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Werberechtslexikon 2003

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Bitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"

Letzte Ergänzung 06.01.2006!

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Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/

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Suchbegriff:

Zugabe Die Zugabeverordnung verbot es während ihrer Geltung generell, neben einer Ware oder Dienstleistung eine Ware oder Dienstleistung anzukündigen oder zu gewähren nach dem Motto: "Beim Kauf von 2 gibt’s 1 dazu". Bislang gab es in der Zugabeverordnung gesetzliche Ausnahmen für geringwertige und als solche deutlich gekennzeichnete Werbeartikel, Kundenzeitschriften, Ratschläge und Fahrpreiserstattungen für Kunden. Sie waren aber eng bemessen. Selbst erlaubte Zugaben durften auf keinen Fall als "gratis" oder "kostenlos" bezeichnet werden. Überhaupt durfte nicht der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt werden, da die Artikel im Preis der Ware einkalkuliert werden. Gewähren Sie Ihrem Kunden rechtlich unabhängig vom Zustandekommen des Geschäfts Zuwendungen, dann sind das Werbegaben. Die waren schon immer erlaubt, wenn sie nicht so wertvoll sind oder erscheinen, dass der Kunde schon hierdurch zum Kauf bestimmt wird. Die Zugabeverordnung wurde zusammen mit dem Rabattgesetz ersatzlos aufgehoben. Heute gelten die Grenzen des Unlauteren Anlockens nach dem UWG weiter. Nicht jede Zugabe oder Werbegabe ist jetzt also erlaubt.
Zugabe siehe: Anlocken, übertriebenes

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Zuständiges Gericht
Zuständiges Gericht siehe: Gerichtsstand, fliegender

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Zustellung der Unterlassungsverfügung
Zustellung der Unterlassungsverfügung siehe: Vollzug der Unterlassungsverfügung

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