Die SchuldrechtsreformDer deutsche Gesetzgeber hatte die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 in deutsches Recht umzusetzen. Dies bewog das Bundesjustizministerium jedoch dazu, jetzt eine große Änderung des bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen und nicht nur neu umzusetzende Regelungen, sondern auch altbekannte sondergesetzliche Regelungen in das BGB zu integrieren. Damit hat ein deutscher Verbraucher bei einem Kaufvertrag nicht mehr nur das Recht zur Wandlung (Geld gegen Ware) oder zur Minderung (Preisnachlass), wenn die Ware einen Fehler aufweist. Gesetzliche institutionalisiert werden nunmehr auch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferungen. Ferner werden generell die Ansprüche des Verbrauchers beim Kauf erst in zwei Jahren statt bisher in sechs Monaten verjähren. Das gilt selbst für solche Ansprüche, die bis zum Inkrafttreten noch nicht verjährt waren. Damit ist es ab 01.01.2002 verboten, kürzere Verjährungsfristen im Verbrauchsgüterkauf zu vereinbaren oder durch vertragliche Abreden Mängel und Gewährleistungsrecht auszuschließen. Dies gilt selbst bei gebrauchten Gütern. Für die meisten Händler bedeuten dies , dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend überarbeitet werden müssen. Online-Auftritte sind anzupassen und die Kalkulationen sind neu zu überprüfen, da sie den zu erwartenden erhöhten Gewährleistungskosten entsprechen müssen. Viele Verweisungen und Hinweise dürften nicht mehr stimmen, wenn sämtliche Verbraucherschutzgesetze in das BGB mit eigenen Paragraphen integriert werden. Der Novellierungsbedarf ist beträchtlich und wird komplett unterschätzt. Nicht nur für Abmahner werden die neuen Regelungen ein gefundenes Fressen sein. Haftung für Werbeangaben
Nach dem neuen § 434 BGB ist eine Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn die Parteien nichts über die Beschaffenheit vereinbart haben, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die von dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Haben die Parteien im Vertrag auch nichts über die vorausgesetzte Verwendung ausgesagt, dann liegt eine sachmangelfreie Kaufsache vor, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist, die der Käufer erwarten kann. In der Werbung von Bedeutung ist § 434 Abs. 1 Satz 3: Danach gehören zur Beschaffenheit auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Neu ist überhaupt, dass das BGB es definiert, wann ein Sachmangel einer Kaufsache vorliegt. § 434 BGB gibt jetzt detaillierte Anweisungen. In erster Linie zählt das, was die Parteien zu den Eigenschaften der Kaufsache vereinbart haben.
Fehlt es an den Vereinbarungen, so kann der Kunde auch auf Aussagen in der Werbung zurückgreifen. Bei solchen Aussagen galt bisher, dass der Verbraucher daran gewöhnt ist, dass in der Werbung Übertreibungen an der Tagesordnung sind. Diese Hinweise wurden im Zusammenhang mit irreführenden Werbeangaben diskutiert. Jetzt dürfte sich bei den Textern und Gestaltern eine neue Aufmerksamkeit auf Werbeangaben richten, da sie im Zweifelsfall mitbestimmen können, ob eine Sache bestimmte Eigenschaften aufweist oder nicht. Fehlen die Eigenschaften, dann liegt ein Mangel vor. Der Käufer kann in diesem Fall innerhalb der zweijährigen Garantiefrist die „Nacherfüllung“ und ansonsten den Schadensersatz verlangen, der daraus entsteht, dass die Ware mangelhaft ist. Weiteres in einem der nächsten Beiträge hierzu.
Die Werbung hat damit eine neue Qualität in der Haftung, die Sie künftig berücksichtigen müssen. Garantie:
Nachdem sie im letzten Newsletter lesen konnten, dass sich mit dem neuen Schuldrechtsänderungsgesetz auch Haftungen durch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers ergeben.
Hier geht es um dem neuen § 443 BGB. Dort sind Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie geregelt. Die geschaffene Vorschrift sieht wie folgt aus:
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Das Gesetz regelt hier alternativ die Garantie des Verkäufers oder die des Herstellers. Eine Garantie setzt begriffsnotwendig voraus, dass dem Käufer Rechte gewährt werden, die weitergehend sind, als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei der Übernahme einer Garantie übernimmt der Garantiegeber regelmäßig die Gewähr dafür, dass der Vertrag mit Einhaltung der Garantie steht und fällt. Das Gesetz regelt hier besonders die Beschaffenheitsgarantie und die Haltbarkeit Garantie. Auch hier geht es darum, die Haftungen des Verkäufers oder des Herstellers auf die Inhalte zu erweitern, die der Kunde in der Werbung wahrnehmen kann. Klar ist, dass die Bedingungen in der Garantieerklärung selbst gelten. Aber auch solche Eigenschaften, die in der einschlägigen Werbung angegebenen werden, kann der Käufer beanspruchen.
Vor diesen Wirkungen kann sich der Verkäufer auch nicht beschützen. Gem. § 444 BGB kann sich der Verkäufer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn es um eine Garantie für die Beschaffenheit geht.
