmals einen
Überblick über alle
besonderen rechtlichen
und
betriebswirtschaftlichen
Fragestellungen.

 Info-Services
www.Versand
handelsrecht.de
ist ständigen Änderungen unterworfen. Die Seite rund um Recht, Werbung und Verkauf nicht nur für den Versandhandel. Es geht um AGB, Datenschutz, Fernabsatz und und und...

Besuchen Sie auch unsere Seiter zur
Textilkennzeichnung!
Dort finden Sie finden Sie Informationen rund um das Thema Textilkennzeichnung.

 Fernabsatz-Gesetz
Besuchen Sie die Spezialseite zum Fernabsatzgesetz, das jeden Versandhandel, nicht nur im Internet betrifft in
www.Fernabsatz-
Gesetz.de
.

 Markenanmeldungen
23.05.2013
Werbetreibende, Firmengründer und Internetanbieter verschlafen den Schutz ihres geistigen Eigentums. Lesen Sie hier, wann sich eine Markenanmeldung lohnt und wieviel sie kostet.
Markenanmeldung
oder nutzen Sie die neue Infoseite zur Markenanmeldung www.Markenanmeldung-
Info.de

[ als Startseite festlegen ] [ zu den Favoriten hinzufügen ]

Copyright © 1999 - 2007 Rolf Becker. Alle Rechte vorbehalten.