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Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service Werberechtslexikon 2003Impressum siehe unter urteilsticker.de© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 KölnBitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"Letzte Ergänzung 06.01.2006!Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/ Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit
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| Übertriebenes Anlocken | Übertriebenes Anlocken siehe: Anlocken, übertriebenes [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Umsonst | Umsonst siehe: Zugabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Umweltwerbung | Umweltwerbung siehe: Biowerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Unbestellte Ware | Die Zusendung unbestellter Ware wird von den Wettbewerbsjuristen unter der Kategorie „belästigende Werbemethoden“ gehandelt. Selbst wenn der Versender darauf hinweist, dass der Kunde die Ware ohne Kosten zurücksenden kann, ist dieser Akt für den Kunden lästig. Manchmal wird er sogar aus Bequemlichkeit kaufen und das entspricht letztlich dem Kalkül. Deshalb ist diese Werbemethode verboten und zwar gegenüber Verbrauchern und Gewerbetreibenden. Nur ganz ausnahmsweise sieht dies anders aus bei geringwertigen Waren des täglichen Bedarfs (Postkarten und Adressaufkleber in Spendenmailings). Allerdings muss der Empfänger deutlich darauf hingewiesen werden, dass er die Ware auch ohne Bezahlung verbrauchen darf und er sie nicht aufbewahren muss. Für Verbraucher sind die Rechtsfolgen sogar ausdrücklich im Gesetz geregelt. § 241a BGB Zusendung unbestellter Sachen (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat. Das bloße Schweigen des Empfängers löst also keinerlei Rechtsbindung aus. Allerdings kann der Empfänger durchaus das Angebot annehmen. Dann kommt trotz der Belästigung ein Vertrag zustande. Eine Annahme des Angebots mit Zahlungsverpflichtung kann auch darin gesehen werden, dass die Sache dauernd in Benutzung genommen wird, verbraucht wird oder weiterverkauft wird. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de Unbestellte Ware siehe: Belästigung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Unterlassungserklärung | Wenn ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, kann verlangt werden, dass dies künftig unterlassen wird. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, muss eine Unterlassungserklärung, manchmal auch Unterwerfungserklärung genannt, abgegeben werden. Meist hat man sich zu verpflichten, die genau bezeichnete Werbemaßnahme bei Vermeidung einer Vertragsstrafe künftig zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen. Die Vertragsstrafe beläuft sich meist zwischen 2500,-- Euro und 5100,-- Euro. Sie darf nicht gestrichen werden, sonst fehlt es an der Ernsthaftigkeit. Manchmal ist es möglich sich eine Aufbrauchfrist oder Umstellungsfrist einräumen zu lassen. Auch dies können Sie in die Unterlassungserklärung aufnehmen. Die Kunst besteht darin, die Unterlassungserklärung so eng zu fassen, dass künftige Verstöße nicht möglich sind, aber auch die eigene Werbung künftig nicht zu sehr eingeschränkt wird. Hier ist es besser einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Unterwerfungserklärung | Unterwerfungserklärung siehe: Unterlassungserklärung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Unverbindliche Preisempfehlung | Sie spielt meist eine Rolle bei Preisgegenüberstellungen. Wenn Sie mit den Empfehlungen werben, dann sollten diese auch tatsächlich (noch) bestehen und auch in dieser Höhe. Es gibt Abmahnvereinigungen, die entsprechende Werbung regelmäßig anhand von