Urteilskategorien
Unter diesem Hinweis finden Sie jeweils Kategorien, z.B. "Internet", in die sich die Urteile einordnen lassen. Nach und nach werden weitere Kategorien hinzukommen. Sie haben einen Tipp, eine Frage? Her damit, jetzt gleich: .
Sie können auch rechts einfach ein Suchwort eingeben und den gesuchten Begriff im Urteil mit unserer Suchmaschine finden! Sonst versuchen Sie es doch mal mit dem
WERBERECHTSLEXIKON

Arzt- und Klinikwerbung

Faxwerbung Telefonwerbung allgemein

Fernabsatz

Gewinnspiele

Heilmittelwerberecht

Internet und Werberecht

Kundenkarten

Lexikon

Markenrecht

Preiswerbung

Sonderveranstaltung

Sonstiges

Unlauteres Anlocken

Vergleichende Werbung

Verhalten nach Unterlassungsverfügung

Vorratslücken

 ANZEIGE: Fernabsatzgesetz
in der Praxis
Achtung: Stand 2000! Das Buch zum Fernabsatzgesetz für den Versandhandel (klassisch und e-commerce vom Autor dieser Seiten Rechtsanwalt Rolf Becker in Köln. Das Buch ist für die Praxis geschrieben und gibt Formulierungsbeispiele und Tipps zur Umsetzung des Gesetzes (Stand 2000) auf Websites, Katalogen und sonstigen Werbemitteln.

Bild

Autor Rechtsanwalt
Rolf Becker
Das neue Fernabsatzgesetz
133 Seiten

 Autor und Verantwortlicher
dieser Website
Mehr Informationen zum Autor des Urteilstickers finden Sie unter www.rolfbecker.de.

Besuchen Sie auch die Website der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER - KÖLN© und informieren Sie sich über unser Beratungsangebot www.kanzlei-wbk.de
oder
WIENKE-BECKER.de
Kontakt: WB-K Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln

Tel: 0221 3765 330

ID:
283 
Bezeichnung:
Preisangaben bei Bildschirmangeboten 
Stichwort:
MwSt und Versandkostenangaben 
Aktenzeichen:
5 U 72/04 
Entscheidung vom:
24.02.2005 
Gericht:
OLG Hamburg Hanseatisches Oberlandesgericht 
Tenor:
Der V. Senat des OLG Hamburg entnimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung der Preisangabenverordnung in der zuletzt am 08.07.04 geänderten Fassung die Verpflichtung des Händlers, „bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderte Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, … in räumlichem Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem Einzelpreis anzugeben.“ 
Sachverhalt:
Die „Fa. MM Chemnitz-Süd“ warb im Jahr 2003 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- und erhielt eine Abmahnung und Verurteilung. Hier wurde möglicherweise ein weiterer Grund für eine rege „Hinweistätigkeit“ in Form von kostenpflichtigen Abmahnungen gesetzt, die zur Zeit von einer bekannten Elektro- und Unterhaltungselektronikmarktkette ausgeht, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Konkret ging es um Preiszusatzangaben, die nach der Preisangabenverordnung verpflichtend sind. Der Hinweis zu der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Preisangaben war bei MM.de am unteren Ende der Seite angegeben. Von dieser Seite verzweigten weiterführende Links auf Unterseiten. Ein Link führt u.a. über den Button "Online-Shop" auf die Seite shop.mm.de (Anlagen 2 + 3). Dort wurde das auf der Eingangsseite beworbene 18-Zoll-TFT-Display ebenfalls zum Preis von € 399.- zum Kauf angeboten. Auf dieser Seite fand sich ein Hinweis "+ € 6.- Versandkosten" unmittelbar unterhalb der Preisangabe. Am Fuß der Bildschirmseite wurde darauf hingewiesen: "Die gesetzl. MwSt. und sonstige Preisbestandteile sind in den Preisangaben enthalten." Einige Monate später wurde auf den genannten Internetseiten in entsprechender Weise ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.- angeboten. Zu diesem Zeitpunkt war der „MM Heppenheim“verantwortlich für den Inhalt der Internetseite www.mm.de.

Ein Wettbewerber mochte diese Gestaltung nicht hinnehmen und sah hierin einen wettbewerbswidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch.

Die Darstellung auf der Internetseite shop.mm.de fanden die Richter des OLG Hamburg allerdings ebenfalls nicht rechtskonform.

Bei den Angeboten auf dieser Shop-Seite handelte es sich auch ohne weiteres um Werbung bzw. Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages. Darüber stritten die Parteien auch nicht. Allerdings findet auf solche Angebote ohne weiteres § 1 Abs. 6 PAngV unmittelbare Anwendung.
Die Beklagte hatte zwar die Versandkosten unmittelbar beim Preis angegeben (Hinweis "+ € 6.- Versandkosten" unmittelbar unterhalb der Preisangabe). Der nach der PAngV zwingende Hinweis, ob im Preis Umsatzsteuer enthalten ist, war jedoch nur unten in der Fußzeile der Seite aufgeführt. Der Satz "Die gesetzl. MwSt. und sonstige Preisbestandteile sind in den Preisangaben enthalten." oberhalb von weiterführenden Links wie "AGB", "Impressum", "Kontakt" reichte im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte räumliche Nähe zum Angebot und der Einzelpreisangabe nicht aus.

