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Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service Werberechtslexikon 2003Impressum siehe unter urteilsticker.de© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 KölnBitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"Letzte Ergänzung 06.01.2006!Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/ Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit
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| Markenzeichen | Das Markenzeichen (früher Warenzeichen) ist ein gesetzlich geschütztes Zeichen (Wort, Bild, sogar Klänge ...). Der Inhaber eines Markenzeichens kann bei Identität oder Verwechslungsgefahr bei einer Verwendung durch einen Dritten verlangen, dass dies unterlassen wird. Eine Markenanmeldung erfolgt beim Deutschen Patentamt. Markenanmeldungen bieten einen nicht zu unterschätzenden Schutz bei der Werbung und stellen sogar ein strategisches Mittel dar. In den Mitgliedsländern der EU ist es sogar möglich, Dritten zu verbieten, Waren, die mit dem Markenzeichen versehen sind und nicht für die EU bestimmt sind, dort nicht zu vertreiben (Vertriebswegkontrolle). Wenn Sie Vertriebsbindungen unterlaufen wollen, hüten sie sich davor, die Waren in neue Umhüllungen zu verpacken oder sonst Markenabbildungen zu verändern (wird oft gemacht, um Kontrollzeichen der Hersteller zu entfernen). Dies stellt ebenfalls eine Markenverletzung dar. Sie sollten regelmäßig bei Firmengründungen, Umbenennungen oder bei Domaineintragungen prüfen lassen, ob nicht ein Markenschutz unumgänglich ist. Einzelheiten zur Markenanmeldung und ihren Kosten finden Sie bei http://www.rolfbecker.de/. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Marktverstopfung | Oft werden neue Artikel zu Probezwecken kostenlos verteilt. Manchmal gibt es neue Produkte auch zu besonders günstigen, nicht kostendeckenden Preisen. Solange die Abgabe noch vom Erprobungszweck gedeckt ist, ist dies erlaubt. Führt die Abgabe jedoch zu einer Marktverstopfung, kann diese Vorgehensweise wettbewerbswidrig sein. Beispiel: Massenweise Abgabe von neuartigen Rasierern. Marktverstopfung siehe: Gratiswarenproben [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Massenabmahnung | Massenabmahnung siehe: Konzernsalve [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Medikamente | Medikamente siehe: Heilmittelwerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Mehrfachabmahnung | Mehrfachabmahnung siehe: Abmahnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer siehe: Werbung mit Selbstverständlichkeiten [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Meinungsumfrage | Meinungsumfragen sind nicht nur ein Mittel der Werbung, sondern dienen in Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten dazu, die sogenannte Verkehrsauffassung über die angegriffene Werbung zu ermitteln, wenn sich die Richter hierzu nicht selbst in der Lage sehen. Häufig geht es um die Beantwortung einer Frage, ob eine Angabe in einer Werbung irreführungsgeeignet ist oder es geht um den Bekanntheitsgrad eines Namens. Solche Meinungsumfragen können im Zusammenhang mit anderen Umfragen etwas kostengünstiger durchgeführt werden (Busumfrage), kosten aber dann immer noch zwischen 15.000,-- Euro und 30.000,-- Euro. In den allermeisten Fällen sehen sich die Richter bei Irreführungsfragen selbst in der Lage, als angesprochene Verkehrskreise die Frage nach einer Irreführungseignung selbst zu beantworten. Trotzdem muss man im „Hinterkopf“ behalten, dass diese Beweiskosten das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung stark erhöhen können. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Mengenrabatt | Mengenrabatt siehe: Rabatt [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Musterwiderrufsbelehrung | Mittlerweile ist es überall im E-Commerce und klassischen Versandhandel durchgedrungen: Jeder, der im Distanzhandel an Verbraucher verkauft, muss diesen über sein Widerrufsrecht belehren oder wenn man als Versandhändler ein alternatives Rückgaberecht wählt, muss man über das Rückgaberecht belehren. Wie muss diese Belehrung aussehen? Hier konnte selbst der gesetzestreu Händler Fehler machen, die in die Abmahnung führen, denn der Text muss formelhafte Inhalte aufweisen. Beim Justizministerium hatte man jetzt ein Einsehen. Mit der neuesten BGB-Informationspflichten-Verordnung wird den Händlern eine Musterformulierung an die Hand gegeben. Wird diese absolut identisch übernommen, so soll die gesetzliche Pflicht erfüllt sein. Niemand soll mehr abmahnen können. Nachfolgend werden die entsprechenden Auszüge wiedergegeben und natürlich auch die Musterformulierung. Zur Musterformulierung gibt es nummerierte Anmerkungen, die Sie beachten müssen. Gewarnt werden muss dennoch. Die Bestimmungen zum Verbraucherschutz im Distanzhandel sind derart kompliziert und vielfältig, dass dem Händler allein eine Musterformulierung nicht vor Abmahnungen und Einstweiligen Verfügungen schützt. In jedem Fall sollten Sie zur Shop- und Katalog- oder Verkaufsbroschürenprüfung einen versierten Anwalt hinzuziehen. Zweite Verordnung zur Änderung der BGBInformationspflichtenVerordnung vom 1. August 2002 (BGBl. 2002 I, S. 2958) Das Bundesministerium der Justiz verordnet auf Grund - des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und - der Artikel 242 und 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden sind: Artikel 1 Die BGBInformationspflichtenVerordnung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 342), geändert durch die Verordnung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1141), diese wiederum geändert durch die Verordnung vom 28. März 2002 (BGBl. I S. 1230), wird wie folgt geändert: „Abschnitt 5 Belehrung über Widerrufs und Rückgaberecht" § 14 Form der Widerrufs und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters (1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. (2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird. (3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen. (4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben." 7. Der bisherige Abschnitt 5 wird neuer Abschnitt 6. 8. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die neuen §§ 15 und 16. 9. Die bisherige Anlage wird Anlage 1. 10. Folgende Anlagen werden angefügt: „Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) Muster für die Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen]1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, EMail) [oder durch Rücksendung der Sache]2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]2. Der Widerruf ist zu richten an:3 Widerrufsfolgen4 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben]5. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr]6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]2. Besondere Hinweise7 Finanzierte Geschäfte8 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)9 Gestaltungshinweise 1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat". 2 Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen. 3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, Email Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet Adresse. 4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft). 5 Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB. 6 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen: „Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei." 7 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)." Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben. Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten." Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: „Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen." Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist. 8 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten." Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: „Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners]6 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten." Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt." 9 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen. Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und 3) Muster für die Rückgabebelehrung Rückgabebelehrung Rückgaberecht Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen]1 durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder EMail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:2 3 4 Rückgabefolgen Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung -- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Finanziertes Geschäft5 (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)6 Gestaltungshinweise: 1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz ''einem Monat``. 2 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, EMailAdresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine InternetAdresse. 3 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: „Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt." 4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: „Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt." 5 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt: „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten." 6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Rückgabebelehrung" oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen." Artikel 2 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der BGBInformationspflichtenVerordnung in der ab dem 1. September 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Musterwiderrufsbelehrung siehe: Widerrufsrecht, Textform, Fernabsatz [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |