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| Abmahnbefugnis | Update UWG 2004 Die Frage nach der Abmahnbefugnis stellt sich bei Abmahnung in Form der sogenannten Aktivlegitimation auch bei der Klage vor Gericht. Nicht jeder, der eine Abmahnung verschickt, ist dazu berechtigt. Wer in Flensburg Bekleidung verkauft, kann sich grundsätzlich nicht als Wettbewerber eines Münchner Kollegen verstehen, der dies ebenfalls macht. Allerdings ist in Zeiten des Internet und im Versandhandel generell eine bundesweite Ausrichtung schnell festzustellen. Neben unmittelbaren Wettbewerbern dürfen auch bestimmte Verbraucherverbände (siehe auch www.vzbv.de) und Institutionen, wie die Industrie- und Handwerkskammern) sowie gewerbliche Verbände Abmahnungen aussprechen. Gerade „Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen“ kamen früher häufiger in einen unseriösen Schein. Heute dürften die meisten durchaus einen seriösen Hintergrund aufweisen, wie z.B. die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg (www.wettbewerbszentrale.de). Abmahnkosten zwischen 150 Euro und 200 Euro sind die Regel bei diesen Verbänden. Einige verzichten ganz auf eine Kostenerstattung, wie etwa die Verbraucherzentrale. www.vzbv.de Auskünfte über bestimmte Vereinigungen können Sie unter Umständen bei Ihrer IHK erhalten. Dort werden Informationen über deren Struktur und Mitgliederbestand gesammelt. Dies ist nicht unwichtig, da nach für die Aktivlegitimation die Verbände jeweils eine erhebliche Anzahl von Wettbewerbern zu ihren Mitgliedern zählt, wobei allerdings auch eine gemittelte Mitgliedschaft über andere Verbände genügt. Auch selbst ernannte Verbraucherschützer mahnen gelegentlich ab, wobei es hier für den Abgemahnten eine einfache erste Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Abmahnbefugnis gibt. Nach § 8 Absatz 3, Nr. 3 UWG können nur qualifizierten Einrichtungen einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind. Diese Liste kann man einfach einsehen über http://www.bva.bund.de Die Liste wird vom Bundesverwaltungsamt geführt und es wurden auch schon Vereinigungen von der Liste wieder gestrichen. Abmahnbefugnis siehe: Abmahnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Abmahnfrist | Allgemein gibt es keine gesetzlichen Fristen, die bei der Abmahnung zu beachten sind, außer der Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis. Wann jemand ab Kenntnis innerhalb der 6 Monate abmahnt, ist seine Sache. Eine Einstweilige Verfügung wird er jedoch nur erhalten, wenn er nicht durch sein Warten deutlich gemacht hat, dass er die Sache selbst nicht für dringlich hält. Beim OLG München kann dies schon 2 Wochen nach Kenntnis der Falls sein. Beim OLG Hamburg ist es auch Monate später noch eilbedürftig. Eine normale Klage kann man immer erheben, übrigens auch nach 6 Monaten. Der Kläger riskiert allerdings, dass der Beklagte sich auf Verjährung beruft, es sei denn es geht um ein Dauerdelikt. Abmahnfrist siehe: Abmahnung, Abmahnfrist, Reaktionsfrist [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Abmahnung | Sie dient der außergerichtlichen Streitbeilegung. Eine bestimmte Form muss nicht einhalten werden. Sie kann sogar telefonisch erteilt werden; hier sind aber Beweisschwierigkeiten zu befürchten. Überwiegend wird die Abmahnung schriftlich ausgesprochen. Sie enthält meist ein Anschreiben, eine vorformulierte Unterlassungserklärung, eine Zahlungsaufforderung. Im Anschreiben wird in der Regel der konkrete Wettbewerbsverstoß beschrieben und die Unterlassungserklärung enthält eine Formulierung, die künftig diesen Verstoß abstellen soll (siehe Unterlassungserklärung). Mit der Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Hierzu reicht der immer wieder zu beobachtende Versuch nicht aus, wenn der Verletzer angibt, er werde das Verhalten nicht wiederholen. Er muss schon ein Vertragsstrafeversprechen abgeben. Nur ein so gesichertes Versprechen beseitigt die Wiederholungsgefahr. Anders sieht es bei der Erstbegehungsgefahr (siehe dort) aus. Die Kosten der Abmahnung muss der Verletzer tragen. Der verletzte Wettbewerber darf sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen. Im Regelfall kann man bei den Anwaltskosten von Streitwerten zwischen 15.000,-- DM und 30.000,-- DM für einen Wettbewerbsverstoß ausgehen. Die Anwaltskosten betragen in diesem Fall zwischen 643,-- netto (brutto 16% = 745,--DM) und 969,-- netto (bzw. 1024,-- DM brutto. Kommt es zu einer Besprechung mit dem Gegneranwalt oder dem Verletzer, dann fällt zusätzlich eine Besprechungsgebühr an. Die Kosten steigen dann auf 1250,-- DM bzw. 1700,-- DM netto. Die Kosten können sich schnell bei höheren Streitwerten steigern. Firmenrechtsverletzungen oder Markenrechtsverletzungen sind selten unter einem Streitwert von 100.000,-- DM zu haben. Es kann auch sein, dass eine Abmahnvereinigung abmahnt. Die Rechtsprechung gestattet nur in den seltensten Fällen den Ersatz von Anwaltskosten für den Abmahnverein. Dieser kann aber eine Pauschale ermitteln, die er in Rechnung stellt. In diese Pauschale fließen die Kosten ein, die der Verein insgesamt auf sein Abmahnwesen ausgibt. Sie betragen im Regelfall zwischen 200,-- DM und 400,-- DM. Bei Mehrfachabmahnungen müssen Sie wie bei jeder anderen Abmahnung auch reagieren. Die Juristen sprechen von der Antwortpflicht des Abgemahnten. Wenn Sie gute Gründe haben, warum Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben müssen, dann weisen Sie den Gegner darauf hin. Es kommt häufig vor, dass mehrere Gegner den gleichen Sachverhalt abmahnen. Im Fall mehrerer Abmahnungen gilt: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst. Nachzüglern müssen Sie lediglich mitteilen, dass sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Fügen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie der ersten Abmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung bei. Dies ermöglicht dem Gegner die Prüfung, ob die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung ernstgemeint ist. Hierzu muss die Unterlassungserklärung den gleichen Sachverhalt betreffen und eine angemessene Vertragsstrafe vorsehen. Auch die Kosten der zweiten und dritten Abmahnung müssen Sie nicht in allen Fällen übernehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zweite Abmahner eine Vereinigung ist. Abmahnung siehe: Konzernsalve, Abmahnbefugnis [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Abmahnung, Reaktionsfrist | Eine in einer Abmahnung gesetzte Reaktionsfrist ist angemessen, wenn dem Abgemahnten einen nach Lage des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verletzten ausreichende Bedenkzeit verbleibt, um die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls auch anwaltlichen Rat einzuholen. Bei einer angemessenen Fristsetzung kann ein Abgemahnter nur aus bestimmten, von ihm im Ersuchen konkret anzugebenden Gründen eine Fristverlängerung verlangen, wobei der Abmahner dem Verlangen entsprechen muss, wenn dies die Umstände des Einzelfalles gebieten. 7 Tage ab Absendung sind regelmäßig angemessen. Abmahnung, Reaktionsfrist siehe: Abmahnung, Abmahnfrist [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Abmahnvereinigung | In Deutschland gibt es ein besonderes System. Nicht nur der direkt verletzte Mitbewerber kann gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen, sondern auch bestimmte Verbände, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Es muss ein rechtsfähiger Verband in der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke tatsächlich über die nötigen sachlichen und ihm müssen eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern angehören. Die letzte Anforderung kann auch durch die Mitgliedschaft von anderen Verbänden in dem Verband realisiert werden. Zu den großen Vereinigungen gehören die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Verband Sozialer Wettbewerb. Abmahnbefugt sind häufig auch die IHKs und Handwerkskammern, sowie Verbraucherschutzverbände und standesrechtliche Organisationen. Im Paket mit dem http://fernabsatz-gesetz.de/ wurden die Möglichkeiten auf europäische Auslandsorganisationen erweitert. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Abschlußschreiben | Abschlußschreiben siehe: Einstweilige Verfügung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Abwerben | Es ist ein Wesen des Wettbewerbsrechts, dass sich Wettbewerber wechselseitig Kunden abwerben. Solange nicht ein besonderer Grund hinzutritt, ist das wechselseitige Abwerben erlaubt. Einen Kundenschutz per Gesetz gibt es nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Abwerben wiederholt, zielgerichtet und systematisch erfolgt. Nicht erlaubt ist es jedoch, Kunden, Lieferanten oder Arbeitnehmer von Wettbewerbern zum Vertragsbruch zu verleiten, sie also aufzufordern oder ihnen zu helfen, Verträge zu brechen. Zu trennen ist dies vom guten Zureden zur ordnungsgemäßen Kündigung der Verträge. Letzteres ist erlaubt. Sie dürfen auch einem fremden Vertragsbruch, an dem sie nicht mitgewirkt haben, ausnutzen. Hier sollten sie jedoch äußerst vorsichtig sein. Das Abwerben oder Ausspannen von Kunden kann auch mittels unlauterer Methoden geschehen. Hierzu gehören: Versprechungen ins Blaue hinein, sachfremde Versprechungen von Prämien, Gewinnverlosungen, unerlaubte Rabatte, diskriminierende Äußerungen über Wettbewerber, Überrumpelungsmethoden, jede Art von Täuschung, Übernahme von Kündigungshilfen, wie die Freistellung von Restverpflichtungen aus Verträgen etc.. Mitarbeiter, die nicht durch vertragliche Wettbewerbsverbote gehindert sind, können Kunden "mitnehmen, nicht jedoch Kundenlisten oder sonstige Daten, die sie sich unbefugt verschafft haben. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Abzahlungsgeschäft | Früher wurden Abzahlungsgeschäfte durch das Abzahlungsgesetz geregelt. Grob gesagt unterfallen alle Geschäfte dem Verbraucherkreditgesetz, bei denen die Leistung in Raten bezahlt wird oder die Leistung in Teilen geliefert wird. Natürlich regelt das Verbraucherkreditgesetz auch bestimmte Voraussetzungen bei der Gewährung von Krediten im eigentlichen Sinn. Wichtig sind insbesondere für den Versandhandel die Belehrung nach §§ 7 und 8 Verbraucherkreditgesetz. Immer dann, wenn das Gesetz Anwendung findet, müssen die Kunden insgesamt mindestens zwei Mal darauf drucktechnisch hervorgehoben darauf hingewiesen werden, dass sie das Recht haben, die Bestellung zu widerrufen. Sie müssen angeben, wann die Frist beginnt. Ferner müssen Sie den formelhaften Satz aufnehmen: "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Text muss einmal auf der Bestellkarte und zum anderen in einem Dokument (beides Mal drucktechnisch hervorgehoben) erscheinen, welches beim Kunden verbleibt. Im Versandhandel kann auch eine Rückgabebelehrung erfolgen. Hier erhält der Kunde das Recht, die bestellte Ware innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt zurückzusenden. Im Gegensatz zur erstgenannten Widerrufserklärung muss die Rückgabebelehrung nicht gesondert vom Kunden unterschrieben werden. Hier reicht es, wenn der Kunde eine gesonderte Urkunde zugesandt bekommt, in der er erneut über seine Rechte aufgeklärt wird. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| AGB neu | Änderungen im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist mit der Schuldrechtsmodernisierung in das BGB eingegliedert worden und somit nicht mehr als separates Sondergesetz geregelt. Abgesehen von dieser äußeren Umstrukturierung haben sich auch inhaltlich diverse Änderungen ergeben, mit denen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Modifikationen des Schuldrechts anzupassen waren. Dies sind im Einzelnen: - Hinsichtlich der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den jeweiligen Vertrag ist nunmehr auf erkennbare körperliche Behinderungen des Vertragspartners dergestalt Rücksicht zu nehmen, dass im Einzelfall bei Sehbehinderungen des Kunden die AGB’s auch in akustischer Form oder in Blindenschrift übergeben werden müssen. - Bisher geltende Privilegien für Verträge der Bausparkassen, Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften entfallen. Privilegien für Unternehmen der Telekommunikation und der Deutsch Post AG sind begrenzt worden. - In § 307 BGB wurde bezüglich der Inhaltskontrolle von AGB’s eine neue Regelung aufgenommen, nach der auch schon Unklarheiten oder Unverständlichkeit der AGB’s eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen und insofern die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel nach sich ziehen können. Insofern wurde das Transparenzgebot noch einmal verschärft. - Die Regelungen des § 309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, also absolute Verbote) enthalten zwar zahlreiche Änderungen, die jedoch lediglich semantischer Natur sind und keine einschneidenden rechtlichen Neuerungen bedeuten. Beachtenswert ist aber, dass nach § 309 Nr. 7 BGB nunmehr für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht einmal mehr die einfach fahrlässige Pflichtverletzung ausgeschlossen werden kann. Somit ist eine Haftungsbeschränkung in solchen Fällen nicht mehr möglich. Für sonstige Schäden kann nach wie vor eine Haftungsbeschränkung des Verwenders auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz formuliert werden. Der Bestimmung des § 309 Nr. 8 lit. b BGB (Mängel) hat im Gegensatz zur vorhergehenden Regelung (§ 11 Nr. 10 AGBG) nur noch einen kleinen Anwendungsbereich: Beim Verbrauchsgüterkauf sind von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen sowohl im Wege der AGB als auch durch Individualvertrag ausgeschlossen (§ 475 BGB). Soweit ein Vertrag zwischen Unternehmern vorliegt, scheitert zumindest die unmittelbare Anwendung des § 309 BGB daran, dass diese Norm für den Verkehr zwischen Unternehmen nicht gilt (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Allerdings regelt § 310 Abs. 1 S. 2 BGB, dass die in § 309 BGB normierten Klauselverbote ihrem Inhalt nach im Rahmen der allgemeinen Inhaltskontrolle auch im Verkehr zwischen Unternehmern wieder zu berücksichtigen sein können. Neu ist die Regelung des § 309 Nr. 8 lit. b ff. BGB, nach welcher solche AGB-Klauseln unwirksam sind, die die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen bei neu hergestellten Waren auf unter ein Jahr verkürzen oder die Verjährung bei Bauwerken erleichtern. Wie bereits dargelegt, findet die einjährige Mindestverjährungsfrist wegen § 475 BGB im Verbrauchsgütergeschäft keine Anwendung; im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gilt diese Vorschrift auch nicht, da § 310 BGB die unmittelbare Anwendung des § 309 BGB auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließt. Bedeutung erlangt diese Vorschrift somit nur bei Werkleistungen an Verbraucher in den Fällen des § 634 a Abs. 1 u. 3 BGB und beim seltenen Verkauf neu hergestellter Sachen unter Privatleuten, bei dem AGB’s verwendet werden. Für den Verkauf gebrauchter Sachen gibt es außerhalb des Verbrauchsgüterverkaufes keine Beschränkungen. AGB neu siehe: Allgemeine Geschäftsbedingungen [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Aktivlegitimation | siehe Abmahnbefugnis Aktivlegitimation siehe: Abmahnbefugnis, Abmahnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Alkoholwerbung | Alkoholwerbung steht schon länger im Kreuzfeuer und das nicht nur bei den Jugendschützern. Die Gefahren des Alkohols als „legalisierte Droge“ bringen für die Werbung einige Restriktionen mit sich, die Sie beachten müssen. Der Deutsche Werberat ist eine Institution der Wirtschaft und gibt als solcher unter anderem auch Werberegeln heraus. Hierzu hat er in einigen Bereichen freiwillige Verhaltensregeln aufgestellt, „die den lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb in besonders gesellschaftsrelevanten Bereichen unterstützen sollen“. Dementsprechend gibt es auch „VERHALTENSREGELN DES DEUTSCHEN WERBERATS ÜBER DIE WERBUNG UND DAS TELESHOPPING FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE Fassung von 1998“. Zahlreiche Verbände haben sich verpflichtet, diese Regeln einzuhalten, so u.a. auch Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und –Importeure, der Bundesverband der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels, der Bundesverband der Obstverschlussbrenner, der Bundesverband Deutscher Kornbrenner, der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien, die Bundesvereinigung Wein- und Spirituosenimport, der Deutscher Brauer-Bund, der Deutsche Weinbauverband und der Markenverband. Die Regelungen sollen verhindern, verhindern, dass Darstellungen oder Aussagen in der Werbung für ihre Erzeugnisse und beim Teleshopping als Aufforderung zum Alkoholmissbrauch oder zum übermäßigen Genuss von alkoholischen Getränken missverstanden werden können und insbesondere Jugendliche angesprochen werden. Damit wird Werbung untersagt, die sich an Jugendliche richtet, den Alkoholgehalt verniedlicht, Vorbilder von Jugendlichen nutzt (keine trinkenden Leistungssportler) oder die Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen in Übereinklang bringt. Auch Propaganda für die Heilwirkung von Alkohol ist verpönt. Daneben gibt es natürlich auch unmittelbar bindende Gesetze, wie das erst im März neu in Kraft getretene Jugendschutzgesetz. Im neuen Jugendschutzgesetz ist u.a. geregelt, dass Werbefilme für Tabakwaren und alkoholische Produkte im Kino bis 18 Uhr nicht mehr gezeigt werden dürfen. Natürlich darf Alkohol an unter 16-Jährige nach wie vor nicht ausgeschenkt oder verkauft werden. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Alleinstellungswerbung | Die Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung kommt häufig vor und zwar auch unbewusst. Sie ist ein Sonderfall der vergleichenden Werbung. Auch ohne Nennung eines Mitbewerbers kann man sich durch entsprechende Bezeichnungen, z.B. Superlative: der Größte, der Beste, der Schnellste oder Begriffe wie: die Nummer 1, "Simply the best", "nur wir", etc. vom Wettbewerb abheben. Hier ist es egal, ob sie solche Aussagen auf ihre Firma oder auf ihre Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Zu der Fallgruppe gehören auch Aussagen, "mehr als, häufiger als, usw." (Komparativ). Sämtliche Formulierungen beinhalten die Aussage, einen Vorsprung vor den anderen Mitbewerbern zu haben. Solche Angaben sind nur zulässig, wenn sie tatsächlich einen beachtlichen Vorsprung vor anderen Mitbewerbern haben und dieser Vorsprung bereits eine Weile andauert und nicht nur ein kurzzeitiger Effekt ist. Unkritischer ist die sogenannte Spitzengruppen- oder Spitzenstellungswerbung. Solche Aussagen gehen mehr dahin, dass man eine herausgehobene Stellung zusammen mit anderen Mitbewerbern einnimmt: "Wir gehören zu den Größten.. zu den Besten... zu den Bekanntesten ..." etc. Bei dieser Form wird der Wettbewerb nicht so leicht diskriminiert und die Aussagen sind nicht so leicht überprüfbar, wie bei der Alleinstellungswerbung. Die Beweislast für die Richtigkeit der Werbeaussage trägt jedoch in jedem Fall der Werbende. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Allgemeine Geschäftsbedingungen | Das berühmte Kleingedruckte kennt fast jeder. Die gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (früher AGBG jetzt im BGB) sehen jedoch die Besonderheit vor, dass vieles unwirksam ist, was bei freiem Aushandeln in einem Vertrag durchaus wirksam sein kann. Nicht nur das "Kleingedruckte" unterfällt dem AGB-Recht. Alle Formulierungen, die für eine größere Anzahl von Verträgen vorgesehen sind, sind gefährdet. So kann auch Ihr Postkartentext, Ihr Bestelltext unter das Recht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen. Grundsätzlich kann man sich nur merken, dass Klauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen, sein Schweigen als Erklärung vorsehen und überraschende Regelungen nach dem Gesetz unwirksam sind. AGBs gelten in einem Vertragsverhältnis nur dann, wenn sie in den Vertragsschluss einbezogen wurden. Ihre Kunden müssen sie also vorher erhalten haben. Bei Kaufleuten genügt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. AGBs, die erst mit der Rechnung kommen oder auf die es keinen Hinweis gibt, genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Einzelheiten finden Sie unter http://versandhandelsrecht.de/ und http://www.fernabsatz-gesetz.de/ . Allgemeine Geschäftsbedingungen siehe: AGB neu [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Alterswerbung | Sie dürfen durchaus damit werben, wann Sie Ihr Unternehmen gegründet haben. Die Angaben müssen natürlich wahr sein. Bei der Suche nach den eigenen Wurzeln übertreibt jedoch so mancher. Hat das ursprünglich gegründete Unternehmen die Branche gewechselt, so dürfen sie nicht mehr mit dem ursprünglichen Gründungsdatum werben. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Angebot | Angebot siehe: Sonderangebot [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Angestellter, Zurechnung von Handlungen | Nach § 13 Abs. 4 UWG haften der Inhaber auch für wettbewerbswidriges Handeln in einem Betrieb, welches von Angestellten oder Beauftragten begangen wurde. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass sich Betriebsinhaber hinter dem Handeln von Dritten verstecken. Der Hinweis auf eine Abmahnung, dies habe ein uninformierter Angestellter oder freier Mitarbeiter zu verantworten, hilft deshalb nicht weiter. Angestellter im Sinne des Gesetzes ist, wer in einem bezahlten oder unbezahlten Dienstverhältnis steht und vertraglich (auch mündliche Verträge gelten) verpflichtet ist, in dem Geschäftsbetrieb eines anderen Dienste zu leisten. Beauftragter ist, wer ausdrücklich oder stillschweigend .- auch nur gelegentlich – in dem Geschäftsbetrieb tätig ist. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Anlocken, übertriebenes | Nach der Abschaffung von Zugabeverordnung und Rabattgesetz hat diese Fallgruppe des unlauteren und sittenwidrigen Wettbewerbs eine neue, überragende Bedeutung erlangt. Grundsätzlich ist jeder Werbung ein Anlocken immanent. Übertriebenes Anlocken liegt demgegenüber vor, wenn dem Kunden eine unentgeltliche Zuwendung gewährt oder in Aussicht gestellt wird, die ihn wegen der starken Reizwirkung in einem solchen Grad zum Abschluss entgeltlicher Verträge unsachlich beeinflusst, dass er sich nicht nach seiner Vorstellung über die Preiswürdigkeit und Güte der Ware entschließt, sondern vornehmlich danach, wie er in den Genuss des Werbegeschenks kommen kann. Das ist allein bei einem attraktiven Preis der Ware oder Dienstleistung nicht der Fall (Handy für 0 DM). Meist geht es um von der Leistung unabhängige Werbegaben oder die Beteiligung an einem Preisausschreiben oder unsachlich hohe Gewinne hierbei oder die Anhäufung von sonstigen Vorteilen. Entscheidend ist dabei auch der Wert der Ware. Der Kauf eines Luxusfahrzeugs wird nicht so schnell durch das Geschenk eines Kalenders beflügelt, wie dies bei geringwertigen Waren des täglichen Bedarfs (Butter, Brot, Kaffeefilter etc....), bei dem es auch einen Mitnahmeeffekt gibt, der Fall sein wird. Unzulässig auch das Angebot von kostenlosen Kfz-Checks, da der Kunde sich dann auch zur Reparatur in der Werkstatt veranlasst sieht. 5 DM „Wartegeld“ an der Supermarktkasse waren noch erlaubt. Im Versandhandel geht mehr, da der Kunde hier nicht so leicht beeinflussbar ist und sich in aller Ruhe auch mit dem Wettbewerb befassen kann. Der BGH erlaubte jüngst einen 5 Euro Gutschein ohne weiteres. Anlocken, übertriebenes siehe: Zugabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Anwaltskosten | Anwaltskosten siehe: Abmahnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Aufbrauchfrist | Häufig liegt der eigentliche Schaden einer Abmahnung nicht in den Anwaltskosten, sondern im Unterlassungstenor, in dem es untersagt wird, bestimmte Waren ab sofort weiter zu veräußern.. Verpackungen enthalten verbotene Werbeaussagen, einen fehlenden Hinweis oder Drucksachen sind wettbewerbswidrig. Die Praxis behilft sich häufig damit, dass wegen des drohenden wirtschaftlichen Schadens eine Aufbrauchfrist ausgehandelt wird: "Herrn X ist es jedoch gestattet, die vorgenannten Verpackungen bis zum 31.12. aufzubrauchen." Allerdings geht es hier fast immer um rechtswidrige Werbung. So kommt es, dass Aufbrauchfristen nur im Ausnahmefall und meist zeitlich nur knapp bemessen zugestanden werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob bei einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an rechtlich ordnungsgemäßer Werbung und dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzers eine Aufbrauchfrist gewährt werden kann. Keine Ansprüche ergeben sich bei grobem Verschulden, längerer Verletzungsdauer, wichtigen allgemeinen Interessen, drohender Schaden beim Verletzten usw. Haben Sie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Abmahnung erhalten, so wird ein gerichtlicher Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchfrist fast immer abschlägig beschieden. Sie hatten genügend Zeit sich auf die Umstellung einzustellen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Auskunftsanspruch | Wird durch einen Wettbewerbsverstoß ein Wettbewerber geschädigt, dann kann dieser häufig erst dann seinen Schaden beziffern, wenn ihm bekannt ist, wie häufig der Verstoß begangen wurde und in welchen Medien mit welche Auflagen etc. Es kann auch ein Interesse geben, Auskünfte über Beziehungen zu Dritten zu erhalten, wenn man nur so weiteren Rechtsverletzungen vorbeugen kann. Das deutsche Recht kennt eigentlich keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. Hier hat die Rechtsprechung Fallgruppen gebildet, so auch bei der wettbewerbsrechtlichen Verletzung. Hier dient die Auskunft der Vorbereitung des Schadensersatzbegehrens und der Verletzer kann meist unschwer Auskunft erteilen. Dem Anspruch kann man selten entgehen. Allerdings beschränkt sich die Auskunft auf das unbedingt notwendige. Lassen Sie sich nicht einfach verpflichten Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, wie etwa allgemeine Umsatzdaten (anders aber z.B. die Auskunft über den Umsatz mit dem bestimmten Produkt, das den falschen Markennamen trägt), Lieferantenadressen und sonstige Strukturen, wie z.B. Kundenadressen. Nur bei Markenverletzungen, bestimmten Fällen der Rufausbeutung und bei Anschwärzungen (§§ 14, 15 UWG) kann der Auskunftsanspruch hier präziser ausfallen (§ 19 Markengesetz) oder im Urheberrecht (§ 109 Urheberrechtsgesetz). Häufig ist der Anspruch darauf beschränkt, dass die Auskünfte einem zur Verschwiegenheit verpflichteten neutralen Sachverständigen erteilt werden (Wirtschaftsprüfervorbehalt). Dies gilt besonders in Fällen, in denen Betriebsgeheimnisse betroffen wären. Ganz selten müssen Auskünfte belegt werden. Glaubt der Gegner die Auskunft nicht, so kann er beantragen, dass sie eidesstattlich versichert werden. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier sollten Sie besser vorher einen Anwalt zu raten ziehen, bevor Sie entsprechende Verpflichtungen unterschreiben. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Auslaufmodell | Werben Sie mit Abbildungen oder konkreten Preisen für Auslaufmodelle, so müssen Sie in Ihrer Werbung ausdrücklich darauf hinweisen, also die Bezeichnung "Auslaufmodell" ausdrücklich neben der Abbildung bzw. im Text verwenden. Ansonsten ist die Werbung irreführend. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Ausspannen | Ausspannen siehe: Abwerben [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Bannerwerbung | Die Erlöse aus Bannerwerbung sind eingebrochen und die Meldungen zur Wirksamkeit widersprechen sich. Dennoch wird das Werbebanner immer noch eines der interessantesten Werbemedien sein und bleiben. Nach jahrelanger unbeanstandeter Praxis hat sich jetzt auch der Gesetzgeber der Bannerwerbung indirekt angenommen. Zum 01.01.2002 wurde nämlich die e-Commerce-Richtlinie in Deutsches Recht umgesetzt. Seitdem gilt das Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) Dieses Gesetz modifiziert einige bestehenden Gesetze, so unter anderem auch das Teledienstegesetz. Dieses Teledienstegesetz beschäftigt sich in § 3 Abs. 5 auch mit der kommerziellen Kommunikation. Kommerzielle Kommunikation soll jede Form der Kommunikation sein, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder dem Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Das Gesetz verlangt in § 7 des Teledienstegesetzes die Einhaltung von besonderen Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation. Nach Ziffer 1 der Regelung muss kommerzielle Kommunikation als solche klar zu erkennen sein. Ziffer 2 ergänzt: „Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein.“ Hier liegt die neue Anforderung im Hinblick auf Werbebanner, aber auch sonstige Werbung im elektronischen Bereich. Zum einen ist dem Erkennungsgebot verbunden, dass auf Webseiten Redaktion und Werbung streng getrennt werden. Ein Pop-up Fenster mit einem Werbebanner oder die Überschrift „ANZEIGE“ kann dem genügen. Bei dem Entwurf von Werbebannern muss jetzt aber auch beachtet werden, dass der Werbende identifizierbar ist. Hierzu muss das Werbebanner allerdings nicht unbedingt die gesamte Firmierung und Adresse des Werbenden aufweisen. Es genügt unter Umständen auch, wenn das bekannte Logo des Werbeunternehmens angebildet wird. Nicht mehr erlaubt sind damit allerdings Werbebanner, die beispielsweise mit einer spannenden Frage zum Click auf ein werbliches Angebot verführen, ohne dass aus dem Banner selbst erkennbar wird, wer hier wirbt. Solche Werbemaßnahmen sind ab sofort abmahngefährdet. Bannerwerbung siehe: Schuldrechtsreformgesetz [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Barzahlungsrabatt | Barzahlungsrabatt siehe: Rabatt [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Beauftragter | Beauftragter siehe: Angestellter [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Belästigung | Wettbewerbswidrige Belästigungen werden bei der Brief- und Postwurfwerbung, bei Lockvogelpraktiken, bei der Straßenwerbung, der Telefax und E-Mail-Werbung, Trauerfallwerbung, in Fällen der Zusendung unbestellter Waren angenommen. Allen diesen Werbeformen ist gemein, dass sie sich den Adressaten als Belästigung darstellen. Brief- und Briefkastenwerbung ist grundsätzlich zulässig. Mailings sollten so gestaltet sein, dass man ihren Werbecharakter erkennen kann. Je mehr sie den Eindruck eines Privatschreibens erwecken (siehe Kundenfang), desto riskanter wird diese Werbeform. Einen entgegenstehenden Willen des Adressaten solche Werbung zu erhalten, sollten Sie in jedem Fall respektieren. Sie riskieren ansonsten ein Unterlassungsurteil wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. So ist der Hinweis auf dem Briefkasten in Form eines Aufklebers "Keine Werbung" in jedem Fall zu respektieren. Belästigend sind auch unangemeldete Hausbesuche oder solche Besuche verbunden mit der unwahren Angabe, der Kunde habe auf einer Postkarte den Besuch doch angefordert usw. Dem gleichzusetzen ist auch das Ansprechen auf der Straße oder Werbung in Verbindung mit einem Trauerfall. Newsletter-Versender sollten aufpassen. Sie dürfen einen Interessenten erst dann mit dem Newsletter anmailen, wenn sie sich vorher per Mail vergewissert haben, dass er es war, der sich da angemeldet hat. Tipp: Jeder Anmelder erhält erst ein "nacktes" Mail ohne jegliche Werbung, in dem er aufgefordert wird nochmals zu bestätigen (z.B. durch einfaches drücken auf "Antworten"-Button und absenden), dass er wirklich den Newsletter xy will. Erklären Sie dem Empfänger, warum er diese Mail erhalten hat. Belästigung siehe: Spamming, Telefon/Telefaxwerbung, Unbestellte Ware [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Berufs- und Standesordnung | Viele so genannte freie Berufe sind in den Werbemöglichkeiten drastisch beschränkt. Dies gilt insbesondere für Ärzte und Rechtsanwälte, sowie für klinische Einrichtungen. Entsprechende Regelungen finden sich meist in den Standes- und Ehrenordnungen. Meist ist es verboten, um einen konkreten Patienten oder um ein konkretes Mandat zu werben. Bei den Anwälten haben sich längst Lockerungen ergeben. Hier ist die so genannte Informationswerbung erlaubt, sofern sie nicht darauf ausgerichtet ist, ein konkretes Mandat zu werben und sich angemessen zurückhält. Begründet wird dies meist mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens in die ärztliche und anwaltliche Leistung. Häufig kollidieren die Regelungen mit der Freiheit der Berufsausübung und man darf davon ausgehen, dass nicht alle Werbeverbote ohne weiteres gerechtfertigt sind. Einen Überblick über die ärztlichen Werbeverbote finden Sie in http://www.arztwerberecht.de. Dort auch Praxisbeitrag "Internetwerbung für Ärzte". [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Berufsbezeichnung | Wer unbefugt akademische Titel oder geschützte Berufsbezeichnungen verwendet, handelt nicht nur wettbewerbswidrig sondern macht sich auch strafbar. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Beschaffenheitsangabe | Beschaffenheitsangaben sind unverzichtbares Werkzeug des Werbenden. Wenn Sie solche Angaben verwenden müssen sie wahr sein und dürfen den Kunden nicht irreführen (irreführende Werbung) So dürfen Sie beispielsweise synthetisches Leder nicht mit der Beschaffenheitsangabe "Aktueller Lederlook" versehen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Beseitigungsanspruch | Neben dem Unterlassungsanspruch und dem Schadensersatzanspruch kennt das Wettbewerbsrecht auch den Beseitigungsanspruch. Der Verletzte kann regelmäßig verlangen, dass ein fortdauernder Störungszustand vom Verletzer beseitigt wird. Typisches Beispiel ist der Anspruch auf Löschung verwechslungsfähiger Firmenbezeichnungen im Handelsregister und Löschung von verwechslungsfähigen Marken oder Berichtigung einer unrichtigen Werbebehauptung. Man kann hierauf auch einen Vernichtungsanspruch stützen, wenn weiterer Missbrauch zu befürchten ist. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Bestellbestätigung | Im elektronischen Geschäftsverkehr gilt ab dem 01.01.2002 der neue § 312 e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Er ist mit „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“ überschrieben. (Gesetzestext zu finden unter www.fernabsatz-gesetz.de ). Gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 3 wird jetzt der E-Commerce-Händler verpflichtet, den Zugang einer Kundenbestellung „unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen“. Diese Verpflichtung wurde unmittelbar aus der E-Commerce-Richtlinie in das Gesetz übernommen. Schon der Begriff einer „Bestellung“ ist der deutschen Rechtssprache eigentlich fremd. Wer jetzt meint, juristisch sei ein Vertrag geschlossen, wenn die Bestellung zugeht und der Unternehmer diesen Eingang unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt, der irrt. Die elektronische Bestätigung hat grundsätzlich keine eigene besondere Rechtsqualität im Rahmen des Vertragsschlusses. Es geht hier um ein automatisiertes Verfahren, mit dem nicht zwingend eine Willenserklärung im rechtlichen Sinn verbunden sein muss (aber kann!). Vielmehr dient die Regelung mehr zur Transparenz beim Kunden. Er soll darüber informiert werden, dass seine Bestellung eingegangen ist. Über die Annahme der Bestellung sagt die Bestätigung noch nichts aus. Für die Praxis bedeutet dies, dass Sie nicht vorschnell den Text der elektronischen Bestätigung so ausgestalten sollten, dass hieraus ein Vertragsschluss zu entnehmen ist. Falsch also: „Wir bestätigen hiermit Ihre Bestellung!“ Richtig wäre vielmehr ein Satz, wie: „Sie waren erfolgreich! Ihre Bestellung ist bei uns eingegangen und kann geprüft werden. ...“ Im Sinne des Gesetzes wäre es, wenn dem Kunden „gespiegelt“ würde, welche Bestellung konkret eingegangen ist, wenn also die Bestelldaten noch einmal aufgeführt würden. Dies muss allerdings nicht zwingend geschehen. Erfüllt ist die Verpflichtung dann, wenn der Kunde unter gewöhnlichen Umständen wahrnehmen kann, dass seine Bestellung, die er ausgelöst hat, technisch lesbar beim Händler angekommen ist. Gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 2 BGB gelten Bestellungen und Empfangsbestätigungen als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. Damit dürfte der Zugang auf dem Mailserver ausreichend sein. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Bezugnehmende Werbung | Bezugnehmende Werbung siehe: Vergleichende Werbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Biowerbung | Werbung mit "bio" und "Natur" greift in TV, Rundfunk und Printmedien um sich. Die Werbewirtschaft sieht hierin einen attraktiven Werbeinhalt. Grundsätzlich ist hier größere Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung mittlerweile enge Grenzen für diese Art von Werbebotschaften erarbeitet hat. Zwar wurde noch für kein Produkt ein grundsätzliches Verbot ausgesprochen mit Umweltverträglichkeiten zu werben. Je "unverträglicher" das Produkt jedoch ist (Waschmittel, Reinigungsmittel, chemische Produkte) desto problematischer wird die Werbung mit der Natur. In der Praxis empfiehlt es sich grundsätzlich zu jeder Werbung den Bezug anzugeben, aus dem sich die Werbeaussage (Naturverträglichkeit, biologisch abbaubar, umweltfreundlich etc.) herleitet. Besser ist es also schlagwortartig aufzuklären: falsch: "die umweltfreundliche Verpackung". Richtig: "Die umweltfreundliche x-Mehrfachbox mit 40% Materialersparnis gegenüber herkömmlichen Mehrfachboxen." Falsch: "Ökologisches Streichmittel". Besser: "Ökologisch, da lösungsmittelfrei!" Vorsicht ist auch geboten, weil man mehr dazu übergeht die sogenannte Ökobilanz für ein Produkt zu erstellen. Der Kunde wird irregeführt, wenn ein bestimmter Aspekt als umweltverträglich herausgestellt wird, das Produkt generell jedoch die Umwelt schädigt. Deshalb besser: "weniger umweltschädlich, da ...." als "jetzt noch umweltschonender, da ...". Werben Sie mit wahren Negativaussagen, wie: "asbestfrei", dann sollten Sie keine umweltbezogenen Pauschalbegriffe ergänzen, wenn der Ersatzstoff nicht wesentlich umweltfreundlicher ist. Verboten ist die Bio-Werbung in Verbindung mit dem Appell an die Gefühle des Verbrauchers (gefühlsbetonte Werbung). [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Blickfangwerbung | Die Headline in der Werbung, der Werbeslogan soll den Kunden packen und plakativ die Vorteile hervorheben. Nur allzu oft geht dies schief, da solche Werbeaussagen, die gegenüber anderem Text oder anderen Darstellungen hervorgehoben werden, nach den Maßstäben der Blickfangwerbung werberechtlich beurteilt werden. Die Besonderheit hierbei: Weckt die Headline falsche Erwartungen oder spielt sie mit dem Irrtum des Lesers, dann reicht eine Aufklärung quasi im Kleingedruckten nicht mehr aus, diesen Irrtum zu beseitigen. Ist in Ihrer Werbung das Produkt mit einem hervorgehobenen Preis oder einem besonderen Merkmal ausgestattet und erkennt man erst im Kleingedruckten, dass es sich nur um einen Monatsmietpreis handelt oder werben Sie mit Garantien, die im Kleingedruckten wieder eingeschränkt werden, so kann dies irreführend sein. Der Aussagegehalt des Blickfangs stimmt nicht mit den Tatsachen, die der Leser im blickfangartig herausgestellten Text wahrnimmt, überein. Häufig werden bei Preisbezeichnungen sog. „Sternchenhinweise“ verwendet, um Klarheit zu schaffen. Das kann die Rettung sein, da das Sternchen im Blickfang enthalten ist. Aber auch hier sollten Sie darauf achten, dass der Hinweis zum Sternchen örtlich in der Nähe des aufzuklärenden Begriffs bleibt und nicht derart klein gedruckt ist, das die Aufklärung nicht mehr wahrgenommen wird. Am besten wiederholen Sie den zu definierenden oder aufzuklärenden Begriff noch einmal. Sonst denkt der Leser, es handele sich um eine ergänzende Aussage. Außerdem akzeptiert die Rechsprechung Sternchenhinweise nur, wenn die Überschrift selbst unklar oder ergänzungsbedürftig erscheint. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Boykott | Der unerlaubte Boykott ist eine recht seltene Kampfform unter Wettbewerbern. Hier machen häufiger Verbände von diesem Mittel Gebrauch. Der Boykott ist nach der Rechtsprechung die Veranlassung eines anderen zum Abbruch oder zur Nichtaufnahme geschäftlicher Beziehungen zu einem Dritten. Er kann ausnahmsweise als erlaubtes Abwehrverhalten, als Aufruf zur Vertragstreue oder als freie Meinungsäußerung erlaubt sein. So ist insbesondere nicht jede Mahnung, die rechtmäßigen vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Solche Mahnungen sollten aber grundsätzlich nicht über den Kreis der Vertragspartner hinausgehen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Briefkastenwerbung | Briefkastenwerbung siehe: Belästigung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Center - Zentrale | Center - Zentrale siehe: Firmenbezeichnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Chiffre-Anzeigen | Eine Anzeige muss klar zu erkennen geben, dass sie einen gewerblichen Charakter hat. Bei Chiffre-Anzeigen ist dies nur dann der Fall, wenn Sie das Wort "gewerblich" hinzusetzen oder es sich aus der Anzeige selbst ergibt. Wettbewerbswidrig ist es in jedem Fall, wenn Sie den Eindruck einer Privatanzeige erwecken. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| cold calling | Unter cold calling wird im Zusammenhang mit der Direktwerbung vor allem das Anrufen solcher Kunden verstanden, zu denen noch keine Geschäftsbeziehung besteht. Meist geht es hier um entsprechende Telefonaktionen beauftragter Callcenter. Rechtlich könnte sich hier jetzt einiges ändern. Bislang geht die Rechtsprechung in jedem Fall davon aus, dass ein Telefonanruf unzulässig ist, wenn kein vermutetes oder ausdrücklich erklärtes Einverständnis existiert. Vermutet werden kann ein Einverständnis schon einmal dann, wenn eine Geschäftsbeziehung besteht. Bei „kalten Anrufen“ gibt es eine solche Geschäftsbeziehung jedoch nicht. Die gleichen Erwägungen gelten übrigens auch für die unerwünschte Telefaxwerbung oder SMS-Werbung oder die Werbung mit E-mails. Auch der neue UWG-Entwurf sieht vor, dass Telefonwerbung, die an einen Verbraucher adressiert ist, ohne dass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Adressaten vorliegt, unlauter sein soll. Der Bundesrat hatte in einer ersten Stellungnahme zum UWG-Entwurf jetzt die Anregung formuliert, das Telefonieren zu Werbezwecken nur in den Fällen zu verbieten, in denen ein Verbraucher oder Marktteilnehmer ausdrücklich einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Diese Opt-Out-Regelung sei nötig, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Direktvermarkter zu vermeiden. In den USA wurde diese grenzenlose Freiheit gerade erst wieder zurückgeschraubt. Verbrauchern und Marktteilnehmern wurde hier als Korrektiv die Möglichkeit gewährt, sich in Listen eintragen zu lassen. Telefonmarketer müssen sich vorher vergewissern, dass der Angerufene nicht in diesen Listen steht, sonst drohen empfindliche Strafen. Ob und wie sich die Entwicklung im Telefonmarketingbereich in Deutschland ändern wird, muss man weiter verfolgen. Momentan ist das „cold calling“ noch untersagt. Stand: Juli 2003 [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Cookies | Cookies, die kleinen Kekse, erlauben es einem Internetserver auf dem PC des Internetsurfers Informationen zu hinterlegen. Dies geschieht dann in Form einer kleinen Datei, die vom Browser des Internetservers empfangen und gespeichert wird. In diesen Dateien sind solche Angaben enthalten, die der Anbieter kennt oder erfahren hat (z.B. die Adresse oder sonstige Anwendereingaben). Beim nächsten Besuch des Nutzers kann der Internetrechner die hinterlassenen Daten verwenden und so z.B. dem Nutzer die umständliche Eingabe von Daten ersparen. Natürlich kann man durch die Wiedererkennung des Nutzers über den Cookie auch ein Profil seiner Nutzungsgewohnheiten erstellen und damit Daten über ihn speichern, die über die bloßen Abwicklungsdaten einer Internetbestellung hinausgehen. Hier sind die Regelungen des Datenschutzes berührt. Im Internet spielen das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und natürlich der Medienstaatsvertrag (MDStV) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Rolle. Die strengen Sitten im Teledienstdatenschutzgesetz verlangen es grundsätzlich, dass alle Formen der Datenverarbeitung an die Erlaubnis des Nutzers geknüpft sind. Jetzt hat der Europäische Rat sich zu Gunsten eines Opt-Out-Prinzips beim Setzen von Cookies entschieden. Es geht um eine neue EU-Datenschutzrichtlinie „über die Behandlung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation“. Hierbei handelt es sich um das letzte in Kraft getretene Element eines größeren Regelungspaketes im Telekommunikationsbereich. Danach darf jetzt europaweit der Kunde nur noch mit seiner Zustimmung durch Werbung per E-Mail, Fax oder automatischen Telefondiensten beglückt werden. Lediglich bei schon bestehenden Geschäftsverbindungen (fester Kundenstamm) sind diese Direktwerbemethoden erlaubt. In diesem Zusammenhang wurden auch die Cookies dann erlaubt, wenn der Nutzer vor dem Setzen eines Cookies klare und ausführliche Informationen über die Verwendung erhalten hat und somit diese Cookies auch ablehnen kann. Damit gibt es jetzt eine klare „Opt-Out“-Lösung. Cookies sind also erst einmal erlaubt, wenn der Kunde informiert wurde. Das Recht verlangt damit jetzt nicht mehr die vorherige Zustimmung, sondern nur noch die vorherige Information des Nutzers, wenn mit dem Cookie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten vorbereitet werden soll. Die neuen Regelungen gelten ab Oktober 2002 und sie stellen den geltenden Rechtsrahmen für die gesamte Behandlung des Themas in Europa dar. Die deutschen Regelungen war hier schon immer etwas strenger als in anderen Ländern. Diese Nachteile sind jetzt aufgehoben. Cookies siehe: Datenschutz [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Copyright | Was bedeutet eigentlich das © ? "© Copyright by... " ist allenthalben in Büchern, bei Artikeln und Produkten zu lesen. Hat sich da jemand etwas urheberrechtliches schützen lassen? Um es vorweg zu sagen: Einen Urheberrechtsschutz kann man nicht beantragen, man verdient ihn sich. Entweder ist das Werk nach dem Urheberrechtsgesetz aufgrund seiner Eigentümlichkeit und sogenannten Schöpfungshöfe geschützt oder nicht. Anträge bei dem Patentamt oder Eintragungen spielen für das Urheberrecht so gut wie keine Rolle. Dies ist allenfalls interessant für Autoren, die mit Pseudonymen arbeiten. Sie können eine Eintragung bewirken, um die Schutzfrist zu verlängern. Das © kommt aus dem amerikanischen Rechtsraum. Dort erleichtert es die Rechtsdurchsetzung, wenn ein Beitrag mit dem Zeichen, der Jahreszahl und dem Namen gekennzeichnet ist. („© 2003 Rolf Becker“) Außerdem gilt gem. § 10 UrhG bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung für denjenigen als Urheber, der in der üblichen Weise auf dem Werk als Urheber bezeichnet ist. Da man einem Werk nicht ansehen kann, wer die Rechte daran hat, regelt das Gesetz diese praktisch wichtigen Fragen durch Beweislastregelungen: § 10 Vermutung der Urheberschaft (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. (2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist. Es ist dann aber für den Schutz immer noch zu prüfen, ob das Werk überhaupt dem Urheberrecht unterfällt. Für die Praxis muss man sich wegen der Schwierigkeit der Materie zunächst mit dem Merksatz behelfen, dass Werke dann geschützt sind, wenn sie von einem Menschen stammen, etwas Neues darstellen (keine bloße Wiederholung) und über das Durchschnittskönnen eines Gestalters hinausgehen. Die in § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werke können urheberschutzfähig sein, müssen es aber nicht. Umgekehrt sind Werke denkbar, die dort nicht aufgeführt sind, aber dennoch Urheberrechtsschutz genießen. Der Schutz hängt jedenfalls nicht vom Willen des Urhebers ab. Wenn Sie also ihr Werk mit dem © Zeichen versehen, bringt dies hinsichtlich der Schutzfähigkeit gar nichts. Ein solches Zeichen hat allenfalls Hinweisfunktion für Dritte, dass hier jemand den Urheberrechtsschutz beansprucht. Sollte das Werk schutzfähig sein, so wird der Dritte bösgläubig, wie die Juristen sagen. Dies hat Folgen für Schadensersatzverpflichtungen etc. Copyright siehe: Urheberrecht [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Datenschutz | Der Datenschutz nimmt eine immer größere Rolle im Rahmen von werblichen Gestaltungen bzw. den aufkommenden Kundenbindungssystemen ein. Schon lange gibt es eine EU-Richtlinie zum Datenschutz, die von Deutschland - gegen jede sonstige Gewohnheit des deutschen Gesetzgebers - noch nicht umgesetzt ist. Jetzt liegt ein erster Entwurf zur Umsetzung vor. Aber auch schon nach geltendem Recht ist die Datenverwendung enger beschränkt, als manche wahrhaben wollen. Grundsätzlich erlaubt ist die Speicherung von sog. Bestandsdaten. D.h. Sie können die Kundenadressen speichern und Angaben, die zur Abwicklung des Bestellverhältnisses notwendig sind. Sobald Sie diese nicht mehr brauchen, müssen die Daten eigentlich gelöscht werden. Kundenadressen dürfen auch listenmäßig zu "Marktforschungszwecken" verwendet werden. Sie dürfen sie also zur Bewerbung z.B. mit Mailings einsetzen. Das sog. Datatracking, wobei Nutzungsdaten des Kunden mit seiner Adresse zusammengeführt werden, ist und bleibt unzulässig. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Sie sich die Erlaubnis zu einer solchen Zusammenführung nicht ausdrücklich vom Kunden erteilen lassen. Gute Kundenbindungssysteme, z.B. Kartensysteme sehen solche Klauseln ausdrücklich vor. Es reicht übrigens nicht, sich die Erlaubnis des Kunden im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen "zu holen". Der Kunde muss eine ausdrückliche bewusste Erklärung abgeben. Vorangekreuzte Erklärungen, die der Kunde - falls er eine solche Erklärung nicht abgeben möchte - erst wieder streichen muss, genügen diesen Anforderungen nicht. Der Kunde muss vielmehr willentlich selbst ankreuzen oder entsprechende Erklärungen unterschreiben. Er muss ferner in jedem Fall darauf hingewiesen werden, dass er seine Erklärung jederzeit widerrufen kann. Nach dem Teledienstdatenschutzgesetz gibt es noch mehr Anforderungen: So muss der Kunde jederzeit seine Erklärung einsehen können (anfordern können). Sie muss abgespeichert werden und muss natürlich jederzeit widerrufen werden können. Datenschutz siehe: Cookies [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Disclaimer | Der Begriff des Disclaimers kommt natürlich aus dem Amerikanischen und bezeichnet eine so genannte Enthaftungsklausel. Der Benutzer eines Disclaimers reklamiert für sich den Ausschluss von bestimmten Haftungsansprüchen. Durchgesetzt haben sich solche Enthaftungshinweise vor allem im Internet. Man kennt sie allerdings auch aus dem Verlagsbereich, wo sich z.B. Redaktionen vom Inhalt von Leserbriefen distanzieren. Im Internet machen solche Hinweise besonders viel Sinn, da hier noch immer die Einordnung von Strukturen unter den Rechtsrahmen schwer fällt und die Reichweite von gesetzlichen Haftungen unklar ist. Dies gilt insbesondere für die Frage der Haftung zur Setzung eines Links. Diese Haftung kann sich aus mehrfachen Gesichtspunkten ergeben. Zum einen kann man auf geschützte Inhalte verweisen. Zum anderen kann auch der Link selbst Markenrechte oder Namensrechte verletzen. Das Landgericht Hamburg hat hierzu als eines der ersten Gerichte eine Entscheidung getroffen, auf die heute viele Disclaimer Bezug nehmen. Solch ein Hinweis kann z.B. so aussehen: „Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf unserer Site Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten habe. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die Links führen.“ Einen praktischen Service finden Sie auch unter der Site www.disclaimer.de. Dort wird versprochen, dass mit Einbau des Quellcodes Ihre Seiten immer den aktuellsten Disclaimer aufweisen. Für diese Behauptungen und den Inhalt dieser Seiten distanzieren wir uns hiermit natürlich im Sinne des Urteils des LG Hamburg vom 12. Mai 1998 :-). [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Discountpreise | Wenn Sie mit diesem Begriff werben, dann sollten Ihre Preise erheblich unter dem Durchschnitt liegen. Solche Preisvorteile erwartet der Kunde bei dieser Bezeichnung. Ansonsten ist Ihre Werbung irreführend. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Dumping | Dumping siehe: Preisdumping [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| E-Mailwerbung | E-Mailwerbung siehe: Spamming, Belästigung, Telefon/Telefaxwerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Einigungsstellenverfahren | Der Gesetzgeber hat bei den Industrie- und Handelskammern sog. Einigungsstellen eingerichtet. Sie müssen dann in Wettbewerbsangelegenheiten Ihren Konkurrenten nicht zwingend vor Gericht ziehen. Auch vor den Einigungsstellen lassen sich Wettbewerbsstreitigkeiten regeln. Sie können einen Abmahner auch auffordern, zunächst einmal ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Einigungsstellen sind allerdings keine Schiedsgerichte und nicht befugt, den Streit zu entscheiden. Sie haben lediglich die Funktion zwischen den Parteien zu vermitteln. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche unterbrochen. Allerdings bleibt es dem Abmahner unbenommen, trotz Einigungsstellenverfahren eine Einstweilige Verfügung zu beantragen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Einstandspreis, Verkauf unter | Einstandspreis, Verkauf unter siehe: Preisdumping [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Einstweilige Verfügung | Neben Abmahnung stellt die Einstweilige Verfügung die häufigste Form der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung dar. Das Gesetz sieht dies so vor. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Die Gerichte entscheiden bei er Einstweiligen Verfügung meist ohne mündliche Verhandlung. Nach Einlegung des Rechtsmittels "Widerspruch" kommt es zur Verhandlung vor dem Gericht. Tipp: Entscheiden Sie sich schnell, ob Sie die Einstweilige Verfügung anerkennen wollen, sonst fordert Sie der Gegneranwalt erneut kostenpflichtig auf, eine sogenannte Abschlusserklärung abzugeben (Anerkennung als endgültige Regelung und Verzicht auf alle Rechtsmittel). Ein angedrohtes "Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten" sollte Sie nicht erschrecken. Tatsächlich gibt es auf Antrag des Gegners im Wiederholungsfall eine gerichtliche Strafe an die Staatskasse, die zwischen 1.000,-- und 10.000,-- DM im Durchschnittsfall beträgt. Einstweilige Verfügung siehe: Vollzug der Unterlassungsverfügung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Endpreis | Endpreis siehe: Preisangabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Erfolgsgarantie | Erfolgsgarantie siehe: Garantie [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Erledigung der Hauptsache | Gerade zum jetzigen Zeitpunkt dürfte dieser Begriff häufiger fallen, wenn es um Auseinan-dersetzungen um Rabattgesetz oder Zugabeverordnung geht. Seite Ende Juli sind beide Regelungen endgültig abgeschafft und Rechtsstreitigkeiten, die sich hierum noch drehen, laufen wohlmöglich ins Leere. Im Grunde geht es bei der Erledigung darum, dass sich im wahrsten Sinne des Wortes das eigentliche Klagebegehren erledigt hat. Dies kann dadurch geschehen, dass der Gegner z.B. die geforderte Unterlassungserklärung abgibt. Eine solche Möglichkeit besteht zu jedem Zeitpunkt bis zum Ende der mündlichen Verhandlung. Auch darüber hinaus ließe sich übrigens noch eine Unterlassungserklärung abgeben und der Gegner rückt den Titel heraus. Eine Erledigung kann aber auch deshalb vorliegen, weil sich die Rechtslage geändert hat. Es ist in diesem prozessualen Stadium Sache des Klägers oder Antragstellers, dem Gericht gegenüber die Erledigung zu erklären. Der Beklagte oder Antragsgegner hat die Möglichkeit, sich der Erledigungserklärung anzuschließen oder aber ihr zu widersprechen. Widerspricht der Beklagte, so kann der Kläger auf Feststellung klagen, dass die Angelegenheit erledigt ist. Im Grunde geht es nach der Erledigung dann nur noch um die Kosten des Rechtsstreites. Nur hierüber entscheidet das Gericht noch. Im Rahmen der Prüfung, wem die Kosten aufzuerlegen sind, betrachtet das Gericht allerdings auch noch einmal die Rechtslage, ohne dass dies Gegenstand der Kostenentscheidung würde. Das Gericht muss nämlich für die Kosten prüfen, wer bei Fortsetzung des Rechtsstreites unterlegen gewesen wäre. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Erledigungserklärung | Erledigungserklärung siehe: Erledigung der Hauptsache [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Eröffnungswerbung | Es ist häufig so, dass mit besonderen Preisen auf ein neueröffnetes Geschäft aufmerksam gemacht werden soll. Grundsätzlich sind Eröffnungssonderangebote auch zulässig. Der Wortbestandteil "Eröffnung ist allerdings mehrdeutig und kann sich auf eine erstmalige Geschäftseröffnung und auch auf eine Wiedereröffnung nach Umbau oder Renovierung beziehen. Zu empfehlen ist deshalb, klarstellende Zusätze aufzunehmen. Die Kunden erwarten von einem solchen Preis eine besonders knappe Kalkulation. Entspricht der Preis dem vorherigen Preis oder dem Preis, der bei Filialen ebenfalls gefordert wird, so wäre eine solche Werbung irreführend. Wenn Sie in Ihrer Eröffnungswerbung allgemein Kaufvorteile zur Eröffnung versprechen, so war dies vor der UWG-Reform in 2004 als verbotene Sonderveranstaltung unzulässig. Nach Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots gibt es hier jedoch kein Problem mehr. Ein typischer Fehler besteht noch heute darin, dass gleich zur Eröffnung Preisgegenüberstellungen vorgenommen werden (durchgestrichener Preis gegenüber Neupreis). Die Kunden meinen dann irrtümlich, der durchgestrichene Preis sei vorher verlangt worden. Dies kann jedoch bei einer Neueröffnung überhaupt nicht sein. Durchgestrichene Preise müssen vorher ernsthaft und längerfristig (mindestens 3 Monate) verlangt worden sein. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Erstbegehungsgefahr | Ein Verletzer kann wettbewerbsrechtlich nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung begangen hat und die Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr siehe Abmahnung). Auch wenn erstmals zu befürchten ist, dass er die Handlung begeht, kann er schon per Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert werden, wenn Erstbegehungsgefahr besteht. Häufiger Fehler: Der Verletzer beruft sich zutreffend auf Verjährung, verteidigt aber die gerügte Handlung. Folge: Durch das Verteidigen gibt er zu erkennen, dass er die angegriffene Handlung für korrekt hält. Damit besteht Erstbegehungsgefahr. Beachte den Unterschied bei der Unterlassungserklärung: Bei Erstbegehungsgefahr muss keine Vertragsstrafe aufgenommen werden. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| EU-Richtlinien | EU-Richtlinien sorgen zunehmend dafür, das deutsche Wettbewerbsrecht entscheidend zu beeinflussen. Nicht immer geht es hierbei um Lockerungen, wie zum Beispiel bei der EU-Richtlinie zu vergleichenden Werbung und der Richtlinie über irreführende Werbung. Eine Reihe wichtiger Richtlinien finden Sie unter http://www.Versandhandelsrecht.de [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Europäischer Gerichtshof EuGH | Gem. Art. 177 EGV ist der EuGH zuständig für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Allerdings kann der Einzelne, sofern er sich nicht gegen Maßnahmen eines Organs der Europäischen Gemeinschaft wehrt, nicht direkt vor dem EuGH Klage erheben. Nationaler Gerichtsweg, Gericht legt vor Vielmehr muss er den nationalen Gerichtsweg beschreiten. Taucht in diesem Verfahren eine europarechtliche Fragestellung auf, so kann das nationale Gericht diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 177 EGV vorlegen. Die obersten Gerichte der Mitgliedsstaaten sind zu einer solchen Vorlage sogar verpflichtet. Die vom EuGH ergangene Entscheidung bindet das vorlegende Gericht bei der Entscheidung im Verfahren. Das nationale Gericht kann auch die Feststellung treffen, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, da die betreffende Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war, oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Allerdings darf das nationale Gericht einen vernünftigen Zweifel nur verneinen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht. Über Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergibt sich ein subjektiver Anspruch auf den gesetzlichen Richter mit der Folge, dass die Frage der Vorlagepflicht der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt. Bislang prüfte das Bundesverfassungsgericht allerdings nur, ob die Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt wurde (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht, bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft, Überschreiten des allerdings weiten Beurteilungsspielraums zur Vollständigkeit der bisherigen Rechtsprechung). [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Fabrikpreis | Fabrikpreis siehe: Preisangabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Fachgeschäft | Fachgeschäft siehe: Firmenbezeichnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Fernabsatz | Fernabsatz ist Rechtsbegriff im Werberecht, der erst im Jahre 2000 hier Eingang gefunden hat. Fernabsatz ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Anbieter und Kunde nicht mehr persönlich begegnen. Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) regelt den Rechtsrahmen in diesem Bereich. In Deutschland wurde im Juni 2000 das Fernabsatzgesetz verabschiedet und diese Regelungen wurden im wesentlichen mit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 in das BGB übernommen (siehe auch Fernabsatzvertrag). Die Regelungen betreffen alle Verträge über Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystemes“ geschlossen werden. Anders: Sie sind betroffen, wenn Sie mit Ihren Kunden, die Verbraucher sind, zu geschäftlichen Zwecken z.B. per Telefon, Brief, Fax, Katalog, E-Mail oder online im Internet in Kontakt treten. Die Regelungen sehen eine Reihe von Pflichtangaben bei den Angeboten und ein Widerrufsrecht für den Kunden vor. (Gesetzestexte und Beitrag auf der Spezialseite http://www.fernabsatz-gesetz.de . Die Fernabsatzregelungen gelten für alle Verträge mit Verbrauchern (nicht B2B), die seit dem 30.06.2000 im sogenannten Fernabsatz geschlossen wurden. Der Versender muss eine Reihe neuer Aufklärungspflichten bei seiner Werbung in Katalogen, Internetseiten, E-Mails etc. beachten und der Kunde hat das Recht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware vom Kauf zurückzutreten. Wenn der Versender seine Hinweise und Belehrungen nicht angebracht hat oder wenn er die Belehrungstexte für das Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht richtig formuliert hat, bekommt der Kunde sogar 6 Monate Zeit, sich vom Kauf zu lösen. Da schlummert so manche Zeitbombe. Eine Begründung braucht der Kunde in keinem Fall und es ist auch völlig egal, ob er die Ware benutzt hat. Häufig noch von Kunden und Versendern unbemerkt gilt das Gesetz schon längst, wenn man mit Kunden zu geschäftlichen Zwecken z.B. per Telefon, Brief, Fax, Katalog, E-Mail oder online im Internet in Kontakt tritt. Fernabsatz siehe: Fernabsatzvertrag [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Fernabsatzgesetz | Fernabsatzgesetz siehe: Fernabsatz [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Fernabsatzvertrag | Erleichterungen für den Handel Sie kannten das Fernabsatzgesetz? Das gibt es nicht mehr. Mit der Schuldrechtsreform wurde auch das Fernabsatzgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen. Die Regelungen befinden sich jetzt in den §§ 312 b Fernabsatzverträge, 312 c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen, 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen. Durch die Integration soll es dem Rechtslaien leichter gemacht werden, die Gesetze zu finden und zu verstehen. Dennoch ergibt sich ein Problem durch eine weitere Verweisung. Im § 312 c heißt es in Absatz I Nr. 1, dass der Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages in einer der eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, klar und verständlich zu informieren ist über die Einzelheiten des Vertrages, für die dies in der Rechtsverordnung nach Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt ist. In dieser Rechtsverordnung ist im Grunde genommen der alte § 2 des Fernabsatzgesetzes enthalten, das für Verträge ab dem 01.01.2002 nun nicht mehr gilt. Die alten Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes sind allerdings noch anwendbar, soweit es sich um Altverträge handelt. Im wesentlichen wurden diese Bestimmungen übernommen. Das Widerrufsrecht findet sich jetzt allerdings in § 355 BGB näher geregelt und das Rückgaberecht beim Fernabsatzvertrag in § 356 BGB. Erleichterungen für den Handel Neu ist eine Erleichterung für den Händler im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe, die im § 357 BGB geregelt sind. Nach wie vor hat nämlich der Verbraucher das Recht, innerhalb der Widerrufsfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware die Ware auch zu benutzen und zu testen. Bislang konnte der Händler hierfür keine Wertminderung geltend machen, sondern allenfalls eine Art Miete verlangen, wobei vielfach unklar bleibt, wie hoch diese Miete denn sein soll. Jetzt gibt es eine neue Regelung hierzu in § 357 III BGB. Danach muss der Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Allerdings gilt dies nach Satz 2 des Absatzes nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Weitere Ansprüche des Händlers bestehen gemäß Absatz IV ausdrücklich nicht. In der Praxis geht es um Verschlechterungen der Sache, die dadurch entstehen, dass der Verbraucher die Sache mehr als dies zu Testzwecken nötig ist, benutzt. Der bestellte Hochzeitsanzug wird zur Hochzeit benutzt und nicht nur anprobiert und erleidet dadurch Gebrauchsspuren. Die eigentliche Verkaufsverpackung wird unnötig beschädigt oder ähnliches. Dies gilt allerdings nur, wenn der Verbraucher eben „spätestens bei Vertragsschluss“ in Textform auf die Rechtsfolge und die Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Sie müssen also Ihrem Kunden den Wertersatz androhen und gleichzeitig ihm mitteilen, wie er ihn vermeiden kann. Im Zweifel sollten Sie sich wegen der ordnungsgemäßen Belehrung anwaltlich beraten lassen, da Ihnen Abmahnungen drohen, wenn Sie den Kunden zu forsch in seinen Rechten beschneiden. Fernabsatzvertrag siehe: Fernabsatz, Widerrufsrecht, Wertminderung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Firma | Firma siehe: Firmenbezeichnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Firmenbezeichnung | Nach dem Handelsgesetzbuch ist die Firma der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Bei der Firmenbezeichnung gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit, der Firmenklarheit und der Unterscheidungskräftigkeit. Firmenbezeichnungen müssen frei von Täuschungen sein. So dürfen Sie nicht ohne weiteres Ihre Firmenbezeichnung um die Begriffe "Center" oder "Zentrale" ergänzen. Bei solchen Bezeichnungen erwartet der Kunde Unternehmen, die eine führende Stellung und eine gewisse Größe am Ort einnehmen. Dies gilt auch für die Ausstattung mit dem Warenangebot. Auch der Begriff "Fachgeschäft" ist nur zulässig, wenn das Geschäft über ein besonders tiefgestaffeltes Sortiment, über geschultes Fachpersonal und einen Geschäftsinhaber oder Angestellten verfügt, der einen Meistertitel innehat. Unzulässig damit: "Wollkörbchen: das Fachgeschäft für Wolle" , wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt. Seit der jüngsten HGB-Novelle sind auch Phantasiebezeichnungen erlaubt, während vorher unbedingt der Name des Kaufmanns im Firmennamen auftauchen musste. Bevor Sie Ihrer Firma einen Namen geben, empfiehlt sich ein Anruf bei der Industrie- und Handelskammer. Dort wird eine Datenbank geführt. Mit deren ok ist jedoch noch nicht alles erledigt. Es kann Ihnen dennoch passieren, dass ein Wettbewerber auf Unterlassen dringt, der den Namen oder einen prägenden Namensbestandteil schon länger als Sie führt. Konkurrenz erwächst auch aus den eingetragenen Marken. Auch sie können Firmennamen verdrängen. Es empfiehlt sich eine gründliche Recherche, am besten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes. Zumindest sollten Sie Branchenverzeichnisse durchrecherchieren, denn es ist höchst ärgerlich, wenn man später sämtliche Drucksachen und Werbungen einstampfen darf. Grundsätzlich gilt: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst. Zusätze, wie GmbH oder sonstige Rechtsformbezeichnungen beseitigen die Verwechslungsgefahr nicht. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Forenkennung | Tatsächlich finden sich häufig Angebote im Internet, die auch einen richtigen redaktionellen Teil aufweisen. Hier haben wir es auch mit einem „presserechtlichen“ bzw. medienrechtlichen Angebot zu tun. Dies dürfte häufig auch bei Internetpräsentationen von Verlagen der Fall sein. Hier gilt neben dem Teledienstegesetz, das eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für den Anbieter vorsieht, zusätzlich der Medienstaatsvertrag. Dieser fordert nach seiner jüngsten Novellierung in § 10 (früher § 6) ebenfalls die Präsentation von Informationen, die „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ sind: Im Einzelnen geht es wieder um Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Hinzu kommt aber folgendes in Abs. 3: (3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Die meisten Kennungsverpflichtungen sind also identisch mit denjenigen des Teledienstegesetzes. Zu beachten ist jedoch die zusätzliche Forderung in Absatz 3. Danach muss bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die auch Inhalte periodischer Druckerzeugnisse aufweisen oder selbst periodisch erscheinen, ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift benannt werden. Es reicht also schon, wenn man nur Teile von Zeitschriften und Zeitungen elektronisch verfügbar hält oder selbst in festen Abständen News ins Netz stellt oder einen Newsletter betreibt, der regelmäßig erscheint. Solche Webseiten sollten also eine Anbieterkennung und zusätzlich ein Impressum haben. Jetzt wird vielleicht auch verständlich, warum manche Gerichte die Anbieterkennung unter einem Button „Impressum“ nicht ausreichen lassen. Dort ist nämlich der presserechtlich Verantwortliche zu finden und eigentlich nicht der Vertragspartner/Anbieter. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Garantie | Garantien sind Vorteile für die Kunden. Das deutsche Kaufrecht gibt dem Kunden z.B. zur Zeit nur 6 Monate Gewährleistung (ab 1.1.2001 2 Jahre). In dieser Zeit kann der Kunde bei einem Mangel (Fehler) der Ware vom Kauf zurücktreten (Wandlung) oder einen Preisnachlass verlangen (Minderung). Es gibt Garantien, die einfach diese Zeit verlängern oder Garantien, die Ersatz versprechen und es gibt Umtauschgarantien usw. Häufig ist es nicht der Handel, der solche Garantien anbietet, sondern der Hersteller, der für die Zeit nach Ablauf der gesetzlichen Garantiefrist noch besondere Vorteile verspricht. Vorher darf der Handel den Kunden nicht zwingend an den Hersteller verweisen. Er ist und bleibt Vertragspartner. Danach ist man jedoch frei, auch in der Gestaltung der Voraussetzungen, Dauer und der Bedingungen, die vom Kunden zu erfüllen sind. Vor einiger Zeit versuchten Firmen – wie in den USA – mit lebenslangen Garantien zu werben. Der Bundesgerichtshof lehnte ab. Häufig verstoßen solche Garantien sowie Rückgabeversprechen gegen § 1 UWG, da Sie einen unverhältnismäßigen Vorteil versprechen und damit unlauter anlocken. Bislang ließ die Rechtsprechung in keinem Fall Garantien über die Dauer von 30 Jahren (allgemeine Verjährungsfrist) zu. Rückgabegarantien ohne besonderen sachlichen Grund darf man nach geltendem Recht nach wie vor nicht gewähren. Grenzfälle, wie 3 Monate – Gefällt – Nicht – Garantie im Möbelhandel sind jetzt erlaubt, da dort der Kunde dem besonderen Risiko ausgesetzt ist, etwas falsches und nicht passendes zu kaufen. Langjährige Garantien müssen sich an der Haltbarkeit eines Materials oder Werks orientieren. Erlaubt sind Preisgarantien, bei denen damit geworben wird, dass der Kunde den Kaufpreis zurückerhält, wenn er den gleichen Artikel bei gleichem Leistungsumfang anderswo zu einem niedrigeren Preis findet. Garantie siehe: Garantien und Werbung, irreführende Werbung, Anlocken, übertriebenes [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Garantien und Werbung | Regeln zu Garantien finden sich nach den Änderungen des Schuldrechtänderungsgesetzes im neuen § 443 BGB. Dort sind Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie geregelt. Die geschaffene Vorschrift sieht wie folgt aus: (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Das Gesetz regelt hier alternativ die Garantie des Verkäufers oder die des Herstellers. Eine Garantie setzt begriffsnotwendig voraus, dass dem Käufer Rechte gewährt werden, die weitergehend sind, als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei der Übernahme einer Garantie übernimmt der Garantiegeber regelmäßig die Gewähr dafür, dass der Vertrag mit Einhaltung der Garantie steht und fällt. Das Gesetz regelt hier besonders die Beschaffenheitsgarantie und die Haltbarkeit Garantie. Auch hier geht es darum, die Haftungen des Verkäufers oder des Herstellers auf die Inhalte zu erweitern, die der Kunde in der Werbung wahrnehmen kann. Klar ist, dass die Bedingungen in der Garantieerklärung selbst gelten. Aber auch solche Eigenschaften, die in der einschlägigen Werbung angegebenen werden, kann der Käufer beanspruchen. Vor diesen Wirkungen kann sich der Verkäufer auch nicht beschützen. Gem. § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn es um eine Garantie für die Beschaffenheit geht. Diese Regelungen gelten nicht nur beim Dorf. Verbrauchsgüterkauf, also einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der zu privaten Zwecken bestellt, sondern allgemein. Beim Verbrauchsgüterkauf verlangt § 477 BGB jetzt allerdings, das eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss. Außerdem müssen Sie noch weitere Anforderungen als Verkäufer erfüllen, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben: (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. 2 Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. Hier droht künftig eine Abmahnung, wenn sie Käufer nicht ordentlich auf seine gesetzlichen Rechte hinweisen und weiterer notwendige Angaben fehlen. Die Wettbewerbswidrigkeit berührt allerdings nicht die Wirksamkeit der Garantie. Lassen Sie Ihre Garantie anwaltlich prüfen. Garantien und Werbung siehe: Garantie, Werbeangaben und Haftung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gattungsbezeichnungen | Gattungsbezeichnungen oder generische Bezeichnungen weisen Eigenarten auf, die von Domainnutzern geschätzt werden. Mit einem Schlagwort bezeichnen Sie schlagwortartig Informationsgebiete. Diesen beschreibenden Charakter machen sich viele Domaininhaber zu Nutze. Im Fall "Mitwohnzentrale" schien dies gegen den Nutzer auszuschlagen. Ihm wurde vorgeworfen, durch den so genannten Kanalisierungseffekt die Interessenten an Mitwohngelegenheiten allein auf seine Seite zu locken und dafür zu sorgen, dass diese sich nicht mehr mit dem Angebot von Wettbewerbern befassten. Im bekannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2001 (Az.: I ZR 216/99) hat der Bundesgerichtshof hierzu ein klärendes Wort gesprochen. Der klagende Verband, in dem 40 Mitwohnzentralen organisiert sind und der im Internet unter "HomeCompany.de" auftritt, bekam kein Recht vor dem höchsten Zivilgericht. Insbesondere der Einwand, der Begriff Mitwohnzentrale habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum durchgesetzt, fand kein Gehör. Noch vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg hatte der Kläger damit Erfolg und der Beklagte wurde verurteilt, die Verwendung der Domain ohne unterscheidende Zusätze zu unterlassen. Grundlage der Entscheidung war, dass viele Nutzer des Internets unmittelbar in der Browserzeile solche Gattungsbegriffe eingeben, um zu den gewünschten Informationen zu gelangen. Dies führte nach Ansicht der ersten beiden Instanzen zu einem Abfangen der Interessenten und zu einer Kanalisierung der Kundenströme. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber die Nutzung von Gattungsbegriffen als Internetadressen als rechtmäßig anerkannt. Ein Abfangen von Kunden sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende praktisch zwischen den Wettbewerber und den Kunden stellt, um ihn dazu zu bedrängen, seinen Kaufentschluss zu ändern. Die Nutzung eines Gattungsbegriffs stellt demgegenüber nur die Nutzung eines Vorteils dar, dem keine besondere Unlauterkeit anhaftet. Ein Freihaltebedürfnis sah der Bundesgerichtshof bei Gattungsbegriffen nicht als gegeben an. Allein die Nutzung einer Internetadresse als Domain führt noch nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Wenig beachtet werden in den Veröffentlichungen die neuen Grenzen, die der BGH gleichzeitig in seiner Entscheidung gezogen hat: Nicht zulässig wäre es, nicht nur eine TLD zu nutzen, sondern z.B. gleichzeitig andere Schreibweisen oder die selbe Schreibweise unter anderen TLDs zu blockieren (Beispiel: Unzulässig ist also die Nutzung Mitwohnzentrale.de neben Mitwohnzentrale.net und/oder Mitwohnzentrale.org). Außerdem müssen Sie darauf achten, dass die Verwendung der Gattungsbezeichnung nicht irreführend ist. Im Fall des Bundesgerichtshof hatte der Kläger beanstandet, dass der Verbraucher durch die Internetadresse in die Irre geführt würde. Bei ihm entstehe der Eindruck, der Beklagte sei der einzige bzw. maßgebliche Verband von Mitwohnzentralen, was nicht zutreffe. Es kommt also auch darauf an, wie Sie Ihre Internethomepage gestalten. Außerdem war schon lange anerkannt, dass eine Kanalisierung dann nicht anzunehmen ist, wenn der Nutzer der Homepage anderen Interessenten die Nutzung (wenn auch gegen Entgelt) gestattet (siehe Stahlguss.de). [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Geburtstagswerbung | Geburtstagswerbung siehe: Sonderveranstaltung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gefühlsbetonte Werbung | "Wenn Sie es schaffen die Gefühle Ihrer Kunden anzusprechen, dann wird Ihre Werbung erfolgreicher sein." Diese alte Werberegel hat einen wettbewerbsrechtlichen Haken. Werbung, die an Mitleid, Spendenfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Soziale Verantwortung oder Frömmigkeit appelliert, kann unter dem Gesichtspunkt der gefühlsbetonten Werbung wettbewerbswidrig sein. "Für jeden Auftrag, der in der Zeit vom 1.12. bis zum 24.12. bei uns eingeht, spenden wir 5,-- DM an das örtliche Kinderheim" oder "Der Erlös aus dem Verkauf jedes Big-Mäc am xy wird als Spende an ein Kinderhilfswerk weitergegeben" sind in der Vergangenheit gerichtlich entschiedene Beispiele für unzulässige Werbung. Sie durften danach auch nicht versprechen, in Zahlung genommene Gegenstände an Karitative Hilfsorganisationen weiter zu geben oder für jeden Kauf einen Baum zu pflanzen. Der Slogan "Bio-Möbel gegen Smog" verbunden mit dem Angebot einer Fahrtkostenerstattung war ebenfalls bereits unzulässig. Unter dem Schockaspekt ist die Bennetton – Werbung bekannt geworden: Sterbender ölverschmutzter Vogel oder Abbildung eines Aidskranken. Hier hat allerdings jüngst das Bundesverfassungsgericht der Meinungsfreiheit einen höheren Rang eingeräumt (siehe http://www.Urteilsticker.de )Natürlich dürfen Sie bei einer Werbung für Postkarten darauf hinweisen, dass diese von körperbehinderten Menschen mit dem Mund oder den Füßen gemalt wurden. Hier besteht ein sachlicher Bezug der Werbeaussage zur angebotenen Leistung. Außerdem ist im Zuge der Regenwald Werbung des Bierbrauers die Rechtsprechung präzisiert worden. Soziale Anliegen mit dem Absatz zu verknüpfen ist nicht mehr per se wettbewerbswidrig. Der Kunde muss aber klar erkennen können, was der Werbende genau spendet. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Geld-zurück-Garantie | Geld-zurück-Garantie siehe: Garantie [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gerichtsstand, fliegender | Die Zivilprozessordnung kennt einige allgemeine Gerichtsstandregelungen, die festlegen, wo ein Kläger zu klagen hat. Im Regelfall wird er sich zum Gerichtsstand des Beklagten begeben müssen. Im Wettbewerbsrecht ergeben sich hier einige Besonderheiten, denn direkte Wettbewerber können überall dort klagen, wo sich die wettbewerbswidrige Handlung auswirkt. Abmahnvereinigungen ist ein solches Recht verwehrt. Sie müssen zum Gerichtsstand des Beklagten. Bei einer Internetwerbung, gegen die sich ein Wettbewerber wendet, kommt es nach einer neuen Entscheidung des OLG Bremen darauf an, ob sich die unrechtmäßige Werbung auch im Gerichtsbezirk auswirkt. Außerdem müsse es dort eine Marktbegegnung zwischen den beiden Wettbewerbern geben. Es verneinte deshalb die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen in einem Fall, in dem die Marktbegegnung nur in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg stattgefunden hatte. (OLG Bremen, Urteil vom 07.02.2000, Az.: 2 U 139/99). Wenn sich diese Entscheidung durchsetzt, müssen im Internet Werbende sich nicht mehr davor fürchten, überall dort gerichtspflichtig zu werden, wo ihre Werbung abrufbar ist. Damit wird der so genannte "fliegende Gerichtsstand" also stark eingeschränkt. Dem lässt sich allerdings entgegnen, dass es bei der Werbung auch um potentielle Kunden geht, sie sich also auch dort auswirken kann, wo man noch nicht als Wettbewerber präzise aufeinander trifft. Praktische Bedeutung hat das Ganze insbesondere auch bei so genannten Schutzschriften, die man rein vorsorglich beim Gericht hinterlegt, um einer einstweiligen Verfügung zu begegnen. Hier ergibt sich die rein praktische Schwierigkeit beim fliegenden Gerichtsstand, dass man schlecht alle in Frage kommenden Landgerichte mit Schutzschriften abdecken kann. Der Gesetzgeber hatte schon bei der UWG-Novelle dafür gesorgt, dass nicht mehr alle abmahnbefugten Marktteilnehmer "wild" in der Republik herumklagen können. Die unterschiedlich möglichen Gerichtsstände werden auch dann genutzt, wenn die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem einen Gericht erkennbar keinen Erfolg hat. In diesen Fällen wird dann häufig der Antrag zurückgezogen und beim anderen Gericht erneut anhängig gemacht. Aktualisierung: Generell gilt, dass Gerichte am Sitz des Beklagten in Anspruch genommen werden können. In Wettbewerbsstreitigkeiten ist dies sogar zwingend der Fall für Abmahnvereinigungen. Allerdings steht direkten Wettbewerbern nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG der Gerichtsstand des Begehungsortes zu. Kann man auch eine Verfügung von einem Gericht erhalten, wo weder Kläger noch Beklagter sitzt? Ja.... Mehr... Dies musste auch eine Beklagte erfahren, die ihren Sitz in Coburg hatte und von einer Klägerin, die ihren Sitz in Zella-Mehlis hat, mit einer Klage überzogen wurde. In der Sache ging es darum, dass eine Waschmaschine in der Werbung mit der falschen Energieklasse A statt „C“ ausgezeichnet worden war. Die einstweilige Verfügung kam jedoch aus Hamburg. Danach schloss sich eine Klage auf Auskunft, Feststellung und Schadenersatzverpflichtung und Ersatz der Kosten eines Abschlussschreibens an. Noch das Landgericht war der Meinung, man sei örtlich nicht zuständig. Die Richter des OLG Hamburg sahen dies anders. Sie entschieden: Begehungsort ist der Ort der Tathandlung. Bei Internetangeboten ist dies jeder Ort, in dem sich die Internetwerbung auf potentielle Kunden auswirkt. Bei Warenangeboten ist dies anders zu beurteilen, als bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen, wie etwa der Reparatur von Waschmaschinen. OLG Hamburg, 3 U 122/02, Urteil vom 07.11.02, MD 3/03, 317 f. Im Übrigen hatten die Richter hier auch entschieden, dass nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung 14 Tage ausreichend sind, um eine Abschlusserklärung abzugeben, also eine Erklärung, dass man die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt. Wird man danach vom Kläger aufgefordert, kann dieser die Kosten für die Aufforderung ersetzt verlangen, hier immerhin 568,80 €. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Geschäftsbezeichnung | Geschäftsbezeichnung siehe: Firmenbezeichnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis | Besondere Daten, wie Preiskalkulationen, Marketingkonzeptionen, Kundenlisten oder Verhandlungsergebnisse können Unternehmensgeheimnisse sein. Viele Unternehmen sind täglich dadurch bedroht, dass insbesondere eigene Mitarbeiter solche Daten an Dritte weitergeben. Häufig geschieht dies schon einmal bei einem unfreundlichen Ausscheiden des Mitarbeiters oder es gibt zahlreiche Mitarbeiter, die die Kundendatei als Startkapital für die eigene Unternehmung nutzen möchten. Die Abgrenzung in diesen Fällen ist höchst schwierig, da es wettbewerbsimmanent ist, wenn verschiedene Wettbewerber um Kunden ringen. Sind aber bestimmte Dateien und Geheimnisse gegen den Zugriff des Mitarbeiters geschützt und überwindet er beispielsweise die Zugriffssperre, dann sieht der Fall schon ganz anders aus. Nach § 17 Abs. 1 UWG wird jeder Mitarbeiter oder Beschäftigte eines Geschäftsbetriebes bestraft, der Geschäftsgeheimnisse verrät. Hieran schließt sich auch ein Ersatzanspruch nach § 19 UWG an. Am empfehlenswertesten ist es bei dieser recht löchrigen Gesetzgebung, vertragliche Regelungen zu treffen, am besten mit einem Vertragsstrafeversprechen versehen. Dabei kommt es darauf an, dass der Verstoß präzise genug definiert ist und die Vertragsstrafe für Angestellte nicht zu hoch bemessen wird. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gesundheitswerbung | Gesundheitswerbung siehe: Heilmittelwerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gewinnspiel | Gewinnspiele sind ein beliebtes Mittel zur Aktivierung von Kunden in der Werbung. Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich verboten, das Gewinnspiel mit dem Warenabsatz zu verbinden. Dies kann soweit gehen, dass im Versandhandel grundsätzlich verboten ist, Bestellkarte und Gewinnspielteilnahmekarte körperlich zu verbinden. Unerlaubt auch die Idee: "Jeder Kassenbon nimmt an der Verlosung teil", da hier ganz offensichtlich vorher etwas gekauft werden muss. Vergessen dürfen Sie deshalb auch alle Formen, bei denen Teilnahmekarten an der Kasse abgestempelt werden müssen oder Teilnahmekarten nur in Verbindung mit dem Erwerb eines Produktes bezogen werden können. Vergessen Sie auch Gestaltungen, die das Betreten des Geschäftslokals erfordern ("Welches Sonnengerät steht in Raum 7?"). Jede enge Berührung mit dem Geschäft des Veranstalters um Lose abzugeben, abzuholen, die Aufgabe zu bewältigen oder Gewinne abzuholen löst unter Umständen beim Teilnehmer einen sogenannten psychologischen Kaufzwang aus. Der psychologische Kaufzwang ist das häufigste Argument im Zusammenhang mit verbotenen Gewinnspielen. Hierbei muss aber unterschieden werden, ob es sich um ein Gewinnspiel in großen anonymen Kaufhäusern oder kleinen Ladenlokalen handelt. In jedem Fall sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Gewinnspiels darauf achten, dass teilnahmewillige ohne Aufsuchen Ihres Geschäfts – in der Regel per Post – teilnehmen können. Es muss sich eine gleichwertige Möglichkeit zu Teilnahme ergeben. Weisen Sie deutlich auf diese Möglichkeit hin, stellen sie z.B. Losboxen vor dem Geschäftslokal auf. Gewinnspiele, bei dem die Teilnehmer einen Einsatz leisten müssen, müssen staatlich genehmigt sein. Im Paket zum Fernabsatzgesetz wurde auch ein neuer Gewinnspielparagraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erlassen, der sogenannte Sweapstakes behandelt. Das sind Gewinnspiele, die den Eindruck beim Kunden erwecken, er habe schon gewonnen. Wird jetzt ein solcher Eindruck erweckt, dann muss der Gewinnspielveranstalter auch genau diesen Gewinn zahlen. Gesetzestext ist zu finden unter http://www.fernabsatz-gesetz.de/. Gewinnspiel siehe: Gewinnspielhaftung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gewinnspielhaftung | Sie kennen solche Mitteilungen?: „Im Rahmen einer Vorabziehung wurde für diese Gewinnsumme in Höhe von 30.000,00 DM die Nummer 123 gezogen und eindeutig als Gewinnnummer festgelegt. Es wird festgestellt, dass die Gewinnnummer 123 auch für Frau G. gezogen wurde. Damit ist Frau G. eindeutig als Gewinner ermittelt." Wer glaubt da nicht an den Hauptgewinn und rechtlich gesehen kann dies auch einer sein. Nur der analytisch vorgehende Betrachter stellt dann z.B. am linken Rand der Gewinnbestätigung im Kleindruck den Hinweis fest, dass Gewinnnummern auch mehrfach vergeben und bei mehreren Gewinnanforderungen der Betrag unter den Einsendern aufgeteilt werden kann. Eine Gewinnauszahlung erfolgte auch bei dem vorgenannten realen Beispiel nicht. Durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000 wurde der § 661a BGB eingeführt, der auch die Schuldrechtsreform „überlebte“. „Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.“ Da hat der Gesetzgeber eine hohe Hürde für Unternehmer geschaffen, die Gewinnspiele veranstalten. Jedenfalls ist größte Vorsicht bei der Gewinnauslobung angebracht. Es gibt auch schon obergerichtliche Urteile hierzu, wie z.B. die Entscheidung des OLG Frankfurt Wird bei einem Verbraucher durch Übersendung einer „Gewinnbestätigung“ der Eindruck erweckt, er sei eindeutig als Gewinner einer Summe von 30.000 DM ermittelt worden, muss diese Gewinnzusage auch dann eingehalten werden, wenn sie in gleicher Form an einer Vielzahl anderer Empfänger gesandt worden ist und sich aus dem Kleingedruckten entscheidende Einschränkungen des Versprechens ergeben (§ 661 a BGB). OLG Frankfurt/M., Urt. v. 19.2.2002 – 8 U 228/01 amtlicher Leitsatz Als Veranstalter von Gewinnspielen sollte man daher alles vermeiden, was bei den Teilnehmern den Eindruck eines bereits erhaltenen Gewinns erwecken könnte. Sogenannte Sweap stakes („Sie haben bereits gewonnen...“) wollte der Gesetzgeber damit zum Verschwinden bringen. Im Frankfurter Fall handelte es sich übrigens um einen Schweizer Anbieter, der in Deutschland verklagt werden konnte. Gerade bestätigte auch das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 28.08.2002, (Az. 4 U 641/02 nicht rechtskräftig) das ein inländischer Gerichtstand bei Gewinnspielen aus dem Ausland gegeben ist, so dass dies auch nichts mehr nutzt. Kläger müssen allerdings damit rechnen, dass Beklagte Firmen gelegentlich insolvent werden und man auf den Kosten der Klage sitzen bleiben kann. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50968 Köln, mail@rolfbecker.de Gewinnspielhaftung siehe: Gewinnspiel, Gewinnzusagen [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gewinnzusagen | siehe Gewinnspielhaftung Gewinnzusagen siehe: Gewinnspielhaftung, Gewinnspiel [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gratis | Gratis siehe: Zugabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gratisverlosung | Gratisverlosung siehe: Gewinnspiel [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gratiswarenproben | Warenproben sind übliche Werbemittel. Sie dürfen in Menge und Umfang nur insoweit abgegeben werden, wie dies zur Erfüllung des Erprobungszwecks notwendig ist. Wettbewerbsrechtlich auffällig wurde dies in der Vergangenheit mehr bei Großkonzernen, die Rasiersysteme massenhaft zur Erprobung abgaben. Allerdings ist nicht immer und überall ein Gratiswettbewerb verboten, wie der BGH gerade im Rechtsstreit zu den Gratiszeitungen in Köln entschied. Gratiswarenproben siehe: Marktverstopfung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gute Sitten | Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der sogenannten Generalklausel des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine tragende Rolle spielt. Danach ist grundsätzlich Werbung verboten, die gegen die guten Sitten verstößt. Was gegen die guten Sitten verstößt, bestimmt sich nach der "Auffassung aller billig und gerecht Denkenden". In der Praxis heißt dies: Deutsches Wettbewerbsrecht ist Fallrecht. Es orientiert sich an der Branchenüblichkeit. Nicht alles was in der einen Branche erlaubt ist, geht auch in anderen Branchen. Die guten Sitten werden auch nicht durch "eingerissenen Schlendrian" repräsentiert (Falschparken bleibt ordnungswidrig, auch wenn es viele tun!). Sie sind auch meist nicht das, was der Verletzer unter ihnen versteht. Die Weite des Begriffs macht Prognoseentscheidungen im deutschen Wettbewerbsrecht schwierig. Andererseits hat das deutsche Wettbewerbsrecht bislang noch immer eine Antwort auf Weiterentwicklungen gefunden und zeigt sich als sehr anpassungsfähig. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Gutscheine | Gutscheine jeder Art und Form sind gerne verwendete Werbemitttel, da sie letztlich eingelöst werden müssen. Sie sollen in der Regel dazu dienen den Kunden zu binden oder zum Geschäftslokal zu bringen. In rechtlicher Hinsicht verbriefen Gutscheine einen Anspruch auf eine Leistung. Unproblematisch sind Gutscheine, die einen Informationsanspruch verbriefen (Gutschein für Katalog). Werden jedoch mit Gutscheinen Geldbeträge verbrieft oder Sammelpunkte, die zu Zahlungsansprüchen führen, dann gerät der Werbende schnell in Konflikt mit dem UWG. Ist der Anreiz zu stark, dann kann ein übertriebenes Anlocken vorliegen. Gutscheine siehe: Anlocken, übertriebenes [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Happy hour | Happy hour siehe: Sonderangebot [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Heilmittelwerbung | Die Werbung mit Heilmitteln oder mit Aussagen zur Gesundheit regelt das spezielle Heilmittelwerbegesetz. In diesem Bereich gibt es noch weitaus mehr Einschränkung als im normalen Wettbewerbsrecht. Unzulässig sind Werbungen mit Testimonials oder Gutachten von Ärzten oder mit sogenannten "unbewiesenen Wirkungsbehauptungen". Der normal sterbliche Werbende gerät in Konflikt mit diesen Vorschriften, wenn für Sportgeräte oder Nahrungsergänzungsmittel ("Fett in 14 Tagen weg") geworben wird. In diesem Bereich ist höchste Vorsicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat dies – wie folgt – zusammengefasst: ".. überall dort, wo die Gesundheit ins Spiel gebracht wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen gestellt werden; dies gilt in besonderem Maße bei Genussmitteln...". [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Herstellerpreisempfehlung | Unverbindliche Preisempfehlungen dürfen nur für Markenwaren ausgesprochen werden. Markenwaren sind nach allgemeiner Definition solche Waren, die in gleichbleibender oder verbesserter Güte unter einer Marke vertrieben werden (Kraftfahrzeuge, Elektrogeräte, HiFi-Geräte etc.). Schmuckwaren beispielsweise fallen nicht unter diese Voraussetzungen. Außerdem kann nur der Hersteller oder der Importeur einer solchen Markenware die unverbindliche Preisempfehlung aussprechen. Sie kommt aus dem Kartellrecht. Deshalb dürfen solche Preisempfehlungen nicht mit Druck verbunden werden und die Preisempfehlung muss ausdrücklich als „unverbindlich“ bezeichnet werden. Herstellerpreisempfehlung siehe: Unverbindliche Preisempfehlung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Internetdomains | Internetdomains siehe: Gattungsbezeichnungen [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Inzahlungnahme | Inzahlungnahme siehe: Rabatt [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Irreführende Werbung | Der Begriff der Irreführenden Werbung stammt aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine der zentralen Vorschriften ist § 3 UWG. Dieser behandelt irreführende Angaben in der Werbung. Diese können sich auf verschiedene Aspekte beziehen. Das Gesetz benennt Irreführungen über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart, Preisbemessung, Auszeichnungen, Menge der Vorräte und den Anlass und Zweck des Verkaufs als Beispiele. Irreführungen über die betriebliche Herkunft, Bezugsquelle, Druckerzeugnisse, Echtheitswerbung, Garantiewerbung, Güteangaben, Nationalität, Naturprodukte, Neuheitswerbung, Preisangaben, Preissenkungen, Produktwirkung, Rechtsform, Sortiment, Test- und Prüfungsergebnisse, Titel, Zutaten gehören ebenso hierher. Wer unwahre Angaben macht oder unrichtige oder nicht vollständige Angaben, der kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Abmahner muss nicht einmal nachweisen, dass sich jemand geirrt hat. Die reine Gefahr, dass es zu Irrtümern kommen könnte reicht aus. Meist gehören die Richter eines angerufenen Gerichts selbst zu den durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreisen und beurteilen deshalb selbst, ob die Werbeaussagen irreführend sein könnten. Denn es kommt auf die Sicht des verständigen Verbrauchers an, wie er also die Aussage interpretiert. In Spezialfällen muss der Abmahnende auch einmal Beweis für die Irreführung durch Demoskopisches Sachverständigengutachten antreten. Solche Gutachten können schnell 30.000 Euro und mehr kosten. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Irreführungsquote | Nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist irreführende Werbung verboten. Ob eine Werbung irreführend ist, entscheidet die Sicht der beteiligten bzw. angesprochenen Verkehrskreise. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, dass ein nicht unerheblicher Teil der Zielgruppe in die Irre geführt wird. Was nun ein "nicht unerheblicher Teil" ist, ist seit jeher umstritten. Das Reichsgericht war der Meinung, man benötige hierfür eine Quote von 10 %. In den entsprechenden Gerichtsverfahren wurden also Meinungsumfragen eingeholt und wenn 10 % der Befragten eine irrige Ansicht aufgrund der Werbung erlangten, stand die Irreführungsgefahr fest. Der Bundesgerichtshof hat in sei-ner Entscheidung "Kontinentmöbel" vom 06.04.1979 (GRUR 1979, 716, 718) ebenfalls eine Quote von 10 % zugrundegelegt. Allerdings hat er späterhin immer wieder darauf hingewiesen, dass die Frage, wann ein im Sinne des § 3 UWG irreführender Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr nur unerheblich ist, nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden könne (BGH, Urteil vom 01.10.1986, GRUR 1987, 171, "Schlussverkaufswerbung"). Klar ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem Gefährdungspotential die Anforderungen an die Höhe der Quote fallen. So reicht z.B. in Arzneimittelrecht oder im Heilmittelwerberecht eine geringere Quote von Irregeführten aus, als dies bei der gewöhnlichen Werbung für normale Produkte der Fall ist. In besonderen Fällen kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kunden, die auf die Werbung reagieren sollen, dieser Werbung etwas Unrichtiges entnehmen. Für die Irreführungsquote sind solche Fälle ebenfalls Besonderheiten. So reichte dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.02.1996 "Der Meistverkaufte Europas" (GRUR 1996, 910) eine Irreführungsquote von 10,9 % angesichts der konkreten vorgegebenen besonderen Umstände nicht aus. Die Praxis sieht deshalb eine Irreführungsquote von 10 % lediglich als Faustformel an. Dem Laien mag die Warnung reichen, dass man schon in die Gefahr einer Verurteilung läuft, wenn nur jeder 10. Kunde die Werbung falsch versteht. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de. Irreführungsquote siehe: Irreführung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Jubiläumswerbung | Jubiläumswerbung siehe: Sonderveranstaltung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Jugendliche | Werbung für Jugendliche oder im Umfeld der Jugendlichen (z.B. in Jugendzeitschriften) unterliegt einer besonders strengen Beurteilung durch die Rechtsprechung. Allein die Auswahl des Umfeldes, wie das einer Jugendzeitschrift weist nach der Rechtsprechung die Aussage auf, dass das beworbene Produkt besonders für Jugendliche geeignet ist und der Konsum von der Erwachsenenwelt toleriert wird (zur Zigarettenwerbung). Natürlich ist auch die Irreführungsgefahr (Irreführende Werbung) oder Anlockwirkungen oder Kaufzwang bei Jugendlichen anders zu beurteilen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Kaufzwang | Kaufzwang siehe: Gewinnspiel [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Keyword-Advertising | Keyword-Advertising ist ein Begriff der im Internetzeitalter aufgetaucht ist. Dabei wird von einer Suchmaschineabfrage schon vor der eigentlichen Trefferliste ein mit dem Suchbegriff zu verbindendes Werbebanner eingeblendet, das den Suchenden bevorzugt zum Angebot locken soll. Auch andere Bevorzugungen (Rankingvorteil etc.) sind denkbar. Der Begriff wird beim Betreiber regelrecht gebucht. In der Rechtsprechung steht noch nicht fest, ob diese Buchung eines Begriffs auch eine Markenverletzung darstellen kann bzw. eine Rufausbeutung und eine sittenwidrige Werbung unter dem Gesichtpunkt der Umleitung der Kunden. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 12.01.2001 Az. 15 O 22/01) sieht dies so und meint, der Fall sei vergleichbar mit der Verteilung von Handzetteln vor dem Ladengeschäft des Konkurrenten. Das Landgericht Frankfurt (Urteil v. 13.09.2000, Az. 2/06 O 248/00) ist anderer Meinung und sieht kein gezieltes Abwerben potentieller Kunden. Für Ihre Praxis bedeutet dies, dass Sie vor Verfestigung der Rechtsprechung vorsichtig mit der Verwendung von kennzeichnungskräftigen Begriffen sein sollten, die Ihre Konkurrenz verwendet. Deren Marken sollten Sie nach meiner Meinung in keinem Fall verwenden. Allgemeine Gattungsbegriffe dürften jedoch unproblematisch sein. Keyword-Advertising siehe: Markenzeichen, Ausspannen, Wettbewerbsverhältnis [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Kommerzielle Kommunikation | Dieser Begriff meint eigentlich nichts anderes als jegliche Art von Werbung. Er findet sich heute im Teledienstegesetz (siehe http://www.versandhandelsrecht.de ) Dieses Gesetz verändert das bisherige Teledienstgesetz. § 3 des Teledienstgesetzes definiert den Begriff jetzt genau: „Kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Nach dem Gesetz gibt es bald neue Informationspflichten für Werbung im Internet. Wohl ab Sommer 2001 müssen Werbung, ihr Auftraggeber und Gewinnspiele klar als solche erkennbar sein. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Konkurswarenverkauf | Der Gesetzgeber hat wegen der besonderen Attraktivität erkannt, dass die Werbung mit der Herkunft einer Ware aus einem Konkurs besonders gefährlich ist. Ganz allgemein erwarten die Kunden besonders günstige Preise. § 6 UWG verbietet deshalb die Werbung mit der Herkunft aus einem Konkursfall generell. Eine solche Werbung stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie dürfen durchaus gegenüber einem Kunden durchblicken lassen, dass die Ware aus einem Konkurs stammt. Verboten ist es jedoch, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, mit dieser Herkunft zu werben. Man kann sich selbstverständlich auch nicht damit verteidigen, dass die Waren nie einer Konkursmasse angehört haben, da in diesem Fall eine Irreführung vorliegt. Zulässig ist es allerdings (wobei die Werbewirksamkeit fraglich ist) "zur Vermeidung eines Konkurses" Waren anzubieten. Insolvenzverwalter dürfen natürlich einen solchen Hinweis aufnehmen. Verboten sind auch ähnliche Werbebehauptungen, wie z.B. "Verkauf aus Liquidationsmasse" oder: "einige unserer Lieferfirmen sind pleite, dadurch haben wir die Waren noch schnell weit billiger als bisher aufgekauft...". [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Konzernsalve | Gerade zurzeit stöhnen einige Internethändler unter einer Aktion, die als Auftraggeber Mediamarkt- und Saturnfilialen zeichnen. So erhielt www.electronica24.de allein Abmahnungen, die sich auf alle 150 Mediamarkt- und 50 Saturnfilialen bezogen und einen Streitwert von bis zu einer Viertelmillion Euro besaßen. Auch Digital-Net-Shop.de, netonnet.de und Mediaran kamen in den Genuss solcher Aufmerksamkeiten (Quelle Internet World). Zu lesen war auch, dass das Preisvergleichsportal www.guenstiger.de betroffen war. Bei einem Gebührenumsatz, der teilweise über 2500,00 € pro Abmahnung beträgt, kommt man schnell auf mehr als 250.000,00 € an Forderungen, wenn einen eine solche „Konzernsalve“ trifft. Hierbei handelt es sich also im Kern um die Abmahnung eines gleichartigen Sachverhaltes in der Form, dass beispielsweise alle als selbständige Tochterunternehmen eines Konzerns organisierten Geschäfte einer Kette jeweils eine eigene gesonderte Abmahnung mit Kostenersatzanspruch aussprechen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem soeben veröffentlichten Urteil vom 17.01.2002 (I ZR 241/99) eine Konzernsalve als rechtsmissbräuchlich abgelehnt und alle Unterlassungsansprüche versagt. Dort hatten ebenfalls sogar nur zwei Mediamärkte eine Abmahnung ausgesprochen und dann nur einer noch die Klage verfolgt. Der BGH gab Landgericht und Kammergericht Recht, die wegen des Umstandes, das beide Abmahner aus einem Konzern stammten und vom gleichen Rechtsanwalt vertreten waren, Rechtsmissbrauch annahmen. Aktuell erhielten die Abgemahnten eine ganze Reihe von verschiedenen einzelnen Abmahnungen, die verschiedene Sachverhalte betreffen und an denen jeweils immer nur zwei oder drei Filialen beteiligt sind. Objektiv wird der gleiche Effekt erreicht, wie bei der Abmahnung eines einzigen Lebenssachverhalts durch zahlreiche einzelne Abmahnungen. Hier hat man wohl auf das aktuelle Urteil reagiert. Ob und wie sich der Sachverhalt hier aktuell genau strukturiert, ist mir unbekannt. Deshalb kann das jetzige Vorgehen durchaus noch legitim sein. Nachdem jetzt zum 01.01.2002 das Schuldrecht geändert wurde und auch die E-Commerce-Richtlinie Einzug hielt, was von vielen E-Commerce-Versendern nicht bemerkt wurde, finden sich viele dankbare Opfer zahlreicher kleinerer Verstöße, die in der Summe existenzbedrohende Abmahnausmaße annehmen können. Ob die jetzige Art der Strukturierung der Abmahnungen durch die Mediamarkt- und Saturn-Gruppe rechtmäßig ist, werden vielleicht die Gerichte zeigen, wenn sich Abgemahnte hier versuchen zu wehren. Die Risiken sind allerdings immens. Nach Angaben der Rechtsvertreter von Mediamarkt und Saturn sehe man die jetzt vorgenommene Vorgehensweise durch das BGH-Urteil abgedeckt. Hier zeigt sich, dass auch kleinere Verstöße, wie z.B. die Abkürzung „u.v.P.“ für unverbindliche Preisempfehlung, schnell ein teurer Spaß werden können. Hier hilft nur der Check des eigenen Auftritts durch einen Werberechtsanwalt. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de Konzernsalve siehe: Abmahnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Kopplungsangebote | Wenn Sie zwei oder mehr verschiedene Waren zu einem Angebot verbinden, spricht man von Kopplungsangeboten. Auch die Verbindung mehrerer Dienstleistungen oder von Dienstleistungen mit Waren fallen hierunter. Sie dürfen also ohne weiteres Waren miteinander koppeln (z.B. Tee und Tasse und sogar ein Fall aus der Praxis: Eigenheim und Auto). Problematisch können Kopplungen allein dadurch werden, dass sie aufgrund der Verbindung für den Verbraucher die Kosten undurchsichtig machen oder sogar irreführend wirken. Meist erhält nämlich die Kopplung einen besonderen einheitlichen Preis und schon wird es schwer für den Kunden zu ersehen, ob dieser Gesamtpreis günstig ist oder nicht. Grundsätzlich problematisch sind damit sogenannte verdeckte Kopplungen von Leistungen im Gegensatz zu offenen Kopplungen. Bei der verdeckten Kopplung wird nur ein einheitlicher Preis angegeben, während bei der offenen Kopplung die Einzelpreise der gekoppelten Waren und der Gesamtpreis angegeben werden. Im Gegensatz zur Zeit vor dem Fall der Zugabeverordnung ist heute auch eine verdeckte Kopplung grundsätzlich möglich. Allerdings muss die Leistung so kenntlich gemacht werden, dass der Kunde zumindest in der Lage ist, die einzelnen Preise leicht zu ermitteln. Bei Waren sollten Sie daher immer die präzise Typenbezeichnung des Gegenstandes angeben, damit der Verbraucher hier recherchieren kann. Bei Standardleistungen gilt dies für die präzise Beschreibung (etwa eine Zeitdauer, die Häufigkeit / Menge der Leistung etc.). Wer seine Angebote auf der sicheren Seite haben möchte, der wird die Einzelpreise der Leistungen deutlich angeben. Dabei kann der Gesamtpreis dann ruhig werbewirksam geringer sein, als die beiden Einzelpreise. Kopplungsangebote siehe: Zugabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Kostenlos | Kostenlos siehe: Zugabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Kunden werben Kunden | Kunden werben Kunden siehe: Laienwerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Kundenfang | Unter Kundenfang versteht man Werbemethoden, die den Kunden durch Manipulation und Täuschung zum Angebot bringt. Besondere Ausprägungen sind Tarnung von Werbemaßnahmen (Schleichwerbung, Einkleidung in privat erscheinende Mitteilungen oder wissenschaftliche (Verwendung falscher Gutachten) oder publizistische Tarnung (Presseveröffentlichungen / redaktionelle Werbung) [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Ladungsfähige Anschrift | Gerade nach der neuesten Novelle der Informationspflichten-Verordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch zum 01. August 2002 steht sie hoch im Kurs: die Angabepflicht der ladungsfähigen Anschrift. In der Widerrufsbelehrung ist sie anzugeben und auch bei der Anbieter-Kennzeichnung auf der Website oder auch auf Bestellunterlagen. Das Fernabsatzrecht verlangt, dass der Kunde erkennen kann, mit wem er den Vertrag schließt und der Verbraucher muss auch in der Lage sein, den Anbieter gerichtlich zu belangen. Und von dieser Zweckrichtung her ist zu bestimmen, wann eine Angabe eine ladungsfähige Anschrift darstellt. Klar ist, dass zum Beispiel eine Postfachadresse nicht genügt. Strassenname und Hausnummer müssen her. Neben der eingetragenen Firma, also der korrekten und kompletten Bezeichnung des Unternehmens gehört bei juristischen Personen, also Vereinen, GmbH, Aktiengesellschaften etc. der Vorname und der Name des gesetzlichen Vertreters dazu. Eine korrekte ladungsfähige Anschrift lautet daher etwa: Musterfirma GmbH, Musterstrasse 43, 50968 Köln, Geschäftsführer Gerhard Mustermann. Nicht jede falsche oder fehlende Anbieterkennzeichnung berechtigt jedoch zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Manche Gerichte wollen selbsternannten Wettbewerbshütern einen Riegel vorschieben und sehen in den Kennzeichnungsverpflichtungen wettbewerbsneutrale Vorschriften (z.B. LG Düsseldorf Urt. v. 19.09.01, 12 O 311/01 Kein Verstoß gegen Wettbewerb bei fehlender Kennung nach § 6 Teledienstegesetz). Ladungsfähige Anschrift siehe: Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Laienwerbung | Unter Laienwerbung versteht man den Einsatz von Dritten, die nicht gewerbsmäßig Werbung betreiben, zur Förderung des eigenen Absatzes. Die Laienwerbung, meist in Form von "Kunden werben Kunden" oder dem Begriff "Freundschaftswerbung realisiert, ist grundsätzlich erlaubt, auch wenn hier meist private Beziehungen kommerzialisiert werden. Der Werber erhält in der Regel eine Prämie. Hier lauert Gefahr, wenn Sie zu hohe Prämien ausloben. Die Relation zwischen erforderlichem Umsatz und Prämienwert sollte 5 – 10% nicht übersteigen. Je mehr Aufwand der Werber hat, um sich die Prämie zu verdienen, um so höher darf die Prämie sein. Sie sollten keine Freundschaftswerbung bei Waren des täglichen Bedarfs (Lebensmittel etc. mit "Mitnahmeeffekt") ausloben, da hier zu leicht der Vorwurf des Unlauteren Anlockens mit sachfremden Anreizen im Raum steht. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Lieferbereitschaft | Ware, die beworben wird, muss grundsätzlich greifbar sein. Jederzeitige Abrufbarkeit bei einem Dritten oder die bloße rechtliche Verfügbarkeit reicht nicht aus. Ein Hinweis kleingedruckt "Nicht alles vorrätig" reicht nicht aus. Die Menge muss so beschaffen sein, dass die übliche und zu erwartende Nachfrage befriedigt werden kann. Nicht Verfügbarkeit von "Pfennigsartikeln" ist allerdings noch nicht irreführend im Gegensatz z.B. von hochwertigen Computern. Bei Internetshops erwartet der Verkehr nicht unbedingt die Verfügbarkeit gleichzeitig im Ladengeschäft. Anders bei konkreter Internetwerbung für das Ladengeschäft. Die Rechtsprechung behandelt die fehlende Lieferfähigkeit auch unter dem Begriff "Vorratslücken". Umfassender Beitrag hierzu ist auch zu finden unter http://www.versandhandelsrecht.de/ . [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Lieferfähigkeit | Lieferfähigkeit siehe: Lieferbereitschaft [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Lockvogelwerbung | Es handelt sich um einen Unterfall der irreführenden Werbung. Es wird anhand von preisaggressiven Angeboten der Eindruck erweckt, das gesamte Angebot sei preisgünstig (ohne Hinweis auf einzelnes Sonderangebot durch das Wort oder die Gestaltung) oder Artikel zu besonders günstigen Preisen werden ohne ausreichende Vorräte angeboten. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Logo | Unter einem Logo versteht man ein grafisch bearbeitetes Zeichen, das meist für eine Firma oder eine Ware oder Dienstleistung stehen soll und hierauf werbewirksam hinweist. In Einzelfällen (eher selten) kann ein Logo auch schon einmal ohne irgendeinen Rechtsakt geschützt sein. Besser ist es, ein solches Zeichen als Bildmarke oder Wort-/Bildmarke anzumelden. Siehe Markenzeichen [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Markenzeichen | Das Markenzeichen (früher Warenzeichen) ist ein gesetzlich geschütztes Zeichen (Wort, Bild, sogar Klänge ...). Der Inhaber eines Markenzeichens kann bei Identität oder Verwechslungsgefahr bei einer Verwendung durch einen Dritten verlangen, dass dies unterlassen wird. Eine Markenanmeldung erfolgt beim Deutschen Patentamt. Markenanmeldungen bieten einen nicht zu unterschätzenden Schutz bei der Werbung und stellen sogar ein strategisches Mittel dar. In den Mitgliedsländern der EU ist es sogar möglich, Dritten zu verbieten, Waren, die mit dem Markenzeichen versehen sind und nicht für die EU bestimmt sind, dort nicht zu vertreiben (Vertriebswegkontrolle). Wenn Sie Vertriebsbindungen unterlaufen wollen, hüten sie sich davor, die Waren in neue Umhüllungen zu verpacken oder sonst Markenabbildungen zu verändern (wird oft gemacht, um Kontrollzeichen der Hersteller zu entfernen). Dies stellt ebenfalls eine Markenverletzung dar. Sie sollten regelmäßig bei Firmengründungen, Umbenennungen oder bei Domaineintragungen prüfen lassen, ob nicht ein Markenschutz unumgänglich ist. Einzelheiten zur Markenanmeldung und ihren Kosten finden Sie bei http://www.rolfbecker.de/. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Marktverstopfung | Oft werden neue Artikel zu Probezwecken kostenlos verteilt. Manchmal gibt es neue Produkte auch zu besonders günstigen, nicht kostendeckenden Preisen. Solange die Abgabe noch vom Erprobungszweck gedeckt ist, ist dies erlaubt. Führt die Abgabe jedoch zu einer Marktverstopfung, kann diese Vorgehensweise wettbewerbswidrig sein. Beispiel: Massenweise Abgabe von neuartigen Rasierern. Marktverstopfung siehe: Gratiswarenproben [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Massenabmahnung | Massenabmahnung siehe: Konzernsalve [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Medikamente | Medikamente siehe: Heilmittelwerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Mehrfachabmahnung | Mehrfachabmahnung siehe: Abmahnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer siehe: Werbung mit Selbstverständlichkeiten [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Meinungsumfrage | Meinungsumfragen sind nicht nur ein Mittel der Werbung, sondern dienen in Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten dazu, die sogenannte Verkehrsauffassung über die angegriffene Werbung zu ermitteln, wenn sich die Richter hierzu nicht selbst in der Lage sehen. Häufig geht es um die Beantwortung einer Frage, ob eine Angabe in einer Werbung irreführungsgeeignet ist oder es geht um den Bekanntheitsgrad eines Namens. Solche Meinungsumfragen können im Zusammenhang mit anderen Umfragen etwas kostengünstiger durchgeführt werden (Busumfrage), kosten aber dann immer noch zwischen 15.000,-- Euro und 30.000,-- Euro. In den allermeisten Fällen sehen sich die Richter bei Irreführungsfragen selbst in der Lage, als angesprochene Verkehrskreise die Frage nach einer Irreführungseignung selbst zu beantworten. Trotzdem muss man im „Hinterkopf“ behalten, dass diese Beweiskosten das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung stark erhöhen können. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Mengenrabatt | Mengenrabatt siehe: Rabatt [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Musterwiderrufsbelehrung | Mittlerweile ist es überall im E-Commerce und klassischen Versandhandel durchgedrungen: Jeder, der im Distanzhandel an Verbraucher verkauft, muss diesen über sein Widerrufsrecht belehren oder wenn man als Versandhändler ein alternatives Rückgaberecht wählt, muss man über das Rückgaberecht belehren. Wie muss diese Belehrung aussehen? Hier konnte selbst der gesetzestreu Händler Fehler machen, die in die Abmahnung führen, denn der Text muss formelhafte Inhalte aufweisen. Beim Justizministerium hatte man jetzt ein Einsehen. Mit der neuesten BGB-Informationspflichten-Verordnung wird den Händlern eine Musterformulierung an die Hand gegeben. Wird diese absolut identisch übernommen, so soll die gesetzliche Pflicht erfüllt sein. Niemand soll mehr abmahnen können. Nachfolgend werden die entsprechenden Auszüge wiedergegeben und natürlich auch die Musterformulierung. Zur Musterformulierung gibt es nummerierte Anmerkungen, die Sie beachten müssen. Gewarnt werden muss dennoch. Die Bestimmungen zum Verbraucherschutz im Distanzhandel sind derart kompliziert und vielfältig, dass dem Händler allein eine Musterformulierung nicht vor Abmahnungen und Einstweiligen Verfügungen schützt. In jedem Fall sollten Sie zur Shop- und Katalog- oder Verkaufsbroschürenprüfung einen versierten Anwalt hinzuziehen. Zweite Verordnung zur Änderung der BGBInformationspflichtenVerordnung vom 1. August 2002 (BGBl. 2002 I, S. 2958) Das Bundesministerium der Justiz verordnet auf Grund - des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und - der Artikel 242 und 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden sind: Artikel 1 Die BGBInformationspflichtenVerordnung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342), geändert durch die Verordnung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1141), diese wiederum geändert durch die Verordnung vom 28. März 2002 (BGBl. I S. 1230), wird wie folgt geändert: „Abschnitt 5 Belehrung über Widerrufs und Rückgaberecht" § 14 Form der Widerrufs und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters (1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. (2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird. (3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen. (4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben." 7. Der bisherige Abschnitt 5 wird neuer Abschnitt 6. 8. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die neuen §§ 15 und 16. 9. Die bisherige Anlage wird Anlage 1. 10. Folgende Anlagen werden angefügt: „Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen]1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, EMail) [oder durch Rücksendung der Sache]2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]2. Der Widerruf ist zu richten an:3 Widerrufsfolgen4 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben]5. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr]6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]2. Besondere Hinweise7 Finanzierte Geschäfte8 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)9 Gestaltungshinweise 1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat". 2 Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen. 3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, Email Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet Adresse. 4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft). 5 Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB. 6 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen: „Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei." 7 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)." Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten." Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen." Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist. 8 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten." Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners]6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten." Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt." 9 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen. Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und 3) Muster für die Rückgabebelehrung Rückgabebelehrung Rückgaberecht Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen]1 durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder EMail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:2 3 4 Rückgabefolgen Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung -- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Finanziertes Geschäft5 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)6 Gestaltungshinweise: 1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz ''einem Monat``. 2 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, EMailAdresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine InternetAdresse. 3 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: „Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt." 4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: „Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt." 5 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt: „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten." 6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Rückgabebelehrung" oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen." Artikel 2 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der BGBInformationspflichtenVerordnung in der ab dem 1. September 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Musterwiderrufsbelehrung siehe: Widerrufsrecht, Textform, Fernabsatz [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Nachschieben von Ware | Neben den Saisonschlussverkäufen und Jubiläumsverkäufen sind auch Räumungsverkäufe unter ganz bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schadensfälle, Umbauten) zulässig. Insbesondere bei Räumungsverkäufen ist das Nachschieben, also das Nachbestellen und Verkaufen von neuen Waren nicht zulässig. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| National, Werbung mit | Gerne schmückt sich der Werbende mit Zusätzen, wie "international", "Euro" oder "deutsch". In sämtlichen Fällen ist der Zusatz daraufhin zu überprüfen, ob er keine Irreführungseignung aufweist. Führt ein Betrieb z.B. den Zusatz "international", so versteht dies der Rechtsverkehr dahingehend, dass dieser Betrieb international tätig ist. Es muss sich um einen auf seinem Gebiet bedeutendes Unternehmen handeln. Auch die Einrichtung, die Finanzkraft und die Geschäftsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass sich ein solcher Zusatz rechtfertigt. Ähnliche Überlegungen gelten auch für die Begriffe "deutsch" oder "Euro" oder "national". [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Natur | Natur siehe: Biowerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Nettopreis | Nettopreis siehe: Preisangabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Newsletter per E-Mail | Newsletter per E-Mail siehe: Belästigende Werbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Nutzungsrecht | Nutzungsrecht siehe: Urheberrecht [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Ordnungsgeld | Ordnungsgeld siehe: Einstweilige Verfügung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Ordnungshaft | Ordnungshaft siehe: Einstweilige Verfügung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Pauschale Abwertung | Pauschale Abwertung siehe: Vergleichende Werbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preis | Preis siehe: Preisangabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preisangabe | Die Preisbemessung und die Darstellung von Preisen gehört zu den schwierigen Kapiteln auch im Werberecht. So verlangt die Preisangabenverordnung grundsätzlich die Preisauszeichnung mit den Endpreisen. Es werden auch bestimmte Grundpreisangaben verlangt (Kilopreis, Literpreis usw.). Preistransparenz ist ein weiteres Gebot, das sicherstellen soll, dass der Kunde weiß, worauf er sich einlässt. Wenn Sie Preise nennen, sollte immer klar sein, welcher Preis gemeint ist. Sie dürfen Preise (alte gegen neue / unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegen Ihren Preis / Ihre Preise gegen Preise der Konkurrenz) gegenüberstellen. Bis auf das letzte Beispiel dürfen die anderen Preise auch durchgestrichen dargestellt werden. Schreiben Sie aber immer genau daneben, um welchen Preis es sich da handelt. Schreiben Sie "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" aus und kürzen Sie nicht ab. Geben Sie nur alte Preise an, die sie auch längere Zeit (ca. 3 Monate) vorher verlangt haben (sonst verbotene Mondpreiswerbung). Bei Neueröffnung ist dies natürlich überhaupt nicht möglich. Vorsicht auch bei der "Namensgebung" für Preise. Bei Sonderpreis sollte der Preis auch unter der unverbindlichen Empfehlung liegen. Bei Fabrikpreisen erwartet der Kunde besonders niedrige Preise etc. Seit der 4. Vo zur Änderung der PreisangabenVO vom 18.10.2002 BGBL I S. 4195 verlangt die PreisangabenVO übrigens zwingend die Angabe, ob in Ihren Preisen Mehrwertsteuer enthalten ist und Sie müssen die genaue Höhe der Versandkosten mit ihrem Wert angeben, auch wenn die Werte z.B. wg. Gewicht unterschiedlich ausfallen können. Dies läuft darauf hinaus, dass Sie Versandpauschalen verwenden müssen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preisangabenverordnung | Preisangabenverordnung siehe: Preisangabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preisausschreiben | Preisausschreiben siehe: Gewinnspiel [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preisbindung | Seit 01. Oktober 2002 gilt eine neues Preisbindungsgesetz, welches für Bücher und solche Produkte gilt, die geeignet sind, die Bücher zu reproduzieren oder zu substituieren, also zu ersetzen. Der Verleger muss hier einen verbindlichen Preis festsetzen. Darunter fallen auch CD-ROM bzw. auf Datenträger (DVD etc.) gespeicherte Werke. Eine ähnliche Regelung, die den Verlegern erlaubt (hier gibt es keinen Zwang) die Produkte der Preisbindung zu unterwerfen, gibt es im neuen § 15 GWB auch für Zeitschriften und Substitutionsprodukte. Dass auch eine CD-ROM der Preisbindung unterworfen werden darf, ist nicht neu. In seinem Beschluß v. 11.03.97 – KVR 39/95 hat der BGH bereits entschieden, dass die Preisbindungsmöglichkeit sich nicht auf gedruckte Werke beschränken muss. Allerdings kann man nicht einfach alle CDs jetzt einer Bindung unterwerfen, da z.B. eine CD mit Mulitimediaunterstützung ein Buch nicht mehr nur ersetzt, sondern ein eigenständiges Produkt im Vergleich zum Buch sein kann, das dieses nicht nur ersetzt. Maßgeblich für die Grenzziehung wird hier die inhaltliche Übereinstimmung sein. Kaum entscheidend ist die abweichende Form des Zugangs oder bessere Recherchemöglichkeiten. Immer dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Teil des Bedarfs, der sich in der Vergangenheit auf die gedruckte Ausgabe gerichtet hat, durch die elektronische Ausgabe befriedigt wird, dürfte ein Substitutionsprodukt vorliegen. Kombinationsprodukte (Buch mit CD) unterfallen der Preisbindung schon dem Wortlaut nach. Die wahlweise Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften erstreckt sich jetzt auch auf digitale Produkte und auch auf einzelne Artikel, wenn diese online angeboten werden. Neu ist also eine gesetzliche Verpflichtung des Verlegers (bislang freiwillig) oder Importeurs, die ihn im Regelfall leider 18 Monate lang hindert, auf Marktschwierigkeiten hin den Preis herabzusetzen. Preisbindung siehe: Preisangabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preisdumping | Zurzeit liegen die Einkaufspreise einer Musik-CD bei etwas 12,00 Euro, je nach Hitcharakter. Nicht selten sind solche heißen Scheiben jedoch schon zwischen 9,00 und 11,00 Euro im Internet erhältlich. Hier wird ersichtlich unter Einstandspreis verkauft. Immer wieder zu beobachten ist das Missverständnis, dass man glaubt, Verkäufe unter Einstandspreis seien verboten. Dies ist so falsch. Grundsätzlich gehört der Preiswettbewerb zum Leistungswettbewerb und so ist es auch generell zulässig, dass Waren unter dem Selbstkostenpreis veräußert werden. Wettbewerbsrechtlich relevant wird eine solche Maßnahme erst dann, wenn sie sich gezielt gegen Mitbewerber richtet und sich aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit und Auswirkung zu einem Verdrängungs- oder Vernichtungswettbewerb entwickelt. Das kann bei gelegentlichen Angeboten und selbst bei wiederholten Sonderaktionen noch nicht der Fall sein. Dies mussten die Zeitungsverlage in den Auseinandersetzungen um kostenlose Zeitschriften in Köln erfahren und auch die Rechtsstreitigkeiten über die Einstandspreise von neuen Pro-grammzeitschriften gingen zu Lasten der Angreifer aus, da nicht festgestellt werden konnte, dass hier ein Vernichtungs- oder Verdrängungswettbewerb stattfindet. Der BGH sprach Ende 2003 hiezu ein Schlusswort. Die Rechtsprechung geht prinzipiell von einer Mischkalkulation aus und schaut sich in der Regel nicht den Preis der einzelnen Ware an. Bekannt ist zudem noch der unzulässige Ausbeutungsmissbrauch. Dies ist jedoch mehr ein kartellrechtliches Problem, bei dem die Art, wie ein Unternehmen seine wirtschaftliche Markmachstellung erlangt und ausnutzt, im konkreten Fall als Markt-machtmissbrauch untersagt werden kann. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preisgarantie | Preisgarantie siehe: Geld-zurück-Garantie [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preisgegenüberstellung | Preisgegenüberstellung siehe: Preisangabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preisspaltung | Unter einer Preisspaltung versteht man den Umstand, dass ein Kaufmann für eine identische Leistung verschiedene Preise verlangt. Besonders im Rabattgesetz war ein Verbot geregelt, verschiedenen Kundengruppen oder einzelnen Kunden unterschiedliche Preise für die gleiche Leistung abzuverlangen. Heute sind also Sonderpreise erlaubt. Das ist die Basis für Kundenbindungssysteme und Einzelfallbelohnungen einzelner Kunden oder Kundengruppen. Jetzt darf man segmentieren und unterschiedliche Preise machen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preisunterbietung | Sie dürfen ohne weiteres Preise Ihrer Konkurrenten unterbieten. Erst wenn Sie dies nur deshalb machen, um Ihren Konkurrenten in den Ruin zu treiben, also keinen normalen Leistungswettbewerb mehr betreiben, kann dies wettbewerbswidrig sein. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Preisvergleiche | Preisvergleiche siehe: Vergleichende Werbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Psychologischer Kaufzwang | Der psychologische Kaufzwang ist das häufigste Argument im Zusammenhang mit verbotenen Gewinnspielen. Hierbei muss aber unterschieden werden, ob es sich um ein Gewinnspiel in großen anonymen Kaufhäusern oder kleinen Ladenlokalen handelt. In jedem Fall sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Gewinnspiels darauf achten, dass teilnahmewillige ohne Aufsuchen Ihres Geschäfts – in der Regel per Post – teilnehmen können. Es muss sich eine gleichwertige Möglichkeit zu Teilnahme ergeben. Weisen Sie deutlich auf diese Möglichkeit hin, stellen sie z.B. Losboxen vor dem Geschäftslokal auf. Gewinnspiele, bei dem die Teilnehmer einen Einsatz leisten müssen, müssen staatlich genehmigt sein. Im Paket zum Fernabsatzgesetz wurde auch ein neuer Gewinnspielparagraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erlassen, der sogenannte Sweapstakes behandelt. Das sind Gewinnspiele, die den Eindruck beim Kunden erwecken, er habe schon gewonnen. Wird jetzt ein solcher Eindruck erweckt, dann muss der Gewinnspielveranstalter auch genau diesen Gewinn zahlen. Gesetzestext ist zu finden unter http://www.fernabsatz-gesetz.de. Die Schaffung eines psychologischen Kaufzwangs ist auch nach der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung verboten und stellt eine Grenze dar, die nicht überschritten werden darf. Psychologischer Kaufzwang siehe: Gewinnspiel [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Rabatt | Rabatt ist jede Preisermäßigung, die ein Unternehmer dem Kunden durch einen Nachlass (auch Abschlag) vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis gewährt. Sie können Rabatte auf den Preis gewähren, von der Ware, durch Gutschein, durch Mengennachlass, durch Zahlungszielgewährung etc. Dementsprechend kennt man Geld-, Waren-, Barzahlungs-, Mengen-, Treue- und Funktionsrabatte (Groß- und Einzelhandelsrabatte). Sämtliche Rabatte sind seit Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im Sommer 2001 jetzt grundsätzlich erlaubt. Recherchieren Sie im Urteilsticker nach übertriebenem Anlocken. Rabatt siehe: Anlocken, übertriebenes, Zugabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Räumungsverkauf | In Notfällen sind Räumungsverkäufe zulässig. Sie müssen aber den Behörden (Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer) angezeigt werden. Neben Schadensereignissen und Umbau (hier genau beraten lassen) ist häufigster Grund die Geschäftsaufgabe. Sie dürfen aber in den letzten 3 Jahren nicht schon einmal einen Räumungsverkauf gleicher Art durchgeführt haben. Sie müssen ihr Geschäft endgültig aufgeben (also ungeeignet, wenn sich 2 Partner trennen, die aber danach alleine weitermachen wollen). Vorsicht also: Danach haben Sie es schwer in der gleichen Branche wieder ein Geschäft zu beginnen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Redaktionelle Werbung | Sämtliche Landespressegesetze (z.B. § 10 Pressegesetz NRW) sehen vor, dass entgeltliche Veröffentlichungen mit dem Wort "Anzeige" zu kennzeichnen sind. Diese Verpflichtung wird auch aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hergeleitet. Es geht darum, dass der Leser einer Zeitung oder Zeitschrift klar erkennen können muss, wo der redaktionelle Text aufhört und die Werbung beginnt. Problemfälle ergeben sich dann, wenn die Anzeigen in Form von Reportagen bzw. redaktionellen Beiträgen oder wissenschaftlichen Aufsätzen erscheinen. Hier können leicht die Grenzen zur verbotenen redaktionellen Werbung überschritten werden. Ebenfalls zu Grenzbereichen gehören die redaktionellen Hinweise auf bestimmte kommerzielle Veranstaltungen oder Produktneuheiten. Hierzu zählen Berichte über Messen, Buchbesprechungen und Produktvorstellungen. Häufig wird mit Berichten über Firmenveranstaltungen (Neueröffnung etc.) gegen das Trennungsgebot verstoßen. Solche Berichte sind nur dann zulässig, wenn sie von allgemeinem Informationsinteresse sind. Eine Namensnennung der Firma dürfte selten gerechtfertigt sein und ein weiteres Indiz sind übermäßig lobende und unkritische Darstellungen. Taucht dann noch im gleichen Blatt eine Anzeige der Firma auf, liegt für die Rechtsprechung der Verstoß auf der Hand. Auch im Internet sollten Sie die Werbung von redaktionellen Beiträgen unbedingt trennen. Hier sind die Grenzen noch fließender, da mittels Hyperlinks schnell eine Verbindung geschaffen werden kann. Bannerwerbung dürfte unproblematisch sein, da sie als Werbung erkennbar ist. Diese Tipps gelten jedenfalls dann, wenn Sie mit Ihrem Internetauftritt auch Informationsinteressen befriedigen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Robinsonliste | Der Name der Robinsonliste lehnt sich an den berühmten Roman Robinson Crusoe an, dessen Hauptfigur auf einer einsamen Insel strandete und somit garantiert frei von lästiger Werbung war. Die Idee dieser Liste: Jeder Verbraucher kann sich dort eintragen (eine Registrierung gilt 5 Jahre) und Werbebrief-Versender gleichen ihre Adressen gegen die Liste ab. Die Nutzung ist allerdings auf beiden Seiten freiwillig. Damit ist der Verbraucher auch nach seiner Eintragung nicht 100 %-ig vor Werbung sicher – zumal er eigentlich jede erdenkliche Schreibweise seines Namens schützen lassen müsste. Manche Stimmen in der Literatur gehen davon aus, dass ein Datenabgleich mit der Liste für einen Versender dem „Stand der Technik“ entspricht und es deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, wenn dies nicht geschieht. Dem Deutschen Direktmarketingverband (DDV) zufolge, der die Robinson-Liste vor über 25 Jahre begründete und noch heute pflegt, setzen aber zwischen 80 und 90 % der Werbebrief-Versender die Liste ein. Verbraucher, die sich in die Robinson-Liste eintragen möchten, können die Unterlagen telefonisch oder per Postkarte kostenlos beim DDV anfordern. Seine Adresse lautet: Deutscher Direktmarketing Verband (DDV), Stichwort "Robinson-Liste", Postfach 14 01, 71243 Ditzingen, Telefon 07156/951010. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Saisonpreis | Saisonpreis siehe: Preisangabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Schadensersatz | Bei Wettbewerbsverstößen gegen Mitbewerber geht es nicht nur um Unterlassen der abgemahnten Werbung, sondern auch um Schadensersatz. Grundsätzlich muss allerdings der Schaden nachgewiesen werden, was häufig nicht gelingt. In manchen Fällen kann sich der Geschädigte aber mit der sogenannten Lizenzanalogie helfen. Hier ist eine übliche Lizenzgebühr zu zahlen, wenn der Wettbewerbsverstoß Rechtsverletzungen zum Gegenstand hat, bei der z. B. Ausstattungen abgekupfert werden. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Schlußverkäufe | Schlußverkäufe siehe: Sonderveranstaltung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Schockwerbung | Schockwerbung siehe: Gefühlsbetonte Werbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Schuldrechtsmodernisierungsgesetz | Im deutschen Zivilrecht hat sich mit Ablauf des 31.12.2001 vieles verändert. Es galt die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 in deutsches Recht umzusetzen. Damit hat ein deutscher Verbraucher bei einem Kaufvertrag nicht mehr nur das Recht zur Wandlung (Geld gegen Ware) oder zur Minderung (Preisnachlass), wenn die Ware einen Fehler aufweist. Gesetzliche institutionalisiert werden nunmehr auch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferungen. Ferner werden generell die Ansprüche des Verbrauchers beim Kauf erst in zwei Jahren statt bisher in sechs Monaten verjähren. Auch die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2000 wurde im Teledienstgesetz, im BGB und im Teledienstdatenschutzgesetz umgesetzt. Hier geht es um Verträge, die auf elektronischem Wege abgeschlossen werden und die in Zusammenhang hiermit bestehenden zahlreichen vorvertraglichen Informationspflichten zu Gunsten des Verbrauchers. All dies bewog das Bundesjustizministerium dazu, jetzt eine große Änderung des bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen und nicht nur neu umzusetzende Regelungen, sondern auch altbekannte sondergesetzliche Regelungen in das BGB zu integrieren. Damit ist es verboten, kürzere Verjährungsfristen im Verbrauchsgüterkauf zu vereinbaren oder durch vertragliche Abreden Mängel und Gewährleistungsrecht auszuschließen. Dies gilt selbst bei gebrauchten Gütern. Für die meisten Händler wird dies bedeuten, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend überarbeitet werden müssen. Online-Auftritte sind anzupassen und die Kalkulationen sind neu zu überprüfen, da sie den zu erwartenden erhöhten Gewährleistungskosten entsprechen müssen. Da die verlängerte Gewährleistungsfrist nur für Verbraucher gilt, muss der Händler dafür sorgen, dass der Lieferant entsprechende vertragliche Gewährleistungen übernimmt. Viele Verweisungen und Hinweise dürften nicht mehr stimmen, wenn sämtliche Verbraucherschutzgesetze in das BGB mit eigenen Paragraphen integriert werden. Der Novellierungsbedarf ist beträchtlich und wird komplett unterschätzt. Nicht nur für Abmahner werden die neuen Regelungen ein gefundenes Fressen sein. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de Schuldrechtsmodernisierungsgesetz siehe: Bestellbestätigung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Schutzschrift | Einstweilige Verfügungen ergehen meist erst einmal ohne mündliche Verhandlung und ohne dass der Betroffene also gehört wird. Juristen haben daher eine gesetzlich nicht geregelte, aber von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit entwickelt, wie man dies ändern kann. Ist eine Einstweilige Verfügung zu befürchten, dann wird beim zuständigen Gericht eine Schutzschrift hinterlegt, in der für das mutmaßliche Verfahren die Verteidigung aufgeführt ist. Die Gerichte überprüfen bei Eingang einer Einstweiligen Verfügung routinemäßig, ob eine Schutzschrift vorliegt. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Selbstverständlichkeiten | Selbstverständlichkeiten siehe: Werbung mit ... [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Signaturgesetz | Am 21. Juli 2001 ist das neue Gesetz über elektronische Signaturen in Kraft getreten. Es hatte bereits einen Vorläufer. Das Gesetz löst das Signaturgesetz von 1997 ab. Nunmehr setzt die neue Vorschrift die Rahmenbedingung für die digitale Signatur, die einer Unter-schrift gleichgestellt ist. Schon vorher konnte man im Internet selbstverständlich rechtsgültige Verträge schließen. Hier gab es jedoch in einigen Bereichen immer wieder Fragen der Be-weisbarkeit. Ferner gibt es Rechtsbereiche, die eine bestimmte Form des Vertragsabschlus-ses vorschreiben. Diese Rechtsbereiche wird jetzt der Gesetzgeber nach und nach so bear-beiten, dass hier auch eine digitale Unterschrift in Form der elektronischen Signatur ausrei-chen kann. Es wird jedoch auch künftig Ausnahmen geben: So wird zum Beispiel auch in Zukunft der Hauskauf vor dem Notar stattzufinden haben. Ins-gesamt geht es um die Änderung von rund 400 Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetz-buchs, wodurch die elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleich-gestellt werden soll. Im Signaturgesetz selbst sind die verschiedenen Arten der Signaturen und die rechtlichen Voraussetzungen für die sog. Zertifizierungsstellen geregelt. Die Zertifizierungsstellen wer-den von der Regulierungsbehörde überwacht. Dies ist die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (www.regtp.de). Hier werden die Zertifizierer registriert, bei denen man seine digitale Unterschrift beantragen kann. Bei diesen Stellen kann sich dann später jeder, der Ihre Signatur erhält darüber informieren, ob diese echt ist. Zur Zeit gibt es in Deutschland neun Anbieter (siehe aktuelle Angaben bei www.regtp.de). Dazu zählt auch die Bundesno-tarkammer, die erste Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen nach der höchsten Sicherheitsstufe des Signaturgesetzes ausgegeben hat. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Sonderangebot | Es ist erlaubt mit Sonderangeboten zu werben. Die Sonderangebote dürfen auch zeitlich befristet sein. Vorsicht bei zu kurzer Geltungsdauer (1 Stunde oder 1 Tag). So wurde die "Happy Hour" einer Bäckereikette verboten. Probleme ergeben sich, wenn massenhaft und besonders herausgestellt, womöglich noch in Verbindung mit einer Feier mit Sonderangeboten geworben wird. Hier gerät man schnell in den Bereich der unerlaubten Sonderveranstaltung. Je mehr Einzelangebote Sie bringen, desto zurückhaltender muss die Preisherabsetzung beworben werden. Hinweise auf Einzelstücke, Auslaufmodelle, Beschädigungen sollten Sie unbedingt anbringen (so groß gedruckt, wie den Preis). [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Sonderpreise | Sonderpreise sind als Zweit-Preise seit dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung erlaubt! Sonderpreise siehe: Preisspaltung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Sonderveranstaltung | Unter Sonderveranstaltungen verstand das UWG bis zur Novelle Veranstaltungen, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs stattfinden. Damit waren nicht die Ladenschlusszeiten, sondern die Art der Gestaltung gemeint. Wenn nicht die Saisonschlussverkäufe oder die erlaubten Jubiläen (Firmengeburtstag durch 25 teilbar) die Veranstaltung legitimierten, waren die Sonderveranstaltungen verboten. Es musste keine Veranstaltung im eigentlichen Sinne sein. Auch eine Anzeige, überschrieben mit "Schnäppchenmarkt" und zahlreichen Sonderangeboten konnte den Tatbestand schon erfüllen. Diente die Aktion der Beschleunigung des Absatzes und stellte sie sich für das Publikum als Unterbrechung des normalen Geschäftsverkehrs dar (übersteigt sie das "normale Maß der Verkaufstätigkeit") war die Werbung für und die Durchführung der Aktion verboten. Mit dem neuen UWG wurde das Sonderveranstaltungsverbot am 08.07.2004 aufgehoben. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Spamming | Unter Spamming versteht man vor allem die Versendung von unerlaubter E-Mail-Werbung. Nach einer Studie der EU-Kommission soll das Spamming weltweit Kosten von rund 10 Mrd. Euro verursachen. Dazu gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die überwiegend darauf abstellen, dass die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung prinzipiell sittenwidrig ist und damit unzulässig. So hat das Landgericht Berlin für die Versendung von E-Mails anhand einer Mailingliste und die Versendung an Geschäftsadressen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der negativen Informationsfreiheit der Adressen gesehen. Auch Zusendungen an Geschäftsadressen und dort genutzte E-Mail-Adressen stellen nach Ansicht des Gerichts einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Selbst der Hinweis darauf, dass der Empfänger sich in eine Mailingliste für einen Newsletter eingetragen habe, half nichts, denn der Absender trage die Beweislast dafür, dass die Eintragungen in die Mailingliste auch wirklich von dem Empfänger ausging! (LG Berlin, Urteil vom 23.06.2000, 16 O 115/00 und LG Berlin, Beschluss vom 30.06.2000, 16 O 421/00). Bekanntheit erlangte die gegenteilige Einschätzung des Landgerichts Kiel, das ein entsprechendes Amtsgerichtsurteil des AG Kiel bestätigte. Danach könne die Fernabsatzrichtlinie mangels Umsetzung in das nationale Recht nicht als Schutzgesetz herangezogen werden. Soweit jemand eine E-Mail-Adresse auf seiner Website bekannt gebe, stehe ihm auch kein Unterlassungsanspruch zu, auch nicht aus Datenschutzrechtsgesichtspunkten. Allerdings sah das Gericht durchaus Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die im konkreten Fall nicht zutreffen sollten. Damit bleibt Spamming in Deutschland verboten. Unerlaubte Werbung ohne die Nachweismöglichkeit einer entsprechenden Gestattung ist damit ein höchst riskantes Werbemittel. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de. Spamming siehe: Belästigung, Telefon/Telefaxwerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Spitzenstellungswerbung | Spitzenstellungswerbung siehe: Alleinstellungswerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Sportgeräte | Sportgeräte siehe: Heilmittelwerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Stadtwappen | Internet Pages und Zeitschriften bzw. Zeitungen, die einen Bezug zur Gemeinde oder zur Stadt aufweisen gibt es zu Hauf. Gibt man zum Beispiel in Düsseldorf eine Zeitschrift heraus, liegt es nicht nur nahe, die Zeitschrift „Düsseldorfer Anzeiger“ zu nennen, sondern schnell ist auch die Überlegung einbezogen, das Stadtwappen von Düsseldorf abzubilden. Solche Zeichen dürfen jedoch nicht als rechtlich vogelfrei angesehen werden. In einem gerade bis zum BGH verfolgten Fall ging es um das Düsseldorfer Stadtwappen. Die Stadt Düsseldorf konnte durch Vorlage von historischen Untersuchungen nachweisen, dass sie Inhaberin der Rechte am Wappen war. Dieses Wappen verwendete die Stadt in allen möglichen Publikationen, auch in dem „Düsseldorfer Amtsblatt“. Die obersten Zivilrichter entschieden jetzt, dass die Verwendung im konkreten Fall eine Zuordnungsverwirrung hervorrufe und das Namensrecht der Stadt Düsseldorf verletze. Der BGH nahm also an, dass ein Wappen, ähnlich wie eine Firmenbezeichnung oder ein Name, über § 12 BGB geschützt sein kann. Die Richter verwiesen dabei auch auf die Vorschrift des § 14 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Danach sei bestimmt, dass die Gemeinden ihre bisherigen Wappen führen, so dass es auf eine Verkehrsgeltung der Wappen nicht ankomme. Die Gerichte fordern nur, dass die Wappen oder Siegel eine individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur Kennzeichnung geeignet sind. Dies dürfte jedoch in fast allen Fällen als Voraussetzung gegeben sein. Diese Rechtsprechung (BGH 1 ZR 235/99, Urteil vom 28.03.2002, MD 10, 998) lässt sich auch auf Universitätsembleme und andere Wappen und Siegel ausdehnen. Sie haben in der Werbung nichts verloren. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Stammkundenrabatt | Stammkundenrabatt siehe: Rabatt [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Standesrecht und Werbung | Zahlreiche Berufsgruppen, insbesondere Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte unterliegen besonderen Vorschriften zur Werbung. Meist in Standesrichtlinien werden Werbeverbote aufgestellt oder die Werbemöglichkeiten eingeschränkt. Insgesamt ist zu verzeichnen, dass es zunehmend erlaubt wird eine seriöse Informationswerbung zu betreiben, die aber nicht darauf ausgerichtet sein darf, einzelne Klienten anzulocken. Siehe auch Berufsordnungen oder die Spezialseite http://www.arztwerberecht.de . [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Stiftung Warentest | Stiftung Warentest siehe: Testurteil [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Störer | Wenn Wettbewerbsverstöße begangen wurden, beginnt die Suche nach denjenigen, die man hierfür in Haftung nehmen kann. Neben dem eigentlichen Verletzer kann jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht. Deshalb kann man auch dann gegen einen Gewerbetreibenden vorgehen, wenn er einen Wettbewerbsverstoß durch einen anderen begeht oder wenn er Veranlasser eines wettbewerbswidrigen Verhaltens Dritter ist oder ein solches Verhalten fördert oder für sich ausnutzt (BGH GRUR 77, 114, 115). Deshalb muss man sich z.B. falsche Erklärungen eines Reporters zurechnen lassen, wenn man anlässlich einer Geschäftseröffnung eine Pressekonferenz veranstaltet. Wer Angestellten eines Zeitungsverlages den Text für eine Anzeige mit einer handgeschriebenen Notiz übermittelt und dem Verlag die Gestaltung der Anzeige überlässt, der muss sich vor Erscheinen der Anzeige durch Vorlage eines Probedruckes davon überzeugen, dass der Anzeigentext dem Auftrag entspricht. Enthält der Text eine wettbewerbsrechtliche Verletzung, dann haftet man hier als Störer. Auch die Hersteller einer Ware können als Störer in Anspruch genommen werden, wenn es um das Produkt selber geht, in dem sich der Wettbewerbsverstoß realisiert. Unter einen solchen weiten Störerbegriff fallen auch die so genannten Mitstörer. Hier kann die Mitwirkung in der Veranlassung, Förderung oder Ausnutzung eines wettbewerbswidrig handelnden Dritten liegen. So wurde eine Stadt als Mitstörer in Anspruch genommen, die die Honoraranfrage für eine Erschließung an Ingenieure in einer Weise abfasste, die diesen nur eine Unterbietung des Mindesthonorars (wettbewerbswidrig) ermöglichte. Eine Haftung als Mitstörer setzt allerdings immer das Bestehen einer Prüfungspflicht voraus. In Einzelfällen kann die Mithaftung recht weit gehen. Bei der irreführenden Bezeichnung einer Verkaufsfahrt als „Werbefahrt“ haftet außer dem Verkaufsveranstalter auch der Omnibusfahrer auf Unterlassung der irreführenden Werbung und Durchführung der Fahrt, denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hätte er den irreführenden Charakter der Fahrt verhindern können. Auch wer anderen Unternehmen seinen Telefaxanschluss zur Verfügung stellt und diesen ermöglicht, wettbewerbswidrige Mittelungen zu versenden, haftet. Störer siehe: Angestellter, Zurechnung von Handlungen [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Sweap stake | siehe Gewinnspiel und Gewinnspielhaftung Sweap stake siehe: Gewinnspiel, Gewinnspielhaftung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Telefon/Telefaxwerbung | Telefon- und Telefaxwerbung bieten zwar eine selektierte und wirksame Ansprache. Sie sind jedoch außerhalb bestehender Kundenbeziehungen verboten und selbst bei eigenen Kunden müssen enge Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie diese als belästigend eingestuften Marketingmaßnahmen durchführen dürfen. Die Werbung darf auch in diesen Fällen nicht generell erfolgen, sondern nur, wenn das Einverständnis der Kunden gerade mit dieser Art von Werbung vorausgesetzt werden darf. Auch sollte ein Grund für eine solche Methode erkennbar sein (Sonderangebot für verderbliche Ware, zeitlich befristete Aktion). Die gleichen Grundsätze gelten auch bei E-Mail-Werbung. Allerdings gibt es hier einige Urteile, die eine solche Werbung für erlaubt ansehen, wenn der Empfänger nicht vorher widersprochen hat. (Sehr riskant!) Telefon/Telefaxwerbung siehe: Belästigung, Spamming [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Testergebnis, Werbung mit | Es ist durchaus zulässig mit Testergebnissen zu werben. Probleme ergeben sich dann, wenn der Verbraucher die Seriosität und Objektivität des Testveranstalters nicht überprüfen kann. Eine Werbung mit Testergebnissen ist dann wettbewerbsrechtlich möglich, wenn die Testergebnisse wahrheitsgetreu wiedergegeben werden und in dem Test eines anerkannten, neutralen, fachlich qualifizierten Testinstituts in einem einwandfreien Verfahren ermittelt worden sind und der Test im Verbraucher ein sachlich richtiges Gesamtbild vermittelt. Unzulässig ist die Werbung mit solchen Tests, die nicht auf Objektivität und Neutralität beruhen oder nicht ausreichend sachkundig durchgeführt worden sind. Grundsätzlich macht sich derjenige, der mit Tests wirbt, deren Aussagen auch zu eigen. Sind in dem Test also Angaben enthalten, die Mitbewerber diskriminieren, so haftet man auch selbst für diese Angaben. Häufig ist es notwendig, die Zustimmung des Testveranstalters einzuholen, da bestimmte Begriffe hier markenrechtlich geschützt sind. Bei der Stiftung Warentest gibt es eigene Richtlinien, wie die Warentestergebnisse in der Werbung dargestellt werden dürfen. Die Richtlinien orientieren sich an bestimmten Lauterkeitskriterien (Angabe der Notenverteilung, des Testdatums etc.). Diese Richtlinien zeigen, dass man auch mit zulässigen Tests verfälschend und irreführend werben kann. Insbesondere darf nicht mit veralteten Tests geworben werden oder mit Nachfolgeprodukten. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Testpreis | Sie dürfen einen Testpreis für Ihre Ware- oder Dienstleistung verlangen. Seit dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung dürfen Sie sogar verschiedene Preise zur gleichen Zeit haben. Allerdings dürfen Sie Ihre Kunden nicht irreführen, in Ihnen also keine falschen Vorstellungen über die Preiswürdigkeit wecken. Testpreis siehe: Preisspaltung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Testurteil | Die Stiftung Warentest erteilt regelmäßig Testurteile, mit denen auch geworben werden darf. Hier wurden bestimmte Regeln aufgestellt, wie man genau mit den Noten werben darf (Testausgabe angeben, darstellen wie die Notenverteilung war etc.). Auch Fachzeitschriften nehmen Tests vor. Hier sollten Sie sich beim Verlag erkundigen, wenn Sie mit diesen Testurteilen werben wollen. Vorsicht bei dubiosen Tests. Durch die Werbung machen Sie sich unter Umständen Ergebnisse zu eigen, die Wettbewerber diskriminieren. siehe auch Testergebnis zuvor. Testurteil siehe: Testergebnis, Werbung mit [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Textform | Was ist eigentlich „Textform“ ? Textform ist eine neue Form für rechtliche Erklärungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und wird in den entsprechenden Paragrafen eigens angeordnet. Das Gesetz definiert Textform wie folgt: § 126 b BGB Textform Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Diese neue Form wurde mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 13.07.2001 (BGBl. I, S. 1542 ff.) eingeführt. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung von einer „qualifizierten Formlosigkeit“ gesprochen. Damit ist gemeint, dass die Anforderungen an diese Erklärungen nicht so groß sind, wie z.B. bei der Schriftform (= Unterschrift auf einem körperlichen Dokument) aber höher, als bei nur mündlichen Erklärungen. Die Textform gilt nur dort, wo sie vom Gesetz vorgeschrieben ist (Widerrufserklärung im Fernabsatz, Mitteilung des Vermieters nach § 541b Abs. 2 S. 1 BGB, Zurückweisung von Ansprüchen des Reisenden nach § 651g II BGB, Garantieerklärung nach § 477 III BGB) oder wo die Vertragsparteien sie vereinbaren. Sie verlangt eine Abgabe der Rechtserklärung in Schriftzeichen. Diese Schriftzeichen müssen in einer Urkunde stehen, können aber auch in einem E-Mail sein, das ja archiviert werden kann. Die Erklärung muss erkennen lassen, von wem sie stammt (Person des Erklärenden, am besten Vor- und Nachname). Schließlich muss der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht werden. Eine kopierte, gestempelte Unterschrift oder eine vereinbarte Kennung oder einfach nur der Name am Ende der Erklärung genügen hier. Damit entsprechen Telefaxe, E-Mails oder Briefe als Attachement mit eingescannter Unterschrift grundsätzlich den Anforderungen. Nicht ausreichend wäre eine solche Erklärung auf einer Homepage, da das Merkmal der Dauerhaftigkeit hier nicht erfüllt ist. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de Textform siehe: Widerrufsrecht [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Titelschutz | Häufig ist nicht bekannt, dass neben Unternehmenskennzeichen, also Firmennamen und Marken auch sog. Werktitel gemäß § 5 Abs. 1 Markengesetz geschützt sind. Hier geht es um Bezeichnungen von Druckschriften (Buchtitel, Zeitschriftentitel, Zeitungstitel etc.), Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke und "sonstige vergleichbare Werke". Kommt solchen Titeln überragende Verkehrsgeltung zu, dann kann man damit sogar die Unterlassung der Nutzung von Internetdomains verlangen. Dies versuchte z.B. Endemol mit dem Begriff "Nominator", unterlag jedoch, weil der Begriff zum Zeitpunkt, als der Beklagte den Titel als Internetdomain eintrug, noch nicht so bekannt war. Vergleichbare Werke sind alle solchen Arbeitsergebnisse, die im Verkehr mit einem Namen oder einer besonderen Bezeichnung gekennzeichnet zu werden pflegen. Hierzu gehören auf jeden Fall Hörfunk- und Fernsehsendungen, Computersoftware, CD-Rom-Titel, Spieletitel (Bridge oder Monopoly, nicht aber Zappelfisch). Messen, Kongresse oder Festivals können mit ihrem Namen unter Titelschutz stehen, den Veranstaltungen von Konzerten wurde ein solcher Schutz versagt. Manchmal hilft auch der Urheberrechtsschutz, wie z.B. bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, bei der die Verwendung des Begriffs "Bambi" für Schokolade verboten wurde. Am sichersten fahren Sie immer noch mit einer Markenanmeldung. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Übertriebenes Anlocken | Übertriebenes Anlocken siehe: Anlocken, übertriebenes [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Umsonst | Umsonst siehe: Zugabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Umweltwerbung | Umweltwerbung siehe: Biowerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Unbestellte Ware | Die Zusendung unbestellter Ware wird von den Wettbewerbsjuristen unter der Kategorie „belästigende Werbemethoden“ gehandelt. Selbst wenn der Versender darauf hinweist, dass der Kunde die Ware ohne Kosten zurücksenden kann, ist dieser Akt für den Kunden lästig. Manchmal wird er sogar aus Bequemlichkeit kaufen und das entspricht letztlich dem Kalkül. Deshalb ist diese Werbemethode verboten und zwar gegenüber Verbrauchern und Gewerbetreibenden. Nur ganz ausnahmsweise sieht dies anders aus bei geringwertigen Waren des täglichen Bedarfs (Postkarten und Adressaufkleber in Spendenmailings). Allerdings muss der Empfänger deutlich darauf hingewiesen werden, dass er die Ware auch ohne Bezahlung verbrauchen darf und er sie nicht aufbewahren muss. Für Verbraucher sind die Rechtsfolgen sogar ausdrücklich im Gesetz geregelt. § 241a BGB Zusendung unbestellter Sachen (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat. Das bloße Schweigen des Empfängers löst also keinerlei Rechtsbindung aus. Allerdings kann der Empfänger durchaus das Angebot annehmen. Dann kommt trotz der Belästigung ein Vertrag zustande. Eine Annahme des Angebots mit Zahlungsverpflichtung kann auch darin gesehen werden, dass die Sache dauernd in Benutzung genommen wird, verbraucht wird oder weiterverkauft wird. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de Unbestellte Ware siehe: Belästigung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Unterlassungserklärung | Wenn ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, kann verlangt werden, dass dies künftig unterlassen wird. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, muss eine Unterlassungserklärung, manchmal auch Unterwerfungserklärung genannt, abgegeben werden. Meist hat man sich zu verpflichten, die genau bezeichnete Werbemaßnahme bei Vermeidung einer Vertragsstrafe künftig zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen. Die Vertragsstrafe beläuft sich meist zwischen 2500,-- Euro und 5100,-- Euro. Sie darf nicht gestrichen werden, sonst fehlt es an der Ernsthaftigkeit. Manchmal ist es möglich sich eine Aufbrauchfrist oder Umstellungsfrist einräumen zu lassen. Auch dies können Sie in die Unterlassungserklärung aufnehmen. Die Kunst besteht darin, die Unterlassungserklärung so eng zu fassen, dass künftige Verstöße nicht möglich sind, aber auch die eigene Werbung künftig nicht zu sehr eingeschränkt wird. Hier ist es besser einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Unterwerfungserklärung | Unterwerfungserklärung siehe: Unterlassungserklärung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Unverbindliche Preisempfehlung | Sie spielt meist eine Rolle bei Preisgegenüberstellungen. Wenn Sie mit den Empfehlungen werben, dann sollten diese auch tatsächlich (noch) bestehen und auch in dieser Höhe. Es gibt Abmahnvereinigungen, die entsprechende Werbung regelmäßig anhand von Preislisten überprüfen. Schon lange ist es erlaubt, dass der Verkäufer seinen eigenen Preis dieser unverbindlichen Preisempfehlung gegenüberstellt und damit wirbt, günstiger zu sein. Allerdings muss für den Kunden klar werden, auf welchen Preis sich der Vergleich bezieht. Abkürzungen sind hier hoch gefährlich. „empf. VK“, „u.v.P“, „e UVP“, „uvp“ und „UVP“ wurden schon als wettbewerbswidrig beurteilt (siehe auch unten die Rechtsprechungsbeispiele). All diesen Abkürzungen war gemein, dass sie entweder mehrdeutig waren oder es jedenfalls nicht eindeutig für den Kunden erkennbar war, dass es sich um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers handeln sollte. Auch die Formulierung „empfohlener Verkaufspreis“ reicht nicht aus. Überhaupt sind alle Gestaltungen mangelhaft, bei denen nicht klar wird, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung gehandelt hat. Selbst mit der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers dürfen Sie werben. Aber auch hier gilt, dass für das Publikum klar sein muss, dass es sich um eine nicht mehr bestehende und unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gehandelt hat, mit der Sie Ihren Preis vergleichen. BGH-Grundsätze für Gegenüberstellungspreis Der gegenübergestellte Preis muss ein auf ernsthafter Kalkulation basierender angemessener Verbraucherpreis sein. Liegt diese Voraussetzung vor, dann stellt die Bezugnahme nur dann eine Irreführung dar, wenn dem Verbraucher nicht klar wird, dass die Preisempfehlung eigentlich unverbindlich ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt. (siehe BGH GRUR 1980, 108ff. – „unter empf. Preis“ und BGH GRUR 2000, 436f. – „ehemalige Herstellerpreisempfehlung“ und zuletzt in BGH WRP 2003, 509f. – Preisempfehlung für Sondermodelle“) OLG Frankfurt a.M., 6 U 221/00, Urteil vom 22.03.2001. Wird bei einer Preisgegenüberstellung der Referenzpreis als eUVP** gekennzeichnet und ein aufklärender Hinweis vertikal angeordnet mit "**eUVP = ehemalige Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" erläutert, wird die Mehrdeutigkeit und damit Irreführung der Ursprungsangabe nicht beseitigt. Eine solche Werbung bleibt irreführend. KG Berlin, 5 U 198/01 Es verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, mit der hervorgehobenen Differenz zwischen der unverbindlichen Preisempfehlung und dem tatsächlichen Preis zu werben, wenn die Kunden diese Differenz für den neuen Preis halten können. OLG Köln 6 U 71/03 – Urteil vom 28.11.2003 Die Kennzeichnung eines gegenübergestellten Preises mit „UVP“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ ist irreführend. OLG Stuttgart, 2 U 113/00, Beschluss vom 18.08.2000 Preisangaben unter Verwendung des Begriffs "regulärer Preis" oder "Regulärpreis" sind für den Verbraucher mehrdeutig, da nicht klar wird, ob es sich um den empfohlenen Preis, einen gebundenen Preis oder den eigenen früheren Preis des Verkäufers handelt. Preisvergleiche, bei denen etwa dem gültigen Preis ein höherer, durchgestrichener, als "regulärer Preis" bezeichneter Betrag gegenübergestellt wird, verstoßen gegen § 3 UWG und sind irreführend. Solche Irreführungen können nur dann durch so genannte "Sternchenverweise" beseitigt werden, wenn diese unter ausreichender Hervorhebung gestaltet werden. Urteil des OLG Köln vom 02. März 2001 – 6 U 208/99 - Verliert die unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers ihren Charakter als Richtpreis für den Verbraucher, weil sie den auf dem Markt verlangten Preis in einer Weise übersteigt, die sie nur noch als Phantasiegröße ausweist, kann sie eine unzulässige Irreführung der Verbraucher darstellen: BGH Az. I ZR 222/97, Urteil vom 24.05.2000 Die Angabe einer falschen Herstellerpreisempfehlung ist auch dann irreführend, wenn der Leser aus anderen Angaben in der gleichen Werbung entnehmen kann, dass eine der Angaben nicht zutrifft. Der bloße Hinweis auf das Weihnachtsgeschäft reicht nicht zur Begründung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht aus. Unverbindliche Preisempfehlung siehe: Herstellerpreisempfehlung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Urheberrecht | Die Fragen zum Urheberrecht geistern immer wieder durch das Internet und spielen hier eine gewichtige Rolle. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Urheberrecht verdient werden muss. Man kann es nicht durch eine Eintragung erlangen. Urheberrechtsschutzfähig ist nämlich nicht jedes geschriebene Wort oder jedes gezeichnete Bild. Die Gerichte und das Gesetz verlangen vielmehr, dass sich das „Werk“ vom durchschnittlichen Können abhebt. Damit scheitern oft Werbesprüche an dieser Hürde. Aber auch in der Literatur beschriebene Personen, wie Harry Potter, können derart schwach gekennzeichnet sein, dass ihnen kein Urheberrechtsschutz zukommt. Gleichwohl muss damit nicht jeglicher Schutz entfallen, da auch das Wettbewerbsrecht ergänzende Leistungsschutzansprüche kennt. Hat ein Werk diese Hürde übersprungen und kann als schutzwürdig angesehen werden, so stellt sich häufig die Frage, wer bei bestimmten Geschäften Inhaber welcher Rechte geworden ist. Was gilt z.B. hinsichtlich dieser Rechte, wenn eine Werbeagentur ein Firmenlogo erstellt oder ein Webdesigner Seiten im Internet gestaltet? Meist haben die Parteien hier nichts Spezifisches festgelegt, wenn solche Streitfragen auftauchen. Dann gilt die so genannte Zweckübertragungstheorie. Das Urheberrecht hat die Tendenz beim Urheber zu verbleiben. Das Urheberrecht selbst kann ohnehin nicht übertragen werden, da es Ausschluss des Persönlichkeitsrechts des jeweiligen Schöpfers ist. Allerdings ist es sehr wohl möglich Nutzungs- und Verwertungsrechte, also Aufführungsrechte, Verbreitungsrechte, Vervielfältigungsrechte und Ähnliches zu übertragen. Die Übertragung kann für einen zeitlich beschränkten Zeitraum erfolgen oder zeitlich unbeschränkt sein. Sie kann sich auf räumliche Grenzen beschränken oder z.B. nur für eine ganz bestimmte Verwendung erfolgt sein. Hier ergeben sich dann die Schwierigkeiten bei der Auslegung. Man muss immer ermitteln, zu welchem Verwendungs- oder Verwertungszweck die Leistungen erbracht wurden. Wird z.B. eine Homepage gestaltet, so ist der Empfänger der Leistung nicht ohne weiteres berechtigt, diese Homepage beliebig abzuändern und vor allen Dingen in ihrem Design zu beeinflussen, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Erstellt ein Fotograf ein Bild für eine Broschüre, so darf der Unternehmer nicht ohne weiteres dieses Bild als Kennzeichnung auf Warenverpackungen verwenden. Hierfür wurden im Zweifel keine Rechte übertragen. Bleibt unklar, welchen Umfang die Rechtsübertragung hatte, so geht dies zu Lasten des Empfängers der Leistung, da eben das Urheberrecht die Tendenz hat, beim Urheber zu verbleiben. In der Praxis kann dies nur zur Folge haben, dass Sie als Erwerber solcher Leistungen in jedem Fall dafür sorgen sollten, dass klar beschrieben wird, welche Rechte Sie künftig an dem Leistungsergebnis haben. Hier sollten Sie festlegen, ob Sie die Leistungsergebnisse auch in anderen Medien verwenden dürfen, ob Auflagenbeschränkungen existieren sollen oder ob Sie zeitlich und für alle Auflagen und sonstigen Folgeverwertungen das Recht haben, die Leistungen zu verwenden. Sichern Sie sich das Bearbeitungsrecht z.B. Übersetzungen vornehmen zu können und Ähnliches. Ansonsten kann der Urheber Sie auffordern, die konkrete Verwertung zu unterlassen. Dies läuft regelmäßig darauf hinaus, dass hier erneut eine Zahlung verlangt wird. Verwenden Sie dennoch die Leistung, dann kann der Urheber Schadensersatz verlangen oder eine Lizenzgebühr einfordern. Näheres finden Sie im http://www.rechtsticker.de/ (Grundlagenbeitrag Urheberrecht). Urheberrecht siehe: Copyright [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Urteilsaktenzeichen | 2 O 2/01 ist ein typisches Urteilsaktenzeichen. Dieses Urteilsaktenzeichen benennt uns mit der ersten Ziffer den Spruchkörper, der entschieden hat. Hier könnte es die 2. Kammer des entsprechenden Landgerichts sein. Das O ist ein Kürzel, ein so genanntes Registerzeichen, die Register und Behörden, wie z.B. die Staatsanwaltschaften führen. Das Zeichen "O" steht für allgemeine Zivilsachen I. Instanz beim Landgericht. Die nächste Zahl vor dem Schrägstrich bezeichnet die durchlaufend nummerierte Angelegenheit des Spruchkörpers. Bei manchen Gerichten, wie z.B. beim Verwaltungsgericht, handelt es sich um die Zahl der insgesamt bei dem Gericht eingegangenen Sachen. Die Zahl hinter dem Schrägstrich beinhaltet die Jahreszahl des Eingangs der Angelegenheit. Steht ein "O" für Zivilsachen in I. Instanz, so steht das "U" für Berufungen in Zivilsachen. Allgemeine Zivilsachen beim Amtsgericht tragen das Kennzeichen "C". Das Kennzeichen "S" kennzeichnet dagegen Berufungen in Zivilsachen, bei denen das Landgericht zuständig ist. Bei dem Kennzeichen "Js" geht es um Ermittlungsverfahren in Strafsachen. In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten interessieren meist die Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs, also OLG und BGH. In der Regel findet sich daher das Kennzeichen "U" für die Berufung und das Kennzeichen "ZR" für die Revision beim Bundesgerichtshof. Übrigens ist für Wettbewerbssachen der 1. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof zuständig, so dass die meisten wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten mit "I ZR" gekennzeichnet sein dürften. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Urteilsdatum | Das Datum eines Urteils ist regelmäßig das Datum der letzten mündlichen Verhandlung oder das Datum der Entscheidung selbst. Ein Urteil hat auch noch ein Verkündungsdatum, welches später liegt, aber ganz selten zitiert wird. Daran schließt sich in den meisten Fällen erst einmal ein Zeitraum an, in dem das Urteil verkündet wird. Dann haben die Gerichte Zeit das Urteil abzusetzen. Dies dauert meist 1 bis 2 Monate. Danach wird das Urteil den Parteien zugestellt und dann muss sich jemand finden, der dieses Urteil veröffentlicht. Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass das Urteil an Verlage geschickt wird. Diese müssen dann jemanden finden, der das Urteil liest und die Hauptaussagen des Urteils herausarbeitet. Diese Hauptaussagen werden in einem so genannten "Leitsatz" veröffentlicht, der übrigens urheberrechtlich geschützt ist. Bis dahin vergehen oft mehrer Monate. Aktuellere Kurzmeldungen findet man anhand von Pressemeldungen der entsprechenden Gerichte in Verfahren, die das Interesse der Öffentlichkeit haben. Hier kann man jedoch häufig nicht die Besonderheiten des Urteils ersehen. Dieses in Deutschland zugeschnittene Veröffentlichungssystem bröckelt jedoch mittlerweile. Unter http://www.bundesverfassungsgericht.de finden sich nunmehr die Veröffentlichungen des Bundesverfassungsgerichts, wie in Amerika. Auch der Bundesgerichtshof hat verlauten lassen, dass die Urteile demnächst unter http://www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht werden. Bei anderen Instanzen ist dies noch nicht der Fall. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Verbraucher | Immer mehr Gesetzeswerke werden in Deutschland geschaffen, die speziell dem Verbraucherschutz dienen (Verbraucherkreditgesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz usw., wobei die genannten Vorschriften in das BGB übergegangen sind). Außerdem kommt es im Werberecht bei der Beurteilung von Werbemaßnahmen fast immer auf die Sicht und das Verständnis des Verbrauchers an. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthält neuerdings eine Definition des Verbrauchers. Diese ist nicht an seine Stellung oder an sein Wissen angelehnt, sondern nur an den Zweck des Geschäftes, das er tätigt. So ist jeder, auch der Vorstand von Siemens ein Verbraucher, der ein Geschäft zu privaten Zwecken abschließt. Kauft der gleiche Mensch den Gegenstand für seinen Geschäftsbetrieb, so ist er nicht mehr Verbraucher, sondern handelt als Unternehmer. Seit einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs müssen deutsche Gerichte einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher vor Augen haben, wenn sie Werbung beurteilen. Vorher bestimmte das Verbraucherleitbild eher der flüchtige uninformierte Betrachter. Der Unterschied: Der Verbraucher des EuGH kann nicht so leicht irregeführt werden und damit hat Werbung theoretisch mehr Spielraum. In der Praxis begegnen die Gerichte diesem Erfordernis einfach durch den Zusatz „Verbraucherleitbild gemäß der Rechtsprechung des EuGH“ ohne sich hierüber weiter auszulassen und ohne dass eine Veränderung der Rechtsprechung erkennbar wäre. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Verbraucherkreditgesetz | Scheinbar nur für Banken und Kredite bestimmt, galt das Gesetz aber auch in allen Fällen, in denen Abzahlungsgeschäfte (Ratenzahlungen) oder Lieferungen in Teilen (Abonnements, Sammeltassenlieferungen etc.) erfolgen. Bei diesen Geschäften muss regelmäßig auf das gesetzliche Widerrufsrecht drucktechnisch hervorgehoben hingewiesen werden. Der Abdruck muss z.B. im Versandbereich auf der Bestellkarte und auf einem Dokument erfolgen, das beim Kunden verbleibt. Seit 01.01.2002 gilt das neue Recht. Mit der Schuldrechtsreform wurde das Verbraucherkreditgesetz in das BGB integriert. Die aktuellen Regelungen und Beiträge zum Widerrufsrecht finden Sie unter http://www.fernabsatz-gesetz.de/ . Verbraucherkreditgesetz siehe: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Vergleichende Werbung | Seit Mitte 1998 ist die früher grundsätzlich verbotene vergleichende Werbung erlaubt, da der Bundesgerichtshof eine EU-Richtlinie für anwendbar erklärte. Mitte 2000 wurde das Gesetz zur Vergleichenden Werbung verabschiedet, das Änderungen im UWG brachte. Man darf jetzt unter Namensnennung vor allem die eigenen Preise mit denen der Konkurrenz vergleichen. Trotzdem müssen Sie beachten, dass Ihr Vergleich nicht irreführt (keine Äpfel mit Birnen vergleichen), dass nur nachprüfbare Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung miteinander verglichen werden und durch den Vergleich Ihr Mitbewerber nicht unnötig diskriminiert wird. Vermeiden sie neben dem faktischen Vergleich wertende und hämische Äußerungen. Näheres finden Sie im Beitrag im http://www.rechtsticker.de/. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Verjährung | Ein Wettbewerbsverstoß verjährt in 6 Monaten ab Kenntnisnahme durch den Abmahnberechtigten. Bei Dauerverstößen (z.B. übertriebene Firmenbezeichnung, Markenverletzung) nutzt dies jedoch nichts. Auch wenn man sich auf Verjährung beruft und gleichzeitig sein Tun verteidigt, begründet man eine Erstbegehungsgefahr für künftige Verstöße, bei die Verjährung dann nicht greift. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Versandkosten | Bei den Versandkosten geht es um 2 Fragen: Wer muss sie grundsätzlich tragen? Wie müssen sie angegeben werden? Die Versandkosten muss grundsätzlich, also nach dem Gesetz der Käufer tragen, denn regelmäßig ist der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers. Nur wenn dies geändert wird oder der Verkäufer in den AGB die Versandkosten übernimmt, sieht die Rechtslage anders aus. Bei einem Fernabsatzvertrag hat grundsätzlich immer der Verkäufer die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, wenn der Käufer, der Verbraucher ist, von seinem Widerrufsrecht oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Kostenangabe: Bislang waren Zweifel angebracht, ob dem Endpreis noch die lästigen Versandkosten hinzuzurechnen und anzugeben sind. Schnell wird bei einer Hinzurechnung der werbewirksame Preis zunichte gemacht. Im Gesamtpreis erscheinen „krumme“ Beträge und die optischen „Schmerzgrenzen“ werden überschritten. Viele halfen sich durch den einfachen Hinweis „zuzüglich Versandkosten“ oder „zuzüglich ortsüblicher Zustellgebühr“. Hinzu kommen häufig „Handlinggebühren“ in Form von Versandspesen oder gar Versandversicherungskosten. In seinem hierzu veröffentlichten Grundsatzurteil hatte der Bundesgerichtshof (Urteil v. 14.11.96, Az. I ZR 162/94) diesbezüglich zum früheren Recht Klarheit geschaffen. Der BGH stellte klar, dass zumindest in den Fällen, in denen die Zusatzkosten keine feste Größe darstellen, sondern beispielsweise von der Bestellmenge abhängig sind, diese Kosten nicht mit einbezogen werden müssen. Auch wäre der Handel gezwungen unterschiedliche Preise für Waren anzugeben, die auch im Direktverkauf angeboten werden. Dies diene nicht der Preisklarheit. Ob nicht ein aufklärender Zusatz (z.B. „zuzüglich Versandkosten“) angebracht werden muss, hatte der BGH offen gelassen und den Fall an das Kammergericht zurückverwiesen. Diese Frage wird jetzt vom Fernabsatzgesetz bzw. ab 1.1.2002 vom Recht zum Fernabsatzvertrag und der Preisangabenverordnung eindeutig beantwortet. Dieser Zusatz ist (zumindest) anzugeben. Stehen die Versandkosten fest, dann muss auch ihre Höhe angegeben werden. Sind die Versandkosten variabel, etwa nach Gewicht, dann sollten Sie zur Sicherheit die Mindestkosten („Versandkosten nach Gewicht ab xy Euro) angeben. Versandkosten siehe: Fernabsatzgesetz, Fernabsatzvertrag, Preisangaben [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Versandkosten, Kostentragung | Bei den Versandkosten ist zunächst zu differenzieren: Bei Vertragsschluss geht es um die Hinsendekosten. Die darf der Händler dem Kunden auferlegen. Er muss allerdings die konkrete Höhe vorher angeben und darf nur die Kosten verlangen, die er auch genannt hat. Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so muss er die Waren zurücksenden. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Händler bei einem von ihm eingeräumten Rückgaberecht immer zu tragen und bei dem gesetzlichen Widerrufsrecht dann, wenn er nichts anderes regelt. Etwas anderes regeln darf er (vor Vertragsschluss) die Rücksendekosten für Sendungen, deren Bestellwert 40 Euro unterschreitet. Die darf er beim Widerrufsrecht (nicht beim Rückgaberecht, bei dem sich der Kunde nur durch Rücksendung der Ware vom Vertrag lösen kann), dem Kunden in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegen. Macht er dies nicht oder werden die AGB nicht in den Vertrag einbezogen, dann kann sich der Händler später hierauf nicht berufen. Seit einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.11.2001 lässt sich auch argumentieren, dass der Kunde Anspruch auf die Hinsendekosten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Stellt sich nach dem Fristablauf von 2 Wochen heraus, dass die Ware defekt ist, dann muss der Kunde sie beim Versandhandelskauf meist einsenden. Er hat ja zumindest als Verbraucher zwei Jahre Gewährleistungsrecht. Die Kosten für die Einsendung und spätere Rücksendung an den Verbraucher muss auch hier der Händler zahlen, denn der Erfüllungsort für den ursprünglichen Vertrag ist der Versandort beim Kunden. Nach diesem Erfüllungsort, den der Händler nicht einfach in seinen AGB beim Verbraucher verändern darf, richtet sich auch der Erfüllungsort für die Gewährleistung. Der Händler muss also die Nachlieferung zum Kunden bringen und zwar auf seine Kosten. In all diesen Zusammenhängen gibt es keine „Ausfertigungsgebühren“ oder „Bearbeitungszuschläge“ oder ähnliches. Allerdings darf der Kunde bei seinen Versendungen, die der Händler zu zahlen hat, nicht jeden beliebig teuren Weg oder Versandform wählen. Kurierfahrten oder gar Taxilieferungen muss der Händler also nicht zahlen, sondern in diesen Fällen nur den Betrag, der den üblichen Kosten entspricht. Versandkosten, Kostentragung siehe: Versandkosten [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Vertragsschluss | Nach der rein juristischen Lehre kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Stimmen die beiden Willenserklärungen überein, so ist der Vertrag rechtswirksam geschlossen. Bei einer Bestellung, z. B. im Internet, kommt der Vertrag jedoch nicht schon dann zustande, wenn der Kunde aufgrund der Internetwerbung bestellt, sondern der Anbieter muss erst das „Angebot“ des Kunden für die Bestellung annehmen. Die Annahme geschieht manchmal ausdrücklich durch Bestätigung, manchmal besteht sie auch nur darin, dass die Ware einfach zugesandt wird. Gerade im Internet und sonstigem Versandhandel kann man sich jedoch häufig wieder von dem geschlossenen Vertrag lösen. Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Nach dem Fernabsatzgesetz besteht jedoch ein Widerrufsrecht von zwei Wochen bis zu vier Monaten, wenn der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wurde (also zu privaten und nicht zu geschäftlichen Zwecken) und kein Verkaufsgespräch von Angesicht zu Angesicht stattgefunden hat. In diesem Fall kann der Kunde seine Willenserklärung widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Zusendung der Ware zu laufen. Auch der Gebrauch der Ware schließt das Widerrufsrecht nicht aus! Näheres finden Sie unter http://www.fernabsatz-gesetz.de. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Vertrauenswerbung | Natürlich arbeitet Werbung auch gerne mit so genannten Testimonials, also mit Aussagen von Personen, die ein besonderes Vertrauen beim Verbraucher genießen. Hierzu können öffentliche Amtsträger gehören, Vorgesetzte, Betriebsräte, Wissenschaftler und Institute. In den meisten Fällen verbieten bestimmte Regelungen der Berufsausübung den Personen schon ein entsprechendes Werbeverhalten. Häufig sind solche Vertrauenswerbungen wegen ihrer vermeintlichen Objektivität besonders geeignet, die Kaufentscheidungen zu beeinflussen. Insbesondere dann, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigtes Vertrauen in Anspruch genommen wird, kann der Einsatz des Testimonials eine Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des § 1 UWG bedeuten. Ganz besonders problematisch ist eine Werbung in Schulen über Lehrer, z.B. durch Zurverfügungstellung von entsprechenden Lehr- und Werbemitteln. Nicht verboten ist es per se, seinen Unternehmensstandort in einem größeren Verwaltungsgebäude zu nehmen, in dem sich auch Verwaltungsbehörden befinden. Diese Reflexwirkung in der Werbung, die sich aus dem Standort ergibt, ist hinzunehmen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Verwertungsrecht | Verwertungsrecht siehe: Urheberrecht [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Vollziehungsfrist | Vollziehungsfrist siehe: Vollzug der Unterlassungsverfügung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Vollzug der Unterlassungsverfügung | Im Wettbewerbsrecht wird häufig per einstweiliger Verfügung vorgegangen. Das Gericht untersagt in solchen einstweiligen Verfügungen dem Schuldner meist bestimmte Maßnahmen und Handlungen. Für den Fall der Wiederholung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Haft angedroht. Die Höhe dieses Ordnungsgeldes ist allerdings die maximale Höhe, die aus rechtstechnischen Gründen angedroht werden muss. In der Praxis sind bei erstmaligen Verstößen weitaus geringere Ordnungsgelder an den Staat (nicht an den Gläubiger!) zu zahlen. Wenn der Gläubiger eine solche einstweilige Verfügung erstritten hat, ist es seine Sache, die Unterlassungsverfügung zu vollziehen. Eine reine Unterlassungsverfügung wird dadurch vollzogen, dass sie der Gegenpartei zugestellt wird. Hierbei ist zunächst darauf zu achten, ob die Gegenpartei etwa durch Hinterlegung einer Schutzschrift anwaltlich vertreten war. In diesen Fällen ist die Vollziehung nur dann ordnungsgemäß, wenn die einstweilige Verfügung an den Anwalt zugestellt wird. Ansonsten erfolgt die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher. Bei der einstweiligen Verfügung darf der Gläubiger auch nicht allzu lange mit dem Vollzug der Unterlassungsverfügung warten. Er hat hierzu vier Wochen nach Erlass des Urteils (nicht nach Erhalt des Urteils) Zeit (Vollziehungsfrist). Danach könnte sich der Schuldner auf den mangelnden Vollzug der Untersagungsverfügung stützen. Der Schuldner bestätigt den Empfang der einstweiligen Verfügung per Unterschrift. Ab jetzt läuft für ihn die Uhr. Er muss nunmehr alles dafür tun, der Untersagungsverfügung nachzukommen. Hierfür gewähren ihm die Gerichte teilweise sehr wenig Zeit. Es gibt Urteile, die verlangen, dass z.B. eine Domain schon einen Tag nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht mehr im Internet erreichbar sein darf. Etwas anders sieht die Sachlage aus, wenn ein Urteil I. Instanz aus einem Hauptsacheverfahren zugestellt wird. Hier genügt die Zustellung von Amts wegen, also vom Gericht. Andererseits sind solche Urteile meist nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Untersagungsverpflichtung bzw. die Möglichkeit Ordnungsgelder zu verhängen beginnt erst dann, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit geschaffen hat. Hierzu muss er meist Bankbürgschaften hinterlegen. Zu sehen ist, dass viele formale Fallen im Bereich des Wettbewerbsrechts lauern. Häufig lässt sich noch die ein oder andere schmerzhafte Zahlung allein dadurch abwenden, dass solche formalen Fehler festgestellt werden können. Vollzug der Unterlassungsverfügung siehe: Einstweilige Verfügung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Vorspannangebote | Vorspannangebote siehe: Kopplungsangebote [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Warenzeichen | Warenzeichen siehe: Markenzeichen [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Werbeangaben Haftung | Nach dem neuen § 434 BGB ist eine Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn die Parteien nichts über die Beschaffenheit vereinbart haben, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die von dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Haben die Parteien im Vertrag auch nichts über die vorausgesetzte Verwendung ausgesagt, dann liegt eine sachmangelfreie Kaufsache vor, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist, die der Käufer erwarten kann. In der Werbung von Bedeutung ist § 434 Abs. 1 Satz 3: Danach gehören zur Beschaffenheit auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Neu ist überhaupt, dass das BGB es definiert, wann ein Sachmangel einer Kaufsache vorliegt. § 434 BGB gibt jetzt detaillierte Anweisungen. In erster Linie zählt das, was die Parteien zu den Eigenschaften der Kaufsache vereinbart haben. Fehlt es an den Vereinbarungen, so kann der Kunde auch auf Aussagen in der Werbung zurückgreifen. Bei solchen Aussagen galt bisher, dass der Verbraucher daran gewöhnt ist, dass in der Werbung Übertreibungen an der Tagesordnung sind. Diese Hinweise wurden im Zusammenhang mit irreführenden Werbeangaben diskutiert. Jetzt dürfte sich bei den Textern und Gestaltern eine neue Aufmerksamkeit auf Werbeangaben richten, da sie im Zweifelsfall mitbestimmen können, ob eine Sache bestimmte Eigenschaften aufweist oder nicht. Fehlen die Eigenschaften, dann liegt ein Mangel vor. Der Käufer kann in diesem Fall innerhalb der zweijährigen Garantiefrist die „Nacherfüllung“ und ansonsten den Schadensersatz verlangen, der daraus entsteht, dass die Ware mangelhaft ist. Weiteres in einem der nächsten Beiträge hierzu. Die Werbung hat damit eine neue Qualität in der Haftung, die Sie künftig berücksichtigen müssen. Werbeangaben Haftung siehe: Garantien und Werbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Werbebehinderung | Es ist unzulässig, die Werbung eines Mitkonkurrenten zu verhindern oder zu behindern. Es liegt auf der Hand, dass es verboten ist, Werbeplakate oder Aufdrucke zu zerstören, zu überkleben oder zu überdecken. Fallen können hier in Bereichen liegen, an die man nicht sofort denkt. Fordern Sie z.B. Ihren Kunden auf, eine Anzeige auszuschneiden und mit dem dort abgebildeten Gutschein Ihr Geschäft aufzusuchen, dann sollten Sie sich vergewissern, was der Verlag auf die Rückseite druckt. Ist dort die Anzeige Ihres Mitbewerbers aufgedruckt, kann eine solche Aufforderung wettbewerbswidrig sein (entschieden für Telefonbuchwerbungen). Bei Reparaturen sollten Sie es auch tunlichst vermeiden, z.B. die Firmenkennzeichen Ihres Mitbewerbers auf dem Konkurrenzprodukt zu entfernen, wie überhaupt die Entfernung eines Kennzeichens (Markenzeichen) sehr leicht eine Markenverletzung darstellen kann. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Werbeprämien | Werbeprämien siehe: Laienwerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Werbeslogans | "Wärme fürs Leben" ist ein Werbeslogan, der sogar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich gegen Abkupfern geschützt ist. Das Energieunternehmen hatte allerdings auch die Bekanntheit des Spruchs mit ganz erheblichen Aufwendungen im Marketingbereich erkauft. Ansonsten können Slogans in Einzelfällen sogar urheberrechtlich geschützt sein. Jüngst erlaubte der BGH die Eintragung des Werbespruchs "Radio von hier, Radio wie wir." als Markenzeichen. Näheres zu Markeneintragungen finden Sie bei http://www.rolfbecker.de/. Die drei Fragen bei der MAOAM - Werbung sind nicht urheberrechtlich geschützt, wie das LG Köln entschied. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Werbung in redaktionellen Beiträgen | Werbung in redaktionellen Beiträgen siehe: Redaktionelle Werbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Werbung mit Selbstverständlichkeiten | Wer in seiner Werbung etwas hervorhebt, was eigentlich selbstverständlich ist und von anderen Wettbewerbern ebenso geleistet oder gefordert wird, der will meist den Kunden irreführen. Deshalb war z.B. verboten bei Preisen mit dem Zusatz "inklusive Mehrwertsteuer" zu werben bis gerade diese Angabe plötzlich in der Preisangabenverordnung verlangt wurde. Alle Gleiches gilt im Möbelbereich für kostenlose Zeichnungen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Wertminderung | Das Fernabsatzgesetz ist bekanntlich seit dem 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden. Dabei gab es einige nicht unbedeutende Änderungen zugunsten der Händler. Die Haftung des Verbrauchers, der vom Widerrufsrecht von 2 Wochen Gebrauch macht, wurde verschärft. Hier muss der Händler aber dringend seine AGB ändern! Erste Voraussetzung für die verschärfte Haftung ist nämlich, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde. Ist dies nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht geschehen, so haftet der Verbraucher jetzt ganz neu für den Wertverlust, der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes eintritt. Es war schon immer unbestritten, dass der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist die Sache nutzen darf. Bislang hatte der Händler hier einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Diese Nutzungsentschädigung wurde nach der gewünschten Nutzungsdauer der Sache heruntergebrochen auf den Nutzungszeitraum bemessen, wobei Gewinnmargen abzuziehen waren. Zwar konnte man dieses Nutzungsentgelt auch dann verlangen, wenn der Kunde die Ware gar nicht genutzt hatte. Die Nutzungsmöglichkeit reichte aus. Diese kaum praktikable Berechnung hat jedoch bei einer Nutzung den großen Fehler, dass sie manche Schäden überhaupt nicht abdecken konnte. So sind eine Reihe von Gegenständen denkbar, bei deren erstmaliger Ingebrauchnahme die Ware kaum noch absetzbar ist, jedenfalls nicht mehr als Neuware abgesetzt werden kann. Bislang konnte dieser Schaden nicht geltend gemacht werden. Jetzt kann der Händler diese Folgen der Wertminderung dem Kunden in Rechnung stellen. Schwierigkeiten für die Ermittlung des Wertersatzes wird es nach wie vor geben. Manchmal finden sich jedoch Anhaltspunkte. So soll der Wertverlust bei einem Fahrzeug, das zugelassen wird (und im Fernabsatz erworben wurde) durch die Zulassung 20% betragen. Ansonsten wird dort auf gefahrene Kilometer abzustellen sein (für 1.000 Kilometer 0,4% - 1% des Anschaffungspreises). Man wird aber auch bei Unterhaltungselektronikgeräten oder Computern zu praktikablen Lösungen finden können. Die Abschläge für die Ingebrauchnahme eines Computers oder eines TV-Gerätes, unterstellt, beide würden zwei Wochen lang in der Widerrufsfrist täglich genutzt, dürften sich mindestens auf dem Niveau bewegen, welches z.B. Auslaufmodelle hinzunehmen haben. Der Gesetzgeber verlangt vom Händler allerdings eine weitere gesonderte Belehrung. Er muss nämlich nach § 357 Abs. 3 BGB den Kunden über die Rechtsfolge belehren, dass er einen Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat. Er muss ferner dem Kunden eine Möglichkeit anbieten, wie er diesen Schadensersatz vermeiden kann. Diese Belehrung muss in Textform erfolgen. Zwar enthält die gesetzliche Regelung noch den Hinweis, dass ein Schadensersatz nicht zu leisten ist, wenn die „Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache“ zurückzuführen ist. Allerdings muss man hier auf dem Standpunkt stehen, dass die Prüfung der Sache etwas anderes ist, als die erstmalige Ingebrauchnahme der Sache, die die Schadensersatzpflicht zur Wertminderung auslösen soll. Der Kunde kann die meisten Waren durchaus prüfen, ohne sie in Gebrauch zu nehmen und hierdurch die Wertminderung auszulösen. Im einzelnen dürfte jedoch die Rechtsprechung erst die Kriterien entwickeln. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de Wertminderung siehe: Widerrufsrecht, Fernabsatz, Fernabsatzvertrag [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Wertneutrale Normen | Wussten Sie schon, dass Sie bei der Werbung für „der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen“ eine Angabe über die Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe nach dem Textilkennzeichnungsgesetz machen müssen? Eine Abmahnvereinigung aus Hamburg verfolgt solche Verstöße nicht nur bei den Textilien, bei denen man jedenfalls die entsprechenden Angaben kennt, die sich auf die Zusammensetzung der Textilien beziehen. Details werden hier im Textilkennzeichnungsgesetz und den Anlagen geregelt. Dies geht so weit, dass sogar nur bestimmte Bezeichnungen zugelassen sind. Eigentlich ist das Textilkennzeichnungsgesetz, wie viele andere Gesetze auch, eine sogenannte wertneutrale Norm. Nicht jeder Verstoß gegen ein solches Regelwerk führt einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach sich. Dies gilt nur dann, wenn es sich um bewusste und planmäßige Verstöße handelt, bei denen sich ein Vorsprung durch diesen Rechtsbruch ergibt. Es kann sein, dass Sie Waren anbieten, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen oder bestimmte Zulassungen nicht aufweisen oder eben dass Sie das Gesetz zu den Maßeinheiten (Stichwort: Zollangaben) nicht beachten. Dann hilft es nur noch, wenn Sie darlegen und nachweisen können, dass Sie keinen Wettbewerbsvorteil hiervon hatten. Trotz der Anforderung eines bewussten und planmäßigen Verstoßes ist nämlich eine Kenntnis vom Rechtsverstoß gar nicht erforderlich. Sie müssen nur die Tatumstände Ihres Gesetzesverstoßes kennen. Allerdings reichen versehentliche Normverstöße nicht aus, weshalb Sie nach einer Abmahnung möglichst schnell Ihre Werbung umstellen sollten, damit man Ihnen nicht bei einer Wiederholung Vorsatz vorwerfen kann. In jedem Fall sollten Sie bei Ihrer Werbung immer überprüfen oder überprüfen lassen, ob nicht bestimmte Nebenbestimmungen berührt werden. Hier kann es sehr bitter werden, wenn Sie ganze Katalogproduktionen einstampfen müssen, nur weil an notwendigen Angaben fehlt. Das Textilkennzeichnungsgesetz finden Sie übrigens im Bundesgesetzblatt vom 21. August 1986, Nr. 41. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Wertreklame | Unter Wertreklame versteht man eine Werbung, die gegenüber dem Verbraucher mit besonderen Vorteilen wirbt, die nichts mit der Ware oder Dienstleistung selbst zu tun haben. Die meisten Fallkonstellationen regelt die Zugabeverordnung, die allerdings bald abgeschafft werden soll. Unzulässig ist es in jedem Fall, auf den Kunden einen rechtlichen Kaufzwang auszuüben. Dies ist dann der Fall, wenn man ihm z.B. die Mitteilung einer Gratisverlosung für den Fall des Kaufs einer Ware verspricht oder sonstige Kopplungen von Vorteilen mit der Ware verbindet. Sie dürfen damit rechnen, dass - mit Ausnahme der Gewinnspielverkopplungen - nach dem Fall der Zugabeverordnung hier vieles möglich sein wird. Allerdings darf man auch keinen psychologischen Kaufzwang ausüben oder übertrieben anlocken. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Wettbewerbsverhältnis | Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen setzt immer ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Bei diesem Begriff geht es darum festzustellen, ob die Gewerbetreibenden miteinander tatsächlich im Wettbewerb stehen und sich somit durch ihre Werbemaßnahmen beeinflussen können. Dies ist immer der Fall, wenn die Wettbewerber den gleichen Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis haben. Es geht nicht darum, dass hier alles sich identisch überdeckt. Auch geringfügige Überschneidungen können genügen. Natürlich spielt hier auch insbesondere auch ein räumlicher Aspekt eine Rolle. Der Schuhhändler in München steht nicht zwingend mit dem Schuhhändler in Hamburg in Wettbewerb. Anders kann dies aber aussehen, wenn der eine Schuhhändler einen bundesweiten Versandhandel betreibt. Der Begriff geht sehr weit. Wenn Sie z.B. auffordern "statt Blumen Onko-Kaffee", dann geraten Sie in Kollisionen mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1972. Solche Substitutionshinweise begründen ebenfalls ein Wettbewerbsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn man sich an Ruf und Ansehen, an die Bekanntheit einer fremden Ware anhängt, also beispielsweise mit einem Rolls-Royce-Kühlergrill als Bildhintergrund der eigenen Werbung wirbt oder sonstige bekannte Produkte mit in die eigene Werbung einbaut. In bestimmten Bereichen stehen Unternehmen sich im Wettbewerb gegenüber, wo man es überhaupt nicht vermutet. Dies gilt besonders im Personalsuchbereich. Da kann leicht ein Verlag in Kollision mit einem EDV-Unternehmen treten, wenn in unlauterer Weise Mitarbeiter abgeworben werden oder beworben werden. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Widerrufsanspruch | Es geschieht nicht selten, dass Wettbewerber versuchen Vorteile daraus zu schlagen, in dem sie den Konkurrenten durch Falschbehauptungen in ein schlechtes Licht rücken. Hier rettet ein Unterlassungsanspruch zwar davor, dass diese Behauptungen wiederholt werden. Häufig besteht jedoch das Bedürfnis nach weitergehenden Regelungen. Hier kann der Widerrufsanspruch helfen, der vor allem im Bereich von ehrkränkenden, geschäfts- und kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen Anwendung findet. Dabei geht es nicht um Bestrafung oder Genugtuung, sondern um die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Solche Tatsachenbehauptungen sind von Werturteilen und Meinungen abzugrenzen. Es geht allein darum, falsche Fakten, die einem Beweis zugänglich sind, richtigzustellen. Voraussetzung ist, dass sich die Wirkungen der falschen Behauptung immer noch zeigen. Bei unwahren Behauptungen in der Werbung ist diese Wirkung schon einmal schnell beseitigt, während Ehrverletzungen noch lange nachwirken. Natürlich muss die angegriffene Behauptung tatsächlich nachweisbar unwahr sein. Außerdem muss der Widerruf erforderlich und geeignet sein, die Beeinträchtigung zu beseitigen. Dies ist natürlich eine Frage des Einzelfalls. Das Urteil bestimmt dann die näheren Einzelheiten des Widerrufs, also an welchem Ort und zu welcher Zeit und wem gegenüber er zu erfolgen hat. Grundsätzlich lautet die Regel, dass der Widerruf an gleicher Stelle und in der gleichen Art und Weise zu erfolgen hat, wie die zuvor aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptung. Haben Sie allerdings schon erreicht, dass das Unterlassungsurteil veröffentlicht werden kann, steht Ihnen ein weiterer Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs nicht zu. Bei dem Widerrufsrecht ist etwas anderes gemeint. Widerrufsanspruch siehe: Siehe für Widerrufsrecht dort [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Widerrufsrecht | Meist ein gesetzlich begründetes Recht des Kunden, seine Bestellung, seinen Auftrag zu widerrufen und von der Verpflichtung eines Vertrages loszukommen. Im Paket mit dem Fernabsatzgesetz wurde das gesetzliche Widerrufsrecht in deutschen Gesetzen weitgehend vereinheitlicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde eine sogenannte Blankettnorm geschaffen, die den Umfang und die Rechtsfolgen des Widerrufs einer vertraglichen Erklärung regelt. Spezialregelungen beschreiben dann, in welchen Fällen es ein Widerrufsrecht gibt. Siehe auch Verbraucherkreditgesetz oder Fernabsatz. und www.fernabsatz-gesetz.de Widerrufsrecht siehe: Wertminderung, Musterwiderrufsbelehrung, Fernabsatzvertrag [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Wiederholungsgefahr | Wiederholungsgefahr siehe: Abmahnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Wirtschaftsprüfervorbehalt | Wirtschaftsprüfervorbehalt siehe: Auskunftsanspruch [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Zugabe | Die Zugabeverordnung verbot es während ihrer Geltung generell, neben einer Ware oder Dienstleistung eine Ware oder Dienstleistung anzukündigen oder zu gewähren nach dem Motto: "Beim Kauf von 2 gibt’s 1 dazu". Bislang gab es in der Zugabeverordnung gesetzliche Ausnahmen für geringwertige und als solche deutlich gekennzeichnete Werbeartikel, Kundenzeitschriften, Ratschläge und Fahrpreiserstattungen für Kunden. Sie waren aber eng bemessen. Selbst erlaubte Zugaben durften auf keinen Fall als "gratis" oder "kostenlos" bezeichnet werden. Überhaupt durfte nicht der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt werden, da die Artikel im Preis der Ware einkalkuliert werden. Gewähren Sie Ihrem Kunden rechtlich unabhängig vom Zustandekommen des Geschäfts Zuwendungen, dann sind das Werbegaben. Die waren schon immer erlaubt, wenn sie nicht so wertvoll sind oder erscheinen, dass der Kunde schon hierdurch zum Kauf bestimmt wird. Die Zugabeverordnung wurde zusammen mit dem Rabattgesetz ersatzlos aufgehoben. Heute gelten die Grenzen des Unlauteren Anlockens nach dem UWG weiter. Nicht jede Zugabe oder Werbegabe ist jetzt also erlaubt. Zugabe siehe: Anlocken, übertriebenes [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Zuständiges Gericht | Zuständiges Gericht siehe: Gerichtsstand, fliegender [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |
| Zustellung der Unterlassungsverfügung | Zustellung der Unterlassungsverfügung siehe: Vollzug der Unterlassungsverfügung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] [ per Email verschicken ] |