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Werberechtslexikon 2003

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© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 Köln

Bitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"

Letzte Ergänzung 06.01.2006!

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Suchbegriff:

Saisonpreis
Saisonpreis siehe: Preisangabe

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Schadensersatz Bei Wettbewerbsverstößen gegen Mitbewerber geht es nicht nur um Unterlassen der abgemahnten Werbung, sondern auch um Schadensersatz. Grundsätzlich muss allerdings der Schaden nachgewiesen werden, was häufig nicht gelingt. In manchen Fällen kann sich der Geschädigte aber mit der sogenannten Lizenzanalogie helfen. Hier ist eine übliche Lizenzgebühr zu zahlen, wenn der Wettbewerbsverstoß Rechtsverletzungen zum Gegenstand hat, bei der z. B. Ausstattungen abgekupfert werden.

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Schlußverkäufe
Schlußverkäufe siehe: Sonderveranstaltung

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Schockwerbung
Schockwerbung siehe: Gefühlsbetonte Werbung

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Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Im deutschen Zivilrecht hat sich mit Ablauf des 31.12.2001 vieles verändert. Es galt die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 in deutsches Recht umzusetzen. Damit hat ein deutscher Verbraucher bei einem Kaufvertrag nicht mehr nur das Recht zur Wandlung (Geld gegen Ware) oder zur Minderung (Preisnachlass), wenn die Ware einen Fehler aufweist. Gesetzliche institutionalisiert werden nunmehr auch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferungen. Ferner werden generell die Ansprüche des Verbrauchers beim Kauf erst in zwei Jahren statt bisher in sechs Monaten verjähren. Auch die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2000 wurde im Teledienstgesetz, im BGB und im Teledienstdatenschutzgesetz umgesetzt. Hier geht es um Verträge, die auf elektronischem Wege abgeschlossen werden und die in Zusammenhang hiermit bestehenden zahlreichen vorvertraglichen Informationspflichten zu Gunsten des Verbrauchers. All dies bewog das Bundesjustizministerium dazu, jetzt eine große Änderung des bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen und nicht nur neu umzusetzende Regelungen, sondern auch altbekannte sondergesetzliche Regelungen in das BGB zu integrieren. Damit ist es verboten, kürzere Verjährungsfristen im Verbrauchsgüterkauf zu vereinbaren oder durch vertragliche Abreden Mängel und Gewährleistungsrecht auszuschließen. Dies gilt selbst bei gebrauchten Gütern. Für die meisten Händler wird dies bedeuten, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend überarbeitet werden müssen. Online-Auftritte sind anzupassen und die Kalkulationen sind neu zu überprüfen, da sie den zu erwartenden erhöhten Gewährleistungskosten entsprechen müssen. Da die verlängerte Gewährleistungsfrist nur für Verbraucher gilt, muss der Händler dafür sorgen, dass der Lieferant entsprechende vertragliche Gewährleistungen übernimmt. Viele Verweisungen und Hinweise dürften nicht mehr stimmen, wenn sämtliche Verbraucherschutzgesetze in das BGB mit eigenen Paragraphen integriert werden. Der Novellierungsbedarf ist beträchtlich und wird komplett unterschätzt. Nicht nur für Abmahner werden die neuen Regelungen ein gefundenes Fressen sein.

Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz siehe: Bestellbestätigung

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Schutzschrift Einstweilige Verfügungen ergehen meist erst einmal ohne mündliche Verhandlung und ohne dass der Betroffene also gehört wird. Juristen haben daher eine gesetzlich nicht geregelte, aber von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit entwickelt, wie man dies ändern kann. Ist eine Einstweilige Verfügung zu befürchten, dann wird beim zuständigen Gericht eine Schutzschrift hinterlegt, in der für das mutmaßliche Verfahren die Verteidigung aufgeführt ist. Die Gerichte überprüfen bei Eingang einer Einstweiligen Verfügung routinemäßig, ob eine Schutzschrift vorliegt.

