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Autor Rechtsanwalt
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 Autor und Verantwortlicher
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Kontakt: WB-K Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln

Tel: 0221 3765 330

ID:
155 
Bezeichnung:
Aquapower, Strom aus Wasserkraft irreführend 
Stichwort:
Irreführende Angaben 
Aktenzeichen:
OLG München 29 U 1534/01 
Entscheidung vom:
26.07.2001 
Gericht:
OLG München 
Tenor:
Die Werbeangabe „Aquapower liefert Ihnen zu 100% Strom aus Wasserkraft“ verstößt gegen das Verbot irreführender Werbung, da sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der potentiellen Stromkunden den Eindruck erweckt, aufgrund eines Vertragsabschlusses mit der Beklagten seien Sie künftig in der Lage, dem Netz ausschließlich umweltfreundlich erzeugten Strom zu entnehmen. 
Sachverhalt:
Die bekannte Werbekampagne wurde hier durch das OLG München aufgrund einer Klage des Verbandes zur Förderung der wirtschaftlichen und fachlichen Interessen der Wasserkraftbetreiber in Süddeutschland gestoppt. Die Werbung war mit vollmundigen Angaben in einer Broschüre angereichert. Unter der Überschrift „Qualität mit Auszeichnung – Wasserkraft von B.!“ wurde behauptet: „Eines steht fest, Stromgewinnung aus Wasserkraft ist ein wichtiger Beitrag zur Umweltschonung. Deshalb setzt B. konsequent auf diese Energiequelle. Zur Zeit produziert B. in 113 Laufwasser-, 3 Pumpspeicherwasserkraftwerken und 1 Speicherkraftwerk. Wir garantieren daher mit Brief und Siegel: AQUAPOWER liefert Ihnen zu 100% Strom aus Wasserkraft – bestätigt und beglaubigt vom international anerkannten TÜV“.
Das OLG München sah dies als irreführende Werbung an. Tatsächlich entnehme der Verbraucher, wenn er sich aufgrund der Werbung für Aquapower entscheide, dem Leitungsnetz den gleichen Strommix aus allen möglichen Energiequellen, nämlich u.a. Stein- und Braunkohle, Gas, Wasser, Windkraft und atomarer Kernspaltung, wie er ihn bisher entnommen habe. Darüber bestehe zwischen den Parteien kein Streit. Selbst die Beklagte räumt ein, dass die Werbeaussage wörtlich genommen sachlich unrichtig sei. Allerdings meinte sie, der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher nach dem Leitbild des europäischen Gerichtshofs verstehe die sachlich unzutreffende Aussage richtig. Dem folgte das Gericht nicht. Es sei zwar richtig, dass objektiv unrichtige Angaben nicht stets irreführend seien. Hier würden jedoch erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Aussagen wörtlich nehmen und dies werde durch die Garantie mit „Brief und Siegel“ und „bestätigt und beglaubigt vom international anerkannten TÜV“ bekräftigt.
 
Tipp:
Hier hatte das werbende Unternehmen übertrieben. Dem ein oder anderen mag zwar klar sein, dass es auch technischer Sicht keinem Anbieter von Strom möglich ist, durchgehend 100% Öko-Strom zu liefern. Hier gibt es Lastspitzen, in denen konventionell erzeugter Strom aus Kohle oder Kernkraft zugeführt wird und auch bei Reparaturen oder bei Eisgang müssen Wasserkraftwerke abgeschaltet werden. Auch bei großer Trockenheit gibt es keine Lieferungen. Zwar hätte die Chance bestanden, dass der Verbraucher dies in einem übertragenen Sinne versteht. Hier war jedoch mit TÜV-Zertifikaten und vollmundigen Aussagen geworben worden. Die Grenze der Irreführung war überschritten.  
 
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