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Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service Werberechtslexikon 2003Impressum siehe unter urteilsticker.de© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 KölnBitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"Letzte Ergänzung 06.01.2006!Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/ Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit
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| Verbraucher | Immer mehr Gesetzeswerke werden in Deutschland geschaffen, die speziell dem Verbraucherschutz dienen (Verbraucherkreditgesetz, Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz usw., wobei die genannten Vorschriften in das BGB übergegangen sind). Außerdem kommt es im Werberecht bei der Beurteilung von Werbemaßnahmen fast immer auf die Sicht und das Verständnis des Verbrauchers an. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthält neuerdings eine Definition des Verbrauchers. Diese ist nicht an seine Stellung oder an sein Wissen angelehnt, sondern nur an den Zweck des Geschäftes, das er tätigt. So ist jeder, auch der Vorstand von Siemens ein Verbraucher, der ein Geschäft zu privaten Zwecken abschließt. Kauft der gleiche Mensch den Gegenstand für seinen Geschäftsbetrieb, so ist er nicht mehr Verbraucher, sondern handelt als Unternehmer. Seit einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs müssen deutsche Gerichte einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher vor Augen haben, wenn sie Werbung beurteilen. Vorher bestimmte das Verbraucherleitbild eher der flüchtige uninformierte Betrachter. Der Unterschied: Der Verbraucher des EuGH kann nicht so leicht irregeführt werden und damit hat Werbung theoretisch mehr Spielraum. In der Praxis begegnen die Gerichte diesem Erfordernis einfach durch den Zusatz „Verbraucherleitbild gemäß der Rechtsprechung des EuGH“ ohne sich hierüber weiter auszulassen und ohne dass eine Veränderung der Rechtsprechung erkennbar wäre. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Verbraucherkreditgesetz | Scheinbar nur für Banken und Kredite bestimmt, galt das Gesetz aber auch in allen Fällen, in denen Abzahlungsgeschäfte (Ratenzahlungen) oder Lieferungen in Teilen (Abonnements, Sammeltassenlieferungen etc.) erfolgen. Bei diesen Geschäften muss regelmäßig auf das gesetzliche Widerrufsrecht drucktechnisch hervorgehoben hingewiesen werden. Der Abdruck muss z.B. im Versandbereich auf der Bestellkarte und auf einem Dokument erfolgen, das beim Kunden verbleibt. Seit 01.01.2002 gilt das neue Recht. Mit der Schuldrechtsreform wurde das Verbraucherkreditgesetz in das BGB integriert. Die aktuellen Regelungen und Beiträge zum Widerrufsrecht finden Sie unter http://www.fernabsatz-gesetz.de/ . Verbraucherkreditgesetz siehe: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Vergleichende Werbung | Seit Mitte 1998 ist die früher grundsätzlich verbotene vergleichende Werbung erlaubt, da der Bundesgerichtshof eine EU-Richtlinie für anwendbar erklärte. Mitte 2000 wurde das Gesetz zur Vergleichenden Werbung verabschiedet, das Änderungen im UWG brachte. Man darf jetzt unter Namensnennung vor allem die eigenen Preise mit denen der Konkurrenz vergleichen. Trotzdem müssen Sie beachten, dass Ihr Vergleich nicht irreführt (keine Äpfel mit Birnen vergleichen), dass nur nachprüfbare Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung miteinander verglichen werden und durch den Vergleich Ihr Mitbewerber nicht unnötig diskriminiert wird. Vermeiden sie neben dem faktischen Vergleich wertende und hämische Äußerungen. Näheres finden Sie im Beitrag im http://www.rechtsticker.de/. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Verjährung | Ein Wettbewerbsverstoß verjährt in 6 Monaten ab Kenntnisnahme durch den Abmahnberechtigten. Bei Dauerverstößen (z.B. übertriebene Firmenbezeichnung, Markenverletzung) nutzt dies jedoch nichts. Auch wenn man sich auf Verjährung beruft und gleichzeitig sein Tun verteidigt, begründet man eine Erstbegehungsgefahr für künftige Verstöße, bei die Verjährung dann nicht greift. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Versandkosten | Bei den Versandkosten geht es um 2 Fragen: Wer muss sie grundsätzlich tragen? Wie müssen sie angegeben werden? Die Versandkosten muss grundsätzlich, also nach dem Gesetz der Käufer tragen, denn regelmäßig ist der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers. Nur wenn dies geändert wird oder der Verkäufer in den AGB die Versandkosten übernimmt, sieht die Rechtslage anders aus. Bei einem Fernabsatzvertrag hat grundsätzlich immer der Verkäufer die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, wenn der Käufer, der Verbraucher ist, von seinem Widerrufsrecht oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Kostenangabe: Bislang waren Zweifel angebracht, ob dem Endpreis