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Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service Werberechtslexikon 2003Impressum siehe unter urteilsticker.de© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 KölnBitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"Letzte Ergänzung 06.01.2006!Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/ Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit
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| Telefon/Telefaxwerbung | Telefon- und Telefaxwerbung bieten zwar eine selektierte und wirksame Ansprache. Sie sind jedoch außerhalb bestehender Kundenbeziehungen verboten und selbst bei eigenen Kunden müssen enge Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie diese als belästigend eingestuften Marketingmaßnahmen durchführen dürfen. Die Werbung darf auch in diesen Fällen nicht generell erfolgen, sondern nur, wenn das Einverständnis der Kunden gerade mit dieser Art von Werbung vorausgesetzt werden darf. Auch sollte ein Grund für eine solche Methode erkennbar sein (Sonderangebot für verderbliche Ware, zeitlich befristete Aktion). Die gleichen Grundsätze gelten auch bei E-Mail-Werbung. Allerdings gibt es hier einige Urteile, die eine solche Werbung für erlaubt ansehen, wenn der Empfänger nicht vorher widersprochen hat. (Sehr riskant!) Telefon/Telefaxwerbung siehe: Belästigung, Spamming [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Testergebnis, Werbung mit | Es ist durchaus zulässig mit Testergebnissen zu werben. Probleme ergeben sich dann, wenn der Verbraucher die Seriosität und Objektivität des Testveranstalters nicht überprüfen kann. Eine Werbung mit Testergebnissen ist dann wettbewerbsrechtlich möglich, wenn die Testergebnisse wahrheitsgetreu wiedergegeben werden und in dem Test eines anerkannten, neutralen, fachlich qualifizierten Testinstituts in einem einwandfreien Verfahren ermittelt worden sind und der Test im Verbraucher ein sachlich richtiges Gesamtbild vermittelt. Unzulässig ist die Werbung mit solchen Tests, die nicht auf Objektivität und Neutralität beruhen oder nicht ausreichend sachkundig durchgeführt worden sind. Grundsätzlich macht sich derjenige, der mit Tests wirbt, deren Aussagen auch zu eigen. Sind in dem Test also Angaben enthalten, die Mitbewerber diskriminieren, so haftet man auch selbst für diese Angaben. Häufig ist es notwendig, die Zustimmung des Testveranstalters einzuholen, da bestimmte Begriffe hier markenrechtlich geschützt sind. Bei der Stiftung Warentest gibt es eigene Richtlinien, wie die Warentestergebnisse in der Werbung dargestellt werden dürfen. Die Richtlinien orientieren sich an bestimmten Lauterkeitskriterien (Angabe der Notenverteilung, des Testdatums etc.). Diese Richtlinien zeigen, dass man auch mit zulässigen Tests verfälschend und irreführend werben kann. Insbesondere darf nicht mit veralteten Tests geworben werden oder mit Nachfolgeprodukten. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Testpreis | Sie dürfen einen Testpreis für Ihre Ware- oder Dienstleistung verlangen. Seit dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung dürfen Sie sogar verschiedene Preise zur gleichen Zeit haben. Allerdings dürfen Sie Ihre Kunden nicht irreführen, in Ihnen also keine falschen Vorstellungen über die Preiswürdigkeit wecken. Testpreis siehe: Preisspaltung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Testurteil | Die Stiftung Warentest erteilt regelmäßig Testurteile, mit denen auch geworben werden darf. Hier wurden bestimmte Regeln aufgestellt, wie man genau mit den Noten werben darf (Testausgabe angeben, darstellen wie die Notenverteilung war etc.). Auch Fachzeitschriften nehmen Tests vor. Hier sollten Sie sich beim Verlag erkundigen, wenn Sie mit diesen Testurteilen werben wollen. Vorsicht bei dubiosen Tests. Durch die Werbung machen Sie sich unter Umständen Ergebnisse zu eigen, die Wettbewerber diskriminieren. siehe auch Testergebnis zuvor. Testurteil siehe: Testergebnis, Werbung mit [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Textform | Was ist eigentlich „Textform“ ? Textform ist eine neue Form für rechtliche Erklärungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und wird in den entsprechenden Paragrafen eigens angeordnet. Das Gesetz definiert Textform wie folgt: § 126 b BGB Textform Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Diese neue Form wurde mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 13.07.2001 (BGBl. I, S. 1542 ff.) eingeführt. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung von einer „qualifizierten Formlosigkeit“ gesprochen. Damit ist gemeint, dass die Anforderungen an diese Erklärungen nicht so groß sind, wie z.B. bei der Schriftform (= Unterschrift auf einem körperlichen Dokument) aber höher, als bei nur mündlichen Erklärungen. Die Textform gilt nur dort, wo sie vom Gesetz vorgeschrieben ist (Widerrufserklärung im Fernabsatz, Mitteilung des Vermieters nach § 541b Abs. 2 S. 1 BGB, Zurückweisung von Ansprüchen des Reisenden nach § 651g II BGB, Garantieerklärung nach § 477 III BGB) oder wo die Vertragsparteien sie vereinbaren. Sie verlangt eine Abgabe der Rechtserklärung in Schriftzeichen. Diese Schriftzeichen müssen in einer Urkunde stehen, können aber auch in einem E-Mail sein, das ja archiviert werden kann. Die Erklärung muss erkennen lassen, von wem sie stammt (Person des Erklärenden, am besten Vor- und Nachname). Schließlich muss der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht werden. Eine kopierte, gestempelte Unterschrift oder eine vereinbarte Kennung oder einfach nur der Name am Ende der Erklärung genügen hier. Damit entsprechen Telefaxe, E-Mails oder Briefe als Attachement mit eingescannter Unterschrift grundsätzlich den Anforderungen. Nicht ausreichend wäre eine solche Erklärung auf einer Homepage, da das Merkmal der Dauerhaftigkeit hier nicht erfüllt ist. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de Textform siehe: Widerrufsrecht [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Titelschutz | Häufig ist nicht bekannt, dass neben Unternehmenskennzeichen, also Firmennamen und Marken auch sog. Werktitel gemäß § 5 Abs. 1 Markengesetz geschützt sind. Hier geht es um Bezeichnungen von Druckschriften (Buchtitel, Zeitschriftentitel, Zeitungstitel etc.), Filmwerke, Tonwerke, Bühnenwerke und "sonstige vergleichbare Werke". Kommt solchen Titeln überragende Verkehrsgeltung zu, dann kann man damit sogar die Unterlassung der Nutzung von Internetdomains verlangen. Dies versuchte z.B. Endemol mit dem Begriff "Nominator", unterlag jedoch, weil der Begriff zum Zeitpunkt, als der Beklagte den Titel als Internetdomain eintrug, noch nicht so bekannt war. Vergleichbare Werke sind alle solchen Arbeitsergebnisse, die im Verkehr mit einem Namen oder einer besonderen Bezeichnung gekennzeichnet zu werden pflegen. Hierzu gehören auf jeden Fall Hörfunk- und Fernsehsendungen, Computersoftware, CD-Rom-Titel, Spieletitel (Bridge oder Monopoly, nicht aber Zappelfisch). Messen, Kongresse oder Festivals können mit ihrem Namen unter Titelschutz stehen, den Veranstaltungen von Konzerten wurde ein solcher Schutz versagt. Manchmal hilft auch der Urheberrechtsschutz, wie z.B. bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, bei der die Verwendung des Begriffs "Bambi" für Schokolade verboten wurde. Am sichersten fahren Sie immer noch mit einer Markenanmeldung. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |