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Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service Werberechtslexikon 2003Impressum siehe unter urteilsticker.de© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 KölnBitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"Letzte Ergänzung 06.01.2006!Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/ Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit
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| Garantie | Garantien sind Vorteile für die Kunden. Das deutsche Kaufrecht gibt dem Kunden z.B. zur Zeit nur 6 Monate Gewährleistung (ab 1.1.2001 2 Jahre). In dieser Zeit kann der Kunde bei einem Mangel (Fehler) der Ware vom Kauf zurücktreten (Wandlung) oder einen Preisnachlass verlangen (Minderung). Es gibt Garantien, die einfach diese Zeit verlängern oder Garantien, die Ersatz versprechen und es gibt Umtauschgarantien usw. Häufig ist es nicht der Handel, der solche Garantien anbietet, sondern der Hersteller, der für die Zeit nach Ablauf der gesetzlichen Garantiefrist noch besondere Vorteile verspricht. Vorher darf der Handel den Kunden nicht zwingend an den Hersteller verweisen. Er ist und bleibt Vertragspartner. Danach ist man jedoch frei, auch in der Gestaltung der Voraussetzungen, Dauer und der Bedingungen, die vom Kunden zu erfüllen sind. Vor einiger Zeit versuchten Firmen – wie in den USA – mit lebenslangen Garantien zu werben. Der Bundesgerichtshof lehnte ab. Häufig verstoßen solche Garantien sowie Rückgabeversprechen gegen § 1 UWG, da Sie einen unverhältnismäßigen Vorteil versprechen und damit unlauter anlocken. Bislang ließ die Rechtsprechung in keinem Fall Garantien über die Dauer von 30 Jahren (allgemeine Verjährungsfrist) zu. Rückgabegarantien ohne besonderen sachlichen Grund darf man nach geltendem Recht nach wie vor nicht gewähren. Grenzfälle, wie 3 Monate – Gefällt – Nicht – Garantie im Möbelhandel sind jetzt erlaubt, da dort der Kunde dem besonderen Risiko ausgesetzt ist, etwas falsches und nicht passendes zu kaufen. Langjährige Garantien müssen sich an der Haltbarkeit eines Materials oder Werks orientieren. Erlaubt sind Preisgarantien, bei denen damit geworben wird, dass der Kunde den Kaufpreis zurückerhält, wenn er den gleichen Artikel bei gleichem Leistungsumfang anderswo zu einem niedrigeren Preis findet. Garantie siehe: Garantien und Werbung, irreführende Werbung, Anlocken, übertriebenes [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Garantien und Werbung | Regeln zu Garantien finden sich nach den Änderungen des Schuldrechtänderungsgesetzes im neuen § 443 BGB. Dort sind Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie geregelt. Die geschaffene Vorschrift sieht wie folgt aus: (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Das Gesetz regelt hier alternativ die Garantie des Verkäufers oder die des Herstellers. Eine Garantie setzt begriffsnotwendig voraus, dass dem Käufer Rechte gewährt werden, die weitergehend sind, als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei der Übernahme einer Garantie übernimmt der Garantiegeber regelmäßig die Gewähr dafür, dass der Vertrag mit Einhaltung der Garantie steht und fällt. Das Gesetz regelt hier besonders die Beschaffenheitsgarantie und die Haltbarkeit Garantie. Auch hier geht es darum, die Haftungen des Verkäufers oder des Herstellers auf die Inhalte zu erweitern, die der Kunde in der Werbung wahrnehmen kann. Klar ist, dass die Bedingungen in der Garantieerklärung selbst gelten. Aber auch solche Eigenschaften, die in der einschlägigen Werbung angegebenen werden, kann der Käufer beanspruchen. Vor diesen Wirkungen kann sich der Verkäufer auch nicht beschützen. Gem. § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn es um eine Garantie für die Beschaffenheit geht. Diese Regelungen gelten nicht nur beim Dorf. Verbrauchsgüterkauf, also einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der zu privaten Zwecken bestellt, sondern allgemein. Beim Verbrauchsgüterkauf verlangt § 477 BGB jetzt allerdings, das eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss. Außerdem müssen Sie noch weitere Anforderungen als Verkäufer erfüllen, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben: (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. 2 Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. Hier droht künftig eine Abmahnung, wenn sie Käufer nicht ordentlich auf seine gesetzlichen Rechte hinweisen und weiterer notwendige Angaben fehlen. Die Wettbewerbswidrigkeit berührt allerdings nicht die Wirksamkeit der Garantie. Lassen Sie Ihre Garantie anwaltlich prüfen. Garantien und Werbung siehe: Garantie, Werbeangaben und Haftung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gattungsbezeichnungen | Gattungsbezeichnungen oder generische Bezeichnungen weisen Eigenarten auf, die von Domainnutzern geschätzt werden. Mit einem Schlagwort bezeichnen Sie schlagwortartig Informationsgebiete. Diesen beschreibenden Charakter machen sich viele Domaininhaber zu Nutze. Im Fall "Mitwohnzentrale" schien dies gegen den Nutzer auszuschlagen. Ihm wurde vorgeworfen, durch den so genannten Kanalisierungseffekt die Interessenten an Mitwohngelegenheiten allein auf seine Seite zu locken und dafür zu sorgen, dass diese sich nicht mehr mit dem Angebot von Wettbewerbern befassten. Im bekannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2001 (Az.: I ZR 216/99) hat der Bundesgerichtshof hierzu ein klärendes Wort gesprochen. Der klagende Verband, in dem 40 Mitwohnzentralen organisiert sind und der im Internet unter "HomeCompany.de" auftritt, bekam kein Recht vor dem höchsten Zivilgericht. Insbesondere der Einwand, der Begriff Mitwohnzentrale habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum durchgesetzt, fand kein Gehör. Noch vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg hatte der Kläger damit Erfolg und der Beklagte wurde verurteilt, die Verwendung der Domain ohne unterscheidende Zusätze zu unterlassen. Grundlage der Entscheidung war, dass viele Nutzer des Internets unmittelbar in der Browserzeile solche Gattungsbegriffe eingeben, um zu den gewünschten Informationen zu gelangen. Dies führte nach Ansicht der ersten beiden Instanzen zu einem Abfangen der Interessenten und zu einer Kanalisierung der Kundenströme. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber die Nutzung von Gattungsbegriffen als Internetadressen als rechtmäßig anerkannt. Ein Abfangen von Kunden sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende praktisch zwischen den Wettbewerber und den Kunden stellt, um ihn dazu zu bedrängen, seinen Kaufentschluss zu ändern. Die Nutzung eines Gattungsbegriffs stellt demgegenüber nur die Nutzung eines Vorteils dar, dem keine besondere Unlauterkeit anhaftet. Ein Freihaltebedürfnis sah der Bundesgerichtshof bei Gattungsbegriffen nicht als gegeben an. Allein die Nutzung einer Internetadresse als Domain führt noch nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Wenig beachtet werden in den Veröffentlichungen die neuen Grenzen, die der BGH gleichzeitig in seiner Entscheidung gezogen hat: Nicht zulässig wäre es, nicht nur eine TLD zu nutzen, sondern z.B. gleichzeitig andere Schreibweisen oder die selbe Schreibweise unter anderen TLDs zu blockieren (Beispiel: Unzulässig ist also die Nutzung Mitwohnzentrale.de neben Mitwohnzentrale.net und/oder Mitwohnzentrale.org). Außerdem müssen Sie darauf achten, dass die Verwendung der Gattungsbezeichnung nicht irreführend ist. Im Fall des Bundesgerichtshof hatte der Kläger beanstandet, dass der Verbraucher durch die Internetadresse in die Irre geführt würde. Bei ihm entstehe der Eindruck, der Beklagte sei der einzige bzw. maßgebliche Verband von Mitwohnzentralen, was nicht zutreffe. Es kommt also auch darauf an, wie Sie Ihre Internethomepage gestalten. Außerdem war schon