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Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service Werberechtslexikon 2003Impressum siehe unter urteilsticker.de© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 KölnBitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"Letzte Ergänzung 06.01.2006!Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/ Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit
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| Internetdomains | Internetdomains siehe: Gattungsbezeichnungen [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Inzahlungnahme | Inzahlungnahme siehe: Rabatt [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Irreführende Werbung | Der Begriff der Irreführenden Werbung stammt aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine der zentralen Vorschriften ist § 3 UWG. Dieser behandelt irreführende Angaben in der Werbung. Diese können sich auf verschiedene Aspekte beziehen. Das Gesetz benennt Irreführungen über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart, Preisbemessung, Auszeichnungen, Menge der Vorräte und den Anlass und Zweck des Verkaufs als Beispiele. Irreführungen über die betriebliche Herkunft, Bezugsquelle, Druckerzeugnisse, Echtheitswerbung, Garantiewerbung, Güteangaben, Nationalität, Naturprodukte, Neuheitswerbung, Preisangaben, Preissenkungen, Produktwirkung, Rechtsform, Sortiment, Test- und Prüfungsergebnisse, Titel, Zutaten gehören ebenso hierher. Wer unwahre Angaben macht oder unrichtige oder nicht vollständige Angaben, der kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Abmahner muss nicht einmal nachweisen, dass sich jemand geirrt hat. Die reine Gefahr, dass es zu Irrtümern kommen könnte reicht aus. Meist gehören die Richter eines angerufenen Gerichts selbst zu den durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreisen und beurteilen deshalb selbst, ob die Werbeaussagen irreführend sein könnten. Denn es kommt auf die Sicht des verständigen Verbrauchers an, wie er also die Aussage interpretiert. In Spezialfällen muss der Abmahnende auch einmal Beweis für die Irreführung durch Demoskopisches Sachverständigengutachten antreten. Solche Gutachten können schnell 30.000 Euro und mehr kosten. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Irreführungsquote | Nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist irreführende Werbung verboten. Ob eine Werbung irreführend ist, entscheidet die Sicht der beteiligten bzw. angesprochenen Verkehrskreise. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, dass ein nicht unerheblicher Teil der Zielgruppe in die Irre geführt wird. Was nun ein "nicht unerheblicher Teil" ist, ist seit jeher umstritten. Das Reichsgericht war der Meinung, man benötige hierfür eine Quote von 10 %. In den entsprechenden Gerichtsverfahren wurden also Meinungsumfragen eingeholt und wenn 10 % der Befragten eine irrige Ansicht aufgrund der Werbung erlangten, stand die Irreführungsgefahr fest. Der Bundesgerichtshof hat in sei-ner Entscheidung "Kontinentmöbel" vom 06.04.1979 (GRUR 1979, 716, 718) ebenfalls eine Quote von 10 % zugrundegelegt. Allerdings hat er späterhin immer wieder darauf hingewiesen, dass die Frage, wann ein im Sinne des § 3 UWG irreführender Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr nur unerheblich ist, nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden könne (BGH, Urteil vom 01.10.1986, GRUR 1987, 171, "Schlussverkaufswerbung"). Klar ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem Gefährdungspotential die Anforderungen an die Höhe der Quote fallen. So reicht z.B. in Arzneimittelrecht oder im Heilmittelwerberecht eine geringere Quote von Irregeführten aus, als dies bei der gewöhnlichen Werbung für normale Produkte der Fall ist. In besonderen Fällen kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kunden, die auf die Werbung reagieren sollen, dieser Werbung etwas Unrichtiges entnehmen. Für die Irreführungsquote sind solche Fälle ebenfalls Besonderheiten. So reichte dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.02.1996 "Der Meistverkaufte Europas" (GRUR 1996, 910) eine Irreführungsquote von 10,9 % angesichts der konkreten vorgegebenen besonderen Umstände nicht aus. Die Praxis sieht deshalb eine Irreführungsquote von 10 % lediglich als Faustformel an. Dem Laien mag die Warnung reichen, dass man schon in die Gefahr einer Verurteilung läuft, wenn nur jeder 10. Kunde die Werbung falsch versteht. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, WBK-Rechtsanwälte, Bonner Straße 323, 50968 Köln, 0221/3765330, mail@rolfbecker.de, www.kanzlei-wbk.de. Irreführungsquote siehe: Irreführung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |