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Werberechtslexikon 2003

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© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 Köln

Bitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"

Letzte Ergänzung 06.01.2006!

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Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/

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Suchbegriff:

Datenschutz  Der Datenschutz nimmt eine immer größere Rolle im Rahmen von werblichen Gestaltungen bzw. den aufkommenden Kundenbindungssystemen ein. Schon lange gibt es eine EU-Richtlinie zum Datenschutz, die von Deutschland - gegen jede sonstige Gewohnheit des deutschen Gesetzgebers - noch nicht umgesetzt ist. Jetzt liegt ein erster Entwurf zur Umsetzung vor. Aber auch schon nach geltendem Recht ist die Datenverwendung enger beschränkt, als manche wahrhaben wollen. Grundsätzlich erlaubt ist die Speicherung von sog. Bestandsdaten. D.h. Sie können die Kundenadressen speichern und Angaben, die zur Abwicklung des Bestellverhältnisses notwendig sind. Sobald Sie diese nicht mehr brauchen, müssen die Daten eigentlich gelöscht werden. Kundenadressen dürfen auch listenmäßig zu "Marktforschungszwecken" verwendet werden. Sie dürfen sie also zur Bewerbung z.B. mit Mailings einsetzen. Das sog. Datatracking, wobei Nutzungsdaten des Kunden mit seiner Adresse zusammengeführt werden, ist und bleibt unzulässig. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Sie sich die Erlaubnis zu einer solchen Zusammenführung nicht ausdrücklich vom Kunden erteilen lassen. Gute Kundenbindungssysteme, z.B. Kartensysteme sehen solche Klauseln ausdrücklich vor. Es reicht übrigens nicht, sich die Erlaubnis des Kunden im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen "zu holen". Der Kunde muss eine ausdrückliche bewusste Erklärung abgeben. Vorangekreuzte Erklärungen, die der Kunde - falls er eine solche Erklärung nicht abgeben möchte - erst wieder streichen muss, genügen diesen Anforderungen nicht. Der Kunde muss vielmehr willentlich selbst ankreuzen oder entsprechende Erklärungen unterschreiben. Er muss ferner in jedem Fall darauf hingewiesen werden, dass er seine Erklärung jederzeit widerrufen kann. Nach dem Teledienstdatenschutzgesetz gibt es noch mehr Anforderungen: So muss der Kunde jederzeit seine Erklärung einsehen können (anfordern können). Sie muss abgespeichert werden und muss natürlich jederzeit widerrufen werden können.

Datenschutz  siehe: Cookies

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Disclaimer Der Begriff des Disclaimers kommt natürlich aus dem Amerikanischen und bezeichnet eine so genannte Enthaftungsklausel. Der Benutzer eines Disclaimers reklamiert für sich den Ausschluss von bestimmten Haftungsansprüchen. Durchgesetzt haben sich solche Enthaftungshinweise vor allem im Internet. Man kennt sie allerdings auch aus dem Verlagsbereich, wo sich z.B. Redaktionen vom Inhalt von Leserbriefen distanzieren. Im Internet machen solche Hinweise besonders viel Sinn, da hier noch immer die Einordnung von Strukturen unter den Rechtsrahmen schwer fällt und die Reichweite von gesetzlichen Haftungen unklar ist. Dies gilt insbesondere für die Frage der Haftung zur Setzung eines Links. Diese Haftung kann sich aus mehrfachen Gesichtspunkten ergeben. Zum einen kann man auf geschützte Inhalte verweisen. Zum anderen kann auch der Link selbst Markenrechte oder Namensrechte verletzen. Das Landgericht Hamburg hat hierzu als eines der ersten Gerichte eine Entscheidung getroffen, auf die heute viele Disclaimer Bezug nehmen. Solch ein Hinweis kann z.B. so aussehen:
„Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
Wir haben auf unserer Site Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten habe. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage.
Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die Links führen.“
Einen praktischen Service finden Sie auch unter der Site www.disclaimer.de. Dort wird versprochen, dass mit Einbau des Quellcodes Ihre Seiten immer den aktuellsten Disclaimer aufweisen. Für diese Behauptungen und den Inhalt dieser Seiten distanzieren wir uns hiermit natürlich im Sinne des Urteils des LG Hamburg vom 12. Mai 1998 :-).

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Discountpreise Wenn Sie mit diesem Begriff werben, dann sollten Ihre Preise erheblich unter dem Durchschnitt liegen. Solche Preisvorteile erwartet der Kunde bei dieser Bezeichnung. Ansonsten ist Ihre Werbung irreführend.

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Dumping
Dumping siehe: Preisdumping

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