Preislisten überprüfen. Schon lange ist es erlaubt, dass der Verkäufer seinen eigenen Preis dieser unverbindlichen Preisempfehlung gegenüberstellt und damit wirbt, günstiger zu sein. Allerdings muss für den Kunden klar werden, auf welchen Preis sich der Vergleich bezieht. Abkürzungen sind hier hoch gefährlich. „empf. VK“, „u.v.P“, „e UVP“, „uvp“ und „UVP“ wurden schon als wettbewerbswidrig beurteilt (siehe auch unten die Rechtsprechungsbeispiele). All diesen Abkürzungen war gemein, dass sie entweder mehrdeutig waren oder es jedenfalls nicht eindeutig für den Kunden erkennbar war, dass es sich um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers handeln sollte. Auch die Formulierung „empfohlener Verkaufspreis“ reicht nicht aus. Überhaupt sind alle Gestaltungen mangelhaft, bei denen nicht klar wird, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung gehandelt hat. Selbst mit der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers dürfen Sie werben. Aber auch hier gilt, dass für das Publikum klar sein muss, dass es sich um eine nicht mehr bestehende und unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gehandelt hat, mit der Sie Ihren Preis vergleichen. BGH-Grundsätze für Gegenüberstellungspreis Der gegenübergestellte Preis muss ein auf ernsthafter Kalkulation basierender angemessener Verbraucherpreis sein. Liegt diese Voraussetzung vor, dann stellt die Bezugnahme nur dann eine Irreführung dar, wenn dem Verbraucher nicht klar wird, dass die Preisempfehlung eigentlich unverbindlich ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt. (siehe BGH GRUR 1980, 108ff. – „unter empf. Preis“ und BGH GRUR 2000, 436f. – „ehemalige Herstellerpreisempfehlung“ und zuletzt in BGH WRP 2003, 509f. – Preisempfehlung für Sondermodelle“) OLG Frankfurt a.M., 6 U 221/00, Urteil vom 22.03.2001. Wird bei einer Preisgegenüberstellung der Referenzpreis als eUVP** gekennzeichnet und ein aufklärender Hinweis vertikal angeordnet mit "**eUVP = ehemalige Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" erläutert, wird die Mehrdeutigkeit und damit Irreführung der Ursprungsangabe nicht beseitigt. Eine solche Werbung bleibt irreführend. KG Berlin, 5 U 198/01 Es verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, mit der hervorgehobenen Differenz zwischen der unverbindlichen Preisempfehlung und dem tatsächlichen Preis zu werben, wenn die Kunden diese Differenz für den neuen Preis halten können. OLG Köln 6 U 71/03 – Urteil vom 28.11.2003 Die Kennzeichnung eines gegenübergestellten Preises mit „UVP“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ ist irreführend. OLG Stuttgart, 2 U 113/00, Beschluss vom 18.08.2000 Preisangaben unter Verwendung des Begriffs "regulärer Preis" oder "Regulärpreis" sind für den Verbraucher mehrdeutig, da nicht klar wird, ob es sich um den empfohlenen Preis, einen gebundenen Preis oder den eigenen früheren Preis des Verkäufers handelt. Preisvergleiche, bei denen etwa dem gültigen Preis ein höherer, durchgestrichener, als "regulärer Preis" bezeichneter Betrag gegenübergestellt wird, verstoßen gegen § 3 UWG und sind irreführend. Solche Irreführungen können nur dann durch so genannte "Sternchenverweise" beseitigt werden, wenn diese unter ausreichender Hervorhebung gestaltet werden. Urteil des OLG Köln vom 02. März 2001 – 6 U 208/99 - Verliert die unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers ihren Charakter als Richtpreis für den Verbraucher, weil sie den auf dem Markt verlangten Preis in einer Weise übersteigt, die sie nur noch als Phantasiegröße ausweist, kann sie eine unzulässige Irreführung der Verbraucher darstellen: BGH Az. I ZR 222/97, Urteil vom 24.05.2000 Die Angabe einer falschen Herstellerpreisempfehlung ist auch dann irreführend, wenn der Leser aus anderen Angaben in der gleichen Werbung entnehmen kann, dass eine der Angaben nicht zutrifft. Der bloße Hinweis auf das Weihnachtsgeschäft reicht nicht zur Begründung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht aus. Unverbindliche Preisempfehlung siehe: Herstellerpreisempfehlung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Urheberrecht | Die Fragen zum Urheberrecht geistern immer wieder durch das Internet und spielen hier eine gewichtige Rolle. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Urheberrecht verdient werden muss. Man kann es nicht durch eine Eintragung erlangen. Urheberrechtsschutzfähig ist nämlich nicht jedes geschriebene Wort oder jedes gezeichnete Bild. Die Gerichte und das Gesetz verlangen vielmehr, dass sich das „Werk“ vom durchschnittlichen Können abhebt. Damit scheitern oft Werbesprüche an dieser Hürde. Aber auch in der Literatur beschriebene Personen, wie Harry Potter, können derart schwach gekennzeichnet sein, dass ihnen kein Urheberrechtsschutz zukommt. Gleichwohl muss damit nicht jeglicher Schutz entfallen, da auch das Wettbewerbsrecht ergänzende Leistungsschutzansprüche kennt. Hat ein Werk diese Hürde übersprungen und kann als schutzwürdig angesehen werden, so stellt sich häufig die Frage, wer bei bestimmten Geschäften Inhaber welcher Rechte geworden ist. Was gilt z.B. hinsichtlich dieser Rechte, wenn eine Werbeagentur ein Firmenlogo erstellt oder ein Webdesigner Seiten im Internet gestaltet? Meist haben die Parteien hier nichts Spezifisches festgelegt, wenn solche Streitfragen auftauchen. Dann gilt die so genannte Zweckübertragungstheorie. Das Urheberrecht hat die Tendenz beim Urheber zu verbleiben. Das Urheberrecht selbst kann ohnehin nicht übertragen werden, da es Ausschluss des Persönlichkeitsrechts des jeweiligen Schöpfers ist. Allerdings ist es sehr wohl möglich Nutzungs- und Verwertungsrechte, also Aufführungsrechte, Verbreitungsrechte, Vervielfältigungsrechte und Ähnliches zu übertragen. Die Übertragung kann für einen zeitlich beschränkten Zeitraum erfolgen oder zeitlich unbeschränkt sein. Sie kann sich auf räumliche Grenzen beschränken oder z.B. nur für eine ganz bestimmte Verwendung erfolgt sein. Hier ergeben sich dann die Schwierigkeiten bei der Auslegung. Man muss immer ermitteln, zu welchem Verwendungs- oder Verwertungszweck die Leistungen erbracht wurden. Wird z.B. eine Homepage gestaltet, so ist der Empfänger der Leistung nicht ohne weiteres berechtigt, diese Homepage beliebig abzuändern und vor allen Dingen in ihrem Design zu beeinflussen, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Erstellt ein Fotograf ein Bild für eine Broschüre, so darf der Unternehmer nicht ohne weiteres dieses Bild als Kennzeichnung auf Warenverpackungen verwenden. Hierfür wurden im Zweifel keine Rechte übertragen. Bleibt unklar, welchen Umfang die Rechtsübertragung hatte, so geht dies zu Lasten des Empfängers der Leistung, da eben das Urheberrecht die Tendenz hat, beim Urheber zu verbleiben. In der Praxis kann dies nur zur Folge haben, dass Sie als Erwerber solcher Leistungen in jedem Fall dafür sorgen sollten, dass klar beschrieben wird, welche Rechte Sie künftig an dem Leistungsergebnis haben. Hier sollten Sie festlegen, ob Sie die Leistungsergebnisse auch in anderen Medien verwenden dürfen, ob Auflagenbeschränkungen existieren sollen oder ob Sie zeitlich und für alle Auflagen und sonstigen Folgeverwertungen das Recht haben, die Leistungen zu verwenden. Sichern Sie sich das Bearbeitungsrecht z.B. Übersetzungen vornehmen zu können und Ähnliches. Ansonsten kann der Urheber Sie auffordern, die konkrete Verwertung