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ID: 39 | Bezeichnung: Preisspaltung bei Zeitungsanzeigen - Niedrigere Preise für West-Immobilien? | Stichwort: Zulässige Preisspaltung | Aktenzeichen: KG Berlin 5 U 1925/99 | Entscheidung vom: 28.05.1999 | Gericht: KG Berlin | Tenor: Fordert ein Verlag für West-Immobilien-Anzeigen einen geringeren Preis, als für Ost-Immobilien-Anzeigen, weil im letzteren Bereich die Verbreitung und damit auch die Leistung der Zeitung größer ist, handelt es sich nicht um rabattgesetzwidrige Sonderpreise.
| Sachverhalt: Für die gleiche Leistung darf ein Kaufmann unter Geltung des Rabattgesetzes nicht zwei Preise verlangen. Die Leistung bei einer Anzeige hängt nach der Entscheidung des Gerichts nicht nur vom Abdruck der Anzeige, sondern auch von der Reichweite der Zeitung ab. Ist diese für einen bestimmten Anzeigenbereich geringer, so können hierfür auch andere Preise verlangt werden. Diese Entscheidung läßt sich auch auf andere Bereiche übertragen. Sie sollten in diesen Fällen jedoch nicht von Sonderpreisen o. ä. sprechen, da es auf den Eindruck der Kunden ankommt.
| Tipp: Nach Abschaffung des Rabattgesetzes ist das Urteil nicht mehr aktuell. |
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