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Werberechtslexikon 2003

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Bitte beachten Sie, dass ab dem 09.07.2004 ein neues UWG gilt. Die heute mehr als 200 Begriffe werden nach und nach aktualisiert und neue Begriffe werden ergänzt! Aktualisierte Begriffe erkennen Sie dann am Hinweis "Update UWG 2004"

Letzte Ergänzung 06.01.2006!

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Suchbegriff:

Abmahnbefugnis Update UWG 2004 Die Frage nach der Abmahnbefugnis stellt sich bei Abmahnung in Form der sogenannten Aktivlegitimation auch bei der Klage vor Gericht. Nicht jeder, der eine Abmahnung verschickt, ist dazu berechtigt. Wer in Flensburg Bekleidung verkauft, kann sich grundsätzlich nicht als Wettbewerber eines Münchner Kollegen verstehen, der dies ebenfalls macht. Allerdings ist in Zeiten des Internet und im Versandhandel generell eine bundesweite Ausrichtung schnell festzustellen. Neben unmittelbaren Wettbewerbern dürfen auch bestimmte Verbraucherverbände (siehe auch www.vzbv.de) und Institutionen, wie die Industrie- und Handwerkskammern) sowie gewerbliche Verbände Abmahnungen aussprechen.

Gerade „Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen“ kamen früher häufiger in einen unseriösen Schein. Heute dürften die meisten durchaus einen seriösen Hintergrund aufweisen, wie z.B. die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg (www.wettbewerbszentrale.de). Abmahnkosten zwischen 150 Euro und 200 Euro sind die Regel bei diesen Verbänden. Einige verzichten ganz auf eine Kostenerstattung, wie etwa die Verbraucherzentrale. www.vzbv.de

Auskünfte über bestimmte Vereinigungen können Sie unter Umständen bei Ihrer IHK erhalten. Dort werden Informationen über deren Struktur und Mitgliederbestand gesammelt. Dies ist nicht unwichtig, da nach für die Aktivlegitimation die Verbände jeweils eine erhebliche Anzahl von Wettbewerbern zu ihren Mitgliedern zählt, wobei allerdings auch eine gemittelte Mitgliedschaft über andere Verbände genügt.

Auch selbst ernannte Verbraucherschützer mahnen gelegentlich ab, wobei es hier für den Abgemahnten eine einfache erste Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Abmahnbefugnis gibt. Nach § 8 Absatz 3, Nr. 3 UWG können nur qualifizierten Einrichtungen einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen
sind. Diese Liste kann man einfach einsehen über http://www.bva.bund.de

Die Liste wird vom Bundesverwaltungsamt geführt und es wurden auch schon Vereinigungen von der Liste wieder gestrichen.

Abmahnbefugnis siehe: Abmahnung

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Abmahnfrist Allgemein gibt es keine gesetzlichen Fristen, die bei der Abmahnung zu beachten sind, außer der Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Kenntnis. Wann jemand ab Kenntnis innerhalb der 6 Monate abmahnt, ist seine Sache. Eine Einstweilige Verfügung wird er jedoch nur erhalten, wenn er nicht durch sein Warten deutlich gemacht hat, dass er die Sache selbst nicht für dringlich hält. Beim OLG München kann dies schon 2 Wochen nach Kenntnis der Falls sein. Beim OLG Hamburg ist es auch Monate später noch eilbedürftig. Eine normale Klage kann man immer erheben, übrigens auch nach 6 Monaten. Der Kläger riskiert allerdings, dass der Beklagte sich auf Verjährung beruft, es sei denn es geht um ein Dauerdelikt.


Abmahnfrist siehe: AbmahnungAbmahnfrist, Reaktionsfrist

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Abmahnung Sie dient der außergerichtlichen Streitbeilegung. Eine bestimmte Form muss nicht einhalten werden. Sie kann sogar telefonisch erteilt werden; hier sind aber Beweisschwierigkeiten zu befürchten. Überwiegend wird die Abmahnung schriftlich ausgesprochen. Sie enthält meist ein Anschreiben, eine vorformulierte Unterlassungserklärung, eine Zahlungsaufforderung. Im Anschreiben wird in der Regel der konkrete Wettbewerbsverstoß beschrieben und die Unterlassungserklärung enthält eine Formulierung, die künftig diesen Verstoß abstellen soll (siehe Unterlassungserklärung). Mit der Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Hierzu reicht der immer wieder zu beobachtende Versuch nicht aus, wenn der Verletzer angibt, er werde das Verhalten nicht wiederholen. Er muss schon ein Vertragsstrafeversprechen abgeben. Nur ein so gesichertes Versprechen beseitigt die Wiederholungsgefahr. Anders sieht es bei der Erstbegehungsgefahr (siehe dort) aus.
Die Kosten der Abmahnung muss der Verletzer tragen. Der verletzte Wettbewerber darf sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen. Im Regelfall kann man bei den Anwaltskosten von Streitwerten zwischen 15.000,-- DM und 30.000,-- DM für einen Wettbewerbsverstoß ausgehen. Die Anwaltskosten betragen in diesem Fall zwischen 643,-- netto (brutto 16% = 745,--DM) und 969,-- netto (bzw. 1024,-- DM brutto. Kommt es zu einer Besprechung mit dem Gegneranwalt oder dem Verletzer, dann fällt zusätzlich eine Besprechungsgebühr an. Die Kosten steigen dann auf 1250,-- DM bzw. 1700,-- DM netto. Die Kosten können sich schnell bei höheren Streitwerten steigern. Firmenrechtsverletzungen oder Markenrechtsverletzungen sind selten unter einem Streitwert von 100.000,-- DM zu haben. Es kann auch sein, dass eine Abmahnvereinigung abmahnt. Die Rechtsprechung gestattet nur in den seltensten Fällen den Ersatz von Anwaltskosten für den Abmahnverein. Dieser kann aber eine Pauschale ermitteln, die er in Rechnung stellt. In diese Pauschale fließen die Kosten ein, die der Verein insgesamt auf sein Abmahnwesen ausgibt. Sie betragen im Regelfall zwischen 200,-- DM und 400,-- DM.
Bei Mehrfachabmahnungen müssen Sie wie bei jeder anderen Abmahnung auch reagieren.
Die Juristen sprechen von der Antwortpflicht des Abgemahnten.
Wenn Sie gute Gründe haben, warum Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben müssen, dann weisen Sie den Gegner darauf hin. Es kommt häufig vor, dass mehrere Gegner den gleichen Sachverhalt abmahnen. Im Fall mehrerer Abmahnungen gilt: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst. Nachzüglern müssen Sie lediglich mitteilen, dass sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Fügen Sie Ihrem Schreiben eine Kopie der ersten Abmahnung und der abgegebenen Unterlassungserklärung bei. Dies ermöglicht dem Gegner die Prüfung, ob die bereits abgegebene Unterwerfungserklärung ernstgemeint ist. Hierzu muss die Unterlassungserklärung den gleichen Sachverhalt betreffen und eine angemessene Vertragsstrafe vorsehen. Auch die Kosten der zweiten und dritten Abmahnung müssen Sie nicht in allen Fällen übernehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zweite Abmahner eine Vereinigung ist.

Abmahnung siehe: KonzernsalveAbmahnbefugnis

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Abmahnung, Reaktionsfrist Eine in einer Abmahnung gesetzte Reaktionsfrist ist angemessen, wenn dem Abgemahnten einen nach Lage des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verletzten ausreichende Bedenkzeit verbleibt, um die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls auch anwaltlichen Rat einzuholen.

Bei einer angemessenen Fristsetzung kann ein Abgemahnter nur aus bestimmten, von ihm im Ersuchen konkret anzugebenden Gründen eine Fristverlängerung verlangen, wobei der Abmahner dem Verlangen entsprechen muss, wenn dies die Umstände des Einzelfalles gebieten.

7 Tage ab Absendung sind regelmäßig angemessen.
Abmahnung, Reaktionsfrist siehe: AbmahnungAbmahnfrist

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Abmahnvereinigung In Deutschland gibt es ein besonderes System. Nicht nur der direkt verletzte Mitbewerber kann gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen, sondern auch bestimmte Verbände, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Es muss ein rechtsfähiger Verband in der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke tatsächlich über die nötigen sachlichen und ihm müssen eine erhebliche Zahl von Wettbewerbern angehören. Die letzte Anforderung kann auch durch die Mitgliedschaft von anderen Verbänden in dem Verband realisiert werden.

Zu den großen Vereinigungen gehören die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Verband Sozialer Wettbewerb. Abmahnbefugt sind häufig auch die IHKs und Handwerkskammern, sowie Verbraucherschutzverbände und standesrechtliche Organisationen. Im Paket mit dem http://fernabsatz-gesetz.de/ wurden die Möglichkeiten auf europäische Auslandsorganisationen erweitert. 

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Abschlußschreiben
Abschlußschreiben siehe: Einstweilige Verfügung

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Abwerben Es ist ein Wesen des Wettbewerbsrechts, dass sich Wettbewerber wechselseitig Kunden abwerben. Solange nicht ein besonderer Grund hinzutritt, ist das wechselseitige Abwerben erlaubt. Einen Kundenschutz per Gesetz gibt es nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Abwerben wiederholt, zielgerichtet und systematisch erfolgt. Nicht erlaubt ist es jedoch, Kunden, Lieferanten oder Arbeitnehmer von Wettbewerbern zum Vertragsbruch zu verleiten, sie also aufzufordern oder ihnen zu helfen, Verträge zu brechen. Zu trennen ist dies vom guten Zureden zur ordnungsgemäßen Kündigung der Verträge. Letzteres ist erlaubt. Sie dürfen auch einem fremden Vertragsbruch, an dem sie nicht mitgewirkt haben, ausnutzen. Hier sollten sie jedoch äußerst vorsichtig sein. Das Abwerben oder Ausspannen von Kunden kann auch mittels unlauterer Methoden geschehen. Hierzu gehören: Versprechungen ins Blaue hinein, sachfremde Versprechungen von Prämien, Gewinnverlosungen, unerlaubte Rabatte, diskriminierende Äußerungen über Wettbewerber, Überrumpelungsmethoden, jede Art von Täuschung, Übernahme von Kündigungshilfen, wie die Freistellung von Restverpflichtungen aus Verträgen etc..

Mitarbeiter, die nicht durch vertragliche Wettbewerbsverbote gehindert sind, können Kunden "mitnehmen, nicht jedoch Kundenlisten oder sonstige Daten, die sie sich unbefugt verschafft haben.

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Abzahlungsgeschäft Früher wurden Abzahlungsgeschäfte durch das Abzahlungsgesetz geregelt. Grob gesagt unterfallen alle Geschäfte dem Verbraucherkreditgesetz, bei denen die Leistung in Raten bezahlt wird oder die Leistung in Teilen geliefert wird. Natürlich regelt das Verbraucherkreditgesetz auch bestimmte Voraussetzungen bei der Gewährung von Krediten im eigentlichen Sinn. Wichtig sind insbesondere für den Versandhandel die Belehrung nach §§ 7 und 8 Verbraucherkreditgesetz. Immer dann, wenn das Gesetz Anwendung findet, müssen die Kunden insgesamt mindestens zwei Mal darauf drucktechnisch hervorgehoben darauf hingewiesen werden, dass sie das Recht haben, die Bestellung zu widerrufen. Sie müssen angeben, wann die Frist beginnt. Ferner müssen Sie den formelhaften Satz aufnehmen: "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Der Text muss einmal auf der Bestellkarte und zum anderen in einem Dokument (beides Mal drucktechnisch hervorgehoben) erscheinen, welches beim Kunden verbleibt. Im Versandhandel kann auch eine Rückgabebelehrung erfolgen. Hier erhält der Kunde das Recht, die bestellte Ware innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt zurückzusenden. Im Gegensatz zur erstgenannten Widerrufserklärung muss die Rückgabebelehrung nicht gesondert vom Kunden unterschrieben werden. Hier reicht es, wenn der Kunde eine gesonderte Urkunde zugesandt bekommt, in der er erneut über seine Rechte aufgeklärt wird.

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AGB neu Änderungen im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist mit der Schuldrechtsmodernisierung in das BGB eingegliedert worden und somit nicht mehr als separates Sondergesetz geregelt.
Abgesehen von dieser äußeren Umstrukturierung haben sich auch inhaltlich diverse Änderungen ergeben, mit denen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Modifikationen des Schuldrechts anzupassen waren.

Dies sind im Einzelnen:

- Hinsichtlich der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den jeweiligen Vertrag ist nunmehr auf erkennbare körperliche Behinderungen des Vertragspartners dergestalt Rücksicht zu nehmen, dass im Einzelfall bei Sehbehinderungen des Kunden die AGB’s auch in akustischer Form oder in Blindenschrift übergeben werden müssen.

- Bisher geltende Privilegien für Verträge der Bausparkassen, Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften entfallen. Privilegien für Unternehmen der Telekommunikation und der Deutsch Post AG sind begrenzt worden.

- In § 307 BGB wurde bezüglich der Inhaltskontrolle von AGB’s eine neue Regelung aufgenommen, nach der auch schon Unklarheiten oder Unverständlichkeit der AGB’s eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen und insofern die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel nach sich ziehen können. Insofern wurde das Transparenzgebot noch einmal verschärft.

- Die Regelungen des § 309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, also absolute Verbote) enthalten zwar zahlreiche Änderungen, die jedoch lediglich semantischer Natur sind und keine einschneidenden rechtlichen Neuerungen bedeuten.

Beachtenswert ist aber, dass nach § 309 Nr. 7 BGB nunmehr für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht einmal mehr die einfach fahrlässige Pflichtverletzung ausgeschlossen werden kann. Somit ist eine Haftungsbeschränkung in solchen Fällen nicht mehr möglich.
Für sonstige Schäden kann nach wie vor eine Haftungsbeschränkung des Verwenders auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz formuliert werden.


Der Bestimmung des § 309 Nr. 8 lit. b BGB (Mängel) hat im Gegensatz zur vorhergehenden Regelung (§ 11 Nr. 10 AGBG) nur noch einen kleinen Anwendungsbereich: Beim Verbrauchsgüterkauf sind von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen sowohl im Wege der AGB als auch durch Individualvertrag ausgeschlossen (§ 475 BGB). Soweit ein Vertrag zwischen Unternehmern vorliegt, scheitert zumindest die unmittelbare Anwendung des § 309 BGB daran, dass diese Norm für den Verkehr zwischen Unternehmen nicht gilt (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Allerdings regelt § 310 Abs. 1 S. 2 BGB, dass die in § 309 BGB normierten Klauselverbote ihrem Inhalt nach im Rahmen der allgemeinen Inhaltskontrolle auch im Verkehr zwischen Unternehmern wieder zu berücksichtigen sein können.

Neu ist die Regelung des § 309 Nr. 8 lit. b ff. BGB, nach welcher solche AGB-Klauseln unwirksam sind, die die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen bei neu hergestellten Waren auf unter ein Jahr verkürzen oder die Verjährung bei Bauwerken erleichtern.
Wie bereits dargelegt, findet die einjährige Mindestverjährungsfrist wegen § 475 BGB im Verbrauchsgütergeschäft keine Anwendung; im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gilt diese Vorschrift auch nicht, da § 310 BGB die unmittelbare Anwendung des § 309 BGB auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließt. Bedeutung erlangt diese Vorschrift somit nur bei Werkleistungen an Verbraucher in den Fällen des § 634 a Abs. 1 u. 3 BGB und beim seltenen Verkauf neu hergestellter Sachen unter Privatleuten, bei dem AGB’s verwendet werden. Für den Verkauf gebrauchter Sachen gibt es außerhalb des Verbrauchsgüterverkaufes keine Beschränkungen.

