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Autor Rechtsanwalt
Rolf Becker
Das neue Fernabsatzgesetz
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 Autor und Verantwortlicher
dieser Website
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Kontakt: WB-K Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln

Tel: 0221 3765 330

ID:
104 
Bezeichnung:
Lasik-Werbung 
Stichwort:
Laseroperationen Werbung für Behandlungsmethoden 
Aktenzeichen:
OLG Celle - 13 U 7/01 
Entscheidung vom:
22.03.2001 
Gericht:
 
Tenor:
Ein Unternehmen, welches sich auf die Behebung von Fehlsichtigkeiten am menschlichen Auge mittels Laseroperationen spezialisiert hat, handelt wettbewerbswidrig, wenn es wie folgt wirbt:
a) Dürfen wir Ihnen die Brille abnehmen ? Für immer ? Mit Licht ? In 7 Sekunden/Dioptrie ?
b) Mit der Anpreisung eines bestimmten Arztes und seiner Leistungen.
c) Mit der Äußerungen von Patienten über deren gute Erfahrungen mit einer durchgeführten Laseroperation.
 
Sachverhalt:
Nicht wettbewerbswidrig ist hingegen die Feststellung, daß in einem gewissen Land eine Millionen Augen in einem Jahr mit der Lasermethode operiert werden.
Eine solche Werbung verstößt auch nicht von vornherein gegen § 12 Abs.2 HWG. Die Vorschrift soll Verhindern, dass Patienten durch die Werbung veranlasst werden, auf Heilmittel zurückzugreifen, ohne einen Arzt konsultiert zu haben. Dem Widerspricht nicht eine Werbung, die gerade das Aufsuchen eines Arztes bewirbt.

Überwiegende Bestätigung von : LG Hannover - 25 O 4175/00 - Urteil vom 23.11.00
 
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