lange anerkannt, dass eine Kanalisierung dann nicht anzunehmen ist, wenn der Nutzer der Homepage anderen Interessenten die Nutzung (wenn auch gegen Entgelt) gestattet (siehe Stahlguss.de). [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Geburtstagswerbung | Geburtstagswerbung siehe: Sonderveranstaltung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gefühlsbetonte Werbung | "Wenn Sie es schaffen die Gefühle Ihrer Kunden anzusprechen, dann wird Ihre Werbung erfolgreicher sein." Diese alte Werberegel hat einen wettbewerbsrechtlichen Haken. Werbung, die an Mitleid, Spendenfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Soziale Verantwortung oder Frömmigkeit appelliert, kann unter dem Gesichtspunkt der gefühlsbetonten Werbung wettbewerbswidrig sein. "Für jeden Auftrag, der in der Zeit vom 1.12. bis zum 24.12. bei uns eingeht, spenden wir 5,-- DM an das örtliche Kinderheim" oder "Der Erlös aus dem Verkauf jedes Big-Mäc am xy wird als Spende an ein Kinderhilfswerk weitergegeben" sind in der Vergangenheit gerichtlich entschiedene Beispiele für unzulässige Werbung. Sie durften danach auch nicht versprechen, in Zahlung genommene Gegenstände an Karitative Hilfsorganisationen weiter zu geben oder für jeden Kauf einen Baum zu pflanzen. Der Slogan "Bio-Möbel gegen Smog" verbunden mit dem Angebot einer Fahrtkostenerstattung war ebenfalls bereits unzulässig. Unter dem Schockaspekt ist die Bennetton – Werbung bekannt geworden: Sterbender ölverschmutzter Vogel oder Abbildung eines Aidskranken. Hier hat allerdings jüngst das Bundesverfassungsgericht der Meinungsfreiheit einen höheren Rang eingeräumt (siehe http://www.Urteilsticker.de )Natürlich dürfen Sie bei einer Werbung für Postkarten darauf hinweisen, dass diese von körperbehinderten Menschen mit dem Mund oder den Füßen gemalt wurden. Hier besteht ein sachlicher Bezug der Werbeaussage zur angebotenen Leistung. Außerdem ist im Zuge der Regenwald Werbung des Bierbrauers die Rechtsprechung präzisiert worden. Soziale Anliegen mit dem Absatz zu verknüpfen ist nicht mehr per se wettbewerbswidrig. Der Kunde muss aber klar erkennen können, was der Werbende genau spendet. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Geld-zurück-Garantie | Geld-zurück-Garantie siehe: Garantie [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gerichtsstand, fliegender | Die Zivilprozessordnung kennt einige allgemeine Gerichtsstandregelungen, die festlegen, wo ein Kläger zu klagen hat. Im Regelfall wird er sich zum Gerichtsstand des Beklagten begeben müssen. Im Wettbewerbsrecht ergeben sich hier einige Besonderheiten, denn direkte Wettbewerber können überall dort klagen, wo sich die wettbewerbswidrige Handlung auswirkt. Abmahnvereinigungen ist ein solches Recht verwehrt. Sie müssen zum Gerichtsstand des Beklagten. Bei einer Internetwerbung, gegen die sich ein Wettbewerber wendet, kommt es nach einer neuen Entscheidung des OLG Bremen darauf an, ob sich die unrechtmäßige Werbung auch im Gerichtsbezirk auswirkt. Außerdem müsse es dort eine Marktbegegnung zwischen den beiden Wettbewerbern geben. Es verneinte deshalb die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen in einem Fall, in dem die Marktbegegnung nur in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg stattgefunden hatte. (OLG Bremen, Urteil vom 07.02.2000, Az.: 2 U 139/99). Wenn sich diese Entscheidung durchsetzt, müssen im Internet Werbende sich nicht mehr davor fürchten, überall dort gerichtspflichtig zu werden, wo ihre Werbung abrufbar ist. Damit wird der so genannte "fliegende Gerichtsstand" also stark eingeschränkt. Dem lässt sich allerdings entgegnen, dass es bei der Werbung auch um potentielle Kunden geht, sie sich also auch dort auswirken kann, wo man noch nicht als Wettbewerber präzise aufeinander trifft. Praktische Bedeutung hat das Ganze insbesondere auch bei so genannten Schutzschriften, die man rein vorsorglich beim Gericht hinterlegt, um einer einstweiligen Verfügung zu begegnen. Hier ergibt sich die rein praktische Schwierigkeit beim fliegenden Gerichtsstand, dass man schlecht alle in Frage kommenden Landgerichte mit Schutzschriften abdecken kann. Der Gesetzgeber hatte schon bei der UWG-Novelle dafür gesorgt, dass nicht mehr alle abmahnbefugten Marktteilnehmer "wild" in der Republik herumklagen können. Die unterschiedlich möglichen Gerichtsstände werden auch dann genutzt, wenn die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem einen Gericht erkennbar keinen Erfolg hat. In diesen Fällen wird dann häufig der Antrag zurückgezogen und beim anderen Gericht erneut anhängig gemacht. Aktualisierung: Generell gilt, dass Gerichte am Sitz des Beklagten in Anspruch genommen werden können. In Wettbewerbsstreitigkeiten ist dies sogar zwingend der Fall für Abmahnvereinigungen. Allerdings steht direkten Wettbewerbern nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG der Gerichtsstand des Begehungsortes zu. Kann man auch eine Verfügung von einem Gericht erhalten, wo weder Kläger noch Beklagter sitzt? Ja.... Mehr... Dies musste auch eine Beklagte erfahren, die ihren Sitz in Coburg hatte und von einer Klägerin, die ihren Sitz in Zella-Mehlis hat, mit einer Klage überzogen wurde. In der Sache ging es darum, dass eine Waschmaschine in der Werbung mit der falschen Energieklasse A statt „C“ ausgezeichnet worden war. Die einstweilige Verfügung kam jedoch aus Hamburg. Danach schloss sich eine Klage auf Auskunft, Feststellung und Schadenersatzverpflichtung und Ersatz der Kosten eines Abschlussschreibens an. Noch das Landgericht war der Meinung, man sei örtlich nicht zuständig. Die Richter des OLG Hamburg sahen dies anders. Sie entschieden: Begehungsort ist der Ort der Tathandlung. Bei Internetangeboten ist dies jeder Ort, in dem sich die Internetwerbung auf potentielle Kunden auswirkt. Bei Warenangeboten ist dies anders zu beurteilen, als bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen, wie etwa der Reparatur von Waschmaschinen. OLG Hamburg, 3 U 122/02, Urteil vom 07.11.02, MD 3/03, 317 f. Im Übrigen hatten die Richter hier auch entschieden, dass nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung 14 Tage ausreichend sind, um eine Abschlusserklärung abzugeben, also eine Erklärung, dass man die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt. Wird man danach vom Kläger aufgefordert, kann dieser die Kosten für die Aufforderung ersetzt verlangen, hier immerhin 568,80 €. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Geschäftsbezeichnung | Geschäftsbezeichnung siehe: Firmenbezeichnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis | Besondere Daten, wie Preiskalkulationen, Marketingkonzeptionen, Kundenlisten oder Verhandlungsergebnisse können Unternehmensgeheimnisse sein. Viele Unternehmen sind täglich dadurch bedroht, dass insbesondere eigene Mitarbeiter solche Daten an Dritte weitergeben. Häufig geschieht dies schon einmal bei einem unfreundlichen Ausscheiden des Mitarbeiters oder es gibt zahlreiche Mitarbeiter, die die Kundendatei als Startkapital für die eigene Unternehmung nutzen möchten. Die Abgrenzung in diesen Fällen ist höchst schwierig, da es wettbewerbsimmanent ist, wenn verschiedene Wettbewerber um Kunden ringen. Sind aber bestimmte Dateien und Geheimnisse gegen den Zugriff des Mitarbeiters geschützt und überwindet er beispielsweise die Zugriffssperre, dann sieht der Fall schon ganz anders aus. Nach § 17 Abs. 1 UWG wird jeder Mitarbeiter oder Beschäftigte eines Geschäftsbetriebes bestraft, der Geschäftsgeheimnisse verrät. Hieran schließt sich auch ein Ersatzanspruch nach § 19 UWG an. Am empfehlenswertesten ist es bei dieser recht löchrigen Gesetzgebung, vertragliche Regelungen zu treffen, am besten mit einem Vertragsstrafeversprechen versehen. Dabei kommt es darauf an, dass der Verstoß präzise genug definiert ist und die Vertragsstrafe für Angestellte nicht zu hoch bemessen wird. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gesundheitswerbung | Gesundheitswerbung siehe: Heilmittelwerbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gewinnspiel | Gewinnspiele sind ein beliebtes Mittel zur Aktivierung von Kunden in der Werbung. Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich verboten, das Gewinnspiel mit dem Warenabsatz zu verbinden. Dies kann soweit gehen, dass im Versandhandel grundsätzlich verboten ist, Bestellkarte und Gewinnspielteilnahmekarte körperlich zu verbinden. Unerlaubt auch die Idee: "Jeder Kassenbon nimmt an der Verlosung teil", da hier ganz offensichtlich vorher etwas gekauft werden muss. Vergessen dürfen Sie deshalb auch alle Formen, bei denen Teilnahmekarten an der Kasse abgestempelt werden müssen oder Teilnahmekarten nur in Verbindung mit dem Erwerb eines Produktes bezogen werden können. Vergessen Sie auch Gestaltungen, die das Betreten des Geschäftslokals erfordern ("Welches Sonnengerät steht in Raum 7?"). Jede enge Berührung mit dem Geschäft des Veranstalters um Lose abzugeben, abzuholen, die Aufgabe zu bewältigen oder Gewinne abzuholen löst unter Umständen beim Teilnehmer einen sogenannten psychologischen Kaufzwang aus. Der psychologische Kaufzwang ist das häufigste Argument im Zusammenhang mit verbotenen Gewinnspielen. Hierbei muss aber unterschieden werden, ob es sich um ein Gewinnspiel in großen anonymen Kaufhäusern oder kleinen Ladenlokalen handelt. In jedem Fall sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Gewinnspiels darauf achten, dass teilnahmewillige ohne Aufsuchen Ihres Geschäfts – in der Regel per Post – teilnehmen können. Es muss sich eine gleichwertige Möglichkeit zu Teilnahme ergeben. Weisen Sie deutlich auf diese Möglichkeit hin, stellen sie z.B. Losboxen vor dem Geschäftslokal auf. Gewinnspiele, bei dem die Teilnehmer einen Einsatz leisten müssen, müssen staatlich genehmigt sein. Im Paket zum Fernabsatzgesetz wurde auch ein neuer Gewinnspielparagraf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erlassen, der sogenannte Sweapstakes behandelt. Das sind Gewinnspiele, die den Eindruck beim Kunden erwecken, er habe schon gewonnen. Wird jetzt ein solcher Eindruck erweckt, dann muss der Gewinnspielveranstalter auch genau diesen Gewinn zahlen. Gesetzestext ist zu finden unter http://www.fernabsatz-gesetz.de/. Gewinnspiel siehe: Gewinnspielhaftung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gewinnspielhaftung | Sie kennen solche Mitteilungen?: „Im Rahmen einer Vorabziehung wurde für diese Gewinnsumme in Höhe von 30.000,00 DM die Nummer 123 gezogen und eindeutig als Gewinnnummer festgelegt. Es wird festgestellt, dass die Gewinnnummer 123 auch für Frau G. gezogen wurde. Damit ist Frau G. eindeutig als Gewinner ermittelt." Wer glaubt da nicht an den Hauptgewinn und rechtlich gesehen kann dies auch einer sein. Nur der analytisch vorgehende Betrachter stellt dann z.B. am linken Rand der Gewinnbestätigung im Kleindruck den Hinweis fest, dass Gewinnnummern auch mehrfach vergeben und bei mehreren Gewinnanforderungen der Betrag unter den Einsendern aufgeteilt werden kann. Eine Gewinnauszahlung erfolgte auch bei dem vorgenannten realen Beispiel nicht. Durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000 wurde der § 661a BGB eingeführt, der auch die Schuldrechtsreform „überlebte“. „Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.“ Da hat der Gesetzgeber eine hohe Hürde für Unternehmer geschaffen, die Gewinnspiele veranstalten. Jedenfalls ist größte Vorsicht bei der Gewinnauslobung angebracht. Es gibt auch schon obergerichtliche Urteile hierzu, wie z.B. die Entscheidung des OLG Frankfurt Wird bei einem Verbraucher durch Übersendung einer „Gewinnbestätigung“ der Eindruck erweckt, er sei eindeutig als Gewinner einer Summe von 30.000 DM ermittelt worden, muss diese Gewinnzusage auch dann eingehalten werden, wenn sie in gleicher Form an einer Vielzahl anderer Empfänger gesandt worden ist und sich aus dem Kleingedruckten entscheidende Einschränkungen des Versprechens ergeben (§ 661 a BGB). OLG Frankfurt/M., Urt. v. 19.2.2002 – 8 U 228/01 amtlicher Leitsatz Als Veranstalter von Gewinnspielen sollte man daher alles vermeiden, was bei den Teilnehmern den Eindruck eines bereits erhaltenen Gewinns erwecken könnte. Sogenannte Sweap stakes („Sie haben bereits gewonnen...