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Werberechtslexikon 2003

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Bitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"

Letzte Ergänzung 06.01.2006!

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Suchbegriff:

Pauschale Abwertung
Pauschale Abwertung siehe: Vergleichende Werbung

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Preis
Preis siehe: Preisangabe

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Preisangabe Die Preisbemessung und die Darstellung von Preisen gehört zu den schwierigen Kapiteln auch im Werberecht. So verlangt die Preisangabenverordnung grundsätzlich die Preisauszeichnung mit den Endpreisen. Es werden auch bestimmte Grundpreisangaben verlangt (Kilopreis, Literpreis usw.). Preistransparenz ist ein weiteres Gebot, das sicherstellen soll, dass der Kunde weiß, worauf er sich einlässt. Wenn Sie Preise nennen, sollte immer klar sein, welcher Preis gemeint ist. Sie dürfen Preise (alte gegen neue / unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegen Ihren Preis / Ihre Preise gegen Preise der Konkurrenz) gegenüberstellen. Bis auf das letzte Beispiel dürfen die anderen Preise auch durchgestrichen dargestellt werden. Schreiben Sie aber immer genau daneben, um welchen Preis es sich da handelt. Schreiben Sie "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" aus und kürzen Sie nicht ab. Geben Sie nur alte Preise an, die sie auch längere Zeit (ca. 3 Monate) vorher verlangt haben (sonst verbotene Mondpreiswerbung). Bei Neueröffnung ist dies natürlich überhaupt nicht möglich. Vorsicht auch bei der "Namensgebung" für Preise. Bei Sonderpreis sollte der Preis auch unter der unverbindlichen Empfehlung liegen. Bei Fabrikpreisen erwartet der Kunde besonders niedrige Preise etc.
Seit der 4. Vo zur Änderung der PreisangabenVO vom 18.10.2002 BGBL I S. 4195 verlangt die PreisangabenVO übrigens zwingend die Angabe, ob in Ihren Preisen Mehrwertsteuer enthalten ist und Sie müssen die genaue Höhe der Versandkosten mit ihrem Wert angeben, auch wenn die Werte z.B. wg. Gewicht unterschiedlich ausfallen können. Dies läuft darauf hinaus, dass Sie Versandpauschalen verwenden müssen.

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Preisangabenverordnung
Preisangabenverordnung siehe: Preisangabe

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Preisausschreiben
Preisausschreiben siehe: Gewinnspiel

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Preisbindung Seit 01. Oktober 2002 gilt eine neues Preisbindungsgesetz, welches für Bücher und solche Produkte gilt, die geeignet sind, die Bücher zu reproduzieren oder zu substituieren, also zu ersetzen. Der Verleger muss hier einen verbindlichen Preis festsetzen. Darunter fallen auch CD-ROM bzw. auf Datenträger (DVD etc.) gespeicherte Werke. Eine ähnliche Regelung, die den Verlegern erlaubt (hier gibt es keinen Zwang) die Produkte der Preisbindung zu unterwerfen, gibt es im neuen § 15 GWB auch für Zeitschriften und Substitutionsprodukte. Dass auch eine CD-ROM der Preisbindung unterworfen werden darf, ist nicht neu. In seinem Beschluß v. 11.03.97 – KVR 39/95 hat der BGH bereits entschieden, dass die Preisbindungsmöglichkeit sich nicht auf gedruckte Werke beschränken muss. Allerdings kann man nicht einfach alle CDs jetzt einer Bindung unterwerfen, da z.B. eine CD mit Mulitimediaunterstützung ein Buch nicht mehr nur ersetzt, sondern ein eigenständiges Produkt im Vergleich zum Buch sein kann, das dieses nicht nur ersetzt. Maßgeblich für die Grenzziehung wird hier die inhaltliche Übereinstimmung sein. Kaum entscheidend ist die abweichende Form des Zugangs oder bessere Recherchemöglichkeiten. Immer dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Teil des Bedarfs, der sich in der Vergangenheit auf die gedruckte Ausgabe gerichtet hat, durch die elektronische Ausgabe befriedigt wird, dürfte ein Substitutionsprodukt vorliegen. Kombinationsprodukte (Buch mit CD) unterfallen der Preisbindung schon dem Wortlaut nach.
Die wahlweise Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften erstreckt sich jetzt auch auf digitale Produkte und auch auf einzelne Artikel, wenn diese online angeboten werden.
Neu ist also eine gesetzliche Verpflichtung des Verlegers (bislang freiwillig) oder Importeurs, die ihn im Regelfall leider 18 Monate lang hindert, auf Marktschwierigkeiten hin den Preis herabzusetzen.

Preisbindung siehe: Preisangabe

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Preisdumping Zurzeit liegen die Einkaufspreise einer Musik-CD bei etwas 12,00 Euro, je nach Hitcharakter. Nicht selten sind solche heißen Scheiben jedoch schon zwischen 9,00 und 11,00 Euro im Internet erhältlich. Hier wird ersichtlich unter Einstandspreis verkauft. Immer wieder zu beobachten ist das Missverständnis, dass man glaubt, Verkäufe unter Einstandspreis seien verboten. Dies ist so falsch. Grundsätzlich gehört der Preiswettbewerb zum Leistungswettbewerb und so ist es auch generell zulässig, dass Waren unter dem Selbstkostenpreis veräußert werden. Wettbewerbsrechtlich relevant wird eine solche Maßnahme erst dann, wenn sie sich gezielt gegen Mitbewerber richtet und sich aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit und Auswirkung zu einem Verdrängungs- oder Vernichtungswettbewerb entwickelt. Das kann bei gelegentlichen Angeboten und selbst bei wiederholten Sonderaktionen noch nicht der Fall sein. Dies mussten die Zeitungsverlage in den Auseinandersetzungen um kostenlose Zeitschriften in Köln erfahren und auch die Rechtsstreitigkeiten über die Einstandspreise von neuen Pro-grammzeitschriften gingen zu Lasten der Angreifer aus, da nicht festgestellt werden konnte, dass hier ein Vernichtungs- oder Verdrängungswettbewerb stattfindet. Der BGH sprach Ende 2003 hiezu ein Schlusswort. Die Rechtsprechung geht prinzipiell von einer Mischkalkulation aus und schaut sich in der Regel nicht den Preis der einzelnen Ware an. Bekannt ist zudem noch der unzulässige Ausbeutungsmissbrauch. Dies ist jedoch mehr ein kartellrechtliches Problem, bei dem die Art, wie ein Unternehmen seine wirtschaftliche Markmachstellung erlangt und ausnutzt, im konkreten Fall als Markt-machtmissbrauch untersagt werden kann.

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Preisgarantie
Preisgarantie siehe: Geld-zurück-Garantie

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Preisgegenüberstellung
Preisgegenüberstellung siehe: Preisangabe

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Preisspaltung Unter einer Preisspaltung versteht man den Umstand, dass ein Kaufmann für eine identische Leistung verschiedene Preise verlangt. Besonders im Rabattgesetz war ein Verbot geregelt, verschiedenen Kundengruppen oder einzelnen Kunden unterschiedliche Preise für die gleiche Leistung abzuverlangen. Heute sind also Sonderpreise erlaubt. Das ist die Basis für Kundenbindungssysteme und Einzelfallbelohnungen einzelner Kunden oder Kundengruppen. Jetzt darf man segmentieren und unterschiedliche Preise machen.

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Preisunterbietung Sie dürfen ohne weiteres Preise Ihrer Konkurrenten unterbieten. Erst wenn Sie dies nur deshalb machen, um Ihren Konkurrenten in den Ruin zu treiben, also keinen normalen Leistungswettbewerb mehr betreiben, kann dies wettbewerbswidrig sein.

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Preisvergleiche
Preisvergleiche siehe: Vergleichende Werbung

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Psychologischer Kaufzwang Der psychologische Kaufzwang ist das häufigste Argument im Zusammenhang mit verbotenen Gewinnspielen. Hierbei muss aber unterschieden werden, ob es sich um ein Gewinnspiel in großen anonymen Kaufhäusern oder kleinen Ladenlokalen handelt. In jedem Fall sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Gewinnspiels darauf achten, dass teilnahmewillige ohne Aufsuchen Ihres Geschäfts – in der Regel per Post – teilnehmen können. Es muss sich eine gleichwertige Möglichkeit zu Teilnahme ergeben. Weisen Sie deutlich auf diese Möglichkeit hin, stellen sie z.B. Losboxen vor dem Geschäftslokal auf. Gewinnspiele, bei dem die Teilnehmer einen Einsatz leisten müssen, müssen staatlich genehmigt sein. Im Paket zum Fernabsatzgesetz wurde auch ein neuer Gewinnspielparagraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erlassen, der sogenannte Sweapstakes behandelt. Das sind Gewinnspiele, die den Eindruck beim Kunden erwecken, er habe schon gewonnen. Wird jetzt ein solcher Eindruck erweckt, dann muss der Gewinnspielveranstalter auch genau diesen Gewinn zahlen. Gesetzestext ist zu finden unter http://www.fernabsatz-gesetz.de. Die Schaffung eines psychologischen Kaufzwangs ist auch nach der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung verboten und stellt eine Grenze dar, die nicht überschritten werden darf.  

Psychologischer Kaufzwang siehe: Gewinnspiel

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