Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service

Werberechtslexikon 2003

Impressum siehe unter urteilsticker.de

© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 Köln

Bitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"

Letzte Ergänzung 06.01.2006!

Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.

Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/

Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernehmen, noch kann Sie das Lexikon zum Werberechtsexperten machen. Fragen Sie im Zweifel einen versierten Anwalt, da Werbung immer nach dem Gesamteindruck zu bewerten ist.

Die auf diesen Seiten angegebenen Informationen dürfen nur zu eigenen Informationszwecken des Besuchers genutzt werden. Die Informationen dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis weder elektronisch noch in anderer Art gespeichert werden, sofern die Speicherung nicht temporär beim Aufruf durch den Browser erfolgt. Jede weitergehende Nutzung der veröffentlichten Informationen, insbesondere zu Werbe- oder ähnlichen Zwecken wird hiermit ausdrücklich untersagt..

[ als Startseite festlegen ] [ zu den Favoriten hinzufügen ]

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z 

Suchbegriff:

Kaufzwang
Kaufzwang siehe: Gewinnspiel

[ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ]

Keyword-Advertising Keyword-Advertising ist ein Begriff der im Internetzeitalter aufgetaucht ist. Dabei wird von einer Suchmaschineabfrage schon vor der eigentlichen Trefferliste ein mit dem Suchbegriff zu verbindendes Werbebanner eingeblendet, das den Suchenden bevorzugt zum Angebot locken soll. Auch andere Bevorzugungen (Rankingvorteil etc.) sind denkbar. Der Begriff wird beim Betreiber regelrecht gebucht. In der Rechtsprechung steht noch nicht fest, ob diese Buchung eines Begriffs auch eine Markenverletzung darstellen kann bzw. eine Rufausbeutung und eine sittenwidrige Werbung unter dem Gesichtpunkt der Umleitung der Kunden. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 12.01.2001 Az. 15 O 22/01) sieht dies so und meint, der Fall sei vergleichbar mit der Verteilung von Handzetteln vor dem Ladengeschäft des Konkurrenten. Das Landgericht Frankfurt (Urteil v. 13.09.2000, Az. 2/06 O 248/00) ist anderer Meinung und sieht kein gezieltes Abwerben potentieller Kunden. Für Ihre Praxis bedeutet dies, dass Sie vor Verfestigung der Rechtsprechung vorsichtig mit der Verwendung von kennzeichnungskräftigen Begriffen sein sollten, die Ihre Konkurrenz verwendet. Deren Marken sollten Sie nach meiner Meinung in keinem Fall verwenden. Allgemeine Gattungsbegriffe dürften jedoch unproblematisch sein.


Keyword-Advertising siehe: MarkenzeichenAusspannenWettbewerbsverhältnis

[ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ]

Kommerzielle Kommunikation Dieser Begriff meint eigentlich nichts anderes als jegliche Art von Werbung. Er findet sich heute im Teledienstegesetz (siehe http://www.versandhandelsrecht.de ) Dieses Gesetz verändert das bisherige Teledienstgesetz. 

§ 3 des Teledienstgesetzes definiert den Begriff jetzt genau:

„Kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.

Nach dem Gesetz gibt es bald neue Informationspflichten für Werbung im Internet. Wohl ab Sommer 2001 müssen Werbung, ihr Auftraggeber und Gewinnspiele klar als solche erkennbar sein.

[ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ]

Konkurswarenverkauf Der Gesetzgeber hat wegen der besonderen Attraktivität erkannt, dass die Werbung mit der Herkunft einer Ware aus einem Konkurs besonders gefährlich ist. Ganz allgemein erwarten die Kunden besonders günstige Preise. § 6 UWG verbietet deshalb die Werbung mit der Herkunft aus einem Konkursfall generell. Eine solche Werbung stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie dürfen durchaus gegenüber einem Kunden durchblicken lassen, dass die Ware aus einem Konkurs stammt. Verboten ist es jedoch, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, mit dieser Herkunft zu werben. Man kann sich selbstverständlich auch nicht damit verteidigen, dass die Waren nie einer Konkursmasse angehört haben, da in diesem Fall eine Irreführung vorliegt. Zulässig ist es allerdings (wobei die Werbewirksamkeit fraglich ist) "zur Vermeidung eines Konkurses" Waren anzubieten. Insolvenzverwalter dürfen natürlich einen solchen Hinweis aufnehmen. Verboten sind auch ähnliche Werbebehauptungen, wie z.B. "Verkauf aus Liquidationsmasse" oder: "einige unserer Lieferfirmen sind pleite, dadurch haben wir die Waren noch schnell weit billiger als bisher aufgekauft...".

[ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ]

Konzernsalve Gerade zurzeit stöhnen einige Internethändler unter einer Aktion, die als Auftraggeber Mediamarkt- und Saturnfilialen zeichnen. So erhielt www.electronica24.de allein Abmahnungen, die sich auf alle 150 Mediamarkt- und 50 Saturnfilialen bezogen und einen Streitwert von bis zu einer Viertelmillion Euro besaßen. Auch Digital-Net-Shop.de, netonnet.de und Mediaran kamen in den Genuss solcher Aufmerksamkeiten (Quelle Internet World). Zu lesen war auch, dass das Preisvergleichsportal www.guenstiger.de betroffen war.

