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Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service Werberechtslexikon 2003Impressum siehe unter urteilsticker.de© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 KölnBitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"Letzte Ergänzung 06.01.2006!Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/ Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit
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| Center - Zentrale | Center - Zentrale siehe: Firmenbezeichnung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Chiffre-Anzeigen | Eine Anzeige muss klar zu erkennen geben, dass sie einen gewerblichen Charakter hat. Bei Chiffre-Anzeigen ist dies nur dann der Fall, wenn Sie das Wort "gewerblich" hinzusetzen oder es sich aus der Anzeige selbst ergibt. Wettbewerbswidrig ist es in jedem Fall, wenn Sie den Eindruck einer Privatanzeige erwecken. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| cold calling | Unter cold calling wird im Zusammenhang mit der Direktwerbung vor allem das Anrufen solcher Kunden verstanden, zu denen noch keine Geschäftsbeziehung besteht. Meist geht es hier um entsprechende Telefonaktionen beauftragter Callcenter. Rechtlich könnte sich hier jetzt einiges ändern. Bislang geht die Rechtsprechung in jedem Fall davon aus, dass ein Telefonanruf unzulässig ist, wenn kein vermutetes oder ausdrücklich erklärtes Einverständnis existiert. Vermutet werden kann ein Einverständnis schon einmal dann, wenn eine Geschäftsbeziehung besteht. Bei „kalten Anrufen“ gibt es eine solche Geschäftsbeziehung jedoch nicht. Die gleichen Erwägungen gelten übrigens auch für die unerwünschte Telefaxwerbung oder SMS-Werbung oder die Werbung mit E-mails. Auch der neue UWG-Entwurf sieht vor, dass Telefonwerbung, die an einen Verbraucher adressiert ist, ohne dass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Adressaten vorliegt, unlauter sein soll. Der Bundesrat hatte in einer ersten Stellungnahme zum UWG-Entwurf jetzt die Anregung formuliert, das Telefonieren zu Werbezwecken nur in den Fällen zu verbieten, in denen ein Verbraucher oder Marktteilnehmer ausdrücklich einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Diese Opt-Out-Regelung sei nötig, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Direktvermarkter zu vermeiden. In den USA wurde diese grenzenlose Freiheit gerade erst wieder zurückgeschraubt. Verbrauchern und Marktteilnehmern wurde hier als Korrektiv die Möglichkeit gewährt, sich in Listen eintragen zu lassen. Telefonmarketer müssen sich vorher vergewissern, dass der Angerufene nicht in diesen Listen steht, sonst drohen empfindliche Strafen. Ob und wie sich die Entwicklung im Telefonmarketingbereich in Deutschland ändern wird, muss man weiter verfolgen. Momentan ist das „cold calling“ noch untersagt. Stand: Juli 2003 [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Cookies | Cookies, die kleinen Kekse, erlauben es einem Internetserver auf dem PC des Internetsurfers Informationen zu hinterlegen. Dies geschieht dann in Form einer kleinen Datei, die vom Browser des Internetservers empfangen und gespeichert wird. In diesen Dateien sind solche Angaben enthalten, die der Anbieter kennt oder erfahren hat (z.B. die Adresse oder sonstige Anwendereingaben). Beim nächsten Besuch des Nutzers kann der Internetrechner die hinterlassenen Daten verwenden und so z.B. dem Nutzer die umständliche Eingabe von Daten ersparen. Natürlich kann man durch die Wiedererkennung des Nutzers über den Cookie auch ein Profil seiner Nutzungsgewohnheiten erstellen und damit Daten über ihn speichern, die über die bloßen Abwicklungsdaten einer Internetbestellung hinausgehen. Hier sind die Regelungen des Datenschutzes berührt. Im Internet spielen das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und natürlich der Medienstaatsvertrag (MDStV) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Rolle. Die strengen Sitten im Teledienstdatenschutzgesetz verlangen es grundsätzlich, dass alle Formen der Datenverarbeitung an die Erlaubnis des Nutzers geknüpft sind. Jetzt hat der Europäische Rat sich zu Gunsten eines Opt-Out-Prinzips beim Setzen von Cookies entschieden. Es geht um eine neue EU-Datenschutzrichtlinie „über die Behandlung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation“. Hierbei handelt es sich um das letzte in Kraft getretene Element eines größeren Regelungspaketes im Telekommunikationsbereich. Danach darf jetzt europaweit der Kunde nur noch mit seiner Zustimmung durch Werbung per E-Mail, Fax oder automatischen Telefondiensten beglückt werden. Lediglich bei schon bestehenden Geschäftsverbindungen (fester Kundenstamm) sind diese Direktwerbemethoden erlaubt. In diesem Zusammenhang wurden auch die Cookies dann erlaubt, wenn der Nutzer vor dem Setzen eines Cookies klare und ausführliche Informationen über die Verwendung erhalten hat und somit diese Cookies auch ablehnen kann. Damit gibt es jetzt eine klare „Opt-Out“-Lösung. Cookies sind also erst einmal erlaubt, wenn der Kunde informiert wurde. Das Recht verlangt damit jetzt nicht mehr die vorherige Zustimmung, sondern nur noch die vorherige Information des Nutzers, wenn mit dem Cookie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten vorbereitet werden soll. Die neuen Regelungen gelten ab Oktober 2002 und sie stellen den geltenden Rechtsrahmen für die gesamte Behandlung des Themas in Europa dar. Die deutschen Regelungen war hier schon immer etwas strenger als in anderen Ländern. Diese Nachteile sind jetzt aufgehoben. Cookies siehe: Datenschutz [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Copyright | Was bedeutet eigentlich das © ? "© Copyright by... " ist allenthalben in Büchern, bei Artikeln und Produkten zu lesen. Hat sich da jemand etwas urheberrechtliches schützen lassen? Um es vorweg zu sagen: Einen Urheberrechtsschutz kann man nicht beantragen, man verdient ihn sich. Entweder ist das Werk nach dem Urheberrechtsgesetz aufgrund seiner Eigentümlichkeit und sogenannten Schöpfungshöfe geschützt oder nicht. Anträge bei dem Patentamt oder Eintragungen spielen für das Urheberrecht so gut wie keine Rolle. Dies ist allenfalls interessant für Autoren, die mit Pseudonymen arbeiten. Sie können eine Eintragung bewirken, um die Schutzfrist zu verlängern. Das © kommt aus dem amerikanischen Rechtsraum. Dort erleichtert es die Rechtsdurchsetzung, wenn ein Beitrag mit dem Zeichen, der Jahreszahl und dem Namen gekennzeichnet ist. („© 2003 Rolf Becker“) Außerdem gilt gem. § 10 UrhG bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung für denjenigen als Urheber, der in der üblichen Weise auf dem Werk als Urheber bezeichnet ist. Da man einem Werk nicht ansehen kann, wer die Rechte daran hat, regelt das Gesetz diese praktisch wichtigen Fragen durch Beweislastregelungen: § 10 Vermutung der Urheberschaft (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. (2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist. Es ist dann aber für den Schutz immer noch zu prüfen, ob das Werk überhaupt dem Urheberrecht unterfällt. Für die Praxis muss man sich wegen der Schwierigkeit der Materie zunächst mit dem Merksatz behelfen, dass Werke dann geschützt sind, wenn sie von einem Menschen stammen, etwas Neues darstellen (keine bloße Wiederholung) und über das Durchschnittskönnen eines Gestalters hinausgehen. Die in § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werke können urheberschutzfähig sein, müssen es aber nicht. Umgekehrt sind Werke denkbar, die dort nicht aufgeführt sind, aber dennoch Urheberrechtsschutz genießen. Der Schutz hängt jedenfalls nicht vom Willen des Urhebers ab. Wenn Sie also ihr Werk mit dem © Zeichen versehen, bringt dies hinsichtlich der Schutzfähigkeit gar nichts. Ein solches Zeichen hat allenfalls Hinweisfunktion für Dritte, dass hier jemand den Urheberrechtsschutz beansprucht. Sollte das Werk schutzfähig sein, so wird der Dritte bösgläubig, wie die Juristen sagen. Dies hat Folgen für Schadensersatzverpflichtungen etc. Copyright siehe: Urheberrecht [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |