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Autor Rechtsanwalt
Rolf Becker
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 Autor und Verantwortlicher
dieser Website
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Kontakt: WB-K Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln

Tel: 0221 3765 330

ID:
37 
Bezeichnung:
Powershopping 
Stichwort:
Rabattverstoß durch Internet Power-Shopping 
Aktenzeichen:
OLG Hamburg 3 U 203/99 
Entscheidung vom:
18.11.1999 
Gericht:
OLG Hamburg 
Tenor:
Es stellt einen Rabattverstoß und keinen zulässigen Mengenrabatt dar, wenn einem Kunden für den Fall, dass sich mehrere Kunden zum Kauf entschließen, ein niedrigerer Preis eingeräumt wird, da der Rabatt nicht vom Umsatzverhalten des Kunden, sondern von dem anderer Kaufteilnehmer abhängt und damit zufällig ist.
 
Sachverhalt:
Auch die Grossen im Internet trifft es. Zunehmend klagen Markenartikler gegen das sog. Power-Shopping. Hier werden neue niedrige Preise angegeben, wenn sich genügend Käufer für eine bestimmte Ware finden. Sollten Sie einmal mit dem Gedanken gespielt haben, bei Ihren Waren etwas ähnliches zu machen, klärt Sie das Urteil des OLG Hamburg auf. Die Rechtsprechung ist allerdings noch nicht ganz einheitlich. Teilweise werden die Formen noch erlaubt, teilweise wird das Verbot auf ein unlauteres Zufallsmoment gestützt oder aber auch auf einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
 
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