“) wollte der Gesetzgeber damit zum Verschwinden bringen. Im Frankfurter Fall handelte es sich übrigens um einen Schweizer Anbieter, der in Deutschland verklagt werden konnte. Gerade bestätigte auch das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 28.08.2002, (Az. 4 U 641/02 nicht rechtskräftig) das ein inländischer Gerichtstand bei Gewinnspielen aus dem Ausland gegeben ist, so dass dies auch nichts mehr nutzt. Kläger müssen allerdings damit rechnen, dass Beklagte Firmen gelegentlich insolvent werden und man auf den Kosten der Klage sitzen bleiben kann. Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50968 Köln, mail@rolfbecker.de Gewinnspielhaftung siehe: Gewinnspiel, Gewinnzusagen [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gewinnzusagen | siehe Gewinnspielhaftung Gewinnzusagen siehe: Gewinnspielhaftung, Gewinnspiel [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gratis | Gratis siehe: Zugabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gratisverlosung | Gratisverlosung siehe: Gewinnspiel [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gratiswarenproben | Warenproben sind übliche Werbemittel. Sie dürfen in Menge und Umfang nur insoweit abgegeben werden, wie dies zur Erfüllung des Erprobungszwecks notwendig ist. Wettbewerbsrechtlich auffällig wurde dies in der Vergangenheit mehr bei Großkonzernen, die Rasiersysteme massenhaft zur Erprobung abgaben. Allerdings ist nicht immer und überall ein Gratiswettbewerb verboten, wie der BGH gerade im Rechtsstreit zu den Gratiszeitungen in Köln entschied. Gratiswarenproben siehe: Marktverstopfung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gute Sitten | Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der sogenannten Generalklausel des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine tragende Rolle spielt. Danach ist grundsätzlich Werbung verboten, die gegen die guten Sitten verstößt. Was gegen die guten Sitten verstößt, bestimmt sich nach der "Auffassung aller billig und gerecht Denkenden". In der Praxis heißt dies: Deutsches Wettbewerbsrecht ist Fallrecht. Es orientiert sich an der Branchenüblichkeit. Nicht alles was in der einen Branche erlaubt ist, geht auch in anderen Branchen. Die guten Sitten werden auch nicht durch "eingerissenen Schlendrian" repräsentiert (Falschparken bleibt ordnungswidrig, auch wenn es viele tun!). Sie sind auch meist nicht das, was der Verletzer unter ihnen versteht. Die Weite des Begriffs macht Prognoseentscheidungen im deutschen Wettbewerbsrecht schwierig. Andererseits hat das deutsche Wettbewerbsrecht bislang noch immer eine Antwort auf Weiterentwicklungen gefunden und zeigt sich als sehr anpassungsfähig. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Gutscheine | Gutscheine jeder Art und Form sind gerne verwendete Werbemitttel, da sie letztlich eingelöst werden müssen. Sie sollen in der Regel dazu dienen den Kunden zu binden oder zum Geschäftslokal zu bringen. In rechtlicher Hinsicht verbriefen Gutscheine einen Anspruch auf eine Leistung. Unproblematisch sind Gutscheine, die einen Informationsanspruch verbriefen (Gutschein für Katalog). Werden jedoch mit Gutscheinen Geldbeträge verbrieft oder Sammelpunkte, die zu Zahlungsansprüchen führen, dann gerät der Werbende schnell in Konflikt mit dem UWG. Ist der Anreiz zu stark, dann kann ein übertriebenes Anlocken vorliegen. Gutscheine siehe: Anlocken, übertriebenes [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |