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ID: 40 | Bezeichnung: Zahlen Sie doch was Sie wollen | Stichwort: Preisangabenverordnung | Aktenzeichen: OLG Düsseldorf 2 U 49/00 | Entscheidung vom: 09.11.2000 | Gericht: OLG Düsseldorf | Tenor: Es verstößt gegen die Preisangabenverordnung, wenn für Flugtickets mit der Maßgabe geworben wird, dass der Kunde einen Preis angeben kann, den er zu zahlen bereit ist und es einer Annahme des veranstaltenden Flugunternehmens bedarf, damit der Beförderungsvertrag zustande kommt.
| Sachverhalt: Viele Powershopping-Modelle und auch solche eigentlich sehr interessante Modelle scheitern auch jetzt nach Wegfall von Zugabeverordnung und Rabattgesetz an der Preisangabenverordnung. Zulässig wäre es gewesen, wenn man den Kunden aufgefordert hätte zu zahlen, was er will und in jedem Fall das Geschäft abgeschlossen hätte (so erfolgreich geschehen als Test bei einer Hotelkette).
| Tipp: |
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