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Werberechtslexikon 2003

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Bitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"

Letzte Ergänzung 06.01.2006!

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Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/

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Suchbegriff:

Warenzeichen
Warenzeichen siehe: Markenzeichen

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Werbeangaben Haftung Nach dem neuen § 434 BGB ist eine Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn die Parteien nichts über die Beschaffenheit vereinbart haben, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die von dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Haben die Parteien im Vertrag auch nichts über die vorausgesetzte Verwendung ausgesagt, dann liegt eine sachmangelfreie Kaufsache vor, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist, die der Käufer erwarten kann.
In der Werbung von Bedeutung ist § 434 Abs. 1 Satz 3: Danach gehören zur Beschaffenheit auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Neu ist überhaupt, dass das BGB es definiert, wann ein Sachmangel einer Kaufsache vorliegt. § 434 BGB gibt jetzt detaillierte Anweisungen. In erster Linie zählt das, was die Parteien zu den Eigenschaften der Kaufsache vereinbart haben.

Fehlt es an den Vereinbarungen, so kann der Kunde auch auf Aussagen in der Werbung zurückgreifen. Bei solchen Aussagen galt bisher, dass der Verbraucher daran gewöhnt ist, dass in der Werbung Übertreibungen an der Tagesordnung sind. Diese Hinweise wurden im Zusammenhang mit irreführenden Werbeangaben diskutiert. Jetzt dürfte sich bei den Textern und Gestaltern eine neue Aufmerksamkeit auf Werbeangaben richten, da sie im Zweifelsfall mitbestimmen können, ob eine Sache bestimmte Eigenschaften aufweist oder nicht. Fehlen die Eigenschaften, dann liegt ein Mangel vor. Der Käufer kann in diesem Fall innerhalb der zweijährigen Garantiefrist die „Nacherfüllung“ und ansonsten den Schadensersatz verlangen, der daraus entsteht, dass die Ware mangelhaft ist. Weiteres in einem der nächsten Beiträge hierzu.

Die Werbung hat damit eine neue Qualität in der Haftung, die Sie künftig berücksichtigen müssen.


Werbeangaben Haftung siehe: Garantien und Werbung

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Werbebehinderung Es ist unzulässig, die Werbung eines Mitkonkurrenten zu verhindern oder zu behindern. Es liegt auf der Hand, dass es verboten ist, Werbeplakate oder Aufdrucke zu zerstören, zu überkleben oder zu überdecken. Fallen können hier in Bereichen liegen, an die man nicht sofort denkt. Fordern Sie z.B. Ihren Kunden auf, eine Anzeige auszuschneiden und mit dem dort abgebildeten Gutschein Ihr Geschäft aufzusuchen, dann sollten Sie sich vergewissern, was der Verlag auf die Rückseite druckt. Ist dort die Anzeige Ihres Mitbewerbers aufgedruckt, kann eine solche Aufforderung wettbewerbswidrig sein (entschieden für Telefonbuchwerbungen). Bei Reparaturen sollten Sie es auch tunlichst vermeiden, z.B. die Firmenkennzeichen Ihres Mitbewerbers auf dem Konkurrenzprodukt zu entfernen, wie überhaupt die Entfernung eines Kennzeichens (Markenzeichen) sehr leicht eine Markenverletzung darstellen kann.

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Werbeprämien
Werbeprämien siehe: Laienwerbung

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Werbeslogans "Wärme fürs Leben" ist ein Werbeslogan, der sogar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich gegen Abkupfern geschützt ist. Das Energieunternehmen hatte allerdings auch die Bekanntheit des Spruchs mit ganz erheblichen Aufwendungen im Marketingbereich erkauft. Ansonsten können Slogans in Einzelfällen sogar urheberrechtlich geschützt sein. Jüngst erlaubte der BGH die Eintragung des Werbespruchs "Radio von hier, Radio wie wir." als Markenzeichen. Näheres zu Markeneintragungen finden Sie bei http://www.rolfbecker.de/. 

Die drei Fragen bei der MAOAM - Werbung sind nicht urheberrechtlich geschützt, wie das LG Köln entschied.

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Werbung in redaktionellen Beiträgen
Werbung in redaktionellen Beiträgen siehe: Redaktionelle Werbung

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Werbung mit Selbstverständlichkeiten Wer in seiner Werbung etwas hervorhebt, was eigentlich selbstverständlich ist und von anderen Wettbewerbern ebenso geleistet oder gefordert wird, der will meist den Kunden irreführen. Deshalb war z.B. verboten bei Preisen mit dem Zusatz "inklusive Mehrwertsteuer" zu werben bis gerade diese Angabe plötzlich in der Preisangabenverordnung verlangt wurde. Alle Gleiches gilt im Möbelbereich für kostenlose Zeichnungen.

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Wertminderung Das Fernabsatzgesetz ist bekanntlich seit dem 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden. Dabei gab es einige nicht unbedeutende Änderungen zugunsten der Händler. Die Haftung des Verbrauchers, der vom Widerrufsrecht von 2 Wochen Gebrauch macht, wurde verschärft. Hier muss der Händler aber dringend seine AGB ändern!

Erste Voraussetzung für die verschärfte Haftung ist nämlich, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde. Ist dies nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht geschehen, so haftet der Verbraucher jetzt ganz neu für den Wertverlust, der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes eintritt. Es war schon immer unbestritten, dass der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist die Sache nutzen darf. Bislang hatte der Händler hier einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Diese Nutzungsentschädigung wurde nach der gewünschten Nutzungsdauer der Sache heruntergebrochen auf den Nutzungszeitraum bemessen, wobei Gewinnmargen abzuziehen waren. Zwar konnte man dieses Nutzungsentgelt auch dann verlangen, wenn der Kunde die Ware gar nicht genutzt hatte. Die Nutzungsmöglichkeit reichte aus. Diese kaum praktikable Berechnung hat jedoch bei einer Nutzung den großen Fehler, dass sie manche Schäden überhaupt nicht abdecken konnte. So sind eine Reihe von Gegenständen denkbar, bei deren erstmaliger Ingebrauchnahme die Ware kaum noch absetzbar ist, jedenfalls nicht mehr als Neuware abgesetzt werden kann. Bislang konnte dieser Schaden nicht geltend gemacht werden. Jetzt kann der Händler diese Folgen der Wertminderung dem Kunden in Rechnung stellen. Schwierigkeiten für die Ermittlung des Wertersatzes wird es nach wie vor geben. Manchmal finden sich jedoch Anhaltspunkte. So soll der Wertverlust bei einem Fahrzeug, das zugelassen wird (und im Fernabsatz erworben wurde) durch die Zulassung 20% betragen. Ansonsten wird dort auf gefahrene Kilometer abzustellen sein (für 1.000 Kilometer 0,4% - 1% des Anschaffungspreises). Man wird aber auch bei Unterhaltungselektronikgeräten oder Computern zu praktikablen Lösungen finden können. Die Abschläge für die Ingebrauchnahme eines Computers oder eines TV-Gerätes, unterstellt, beide würden zwei Wochen lang in der Widerrufsfrist täglich genutzt, dürften sich mindestens auf dem Niveau bewegen, welches z.B. Auslaufmodelle hinzunehmen haben.

Der Gesetzgeber verlangt vom Händler allerdings eine weitere gesonderte Belehrung. Er muss nämlich nach § 357 Abs. 3 BGB den Kunden über die Rechtsfolge belehren, dass er einen Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat. Er muss ferner dem Kunden eine Möglichkeit anbieten, wie er diesen Schadensersatz vermeiden kann. Diese Belehrung muss in Textform erfolgen.

Zwar enthält die gesetzliche Regelung noch den Hinweis, dass ein Schadensersatz nicht zu leisten ist, wenn die „Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache“ zurückzuführen ist. Allerdings muss man hier auf dem Standpunkt stehen, dass die Prüfung der Sache etwas anderes ist, als die erstmalige Ingebrauchnahme der Sache, die die Schadensersatzpflicht zur Wertminderung auslösen soll. Der Kunde kann die meisten Waren durchaus prüfen, ohne sie in Gebrauch zu nehmen und hierdurch die Wertminderung auszulösen. Im einzelnen dürfte jedoch die Rechtsprechung erst die Kriterien entwickeln.

Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de


Wertminderung siehe: WiderrufsrechtFernabsatzFernabsatzvertrag

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Wertneutrale Normen Wussten Sie schon, dass Sie bei der Werbung für „der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen“ eine Angabe über die Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe nach dem Textilkennzeichnungsgesetz machen müssen?

Eine Abmahnvereinigung aus Hamburg verfolgt solche Verstöße nicht nur bei den Textilien, bei denen man jedenfalls die entsprechenden Angaben kennt, die sich auf die Zusammensetzung der Textilien beziehen. Details werden hier im Textilkennzeichnungsgesetz und den Anlagen geregelt. Dies geht so weit, dass sogar nur bestimmte Bezeichnungen zugelassen sind. Eigentlich ist das Textilkennzeichnungsgesetz, wie viele andere Gesetze auch, eine sogenannte wertneutrale Norm. Nicht jeder Verstoß gegen ein solches Regelwerk führt einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach sich. Dies gilt nur dann, wenn es sich um bewusste und planmäßige Verstöße handelt, bei denen sich ein Vorsprung durch diesen Rechtsbruch ergibt.

Es kann sein, dass Sie Waren anbieten, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen oder bestimmte Zulassungen nicht aufweisen oder eben dass Sie das Gesetz zu den Maßeinheiten (Stichwort: Zollangaben) nicht beachten. Dann hilft es nur noch, wenn Sie darlegen und nachweisen können, dass Sie keinen Wettbewerbsvorteil hiervon hatten. Trotz der Anforderung eines bewussten und planmäßigen Verstoßes ist nämlich eine Kenntnis vom Rechtsverstoß gar nicht erforderlich. Sie müssen nur die Tatumstände Ihres Gesetzesverstoßes kennen. Allerdings reichen versehentliche Normverstöße nicht aus, weshalb Sie nach einer Abmahnung möglichst schnell Ihre Werbung umstellen sollten, damit man Ihnen nicht bei einer Wiederholung Vorsatz vorwerfen kann. In jedem Fall sollten Sie bei Ihrer Werbung immer überprüfen oder überprüfen lassen, ob nicht bestimmte Nebenbestimmungen berührt werden. Hier kann es sehr bitter werden, wenn Sie ganze Katalogproduktionen einstampfen müssen, nur weil an notwendigen Angaben fehlt. Das Textilkennzeichnungsgesetz finden Sie übrigens im Bundesgesetzblatt vom 21. August 1986, Nr. 41.

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Wertreklame Unter Wertreklame versteht man eine Werbung, die gegenüber dem Verbraucher mit besonderen Vorteilen wirbt, die nichts mit der Ware oder Dienstleistung selbst zu tun haben. Die meisten Fallkonstellationen regelt die Zugabeverordnung, die allerdings bald abgeschafft werden soll. Unzulässig ist es in jedem Fall, auf den Kunden einen rechtlichen Kaufzwang auszuüben. Dies ist dann der Fall, wenn man ihm z.B. die Mitteilung einer Gratisverlosung für den Fall des Kaufs einer Ware verspricht oder sonstige Kopplungen von Vorteilen mit der Ware verbindet. Sie dürfen damit rechnen, dass - mit Ausnahme der Gewinnspielverkopplungen - nach dem Fall der Zugabeverordnung hier vieles möglich sein wird. Allerdings darf man auch keinen psychologischen Kaufzwang ausüben oder übertrieben anlocken.