zu unterlassen. Dies läuft regelmäßig darauf hinaus, dass hier erneut eine Zahlung verlangt wird. Verwenden Sie dennoch die Leistung, dann kann der Urheber Schadensersatz verlangen oder eine Lizenzgebühr einfordern. Näheres finden Sie im http://www.rechtsticker.de/ (Grundlagenbeitrag Urheberrecht). Urheberrecht siehe: Copyright [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Urteilsaktenzeichen | 2 O 2/01 ist ein typisches Urteilsaktenzeichen. Dieses Urteilsaktenzeichen benennt uns mit der ersten Ziffer den Spruchkörper, der entschieden hat. Hier könnte es die 2. Kammer des entsprechenden Landgerichts sein. Das O ist ein Kürzel, ein so genanntes Registerzeichen, die Register und Behörden, wie z.B. die Staatsanwaltschaften führen. Das Zeichen "O" steht für allgemeine Zivilsachen I. Instanz beim Landgericht. Die nächste Zahl vor dem Schrägstrich bezeichnet die durchlaufend nummerierte Angelegenheit des Spruchkörpers. Bei manchen Gerichten, wie z.B. beim Verwaltungsgericht, handelt es sich um die Zahl der insgesamt bei dem Gericht eingegangenen Sachen. Die Zahl hinter dem Schrägstrich beinhaltet die Jahreszahl des Eingangs der Angelegenheit. Steht ein "O" für Zivilsachen in I. Instanz, so steht das "U" für Berufungen in Zivilsachen. Allgemeine Zivilsachen beim Amtsgericht tragen das Kennzeichen "C". Das Kennzeichen "S" kennzeichnet dagegen Berufungen in Zivilsachen, bei denen das Landgericht zuständig ist. Bei dem Kennzeichen "Js" geht es um Ermittlungsverfahren in Strafsachen. In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten interessieren meist die Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs, also OLG und BGH. In der Regel findet sich daher das Kennzeichen "U" für die Berufung und das Kennzeichen "ZR" für die Revision beim Bundesgerichtshof. Übrigens ist für Wettbewerbssachen der 1. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof zuständig, so dass die meisten wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten mit "I ZR" gekennzeichnet sein dürften. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Urteilsdatum | Das Datum eines Urteils ist regelmäßig das Datum der letzten mündlichen Verhandlung oder das Datum der Entscheidung selbst. Ein Urteil hat auch noch ein Verkündungsdatum, welches später liegt, aber ganz selten zitiert wird. Daran schließt sich in den meisten Fällen erst einmal ein Zeitraum an, in dem das Urteil verkündet wird. Dann haben die Gerichte Zeit das Urteil abzusetzen. Dies dauert meist 1 bis 2 Monate. Danach wird das Urteil den Parteien zugestellt und dann muss sich jemand finden, der dieses Urteil veröffentlicht. Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass das Urteil an Verlage geschickt wird. Diese müssen dann jemanden finden, der das Urteil liest und die Hauptaussagen des Urteils herausarbeitet. Diese Hauptaussagen werden in einem so genannten "Leitsatz" veröffentlicht, der übrigens urheberrechtlich geschützt ist. Bis dahin vergehen oft mehrer Monate. Aktuellere Kurzmeldungen findet man anhand von Pressemeldungen der entsprechenden Gerichte in Verfahren, die das Interesse der Öffentlichkeit haben. Hier kann man jedoch häufig nicht die Besonderheiten des Urteils ersehen. Dieses in Deutschland zugeschnittene Veröffentlichungssystem bröckelt jedoch mittlerweile. Unter http://www.bundesverfassungsgericht.de finden sich nunmehr die Veröffentlichungen des Bundesverfassungsgerichts, wie in Amerika. Auch der Bundesgerichtshof hat verlauten lassen, dass die Urteile demnächst unter http://www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht werden. Bei anderen Instanzen ist dies noch nicht der Fall. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |