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ID: 29 | Bezeichnung: Preisempfehlung mit Herstellerpreisen | Stichwort: Werbung mit Herstellerpreisempfehlung | Aktenzeichen: BGH 1 ZR 131/97 | Entscheidung vom: 15.09.1999 | Gericht: BGH | Tenor: Es ist generell nicht untersagt, eigenen Preisen eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberzustellen. Eine Irreführung ergibt sich dann, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt oder die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt.
| Sachverhalt: Das Urteil stellt erstmals klar, dass auch mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung geworben werden darf. Auch eine frühere Preisempfehlung könne durchaus noch eine sachgerechte Orientierungshilfe für die Preisüberlegungen von Verbrauchern sein, beispielsweise beim Erwerb eines Auslaufmodells. Gerade bei Auslaufmodellen hat der Verbraucher ein besonderes Interesse an einem Preisvergleich. Hier ist auch die ehemalige Preisempfehlung noch eine "aktuelle" Orientierungshilfe. Verwenden Sie also eine solche Gegenüberstellung am besten nur bei Auslaufmodellen, die kürzlich zu solchen geworden sind. Die Preissenkung sollte nicht längere Zeit zurückliegen. Beachten Sie außerdem: Die Werbung unter Bezugnahme auf andere Preise kann irreführend sein, wenn die Preisankündigung selbst unklar oder mehrdeutig ist. Der BGH hat jedoch mit diesem Urteil erlaubt: "Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung". Bitte kürzen Sie dies nicht ab.
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