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Autor Rechtsanwalt
Rolf Becker
Das neue Fernabsatzgesetz
133 Seiten

 Autor und Verantwortlicher
dieser Website
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Kontakt: WB-K Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln

Tel: 0221 3765 330

ID:
103 
Bezeichnung:
Lieferfristen im Versandhandel: 15 Tage zuviel 
Stichwort:
Internetauktionen und Warenpräsenz 
Aktenzeichen:
LG Hamburg, Az.: 315 O 376/00 
Entscheidung vom:
13.12.2000 
Gericht:
LG Hamburg 
Tenor:
Im Versandhandel sind Lieferfristen von wenigen Tagen - etwa von zwei bis fünf Tagen - die Regel. Wird diese Lieferfrist bei bestimmten Produkten wie z.B. Fernsehgeräten, überschritten, so erfolgt ein regelmäßiger Hinweis hierauf. Deshalb stellt es eine unerlaubte Täuschung dar, wenn eine Ware entgegen der Verbrauchererwartung erst nach 21 Werktagen geliefert wird bzw. der Kunde eine Bestätigung zur Lieferung in 15 Werktagen erhält. Bei Internetauktionen geht der Verbraucher von der sofortigen Lieferbarkeit präsenter Waren aus, so dass es eine Täuschung darstellt, wenn nicht präsente Waren versteigert werden. 
Sachverhalt:
Gegenstand des Urteils war eigentlich ein Versandhandelsgeschäft im Wege einer "Online-Auktion" über das Internet. Die Grundsätze, die das Landgericht Hamburg hier jedoch für die Rechtzeitigkeit der Lieferung aufstellte, können für den gesamten Versandhandel herangezogen werden. Dabei ergeben sich interessante Erkenntnisse für die Zulässigkeit bestimmter Behauptungen im Hinblick auf die Lieferzeiten. Nach § 2 des neuen Fernabsatzgesetzes muss bei Verbrauchergeschäften ohnehin auf die Lieferzeit hingewiesen werden. Das Urteil hier zeigt nunmehr, dass solche Angaben durchaus eine unzulässige Irreführung darstellen können, wenn Sie nicht konkretisiert erfolgen. Der Kunde hatte hier am 09.05.2000 den Zuschlag für ein hochwertiges Fernsehgerät zum Preis von 3300,00 DM erhalten. Die Antragsgegnerin, die die Versteigerungsplattform stellte, übersandte ihm daraufhin folgende Mitteilung:

"Wir werden den Rechnungsbetrag zzgl. Versandkosten gemäß der von Ihnen angegebenen Zahlungsdaten abbuchen. Nach Eingang der Zahlung wird die Auslieferung veranlasst. Die Ware wird Ihnen dann innerhalb der nächsten 15 Werktage an unten stehende Lieferadresse zugestellt".

In ihren FAQs (Frequent Asked Questions) war unter dem Stichwort Lieferung die Aussage enthalten:
"Wie schnell erhalten Sie Ihre Ware?
Wir bemühen uns, Ihnen die Ware schnellstmöglich zuzusenden. Aus Sicherheitsgründen müssen Sie bei der Zahlung per Lastschrift mit einer längeren Wartezeit rechnen. Zahlen Sie mit Kreditkarte, wird Ihnen die Ware innerhalb von sieben Arbeitstagen geliefert."

Der Kunde zahlte den Betrag am 12.05.2000 und erhielt das Gerät am 19.06.2000 (erster Zustellungsversuch am 14.06.2000).

Im vorliegenden Verfahren war die Antragsstellerin der Auffassung, auch bei einer Internet-Auktion erwarte der Kunde, dass die Ware am Tag der Bezahlung spätestens aber ein oder zwei Tage später ausgeliefert werde. Andere Lieferfristen seien irreführend. Die Antragsgegnerin wehrte sich mit der Behauptung, alle Waren seien bei ihr vorrätig und die verspätete Lieferung sei durch einen computertechnischen Übermittlungsfehler an den Logistik-Partner zustande gekommen. Es seien deshalb die Grundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung zur unverschuldeten Lieferunfähigkeit entwickelt habe.
Danach entfällt eine Irreführung über die Vorratsmenge, wenn bei höherer Gewalt oder Schuldlosigkeit des Werbenden die beworbene Ware schon kurz nach dem Erscheinen der entsprechenden Werbeanzeige ausverkauft ist. Der Kunde, der den Versandhandel kenne, erwarte nicht, dass die Ware innerhalb von ein bis zwei Tagen ausgeliefert werde.