Bei einem Gebührenumsatz, der teilweise über 2500,00 € pro Abmahnung beträgt, kommt man schnell auf mehr als 250.000,00 € an Forderungen, wenn einen eine solche „Konzernsalve“ trifft.
Hierbei handelt es sich also im Kern um die Abmahnung eines gleichartigen Sachverhaltes in der Form, dass beispielsweise alle als selbständige Tochterunternehmen eines Konzerns organisierten Geschäfte einer Kette jeweils eine eigene gesonderte Abmahnung mit Kostenersatzanspruch aussprechen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem soeben veröffentlichten Urteil vom 17.01.2002 (I ZR 241/99) eine Konzernsalve als rechtsmissbräuchlich abgelehnt und alle Unterlassungsansprüche versagt. Dort hatten ebenfalls sogar nur zwei Mediamärkte eine Abmahnung ausgesprochen und dann nur einer noch die Klage verfolgt. Der BGH gab Landgericht und Kammergericht Recht, die wegen des Umstandes, das beide Abmahner aus einem Konzern stammten und vom gleichen Rechtsanwalt vertreten waren, Rechtsmissbrauch annahmen.

Aktuell erhielten die Abgemahnten eine ganze Reihe von verschiedenen einzelnen Abmahnungen, die verschiedene Sachverhalte betreffen und an denen jeweils immer nur zwei oder drei Filialen beteiligt sind. Objektiv wird der gleiche Effekt erreicht, wie bei der Abmahnung eines einzigen Lebenssachverhalts durch zahlreiche einzelne Abmahnungen. Hier hat man wohl auf das aktuelle Urteil reagiert. Ob und wie sich der Sachverhalt hier aktuell genau strukturiert, ist mir unbekannt. Deshalb kann das jetzige Vorgehen durchaus noch legitim sein.

Nachdem jetzt zum 01.01.2002 das Schuldrecht geändert wurde und auch die E-Commerce-Richtlinie Einzug hielt, was von vielen E-Commerce-Versendern nicht bemerkt wurde, finden sich viele dankbare Opfer zahlreicher kleinerer Verstöße, die in der Summe existenzbedrohende Abmahnausmaße annehmen können.

Ob die jetzige Art der Strukturierung der Abmahnungen durch die Mediamarkt- und Saturn-Gruppe rechtmäßig ist, werden vielleicht die Gerichte zeigen, wenn sich Abgemahnte hier versuchen zu wehren. Die Risiken sind allerdings immens. Nach Angaben der Rechtsvertreter von Mediamarkt und Saturn sehe man die jetzt vorgenommene Vorgehensweise durch das BGH-Urteil abgedeckt. Hier zeigt sich, dass auch kleinere Verstöße, wie z.B. die Abkürzung „u.v.P.“ für unverbindliche Preisempfehlung, schnell ein teurer Spaß werden können. Hier hilft nur der Check des eigenen Auftritts durch einen Werberechtsanwalt.

Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de


Konzernsalve siehe: Abmahnung

[ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ]

Kopplungsangebote Wenn Sie zwei oder mehr verschiedene Waren zu einem Angebot verbinden, spricht man von Kopplungsangeboten. Auch die Verbindung mehrerer Dienstleistungen oder von Dienstleistungen mit Waren fallen hierunter. Sie dürfen also ohne weiteres Waren miteinander koppeln (z.B. Tee und Tasse und sogar ein Fall aus der Praxis: Eigenheim und Auto).
Problematisch können Kopplungen allein dadurch werden, dass sie aufgrund der Verbindung für den Verbraucher die Kosten undurchsichtig machen oder sogar irreführend wirken. Meist erhält nämlich die Kopplung einen besonderen einheitlichen Preis und schon wird es schwer für den Kunden zu ersehen, ob dieser Gesamtpreis günstig ist oder nicht.

Grundsätzlich problematisch sind damit sogenannte verdeckte Kopplungen von Leistungen im Gegensatz zu offenen Kopplungen. Bei der verdeckten Kopplung wird nur ein einheitlicher Preis angegeben, während bei der offenen Kopplung die Einzelpreise der gekoppelten Waren und der Gesamtpreis angegeben werden.

Im Gegensatz zur Zeit vor dem Fall der Zugabeverordnung ist heute auch eine verdeckte Kopplung grundsätzlich möglich. Allerdings muss die Leistung so kenntlich gemacht werden, dass der Kunde zumindest in der Lage ist, die einzelnen Preise leicht zu ermitteln. Bei Waren sollten Sie daher immer die präzise Typenbezeichnung des Gegenstandes angeben, damit der Verbraucher hier recherchieren kann. Bei Standardleistungen gilt dies für die präzise Beschreibung (etwa eine Zeitdauer, die Häufigkeit / Menge der Leistung etc.). Wer seine Angebote auf der sicheren Seite haben möchte, der wird die Einzelpreise der Leistungen deutlich angeben. Dabei kann der Gesamtpreis dann ruhig werbewirksam geringer sein, als die beiden Einzelpreise.

Kopplungsangebote siehe: Zugabe

[ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ]

Kostenlos
Kostenlos siehe: Zugabe

[ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ]

Kunden werben Kunden
Kunden werben Kunden siehe: Laienwerbung

[ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ]

Kundenfang Unter Kundenfang versteht man Werbemethoden, die den Kunden durch Manipulation und Täuschung zum Angebot bringt. Besondere Ausprägungen sind Tarnung von Werbemaßnahmen (Schleichwerbung, Einkleidung in privat erscheinende Mitteilungen oder wissenschaftliche (Verwendung falscher Gutachten) oder publizistische Tarnung (Presseveröffentlichungen / redaktionelle Werbung)

[ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ]