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Autor Rechtsanwalt
Rolf Becker
Das neue Fernabsatzgesetz
133 Seiten

 Autor und Verantwortlicher
dieser Website
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Kontakt: WB-K Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln

Tel: 0221 3765 330

ID:
110 
Bezeichnung:
Fax- und Telefonwerbung: Allgemeine Anmerkungen 
Stichwort:
Fax- und Telefonwerbung weiterhin grundsätzlich verboten 
Aktenzeichen:
 
Entscheidung vom:
09.09.2001 
Gericht:
Rechtsanwalt Rolf Becker 
Tenor:
Zur Fax- und Telefonwerbung sind derart viele Urteile erschienen, dass an dieser Stelle ein allgemeiner Beitrag erscheint.
Darin finden Sie fast alle Urteile, die hierzu von Bedeutung sind kurz angesprochen. 
Sachverhalt:
Bei der Frage der Zulässigkeit von Telefon- E-Mail- und Faxwerbung ist es auch nach der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie im neuen deutschen Fernabsatzgesetz bei der bisheri-gen einschränkenden Rechtslage geblieben. An den Verboten will es nicht rütteln und dort, wo ausnahmsweise Telefonwerbung erlaubt ist, gelten spezielle Informationspflichten. Da-nach muss der Kunde schon zu Beginn des Telefonats über den Auftraggeber und den ge-schäftlichen Zweck informiert werden. Außerdem bekommt der Kunde (wenn er Verbraucher ist) nach dem Telefonat spätestens mit Erhalt der Ware bestimmte, teilweise besonders her-vorgehobenen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger und auch auf einem Wer-be-Fax ist nicht nur die ladungsfähige Anschrift des Unternehmens hervorgehoben an-zugeben.

Die Zulässigkeit bestimmter Werbeformen ist nach wie vor problematisch.
Schon im Jahre 1972 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Direktübermittlung von Wer-bung zu befassen (Urt. v. 06.10.72 Az. I ZR 54/71, NJW 1972, 43ff.).

Ein Bürobedarfshändler hatte sich mit seiner Werbung für Kugelschreiber per Telex ausge-rechnet an (Wettbewerbs-?) Anwälte gewandt, mit denen er nicht in Geschäftsbeziehung stand.
Schon damals stellte der BGH die noch heute gültigen entscheidenden Grundsätze für die Werbung per Telekopie auf. Da es am direkten Kontakt des Werbenden zum Adressaten fehle, stehe der Schutz der Individualsphäre im Gegensatz zur Telefonwerbung nicht im Vordergrund. Allerdings habe der Inhaber eines Fernschreibanschlusses ein berechtigtes Interesse daran, die von ihm betriebene Anlage von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die deren bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtige. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass der potentielle Kunde schlechthin damit einverstanden sei, über den Fern-schreiber Werbeschreiben jedweder Art übermittelt zu bekommen.
Dagegen spreche die zeitweilige Blockade des Geräts und der Aufwand, mit dem die Schreiben, die sich nicht immer sofort als Werbeschreiben zu erkennen geben, in den Ge-schäftsgang gegeben werden müssten.

Zum Fall sah der BGH zwar die Sachbezogenheit des Kugelschreiberangebots an Anwälte gegeben. Es sei jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund mit dem Werbeschreiben die Fernschreibanlage belastet werden musste. Der Materialbedarfsdeckung (Kugelschreiber) komme in der Anwaltspraxis nur untergeordnete Bedeutung zu.

Auch eine auf eine verkehrsarme Zeit (Nacht) beschränkte Telex-Werbung sei unzulässig, da bei der zu befürchtenden Ausweitung dieser Werbemethode wegen der unterschiedlichen Ortszeiten der Überseeverkehr mit den Anschlussteilnehmern empfindlich blockiert werden könnte.

Auch in seinem aktuelleren Urteil zur Telefaxwerbung vom 25.10.1995 (Az. I ZR 255/93, DB 1996, 573) stützte sich der BGH auf seine damalige Entscheidung mit den dort genannten Anforderungen.
Mehr noch als früher hob der BGH darauf ab, dass es wegen den Nachahmungseffekten und den technischen Möglichkeiten des Telefaxmassenversands per Computer schnell zu einer Überhäufung mit Werbung und damit zu unzumutbaren Belästigungen kommen könne. Erstmals stellte der BGH auch auf die Kosten ab, die dem Betreiber des Telefaxanschlusses bzw. Geräts aufgebürdet würden (Papier, Toner, Strom- und Wartungskosten).

Telefaxwerbung sei daher nur zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder stillschwei-gend sein Einverständnis erklärt habe oder wenn ein solches Einverständnis vom Absender anhand konkreter Umstände vermutet werden könne.

Anhand anderer Rechtsprechung kann jedoch gesagt werden, dass ein zu vermutendes Einverständnis jedenfalls bei bestehender Geschäftsbeziehung eher vorliegt, als bei der An-bahnung eines Erstkontakts (”Kaltaquise”).

Weitere Instanzurteile zur Telefaxwerbung
LG Hamburg, Urt. v. 10.08.1988, Az. 15 O 250/88 (NJW-RR 1989, 487 ff.)
Bei Telefaxwerbung für Übersetzungsleistungen besteht mangels Eilbedürftigkeit kein sach-licher Grund außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen.

OLG Hamm, Urt. v. 26.04.1990, Az. 4 U 34/90 (NJW-RR 1991, 160 ff.)
Werbung per Telefax ist auch gegenüber Gewerbetreibenden außerhalb bestehender Ge-schäftsbeziehungen regelmäßig nicht zulässig (Computerwerbung).

OLG Hamm, Urt. v. 17.05.1990, Az. 4 U 22/90 (NJW-RR 1990, 1324 ff.)
Werbung per Telefax ist im gewerblichen Bereich auch dann unzulässig, wenn bürotechni-sche Ausstattung beworben wird (Computer). Ein in Deutschland ansässiger Betrieb haftet auch dann als Störer, wenn von Dritten aus Österreich nach Deutschland für ihn geworben wird und dieses wettbewerbswidrige Verhalten ausgenutzt und/oder trotz Möglichkeit nicht verhindert wird.

Kammergericht Berlin, Urt. v. 17.03.1992, Az. 5 U 2417/90 (NJW-RR 1992, 12 ff.)
Eine unerbetene Werbung per Telefax außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen ist auch gegenüber Gewerbetreibenden regelmäßig unzulässig (elektronische Bauelemente).

OLG München, Beschl. v. 08.02.1993, Az. 29 W 671/93 (NJW-RR 1994, 1054 ff.)
Eine Geschäftsanbahnung per Telefax stellt einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebe-trieb dar und hinsichtlich des Faxpapiers eine Eigentumsverletzung (Finanzierungsbera-tung).

OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.10.1994, Az. 2 U 108/94 (NJWE-WettbR 1996, 234)
Telefaxwerbeschreiben sind unzulässig, wenn keine Geschäftsverbindung besteht und auch sonst mit einem Einverständnis des Empfängers nicht gerechnet werden darf (Computer und Zubehör).

OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.10.94, Az. 2 W 67/94 (NJW 1995, 1098 ff.)
Telefaxwerbung außerhalb bestehender Geschäftsverbindung ist unzulässig und stellt schon wegen der Auswirkungen bei Nachahmung eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbe-werbs dar (Computersoftware).

OLG Koblenz, Urt. v. 19.11.96, Az. 4 U 1314/96 (MD 97, 151 ff.).
Telefaxwerbung außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen ist auch dann unzulässig, wenn der Adressat in einem Adressbuch bzw. einer Adressdiskette seinen Anschluss veröf-fentlicht. Hierin liegt allenfalls das Einverständnis Werbung auf dem normalen Postweg zu empfangen.

Telefonwerbung I
Noch früher als bei der Werbung mit Telekopie hatte der BGH im Jahr 1970 (Urt. v. 19.06.1970, Az. I ZR 115/68, NJW 1970, 1738 ff.) ein Grundsatzurteil zum Telefonmarketing verfasst, welches als die Entscheidung ”Telefonwerbung I” den Startschuss für eine Reihe von Urteilen bis hin zum Urteil ”Telefonwerbung V” und seinen Fortsetzungen bildete.

Im ersten Urteil ging es um einen Verlag, der über ein amerikanisches Call-Center anrufen ließ. Nach der Erklärung in welchem Auftrag man anrufe, wurde gefragt, ob der Angerufene Bezieher der Tageszeitung des Auftraggebers sei. Wurde diese Frage bejaht, so wurde le-diglich nach der Meinung über diese Zeitung gefragt. Verneinte der Angerufene die Frage, so wurde ihm ein kostenloses Probeabo angeboten. Gab der Angerufene zu erkennen, dass er mit dem Anruf nicht einverstanden war, so wurde das Gespräch sofort höflich abgebro-chen.