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Selbstverständlichkeiten
Selbstverständlichkeiten siehe: Werbung mit ...

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Signaturgesetz Am 21. Juli 2001 ist das neue Gesetz über elektronische Signaturen in Kraft getreten. Es hatte bereits einen Vorläufer. Das Gesetz löst das Signaturgesetz von 1997 ab. Nunmehr setzt die neue Vorschrift die Rahmenbedingung für die digitale Signatur, die einer Unter-schrift gleichgestellt ist. Schon vorher konnte man im Internet selbstverständlich rechtsgültige Verträge schließen. Hier gab es jedoch in einigen Bereichen immer wieder Fragen der Be-weisbarkeit. Ferner gibt es Rechtsbereiche, die eine bestimmte Form des Vertragsabschlus-ses vorschreiben. Diese Rechtsbereiche wird jetzt der Gesetzgeber nach und nach so bear-beiten, dass hier auch eine digitale Unterschrift in Form der elektronischen Signatur ausrei-chen kann. Es wird jedoch auch künftig Ausnahmen geben:

So wird zum Beispiel auch in Zukunft der Hauskauf vor dem Notar stattzufinden haben. Ins-gesamt geht es um die Änderung von rund 400 Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetz-buchs, wodurch die elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleich-gestellt werden soll.

Im Signaturgesetz selbst sind die verschiedenen Arten der Signaturen und die rechtlichen Voraussetzungen für die sog. Zertifizierungsstellen geregelt. Die Zertifizierungsstellen wer-den von der Regulierungsbehörde überwacht. Dies ist die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (www.regtp.de). Hier werden die Zertifizierer registriert, bei denen man seine digitale Unterschrift beantragen kann. Bei diesen Stellen kann sich dann später jeder, der Ihre Signatur erhält darüber informieren, ob diese echt ist. Zur Zeit gibt es in Deutschland neun Anbieter (siehe aktuelle Angaben bei www.regtp.de). Dazu zählt auch die Bundesno-tarkammer, die erste Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen nach der höchsten Sicherheitsstufe des Signaturgesetzes ausgegeben hat.

Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de.

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Sonderangebot Es ist erlaubt mit Sonderangeboten zu werben. Die Sonderangebote dürfen auch zeitlich befristet sein. Vorsicht bei zu kurzer Geltungsdauer (1 Stunde oder 1 Tag). So wurde die "Happy Hour" einer Bäckereikette verboten. Probleme ergeben sich, wenn massenhaft und besonders herausgestellt, womöglich noch in Verbindung mit einer Feier mit Sonderangeboten geworben wird. Hier gerät man schnell in den Bereich der unerlaubten Sonderveranstaltung. Je mehr Einzelangebote Sie bringen, desto zurückhaltender muss die Preisherabsetzung beworben werden. Hinweise auf Einzelstücke, Auslaufmodelle, Beschädigungen sollten Sie unbedingt anbringen (so groß gedruckt, wie den Preis).

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Sonderpreise Sonderpreise sind als Zweit-Preise seit dem Fall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung erlaubt!
Sonderpreise siehe: Preisspaltung

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Sonderveranstaltung Unter Sonderveranstaltungen verstand das UWG bis zur Novelle Veranstaltungen, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs stattfinden. Damit waren nicht die Ladenschlusszeiten, sondern die Art der Gestaltung gemeint. Wenn nicht die Saisonschlussverkäufe oder die erlaubten Jubiläen (Firmengeburtstag durch 25 teilbar) die Veranstaltung legitimierten, waren die Sonderveranstaltungen verboten. Es musste keine Veranstaltung im eigentlichen Sinne sein. Auch eine Anzeige, überschrieben mit "Schnäppchenmarkt" und zahlreichen Sonderangeboten konnte den Tatbestand schon erfüllen. Diente die Aktion der Beschleunigung des Absatzes und stellte sie sich für das Publikum als Unterbrechung des normalen Geschäftsverkehrs dar (übersteigt sie das "normale Maß der Verkaufstätigkeit") war die Werbung für und die Durchführung der Aktion verboten.

Mit dem neuen UWG wurde das Sonderveranstaltungsverbot am 08.07.2004 aufgehoben.

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Spamming Unter Spamming versteht man vor allem die Versendung von unerlaubter E-Mail-Werbung. Nach einer Studie der EU-Kommission soll das Spamming weltweit Kosten von rund 10 Mrd. Euro verursachen. Dazu gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die überwiegend darauf abstellen, dass die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung prinzipiell sittenwidrig ist und damit unzulässig. So hat das Landgericht Berlin für die Versendung von E-Mails anhand einer Mailingliste und die Versendung an Geschäftsadressen eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der negativen Informationsfreiheit der Adressen gesehen. Auch Zusendungen an Geschäftsadressen und dort genutzte E-Mail-Adressen stellen nach Ansicht des Gerichts einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Selbst der Hinweis darauf, dass der Empfänger sich in eine Mailingliste für einen Newsletter eingetragen habe, half nichts, denn der Absender trage die Beweislast dafür, dass die Eintragungen in die Mailingliste auch wirklich von dem Empfänger ausging! (LG Berlin, Urteil vom 23.06.2000, 16 O 115/00 und LG Berlin, Beschluss vom 30.06.2000, 16 O 421/00). Bekanntheit erlangte die gegenteilige Einschätzung des Landgerichts Kiel, das ein entsprechendes Amtsgerichtsurteil des AG Kiel bestätigte. Danach könne die Fernabsatzrichtlinie mangels Umsetzung in das nationale Recht nicht als Schutzgesetz herangezogen werden. Soweit jemand eine E-Mail-Adresse auf seiner Website bekannt gebe, stehe ihm auch kein Unterlassungsanspruch zu, auch nicht aus Datenschutzrechtsgesichtspunkten. Allerdings sah das Gericht durchaus Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die im konkreten Fall nicht zutreffen sollten. Damit bleibt Spamming in Deutschland verboten. Unerlaubte Werbung ohne die Nachweismöglichkeit einer entsprechenden Gestattung ist damit ein höchst riskantes Werbemittel.

Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de.



Spamming siehe: BelästigungTelefon/Telefaxwerbung

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Spitzenstellungswerbung
Spitzenstellungswerbung siehe: Alleinstellungswerbung

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Sportgeräte
Sportgeräte siehe: Heilmittelwerbung

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Stadtwappen Internet Pages und Zeitschriften bzw. Zeitungen, die einen Bezug zur Gemeinde oder zur Stadt aufweisen gibt es zu Hauf. Gibt man zum Beispiel in Düsseldorf eine Zeitschrift heraus, liegt es nicht nur nahe, die Zeitschrift „Düsseldorfer Anzeiger“ zu nennen, sondern schnell ist auch die Überlegung einbezogen, das Stadtwappen von Düsseldorf abzubilden. Solche Zeichen dürfen jedoch nicht als rechtlich vogelfrei angesehen werden. In einem gerade bis zum BGH verfolgten Fall ging es um das Düsseldorfer Stadtwappen.
Die Stadt Düsseldorf konnte durch Vorlage von historischen Untersuchungen nachweisen, dass sie Inhaberin der Rechte am Wappen war. Dieses Wappen verwendete die Stadt in allen möglichen Publikationen, auch in dem „Düsseldorfer Amtsblatt“. Die obersten Zivilrichter entschieden jetzt, dass die Verwendung im konkreten Fall eine Zuordnungsverwirrung hervorrufe und das Namensrecht der Stadt Düsseldorf verletze. Der BGH nahm also an, dass ein Wappen, ähnlich wie eine Firmenbezeichnung oder ein Name, über § 12 BGB geschützt sein kann. Die Richter verwiesen dabei auch auf die Vorschrift des § 14 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Danach sei bestimmt, dass die Gemeinden ihre bisherigen Wappen führen, so dass es auf eine Verkehrsgeltung der Wappen nicht ankomme. Die Gerichte fordern nur, dass die Wappen oder Siegel eine individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur Kennzeichnung geeignet sind.
Dies dürfte jedoch in fast allen Fällen als Voraussetzung gegeben sein. Diese Rechtsprechung (BGH 1 ZR 235/99, Urteil vom 28.03.2002, MD 10, 998) lässt sich auch auf Universitätsembleme und andere Wappen und Siegel ausdehnen. Sie haben in der Werbung nichts verloren.