AGB neu siehe: Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Aktivlegitimation siehe Abmahnbefugnis
Aktivlegitimation siehe: AbmahnbefugnisAbmahnung

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Alkoholwerbung Alkoholwerbung steht schon länger im Kreuzfeuer und das nicht nur bei den Jugendschützern. Die Gefahren des Alkohols als „legalisierte Droge“ bringen für die Werbung einige Restriktionen mit sich, die Sie beachten müssen.
Der Deutsche Werberat ist eine Institution der Wirtschaft und gibt als solcher unter anderem auch Werberegeln heraus. Hierzu hat er in einigen Bereichen freiwillige Verhaltensregeln aufgestellt, „die den lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb in besonders gesellschaftsrelevanten Bereichen unterstützen sollen“. Dementsprechend gibt es auch „VERHALTENSREGELN DES DEUTSCHEN WERBERATS ÜBER DIE WERBUNG UND DAS TELESHOPPING FÜR ALKOHOLISCHE GETRÄNKE Fassung von 1998“.
Zahlreiche Verbände haben sich verpflichtet, diese Regeln einzuhalten, so u.a. auch Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und –Importeure, der Bundesverband der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels, der Bundesverband der Obstverschlussbrenner, der Bundesverband Deutscher Kornbrenner, der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien, die Bundesvereinigung Wein- und Spirituosenimport, der Deutscher Brauer-Bund, der Deutsche Weinbauverband und der Markenverband.
Die Regelungen sollen verhindern, verhindern, dass Darstellungen oder Aussagen in der Werbung für ihre Erzeugnisse und beim Teleshopping als Aufforderung zum Alkoholmissbrauch oder zum übermäßigen Genuss von alkoholischen Getränken missverstanden werden können und insbesondere Jugendliche angesprochen werden. Damit wird Werbung untersagt, die sich an Jugendliche richtet, den Alkoholgehalt verniedlicht, Vorbilder von Jugendlichen nutzt (keine trinkenden Leistungssportler) oder die Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen in Übereinklang bringt. Auch Propaganda für die Heilwirkung von Alkohol ist verpönt.
Daneben gibt es natürlich auch unmittelbar bindende Gesetze, wie das erst im März neu in Kraft getretene Jugendschutzgesetz. Im neuen Jugendschutzgesetz ist u.a. geregelt, dass Werbefilme für Tabakwaren und alkoholische Produkte im Kino bis 18 Uhr nicht mehr gezeigt werden dürfen. Natürlich darf Alkohol an unter 16-Jährige nach wie vor nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

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Alleinstellungswerbung Die Alleinstellungs- und Spitzenstellungswerbung kommt häufig vor und zwar auch unbewusst. Sie ist ein Sonderfall der vergleichenden Werbung. Auch ohne Nennung eines Mitbewerbers kann man sich durch entsprechende Bezeichnungen, z.B. Superlative: der Größte, der Beste, der Schnellste oder Begriffe wie: die Nummer 1, "Simply the best", "nur wir", etc. vom Wettbewerb abheben. Hier ist es egal, ob sie solche Aussagen auf ihre Firma oder auf ihre Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Zu der Fallgruppe gehören auch Aussagen, "mehr als, häufiger als, usw." (Komparativ).

Sämtliche Formulierungen beinhalten die Aussage, einen Vorsprung vor den anderen Mitbewerbern zu haben. Solche Angaben sind nur zulässig, wenn sie tatsächlich einen beachtlichen Vorsprung vor anderen Mitbewerbern haben und dieser Vorsprung bereits eine Weile andauert und nicht nur ein kurzzeitiger Effekt ist. Unkritischer ist die sogenannte Spitzengruppen- oder Spitzenstellungswerbung. Solche Aussagen gehen mehr dahin, dass man eine herausgehobene Stellung zusammen mit anderen Mitbewerbern einnimmt: "Wir gehören zu den Größten.. zu den Besten... zu den Bekanntesten ..." etc. Bei dieser Form wird der Wettbewerb nicht so leicht diskriminiert und die Aussagen sind nicht so leicht überprüfbar, wie bei der Alleinstellungswerbung. Die Beweislast für die Richtigkeit der Werbeaussage trägt jedoch in jedem Fall der Werbende.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Das berühmte Kleingedruckte kennt fast jeder. Die gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (früher AGBG jetzt im BGB) sehen jedoch die Besonderheit vor, dass vieles unwirksam ist, was bei freiem Aushandeln in einem Vertrag durchaus wirksam sein kann. Nicht nur das "Kleingedruckte" unterfällt dem AGB-Recht. Alle Formulierungen, die für eine größere Anzahl von Verträgen vorgesehen sind, sind gefährdet. So kann auch Ihr Postkartentext, Ihr Bestelltext unter das Recht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen. Grundsätzlich kann man sich nur merken, dass Klauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen, sein Schweigen als Erklärung vorsehen und überraschende Regelungen nach dem Gesetz unwirksam sind. AGBs gelten in einem Vertragsverhältnis nur dann, wenn sie in den Vertragsschluss einbezogen wurden. Ihre Kunden müssen sie also vorher erhalten haben. Bei Kaufleuten genügt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. AGBs, die erst mit der Rechnung kommen oder auf die es keinen Hinweis gibt, genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. Einzelheiten finden Sie unter http://versandhandelsrecht.de/ und http://www.fernabsatz-gesetz.de/