noch die lästigen Versandkosten hinzuzurechnen und anzugeben sind. Schnell wird bei einer Hinzurechnung der werbewirksame Preis zunichte gemacht. Im Gesamtpreis erscheinen „krumme“ Beträge und die optischen „Schmerzgrenzen“ werden überschritten. Viele halfen sich durch den einfachen Hinweis „zuzüglich Versandkosten“ oder „zuzüglich ortsüblicher Zustellgebühr“. Hinzu kommen häufig „Handlinggebühren“ in Form von Versandspesen oder gar Versandversicherungskosten. In seinem hierzu veröffentlichten Grundsatzurteil hatte der Bundesgerichtshof (Urteil v. 14.11.96, Az. I ZR 162/94) diesbezüglich zum früheren Recht Klarheit geschaffen. Der BGH stellte klar, dass zumindest in den Fällen, in denen die Zusatzkosten keine feste Größe darstellen, sondern beispielsweise von der Bestellmenge abhängig sind, diese Kosten nicht mit einbezogen werden müssen. Auch wäre der Handel gezwungen unterschiedliche Preise für Waren anzugeben, die auch im Direktverkauf angeboten werden. Dies diene nicht der Preisklarheit. Ob nicht ein aufklärender Zusatz (z.B. „zuzüglich Versandkosten“) angebracht werden muss, hatte der BGH offen gelassen und den Fall an das Kammergericht zurückverwiesen. Diese Frage wird jetzt vom Fernabsatzgesetz bzw. ab 1.1.2002 vom Recht zum Fernabsatzvertrag und der Preisangabenverordnung eindeutig beantwortet. Dieser Zusatz ist (zumindest) anzugeben. Stehen die Versandkosten fest, dann muss auch ihre Höhe angegeben werden. Sind die Versandkosten variabel, etwa nach Gewicht, dann sollten Sie zur Sicherheit die Mindestkosten („Versandkosten nach Gewicht ab xy Euro) angeben. Versandkosten siehe: Fernabsatzgesetz, Fernabsatzvertrag, Preisangaben [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Versandkosten, Kostentragung | Bei den Versandkosten ist zunächst zu differenzieren: Bei Vertragsschluss geht es um die Hinsendekosten. Die darf der Händler dem Kunden auferlegen. Er muss allerdings die konkrete Höhe vorher angeben und darf nur die Kosten verlangen, die er auch genannt hat. Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so muss er die Waren zurücksenden. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Händler bei einem von ihm eingeräumten Rückgaberecht immer zu tragen und bei dem gesetzlichen Widerrufsrecht dann, wenn er nichts anderes regelt. Etwas anderes regeln darf er (vor Vertragsschluss) die Rücksendekosten für Sendungen, deren Bestellwert 40 Euro unterschreitet. Die darf er beim Widerrufsrecht (nicht beim Rückgaberecht, bei dem sich der Kunde nur durch Rücksendung der Ware vom Vertrag lösen kann), dem Kunden in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegen. Macht er dies nicht oder werden die AGB nicht in den Vertrag einbezogen, dann kann sich der Händler später hierauf nicht berufen. Seit einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.11.2001 lässt sich auch argumentieren, dass der Kunde Anspruch auf die Hinsendekosten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Stellt sich nach dem Fristablauf von 2 Wochen heraus, dass die Ware defekt ist, dann muss der Kunde sie beim Versandhandelskauf meist einsenden. Er hat ja zumindest als Verbraucher zwei Jahre Gewährleistungsrecht. Die Kosten für die Einsendung und spätere Rücksendung an den Verbraucher muss auch hier der Händler zahlen, denn der Erfüllungsort für den ursprünglichen Vertrag ist der Versandort beim Kunden. Nach diesem Erfüllungsort, den der Händler nicht einfach in seinen AGB beim Verbraucher verändern darf, richtet sich auch der Erfüllungsort für die Gewährleistung. Der Händler muss also die Nachlieferung zum Kunden bringen und zwar auf seine Kosten. In all diesen Zusammenhängen gibt es keine „Ausfertigungsgebühren“ oder „Bearbeitungszuschläge“ oder ähnliches. Allerdings darf der Kunde bei seinen Versendungen, die der Händler zu zahlen hat, nicht jeden beliebig teuren Weg oder Versandform wählen. Kurierfahrten oder gar Taxilieferungen muss der Händler also nicht zahlen, sondern in diesen Fällen nur den Betrag, der den üblichen Kosten entspricht. Versandkosten, Kostentragung siehe: Versandkosten [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Vertragsschluss | Nach der rein juristischen Lehre kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Stimmen die beiden Willenserklärungen überein, so ist der Vertrag rechtswirksam geschlossen. Bei einer Bestellung, z. B. im Internet, kommt der Vertrag jedoch nicht schon dann zustande, wenn der Kunde aufgrund der Internetwerbung bestellt, sondern der Anbieter muss erst das „Angebot“ des Kunden für die Bestellung annehmen. Die Annahme geschieht manchmal ausdrücklich durch Bestätigung, manchmal besteht sie auch nur darin, dass die Ware einfach zugesandt wird. Gerade im Internet und sonstigem Versandhandel kann man sich jedoch häufig wieder von dem geschlossenen Vertrag lösen. Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Nach dem Fernabsatzgesetz besteht jedoch ein Widerrufsrecht von zwei Wochen bis zu vier Monaten, wenn der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wurde (also zu privaten und nicht zu geschäftlichen Zwecken) und kein Verkaufsgespräch von Angesicht zu Angesicht stattgefunden hat. In diesem Fall kann der Kunde seine Willenserklärung widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Zusendung der Ware zu laufen. Auch der Gebrauch der Ware schließt das Widerrufsrecht nicht aus! Näheres finden Sie unter http://www.fernabsatz-gesetz.de. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Vertrauenswerbung | Natürlich arbeitet Werbung auch gerne mit so genannten Testimonials, also mit Aussagen von Personen, die ein besonderes Vertrauen beim Verbraucher genießen. Hierzu können öffentliche Amtsträger gehören, Vorgesetzte, Betriebsräte, Wissenschaftler und Institute. In den meisten Fällen verbieten bestimmte Regelungen der Berufsausübung den Personen schon ein entsprechendes Werbeverhalten. Häufig sind solche Vertrauenswerbungen wegen ihrer vermeintlichen Objektivität besonders geeignet, die Kaufentscheidungen zu beeinflussen. Insbesondere dann, wenn ein sachlich nicht gerechtfertigtes Vertrauen in Anspruch genommen wird, kann der Einsatz des Testimonials eine Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des § 1 UWG bedeuten. Ganz besonders problematisch ist eine Werbung in Schulen über Lehrer, z.B. durch Zurverfügungstellung von entsprechenden Lehr- und Werbemitteln. Nicht verboten ist es per se, seinen Unternehmensstandort in einem größeren Verwaltungsgebäude zu nehmen, in dem sich auch Verwaltungsbehörden befinden. Diese Reflexwirkung in der Werbung, die sich aus dem Standort ergibt, ist hinzunehmen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Verwertungsrecht | Verwertungsrecht siehe: Urheberrecht [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Vollziehungsfrist | Vollziehungsfrist siehe: Vollzug der Unterlassungsverfügung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Vollzug der Unterlassungsverfügung | Im Wettbewerbsrecht wird häufig per einstweiliger Verfügung vorgegangen. Das Gericht untersagt in solchen einstweiligen Verfügungen dem Schuldner meist bestimmte Maßnahmen und Handlungen. Für den Fall der Wiederholung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Haft angedroht. Die Höhe dieses Ordnungsgeldes ist allerdings die maximale Höhe, die aus rechtstechnischen Gründen angedroht werden muss. In der Praxis sind bei erstmaligen Verstößen weitaus geringere Ordnungsgelder an den Staat (nicht an den Gläubiger!) zu zahlen. Wenn der Gläubiger eine solche einstweilige Verfügung erstritten hat, ist es seine Sache, die Unterlassungsverfügung zu vollziehen. Eine reine Unterlassungsverfügung wird dadurch vollzogen, dass sie der Gegenpartei zugestellt wird. Hierbei ist zunächst darauf zu achten, ob die Gegenpartei etwa durch Hinterlegung einer Schutzschrift anwaltlich vertreten war. In diesen Fällen ist die Vollziehung nur dann ordnungsgemäß, wenn die einstweilige Verfügung an den Anwalt zugestellt wird. Ansonsten erfolgt die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher. Bei der einstweiligen Verfügung darf der Gläubiger auch nicht allzu lange mit dem Vollzug der Unterlassungsverfügung warten. Er hat hierzu vier Wochen nach Erlass des Urteils (nicht nach Erhalt des Urteils) Zeit (Vollziehungsfrist). Danach könnte sich der Schuldner auf den mangelnden Vollzug der Untersagungsverfügung stützen. Der Schuldner bestätigt den Empfang der einstweiligen Verfügung per Unterschrift. Ab jetzt läuft für ihn die Uhr. Er muss nunmehr alles dafür tun, der Untersagungsverfügung nachzukommen. Hierfür gewähren ihm die Gerichte teilweise sehr wenig Zeit. Es gibt Urteile, die verlangen, dass z.B. eine Domain schon einen Tag nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht mehr im Internet erreichbar sein darf. Etwas anders sieht die Sachlage aus, wenn ein Urteil I. Instanz aus einem Hauptsacheverfahren zugestellt wird. Hier genügt die Zustellung von Amts wegen, also vom Gericht. Andererseits sind solche Urteile meist nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Untersagungsverpflichtung bzw. die Möglichkeit Ordnungsgelder zu verhängen beginnt erst dann, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit geschaffen hat. Hierzu muss er meist Bankbürgschaften hinterlegen. Zu sehen ist, dass viele formale Fallen im Bereich des Wettbewerbsrechts lauern. Häufig lässt sich noch die ein oder andere schmerzhafte Zahlung allein dadurch abwenden, dass solche formalen Fehler festgestellt werden können. Vollzug der Unterlassungsverfügung siehe: Einstweilige Verfügung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Vorspannangebote | Vorspannangebote siehe: Kopplungsangebote [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |