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ID: 284 | Bezeichnung: Neuwertigkeit von Widerrufsware | Stichwort: Retourenware wieder anbieten als neu | Aktenzeichen: 5 C 350/07 | Entscheidung vom: 26.11.2007 | Gericht: AG Rotenburg (Wümme) | Tenor: Eine Prüfung im Rahmen des Widerrufsrechts im Fernabsatz stellt auch dann keine Ingebrauchnahme der Ware dar, wenn bei einem Mobilfunkgerät Daten eingegeben wurden (Zugangsdaten VoiP, POP3, so dass diese nach Rücksendung vom Händler als neu verkauft werden kann. Ein Minderungsrecht des Käufers liegt nicht vor. | Sachverhalt: Wer als Kunde auf seinem im Onlinehandel neu erworbenen Handy Zugangsdaten für VoIP und POP3 Zugänge Dritter findet, mag geneigt sein, dieses nicht mehr als neu zu akzeptieren und eine Kaufpreisminderung gegenüber dem Händler durchzusetzen zu wollen.
Dies müssen Sie als Händler aber nicht unbedingt mitmachen, entschied zumindest das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) durch Urteil vom 26.11.2007, Az: 5 C 350/07.
Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer von einem Händler ein „neues Handy, welches zuvor offenbar einmal verkauft und im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgegeben worden war. Auf diesem neu erworbenen Handy fand der Käufer im Speicher Daten für VoIP und POP3 e-Mail Zugänge, was ihn dazu veranlasste, diese offenbar doch nicht neu sondern seiner Ansicht nach gebrauchte Ware im Kaufpreis um 100,00 EUR zu mindern. Diese Klage auf Kaufpreisminderung hat das AG Rotenburg allerdings abgewiesen.
Begründung: In einer Prüfung im Rahmen des Widerrufsrechts, wie diese auch im Laden möglich gewesen wäre, liege keine Ingebrauchnahme, so dass die Eigenschaft als „neu nicht verloren gehe. Allein aus der Eingabe der Daten könne, so das Gericht, nicht gefolgert werden, dass der Gegenstand tatsächlich in Gebrauch genommen worden sei. Schließlich habe der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht dargetan, dass eine sinnvolle Prüfung der entsprechenden Funktionen ohne Dateneingabe möglich gewesen wäre, oder dass sonst Auffälligkeiten, z.B. Kratzer an dem Handy gefunden worden wäre.
| Tipp: Damit bleibt es aber auch nach einem solchen Urteil letztlich für Sie als Händler schwierig die Entscheidung zu treffen, ob der entsprechende Käufer eigentumsähnlich nutzen, das heißt in Gebrauch nehmen wollte, oder das Gerät nur, wie im Ladengeschäft, prüfen wollte, was sich letztlich nur an dem inneren Willen des Kunden zu prüfen oder in Gebrauch zu nehmen, festmachen lässt und damit eine Einzelfallentscheidung bleibt. Die entscheidende Willensrichtung dürfte im Prozess jedenfalls schwer nachweisbar sein. Damit bleiben als Anhaltspunkte letztlich die Gebrauchsspuren an einem retournierten Gegenstand, an denen sich sowohl die Frage des Wertersatzes von dem widerrufenden Kunden als auch die Frage, ob das Gerät danach zum Neupreis verkauft werden darf, entscheiden muss. Denn in einem solchen Fall, in dem der Händler das Gerät als neuwertig verkaufen darf, bedeutet das im Umkehrschluss natürlich auch, dass ihm gegenüber dem widerrufenden Kunden kein Wertersatzanspruch zusteht.
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