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Werberechtslexikon 2003

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Bitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"

Letzte Ergänzung 06.01.2006!

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Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/

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Suchbegriff:

E-Mailwerbung
E-Mailwerbung siehe: SpammingBelästigungTelefon/Telefaxwerbung

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Einigungsstellenverfahren Der Gesetzgeber hat bei den Industrie- und Handelskammern sog. Einigungsstellen eingerichtet. Sie müssen dann in Wettbewerbsangelegenheiten Ihren Konkurrenten nicht zwingend vor Gericht ziehen. Auch vor den Einigungsstellen lassen sich Wettbewerbsstreitigkeiten regeln. Sie können einen Abmahner auch auffordern, zunächst einmal ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Einigungsstellen sind allerdings keine Schiedsgerichte und nicht befugt, den Streit zu entscheiden. Sie haben lediglich die Funktion zwischen den Parteien zu vermitteln. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche unterbrochen. Allerdings bleibt es dem Abmahner unbenommen, trotz Einigungsstellenverfahren eine Einstweilige Verfügung zu beantragen.

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Einstandspreis, Verkauf unter
Einstandspreis, Verkauf unter siehe: Preisdumping

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Einstweilige Verfügung Neben Abmahnung stellt die Einstweilige Verfügung die häufigste Form der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung dar. Das Gesetz sieht dies so vor. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Die Gerichte entscheiden bei er Einstweiligen Verfügung meist ohne mündliche Verhandlung. Nach Einlegung des Rechtsmittels "Widerspruch" kommt es zur Verhandlung vor dem Gericht. Tipp: Entscheiden Sie sich schnell, ob Sie die Einstweilige Verfügung anerkennen wollen, sonst fordert Sie der Gegneranwalt erneut kostenpflichtig auf, eine sogenannte Abschlusserklärung abzugeben (Anerkennung als endgültige Regelung und Verzicht auf alle Rechtsmittel). Ein angedrohtes "Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten" sollte Sie nicht erschrecken. Tatsächlich gibt es auf Antrag des Gegners im Wiederholungsfall eine gerichtliche Strafe an die Staatskasse, die zwischen 1.000,-- und 10.000,-- DM im Durchschnittsfall beträgt.

Einstweilige Verfügung siehe: Vollzug der Unterlassungsverfügung

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Endpreis
Endpreis siehe: Preisangabe

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Erfolgsgarantie
Erfolgsgarantie siehe: Garantie

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Erledigung der Hauptsache Gerade zum jetzigen Zeitpunkt dürfte dieser Begriff häufiger fallen, wenn es um Auseinan-dersetzungen um Rabattgesetz oder Zugabeverordnung geht. Seite Ende Juli sind beide Regelungen endgültig abgeschafft und Rechtsstreitigkeiten, die sich hierum noch drehen, laufen wohlmöglich ins Leere. Im Grunde geht es bei der Erledigung darum, dass sich im wahrsten Sinne des Wortes das eigentliche Klagebegehren erledigt hat. Dies kann dadurch geschehen, dass der Gegner z.B. die geforderte Unterlassungserklärung abgibt. Eine solche Möglichkeit besteht zu jedem Zeitpunkt bis zum Ende der mündlichen Verhandlung. Auch darüber hinaus ließe sich übrigens noch eine Unterlassungserklärung abgeben und der Gegner rückt den Titel heraus. Eine Erledigung kann aber auch deshalb vorliegen, weil sich die Rechtslage geändert hat. Es ist in diesem prozessualen Stadium Sache des Klägers oder Antragstellers, dem Gericht gegenüber die Erledigung zu erklären. Der Beklagte oder Antragsgegner hat die Möglichkeit, sich der Erledigungserklärung anzuschließen oder aber ihr zu widersprechen. Widerspricht der Beklagte, so kann der Kläger auf Feststellung klagen, dass die Angelegenheit erledigt ist. Im Grunde geht es nach der Erledigung dann nur noch um die Kosten des Rechtsstreites. Nur hierüber entscheidet das Gericht noch. Im Rahmen der Prüfung, wem die Kosten aufzuerlegen sind, betrachtet das Gericht allerdings auch noch einmal die Rechtslage, ohne dass dies Gegenstand der Kostenentscheidung würde. Das Gericht muss nämlich für die Kosten prüfen, wer bei Fortsetzung des Rechtsstreites unterlegen gewesen wäre.

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Erledigungserklärung
Erledigungserklärung siehe: Erledigung der Hauptsache

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Eröffnungswerbung Es ist häufig so, dass mit besonderen Preisen auf ein neueröffnetes Geschäft aufmerksam gemacht werden soll. Grundsätzlich sind Eröffnungssonderangebote auch zulässig. Der Wortbestandteil "Eröffnung ist allerdings mehrdeutig und kann sich auf eine erstmalige Geschäftseröffnung und auch auf eine Wiedereröffnung nach Umbau oder Renovierung beziehen. Zu empfehlen ist deshalb, klarstellende Zusätze aufzunehmen. Die Kunden erwarten von einem solchen Preis eine besonders knappe Kalkulation. Entspricht der Preis dem vorherigen Preis oder dem Preis, der bei Filialen ebenfalls gefordert wird, so wäre eine solche Werbung irreführend. Wenn Sie in Ihrer Eröffnungswerbung allgemein Kaufvorteile zur Eröffnung versprechen, so war dies vor der UWG-Reform in 2004 als verbotene Sonderveranstaltung unzulässig. Nach Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots gibt es hier jedoch kein Problem mehr. Ein typischer Fehler besteht noch heute darin, dass gleich zur Eröffnung Preisgegenüberstellungen vorgenommen werden (durchgestrichener Preis gegenüber Neupreis). Die Kunden meinen dann irrtümlich, der durchgestrichene Preis sei vorher verlangt worden. Dies kann jedoch bei einer Neueröffnung überhaupt nicht sein. Durchgestrichene Preise müssen vorher ernsthaft und längerfristig (mindestens 3 Monate) verlangt worden sein.

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Erstbegehungsgefahr Ein Verletzer kann wettbewerbsrechtlich nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er eine rechtswidrige Wettbewerbshandlung begangen hat und die Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr siehe Abmahnung). Auch wenn erstmals zu befürchten ist, dass er die Handlung begeht, kann er schon per Abmahnung zur Unterlassung aufgefordert werden, wenn Erstbegehungsgefahr besteht. Häufiger Fehler: Der Verletzer beruft sich zutreffend auf Verjährung, verteidigt aber die gerügte Handlung. Folge: Durch das Verteidigen gibt er zu erkennen, dass er die angegriffene Handlung für korrekt hält. Damit besteht Erstbegehungsgefahr. Beachte den Unterschied bei der Unterlassungserklärung: Bei Erstbegehungsgefahr muss keine Vertragsstrafe aufgenommen werden.

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EU-Richtlinien EU-Richtlinien sorgen zunehmend dafür, das deutsche Wettbewerbsrecht entscheidend zu beeinflussen. Nicht immer geht es hierbei um Lockerungen, wie zum Beispiel bei der EU-Richtlinie zu vergleichenden Werbung und der Richtlinie über irreführende Werbung. Eine Reihe wichtiger Richtlinien finden Sie unter http://www.Versandhandelsrecht.de

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Europäischer Gerichtshof EuGH Gem. Art. 177 EGV ist der EuGH zuständig für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Allerdings kann der Einzelne, sofern er sich nicht gegen Maßnahmen eines Organs der Europäischen Gemeinschaft wehrt, nicht direkt vor dem EuGH Klage erheben.
Nationaler Gerichtsweg, Gericht legt vor
Vielmehr muss er den nationalen Gerichtsweg beschreiten. Taucht in diesem Verfahren eine europarechtliche Fragestellung auf, so kann das nationale Gericht diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 177 EGV vorlegen. Die obersten Gerichte der Mitgliedsstaaten sind zu einer solchen Vorlage sogar verpflichtet. Die vom EuGH ergangene Entscheidung bindet das vorlegende Gericht bei der Entscheidung im Verfahren.
Das nationale Gericht kann auch die Feststellung treffen, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, da die betreffende Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war, oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Allerdings darf das nationale Gericht einen vernünftigen Zweifel nur verneinen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht. Über Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergibt sich ein subjektiver Anspruch auf den gesetzlichen Richter mit der Folge, dass die Frage der Vorlagepflicht der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt. Bislang prüfte das Bundesverfassungsgericht allerdings nur, ob die Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt wurde (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht, bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft, Überschreiten des allerdings weiten Beurteilungsspielraums zur Vollständigkeit der bisherigen Rechtsprechung).

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