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Ein WIENKE & BECKER- KÖLN® Info-Service Werberechtslexikon 2003Impressum siehe unter urteilsticker.de© 1994 - 2007 Rechtsanwalt Rolf Becker, Sachsenring 6, 50677 KölnBitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"Letzte Ergänzung 06.01.2006!Ständige Besucher sollten die Seite neu in Ihren Favoriten speichern! Einfach unten klicken.Sie finden hier von Abmahnung bis Zugabe Erklärungen und Hinweise zusammengestellt, die es Ihnen ermöglichen sollen, durch Klicken auf die ABC-Leiste oder über die Suchfunktion (Suchbegriff eingeben) eine Erklärung für die wichtigsten Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht zu erhalten. Danach dem Klick einfach nach unten scrollen (blättern) und sie sehen die Erlärungen, die Sie auch drucken und versenden können. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, dann bitte Mail an mail (at) RolfBecker.de. Weitere Infos und Beiträge bei http://www.urteilsticker.de/ und http://www.rechtsticker.de/. und natürlich auf dem neu gestalteten http://www.Versandhandelsrecht.de/ Wir können weder eine Haftung für die Richtigkeit
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| Bannerwerbung | Die Erlöse aus Bannerwerbung sind eingebrochen und die Meldungen zur Wirksamkeit widersprechen sich. Dennoch wird das Werbebanner immer noch eines der interessantesten Werbemedien sein und bleiben. Nach jahrelanger unbeanstandeter Praxis hat sich jetzt auch der Gesetzgeber der Bannerwerbung indirekt angenommen. Zum 01.01.2002 wurde nämlich die e-Commerce-Richtlinie in Deutsches Recht umgesetzt. Seitdem gilt das Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) Dieses Gesetz modifiziert einige bestehenden Gesetze, so unter anderem auch das Teledienstegesetz. Dieses Teledienstegesetz beschäftigt sich in § 3 Abs. 5 auch mit der kommerziellen Kommunikation. Kommerzielle Kommunikation soll jede Form der Kommunikation sein, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder dem Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Das Gesetz verlangt in § 7 des Teledienstegesetzes die Einhaltung von besonderen Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation. Nach Ziffer 1 der Regelung muss kommerzielle Kommunikation als solche klar zu erkennen sein. Ziffer 2 ergänzt: „Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein.“ Hier liegt die neue Anforderung im Hinblick auf Werbebanner, aber auch sonstige Werbung im elektronischen Bereich. Zum einen ist dem Erkennungsgebot verbunden, dass auf Webseiten Redaktion und Werbung streng getrennt werden. Ein Pop-up Fenster mit einem Werbebanner oder die Überschrift „ANZEIGE“ kann dem genügen. Bei dem Entwurf von Werbebannern muss jetzt aber auch beachtet werden, dass der Werbende identifizierbar ist. Hierzu muss das Werbebanner allerdings nicht unbedingt die gesamte Firmierung und Adresse des Werbenden aufweisen. Es genügt unter Umständen auch, wenn das bekannte Logo des Werbeunternehmens angebildet wird. Nicht mehr erlaubt sind damit allerdings Werbebanner, die beispielsweise mit einer spannenden Frage zum Click auf ein werbliches Angebot verführen, ohne dass aus dem Banner selbst erkennbar wird, wer hier wirbt. Solche Werbemaßnahmen sind ab sofort abmahngefährdet. Bannerwerbung siehe: Schuldrechtsreformgesetz [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Barzahlungsrabatt | Barzahlungsrabatt siehe: Rabatt [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Beauftragter | Beauftragter siehe: Angestellter [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Belästigung | Wettbewerbswidrige Belästigungen werden bei der Brief- und Postwurfwerbung, bei Lockvogelpraktiken, bei der Straßenwerbung, der Telefax und E-Mail-Werbung, Trauerfallwerbung, in Fällen der Zusendung unbestellter Waren angenommen. Allen diesen Werbeformen ist gemein, dass sie sich den Adressaten als Belästigung darstellen. Brief- und Briefkastenwerbung ist grundsätzlich zulässig. Mailings sollten so gestaltet sein, dass man ihren Werbecharakter erkennen kann. Je mehr sie den Eindruck eines Privatschreibens erwecken (siehe Kundenfang), desto riskanter wird diese Werbeform. Einen entgegenstehenden Willen des Adressaten solche Werbung zu erhalten, sollten Sie in jedem Fall respektieren. Sie riskieren ansonsten ein Unterlassungsurteil wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. So ist der Hinweis auf dem Briefkasten in Form eines Aufklebers "Keine Werbung" in jedem Fall zu respektieren. Belästigend sind auch unangemeldete Hausbesuche oder solche Besuche verbunden mit der unwahren Angabe, der Kunde habe auf einer Postkarte den Besuch doch angefordert usw. Dem gleichzusetzen ist auch das Ansprechen auf der Straße oder Werbung in Verbindung mit einem Trauerfall. Newsletter-Versender sollten aufpassen. Sie dürfen einen Interessenten erst dann mit dem Newsletter anmailen, wenn sie sich vorher per Mail vergewissert haben, dass er es war, der sich da angemeldet hat. Tipp: Jeder Anmelder erhält erst ein "nacktes" Mail ohne jegliche Werbung, in dem er aufgefordert wird nochmals zu bestätigen (z.B. durch einfaches drücken auf "Antworten"-Button und absenden), dass er wirklich den Newsletter xy will. Erklären Sie dem Empfänger, warum er diese Mail erhalten hat. Belästigung siehe: Spamming, Telefon/Telefaxwerbung, Unbestellte Ware [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Berufs- und Standesordnung | Viele so genannte freie Berufe sind in den Werbemöglichkeiten drastisch beschränkt. Dies gilt insbesondere für Ärzte und Rechtsanwälte, sowie für klinische Einrichtungen. Entsprechende Regelungen finden sich meist in den Standes- und Ehrenordnungen. Meist ist es verboten, um einen konkreten Patienten oder um ein konkretes Mandat zu werben. Bei den Anwälten haben sich längst Lockerungen ergeben. Hier ist die so genannte Informationswerbung erlaubt, sofern sie nicht darauf ausgerichtet ist, ein konkretes Mandat zu werben und sich angemessen zurückhält. Begründet wird dies meist mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens in die ärztliche und anwaltliche Leistung. Häufig kollidieren die Regelungen mit der Freiheit der Berufsausübung und man darf davon ausgehen, dass nicht alle Werbeverbote ohne weiteres gerechtfertigt sind. Einen Überblick über die ärztlichen Werbeverbote finden Sie in http://www.arztwerberecht.de. Dort auch Praxisbeitrag "Internetwerbung für Ärzte". [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Berufsbezeichnung | Wer unbefugt akademische Titel oder geschützte Berufsbezeichnungen verwendet, handelt nicht nur wettbewerbswidrig sondern macht sich auch strafbar. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Beschaffenheitsangabe | Beschaffenheitsangaben sind unverzichtbares Werkzeug des Werbenden. Wenn Sie solche Angaben verwenden müssen sie wahr sein und dürfen den Kunden nicht irreführen (irreführende Werbung) So dürfen Sie beispielsweise synthetisches Leder nicht mit der Beschaffenheitsangabe "Aktueller Lederlook" versehen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Beseitigungsanspruch | Neben dem Unterlassungsanspruch und dem Schadensersatzanspruch kennt das Wettbewerbsrecht auch den Beseitigungsanspruch. Der Verletzte kann regelmäßig verlangen, dass ein fortdauernder Störungszustand vom Verletzer beseitigt wird. Typisches Beispiel ist der Anspruch auf Löschung verwechslungsfähiger Firmenbezeichnungen im Handelsregister und Löschung von verwechslungsfähigen Marken oder Berichtigung einer unrichtigen Werbebehauptung. Man kann hierauf auch einen Vernichtungsanspruch stützen, wenn weiterer Missbrauch zu befürchten ist. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Bestellbestätigung | Im elektronischen Geschäftsverkehr gilt ab dem 01.01.2002 der neue § 312 e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Er ist mit „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“ überschrieben. (Gesetzestext zu finden unter www.fernabsatz-gesetz.de ). Gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 3 wird jetzt der E-Commerce-Händler verpflichtet, den Zugang einer Kundenbestellung „unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen“. Diese Verpflichtung wurde unmittelbar aus der E-Commerce-Richtlinie in das Gesetz übernommen. Schon der Begriff einer „Bestellung“ ist der deutschen Rechtssprache eigentlich fremd. Wer jetzt meint, juristisch sei ein Vertrag geschlossen, wenn die Bestellung zugeht und der Unternehmer diesen Eingang unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt, der irrt. Die elektronische Bestätigung hat grundsätzlich keine eigene besondere Rechtsqualität im Rahmen des Vertragsschlusses. Es geht hier um ein automatisiertes Verfahren, mit dem nicht zwingend eine Willenserklärung im rechtlichen Sinn verbunden sein muss (aber kann!). Vielmehr dient die Regelung mehr zur Transparenz beim Kunden. Er soll darüber informiert werden, dass seine Bestellung eingegangen ist. Über die Annahme der Bestellung sagt die Bestätigung noch nichts aus. Für die Praxis bedeutet dies, dass Sie nicht vorschnell den Text der elektronischen Bestätigung so ausgestalten sollten, dass hieraus ein Vertragsschluss zu entnehmen ist. Falsch also: „Wir bestätigen hiermit Ihre Bestellung!“ Richtig wäre vielmehr ein Satz, wie: „Sie waren erfolgreich! Ihre Bestellung ist bei uns eingegangen und kann geprüft werden. ...