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Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service Werberechtslexikon 2003Impressum siehe unter urteilsticker.de© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 KölnBitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"Letzte Ergänzung 06.01.2006!Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/ Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit
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| Rabatt | Rabatt ist jede Preisermäßigung, die ein Unternehmer dem Kunden durch einen Nachlass (auch Abschlag) vom allgemein angekündigten oder geforderten Preis gewährt. Sie können Rabatte auf den Preis gewähren, von der Ware, durch Gutschein, durch Mengennachlass, durch Zahlungszielgewährung etc. Dementsprechend kennt man Geld-, Waren-, Barzahlungs-, Mengen-, Treue- und Funktionsrabatte (Groß- und Einzelhandelsrabatte). Sämtliche Rabatte sind seit Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im Sommer 2001 jetzt grundsätzlich erlaubt. Recherchieren Sie im Urteilsticker nach übertriebenem Anlocken. Rabatt siehe: Anlocken, übertriebenes, Zugabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Räumungsverkauf | In Notfällen sind Räumungsverkäufe zulässig. Sie müssen aber den Behörden (Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer) angezeigt werden. Neben Schadensereignissen und Umbau (hier genau beraten lassen) ist häufigster Grund die Geschäftsaufgabe. Sie dürfen aber in den letzten 3 Jahren nicht schon einmal einen Räumungsverkauf gleicher Art durchgeführt haben. Sie müssen ihr Geschäft endgültig aufgeben (also ungeeignet, wenn sich 2 Partner trennen, die aber danach alleine weitermachen wollen). Vorsicht also: Danach haben Sie es schwer in der gleichen Branche wieder ein Geschäft zu beginnen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Redaktionelle Werbung | Sämtliche Landespressegesetze (z.B. § 10 Pressegesetz NRW) sehen vor, dass entgeltliche Veröffentlichungen mit dem Wort "Anzeige" zu kennzeichnen sind. Diese Verpflichtung wird auch aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hergeleitet. Es geht darum, dass der Leser einer Zeitung oder Zeitschrift klar erkennen können muss, wo der redaktionelle Text aufhört und die Werbung beginnt. Problemfälle ergeben sich dann, wenn die Anzeigen in Form von Reportagen bzw. redaktionellen Beiträgen oder wissenschaftlichen Aufsätzen erscheinen. Hier können leicht die Grenzen zur verbotenen redaktionellen Werbung überschritten werden. Ebenfalls zu Grenzbereichen gehören die redaktionellen Hinweise auf bestimmte kommerzielle Veranstaltungen oder Produktneuheiten. Hierzu zählen Berichte über Messen, Buchbesprechungen und Produktvorstellungen. Häufig wird mit Berichten über Firmenveranstaltungen (Neueröffnung etc.) gegen das Trennungsgebot verstoßen. Solche Berichte sind nur dann zulässig, wenn sie von allgemeinem Informationsinteresse sind. Eine Namensnennung der Firma dürfte selten gerechtfertigt sein und ein weiteres Indiz sind übermäßig lobende und unkritische Darstellungen. Taucht dann noch im gleichen Blatt eine Anzeige der Firma auf, liegt für die Rechtsprechung der Verstoß auf der Hand. Auch im Internet sollten Sie die Werbung von redaktionellen Beiträgen unbedingt trennen. Hier sind die Grenzen noch fließender, da mittels Hyperlinks schnell eine Verbindung geschaffen werden kann. Bannerwerbung dürfte unproblematisch sein, da sie als Werbung erkennbar ist. Diese Tipps gelten jedenfalls dann, wenn Sie mit Ihrem Internetauftritt auch Informationsinteressen befriedigen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Robinsonliste | Der Name der Robinsonliste lehnt sich an den berühmten Roman Robinson Crusoe an, dessen Hauptfigur auf einer einsamen Insel strandete und somit garantiert frei von lästiger Werbung war. Die Idee dieser Liste: Jeder Verbraucher kann sich dort eintragen (eine Registrierung gilt 5 Jahre) und Werbebrief-Versender gleichen ihre Adressen gegen die Liste ab. Die Nutzung ist allerdings auf beiden Seiten freiwillig. Damit ist der Verbraucher auch nach seiner Eintragung nicht 100 %-ig vor Werbung sicher – zumal er eigentlich jede erdenkliche Schreibweise seines Namens schützen lassen müsste. Manche Stimmen in der Literatur gehen davon aus, dass ein Datenabgleich mit der Liste für einen Versender dem „Stand der Technik“ entspricht und es deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, wenn dies nicht geschieht. Dem Deutschen Direktmarketingverband (DDV) zufolge, der die Robinson-Liste vor über 25 Jahre begründete und noch heute pflegt, setzen aber zwischen 80 und 90 % der Werbebrief-Versender die Liste ein. Verbraucher, die sich in die Robinson-Liste eintragen möchten, können die Unterlagen telefonisch oder per Postkarte kostenlos beim DDV anfordern. Seine Adresse lautet: Deutscher Direktmarketing Verband (DDV), Stichwort "Robinson-Liste", Postfach 14 01, 71243 Ditzingen, Telefon 07156/951010. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |