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ID: 76 | Bezeichnung: Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie erlaubt | Stichwort: Tätigkeitsschwerpunktangaben auf Praxisschild | Aktenzeichen: OLG Köln | Entscheidung vom: 07.04.2000 | Gericht: OLG Köln, 6 U 167/99 | Tenor: Die Werbung eines Zahnarztes auf dem Praxisschild mit der Angabe "Tätigkeitschwerpunkt-Implantologie BDIZ" als Zusatz zur Berufsbezeichnung Zahnarzt ist zulässig, wenn sie zutrifft und keine anpreisenden Zusätze verwendet werden und nicht durch ihre Aufmachung (Größe etc.) besondere Werbewirksamkeit entfaltet. Der Zusatz Tätigkeitsschwerpunkt verhindert eine Irreführung dahingehend, dass der Verkehr "Implantologie" als Gebietsbezeichnung missversteht.
| Sachverhalt: Der Beklagte war Mitglied des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (BDIZ) nach deren Regelwerk er sich im Bereich der Implantologie qualifiziert hatte. Noch das Kölner Landgericht sah in der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie" eine unzulässige Werbung, da die Berufsordnung diese Angabe nicht vorsehe und es sich nicht um eine sachbezogene Werbung handele. Das OLG Köln hielt nun fest, dass in einer solchen Angabe kein Verstoß gegen die Berufsordnung (dort § 20 Abs. 1 BO) vorliege, wonach dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt ist. Insbesondere sei der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen auf dem Praxisschild mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 S.2 Grundgesetz (GG) garantierte Berufsfreiheit nicht unzulässig. Insoweit regele § 18 BO auch nicht abschließend, welche Hinweise auf dem Praxisschild angebracht werden dürfen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Tätigkeitsangaben der Rechtsanwälte gelte entsprechend auch für Zahnärzte. Da der Beklagte auch einen erheblichen Anteil seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Implantologie ausübe und dies auch in der Vergangenheit bereits getan und sich damit einen praktischen Erfahrungsschatz angeeignet habe, erfülle er auch die Erwartungen, die mit der Angabe "Tätigkeitschwerpunkt" verbunden werden.
Damit wird der Weg zu entsprechenden Angaben, wie bei den Rechtsanwälten, frei. Dort sind erlaubt "Interessenschwerpunkte" für Kollegen, die noch nicht 2 Jahre tätig sind und deshalb noch keine Praxiserfahrung haben können, wie sie in dem ebenfalls erlaubten Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" zum Ausdruck kommen. Sie sollten also mindestens 2 Jahre praktizieren und am besten Zusatzqualifikationen auf dem Gebiet nachweisen können.
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