“ Im Sinne des Gesetzes wäre es, wenn dem Kunden „gespiegelt“ würde, welche Bestellung konkret eingegangen ist, wenn also die Bestelldaten noch einmal aufgeführt würden. Dies muss allerdings nicht zwingend geschehen. Erfüllt ist die Verpflichtung dann, wenn der Kunde unter gewöhnlichen Umständen wahrnehmen kann, dass seine Bestellung, die er ausgelöst hat, technisch lesbar beim Händler angekommen ist. Gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 2 BGB gelten Bestellungen und Empfangsbestätigungen als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. Damit dürfte der Zugang auf dem Mailserver ausreichend sein. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Bezugnehmende Werbung | Bezugnehmende Werbung siehe: Vergleichende Werbung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Biowerbung | Werbung mit "bio" und "Natur" greift in TV, Rundfunk und Printmedien um sich. Die Werbewirtschaft sieht hierin einen attraktiven Werbeinhalt. Grundsätzlich ist hier größere Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung mittlerweile enge Grenzen für diese Art von Werbebotschaften erarbeitet hat. Zwar wurde noch für kein Produkt ein grundsätzliches Verbot ausgesprochen mit Umweltverträglichkeiten zu werben. Je "unverträglicher" das Produkt jedoch ist (Waschmittel, Reinigungsmittel, chemische Produkte) desto problematischer wird die Werbung mit der Natur. In der Praxis empfiehlt es sich grundsätzlich zu jeder Werbung den Bezug anzugeben, aus dem sich die Werbeaussage (Naturverträglichkeit, biologisch abbaubar, umweltfreundlich etc.) herleitet. Besser ist es also schlagwortartig aufzuklären: falsch: "die umweltfreundliche Verpackung". Richtig: "Die umweltfreundliche x-Mehrfachbox mit 40% Materialersparnis gegenüber herkömmlichen Mehrfachboxen." Falsch: "Ökologisches Streichmittel". Besser: "Ökologisch, da lösungsmittelfrei!" Vorsicht ist auch geboten, weil man mehr dazu übergeht die sogenannte Ökobilanz für ein Produkt zu erstellen. Der Kunde wird irregeführt, wenn ein bestimmter Aspekt als umweltverträglich herausgestellt wird, das Produkt generell jedoch die Umwelt schädigt. Deshalb besser: "weniger umweltschädlich, da ...." als "jetzt noch umweltschonender, da ...". Werben Sie mit wahren Negativaussagen, wie: "asbestfrei", dann sollten Sie keine umweltbezogenen Pauschalbegriffe ergänzen, wenn der Ersatzstoff nicht wesentlich umweltfreundlicher ist. Verboten ist die Bio-Werbung in Verbindung mit dem Appell an die Gefühle des Verbrauchers (gefühlsbetonte Werbung). [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Blickfangwerbung | Die Headline in der Werbung, der Werbeslogan soll den Kunden packen und plakativ die Vorteile hervorheben. Nur allzu oft geht dies schief, da solche Werbeaussagen, die gegenüber anderem Text oder anderen Darstellungen hervorgehoben werden, nach den Maßstäben der Blickfangwerbung werberechtlich beurteilt werden. Die Besonderheit hierbei: Weckt die Headline falsche Erwartungen oder spielt sie mit dem Irrtum des Lesers, dann reicht eine Aufklärung quasi im Kleingedruckten nicht mehr aus, diesen Irrtum zu beseitigen. Ist in Ihrer Werbung das Produkt mit einem hervorgehobenen Preis oder einem besonderen Merkmal ausgestattet und erkennt man erst im Kleingedruckten, dass es sich nur um einen Monatsmietpreis handelt oder werben Sie mit Garantien, die im Kleingedruckten wieder eingeschränkt werden, so kann dies irreführend sein. Der Aussagegehalt des Blickfangs stimmt nicht mit den Tatsachen, die der Leser im blickfangartig herausgestellten Text wahrnimmt, überein. Häufig werden bei Preisbezeichnungen sog. „Sternchenhinweise“ verwendet, um Klarheit zu schaffen. Das kann die Rettung sein, da das Sternchen im Blickfang enthalten ist. Aber auch hier sollten Sie darauf achten, dass der Hinweis zum Sternchen örtlich in der Nähe des aufzuklärenden Begriffs bleibt und nicht derart klein gedruckt ist, das die Aufklärung nicht mehr wahrgenommen wird. Am besten wiederholen Sie den zu definierenden oder aufzuklärenden Begriff noch einmal. Sonst denkt der Leser, es handele sich um eine ergänzende Aussage. Außerdem akzeptiert die Rechsprechung Sternchenhinweise nur, wenn die Überschrift selbst unklar oder ergänzungsbedürftig erscheint. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Boykott | Der unerlaubte Boykott ist eine recht seltene Kampfform unter Wettbewerbern. Hier machen häufiger Verbände von diesem Mittel Gebrauch. Der Boykott ist nach der Rechtsprechung die Veranlassung eines anderen zum Abbruch oder zur Nichtaufnahme geschäftlicher Beziehungen zu einem Dritten. Er kann ausnahmsweise als erlaubtes Abwehrverhalten, als Aufruf zur Vertragstreue oder als freie Meinungsäußerung erlaubt sein. So ist insbesondere nicht jede Mahnung, die rechtmäßigen vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Solche Mahnungen sollten aber grundsätzlich nicht über den Kreis der Vertragspartner hinausgehen. [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |
| Briefkastenwerbung | Briefkastenwerbung siehe: Belästigung [ nach oben ] [ zurück ] [ Druckansicht ] |