Das OLG Hamburg geht davon aus, dass § 4 Abs. 4 der PAngV anzuwenden ist. Danach gilt:

„Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.“

Umsatzsteuer als Preisbestandteil des Endpreises und Versandkosten als wesentlicher Kostenfaktor im Fernabsatz sollen transparent und deutlich erkennbar für den Kunden angegeben werden. Ihm soll durch die PAngV der Preisvergleich zwischen Konkurrenten so einfach wie möglich gemacht werden. Deshalb sind in jedem Fall für jede Zahlungsart und jedes Lieferland die Versandkosten klar der Höhe nach anzugeben. Es gibt bekanntlich nur die Erleichterung, dass per Link beim Preis auf eine Versandkostenaufstellung geleitet werden kann. Da auch Angebote denkbar sind, bei denen die Umsatzsteuer nicht enthalten ist, soll auf diesen Umstand ebenfalls hingewiesen werden. Früher war dies sogar einmal wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten, heute ist der Händler zur Angabe verpflichtet.

 
Tipp:
Der Senat lies in diesem Urteil offen, ob der Hinweis wirklich neben jedem Preis immer wieder auftauchen muss oder ob ein allgemeiner Hinweis auch einmal ausreichen kann. Mandanten, die dies wagen, machen es meist aus dem Grund, dass das Shopsystem andere Gestaltungen nicht zulässt. Solche Zwischenlösungen sollten unbedingt mit dem anwaltlich versierten Berater abgestimmt werden.

Die Richter sahen die verklagte Gesellschaft für Verstöße auf der dem Shop „vorgelagerten“ allgemeinen Informationsseite www.mm.de nicht als verantwortlich an, da hier das Gesamtangebot des stationären Handels zentral beworben wurde. Daher hatte der Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht darüber zu entscheiden, ob die Preisangaben nicht nur bei dem konkreten Vertragsangebot, sondern bereits bei der vorgelagerten Bewerbung von Artikeln im Internet erforderlich sind. Das Landgericht hatte dies in erster Instanz noch abgelehnt. Das OLG Hamburg lies jedoch in einem orbiter dictum keinerlei Zweifel daran, dass eine dahingehende Verpflichtung „der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23.12.04, 5 U 17/04; Urteil vom 03.02.05, 5 U 128/04)“ entspricht.

Wenn Sie diese Rechtsprechung nicht kennen und noch nicht umgesetzt haben, wird es höchste Zeit, den Shop einer rechtlichen Prüfung durch spezialisierte Anwälte unterziehen zu lassen. Bei Abmahnungen großer Wettbewerber können leicht Streitwerte von 100.000 Euro und mehr angegeben werden. Zudem zeigt die Erfahrung des Autors, dass technische Umstellungen hierzu im Shop sehr komplex sein können und unter der Drohung einer bereits erfolgten Abmahnung oft nichts übrig bleibt, als den gesamten Shop vorübergehend zu schließen und die Umsatzausfälle hinzunehmen. Bei dieser Gelegenheit können meist noch andere Gründe für kostenpflichtige freundliche Hinweise des Wettbewerbs beseitigt werden.
Der BGH wird am 6.6.2007 über das Thema entscheiden. 
 
 ANZEIGE Fachbuch
Versandhandels-
management
Für den Versandhandel bestehen noch immer Wachstumsaussichten.
Aber nur wer das
Geschäft professionell
betreibt, hat eine Chance,
sich im Wettbewerb
zu behaupten.
Das Praxiswerk
"Versandhandels-
management"
für Praktiker und Lernende
bringt erstmals einen
Überblick über alle
besonderen rechtlichen
und
betriebswirtschaftlichen
Fragestellungen.

 Info-Services
www.Versand
handelsrecht.de
ist ständigen Änderungen unterworfen. Die Seite rund um Recht, Werbung und Verkauf nicht nur für den Versandhandel. Es geht um AGB, Datenschutz, Fernabsatz und und und...

Besuchen Sie auch unsere Seiter zur
Textilkennzeichnung!
Dort finden Sie finden Sie Informationen rund um das Thema Textilkennzeichnung.

 Fernabsatz-Gesetz
Besuchen Sie die Spezialseite zum Fernabsatzgesetz, das jeden Versandhandel, nicht nur im Internet betrifft in
www.Fernabsatz-
Gesetz.de
.

 Markenanmeldungen
21.05.2013
Werbetreibende, Firmengründer und Internetanbieter verschlafen den Schutz ihres geistigen Eigentums. Lesen Sie hier, wann sich eine Markenanmeldung lohnt und wieviel sie kostet.
Markenanmeldung
oder nutzen Sie die neue Infoseite zur Markenanmeldung www.Markenanmeldung-
Info.de

[ als Startseite festlegen ] [ zu den Favoriten hinzufügen ]

Copyright © 1999 - 2007 Rolf Becker. Alle Rechte vorbehalten.