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Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service Werberechtslexikon 2003Impressum siehe unter urteilsticker.de© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 KölnBitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"Letzte Ergänzung 06.01.2006!Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/ Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit
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| Fabrikpreis | Fabrikpreis siehe: Preisangabe [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Fachgeschäft | Fachgeschäft siehe: Firmenbezeichnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Fernabsatz | Fernabsatz ist Rechtsbegriff im Werberecht, der erst im Jahre 2000 hier Eingang gefunden hat. Fernabsatz ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Anbieter und Kunde nicht mehr persönlich begegnen. Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) regelt den Rechtsrahmen in diesem Bereich. In Deutschland wurde im Juni 2000 das Fernabsatzgesetz verabschiedet und diese Regelungen wurden im wesentlichen mit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 in das BGB übernommen (siehe auch Fernabsatzvertrag). Die Regelungen betreffen alle Verträge über Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystemes“ geschlossen werden. Anders: Sie sind betroffen, wenn Sie mit Ihren Kunden, die Verbraucher sind, zu geschäftlichen Zwecken z.B. per Telefon, Brief, Fax, Katalog, E-Mail oder online im Internet in Kontakt treten. Die Regelungen sehen eine Reihe von Pflichtangaben bei den Angeboten und ein Widerrufsrecht für den Kunden vor. (Gesetzestexte und Beitrag auf der Spezialseite http://www.fernabsatz-gesetz.de . Die Fernabsatzregelungen gelten für alle Verträge mit Verbrauchern (nicht B2B), die seit dem 30.06.2000 im sogenannten Fernabsatz geschlossen wurden. Der Versender muss eine Reihe neuer Aufklärungspflichten bei seiner Werbung in Katalogen, Internetseiten, E-Mails etc. beachten und der Kunde hat das Recht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware vom Kauf zurückzutreten. Wenn der Versender seine Hinweise und Belehrungen nicht angebracht hat oder wenn er die Belehrungstexte für das Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht richtig formuliert hat, bekommt der Kunde sogar 6 Monate Zeit, sich vom Kauf zu lösen. Da schlummert so manche Zeitbombe. Eine Begründung braucht der Kunde in keinem Fall und es ist auch völlig egal, ob er die Ware benutzt hat. Häufig noch von Kunden und Versendern unbemerkt gilt das Gesetz schon längst, wenn man mit Kunden zu geschäftlichen Zwecken z.B. per Telefon, Brief, Fax, Katalog, E-Mail oder online im Internet in Kontakt tritt. Fernabsatz siehe: Fernabsatzvertrag [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Fernabsatzgesetz | Fernabsatzgesetz siehe: Fernabsatz [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Fernabsatzvertrag | Erleichterungen für den Handel Sie kannten das Fernabsatzgesetz? Das gibt es nicht mehr. Mit der Schuldrechtsreform wurde auch das Fernabsatzgesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen. Die Regelungen befinden sich jetzt in den §§ 312 b Fernabsatzverträge, 312 c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen, 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen. Durch die Integration soll es dem Rechtslaien leichter gemacht werden, die Gesetze zu finden und zu verstehen. Dennoch ergibt sich ein Problem durch eine weitere Verweisung. Im § 312 c heißt es in Absatz I Nr. 1, dass der Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages in einer der eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, klar und verständlich zu informieren ist über die Einzelheiten des Vertrages, für die dies in der Rechtsverordnung nach Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt ist. In dieser Rechtsverordnung ist im Grunde genommen der alte § 2 des Fernabsatzgesetzes enthalten, das für Verträge ab dem 01.01.2002 nun nicht mehr gilt. Die alten Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes sind allerdings noch anwendbar, soweit es sich um Altverträge handelt. Im wesentlichen wurden diese Bestimmungen übernommen. Das Widerrufsrecht findet sich jetzt allerdings in § 355 BGB näher geregelt und das Rückgaberecht beim Fernabsatzvertrag in § 356 BGB. Erleichterungen für den Handel Neu ist eine Erleichterung für den Händler im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe, die im § 357 BGB geregelt sind. Nach wie vor hat nämlich der Verbraucher das Recht, innerhalb der Widerrufsfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware die Ware auch zu benutzen und zu testen. Bislang konnte der Händler hierfür keine Wertminderung geltend machen, sondern allenfalls eine Art Miete verlangen, wobei vielfach unklar bleibt, wie hoch diese Miete denn sein soll. Jetzt gibt es eine neue Regelung hierzu in § 357 III BGB. Danach muss der Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Allerdings gilt dies