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Werberechtslexikon 2003

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Bitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"

Letzte Ergänzung 06.01.2006!

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Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/

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Suchbegriff:

Ladungsfähige Anschrift
Gerade nach der neuesten Novelle der Informationspflichten-Verordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch zum 01. August 2002 steht sie hoch im Kurs: die Angabepflicht der ladungsfähigen Anschrift. In der Widerrufsbelehrung ist sie anzugeben und auch bei der Anbieter-Kennzeichnung auf der Website oder auch auf Bestellunterlagen. Das Fernabsatzrecht verlangt, dass der Kunde erkennen kann, mit wem er den Vertrag schließt und der Verbraucher muss auch in der Lage sein, den Anbieter gerichtlich zu belangen. Und von dieser Zweckrichtung her ist zu bestimmen, wann eine Angabe eine ladungsfähige Anschrift darstellt. Klar ist, dass zum Beispiel eine Postfachadresse nicht genügt. Strassenname und Hausnummer müssen her. Neben der eingetragenen Firma, also der korrekten und kompletten Bezeichnung des Unternehmens gehört bei juristischen Personen, also Vereinen, GmbH, Aktiengesellschaften etc. der Vorname und der Name des gesetzlichen Vertreters dazu. Eine korrekte ladungsfähige Anschrift lautet daher etwa:

Musterfirma GmbH, Musterstrasse 43, 50968 Köln, Geschäftsführer Gerhard Mustermann.

Nicht jede falsche oder fehlende Anbieterkennzeichnung berechtigt jedoch zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Manche Gerichte wollen selbsternannten Wettbewerbshütern einen Riegel vorschieben und sehen in den Kennzeichnungsverpflichtungen wettbewerbsneutrale Vorschriften (z.B. LG Düsseldorf Urt. v. 19.09.01, 12 O 311/01 Kein Verstoß gegen Wettbewerb bei fehlender Kennung nach § 6 Teledienstegesetz).

Ladungsfähige Anschrift siehe: WiderrufsrechtWiderrufsbelehrung

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Laienwerbung Unter Laienwerbung versteht man den Einsatz von Dritten, die nicht gewerbsmäßig Werbung betreiben, zur Förderung des eigenen Absatzes. Die Laienwerbung, meist in Form von "Kunden werben Kunden" oder dem Begriff "Freundschaftswerbung realisiert, ist grundsätzlich erlaubt, auch wenn hier meist private Beziehungen kommerzialisiert werden. Der Werber erhält in der Regel eine Prämie. Hier lauert Gefahr, wenn Sie zu hohe Prämien ausloben. Die Relation zwischen erforderlichem Umsatz und Prämienwert sollte 5 – 10% nicht übersteigen. Je mehr Aufwand der Werber hat, um sich die Prämie zu verdienen, um so höher darf die Prämie sein. Sie sollten keine Freundschaftswerbung bei Waren des täglichen Bedarfs (Lebensmittel etc. mit "Mitnahmeeffekt") ausloben, da hier zu leicht der Vorwurf des Unlauteren Anlockens mit sachfremden Anreizen im Raum steht.

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Lieferbereitschaft Ware, die beworben wird, muss grundsätzlich greifbar sein. Jederzeitige Abrufbarkeit bei einem Dritten oder die bloße rechtliche Verfügbarkeit reicht nicht aus. Ein Hinweis kleingedruckt "Nicht alles vorrätig" reicht nicht aus. Die Menge muss so beschaffen sein, dass die übliche und zu erwartende Nachfrage befriedigt werden kann. Nicht Verfügbarkeit von "Pfennigsartikeln" ist allerdings noch nicht irreführend im Gegensatz z.B. von hochwertigen Computern. Bei Internetshops erwartet der Verkehr nicht unbedingt die Verfügbarkeit gleichzeitig im Ladengeschäft. Anders bei konkreter Internetwerbung für das Ladengeschäft. Die Rechtsprechung behandelt die fehlende Lieferfähigkeit auch unter dem Begriff "Vorratslücken". Umfassender Beitrag hierzu ist auch zu finden unter http://www.versandhandelsrecht.de/ .

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Lieferfähigkeit
Lieferfähigkeit siehe: Lieferbereitschaft

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Lockvogelwerbung Es handelt sich um einen Unterfall der irreführenden Werbung. Es wird anhand von preisaggressiven Angeboten der Eindruck erweckt, das gesamte Angebot sei preisgünstig (ohne Hinweis auf einzelnes Sonderangebot durch das Wort oder die Gestaltung) oder Artikel zu besonders günstigen Preisen werden ohne ausreichende Vorräte angeboten.

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Logo Unter einem Logo versteht man ein grafisch bearbeitetes Zeichen, das meist für eine Firma oder eine Ware oder Dienstleistung stehen soll und hierauf werbewirksam hinweist. In Einzelfällen (eher selten) kann ein Logo auch schon einmal ohne irgendeinen Rechtsakt geschützt sein. Besser ist es, ein solches Zeichen als Bildmarke oder Wort-/Bildmarke anzumelden. Siehe Markenzeichen

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