|
|
|
 |
|
 |
ID: 158 | Bezeichnung: Ironische Preisgegenüberstellung | Stichwort: Vergleichende Preiswerbung | Aktenzeichen: BGH IZR 98/99 | Entscheidung vom: 12.07.2001 | Gericht: BGH | Tenor: Allein die Abbildung einer Anzeige eines Wettbewerbers unter Hinweis darauf, dass der Gegenstand „normal“ zu einem niedrigeren Preis im eigenen Geschäft verkauft werde, stellt noch keine herabsetzende oder verunglimpfende Werbung dar. | Sachverhalt: Die Klägerin hatte ursprünglich in einer Werbeanzeige mit der Überschrift „PC-Sonderaktion – solange der Vorrat reicht!“ für einen Computer zum Preis von DM 1999,00 geworben. Die Beklagte beschloss, sich mit diesem Angebot ironisch auseinander zu setzen und fotokopierte die Anzeige leicht vergrößert. Die Anzeige wurde dann im eigenen Schaufenster ausgestellt und mit der handschriftlichen Anmerkung versehen „Dieser PC wird bei uns normal für DM 1850,00 verkauft!“.
Das fand die Klägerin überhaupt nicht komisch und verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, Preisvergleiche herabsetzend oder ironisch vergleichend gegenüber zu stellen. Der Rechtsstreit zog sich durch die Instanzen, bis jetzt, 4 Jahre später, der Bundesgerichtshof über die Angelegenheit zu entscheiden hatte. Das OLG Naumburg hatte keine Ansätze für eine herabsetzende oder verunglimpfende Werbung gesehen. Die kritische Befassung mit der Ware oder der Leistung bestimmter Mitbewerber liege im schutzwürdigen Interesse des Werbenden. Die sich daraus möglicherweise für den betroffenen Mitbewerber ergebenden Nachteile müsse dieser als wettbewerbseigen hinnehmen, wenn die Angaben über seine Waren und Dienstleistungen – wie hier – wahr seien und nicht über das Maß hinausgingen, das nötig sei, um die Vorzüge der eigenen Ware in das richtige Licht zu rücken.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt diese Ansicht. Im September 2000 war nämlich der neue § 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten, der die erlaubte vergleichende Werbung in Deutschland regelt. Danach verstößt vergleichende Werbung gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 UWG, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Ein Vergleich lag schon deshalb vor, weil über die abgebildete Anzeige der Mitbewerber erkennbar wurde. Allerdings enthalte die Preisgegenüberstellung hier keine abwertenden oder unsachlichen Elemente, so der BGH. Einem kritischen Werbevergleich sei die herabsetzende Wirkung immanent. Werbung erfülle ihren Zweck nur, wenn sie das Angebot des werbenden Unternehmens anpreisend herausstelle. Die darin liegende Abgrenzung gegenüber dem Angebot der Mitbewerber sei hinzunehmen. Besondere Umstände, die deshalb zu einem Werbevergleich hinzutreten müssten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen ließen, seien nicht erkennbar.
| Tipp: Hier war der Beklagte sehr weit gegangen, als er eine Kopie der Anzeige des Wettbewerbers in sein Schaufenster hing. Allein in dem doppelt unterstrichenen Wort „normal“ in dem Satz, „dieser PC wird bei uns normal für 1850,00 DM verkauft“ sahen die Gerichte hier jedoch noch keine Verunglimpfung. Man entnahm ihm vielmehr die Angabe, man unterbiete dauerhaft den Sonderpreis des Konkurrenten. Die erkennbare leichte Ironie sei jedoch noch keine Herabsetzung.
Damit dürfen Sie also in der gebotenen sachlichen Form durchaus an das konkrete Preisangebot Ihres Mitbewerbers im Rahmen einer vergleichenden Werbung anknüpfen. Alle Vorsicht ist jedoch bei einer wertenden Beschreibung geboten. Das Gericht sah hier in dem Begriff „normal“ einen Hinweis auf das dauerhafte preisgünstige Normalangebot und dies rettete den Beklagten.
|
|
 |
|
|
|