Doch auch der Hinweis auf die geschulte Höflichkeit nutzte der Beklagten nichts. Der BGH sah, wie die Vorinstanzen, in den Anrufen ein Eindringen in die schützenswerte Individual-sphäre des Angerufenen und eine unzumutbare Belästigung. Aufgrund der technischen Ei-genart des Telefons sei nicht erkennbar, wer anrufe und auch im Falle eines höflichen Ge-spräches bedürfe es ebenso höflicher Rückfragen bis erkannt werde, wer da zu welchem Zweck anrufe. Je nach Temperament des Angerufenen könne es auch zu emotionalen Re-aktionen kommen, die auch nach Beendigung des Telefonats noch nicht abgeklungen seien und eine gesonderte Art der Belästigung darstellten.

Telefonwerbung II
In dem Urteil ”Telefonwerbung II” (Urt. v. 08.06.1989, Az. I ZR 178/87 NJW 1989, 2820 ff.) stellte der BGH klar, dass Werbeanrufe an Privatpersonen nur dann zulässig sind, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat. Beste-hende geschäftliche Kontakte sah der BGH nicht als ausreichend an.

Telefonwerbung III
In dem Urteil ”Telefonwerbung III” (Urt. v. 08.11.1989, Az. I ZR 55/88, NJW-RR 1990, 539) hatte der Kunde selbst mittels einer Postkarte schriftliches Informationsmaterial angefordert, allerdings die Rubrik mit der Angabe der Telefonnummer durchgestrichen. Der BGH stellt fest, dass in der Regel die schriftliche Anforderung von Informationsmaterial kein stillschwei-gendes Einverständnis mit einer telefonischen Kontaktaufnahme darstelle. Erst recht gelte dies dann, wenn der Kunde die Rubrik für die Angabe der Telefonnummer durchgestrichen habe.

Telefonwerbung IV
Das Urteil ”Telefonwerbung IV” setzte dann die Maßstäbe für das Telefonmarketing mit Gewerbetreibenden (Urt. v. 24.01.91, Az. I ZR 133/89, NJW 1991, 764 ff.).

Die beklagte Herstellerin von Kraftfahrzeugen hatte ihren Händlern ein sog. ”Ansprachepro-gramm an Kunden und Interessenten” mit dem hervorgehobenen Hinweis ”Neu mit Telefon-werbung” vorgestellt. Im Frühjahr 1987 riefen Mitarbeiter einer Vertragshändlerin am glei-chen Tag mehrmals bei einer Hamburger Anwaltssozietät an, um jeweils einem anderen Anwalt eine kostenlose Probefahrt anzubieten.
Das in der Berufungsinstanz entscheidende Oberlandesgericht Hamburg hatte ebenso, wie im Ergebnis der BGH, die Zulässigkeit der Werbung verneint.
Der BGH hob hervor, dass der Gedanke der Belästigung, der im privaten Bereich die tra-gende Rolle spielte, im geschäftlichen Bereich nicht im Vordergrund stehe. Allerdings könne Telefonwerbung im gewerblichen Bereich zu unerwünschten Störungen des Geschäftsab-laufs führen.

Daher müsse neben der Sachbezogenheit der Werbung auch ein aus dem Interessenbe-reich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegen, der diese Art der Werbung rechtfer-tige. Ein solcher Grund kann zwar bei Werbung zu Gegenständen des eigentlichen Ge-schäftsgegenstandes des Angerufenen vorliegen, während Werbung zu bloßen Hilfsmitteln der beruflichen Tätigkeit einen solchen Grund weniger bietet. Nach einer solchen Abgren-zung, die das OLG Hamburg vorgenommen hatte, wollte der BGH jedoch ausdrücklich nicht entscheiden. Danach komme es immer auf den Einzelfall an.

Telefonwerbung V
Im Urteil Telefonwerbung V (Urt. v. 08.12.1994, Az. I ZR 180/92, GRUR 1995, 220 ff.) setzte der BGH seine restriktive Rechtsprechung fort. Er verbot einem Versicherungsunternehmen (Allianz) in Geschäftsverbindung stehende Kunden anzurufen, wenn der Anruf der Versiche-rung eines weiteren Risikos dient.

Diese Reihe setzt sich so fort und es sind keine Lockerungen in Sicht.
 
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