Allgemeine Geschäftsbedingungen siehe: AGB neu

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Alterswerbung Sie dürfen durchaus damit werben, wann Sie Ihr Unternehmen gegründet haben. Die Angaben müssen natürlich wahr sein. Bei der Suche nach den eigenen Wurzeln übertreibt jedoch so mancher. Hat das ursprünglich gegründete Unternehmen die Branche gewechselt, so dürfen sie nicht mehr mit dem ursprünglichen Gründungsdatum werben.

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Angebot
Angebot siehe: Sonderangebot

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Angestellter, Zurechnung von Handlungen Nach § 13 Abs. 4 UWG haften der Inhaber auch für wettbewerbswidriges Handeln in einem Betrieb, welches von Angestellten oder Beauftragten begangen wurde. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass sich Betriebsinhaber hinter dem Handeln von Dritten verstecken. Der Hinweis auf eine Abmahnung, dies habe ein uninformierter Angestellter oder freier Mitarbeiter zu verantworten, hilft deshalb nicht weiter. Angestellter im Sinne des Gesetzes ist, wer in einem bezahlten oder unbezahlten Dienstverhältnis steht und vertraglich (auch mündliche Verträge gelten) verpflichtet ist, in dem Geschäftsbetrieb eines anderen Dienste zu leisten. Beauftragter ist, wer ausdrücklich oder stillschweigend .- auch nur gelegentlich – in dem Geschäftsbetrieb tätig ist.

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Anlocken, übertriebenes Nach der Abschaffung von Zugabeverordnung und Rabattgesetz hat diese Fallgruppe des unlauteren und sittenwidrigen Wettbewerbs eine neue, überragende Bedeutung erlangt. Grundsätzlich ist jeder Werbung ein Anlocken immanent. Übertriebenes Anlocken liegt demgegenüber vor, wenn dem Kunden eine unentgeltliche Zuwendung gewährt oder in Aussicht gestellt wird, die ihn wegen der starken Reizwirkung in einem solchen Grad zum Abschluss entgeltlicher Verträge unsachlich beeinflusst, dass er sich nicht nach seiner Vorstellung über die Preiswürdigkeit und Güte der Ware entschließt, sondern vornehmlich danach, wie er in den Genuss des Werbegeschenks kommen kann. Das ist allein bei einem attraktiven Preis der Ware oder Dienstleistung nicht der Fall (Handy für 0 DM). Meist geht es um von der Leistung unabhängige Werbegaben oder die Beteiligung an einem Preisausschreiben oder unsachlich hohe Gewinne hierbei oder die Anhäufung von sonstigen Vorteilen. Entscheidend ist dabei auch der Wert der Ware. Der Kauf eines Luxusfahrzeugs wird nicht so schnell durch das Geschenk eines Kalenders beflügelt, wie dies bei geringwertigen Waren des täglichen Bedarfs (Butter, Brot, Kaffeefilter etc....), bei dem es auch einen Mitnahmeeffekt gibt, der Fall sein wird. Unzulässig auch das Angebot von kostenlosen Kfz-Checks, da der Kunde sich dann auch zur Reparatur in der Werkstatt veranlasst sieht. 5 DM „Wartegeld“ an der Supermarktkasse waren noch erlaubt. Im Versandhandel geht mehr, da der Kunde hier nicht so leicht beeinflussbar ist und sich in aller Ruhe auch mit dem Wettbewerb befassen kann. Der BGH erlaubte jüngst einen 5 Euro Gutschein ohne weiteres.