Diese Regelungen gelten nicht nur beim Dorf. Verbrauchsgüterkauf, also einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der zu privaten Zwecken bestellt, sondern allgemein. Beim Verbrauchsgüterkauf verlangt § 477 BGB jetzt allerdings, das eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss. Außerdem müssen Sie noch weitere Anforderungen als Verkäufer erfüllen, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben:
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. 2 Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Hier droht künftig eine Abmahnung, wenn sie Käufer nicht ordentlich auf seine gesetzlichen Rechte hinweisen und weiterer notwendige Angaben fehlen. Die Wettbewerbswidrigkeit berührt allerdings nicht die Wirksamkeit der Garantie. Lassen Sie Ihre Garantie anwaltlich prüfen. des Lesen Sie nächste Woche, welche Möglichkeiten der Verkäufer gegen den Hersteller nach dem neuen § 478 BGB hat.
Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de
Die neuen Regeln zum Verbrauchsgüterkauf Welche Möglichkeiten der Händler gegen den Hersteller hat. Die Schuldrechtsnovelle hat ein völlig neues Schuldverhältnis geschaffen, welches u.a. jetzt in den neuen Vorschriften der §§ 474 ff. BGB behandelt ist. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche neue Sache kauft. Kein Verbrauchsgüterkauf liegt also bei unbeweglichen Sachen und Rechten vor und auch nicht beim Kauf von gebrauchten Gütern oder beim Kauf von Verbraucher zu Verbraucher. Unternehmer sind auch Start-Ups und Verbraucher sind alle diejenigen, die zu privaten Zwecken kaufen. Damit kann auch ein Händler ein Verbraucher sein. Es kommt allein auf den Zweck seines Kaufs an. Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass ein Händler keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehr haben oder stellen darf und auch keinen Vertrag mit einem Verbraucher schließen darf, in denen die Rechte des Verbrauchers bei Mängeln der Kaufsache irgendwie verschlechtert werden. Auf solche Verschlechterungen kann sich ein Händler nicht mehr berufen. Hierunter fallen auch Gestaltungen zur Umgehung. Dies gilt vor allem gem. § 475 II BGB für die Verjährung. Sie kann nicht so verändert werden, dass der Kunde weniger als 2 Jahre Gewährleistungsrecht bei neuen Sachen hat. Auch ist es nicht mehr zulässig, bei gebrauchten Sachen unter 1 Jahr Garantie zu gehen. Etwas mehr Spielraum gibt es bei den Möglichkeiten, Schadensersatz auszuschließen oder zu beschränken. Wichtig für den Händler ist der neue § 478 BGB. Er gibt dem Händler, der dem Verbraucher Gewährleistung zu erbringen hatte, gegen seinen eigenen Hersteller oder Verkäufer in der Lieferkette die gleichen Rechte, wie sie der Verbraucher hat. Selbst Aufwendungsersatz ist geschuldet (z.B. erforderliche, angemessene Versendungskosten). Der Händler muss nicht einmal seinem eigenen Verkäufer eine Frist setzen. Zwar lassen sich diese Rechte einschränken. Dies geht aber nur nach Mitteilung eines Mangels. § 478 Abs. 4 BGB schützt den Händler hier vor marktmächtigen Herstellern, die bei Abweichungen Ausgleich vorsehen müssen. Denkbar sind pauschale Sonderrabatte zur Abgeltung eventueller Aufwendungen in der Garantieabwicklung und Reparaturpauschalen.
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Auch an die Verjährung dieser Rückgriffsansprüche hat der Gesetzgeber gedacht. Sie tritt erst frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, nach dem der Händler die Ansprüche seines Kunden erfüllt hat. Da bleibt genügend Zeit, den Ersatz mit dem Hersteller oder Lieferanten zu klären. Allerdings ist unabhängig davon 5 Jahre nach Ablieferung der Ware endgültig Schluss.
Wann verjähren eigentlich die Gewährleistungsansprüche für 2001 gekaufte Sachen?
Hier herrscht viel Unsicherheit, da die Überleitungsvorschriften zum neuen Schuldrechtsänderungsgesetz sehr kompliziert gefasst sind. Klar ist: Alle Rechtsgeschäfte ab dem 01.01.2002 unterliegen der neuen Verjährung. Auch auf Gewährleistungs- und Garantieansprüche, die erst im neuen Jahr verjähren, finden grundsätzlich die neuen Verjährungsregelungen Anwendung (§ 6 Überleitungsgesetz). Das dürften alle Verträge sein, die zwischen dem 01.06. und 31.12.2001 abgeschlossen wurden und werden (bislang galt ja die 6 Monate Gewährleistungsfrist). Aber dies führt entgegen vieler falscher Behauptungen nicht zu den längeren Verjährungen (meist 2 volle Jahre) nach dem neuen Recht. Nach § 6 Abs. 3 Überleitungsgesetz gilt nämlich die kürzere Frist, wenn nach dem neuen Recht die Verjährung länger wäre als vor der Schuldrechtsreform.
Das bedeutet regelmäßig für die Kauf- und Werkverträge, dass die alte 6-Monatsfrist ab Übergabe der Kaufsache an den Käufer als Gewährleistungsfrist gilt, auch wenn die Gewährleistung erst in 2002 abläuft. Kunden müssen sich also eine längere Garantie ausdrücklich (am besten schriftlich) bestätigen lassen.
Quelle: Rechtsanwalt Rolf Becker, Rechtsanwälte WB-K, Köln, Bonner Straße 323, 50986 Köln, mail@rolfbecker.de |