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Autor Rechtsanwalt
Rolf Becker
Das neue Fernabsatzgesetz
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 Autor und Verantwortlicher
dieser Website
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Kontakt: WB-K Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln

Tel: 0221 3765 330

ID:
73 
Bezeichnung:
Vorratslücken 
Stichwort:
Vorräte bei Werbung 
Aktenzeichen:
BGH I ZR 141/96 
Entscheidung vom:
10.12.1998 
Gericht:
BGH 
Tenor:
Nicht jede Ware, die in der Werbung abgebildet wird, muß im Ladenlokal vorrätig gehalten werden. Werden wenige Artikel in der Werbung herausgestellt, dann erwarten die Kunden, daß diese vorrätig gehalten werden. Enthält ein Prospekt das ganze aktuelle Sortiment, dann erwarten die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls, daß die hervorgehobenen Waren zur Zeit der Werbung auch vorhanden sind.
 
Sachverhalt:
Waren die in der Werbung beworben werden, müssen grundsätzlich auch vorrätig gehalten werden. In der oben genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt hier mehr Klarheit geschaffen. Nicht jede Ware muß im Ladenlokal bereit gehalten werden. Werden einzelne Waren hervorgehoben beworben, dann erwartete der Kundenverkehr, daß diese auch vorrätig sind. Verwendet man einen ganzen Katalog, müssen die weniger hervorgehobenen Artikel nicht zwingend präsent gehalten werden.
 
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