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Stammkundenrabatt
Stammkundenrabatt siehe: Rabatt

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Standesrecht und Werbung Zahlreiche Berufsgruppen, insbesondere Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte unterliegen besonderen Vorschriften zur Werbung. Meist in Standesrichtlinien werden Werbeverbote aufgestellt oder die Werbemöglichkeiten eingeschränkt. Insgesamt ist zu verzeichnen, dass es zunehmend erlaubt wird eine seriöse Informationswerbung zu betreiben, die aber nicht darauf ausgerichtet sein darf, einzelne Klienten anzulocken. Siehe auch Berufsordnungen oder die Spezialseite http://www.arztwerberecht.de .

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Stiftung Warentest
Stiftung Warentest siehe: Testurteil

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Störer Wenn Wettbewerbsverstöße begangen wurden, beginnt die Suche nach denjenigen, die man hierfür in Haftung nehmen kann. Neben dem eigentlichen Verletzer kann jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht. Deshalb kann man auch dann gegen einen Gewerbetreibenden vorgehen, wenn er einen Wettbewerbsverstoß durch einen anderen begeht oder wenn er Veranlasser eines wettbewerbswidrigen Verhaltens Dritter ist oder ein solches Verhalten fördert oder für sich ausnutzt (BGH GRUR 77, 114, 115). Deshalb muss man sich z.B. falsche Erklärungen eines Reporters zurechnen lassen, wenn man anlässlich einer Geschäftseröffnung eine Pressekonferenz veranstaltet. Wer Angestellten eines Zeitungsverlages den Text für eine Anzeige mit einer handgeschriebenen Notiz übermittelt und dem Verlag die Gestaltung der Anzeige überlässt, der muss sich vor Erscheinen der Anzeige durch Vorlage eines Probedruckes davon überzeugen, dass der Anzeigentext dem Auftrag entspricht. Enthält der Text eine wettbewerbsrechtliche Verletzung, dann haftet man hier als Störer. Auch die Hersteller einer Ware können als Störer in Anspruch genommen werden, wenn es um das Produkt selber geht, in dem sich der Wettbewerbsverstoß realisiert. Unter einen solchen weiten Störerbegriff fallen auch die so genannten Mitstörer. Hier kann die Mitwirkung in der Veranlassung, Förderung oder Ausnutzung eines wettbewerbswidrig handelnden Dritten liegen. So wurde eine Stadt als Mitstörer in Anspruch genommen, die die Honoraranfrage für eine Erschließung an Ingenieure in einer Weise abfasste, die diesen nur eine Unterbietung des Mindesthonorars (wettbewerbswidrig) ermöglichte. Eine Haftung als Mitstörer setzt allerdings immer das Bestehen einer Prüfungspflicht voraus. In Einzelfällen kann die Mithaftung recht weit gehen. Bei der irreführenden Bezeichnung einer Verkaufsfahrt als „Werbefahrt“ haftet außer dem Verkaufsveranstalter auch der Omnibusfahrer auf Unterlassung der irreführenden Werbung und Durchführung der Fahrt, denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hätte er den irreführenden Charakter der Fahrt verhindern können. Auch wer anderen Unternehmen seinen Telefaxanschluss zur Verfügung stellt und diesen ermöglicht, wettbewerbswidrige Mittelungen zu versenden, haftet.
Störer siehe: Angestellter, Zurechnung von Handlungen

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Sweap stake siehe Gewinnspiel und Gewinnspielhaftung
Sweap stake siehe: GewinnspielGewinnspielhaftung

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