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ID: 154 | Bezeichnung: Nettopreiswerbung | Stichwort: Auch gemischte Anzeigen unzulässig | Aktenzeichen: OLG Oldenburg 1U 80/01, rechtskräftig | Entscheidung vom: 27.09.2001 | Gericht: OLG Oldenburg | Tenor:
Wird bei der Werbung in einer Tageszeitung für gebrauchte Nutzfahrzeuge der Preis mit dem Zusatz „+16%“ angegeben, so verstößt dies gegen die Preisangabenverordnung, da die Nutzfahrzeuge auch von Letztverbrauchern für den privaten Gebrauch gekauft werden.
| Sachverhalt: Immer wieder kollidieren die Bedürfnisse derjenigen Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind mit den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Gern wird im Geschäftsverkehr (B2B) der Nettopreis angegeben, der er allein interessiert. Selbstverständlich versuchen hier auch einige, auf der „Nettopreiswelle“ zu schwimmen und mit den entsprechend niedrigen Preisen in irreführender Weise zu werben.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Zeitungsanzeige in einer Tageszeitung, in der für gebrauchte Nutzfahrzeuge, wie zum Beispiel ein Mercedes Benz Espania 108 CDI Kombi II mit Nettopreisen beworben wurden.
Das OLG Oldenburg hielt jetzt noch einmal fest, dass es für die Festlegung des Adressatenkreises nicht darauf ankomme, ob der Werbende auch privat die Interessen ansprechen wolle. Entscheidend sei vielmehr, welcher Letztverbraucher tatsächlich angesprochen werde. Das Gericht erinnerte an den Grundsatz, dass ein nicht eindeutig auf den Bedarf gewerblicher Letztverbraucher abgestelltes Angebot der Preisangabenverordnung unterfalle. Auch wenn in einer Anzeige verschiedene Angebote erfolgen, von denen sich nur einige eindeutig an gewerbliche Letztverbraucher richten, gilt dieser Grundsatz. In der Anzeige waren zwei von insgesamt sechs beworbenen Fahrzeugen auch für den privaten Endverbraucher von Interesse. Bei einer zusammengefassten Mehrheit von Einzelangeboten kommt es darauf an, ob die Werbung in ihrer gegenständlichen Gesamtheit in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß auch private Letztverbraucher anspricht. Diesen Fall sah das Gericht hier für gegeben an.
| Tipp: Wenn Sie Ihre Preise bewerben, dann sollten Sie Waren und Leistungen, die nicht eindeutig für die gewerblichen Nutzer bestimmt sind, separat bewerben. Tun Sie dies nicht, so müssen Sie den Endpreis incl. Mehrwertsteuer nach der Preisangabenverordnung angeben.
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