Demgegenüber war das Gericht der Meinung, dass man durchaus von der Antragsgegnerin verlangen könne es zu unterlassen, Fernsehgeräte zu versteigern, die nicht unverzüglich nach der Bezahlung ausgeliefert werden. In den Angaben in den FAQs war lediglich von einer "längeren Wartezeit" die Rede.

Nur bei Kreditkartenzahlungen waren konkrete sieben Tage Lieferzeit angegeben worden. Diese Angaben in Verbindung mit dem Fehlen des erforderlichen Hinweises seien irreführend im Sinne des § 3 UWG. Im Versandhandel seien Lieferfristen von etwa zwei bis fünf Tagen die Regel und zwar ohne dass die Produkte im Voraus bezahlt werden müssten. Die Bezahlung erfolge hier in der Regel erst nach der Lieferung. Auch die Lieferung von Fernsehgeräten erfolge in der Regel innerhalb weniger Tage. Die Verbraucher würden sich zwar nicht unmittelbar an der gesetzlichen Regelung des § 271 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) orientieren, wonach der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann. Die Praxis zeige jedoch die Vereinbarungen regelmäßig kurzer Lieferfristen. Daran würden sich die Kunden orientieren.

Im konkreten Fall habe der Kunde erst nach dem Abschluss die Mitteilung bekommen, dass ihm die Ware innerhalb der nächsten 15 Werktage geliefert würde. Diese Frist und auch der erste Zustellversuch nach 21 Werktagen nach der Bezahlung sei angesichts der Verbraucherorientierung an der Versandhandelspraxis zu lang. Soweit durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht wurde, dass die verspätete Lieferung auf ein technisches Problem zurückzuführen sei, sei dies hier nicht relevant. Die Antragsgegnerin habe von vorneherein die Absicht gehabt, die Lieferung erst innerhalb von 15 Werktagen vorzunehmen und damit erst nach einer Frist von nahezu drei Wochen nach der Ersteigerung und zwar unabhängig von technischen Problemen. Die Rechtsprechung zu unverschuldeten Lieferverzögerungen sah das Landgericht nicht als relevant an. Die Antragsgegnerin sei in der Lage gewesen, das Gerät zu liefern. Bei einer Auktion (Präsenzauktion) komme ohnehin eine Lieferunfähigkeit nicht in Betracht, da immer nur präsenter Warenvorrat versteigert werde. Versteigere man während einer Online-Auktion nicht vorhandene Ware, würde man ohnehin den Verkehr über die Vorratsmenge täuschen. Bei einer Auktion ginge der Verkehr nämlich immer davon aus, dass aktuell vorhandener Warenvorrat versteigert wird.
 
Tipp:
Achten Sie darauf, dass Ihre allgemeinen und nach dem Fernabsatzgesetz geschuldeten Hinweise zur Lieferzeit nicht in der übrigen Kommunikation (hier im Fall die Auftragsbestätigung) anders dargestellt werden. Hier war dem Auktionshaus zum Verhängnis geworden, dass im Grunde kein präziser Hinweis in den FAQs oder allgemeinen Bedingungen zur Lieferzeit erfolgte und dann überraschend für den Käufer in der Bestätigung eine Lieferzeit von 15 Werktagen angekündigt wurde. Diese Lieferzeit wurde dann auch noch überschritten. Dabei geht es in dem Fall nicht um die konkrete Überschreitung, sondern um die überraschende Ankündigung von 15 Werktagen, während vor dem Kauf dem Kunden nur signalisiert war, er müsse mit "einer längeren Wartezeit" rechnen. Prüfen Sie Ihre Lieferaussagen in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen und achten Sie auch auf Hinweise im sonstigen werblichen Text (FAQs). 
 
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