nach Satz 2 des Absatzes nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Weitere Ansprüche des Händlers bestehen gemäß Absatz IV ausdrücklich nicht. In der Praxis geht es um Verschlechterungen der Sache, die dadurch entstehen, dass der Verbraucher die Sache mehr als dies zu Testzwecken nötig ist, benutzt. Der bestellte Hochzeitsanzug wird zur Hochzeit benutzt und nicht nur anprobiert und erleidet dadurch Gebrauchsspuren. Die eigentliche Verkaufsverpackung wird unnötig beschädigt oder ähnliches. Dies gilt allerdings nur, wenn der Verbraucher eben „spätestens bei Vertragsschluss“ in Textform auf die Rechtsfolge und die Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Sie müssen also Ihrem Kunden den Wertersatz androhen und gleichzeitig ihm mitteilen, wie er ihn vermeiden kann. Im Zweifel sollten Sie sich wegen der ordnungsgemäßen Belehrung anwaltlich beraten lassen, da Ihnen Abmahnungen drohen, wenn Sie den Kunden zu forsch in seinen Rechten beschneiden. Fernabsatzvertrag siehe: Fernabsatz, Widerrufsrecht, Wertminderung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Firma | Firma siehe: Firmenbezeichnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Firmenbezeichnung | Nach dem Handelsgesetzbuch ist die Firma der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt. Bei der Firmenbezeichnung gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit, der Firmenklarheit und der Unterscheidungskräftigkeit. Firmenbezeichnungen müssen frei von Täuschungen sein. So dürfen Sie nicht ohne weiteres Ihre Firmenbezeichnung um die Begriffe "Center" oder "Zentrale" ergänzen. Bei solchen Bezeichnungen erwartet der Kunde Unternehmen, die eine führende Stellung und eine gewisse Größe am Ort einnehmen. Dies gilt auch für die Ausstattung mit dem Warenangebot. Auch der Begriff "Fachgeschäft" ist nur zulässig, wenn das Geschäft über ein besonders tiefgestaffeltes Sortiment, über geschultes Fachpersonal und einen Geschäftsinhaber oder Angestellten verfügt, der einen Meistertitel innehat. Unzulässig damit: "Wollkörbchen: das Fachgeschäft für Wolle" , wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt. Seit der jüngsten HGB-Novelle sind auch Phantasiebezeichnungen erlaubt, während vorher unbedingt der Name des Kaufmanns im Firmennamen auftauchen musste. Bevor Sie Ihrer Firma einen Namen geben, empfiehlt sich ein Anruf bei der Industrie- und Handelskammer. Dort wird eine Datenbank geführt. Mit deren ok ist jedoch noch nicht alles erledigt. Es kann Ihnen dennoch passieren, dass ein Wettbewerber auf Unterlassen dringt, der den Namen oder einen prägenden Namensbestandteil schon länger als Sie führt. Konkurrenz erwächst auch aus den eingetragenen Marken. Auch sie können Firmennamen verdrängen. Es empfiehlt sich eine gründliche Recherche, am besten mit Hilfe eines Rechtsanwaltes. Zumindest sollten Sie Branchenverzeichnisse durchrecherchieren, denn es ist höchst ärgerlich, wenn man später sämtliche Drucksachen und Werbungen einstampfen darf. Grundsätzlich gilt: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst. Zusätze, wie GmbH oder sonstige Rechtsformbezeichnungen beseitigen die Verwechslungsgefahr nicht. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Forenkennung | Tatsächlich finden sich häufig Angebote im Internet, die auch einen richtigen redaktionellen Teil aufweisen. Hier haben wir es auch mit einem „presserechtlichen“ bzw. medienrechtlichen Angebot zu tun. Dies dürfte häufig auch bei Internetpräsentationen von Verlagen der Fall sein. Hier gilt neben dem Teledienstegesetz, das eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für den Anbieter vorsieht, zusätzlich der Medienstaatsvertrag. Dieser fordert nach seiner jüngsten Novellierung in § 10 (früher § 6) ebenfalls die Präsentation von Informationen, die „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ sind: Im Einzelnen geht es wieder um Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Hinzu kommt aber folgendes in Abs. 3: (3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Die meisten Kennungsverpflichtungen sind also identisch mit denjenigen des Teledienstegesetzes. Zu beachten ist jedoch die zusätzliche Forderung in Absatz 3. Danach muss bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die auch Inhalte periodischer Druckerzeugnisse aufweisen oder selbst periodisch erscheinen, ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift benannt werden. Es reicht also schon, wenn man nur Teile von Zeitschriften und Zeitungen elektronisch verfügbar hält oder selbst in festen Abständen News ins Netz stellt oder einen Newsletter betreibt, der regelmäßig erscheint. Solche Webseiten sollten also eine Anbieterkennung und zusätzlich ein Impressum haben. Jetzt wird vielleicht auch verständlich, warum manche Gerichte die Anbieterkennung unter einem Button „Impressum“ nicht ausreichen lassen. Dort ist nämlich der presserechtlich Verantwortliche zu finden und eigentlich nicht der Vertragspartner/Anbieter. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |