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Autor Rechtsanwalt
Rolf Becker
Das neue Fernabsatzgesetz
133 Seiten

 Autor und Verantwortlicher
dieser Website
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Kontakt: WB-K Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln

Tel: 0221 3765 330

ID:
192 
Bezeichnung:
Zuzüglich Versandkosten reicht nicht 
Stichwort:
Angabepflichten im Versandhandel 
Aktenzeichen:
LG Frankfurt, Az. 2/6 O 5/02 
Entscheidung vom:
13.02.2002 
Gericht:
LG Frankfurt, 
Tenor:
Die Angabe „zzgl. Versandkosten“ ohne die konkrete Angabe der Höhe der entstehenden Versandkosten reicht nicht aus, um die Angabepflichten der InformationspflichtenVerordnung zu erfüllen. Das Unterlassen der Angabe der Höhe stellt einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. 
Sachverhalt:
Jüngst erst wurde die Preisangabenverordnung in § 1 Absatz 2 dahingehend geändert, dass nunmehr auch angegeben werden muss, ob Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn diese anfallen, so ist nach dem Gesetzeswortlaut deren Höhe anzugeben. Diese Verpflichtung ist allerdings nicht neu. Schon das aktuelle Fernabsatzrecht forderte immer die Angabe der Versand- und Lieferkosten. Ein Urteil des Landgericht Frankfurt vom 13. Februar 2002, welches gerade veröffentlicht wurde, beschäftigt sich mit dieser Angabepflicht.
Der Rechtsstreit betrifft den Herausgeber der F.A.Z., der auch einen Buchverlag betreibt. Für in diesem Buchverlag erschienene Werke warb die Antragsgegnerin in den Ausgaben der F.A.Z. vom 13. und 14.11. sowie vom 08.12.2001 mit der Bestellklausel:

„Ich/Wir bestelle/n zur Lieferung gegen Rechnung (zzgl. Versandkosten) an unten stehende Adresse.“

Die Wettbewerbszentrale, die zu den Abonnenten der F.A.Z. gehört, nahm die Anzeigen zum Anlass, die Antragsgegnerin noch im Jahr 2001 wegen Verstoß gegen das damals noch gültige Fernabsatzgesetz in Anspruch zu nehmen. Im fortlaufenden Rechtsstreit wurden die Ansprüche auf die seit 01.01.2002 gültigen §§ 312 c Absatz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Neue Informationspflichtenverordnung (es ging auch noch um die Widerrufsbelehrung) gestützt. Unsere Antragsgegnerin gab eine Unterlassungserklärung im Hinblick auf die fehlende Widerrufsbelehrung ab. Einen Verstoß wegen einer unterlassenen Angabe der Versandkosten sah man nicht ein. Mit Beschluss vom 11.01.2002 erging dann folgerichtig eine Einstweilige Verfügung des Landgericht Frankfurt, in der es der Antragsgegnerin untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz die Bestellung von Büchern zu bewerben, ohne gleichzeitig anfallende Versandkosten in konkret zu bezifferter Höhe anzugeben und/oder auf das Bestehen eines Widerrufsrechts/Rückgaberechts hinzuweisen. Daraufhin wandte sich die Antragsgegnerin mit Teilwiderspruch gegen das Verbot der Werbung ohne Hinweis auf konkret anfallende Versandkosten. Bei der Widerrufsbelehrung hatte man wohl eingesehen, dass die eigene abgegebene Unterlassungserklärung zu eng gefasst worden war.

Jedenfalls hatte das Gericht noch einmal durch Urteil über die Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Angabe der Versandkosten stehen, zu entscheiden. Die Herrschaften vom F.A.Z. Buchversand gaben zur Verteidigung an, die Angabe der Versandkosten sei nicht möglich, da sich diese nach dem Umfang der jeweiligen Bestellung und danach richten, wohin die jeweilige Bestellung versand werden solle. Es sei zwar möglich, die Versandkosten zu pauschalisieren. Zu einer solchen pauschalen Versandkostenberechnung könne sie aber nicht gezwungen werden.

Das Landgericht Frankfurt zeigte sich diesen Argumenten gegenüber nicht als aufgeschlossen. In einer allerdings kurzen Begründung stellte die Kammer fest, die Angabe „zuzüglich Versandkosten“ genüge nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Fernabsatzgesetz bzw. der Vorschriften § 312 c Absatz 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 7 Informationspflichtenverordnung. Nach diesen Vorschriften sei gefordert, dass gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages in einer mit dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel geeigneten Weise klar und verständlich mitgeteilt werden.
Diese Formulierung – so das Gericht – sei eindeutig und lasse eine Auslegung nicht zu. Gefordert sei eine umfassende Information über die konkrete Höhe der zusätzlich anfallenden Versandkosten.

Auch die Berufung der Antragstellerin auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.1996 (Aktenzeichen I ZR 162/94) half nach Ansicht der Richter nicht. Dort hatte der BGH entschieden, dass im Versandhandel die Versandkosten grundsätzlich nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden und daher in aller Regel kein auf den Endpreis im Sinne der Preisangabenverordnung anzurechnender Preisbestandteil seien. In diesem Urteil hatte eine Abmahnvereinigung für eine Münzversandanzeige gefordert, die Versandkosten in den Endpreis mit einzurechnen. Der Verkehr, so die BGH-Richter, wisse, dass die Höhe der Versand- und Versicherungskosten in der Regel von der Anzahl der bestellten Münzen abhänge, die Gewicht und Unfang der gesamten Sendung bestimme. Es müsse sich mithin nicht zwingend um feststehende Kosten handeln, die man überhaupt in den Endpreis einrechnen könne. Der BGH bezweifelte lediglich, dass ein Unterlassen einer zusätzlichen Angabe „zuzüglich Versandkosten“ nach der damaligen Rechtslage überhaupt ausreicht oder ob sich nicht eine Täuschung des Verbrauchers ergibt, der glaubt, er erhalte die Münzen ohne Versandkosten.

Das Landgericht Frankfurt ließ diese Rechtsprechung schon deshalb unberücksichtigt, weil sie vor dem Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes ergangen sei. Die Richter sahen deutlich, dass die von ihnen vorgenommene Auslegung zu den von der Beklagten geschilderten Einschränkungen bei der Abrechnung der in jedem Einzelfall anfallenden Versandkosten führe. Dies sei jedoch als Wille des Gesetzgebers hinzunehmen.

 
Tipp:
Die Frankfurter Richter gehen davon aus, dass man entweder in der Lage ist, die Versandkosten pauschal anzugeben (z.B. durch die Angabe der Höhe der anteiligen Versand- und Lieferkosten).

Dies scheint durch die jetzt nach dieser Entscheidung ergangene Fassung der Preisangabenverordnung auch noch bestätigt zu werden, denn dort wird konkret die Angabe der Höhe gefordert.

Für die Praxis heißt dies, entweder ganz auf die sichere Seite zu gehen und nur noch mit anteiligen Versand- und Lieferkosten zu arbeiten oder aber jedenfalls den Kunden auf eine tabellenartige Aufstellung zu verweisen, die bei unterschiedlichen Mengen oder sonstigen variablen Parametern die Auswirkung auf die Versandkosten durch Beispielrechnungen und weitere Angaben transparent macht.

 
 
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