Anlocken, übertriebenes siehe: Zugabe

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Anwaltskosten
Anwaltskosten siehe: Abmahnung

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Aufbrauchfrist Häufig liegt der eigentliche Schaden einer Abmahnung nicht in den Anwaltskosten, sondern im Unterlassungstenor, in dem es untersagt wird, bestimmte Waren ab sofort weiter zu veräußern.. Verpackungen enthalten verbotene Werbeaussagen, einen fehlenden Hinweis oder Drucksachen sind wettbewerbswidrig. Die Praxis behilft sich häufig damit, dass wegen des drohenden wirtschaftlichen Schadens eine Aufbrauchfrist ausgehandelt wird: "Herrn X ist es jedoch gestattet, die vorgenannten Verpackungen bis zum 31.12. aufzubrauchen." Allerdings geht es hier fast immer um rechtswidrige Werbung. So kommt es, dass Aufbrauchfristen nur im Ausnahmefall und meist zeitlich nur knapp bemessen zugestanden werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob bei einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse an rechtlich ordnungsgemäßer Werbung und dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzers eine Aufbrauchfrist gewährt werden kann. Keine Ansprüche ergeben sich bei grobem Verschulden, längerer Verletzungsdauer, wichtigen allgemeinen Interessen, drohender Schaden beim Verletzten usw. Haben Sie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Abmahnung erhalten, so wird ein gerichtlicher Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchfrist fast immer abschlägig beschieden. Sie hatten genügend Zeit sich auf die Umstellung einzustellen.

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Auskunftsanspruch Wird durch einen Wettbewerbsverstoß ein Wettbewerber geschädigt, dann kann dieser häufig erst dann seinen Schaden beziffern, wenn ihm bekannt ist, wie häufig der Verstoß begangen wurde und in welchen Medien mit welche Auflagen etc. Es kann auch ein Interesse geben, Auskünfte über Beziehungen zu Dritten zu erhalten, wenn man nur so weiteren Rechtsverletzungen vorbeugen kann. Das deutsche Recht kennt eigentlich keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. Hier hat die Rechtsprechung Fallgruppen gebildet, so auch bei der wettbewerbsrechtlichen Verletzung. Hier dient die Auskunft der Vorbereitung des Schadensersatzbegehrens und der Verletzer kann meist unschwer Auskunft erteilen. Dem Anspruch kann man selten entgehen. Allerdings beschränkt sich die Auskunft auf das unbedingt notwendige. Lassen Sie sich nicht einfach verpflichten Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, wie etwa allgemeine Umsatzdaten (anders aber z.B. die Auskunft über den Umsatz mit dem bestimmten Produkt, das den falschen Markennamen trägt), Lieferantenadressen und sonstige Strukturen, wie z.B. Kundenadressen. Nur bei Markenverletzungen, bestimmten Fällen der Rufausbeutung und bei Anschwärzungen (§§ 14, 15 UWG) kann der Auskunftsanspruch hier präziser ausfallen (§ 19 Markengesetz) oder im Urheberrecht (§ 109 Urheberrechtsgesetz). Häufig ist der Anspruch darauf beschränkt, dass die Auskünfte einem zur Verschwiegenheit verpflichteten neutralen Sachverständigen erteilt werden (Wirtschaftsprüfervorbehalt). Dies gilt besonders in Fällen, in denen Betriebsgeheimnisse betroffen wären. Ganz selten müssen Auskünfte belegt werden. Glaubt der Gegner die Auskunft nicht, so kann er beantragen, dass sie eidesstattlich versichert werden.
Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier sollten Sie besser vorher einen Anwalt zu raten ziehen, bevor Sie entsprechende Verpflichtungen unterschreiben.

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Auslaufmodell Werben Sie mit Abbildungen oder konkreten Preisen für Auslaufmodelle, so müssen Sie in Ihrer Werbung ausdrücklich darauf hinweisen, also die Bezeichnung "Auslaufmodell" ausdrücklich neben der Abbildung bzw. im Text verwenden. Ansonsten ist die Werbung irreführend.

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Ausspannen
Ausspannen siehe: Abwerben

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