|
|
|
 |
|
 |
ID: 232 | Bezeichnung: Vorratslücke im Versandhandel | Stichwort: Lieferverzögerung im Streckengeschäft | Aktenzeichen: OLG Hamburg, 5 U 164/02 | Entscheidung vom: 03.04.2003 | Gericht: OLG Hamburg | Tenor: Bewirbt ein Händler, dessen Lieferant eine Lieferverzögerung von 15 Tagen angekündigt hat auch dann noch ein Produkt ohne Einschränkung weiter, wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird, setzt er sich dem Vorwurf einer Irreführung über den Warenvorrat bzw. die Lieferfähigkeit aus.
Verzichtet der Händler im Distanzgeschäft – zulässigerweise – auf eine eigene Warenvorratshaltung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem vorbehaltlosen Angebot die fragliche Ware in einem entsprechend der Verkehrserwartung angemessenen kurzen Zeitraum zur Auslieferung bringen kann.
Dies gilt bei einem attraktiven Angebot auch dann, wenn es nicht hervorgehoben beworben wird.
Das Widerrufsrecht im Fernabsatz ist nicht dazu gedacht, irreführende Maßnahmen nachträglich zu legitimieren.
| Sachverhalt: Jeder möchte Geld verdienen und da bietet sich das Internet geradezu an. Und mit den modernen Komunikationsmitteln kann man sich auch die Lagerhaltungskosten sparen und Bestellungen im Streckengeschäft erledigen. Kunde bestellt, dann wird Eigenbestellung ausgelöst und es wird direkt an den Kunden gliefert. Zulässig? Klar, aber die Werbung muss Rahmenbedingungen beachten.
Das OLG Hamburg hatte sich mit einem entsprechenden Fall zu beschäftigen. Hier beklagten sich zwei Händler in der Unterhaltungselektronik-Branche. Es ging um das Angebot eines Plasma-TV der neuesten Generation für rund 8.700 Euro, knapp 2000 Euro unter der unverbindlichen Preisempfehlung. Ein attraktives Angebot dachten die Kunden und bestellten. Doch der Händler konnte nicht gleich liefern. Über Wochen und Monate wurde der Kunde vertröstet. Dennoch behielt die Antragsgegnerin ihr Angebot bei. Der Wettbewerber sah hierin ein irreführendes Angebot, mahnte ab und klagte. Die Berufungsrichter des OLG Hamburg stimmten der ersten Instanz zu und verurteilten unseren Händler.
Anhand des vorgelegten e-Mail-Wechsels mit dem bestellenden Kunden konnten der Senat feststellen, dass der Händler im Zeitpunkt der Werbung, dass sie nicht über eine Ware der angebotenen Art verfügen konnte, da ihr Lieferant selbst den Verspätungstermin nicht eingehalten hatte. Zudem musste ihm klar sein, dass er zunächst die noch offene Bestellung hätte beliefern müssen. Auf ein Verschulden an der Liefersituation kam es dabei nicht mehr an. Denn nachdem der Händler seinen gegenüber dem Kunden schon nachgeschobenen Liefertermin nicht mehr halten konnte, durfte er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im Internet noch vorbehaltlos gegenüber Dritten anbieten. Der Händler verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Vorratshaltung, bei der im konkreten Fall der Umstand eine Rolle gespielt hatte, dass die Ware hervorgehoben beworben worden war. Das OLG Hamburg stellte klar, dass sich die Beurteilung einer schematischen Betrachtung entziehe. Mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall werde ein kontinuierliches uneingeschränktes Angebot über mehrere Wochen, in dem ein konkurrenzlos niedriger Preis gefordert wurde auch von den Verkehrskreisen als Zusage einer uneingeschränkten Lieferfähigkeit verstanden, auch wenn es nicht hervorgehoben beworben werde. Ganz daneben war der Verteidigungshinweis auf das Widerrufsrecht im Fernabsatz. Dadurch bleibe doch der Irrtum des Verbrauchers folgenlos. Das sei zusätzlicher Verbraucherschutz, so die Richter, und nicht dazu gedacht, Irreführungswerbung zu legitimieren.
| Tipp: Der BGH hat vor einiger Zeit einen Fall entschieden, der zeigt, wie der Händler vorgehen kann:
„Die Aufklärung am Fuß einer Werbeanzeige durch den Hinweis „Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend“, ist potentiell geeignet, Irreführungen der Kunden über den Vorrat des darüber beworbenen Angebots auszuschließen.“ BGH I ZR 50/00,
In der anwaltlichen Beratungspraxis wird schon immer darauf hingewiesen, dass man der Haftung für Vorratslücken entgehen kann. Der Hinweis – so zeigt auch dieses Urteil – muss nur deutlich und prägnant sein. Vorsichtige Zeitgenossen sollten ihn identisch in die eigene Werbung jeweils übernehmen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die drucktechnische Gestaltung bzw. Html-Gestaltung (Farbunterlegungen, die ansonsten nicht vorkommen) hinreichende Aufmerksamkeit für den Hinweis hervorruft. Der Hinweis muss schließlich gegen die blickfangartig herausgestellten Werbebotschaften ankämpfen. Auch wenn ein solcher Hinweis nicht werbewirksam ist, muss er erfolgen. Im vorliegenden Fall hätte dem Händler beispielsweise geholfen, wenn er angegeben hätte. „Bei dem angebotenen Produkt gibt es zur Zeit Lieferschwierigkeiten, so dass ein Liefertermin nicht benannt werden kann. Nach einer Bestellung informieren wir Sie jedoch umgehend bei Eintritt der Lieferfähigkeit.“ Eine Irreführung scheidet dann aus. Übrigens: Ein Hinweis in den AGB dürfte nicht ausreichen, da der Irrtum des Kunden regelmäßig schon vor der Kenntnisnahme der AGB eintritt und entsprechende Liefervorbehaltsklauseln kaum auf die konkrete Bestellung bezogen werden dürften. Im Kataloggeschäft heißt das auch schon einmal, dass man ein Hinweisblatt beifügen muss, wenn sich kurz vor Katalogauslieferung herausstellt, dass bestimmte Produkte nicht geliefert werden können. Damit kommt man Abmahnungen und Ärger beim Kunden zuvor.
Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Wienke & Becker, Köln, mail@rolfbecker.de, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765-330.
|
|
 |
|
|
|