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ID: 283 | Bezeichnung: Preisangaben bei Bildschirmangeboten | Stichwort: MwSt und Versandkostenangaben | Aktenzeichen: 5 U 72/04 | Entscheidung vom: 24.02.2005 | Gericht: OLG Hamburg Hanseatisches Oberlandesgericht | Tenor: Der V. Senat des OLG Hamburg entnimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung der Preisangabenverordnung in der zuletzt am 08.07.04 geänderten Fassung die Verpflichtung des Händlers, „bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderte Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, … in räumlichem Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem Einzelpreis anzugeben.“ | Sachverhalt: Die „Fa. MM Chemnitz-Süd“ warb im Jahr 2003 für ein 18-Zoll-TFT-Display zum Preis von € 399.- und erhielt eine Abmahnung und Verurteilung. Hier wurde möglicherweise ein weiterer Grund für eine rege „Hinweistätigkeit“ in Form von kostenpflichtigen Abmahnungen gesetzt, die zur Zeit von einer bekannten Elektro- und Unterhaltungselektronikmarktkette ausgeht, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Konkret ging es um Preiszusatzangaben, die nach der Preisangabenverordnung verpflichtend sind. Der Hinweis zu der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Preisangaben war bei MM.de am unteren Ende der Seite angegeben. Von dieser Seite verzweigten weiterführende Links auf Unterseiten. Ein Link führt u.a. über den Button "Online-Shop" auf die Seite shop.mm.de (Anlagen 2 + 3). Dort wurde das auf der Eingangsseite beworbene 18-Zoll-TFT-Display ebenfalls zum Preis von € 399.- zum Kauf angeboten. Auf dieser Seite fand sich ein Hinweis "+ € 6.- Versandkosten" unmittelbar unterhalb der Preisangabe. Am Fuß der Bildschirmseite wurde darauf hingewiesen: "Die gesetzl. MwSt. und sonstige Preisbestandteile sind in den Preisangaben enthalten." Einige Monate später wurde auf den genannten Internetseiten in entsprechender Weise ein NEC 17-Zoll-TFT-Display Accusync 71 VM zum Preis von € 449.- angeboten. Zu diesem Zeitpunkt war der „MM Heppenheim“verantwortlich für den Inhalt der Internetseite www.mm.de.
Ein Wettbewerber mochte diese Gestaltung nicht hinnehmen und sah hierin einen wettbewerbswidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch.
Die Darstellung auf der Internetseite shop.mm.de fanden die Richter des OLG Hamburg allerdings ebenfalls nicht rechtskonform.
Bei den Angeboten auf dieser Shop-Seite handelte es sich auch ohne weiteres um Werbung bzw. Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages. Darüber stritten die Parteien auch nicht. Allerdings findet auf solche Angebote ohne weiteres § 1 Abs. 6 PAngV unmittelbare Anwendung.
Die Beklagte hatte zwar die Versandkosten unmittelbar beim Preis angegeben (Hinweis "+ € 6.- Versandkosten" unmittelbar unterhalb der Preisangabe). Der nach der PAngV zwingende Hinweis, ob im Preis Umsatzsteuer enthalten ist, war jedoch nur unten in der Fußzeile der Seite aufgeführt. Der Satz "Die gesetzl. MwSt. und sonstige Preisbestandteile sind in den Preisangaben enthalten." oberhalb von weiterführenden Links wie "AGB", "Impressum", "Kontakt" reichte im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte räumliche Nähe zum Angebot und der Einzelpreisangabe nicht aus.
Das OLG Hamburg geht davon aus, dass § 4 Abs. 4 der PAngV anzuwenden ist. Danach gilt:
„Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.“
Umsatzsteuer als Preisbestandteil des Endpreises und Versandkosten als wesentlicher Kostenfaktor im Fernabsatz sollen transparent und deutlich erkennbar für den Kunden angegeben werden. Ihm soll durch die PAngV der Preisvergleich zwischen Konkurrenten so einfach wie möglich gemacht werden. Deshalb sind in jedem Fall für jede Zahlungsart und jedes Lieferland die Versandkosten klar der Höhe nach anzugeben. Es gibt bekanntlich nur die Erleichterung, dass per Link beim Preis auf eine Versandkostenaufstellung geleitet werden kann. Da auch Angebote denkbar sind, bei denen die Umsatzsteuer nicht enthalten ist, soll auf diesen Umstand ebenfalls hingewiesen werden. Früher war dies sogar einmal wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten, heute ist der Händler zur Angabe verpflichtet.
| Tipp: Der Senat lies in diesem Urteil offen, ob der Hinweis wirklich neben jedem Preis immer wieder auftauchen muss oder ob ein allgemeiner Hinweis auch einmal ausreichen kann. Mandanten, die dies wagen, machen es meist aus dem Grund, dass das Shopsystem andere Gestaltungen nicht zulässt. Solche Zwischenlösungen sollten unbedingt mit dem anwaltlich versierten Berater abgestimmt werden.
Die Richter sahen die verklagte Gesellschaft für Verstöße auf der dem Shop „vorgelagerten“ allgemeinen Informationsseite www.mm.de nicht als verantwortlich an, da hier das Gesamtangebot des stationären Handels zentral beworben wurde. Daher hatte der Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht darüber zu entscheiden, ob die Preisangaben nicht nur bei dem konkreten Vertragsangebot, sondern bereits bei der vorgelagerten Bewerbung von Artikeln im Internet erforderlich sind. Das Landgericht hatte dies in erster Instanz noch abgelehnt. Das OLG Hamburg lies jedoch in einem orbiter dictum keinerlei Zweifel daran, dass eine dahingehende Verpflichtung „der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23.12.04, 5 U 17/04; Urteil vom 03.02.05, 5 U 128/04)“ entspricht.
Wenn Sie diese Rechtsprechung nicht kennen und noch nicht umgesetzt haben, wird es höchste Zeit, den Shop einer rechtlichen Prüfung durch spezialisierte Anwälte unterziehen zu lassen. Bei Abmahnungen großer Wettbewerber können leicht Streitwerte von 100.000 Euro und mehr angegeben werden. Zudem zeigt die Erfahrung des Autors, dass technische Umstellungen hierzu im Shop sehr komplex sein können und unter der Drohung einer bereits erfolgten Abmahnung oft nichts übrig bleibt, als den gesamten Shop vorübergehend zu schließen und die Umsatzausfälle hinzunehmen. Bei dieser Gelegenheit können meist noch andere Gründe für kostenpflichtige freundliche Hinweise des Wettbewerbs beseitigt werden.
Der BGH wird am 6.6.2007 über das Thema entscheiden. |
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