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ID: 74 | Bezeichnung: Werbung und Vorrat | Stichwort: Präsenz des beworbenen Artikels | Aktenzeichen: BGH 1 ZR 71/97 | Entscheidung vom: 04.02.1999 | Gericht: BGH | Tenor: Wird in einer Werbebeilage in wenig auffälliger Weise ein Computer beworben, der jedoch nicht gesondert konfiguriert werden kann, so muß er mindestens in der folgenden Woche erhältlich sein. Ergeben sich Vorratslücken wegen Nachbestellungen nach 12 Tagen, so liegt keine Irreführung vor. Wird eine Erneuerung der Unterhaltungselektronik beworben, die zwar lieferbar ist, jedoch wegen Schwierigkeiten bei der Entwicklung nicht mit allen beworbenen Ausstattungsmerkmalen versehen ist, so ist diese Werbung irreführend.
| Sachverhalt: Der BGH hatte endlich einmal Anlass, zur Vorratshaltung Stellung zu nehmen. Am Beispiel des Computers formulierte er die Erwartungen des Kundenverkehrs, solche Geräte, die keine länger dauernde Konfiguration erfordern, jedenfalls grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von einer Woche nach Erscheinen der Werbung zur sofortigen Mitnahme zur Verfügung zu haben. Der BGH ging davon aus, dass die Kunden zumindest am Wochenende solche Angebote miteinander vergleichen (so kam er wohl auf die Woche) und sich dann entscheiden. Hier kam hinzu, dass die Werbung eine längere Gültigkeitsdauer haben sollte. Der Zeitraum der Vorrätighaltung sei bei Werbebeilagen grundsätzlich länger zu bemessen, als bei der Anzeigenwerbung in der Tageszeitung, die nur einen kurzfristigen Aufmerksamkeitswert habe. Je schnelllebiger also Ihr Produkt ist und je schnelllebiger auch die Werbung hierfür angelegt ist, desto kürzer muss die Vorrätighaltung erfolgen.
| Tipp: Bei der Werbung für technische Neuerungen ist Vorsicht geboten. Bei dem vorliegenden Produkt ginges um ein Laufwerk, welches bestimmte Video-CD’s abspielen können sollte. Dies war am Schluss nicht der Fall. Die voreilige Werbung hierfür wurde dem Händler zum Verhängnis. Der Hinweis, er habe erst später hiervon erfahren, half nicht.
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