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Wettbewerbsverhältnis Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen setzt immer ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Bei diesem Begriff geht es darum festzustellen, ob die Gewerbetreibenden miteinander tatsächlich im Wettbewerb stehen und sich somit durch ihre Werbemaßnahmen beeinflussen können. Dies ist immer der Fall, wenn die Wettbewerber den gleichen Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis haben. Es geht nicht darum, dass hier alles sich identisch überdeckt. Auch geringfügige Überschneidungen können genügen. Natürlich spielt hier auch insbesondere auch ein räumlicher Aspekt eine Rolle. Der Schuhhändler in München steht nicht zwingend mit dem Schuhhändler in Hamburg in Wettbewerb. Anders kann dies aber aussehen, wenn der eine Schuhhändler einen bundesweiten Versandhandel betreibt. Der Begriff geht sehr weit. Wenn Sie z.B. auffordern "statt Blumen Onko-Kaffee", dann geraten Sie in Kollisionen mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1972. Solche Substitutionshinweise begründen ebenfalls ein Wettbewerbsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn man sich an Ruf und Ansehen, an die Bekanntheit einer fremden Ware anhängt, also beispielsweise mit einem Rolls-Royce-Kühlergrill als Bildhintergrund der eigenen Werbung wirbt oder sonstige bekannte Produkte mit in die eigene Werbung einbaut. In bestimmten Bereichen stehen Unternehmen sich im Wettbewerb gegenüber, wo man es überhaupt nicht vermutet. Dies gilt besonders im Personalsuchbereich. Da kann leicht ein Verlag in Kollision mit einem EDV-Unternehmen treten, wenn in unlauterer Weise Mitarbeiter abgeworben werden oder beworben werden. 

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Widerrufsanspruch Es geschieht nicht selten, dass Wettbewerber versuchen Vorteile daraus zu schlagen, in dem sie den Konkurrenten durch Falschbehauptungen in ein schlechtes Licht rücken. Hier rettet ein Unterlassungsanspruch zwar davor, dass diese Behauptungen wiederholt werden. Häufig besteht jedoch das Bedürfnis nach weitergehenden Regelungen. Hier kann der Widerrufsanspruch helfen, der vor allem im Bereich von ehrkränkenden, geschäfts- und kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen Anwendung findet. Dabei geht es nicht um Bestrafung oder Genugtuung, sondern um die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Solche Tatsachenbehauptungen sind von Werturteilen und Meinungen abzugrenzen. Es geht allein darum, falsche Fakten, die einem Beweis zugänglich sind, richtigzustellen. Voraussetzung ist, dass sich die Wirkungen der falschen Behauptung immer noch zeigen. Bei unwahren Behauptungen in der Werbung ist diese Wirkung schon einmal schnell beseitigt, während Ehrverletzungen noch lange nachwirken. Natürlich muss die angegriffene Behauptung tatsächlich nachweisbar unwahr sein. Außerdem muss der Widerruf erforderlich und geeignet sein, die Beeinträchtigung zu beseitigen. Dies ist natürlich eine Frage des Einzelfalls. Das Urteil bestimmt dann die näheren Einzelheiten des Widerrufs, also an welchem Ort und zu welcher Zeit und wem gegenüber er zu erfolgen hat. Grundsätzlich lautet die Regel, dass der Widerruf an gleicher Stelle und in der gleichen Art und Weise zu erfolgen hat, wie die zuvor aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptung. Haben Sie allerdings schon erreicht, dass das Unterlassungsurteil veröffentlicht werden kann, steht Ihnen ein weiterer Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs nicht zu.
Bei dem Widerrufsrecht ist etwas anderes gemeint.
Widerrufsanspruch siehe: Siehe für Widerrufsrecht dort

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Widerrufsrecht Meist ein gesetzlich begründetes Recht des Kunden, seine Bestellung, seinen Auftrag zu widerrufen und von der Verpflichtung eines Vertrages loszukommen. Im Paket mit dem Fernabsatzgesetz wurde das gesetzliche Widerrufsrecht in deutschen Gesetzen weitgehend vereinheitlicht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde eine sogenannte Blankettnorm geschaffen, die den Umfang und die Rechtsfolgen des Widerrufs einer vertraglichen Erklärung regelt. Spezialregelungen beschreiben dann, in welchen Fällen es ein Widerrufsrecht gibt. Siehe auch Verbraucherkreditgesetz oder Fernabsatz.
und www.fernabsatz-gesetz.de
Widerrufsrecht siehe: WertminderungMusterwiderrufsbelehrungFernabsatzvertrag

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Wiederholungsgefahr
Wiederholungsgefahr siehe: Abmahnung

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Wirtschaftsprüfervorbehalt
Wirtschaftsprüfervorbehalt siehe: Auskunftsanspruch

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